Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.06.1958 – C-13/57
ECLI:EU:C:1958:10
In dem Rechtsstreit
zwischen
1. der WIRTSCHAFTSVEREINIGUNG EISEN- UND STAHLINDUSTRIE,
Düsseldorf, vertreten durch ihren Vorsitzenden, Bergassessor a. D. Hans-Günther Sohl;
2. dem GUSSSTAHLWERK CARL BÖNNHOFF, KOMMANDITGESELLSCHAFT.
Wetter (Ruhr), vertreten durch den Kaufmann Waldemar Bönnhoff und den Dipl.-Ing. Horst Pegau;
3. dem GUSSSTAHLWERK WITTEN, AKTIENGESELLSCHAFT,
Witten, vertreten durch den Vorstand, Direktor Rudolf Kögl und Direktor Dr.-Ing. Adolf Richter;
4. der RUHRSTAHL AKTIENGESELLSCHAFT,
Hattingen, Verwaltung Witten, vertreten durch den Vorstandsvorsitzer, Hüttendirektor Kurt Schmitz, und das Vorstandsmitglied Hüttendirektor Rudolf Spolders;
5. dem EISENWERK ANNAHUTTE ALFRED ZELLER,
Hammerau (Obb.), vertreten durch Herrn Kurt Zeller;
Klägerinnen,
sämtlich mit Zustellungsanschrift bei Herrn Andre Robert, Luxemburg, 31, Boulevard Joseph-II;
Beistand: Herr Rechtsanwalt Dr. Heinrich Lietzmann, zugelassen beim Landgericht und Amtsgericht Essen,
und
der HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in Luxemburg, Metzer Platz 2,
Beklagte,
vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Frans van Houten, als Bevollmächtigten;
Beistand: Herr Dr. Adolf Schüle, Professor an der Universität Tübingen,
wegen
Nichtigerklärung der Artikel 3 Absatz 1 lit. b, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11 Absatz 1 lit. f und g, 16 Absatz 1 und 17 der Entscheidung Nr. 2/57 der Hohen Behörde vom 26. Januar 1957, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 4 vom 28. Januar 1957, sowie aller weiteren Bestimmungen dieser Entscheidung, soweit sie die Ergänzungsumlage auf den Mehrverbrauch an Schrott betreffen,
erläßt
DER GERICHTSHOF,
unter Mitwirkung von
Herrn M. Pilotti, Präsident,
den Herren A. van Kleffens und L. Delvaux, Kammerpräsidenten,
den Herren P. J. S. Serrarens, O. Riese, J. Rueff und Ch. L. Hammes, Richter,
Generalanwalt: Herr M. Lagrange,
Kanzler: Herr A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
1. Zur Sachlage
Die angefochtene Entscheidung Nr. 2/57, die im übrigen die Entscheidungen Nr. 26/55 und 3/56 verlängert, führt eine Einrichtung fort, welche gleichzeitig den Preisausgleich zwischen Einfuhrschrott und Inlandsschrott sicherstellen und Schrotteinsparungen bewirken soll. Über einen Basissatz hinaus ist ein Ergänzungssatz vorgesehen; dieser wird, soweit es sich um bereits bestehende Anlagen handelt, auf den Verbrauch an Zukaufschrott erhoben, der den Schrottverbrauch während eines in der Vergangenheit liegenden Referenzzeitraums übersteigt. Um den Besonderheiten jedes einzelnen Falles Rechnung zu tragen, steht es jedem Unternehmen frei, seinen Referenzzeitraum selbst zu wählen (sechs Kalendermonate innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. Januar 1953 und dem 31. Januar 1957).
Für die Anlagen und Erzeugungsverfahren, die nach dem 31. Januar 1958 in Betrieb genommen werden, ist der Referenzverbrauch gleich Null (Artikel 6 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 2/57).
Artikel 8 der Entscheidung sieht für die Unternehmen einen allmählich ansteigenden Ergänzungssatz vor, der nach Artikel 9 jedoch im Falle einer Verminderung des Schrotteinsatzes in ihren Anlagen oder Erzeugungsverfahren teilweise oder sogar ganz wegfallen kann.
