Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.06.1958 – C-9/56
ECLI:EU:C:1958:7
In dem Rechtsstreit
zwischen
der Aktiengesellschaft MERONI & CO., INDUSTRIE METALLURGICHE, mit Sitz in Mailand,
Zustellungsanschrift: Herr Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, 6, avenue Alphonse-München,
Klägerin,
vertreten durch ihr Vorstandsmitglied, Herrn Ingenieur Aldo Meroni,
Beistand: Herr Arturo Cottrau, Rechtsanwalt in Turin und beim Kassationshof in Rom,
und
der HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in Luxemburg, Metzer Platz 2,
Beklagte,
vertreten durch Herrn Professor Giulio Pasetti als Bevollmächtigten,
Beistand: Herr Professor Alberto Trabucchi,
wegen
Nichtigerklärung der am 12. November 1956 auf dem Postwege zugestellten Entscheidung der Hohen Behörde vom 24. Oktober 1956, mit welcher der Klägerin die Zahlung von 54819656 Lire (vierundfünfzig Millionen achthundertneunzehntausend sechshundertsechsundfünfzig) an die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott in Brüssel, 36, rue Ravenstein, aufgegeben wurde und die einen vollstreckbaren Titel im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellt,
erlaßt
DER GERICHTSHOF,
unter Mitwirkung von
Herrn M. Pilotti, Präsident,
den Herren A. van Kleffens und L. Delvaux, Kammer Präsidenten,
den Herren P. J. S. Serrarens, O. Riese, J. Rueff, Ch. L. Hammes, Richter,
Generalanroalt: Herr K. Roemer,
Kanzler: Herr A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
1. Sachverhalt und Verfahren
Mit der Klage vom 12. Dezember 1956, eingegangen am 14. Dezember 1956 und eingetragen unter der Nummer 1363, begehrt die Firma Meroni & Co. die Nichtigerklärung der Entscheidung der Hohen Behörde vom 24. Oktober 1956, die ihr am 12. November 1956 auf dem Postwege zugestellt worden war. Mit dieser Entscheidung wurde der Klägerin aufgegeben, 54819656 Lire an die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott zu bezahlen. Sie stellt nach ihrem Artikel 2 einen vollstreckbaren Titel im Sinne von Artikel 92 des Vertrages dar.
Die Klägerin beantragt:
vorweg die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anzuordnen,
unter Vorbehalt weiterer sachdienlicher Darlegungen und Beweisanträge die angefochtene Entscheidung der Hohen Behörde für nichtig und aller Rechtsfolgen bar zu erklären,
die Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
In der am 27. Februar 1957 eingegangenen Klagebeantwortungbeantragt die Hohe Behörde,
vorweg: alle von der Aktiengesellschaft Meroni & Co. mit der am 14. Dezember 1956 eingegangenen Klage gestellten Anträge für unzulässig zu erklären,
hilfsweise, zur Hauptsache: die Klage als unbegründet abzuweisen,
die Klägerin in jedem Fall zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.
In den späteren Schriftsätzen haben die Parteien ihre ursprünglichen Anträge, mit Ausnahme des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, aufrechterhalten.
Die Klage wurde der Hohen Behörde, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 17. Dezember 1956 zugestellt.
Die Klagebeantwortung, die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 27. Februar bzw. am 9. Mai und am 20. Juni 1957 eingegangen, nachdem auf Antrag der Parteien durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes entsprechende Fristverlängerungen bewilligt worden waren.
Die Beklagte hat mit einem Schreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Juni 1957 zwei von der Campsider an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 22. Mai 1954 und 14. Juni 1955 eingereicht und beantragt, diese zu den Akten zu nehmen.
Der Präsident hat am 31. Januar 1957 gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den Richter Jacques Rueff zum Berichterstatter bestimmt.
Mit Verfügung vom gleichen Tage wurde die Sache der Ersten Kammer zugewiesen. Diese hat beschlossen, an die Parteien einige Fragen zu richten; die Antworten sollten bis zum 20. August 1957 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingehen. Diese Frist wurde auf Antrag der Hohen Behörde bis zum 30. September 1957 verlängert. Die Antwort der Klägerin ist am 19. August, die der Beklagten am 30. September eingegangen.
Die Erste Kammer hat einige dieser Antworten für ungenügend erachtet und die Parteien zu entsprechender Ergänzung bis zum 4. November 1957 aufgefordert. Die ergänzenden Antworten sind am 31. Oktober und am 4. November bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Nach Anhörung des Berichterstatters sowie des Generalanwalts hat der Gerichtshof am 11. Dezember 1957 gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verfahrensordnung beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorbereitendes Verfahren zu eröffnen. Mit Verfügung vom gleichen Tage hat der Präsident des Gerichtshofes den Termin für die mündliche Verhandlung auf den 17. Januar 1958 festgesetzt; dieser Termin wurde später mit Verfügung vom 19. Dezember 1957 zunächst auf den 20. Februar und dann mit Verfügung vom 6. Februar 1958 auf den 25. Februar 1958 verlegt. Die Parteien haben in diesem Termin streitig zur Sache verhandelt.
Der Generalanwalt hat am 19. März in seinen Schlußanträgen beantragt:
die an die Gesellschaft, Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, Società per Azioni', Mailand, gerichtete Entscheidung der Hohen Behörde vom 24. Oktober 1956, dem Kläger zugestellt am 12. November 1956, für nichtig zu erklären,
der Beklagten gemäß Artikel 60 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen und gemäß Artikel 34 des Vertrages die Sache an die Hobe Behörde zurückzuverweisen.
Die angefochtene Entscheidung ist auf Grund der Entscheidungen Nr. 22/54 vom 26. März 1954 und Nr. 14/55 vom 26. März 1955 ergangen, mit denen eine Ausgleichsregelung für den aus dritten Ländern eingeführten Schrott geschaffen worden war. Das Ziel dieser Ausgleichsregelung bestand nach den Darlegungen der Beklagten darin, die Angleichung der Schrottpreise innerhalb der Gemeinschaft an die höheren Preise für Einfuhrschrott zu vermeiden. Das von der Hohen Behörde dergestalt umrissene Ziel ist von der Klägerin nicht angegriffen worden.
Mit der Durchführung der in der Entscheidung Nr. 14/55 enthaltenen Regelung wurden das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher und die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott beauftragt. Artikel 4 der gleichen Entscheidung enthält folgende Bestimmung: Wird der Beitrag nicht termingerecht bezahlt, so stellt die Kasse den Antrag auf Eingreifen der Hohen Behörde; diese kann eine Entscheidung erlassen, die einen vollstreckbaren Titel [im Sinne von Artikel 92 des Vertrages] darstellt.
Die angefochtene Entscheidung ist auf Grund dieser Bestimmung ergangen. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In der Zeit vom 22. Oktober 1954 bis zum 16. August 1956 hat die Campsider (die mit der Vertretung der Brüsseler Organe für Italien beauftragte Stelle) der Firma Meroni periodisch provisorische Abrechnungen übermittelt, aus denen hervorging, daß die Empfängerin der Brüsseler Kasse eine bestimmte Summe schulde. Der Gegenerwiderung sind als Anlagen 26 Schreiben beigefügt, aus deren Datierung auf ungefähr zwei Schreiben pro Monat geschlossen werden kann.
Ferner wurden der Klägerin in der Zeit vom 8. Februar 1955 bis zum 18. September 1956 regelmäßig Rundschreiben zugesandt, in denen der monatliche Abgabesatz pro Tonne Schrott mitgeteilt wurde.
Am 22. Mai 1954 hat die Campsider die Firma Meroni durch Einschreiben mit Rückschein daran erinnert, daß sie am 4. und 29. März gebeten worden sei, ihre monatlichen Statistiken über die Ein- und Ausgänge an Schrott für den Zeitraum von Januar bis April des laufenden Jahres einzureichen. Die Campsider hat die Klägerin gleichzeitig darauf hingewiesen, die Nichtbefolgung würde zu einem direkten Eingreifen der zuständigen Behörden führen.