Die Klägerinnen behaupten, alle Länder mit einer bedeutenden Eisen schaffenden Industrie seien auf Schrotteinfuhren angewiesen, was auch in Zukunft so bleiben würde. Ein wirklicher Schrottmangel sei jedoch nicht zu befürchten. Gegenwärtig sei die Versorgungslage im übrigen zufriedenstellend. Dank der Entwicklung der Marktverhältnisse und trotz eines vorübergehenden und ungewöhnlichen Konjunkturaufschwungs hätten die Unternehmen ihren Schrottbedarf voll und ganz im Rahmen der früheren Regelung decken und sogar ihre Vorräte vergrößern können; an die Stelle der bisherigen ungeordneten Entwicklung sei nunmehr ein ständig wachsendes Aufkommen getreten. Es bestehe keinerlei Grund für einen Eingriff zur Gewährleistung einer geordneten Schrottversorgung, wie ihn die Entscheidung Nr. 2/57 vorsehe.
Selbst wenn man unterstelle, was bestritten wird, daß Schrotteinsparungen erforderlich seien, so wäre der von der Beklagten eingeschlagene Weg zur Erreichung dieses Ziels ungeeignet: Er sei technisch undurchführbar, unwirtschaftlich und unbillig. Es sei aus technischen und standortmäßigen Gründen nicht möglich, den Schrottverbrauch zu verringern, es sei denn zu unannehmbaren Bedingungen; die umstrittene Regelung sei undurchführbar. Sie sei unbillig, weil sie eine Gruppe von Unternehmen zum Nachteil einer anderen Gruppe bevorzuge. Durch das Referenzsystem werde ein vergangener Zustand verewigt; eine Anpassung an die Konjunktur und an die zukünftige Entwicklung sei ausgeschlossen; das Ergebnis sei eine unwirtschaftliche Verwendung des Schrotts. Es sei ungerecht, die bestehenden Anlagen zum Nachteil der neuen Anlagen zu bevorzugen. Ein solcher Schutz sei der freien Marktwirtschaft fremd und auch nach dem Vertrag nicht gerechtfertigt. Wirtschaftlich gesehen, sei diese Regelung unverständlich; die Beklagte habe sich von ihren allgemeinen Zielen entfernt; zur Deckung des Stahlbedarfs im Jahre 1965 und mehr noch im Jahre 1975 sei eine beträchtliche Ausweitung der Produktionskapazität erforderlich. Die Beklagte mache aber durch ihre Maßnahmen solche Planungen für die Zukunft illusorisch: Sie setze sich zu ihren eigenen Zielen in Widerspruch. Unter diesen Gesichtspunkten erscheine die angefochtene Entscheidung als Verteilung sowie als Lenkung der Investitionen und der Erzeugung.
Die Klägerinnen äußern sich anschließend zu ihrer jeweiligen besonderen Lage:
1. Der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie könnten alle Unternehmen der Eisen schaffenden Industrie in der Bundesrepublik beitreten. Gegenstand ihrer Tätigkeit sei die Wahrung der Gesamtinteressen ihrer Mitglieder.
2. Das Gußstahlwerk Carl Bönnhoff KG sei ein Stahlwerk ohne eigene Roheisenerzeugung. Da die integrierten Werke als Ersatz für Schrott auf ihr eigenes Roheisen zurückgreifen würden, werde die Klägerin notwendigerweise ihren Schrotteinsatz erhöhen müssen. Sie hätte im übrigen die Absicht gehabt, im Jahre 1958 einen Elektroofen in Betrieb zu nehmen: In Ermangelung eines Referenz Verbrauchs wäre jedoch der volle Ergänzungssatz zum Zuge gekommen, so daß die Erhöhung des Schrottverbrauchs infolge der übertrieben hohen Gestehungskosten nicht mehr rentabel gewesen wäre. Wenn man nämlich den Ergänzungssatz mit $ 10,— ansetze und berücksichtige, daß für die Erzeugung einer Tonne Stahl ein Schrotteinsatz von 1033 kg erforderlich sei, dann würde die zusätzliche Belastung 43,40 DM pro Tonne Stahl betragen. Die Klägerin habe sich infolgedessen veranlaßt gesehen, auf ihr Vorhaben zu verzichten.