Am 14. Juni 1955 hat die Campsider der Klägerin in einem neuen Schreiben mitgeteilt, die eingegangenen Schrottmengen würden in Ermangelung der statistischen Angaben über die Ein- und Ausgänge an Schrott, die die Hohe Behörde von ihr angefordert habe, nunmehr von Amts wegen geschätzt werden. Im gleichen Schreiben wurde der Firma Meroni zur Kenntnis gebracht, welche vorläufigen Schätzungen für den Zeitraum vom 1. April 1954 bis zum 30. April 1955 erfolgt waren; es wurde ihr ferner mitgeteilt, daß eventuelle Richtigstellungen vor dem 10. Juli nach Brüssel zu melden seien. Die Hohe Behörde hat die beiden Schreiben vom 22. Mai 1954 und vom 14. Juni 1955 vier Tage nach Einreichung der Gegenerwiderung mit einem an den Präsidenten des Gerichtshofes gerichteten Schreiben zu den Akten gegeben. Ihrer Zulassung scheint jedoch nichts im Wege zu stehen.
Am 15. Juli 1955 hat die Campsider die Firma Meroni erneut gemahnt und die sofortige Überweisung von 10164063 Lire verlangt, wobei die Forderung im einzelnen aufgegliedert wurde.
Am 12. April 1956 hat die Firma Meroni der Hohen Behörde vorgeschlagen, ihre Schuld in monatlichen Raten von 2000000 Lire abzutragen. Dieser Vorschlag enthielt jedoch Vorbehalte hinsichtlich des Wertes der geltenden Ausgleichsregelung.
Die Hohe Behörde hat schließlich am 24. Oktober 1956 die Entscheidung erlassen, deren Nichtigerklärung die Klägerin beantragt.
2. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
a) Zur Zulässigkeit der Klage: Die Hohe Behörde macht vorweg die Einrede der Unzulässigkeit wegen stillschweigender Hinnahme der Beschlüsse der Brüsseler Organe durch die Klägerin geltend. Diese stillschweigende Hinnahme lasse sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 13. April 1956 entnehmen.
Die Klägerin entgegnet hierauf, diese Einrede sei zu verwerfen, weil, sie stets entsprechende Vorbehalte gemacht habe. Im übrigen sei nur die Entscheidung der Hohen Behörde vollstreckbar und anfechtbar; was sich bis zum Erlaß der Entscheidung vom 24. Oktober 1956 zugetragen habe, sei belanglos.
Die Hohe Behörde ist der Ansicht, die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidung könne mit der Klage, die sich gegen eine individuelle Entscheidung richtet, welche eine allgemeine Entscheidung auf die Klägerin anwendet, aus folgenden zwei Gründen nicht geltend gemacht werden: erstens, weil die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen diese allgemeine Entscheidung abgelaufen sei, und zweitens, weil ein privates Unternehmen gegen eine allgemeine Entscheidung lediglich den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs geltend machen könne.
Die Klägerin erwidert hierauf, die Einrede der Rechtswidrigkeit sei ein in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten geläufiger und anerkannter Rechtsbegriff, der auch in Artikel 36 Absatz 3 des Vertrages Eingang gefunden habe.
b) Formfehler und mangelnde Begründung: Die Klägerin faßt diese beiden Vorwürfe zusammen und vertritt die Ansicht, die Verpflichtung zur Angabe von Gründen ist dann nicht erfüllt, wenn nicht gesagt wird, worauf sich eine Überzeugung gründet, und, soweit es sich um eine Aufforderung zur Zahlung handelt, wenn keine Angaben über die Rechtsgrundlage sowie über die Art und Weise der Berechnung der betreffenden Summe gemacht werden.
Auf dieses Argument hat sich die Beklagte zunächst wie folgt eingelassen: Die Hohe Behörde übernimmt die von den Brüsseler Organen mitgeteilten Angaben, ohne von sich aus etwas hinzufügen zu können. Jede weitere besondere Begründung würde einen ungerechtfertigten Übergriff in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Körperschaft bedeuten, um zu erklären, wie deren Entscheidungen zustande gekommen sind. Später hat sie dazu noch ausgeführt: Die eigentliche Willenserklärung ist in der Entscheidung der Hohen Behörde zu suchen, mit der die Ausgleichsregelung genehmigt worden ist; alles andere stellt nur die Anwendung der mit diesem konstitutiven Verwaltungsakt geschaffenen Tatbestände dar. Was die verschiedenen Unternehmen interessieren könnte, sind lediglich die Gründe für die Anwendung der allgemeinen Tatbestandsmerkmale auf den einzelnen Fall, und diese Anwendung besteht in einer bloßen Rechenoperation.
c) Offensichtliche Verkennung der Bestimmungen des Vertrages und insbesondere des Artikels 47: Die Klägerin ist der Auffassung, die Hohe Behörde habe Artikel 47 verletzt, weil sie die Klägerin nicht genau und rechtzeitig über den genauen Ausgleichsbetrag unterrichtet habe, der an das Gemeinsame Büro abzuführen gewesen sei.
Dieser Ansicht hält die Hohe Behörde Absatz 2 Satz 1 des gleichen Artikels entgegen, wonach sie verpflichtet sei, bestimmte Auskünfte nicht bekanntzugeben.
d) Ermessensmißbrauch: Die Klägerin behauptet, der Ministerrat habe mit seiner Zustimmung sechs genau umrissene Empfehlungen verbunden, von denen keine einzige befolgt worden sei. Die Ziele der Entscheidung Nr. 14/55 seien somit nicht erreicht worden; dieses Scheitern sei auf einen Ermessensmißbrauch seitens der mit der Durchführung der Ausgleichsregelung beauftragten Organe zurückzuführen.
Die Beklagte hält diesem Klagegrund die folgenden drei Argumente entgegen:
1. Daß bei der Feststellung der Höhe der Importpreise und des mittleren gewogenen Preises innerhalb der Gemeinschaft ein Fehler unterlaufen sei …, ist keineswegs bewiesen.
Hiergegen wendet die Klägerin ein, man könne von ihr nicht den Nachweis für das Vorliegen eines Rechenfehlers erwarten, solange man ihr die Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen verweigere.
2. Selbst wenn man unterstellen würde, der behauptete Fehler könne einen Ermessensmißbrauch begründen, dann würde dieser den Beschlüssen der mit der Durchführung der Ausgleichsregelung befaßten Organe anhaften; diese Beschlüsse können aber selbst von der Hohen Behörde nicht mehr angegriffen werden, soweit deren Vertreter bei diesen Organen der Hohen Behörde nicht gemäß Artikel 9 der Entscheidungen Nr. 22/54 und Nr. 14/55 die endgültige Entscheidung vorbehalten hat.
3. Das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs wäre für die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf jeden Fall ohne Bedeutung. Um diese Entscheidung vor dem Gerichtshof anfechten zu können, müßte nämlich ihr Inhalt umgedeutet und ihr eine andere Tragweite zuerkannt werden, als sie einem bloßen vollstreckbaren Titel zukommt, der sich lediglich auf eine bereits bestehende Verpflichtung bezieht.
Die Klägerin wirft der Hohen Behörde einen zweiten Ermessensmißbrauch vor, weil sie nicht jederzeit wirksam eingegriffen habe, obwohl sie sich in der Entscheidung Nr. 14/55 dazu verpflichtet hätte und obwohl der Ausgleichssatz um 1.200 % gestiegen sei.
Die Beklagte entgegnet auf diesen Vorwurf, es sei nicht erforderlich gewesen, die Regelung zu ändern, die sich zweifellos bewährt hat.
e) Rechtsmidrigkeit der pauschalen Veranlagung durch die Brüsseler Organe für den Zeitraum vom 1. April 1954 bis 30. Juni 1956: Die Klägerin hatte die monatlichen statistischen Angaben über ihre Ein- und Ausgänge an Schrott für diesen Zeitraum, die am 4. und 29. März 1954 von ihr angefordert worden waren, nicht eingereicht.
Die Klägerin hält eine solche Schätzung für rechtswidrig, weil die Brüsseler Organe durch keine Entscheidung der Hohen Behörde hierzu ermächtigt gewesen seien.
Die Hohe Behörde entgegnet hierauf, das Recht zu pauschalen Schätzungen sei auf einen in der 13. und 22. Sitzung des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher gefaßten Beschluß zurückzuführen. Eine solche Maßnahme sei unerläßlich, weil die Unternehmen sich sonst durch die Verweigerung der erforderlichen Angaben der Ausgleichsregelung entziehen könnten.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
A - ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
1. Die Klage ist ordnungsgemäß erhoben. Prozeßhindernde Einreden bezüglich der Form wurden nicht vorgebracht; es besteht auch kein Anlaß zu Beanstandungen von Amts wegen.