3. Das Gußstahlwerk Witten AG sei gleichfalls ein Unternehmen ohne eigene Roheisenerzeugung, das im Siemens-Martin- und Elektroofen Edelstähle herstelle. Es sei infolge dieses Umstandes für die Deckung seines Bedarfs an Roheisen und Schrott im vollen Umfang auf den Markt angewiesen. Die Verknappungserscheinungen auf dem Markt für Roheisen hätten auch diese Klägerin veranlaßt, ihren Schrotteinsatz zu erhöhen. Darüber hinaus stünden zwingende technische Gründe einer Herabsetzung des spezifischen Schrotteinsatzes in den Elektroöfen entgegen.
4. Die Ruhrstahl AG sei im Zeitpunkt der Klageerhebung im Begriff gewesen, einen Elektroofen von 80 Tonnen aufzustellen; dieser hätte erst nach dem 31. Januar 1958 in Betrieb genommen werden können und daher keinen Referenzverbrauch zugebilligt erhalten. Infolge des Ineinandergreifens von Ergänzungssatz und Anrechnung der aufgestockten Lagerbestände auf die abgabepflichtigen Mengen wäre für jede von dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme an bis zum Ablauf der Entscheidung im neuen Ofen erzeugte Tonne Stahl ein Ergänzungssatz von etwa $ 13,85 abzuführen gewesen. Es sei der Klägerin allerdings gelungen, den Ofen vor dem 31. Januar 1958 in Betrieb zu nehmen; sie habe daher ihre Klage zurückgenommen.
5. Das Eisenwerk Annahütte Alfred Zeller, ein Stahlwerk ohne eigene Roheisenerzeugung, betreibe zwei Siemens-Martin-Öfen, deren Kapazität zur Versorgung zweier kürzlich errichteter Walzstraßen maximal ausgenutzt werden solle. Infolge der Geringfügigkeit des Referenzverbrauchs werde der Ergänzungssatz bei diesem Werk sehr stark ins Gewicht fallen. Der abgabepflichtige Sehrottverbrauch betrage für jede erzeugte Tonne 842 kg. Setze man den Ergänzungssatz mit $ 10,— an, dann würde die zusätzliche Belastung 35,40 DM pro Tonne, d. h. 9,8o/o des Verkaufspreises, betragen.
Würde man beispielsweise einen Basissatz von $ 10, — pro Tonne Schrott zugrunde legen, dann würde sich der Ergänzungssatz bei Inbetriebnahme eines neuen Elektroofens nach dem 31. Januar 1958 auf 48, — DM pro Tonne Walzstahl, d. h. auf 6 % des Verkaufspreises von 800, — DM, belaufen. Durch diese strafähnliche Belastung werde der Wettbewerb mit anderen Erzeugern, die sie nicht zu tragen hätten, unmöglich.
Die Beklagte legt dar, welche verschiedenen Maßnahmen sie während der letzten fünf Jahre erlassen habe, um dem strukturellen Schrottdefizit abzuhelfen. Mit der Entscheidung Nr. 2/57 habe die Hohe Behörde unter Beachtung der Vorschriften der Artikel 5, 57 und 59 des Vertrages indirekte Maßnahmen ergriffen, die eine Verteilung vermeiden und die Unternehmen zu einem Verhalten anregen sollen, das sich im Ergebnis in einer Verringerung des Schrottverbrauchs auswirke, wobei jedoch eine gewisse Handlungsfreiheit der Unternehmen gewahrt bleibe. Ein Unternehmen, das beim gegenwärtigen Stand der Schrottversorgung seinen Verbrauch erhöhe, vergrößere dadurch den Druck, dem der Markt bereits ausgesetzt sei, und müsse daher im gemeinsamen Interesse auf dem Wege über die Entrichtung des Ergänzungssatzes dazu angehalten werden, mit Rücksicht auf die Erhöhung seines Verbrauchs einen höheren Preis zu bezahlen. Die Hohe Behörde habe hierbei keine Ausnahmen zulassen können: Es wäre unmöglich gewesen, die Vielzahl von Einzelinteressen zu berücksichtigen. Solche Ausnahmen hätten die Durchführung der Entscheidung unmöglich gemacht. Was die Erzeuger von Edelstählen angehe, für die es am schwersten sei, ihren Schrottverbrauch zu verringern, so sei die Hohe Behörde davon ausgegangen, daß deren Erzeugnisse eindeutig sehr viel höhere Verkaufspreise erzielen würden als die gewöhnlichen Stahlsorten und daß die Belastung mit dem Ergänzungssatz bei ihnen relativ geringer ins Gewicht falle. Kurz, die Hohe Behörde versuche jedem erhöhten Druck der Unternehmen auf die Schrottversorgung einen Gegendruck entgegenzusetzen, und zwar in der Form der Erhöhung der Abgaben nach Maßgabe der Steigerung des Verbrauchs. Dieser Gegendruck wirke sich in einer Erhöhung der Preise aus. Dieser Weg sei gerecht und wirksam; er entspreche den Aufgaben nach Artikel 3, nämlich im gemeinsamen Interesse die geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes mit Schrott zu gewährleisten.
Was die Versorgung der nichtintegrierten Stahlwerke mit Roheisen angehe, so könnten diese langfristige Lieferverträge abschließen. Sie könnten sogar durch die Einführung neuer Verfahren, die in Salzgitter bereits angewandt würden, Schrott einsparen.
Was die Verringerung des Schrotteinsatzes bei der Elektrostahlerzeugung angehe, so seien auch dort Schrotteinsparungen möglich, und zwar dank eines insbesondere von den Deutschen Edelstahlwerken angewandten Verfahrens.
Die Beklagte bestreitet, daß die Inbetriebnahme eines neuen Elektroofens nach dem 31. Januar 1958 zu einer zusätzlichen Belastung in Höhe von 6 % des Verkaufspreises für den erzeugten Stahl führen könne. Die Klägerinnen gingen von einem zu hohen Basissatz ($ 10, — pro Tonne) aus; für das Jahr 1958 seien lediglich etwa $ 6, — anzusetzen. Sie übersähen die Möglichkeit, ihren Schrotteinsatz zu verringern sowie legierten Schrott zu verwenden, der der Abgabe nicht unterliege.
Die Hohe Behörde bestreitet auch die von der Klägerin zu 2 angeführten Zahlen. Es sei zu berücksichtigen:
daß der Ergänzungssatz nicht mehr als $ 6,— betragen werde;
daß die Klägerin ungefähr zu einem Viertel legierten Schrott verwende, was die Umlage entsprechend verringere;
daß sie bereits einen Elektroofen betreibe, was ihr gestatte, für den neuen Ofen den Referenzverbrauch des bestehenden Ofens in Anspruch zu nehmen (Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1);
daß der sehr hohe Schrotteinsatz (1033 kg) verringert werden könne (Art. 9 der Entscheidung).
Das gleiche gelte für die von der Klägerin zu 5 über die Auswirkung des Ergänzungssatzes auf die Preise pro Tonne Siemens-Martin-Stahl angegebenen Zahlen. Mit einem Ergänzungssatz von $ 6,— (DM 25,80) würde die Erhöhung der Belastung 6 % im Verhältnis zum gegenwärtigen Preis von DM 363,— pro Tonne Stahl betragen. Im übrigen könne durch eine Erhöhung des Roheiseneinsatzes eine spürbare Verringerung der zusätzlichen Belastung erreicht werden, die dann nur noch 4 % ausmachen würde.
2. Anträge der Parteien
Die Klägerinnen beantragen, die Artikel 3 Absatz 1 lit. b, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11 Absatz 1 lit. f und g, 16 Absatz 1 und 17 der Entscheidung Nr. 2/57 der Hohen Behörde vom 26. Januar 1957 sowie alle weiteren Bestimmungen dieser Entscheidung, soweit sie die Ergänzungsumlage auf den Mehrverbrauch betreffen, für nichtig zu erklären und die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage teilweise als unzulässig und im übrigen als unbegründet abzuweisen und die Klägerinnen zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.
3. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
1. Stellt die angefochtene Entscheidung im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages eine Zusammenfassung individueller, jede einzelne Klägerin besonders betreffender Entscheidungen dar?