2. Die Klägerin trägt zur Stützung ihrer Klage gegen die Entscheidung der Hohen Behörde vom 24. Oktober 1956 — die einen vollstreckbaren Titel im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellt — vor, die Entscheidung Nr. 14/55 vom 26. März 1955über die Schaffung einer finanziellen Einrichtung zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Schrottversorgung des Gemeinsamen Marktes verkenne in offensichtlicher Weise die Bestimmungen des Vertrages und sei mit Ermessensmißbrauch behaftet.
Gemäß Artikel 33 sind Nichtigkeitsklagen innerhalb eines Monats nach Zustellung der individuellen Entscheidung oder Empfehlung oder nach Veröffentlichung der allgemeinen Entscheidung oder Empfehlung zu erheben. Dieser Artikel bestimmt ferner, daß Klagen der in Artikel 48 genannten Unternehmen oder Verbände gegen eine allgemeine Entscheidung oder Empfehlung nur zulässig sind, wenn der Kläger sich auf einen ihm gegenüber begangenen Ermessensmißbrauch beruft.
Die Klage wurde am 14. Dezember 1956 erhoben; die in Artikel 33 vorgesehene Frist ist somit für die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 gewahrt, während sie für die Entscheidung Nr. 14/55. vom 26. März 1955 bereits abgelaufen war. Die Entscheidung Nr. 14/55 vom 26. März 1955 wird jedoch nicht unmittelbar angefochten; ihre angeblichen Mängel werden vielmehr im Rahmen der Anfechtung der — einen vollstreckbaren Titel bildenden — Entscheidung vom 24. Oktober 1956 gerügt.
Die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 ist eine individuelle, die Klägerin betreffende Entscheidung, die Entscheidung Nr. 14/55 vom 26. März 1955, auf welche sich jene stützt, ist dagegen eine allgemeine Entscheidung. Für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin zur Begründung ihrer Klage gegen die individuelle Entscheidung die Rechtswidrigkeit der dieser zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidung geltend machen kann, ist zu prüfen, ob die Klägerin auch nach Ablauf der in Artikel 33 letzter Absatz vorgesehenen Frist gegen die allgemeine Entscheidung vorgehen und ob sie hierbei lediglich Ermessensmißbrauch ihr gegenüber oder vielmehr sämtliche in Artikel 33 Absatz 1 genannten vier Klagegründe geltend machen kann.
In Übereinstimmung mit dem Generalanwalt ist der Gerichtshof der Ansicht, daß rechtswidrige allgemeine Entscheidungen nicht auf Unternehmen angewandt und daß aus solchen Entscheidungen für diese Unternehmen keine Pflichten hergeleitet werden dürfen.
Für Klagen gegen Entscheidungen der Hohen Behörde, welche finanzielle Sanktionen und Zwangsgelder verhängen, sieht Artikel 36 des Vertrages ausdrücklich vor, daß
die Kläger… zur Begründung dieser Klage nach Maßgabe des Artikels 33 Absatz 1 geltend machen [können], daß die Entscheidungen und Empfehlungen, deren Nichtbeachtung ihnen zum Vorwurf gemacht wird, fehlerhaft sind.
Diese Bestimmung des Artikels 36 stellt nach Auffassung des Gerichtshofes keine Sonderregelung dar, die nur für den Fall finanzieller Sanktionen und Zwangsgelder Gültigkeit hätte; sie drückt vielmehr einen allgemeinen Grundsatz aus, den Artikel 36 lediglich deswegen besonders hervorhebt, weil er hier auf den besonderen Fall einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (recours de pleine juridiction) angewandt wird. Aus der ausdrüdclichen Regelung in Artikel 36 läßt sich kein Umkehrschluß dahingehend ziehen, daß dieser Grundsatz nicht gelten soll, wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Nr. 8/55 entschieden hat, ist ein Umkehrschluß nur dann zulässig, wenn keine andere Auslegung sinnvoll und mit Wortlaut, Zusammenhang und Zweck der betreffenden Bestimmungen vereinbar ist.
Jede andere Auslegung würde die Ausübung des Klagerechts der in Artikel 48 des Vertrages genannten Unternehmen und Verbände erschweren, wenn nicht unmöglich machen. Diese wären dann nämlich gezwungen, jede allgemeine Entscheidung bereits bei ihrer Veröffentlichung darauf hin zu prüfen, ob sie nicht Bestimmungen enthält, die ihnen künftig Nachteile bringen könnten, und ob sie nicht mit einem Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber behaftet ist. Außerdem würde für die Unternehmen ein Anreiz geschaffen, gegen die Anordnungen der Hohen Behörde zu verstoßen und sich zu den im Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen oder Zwangsgeldern verurteilen zu lassen, um dann unter Berufung auf Artikel 36 die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen geltend machen zu können, deren Nichtbeachtung ihnen vorgeworfen würde.
Das Recht des Klägers, seine Anfechtungsklage gegen eine individuelle Entscheidung auch dann auf die Rechtswidrigkeit der dieser zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidung oder Empfehlung zu stützen, wenn die Klagefrist gegen diese letztere abgelaufen ist, kann im übrigen nicht zur Nichtigerklärung der allgemeinen, sondern lediglich der individuellen Entscheidung führen.
Die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschafts- und der Europäischen Atomgemeinschaft gehen ausdrücklich von dem gleichen Grundsatz aus, wenn sie in Artikel 184 beziehungsweise 156 bestimmen:
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 3 (bzw. Artikel 146 Absatz 3) genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer Verordnung des Rates oder der Kommission ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 173 Absatz 1 (bzw. Artikel 146 Absatz 1) genannten Gründen geltend machen.
Diese Übereinstimmung ist sicher nicht ausschlaggebend; sie bekräftigt jedoch die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen, da sie zeigt, daß diese auch für die Verfasser der neuen Verträge maßgebend gewesen sind.
Die Nichtigerklärung einer individuellen Entscheidung infolge Rechtswidrigkeit der ihr zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidung erfaßt die Wirkungen dieser letzteren nur insoweit, als sie in der aufgehobenen individuellen Entscheidung ihren Niederschlag gefunden haben. Andererseits kann jedermann gegenüber einer ihn betreffenden individuellen Entscheidung sämtliche in Artikel 33 Absatz 1 genannten vier Klagegründe geltend machen. Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde derjenige, der eine individuelle Entscheidung anficht, nicht auch berechtigt sein soll, hierbei in Ansehung der zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidungen oder Empfehlungen sämtliche in Artikel 33 Absatz 1 aufgezählten vier Rechtsmängel zu rügen.
3. Die Beklagte hält die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Hohen Behörde vom 24. Oktober 1956 — die einen vollstreckbaren Titel im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellt — für unzulässig, weil die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 12. April 1956 sich mit der individuellen Entscheidung vom 24. Oktober 1956 im voraus stillschweigend einverstanden erklärt habe.
Die Beklagte hat jedoch dargelegt, sie habe hiermit keineswegs eine vorherige Zustimmung oder den Verzicht der Klägerin auf ein später entstehendes Anfechtungsrecht gegenüber der Festsetzung der von ihr nach dem 12. April 1956 geschuldeten Summe behaupten wollen; ihr sei jedoch der Einwand berechtigt erschienen, daß das Zahlungsangebot die Billigung des diesbezüglichen Vorgehens der Brüsseler Organe und damit der Art und Weise, in der diese den Ausgleichssatz festgesetzt hatten, enthielt.
Im Schreiben der Klägerin vom 12. April 1956 finden sich jedoch ausdrückliche Vorbehalte hinsichtlich der für die Berechnung der Schuld angewandten Methode und insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Anwendung der allgemeinen Entscheidung Nr. 14/55. Mit Rücksicht auf diese Vorbehalte kann das Schreiben vom 12. April 1956 trotz des darin enthaltenen Teilzahlungsangebots nicht als Schuldanerkenntnis oder Klageverzicht angesehen werden; es steht der Zulässigkeit der Klage somit nicht im Wege.
B- ZUR HAUPTSACHE
Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Form Vorschriften
Die Klägerin erblickt in der mangelhaften Begründung der angefochtenen Entscheidung sowie in der Tatsache, daß der Entscheidung eine Schätzung von Amts wegen zugrunde liegt, eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften.
I) Mangelhafte Begründung
Die Klägerin behauptet, die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 sei offensichtlich unzureichend begründet.