Die Beklagte führt aus, man könne eine einheitliche Entscheidung nicht in ihre verschiedenen Anwendungsmodalitäten zerlegen und hieraus Schlüsse auf ihre individuelle oder allgemeine Natur ziehen. Der Gerichtshof habe dies in seinem Urteil Nr. S/55 (Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Band II, S. 224) ausgesprochen Aus dem angeblichen Strafcharakter ihres Artikels 8 könne nicht auf die individuelle Natur der Entscheidung geschlossen werden. Dies hieße nämlich, Sinn und Zweck des Ergänzungssatzes verkennen. Das in Artikel 12 der Entscheidung vorgesehene Beitreibungsverfahren sei bei allen öffentlichen Abgaben üblich, auch bei den allgemeinen Umlagen der Hohen Behörde (Art. 50 des Vertrages). Die Entscheidung Nr. 2/57 gelte allgemein und sei normativer Natur; die einzelnen Tatbestandsmerkmale und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen seien abstrakt festgesetzt. Die Entscheidung sei mithin allgemeiner Natur, so daß die Vorwürfe der Klägerinnen insoweit unzulässig seien, als mit ihnen eine angebliche Verletzung des Vertrages geltend gemacht werde.
Die Klägerinnen entgegnen, die individuelle Natur der angefochtenen Bestimmungen folge aus drei Tatsachen:
a) daß einzelne Bestimmungen der Entscheidung jeweils eine festumrissene Gruppe von Unternehmen treffen würden, deren Kreis nicht erweitert werden könne, so z. B. die von Artikel 6 Absatz 2 und 3 betroffenen Unternehmen, die zwischen dem 1. Februar 1957 und dem 31. Januar 1958 neue Anlagen im Sinne dieses Artikels in Betrieb nehmen würden;
b) daß der Ergänzungssatz Strafcharakter trage;
c) daß Artikel 13 der Entscheidung diejenigen Unternehmen, die Mitglieder des Gemeinsamen Büros und der Kasse sind, verpflichte, die Satzungen dieser Körperschaften zu ändern.
In jedem dieser drei Fälle sei der Kreis der Betroffenen genau festgelegt. Die Entscheidung Nr. 2/57 müsse infolgedessen als eine Zusammenfassung individueller Entscheidungen angesehen werden, was es den Klägern gestatte, nicht nur Ermessensmißbrauch, sondern auch Verletzung des Vertrages geltend zu machen.
2. Ist eine gemeinsame Klage bei unterschiedlichen und eindeutig Doneinander abweichenden Interessen zulässig?
Die Beklagte führt aus, die gemeinsame Klage habe zwar den gleichen Gegenstand, jede Klägerin trage jedoch zum Nachweis dafür, daß sie durch die angefochtene Entscheidung geschädigt sei, andere Klagegründe vor. Die von jeder einzelnen Klägerin dargelegten besonderen Schwierigkeiten bewiesen, daß nicht sämtliche Klägerinnen durch alle Bestimmungen, die den Gegenstand der gemeinsamen Klage bildeten, geschädigt seien. Die Hohe Behörde stellt die Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Häufung individueller Klagen in das Ermessen des Gerichtshofes.
Die Klägerinnen entgegnen, die Hohe Behörde versuche, im Recht der Gemeinschaft ein Verbot der Klagenhäufung durchzusetzen. Im französischen Recht sei dieses Verbot auf fiskalische Erwägungen zurückzuführen, weil jede Klageschrift stempelpflichtig sei. Das deutsche Verfahrensrecht kenne eine solche Regelung nicht. Eine unzulässige gemeinschaftliche Klageerhebung könnte im übrigen nicht zur Abweisung, sondern lediglich zur Trennung der Klagen führen. Der Einwand, jede Klägerin trage besondere Klagegründe vor, sei bedeutungslos; in einer auf Ermessensmißbrauch gestützten Klage, in der auf die Beweggründe einer Behörde abgestellt werde, komme es nämlich, unabhängig von der Person des Klägers, lediglich auf die vorgetragenen Tatsachen und Behauptungen an.
3. Ist die Klage eines Unternehmensverbandes zulässig, wenn die Einzelinteressen seiner Mitglieder voneinander abweichen?