Tatsächlich enthält diese Entscheidung als Begründung lediglich folgendes:
in Anbetracht dessen, daß die Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, Stabilimento Elettrosiderurgico, Via della Cebrosa, Settimo Torinese, Aktiengesellschaft — ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages —, die seit dem 1. April 1954 auf Grund der obengenannten Entscheidungen der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott geschuldeten Beiträge nicht bezahlt hat;
in Anbetracht dessen, daß die geschuldeten Beiträge sich für den Zeitraum vom 1. April 1954 bis zum 30. Juni 1956 auf 54819656 Lire belaufen.
Diese beiden Sätze geben — im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes — nicht die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen wieder, die der Entscheidung vom 24. Oktober 1956 zugrunde liegen. Es fehlt daher an der für die richterliche Nachprüfung unentbehrlichen Begründung. Die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 entspricht infolgedessen nicht den Vorschriften des Artikels 15 des Vertrages, die bestimmen, daß die Entscheidungen der Hohen Behörde mit Gründen zu versehen sind.
In ihrer Einlassung zu diesem Punkt schiebt die Hohe Behörde die Brüsseler Organe vor, wenn sie ausführt, sie habe lediglich die aus den verschiedenen, der Klägerin seinerzeit übermittelten Kontoauszügen ersichtlichen Rechnungsposten übernommen, was naturgemäß keiner besonderen Begründung bedarf.
Diese Ansicht der Hohen Behörde läuft auf die Behauptung hinaus, die oben festgestellte mangelhafte Begründung der Entscheidung vom 24. Oktober 1956 stelle keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, weil die nach dem Vertrag erforderliche Begründung bereits von der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott gegeben worden sei.
Die Frage, ob eine ausreichende Begründung der von der Ausgleichskasse an die Klägerin gerichteten Zahlungsaufforderungen die Hohe Behörde von der Verpflichtung befreit hätte, die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 selbst mit Gründen zu versehen, kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch die in den erwähnten Aufforderungen enthaltenen Gründe die Ansprüche, für welche die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 den vollstreckbaren Titel darstellt, nicht zu tragen vermögen.
Der Betrag, den die Klägerin nach der Entscheidung der Hohen Behörde vom 24. Oktober 1956 für den Zeitraum vom 1. August 1954 bis 30. Juni 1956 zu entrichten hätte, stimmt nämlich mit der Summe der Einzelbeträge der Rechnungsauszüge nicht überein, welche die Ausgleichskasse der Klägerin für den genannten Zeitraum übermittelt hat; er weicht von dieser Summe insbesondere in sofern ab, als Verzugszinsen hinzugerechnet und gewisse von der Klägerin geleistete Zahlungen abgezogen worden sind.
Obwohl in den Rechnungsauszügen dem Schuldner mitgeteilt wurde, daß vom fünfundzwanzigsten Tage ab Zustellung Verzugszinsen geschuldet würden, und obwohl der Bevollmächtigte der Hohen Behörde in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, die Klägerin sei hiervon mit Schreiben vom 20. September 1956 unterrichtet worden, erwähnen jene Auszüge weder die als Verzugszinsen hinzugerechneten Beträge noch die mit Rücksicht auf früher geleistete Überweisungen vorgenommenen Abzüge. Die Mitteilungen der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott an die Klägerin enthalten somit in keiner Weise den Nachweis für die richtige Berechnung der von der Klägerin verlangten Zahlung. Die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 wäre aber nur dann ordnungsmäßig begründet gewesen, wenn sie eine genaue und aufgegliederte Berechnung aller Einzelposten der Forderung enthalten hätte, für welche sie den vollstreckbaren Titel darstellt. Lediglich eine solche Berechnung hätte die richterliche Nachprüfung der Entscheidung gestattet.
Nach alledem ist die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 nicht ausreichend begründet, und zwar weder in dem von der Hohen Behörde der Klägerin zugestellten Text noch in der dieser von der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott übermittelten Zahlungsaufforderung.
Da die vorstehend festgestellte mangelhafte Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, ist die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 gemäß Artikel 33 des Vertrages für nichtig zu erklären.
II) Schätzung von Amts megen
In der Klageschrift bemängelt die Klägerin, daß die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 weder die materiellen noch die rechnerischen Grundlagen enthalte, auf denen die Zahlungsaufforderung beruhe, für die sie den vollstreckbaren Titel darstelle. In ihrer Erwiderung erklärt sie jedoch, sie nehme an — denn die Brüsseler Organe hätten ihr über diesen Punkt zu keiner Zeit irgendwelche Aufklärung erteilt —, daß sie auf der Grundlage ihres Produktionsvolumens, nicht aber der von ihr gekauften Schrottmengen, veranlagt worden ist, weil… diese nie mitgeteilt worden sind.
Diese Vermutung wird durch die Gegenerwiderung der Beklagten bestätigt, in der es heißt, das von den Brüsseler Organen eingeschlagene Verfahren der Veranlagung im Wege der Schätzung (évalution forfaitaire) sei als Mittel gegen das Schweigen der Unternehmen die notwendige und unerläßliche Folge einer auf der Beitragspflicht beruhenden Regelung; ohne dieses Mittel wäre es zwecklos, eine Verpflichtung zur Beitragszahlung einzuführen, weil sich alle Unternehmen dieser Beitragszahlung durch einfache Untätigkeit entziehen könnten.
Alle Mitteilungen der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott an die Klägerin enthalten in französischer Sprache folgenden Vermerk: Gehen die genauen Angaben über die für jeden Betrieb umlagepflichtigen Mengen nicht bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, auf den sich die Umlage bezieht, bei der Geschäftsführung ein, so ist diese berechtigt, im Zusammenwirken mit den regionalen Büros pauschale Schätzungen vorzunehmen. In der Entscheidung vom 24. Oktober 1956 ist jedoch nicht erwähnt,, daß der geforderte Betrag pauschal festgesetzt worden sei; es ist aus ihr auch nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Vorschrift die Ausgleichskasse ermächtigt wäre, mangels entsprechender Meldung eine Schätzung von Amts wegen vorzunehmen.
Soweit der Forderungsbetrag, für welchen die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 den vollstreckbaren Titel darstellt, lediglich geschätzt worden ist, fehlt es mithin an einer Begründung. Dieser Mangel, der die Klägerin darüber im ungewissen läßt, auf welche Weise ihre Schuld errechnet worden ist, stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar. Auch aus diesem Grunde ist die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 daher gemäß Artikel 33 des Vertrages für nichtig zu erklären.
Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Verkennung der Bestimmungen des Vertrages
Mit diesem Klagegrund wirft die Klägerin der Hohen Behörde vor:
a) diese habe sie nicht darüber unterrichtet, auf Grund welcher tatsächlichen Unterlagen die italienischen Unternehmen veranlagt worden sind, was in offensichtlichem Widerspruch zu Artikel 47 des Vertrages steht, der bestimmt, daß die Hohe Behörde alle Angaben zu veröffentlichen [hat], die für … alle … Beteiligten von Nutzen sein können;
b) sie habe den Beteiligten nach Ablauf von 18 Monaten nur vorläufige Abrechnungen übermittelt und auch nur vorläufige Ausgleichsumlagen festgesetzt.
I) Unzureichende Unterriditung
Die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott hat in ihren zahlreichen Schreiben der Klägerin stets nur die Höhe der abgabepflichtigen Mengen und den einheitlichen Abgabesatz mitgeteilt. Auch haben weder die Hohe Behörde noch die Brüsseler Organe irgendeine Mitteilung veröffentlicht, aus der für die Betroffenen ersichtlich gewesen wäre, in welcher Art und Weise ihre Verpflichtungen im einzelnen errechnet worden sind und welche tatsächlichen Unterlagen den Rechnungen zugrunde liegen.
Erst mit der ergänzenden Antwort der Hohen Behörde auf die ihr vom Gerichtshof gestellten Fragen hat dieser und anscheinend auch die Klägerin von den jeweils für die Errechnung des Abgabesatzes verwandten Formeln Kenntnis erhalten.
Artikel 5 des Vertrages verpflichtet die Hohe Behörde jedoch, die Gründe für ihr Handeln bekanntzugeben, und Artikel 47 schreibt vor:
Die Hohe Behörde ist verpflichtet, Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht bekanntzugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über die Unternehmen, die ihre Geschäftsbeziehungen oder ihre Kostenelemente betreffen. [Sie] hat… alle Angaben zu veröffentlichen, die für die Regierungen oder alle anderen Beteiligten von Nutzen sein können.
In der Gegenerwiderung hat sich zwar die Hobe Behörde der Klägerin gegenüber auf die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses berufen.
Im vorliegenden Falle können jedoch die von genossenschaftlich organisierten Verbänden — denen am 4. Juli 1955 z. B. 136 von 240 der bedeutendsten ausgleichspflichtigen Unternehmen angehörten — eingeholten Auskünfte nicht als geheim — im Sinne von Artikel 4? des Vertrages — angesehen werden.
Die Hohe Behörde hat demnach die Artikel 5 und 47 des Vertrages verletzt, weil sie weder die Gründe für ihr Handeln, und zwar auch nicht in großen Zügen, offengelegt noch die für die Regierungen oder alle anderen Beteiligten nützlichen Angaben — insoweit sie nicht unter das Berufsgeheimnis fielen — veröffentlicht noch auch die Brüsseler Organe zu entsprechenden Veröffentlichungen angehalten hat.
Auch aus diesem Grunde ist die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 daher gemäß Artikel 33 des Vertrages für nichtig zu erklären.
II) Vorläufige Natur der Zahlungsaufforderungen, die der Klägerin übermittelt wurden
Die Klägerin wirft der Hohen Behörde vor, ihre Entscheidung vom 24. Oktober 1956 auf vorläufige Berechnungen gestützt zu haben; der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott macht sie zum Vorwurf, sie habe ihr bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung, mithin während eines Zeitraums von mehr als 18 Monaten seit Einführung der Ausgleichsregelung, niemals endgültige Abrechnungen übermittelt. Sie knüpft hieran die Frage: Kann man ernsthaft behaupten, ein Unternehmen könne seine Preise gewissenhaft festsetzen oder seine Preislisten veröffentlichen, wenn es nicht genau und rechtzeitig über seine Ausgleichsschuld unterrichtet wird?
Die Beklagte weist demgegenüber auf das Wesen des Preisausgleichs als solchen hin, der eine Rechenoperation a posteriori erfordere, weil zur Durchführung des Ausgleichs alle tatsächlichen Unterlagen bekannt sein müßten. Sie unterstreicht in der Gegenerwiderung außerdem, daß es sich immer nur um Berichtigungen geringen Ausmaßes handeln werde.
Der Umfang der endgültigen Berichtigungen ist jedoch nicht bekannt. Die von der Kasse, insbesondere im Schreiben vom 31. Oktober 1955, mitgeteilten Berichtigungen werden nämlich selbst als provisorisch bezeichnet. Ihre Höhe könnte in diesem Verfahren nur durch ein Gutachten festgestellt werden. Es erübrigt sich jedoch im vorliegenden Falle, ein solches Gutachten einzuholen, weil die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 bereits aus den oben dargelegten Gründen aufzuheben ist.
Dritter Klagegrund: Ermessensmißbrauch
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dadurch einen Ermessensmißbrauch begangen zu haben, daß sie
ihre Entscheidung vom 24. Oktober 1956, die einen vollstreckbaren Titel darstellt, auf eine ungenaue Berechnung der Brüsseler Organe gestützt habe,
die Empfehlungen des Ministerrates nicht beachtet habe, die dieser mit seiner einstimmig erteilten Zustimmung zu der Entscheidung Nr. 14/55 der Hohen Behörde verbunden habe,
zu Unrecht den Brüsseler Organen Befugnisse übertragen habe, die nach dem Vertrag nur ihr selbst zustünden.
I) Ungenaue Berechnung durch die Brüsseler Organe
Die Klägerin rügt, daß die Durchschnittspreise für Inlandsschrott von den Brüsseler Organen künstlich, und zwar wesentlich unterhalb der tatsächlichen Preise, festgesetzt worden sind, während man, ebenfalls künstlich, die Durchschnittspreise für Einfuhrschrott erhöht hat. Dadurch habe man die tatsächlichen Verhältnisse entstellt, mit dem Ergebnis, daß die Ausgleichsregelung sich nicht für alle Betroffenen gleich auswirkt; sie gereicht einigen von ihnen zum Vorteil, anderen dagegen zum Nachteil.
Die Klägerin räumt jedoch selbst ein, sie sei nicht in der Lage, ihre Zweifel zu belegen, da ihr noch nicht bekannt ist, in welcher Weise die Einfuhr vonstatten gegangen ist und welcher mittlere gewogene Satz den Berechnungen zugrunde gelegen hat.
Da es an einer Begründung der Entscheidung vom 24. Oktober 1956 fehlt und da nicht bekannt ist, auf welche Unterlagen die Brüsseler Organe sich bei ihren Berechnungen gestützt haben, ist es nicht möglich nachzuprüfen, inwieweit die Behauptungen der Klägerin begründet sind. Eine solche Prüfung erübrigt sich aber im vorliegenden Verfahren, weil das Fehlen einer Begründung und die unterlassene Veröffentlichung der Unterlagen, auf welche die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 gegründet ist, bereits Verletzungen des Vertrages darstellen, nach denen diese Entscheidung aufzuheben ist.
II) Verletzung der Empfehlungen, die der Ministerrat mit seiner einstimmig erteilten Zustimmung zur Entscheidung Nr. 14/55 verbunden hat
Die Klägerin wirft der Hohen Behörde vor, sechs Empfehlungen nicht beachtet zu haben, die der Ministerrat mit der Zustimmung zur Entscheidung Nr. 14/55 verbunden habe.
Aus dem Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 8 vom 30. März 1955, Seite 689, ist nur zu entnehmen, daß der Rat diese Zustimmung mit dem im Sitzungsprotokoll niedergelegten Wortlaut einstimmig … erteilt hat. Die Protokolle des Ministerrates werden jedoch nicht veröffentlicht. Dagegen wurden sechs vom Ministerrat und von der Hohen Behörde auf der Tagung des Ministerrates vom 21. und 22. März 1955 beschlossene Grundsätze, die für die künftige Gesamtpolitik auf dein Gebiet des Schrotts maßgebend sein sollen, im Dritten Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft (S. 109) veröffentlicht. Diese sechs Grundsätze scheint die Klägerin im Auge zu haben.
Es erübrigt sich jedoch, im vorliegenden Verfahren zu prüfen, welche Rechtsfolgen diesen Grundsätzen zukommen können, weil die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 bereits aus den oben dargelegten Gründen aufzuheben ist.
III) Unzulässigkeit der mit der Entscheidung Nr. 14/55 vorgenommenen Übertragung von Befugnissen
Die Klägerin führt aus, die Brüsseler Abrechnungen sind im Ergebnis in viel weiterem Maße unangreifbar und unantastbar und sicher weitaus schwerwiegender als die Folgen einer Entscheidung im eigentlichen Sinne, die stets vor dem Gerichtshof angefochten werden kann; mit anderen Worten, die Klägerin wirft der Hohen Behörde vor, die ihr nach dem Vertrag zustehenden Befugnisse auf die Brüsseler Organe übertragen zu haben, ohne deren Ausübung jedoch an die Bedingungen zu knüpfen, die der Vertrag für den Fall der Ausübung dieser Befugnisse durch die Hohe Behörde selbst vorsehe.
Die Klägerin wirft der Hohen Behörde ferner vor, sie habe den Groß- und Mittelbetrieben zum Nachteil derjenigen, die nur über begrenzte Geldmittel verfügen und die für die Deckung ihres Bedarfs auf den inneren Markt angewiesen sind, eine Vorrangstellung eingeräumt, mit anderen Worten, sie habe mit der Entscheidung Nr. 14/55 Befugnisse auf solche Organe übertragen, die zu deren Ausübung ungeeignet seien.
Beide Vorwürfe stellen also auf die Übertragung von Befugnissen ab, die in der allgemeinen Entscheidung Nr. 14/55 zugunsten der Brüsseler Organe erfolgt sei, wobei 'der erste Vorwurf die Art und Weise der Übertragung und der zweite den Grundsatz als solchen im Auge hat.
Bevor diese Vorwürfe geprüft werden, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob den Brüsseler Organen mit der Entscheidung Nr. 14/55 tatsächlich hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind.
a) Wurden den Brüsseler Organen mit der Entscheidung Nr. 14/55 tatsächlich hoheitliche Befugnisse übertragen?
Es ist zunächst festzustellen, ob mit der Entscheidung Nr. 14/55 über die Schaffung einer finanziellen Einrichtung zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Schrottversorgung des Gemeinsamen Marktes tatsächlich Befugnisse, die nach dem Vertrag der Hohen Behörde zustehen, auf die Brüsseler Organe ubertragen wurden oder ob diese Organe lediglich ermächtigt wurden, Beschlüsse zu fassen, deren Durchführung der Hohen Behörde vorbehalten bleibt und für welche diese die Verantwortung trägt.