Die Beklagte legt dar, ein Unternehmensverband könne lediglich Ermessensmißbrauch zum Nachteil der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder geltend machen. Im vorliegenden Fall betrachteten sich jedoch die Unternehmen, auf die der Ergänzungssatz zur Anwendung komme, gerade im Verhältnis zu anderen Unternehmen, die gleichfalls Mitglieder des Verbandes seien, als Opfer einer Diskriminierung. Dieser Interessengegensatz stehe begriffsnotwendig der Annahme eines gemeinsamen Interesses entgegen.
Die Klägerinnen entgegnen, die Hohe Behörde versuche, das Klagerecht der Verbände mit der Behauptung einzuschränken, dieses Recht entfalle dann, wenn es innerhalb des Verbandes unterschiedliche Interessen gebe. Für eine solche Beschränkung finde sich weder in der Rechtsprechung des Gerichtshofes noch in der Lehre eine Stütze. Selbst wenn jedoch ein gemeinsames Interesse für notwendig erachtet werden sollte, wäre die von der Klägerin zu 1 erhobene Klage zulässig, weil es im gemeinsamen Interesse des Verbandes und seiner Mitglieder liege, daß Artikel 53 des Vertrages nicht im Sinne eines schrankenlosen Dirigismus ausgelegt werde, der die im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 54, 58 und 59, den Unternehmen eingeräumten Garantien illusorisch machen würde.
4. Sind die von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe als Ermessensmißbrauch zu qualifizieren?
Die Beklagte führt aus, das Ziel einer allgemeinen Entscheidung könne nur dann fehlerhaft sein, wenn mit dieser Entscheidung insgesamt ein Ziel verfolgt werde, das nach der Bestimmung des Vertrages, die ihr zugrunde liege, unzulässig sei. Die gemäß Artikel 53 geschaffene finanzielle Einrichtung diene in erster Linie der Gewährleistung einer geordneten Schrottversorgung zu angemessenen Preisen. Zur Erreichung dieses Ziels übertrage Artikel 1 der Entscheidung der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott zwei Aufgaben:
den Preisausgleich für eingeführten Schrott zu gewährleisten, soweit dieser teurer ist als der Schrott aus dem Inlandsaufkommen;
einen Anreiz zu Schrotteinsparungen zu schaffen.
Die Nichtigerklärung des angeführten Artikels 1 sei nicht beantragt. Die Klägerinnen stellten daher in keiner Weise in Frage, daß die Aufgaben der Kasse dieser rechtmäßigerweise übertragen worden seien. Die Klägerinnen griffen die grundlegenden Ziele der Entscheidung Nr. 2/57 nicht an, ihre zum Nachweis für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs geltend gemachten Vorwürfe seien daher ohne jede Bedeutung. Angesichts der im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Entscheidung auf dem Schrottmarkt herrschenden Lage habe die geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes mit Schrott, ein in Artikel 3 a des Vertrages vorgeschriebenes Ziel, nur dadurch erreicht werden können, daß die Unternehmen vor die Wahl zwischen einer mengenmäßigen Beschränkung (Verringerung des Verbrauchs an Zukaufschrott) oder einer finanziellen Belastung (Erhöhung der Beiträge an die Kasse) gestellt worden seien.
Die Hohe Behörde gelangt somit zu dem Ergebnis, aus den Vorwürfen der Klägerinnen könne nicht darauf geschlossen werden, daß sie vermittels der angefochtenen Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2/57 ein anderes Ziel verfolgt habe, als sie es mit einer finanziellen Einrichtung nach Artikel 53 verfolgen durfte.
Die Klägerinnen entgegnen, es liege Ermessensmißbrauch vor, weil die tatsächlichen Ziele der angefochtenen Bestimmungen, wie sie bei objektiver Würdigung zutage treten würden, den der Hohen Behörde nach Artikel 53 vorgeschriebenen Zielen zuwiderliefen. Die tatsächlichen Ziele der angefochtenen Entscheidung seien folgende:
Verteilung des Schrotts auf dem Umweg über eine Prioritätsregelung, der ein System von Referenzen und doppelten Preisen zugrunde liege;
Lenkung der Investitionen durch Verweigerung eines Referenzverbrauchs in dem in Artikel 6 Absatz 3 der Entscheidung vorgesehenen Fall sowie durch Einführung eines progressiv gestaffelten Beitrags;
Lenkung der Produktion durch Festsetzung eines Referenzverbrauchs, der die Herstellung bestimmter Stahlsorten unrentabel mache.
Ferner würden mit der Entscheidung die in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 des Vertrages vorgeschriebenen wesentlichen Ziele vernachlässigt.
Es treffe nicht zu, daß die Unternehmen die Wahl zwischen einer mengenmäßigen Einschränkung des Schrottverbrauchs und einem besonderen finanziellen Beitrag an die Kasse hätten. Ihre Haltung werde ihnen durch zwingende wirtschaftliche Gründe vorgeschrieben, so daß sie in ihren Entschlüssen nicht frei seien.
Die Beklagte versuche vergeblich, die Verteilung sowie die Lenkung der Investitionen und der Erzeugung lediglich als notwendige und indirekte Auswirkungen der Maßnahmen zur Gewährleistung einer geordneten Schrottversorgung hinzustellen. Die Hohe Behörde sei sich nämlich der unvermeidlichen Auswirkungen der Entscheidung durchaus bewußt gewesen; das von ihr verfolgte Ziel umfasse somit diese Auswirkungen, die demnach auch als gewollt anzusehen seien. Entscheidend sei allein, ob die Folgen im Rahmen eines an sich rechtmäßigen Ziels eintreten. Wenn die Beklagte nicht die Konsequenzen aus der Tatsache zu tragen brauchte, daß die normalen Auswirkungen einer Entscheidung von dem verfolgten Ziel mitumfaßt würden, dann wäre die im Vertrag vorgesehene Nachprüfung ihrer Zielsetzung schlechthin illusorisch und die Betroffenen würden den Rechtsschutz verlieren, den ihnen der Vertrag beim Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs zubillige.
B — ZUR HAUPTSACHE
Erster Vorwurf. — Ermessensmißbrauch hinsichtlich Artikel 59, Anlage II und Artikel 57 des Vertrages
Die Klägerinnen legen dar, die Prioritätsregelung und die doppelten Preise stellten eine Verteilung dar. Eine Verteilung könne aber allein auf dem Wege über das in Artikel 59 vorgesehene Verfahren — unter Beachtung der in Anlage II enthaltenen Schutzbestimmungen — vorgenommen werden; dies gelte auch bei den indirekten Eingriffen, von denen in Artikel 57 die Rede sei.
Die Beklagte entgegnet, zum Nachweis für das Vorliegen eines Verfahrensmißbrauchs (détournement de procédure) müßten die Klägerinnen behaupten und beweisen, die Hohe Behörde habe mit der Anwendung des Artikels 53 b Ergebnisse erreichen wollen, wie sie die sich auf die Verteilung beziehenden Spezialbestimmungen des Vertrages ins Auge faßten. Auch nach Ansicht der Klägerinnen seien jedoch die angefochtenen Bestimmungen nicht so weitgehend wie die in Artikel 59 und Anlage II vorgesehenen direkten Maßnahmen der Verteilung. Die Klägerinnen erklärten selbst, daß die Auswirkungen der angefochtenen Bestimmungen auf die Schrottkäufe der Unternehmen in einer bloßen Beeinflussung bestünden, was gerade das wesentliche Merkmal einer indirekten Maßnahme sei. Wenn die Klägerinnen diese Auswirkungen als Verteilung bezeichneten, so könne sie dies nicht von der Last entbinden, das objektive Vorliegen einer wirklichen Verteilung zu beweisen und in subjektiver Hinsicht darzutun, daß die Hohe Behörde eine solche beabsichtigt habe. Der Vorwurf sei daher unbegründet.
Zweiter Vorwurf. — Ermessensmißbrauch hinsichtlich der Artikel 54 und 57 des Vertrages
Die Klägerinnen legen dar, die Lenkung der Investitionen sei keineswegs das bloße unabwendbare Ergebnis einer lediglich auf die Sicherung der geordneten Versorgung mit Schrott abzielenden Maßnahme; sie sei vielmehr offenkundig das ausschlaggebende Ziel der angefochtenen besonderen Maßnahmen. Artikel 54 sei in Verbindung mit Artikel 46 die lex specialis auf dem Gebiet der Investitionen; Eingriffe auf diesem Gebiet seien daher ausschließlich nach dem dort vorgesehenen Verfahren zulässig.