Einige Bestimmungen der Entscheidung Nr. 14/55 lassen auf die zweite Alternative schließen, und zwar insbesondere:
die Erwägungen, in denen es heißt, daß die Hohe Behörde die Verantwortung für das geordnete Arbeiten der finanziellen Einrichtung trägt und daher die Möglichkeit erhalten muß, jederzeit einzugreifen,
Artikel 1, der lautet: … Mit der Verwaltung dieser Einrichtung werden unter der Verantwortlichkeit der Hohen Behörde das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher (nachstehend Gemeinsames Büro genannt) und die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott (nachstehend Kasse genannt) beauftragt…;,
Artikel 4 Absatz 2, der bestimmt: Wird der Beitrag nicht termingerecht bezahlt, so stellt die Kasse den Antrag auf Eingreifen der Hohen Behörde; diese kann [nicht muß] eine Entscheidung erlassen, die einen vollstreckbaren Titel darstellt,
Artikel 8, der vorsieht: Die Hohe Behörde bestimmt bei dem Gemeinsamen Büro und der Kasse einen ständigen Vertreter und seinen Stellvertreter.
Der ständige Vertreter oder sein Stellvertreter nimmt an allen Sitzungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung des Gemeinsamen Büros und der Kasse teil.
Der ständige Vertreter oder sein Stellvertreter übermittelt der Hohen Behörde umgehend die Beschlüsse dieser Organisationen und setzt die Hohe Behörde von allen Fragen in Kenntnis, welche gemäß Artikel 9 einen Beschluß derselben erforderlich machen,
Artikel 9, in dem es heißt: Die Beschlüsse des Gemeinsamen Büros und der Kasse werden, soweit es sich um Fragen ihrer eigenen Zuständigkeit handelt, einstimmig von ihrem Verwaltungsrat und, soweit es sich um Fragen gemeinsamer Zuständigkeit handelt, einstimmig von beiden Verwaltungsräten gefaßt. Der ständige Vertreter der Hohen Behörde oder sein Stellvertreter kann jedoch die Beschlüsse von der Zustimmung' der Hohen Behörde abhängig machen.
Kommt eine einstimmige Entscheidung der Verwaltungsräte des Gemeinsamen Büros oder der Kasse über die in den Artikeln 3, 4 und 5 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht zustande, so wird die Frage durch Entscheidung der Hohen Behörde geregelt.
Der ständige Vertreter der Hohen Behörde [oder sein Stellvertreter] kann verlangen, daß das Gemeinsame Büro und die Kasse von ihren Präsidenten innerhalb von höchstens zehn Tagen einberufen werden. Er kann sie mit Vorschlägen befassen. Hat nach Ablauf der Frist von zehn Tagen eine Sitzung nicht stattgefunden, so kann die Hohe Behörde über die Vorschläge selbst entscheiden.
Andere Bestimmungen der Entscheidung Nr. 14/55 sprechen dagegen für die erste Alternative, so insbesondere Artikel 4 Absatz 1:
Die Kasse gibt den Unternehmen die Höhe des zu zahlenden Beitrags und die Zahlungstermine bekannt. Sie ist zur Einziehung dieser Beiträge berechtigt,
sowie Artikel 6 Absatz 1:
Die Kasse ist das Exekutivorgan der durch diese Entscheidung geschaffenen finanziellen Einrichtung.
Die Hobe Behörde bat sich für die erste Alternative entschieden, wenn sie in ihrer Klagebeantwortung ausführt:
Die Hohe Behörde übernimmt die von den Brüsseler Organen mitgeteilten Angaben, ohne von sich aus etwas hinzufügen zu können. Jede weitere besondere Begründung würde einen unzulässigen Eingriff in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Körperschaft bedeuten, um zu erklären, wie deren Beschlüsse zustande gekommen sind… Bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe werden von den Brüsseler Organen die Einfuhrpreise, die Qualität des eingeführten Schrotts und der mittlere gewogene Preis innerhalb der Gemeinschaft berücksichtigt; die angefochtene Entscheidung hat lediglich das von diesen Organen bei der Anwendung des Ausgleichssatzes auf die Klägerin erzielte Ergebnis wiedergegeben. Unterstellt man also, die behaupteten Fehler könnten einen Ermessensmißbrauch darstellen, dann würde dieser, den Beschlüssen der mit der Durchführung der Ausgleichsregelung befaßten Organe anhaften; diese Beschlüsse können aber selbst von der Hohen Behörde nicht mehr angegriffen werden, wenn deren Vertreter bei diesen Organen der Hohen Behörde nicht gemäß Artikel 9 der Entscheidungen Nr. 22/54 und 14/55 die endgültige Entscheidung vorbehalten hat. Es wäre undenkbar, die Entscheidungen der zuständigen Organe in Brüssel, soweit sie einstimmig beschlossen worden sind und soweit der Vertreter der Hohen Behörde keine Vorbehalte gemacht hat, noch einseitigen Abänderungen seitens der Hohen Behörde auszusetzen. Dem Umstand, daß Einstimmigkeit aller Mitglieder der beschließenden Organe für die Verbindlichkeit der Entscheidungen erforderlich ist, kommt nämlich eine besondere Bedeutung zu. Auch dann jedoch, wenn man im Gegensatz zum klaren Wortlaut der erwähnten Bestimmungen und deren richtiger Auslegung unterstellen wollte, daß der Vertreter der Hohen Behörde nachträglich diese Entscheidungen jederzeit abändern oder aufheben könnte, käme der geltend gemachte Klagegrund für eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Um die fragliche Entscheidung nämlich vor dem Gerichtshof anfechten zu können, müßte ihr Inhalt umgedeutet und ihr eine andere Tragweite zuerkannt werden, als sie einem bloßen Vollstreckungstitel zukommt, der lediglich auf eine bereits bestehende Verpflichtung Bezug nimmt. Die Klägerin hätte ferner den Nachweis erbringen müssen, daß sich die Hohe Behörde die Beschlüsse der Brüsseler Organe, die zur Festsetzung der Ausgleichsabgabe geführt haben, in der angefochtenen Entscheidung zu eigen gemacht hat und diese Beschlüsse somit eine Entscheidung der Hohen Behörde selbst darstellen, zu deren Anfechtung die Klägerin berechtigt wäre.
Die Hohe Behörde hätte zwar behaupten können, daß sie für alle Entscheidungen der Brüsseler Organe verantwortlich bleibe, weil ihr Vertreter gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 14 /55 die Möglichkeit habe, die Beschlüsse von der Zustimmung der Hohen Behörde abhängig [zu] machen. Der obige Auszug aus der Klagebeantwortung zwingt jedoch zu dem Schluß, daß die Hohe Behörde sich die Beschlüsse der Brüsseler Organe über die Festsetzung des Abgabesatzes nicht zu eigen macht. Die Entscheidung Nr. 14 /55 enthält demnach tatsächlich eine Übertragung von Befugnissen; es ist daher zu prüfen, ob bei dieser Übertragung die Vorschriften des Vertrages beachtet worden sind.
b) Modalitäten der Entscheidung Nr. 14 /55
Wenn die Hohe Behörde die Befugnisse, deren Ausübung sie mit der Entscheidung Nr. 14 /55 auf die Brüsseler Organe übertragen hat, selbst ausgeübt hätte, dann hätte sie die Vorschriften des Vertrages beachten müssen. Sie wäre danach vor allem verpflichtet gewesen:
ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und auf die pflichtgemäß eingeholten Stellungnahmen Bezug zu nehmen (Art. 15),
alljährlich einen Gesamtbericht über die Tätigkeit und die Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft zu veröffentlichen (Art. 17),
solche Angaben zu veröffentlichen, die für die Regierungen oder alle anderen Beteiligten von Nutzen sein können (Art. 47).
Ihre Entscheidungen und Empfehlungen wären dann auch unter den in Artikel 33 vorgesehenen Bedingungen der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterworfen gewesen.
Die Entscheidung Nr. 14/55 macht jedoch die Ausübung der den Brüsseler Organen übertragenen Befugnisse nicht davon abhängig, daß die Bedingungen eingehalten werden, die bei unmittelbarer Ausübung dieser Befugnisse durch die Hohe Behörde für diese gelten würden.
Auch für den Fall, daß die auf der Entscheidung Nr. 14/55 beruhende Übertragung der Befugnisse mit dem Vertrag vereinbar wäre, bliebe doch zu beachten, daß keine weiterreichenden Befugnisse übertragen werden können, als sie der übertragenden Behörde nach dem Vertrag selbst zustehen. Könnten die Brüsseler Organe Entscheidungen erlassen, ohne die Bedingungen zu beachten, die die Hohe Behörde selbst bei Erlaß dieser Entscheidungen hätte einhalten müssen, so würde dies bedeuten, daß auf sie weiterreichende Befugnisse übertragen worden wären, als sie der Hohen Behörde selbst nach dem Vertrag zustehen.
Die Entscheidungen der Brüsseler Organe unterliegen jedoch nicht den Vorschriften, die nach dem Vertrag für die Entscheidungen der Hohen Behörde gelten. Die mit der Entscheidung Nr. 14/55 erfolgte Übertragung von Befugnissen ist daher als Vertragsverletzung anzusehen, mit dem Ergebnis, daß die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 — ein vollstreckbarer Titel für eine Verpflichtung, die auf der rechtswidrigen allgemeinen Entscheidung Nr. 14/55 beruht — aufzuheben ist.
Die Klägerin wirft den Brüsseler Organen ferner vor, sie sei ohne gesetzliche Grundlage von Amts wegen auf Schätzungsbasis veranlagt und ihre Ausgleichsschuld sei nur provisorisch errechnet worden.
Anläßlich der Prüfung des ersten Klagegrundes wurde bereits festgestellt, daß die Entscheidung vom 24. Oktober 1956 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig zu erklären ist, weil aus ihr nicht hervorgeht, daß der Umfang der verlangten Zahlung auf dem Wege der Schätzung von Amts wegen und nur vorläufig errechnet worden war. Es ist daher jetzt zu prüfen, ob die Brüsseler Organe befugt waren, die Ausgleichsbeiträge in dieser Form festzusetzen.
In ihrer Antwort auf die von der Zweiten Kammer gestellten Fragen hat die Hohe Behörde am 18. Juli 1957 mitgeteilt, die Befugnis zur Vornahme von Schätzungen von Amts wegen folge aus gleichlautenden Beschlüssen der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott und des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher vom 26. Mai 1955. Danach ist die Geschäftsführung zur pauschalen Schätzung unter Mitwirkung der regionalen Büros befugt, wenn sie bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, auf den sich die Umlage bezieht, keine näheren Angaben darüber erhält, welche Mengen in jedem Werk abgabepflichtig sind.
Es ist jedoch festzuhalten, daß die Entscheidung Nr. 14/55 den Brüsseler Organen an keiner Stelle die Befugnis verleiht, die Veranlagung in dieser Art und Weise und mit Rückwirkung vorzunehmen oder vorläufige Abrechnungen zuzustellen.
Zwar erfolgen auch bei der Festsetzung der allgemeinen Umlage Schätzungen von Amts wegen; dies wurde jedoch mit der Entscheidung Nr. 31/55 vom 19. November 1955 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 21 vom 28. November 1955, S. 906) ausdrücklich genehmigt, nachdem die Hohe Behörde zuvor mit den Entscheidungen Nr. 2/52 (Art. 4) und 3/52 (Art. 5) die Unternehmen zur Mitteilung ihrer Produktionszahlen verpflichtet und die Modalitäten für die Erklärungen geregelt hatte.
Veranlagungen von Amts wegen und vorläufige Schätzungen sind nur auf der Grundlage festumrissener Vorschriften zulässig, die Willkürmaßnahmen ausschließen und die Nachprüfung der verwendeten Unterlagen ermöglichen.
Eine Übertragung von hoheitlichen Befugnissen wird nicht vermutet; die übertragende Behörde muß vielmehr, wenn sie zur Übertragung der Befugnisse ermächtigt ist, eine Entscheidung erlassen, aus der diese Übertragung ausdrücklich hervorgeht.
Für die von den Brüsseler Organen vorgenommene Veranlagung von Amts wegen und die Zustellung vorläufiger Abrechnungen fehlt es somit an einer Rechtsgrundlage. Die Entscheidung vom 24. Oktober 1956, die einen vollstreckbaren Titel zur Beitreibung einer Forderung darstellt, die in einem Verfahren ohne ausreichende Rechtsgrundlage festgestellt worden ist, ist daher auch aus diesem Grunde für nichtig zu erklären.
c) Umfang der übertragenen Befugnisse
Die Klägerin wirft der Hohen Behörde vor, mit ihrer Entscheidung Nr. 14/55 den Brüsseler Organen Befugnisse übertragen zu haben, zu deren Ausübung diese ungeeignet seien.
Artikel 8 des Vertrages verpflichtet die Hohe Behörde
für die Erreichung der in diesem Vertrag festgelegten Zwecke nach Maßgabe des Vertrages zu sorgen,
sieht jedoch eine Übertragung von Befugnissen nicht vor.
Gleichwohl läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, mit der Durchführung gemeinsamer finanzieller Einrichtungen für mehrere Unternehmen, wie sie in Artikel 53 Absatz a des Vertrages vorgesehen sind, privatrechtliche Verbände zu betrauen, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und die mit besonderen Befugnissen ausgestattet sind.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die von der Hohen Behörde selbst gemäß Artikel 53 Absatz b geschaffenen finanziellen Einrichtungen den gleichen Zwecken zu dienen haben wie die in Absatz a vorgesehenen und daß hierfür die gleichen Formen möglich sein müssen, insbesondere aber die Mitwirkung von Verbänden mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Das Recht der Hohen Behörde, finanzielle Einrichtungen der in Artikel 53 des Vertrages vorgesehenen Art zu genehmigen oder zu schaffen, gibt ihr vor allem auch die Möglichkeit, solchen Organen unter ihrer Aufsicht und unter Bedingungen, die sie selbst festsetzt, gewisse Befugnisse zu übertragen.
Im Rahmen von Artikel 53 ist eine solche Übertragung jedoch nur dann rechtmäßig, wenn die Hohe Behörde sie
zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 für erforderlich und mit den Vorschriften des Vertrages, insbesondere mit Artikel 65, für vereinbar hält.
Andererseits ist zu beachten, daß Artikel 3 nicht weniger als acht verschiedene sehr allgemein umschriebene Ziele im Auge hat, von denen keineswegs sicher ist, daß sie stets alle in ihrer Gesamtheit und gleichzeitig verfolgt werden können.
Bei der Verfolgung der in Artikel 3 des Vertrages vorgesehenen Ziele hat die Hohe Behörde daher dafür zu sorgen, daß diese einzelnen Ziele ständig miteinander in Einklang gebracht werden, und, falls zwischen ihnen Widersprüche auftreten sollten, dem einen oder anderen Ziel denjenigen Vorrang einzuräumen, den sie auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten, die zu der Entscheidung Anlaß gegeben haben, für angebracht hält.
Dieser Ausgleich unter den verschiedenen Zielen des Artikels 3 setzt aber einen wirklichen Ermessensspielraum voraus, weil es sich hier um eine schwierige Wahl handelt, die unter Abwägung wirtschaftlicher Gegebenheiten erfolgt.
Es ist in diesem Zusammenhang weiter zu beachten, daß eine Übertragung von Befugnissen sich sehr verschieden auswirken kann. Handelt es sich dabei um genau umgrenzte Ausführungsbefugnisse, so unterliegt deren Ausübung einer strengen Kontrolle im Hinblick auf die Beachtung objektiver Tatbestandsmerkmale, die von der übertragenden Behörde festgesetzt werden; handelt es sich dagegen um Befugnisse, die nach freiem Ermessen auszuüben sind und die einen weiten Ermessensspielraum voraussetzen, so ermöglichen sie, je nach der Art ihrer Ausübung, die Verwirklichung einer ausgesprochenen Wirtschaftspolitik.
Die erste Art der Delegation ist nicht geeignet, die Ausübung der übertragenen Befugnisse wesentlich zu beeinflussen, während eine Delegation der zweiten Art eine tatsächliche Verlagerung der Verantwortung mit sich bringt; an die Stelle des Ermessens der übertragenden Behörde tritt dann nämlich das Ermessen derjenigen Stelle, der die Befugnisse übertragen worden sind.
Fest steht aber auf jeden Fall, daß bei der Schaffung der in Artikel 53 vorgesehenen finanziellen Einrichtungen nur solche Befugnisse übertragen werden können, die die Hohe Behörde zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 für erforderlich hält. Es dürfen daher nur Ausführungsbefugnisse übertragen werden, die genau umgrenzt sind und deren Ausübung von der Hohen Behörde in vollem Umfang beaufsichtigt wird.
Die in Artikel 3 des Vertrages aufgezählten Ziele gelten zudem nicht nur für die Hohe Behörde als solche, sondern allgemein für die Organe der Gemeinschaft … im Rahmen der jedem von ihnen zugewiesenen Befugnisse und im gemeinsamen Interesse. Aus dieser Bestimmung ist zu schließen, daß das für den organisatorischen Aufbau der Gemeinschaft kennzeichnende Gleichgewicht der Gewalten eine grundlegende Garantie darstellt, insbesondere zugunsten der Unternehmen und Unternehmensverbände, auf welche der Vertrag Anwendung findet.
Die Übertragung von Befugnissen mit Ermessensspielraum auf andere Einrichtungen als solche, die im Vertrag zur Ausübung und Kontrolle dieser Befugnisse im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorgesehen sind, würde diese Garantie jedoch verletzen.
Es ist daher an Hand dieser Kriterien zu prüfen, ob bei der von der Hohen Behörde mit der Entscheidung Nr. 14/55 vorgenommenen Übertragung von Befugnissen auf die Brüsseler Organe die Vorschriften des Vertrages beachtet worden sind.
Artikel 5 der Entscheidung Nr. 14/55 bestimmt:
Das Gemeinsame Büro ist zuständig, der Kasse vorzuschlagen:
a) die aus dritten Ländern zu kaufenden Mengen Schrott oder Schrott ähnlichen Charakters, für die ein Preisausgleich gewährt werden kann;
b) die Bedingungen, an welche die Gewährung des Preisausgleichs gebunden ist; …
c) den Höchsteinfuhrpreis;
d) den Ausgleichspreis; der Ausgleichspreis kann für den Tag der Bestellung oder für den Tag der Lieferung festgesetzt werden;
e) den Schlüssel für die Errechnung der Ersparnisse an Schrott durch erhöhten Einsatz von Roheisen;
f) die Höhe der Prämie, die für diese Ersparnisse gewährt wird.
…
Im Dritten Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft S. 109/110) wurden die allgemeinen Grundsätze veröffentlicht, die vom Ministerrat und von der Hohen Behörde erlassen worden sind und die für die künftige Gesamtpolitik auf dem Gebiet des Schrotts maßgebend sein sollen.
In diesen allgemeinen Grundsätzen heißt es insbesondere:
Für den Stahlerzeuger soll der Schrottpreis, d. h. die Summe des Einkaufspreises und der Ausgleichsabgabe, nicht über ein vernünftiges Niveau hinausgehen, im Vergleich zu dem Niveau, das die Stahlerzeuger in den wichtigsten Konkurrenzländern tragen.
Zur Vermeidung einer Überbelastung der Gestehungskosten in der gesamten Gemeinschaft und vor allem einer zu starken Nettobelastung, die einige Gebiete der Gemeinschaft beim Funktionieren der Kasse tragen, dürfen die Ausgleichsumlagen ohne triftigen Grund nicht erhöht werden.
Die zugunsten der Einfuhr und eines vernünftigen Preisniveaus gemachte Anstrengung darf weder in den bestehenden Anlagen noch durch die Schaffung neuer Anlagen zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Schrottverbrauchs führen.
…
Es müssen alle Anstrengungen gemacht werden, um den Schrottverbrauch nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie der Verfügbarkeiten der übrigen Rohstoffe durch zusätzliche Verwendung von Roheisen zu verringern.
Mehrere der Vorschläge, die das zuständige Büro nach dem oben zitierten Artikel 5 der Kasse vorzulegen hat, und zwar insbesondere die Festsetzung des Höchsteinfuhrpreises, des Ausgleichspreises, des Schlüssels für die Errechnung der Ersparnisse an Schrott und der Höhe der Prämie, die für diese Ersparnisse gewährt wird, sind im Ergebnis keine bloßen Rechenoperationen, die sich auf objektive, von der Hoben Behörde festgesetzte Tatbestandsmerkmale stützen würden. Sie setzen vielmehr einen weiten Bewertungsspielraum voraus und gehören daher als solche in den Bereich der Ermessensentscheidungen, die das Ziel verfolgen, die vielfältigen Erfordernisse einer komplexen Wirtschaftspolitik miteinander in Einklang zu bringen.
Wenn es also im Dritten Gesamtbericht heißt, daß sich die Gesamtpolitik auf dem Gebiet des Schrotts nach den allgemeinen vom Ministerrat und der Hohen Behörde beschlossenen Grundsätzen ausrichten soll, dann räumt die Hohe Behörde damit stillschweigend ein, daß diese Grundsätze nicht ausreichen, um die Brüsseler Organe bei ihren Entscheidungen zu binden.
Da es somit an objektiven Tatbestandsmerkmalen fehlt, an welche sich die Brüsseler Organe bei ihren Entscheidungen halten könnten, können sie die ihnen mit der Entscheidung Nr. 14/55 übertragenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie von einem weiten Ermessensspielraum Gebrauch machen.
Gleichwohl darf nicht übersehen werden, daß die Hohe Behörde zweimal, und zwar mit den Entscheidungen Nr. 9/56 und 34/56, selbst an Stelle der Brüsseler Organe Entscheidungen erlassen hat, die nach freiem Ermessen zu treffen waren.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Hohe Behörde sich nicht dadurch, daß sie diese Entscheidungen, die nach der Entscheidung Nr. 14/55 von den Brüsseler Organen zu erlassen gewesen wären, selbst erlassen hat, die Würdigung bestimmter wirtschaftlicher Gegebenheiten vorbehalten wollte.
Nichts läßt jedoch hierauf schließen; die Hohe Behörde hat sich nämlich nicht darauf berufen, daß es sich dabei um Ermessensentscheidungen handele, sie hat vielmehr die Bestimmung des Artikels 9 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 22/54 herangezogen, der folgendes vorsieht:
Kommt eine einstimmige Entscheidung der Verwaltungsräte des Gemeinsamen Büros oder der Kasse nicht zustande, so wird die Frage durch Entscheidung der Hohen Behörde geregelt.
In Artikel 9 der Entscheidung Nr. 14/55 hat die Hohe Behörde ihrem ständigen Vertreter bei den Brüsseler Organen somit das Recht eingeräumt, für jede Entscheidung die Zustimmung der Hohen Behörde vorzubehalten. Allein mit dieser Möglichkeit, ihre Zustimmung zu verweigern, hat sie sich aber keine ausreichenden Befugnisse vorbehalten, so daß die in der Entscheidung Nr. 14/55 enthaltene Übertragung von Befugnissen über die oben aufgezeigten Grenzen hinausgeht.
Die Hohe Behörde hat in dem erwähnten Absatz der Klagebeantwortung im übrigen ausgeführt, sie übernehme die von den Brüsseler Organen mitgeteilten Angaben und könne diesen von sich aus nichts hinzufügen.
Unter diesen Umständen kann die mit der Entscheidung Nr. 14/55 erfolgte Übertragung von Befugnissen auf die Brüsseler Organe nicht als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden, weil diesen Organen eine Ermessensfreiheit eingeräumt wurde, die weitreichende Ermessensentscheidungen ermöglicht.
Die Entscheidung vom ist demnach auf eine allgemeine rechtswidrige Entscheidung gegründet, die den Vertrag verletzt; sie ist daher auch aus diesem Grunde für nichtig zu erklären.
KOSTEN
Die Beklagte ist in allen Punkten unterlegen.
Gemäß Artikel 60 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Zahlung der Prozeßkosten zu verurteilen.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;
auf Grund der Artikel 3, 5, 15, 17, 33, 36, 47, 53, 80 und 92 des Vertrages;
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;
auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes;
auf Grund der Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 22/54 vom 26. März 1954 und Nr. 14/55 vom 26. März 1955, die eine Ausgleichseinrichtung für den aus dritten Ländern eingeführten Schrott schaffen;
hat
DER GERICHTSHOF,
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge,
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage ist zulässig.
2. Die am 12. November 1956 auf dem Postwege zugestellte Entscheidung der Hohen Behörde vom 24. Oktober 1956 — ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 92 des Vertrages —, welche die Klägerin zur Zahlung von 54819656 Lire (vierundfünfzig Millionen achthundertneunzehntausend sechshundertsechsundfünfzig) an die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott in Brüssel, 36, rue Ravenstein, verpflichtet, wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.