Die Beklagte entgegnet, die Klägerinnen verkennten völlig das Verhältnis zwischen den wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen des Dritten Titels und den in den Artikeln 2 und 3 des Vertrages festgesetzten allgemeinen Zielen. Es sei zutreffend, daß die Ziele des Artikels 3 nur auf Grund der der Hohen Behörde übertragenen Befugnisse verfolgt werden könnten. Es sei jedoch falsch, daraus zu folgern, Artikel 54 sei die einzige Vorschrift, die es der Hohen Behörde gestatte, Maßnahmen zu erlassen, die sich auf die Investitionen der Unternehmen auswirken. Vielmehr erlaube ihr auch Artikel 53, bei der Verfolgung eines oder mehrerer der in Artikel 3 umschriebenen Ziele Maßnahmen mit dieser Wirkung zu treffen.
Aus dem Umstand, daß Artikel 53 die Investitionen nicht ausdrücklich erwähnt, könne nicht gefolgert werden, eine finanzielle Einrichtung, die sich auf Investitionen auswirke, sei rechtswidrig; auch die Ausübung zahlreicher anderer im Vertrag vorgesehener besonderer Befugnisse, insbesondere etwa der in Artikel 61 und 55 § 2 geregelten, wirke sich notwendigerweise auf die Investitionen aus, obwohl auch in diesen Artikeln hiervon nicht die Rede sei. Unzulässig wäre es lediglich, die in Artikel 54 ausdrücklich vorgesehenen Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 53 zu treffen. Dies sei mit den angefochtenen Bestimmungen jedoch weder der Form noch dem Inhalt nach geschehen.
Es sei jedoch nicht verboten, durch indirekte Maßnahmen auf die Investitionen einzuwirken. Sollte eine finanzielle Einrichtung gemäß Artikel 53 unter den gegebenen Umständen das angemessene Mittel zur Verwirklichung bestimmter in Artikel 3 vorgesehener Ziele sein, so könne es daher nicht beanstandet werden, wenn ihre Auswirkungen auch die Investitionsvorhaben der Unternehmen berührten.
Der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs sei nach alledem unbegründet.
Dritter Vorwurf. — Ermessensmißbrauch hinsichtlich Artikel 58 und 59 des Vertrages
Die Klägerinnen legen dar, Artikel 58 sei die einzige Bestimmung des Vertrages, die eine finanzielle Einrichtung zum Zwecke der Begrenzung der Produktion vorsehe. Daraus folge, daß eine solche Einrichtung nicht auf Grund von Artikel 53 geschaffen werden könne. Desgleichen gestatte Artikel 59 auf dem Wege über eine Verteilung auf die Produktion einzuwirken; wenn dagegen zu diesem Zweck auf das Verfahren nach Artikel 53 zurückgegriffen werde, so stelle dies gleichfalls einen Ermessensmißbrauch hinsichtlich Artikel 59 dar.
Die Beklagte entgegnet, dieser Vorwurf beruhe wiederum auf der unrichtigen Auffassung der Klägerinnen über das Wesen der indirekten Maßnahmen und insbesondere über das Verhältnis von Artikel 53 zu den im Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten des direkten Eingriffs.
Die Artikel 58 und 59 handelten von Eingriffsmöglichkeiten bei einander diametral entgegengesetzten Konjunkturlagen; jener beziehe sich auf die Absatzkrisen, dieser auf eine ernste Mangellage. Die Hohe Behörde könne daher nicht vermittels der gleichen Maßnahmen gleichzeitig die Ziele des Artikels 58 und diejenigen des Artikels 59 verfolgen.
Eine Lenkung der Produktion sei gegeben, wenn Fabrikationsprogramme (Art. 59 § 2, Art. 66 § 7) oder Erzeugungsquoten (Art. 58) hoheitlich festgesetzt würden. Diese Maßnahmen seien rechtlich zwingend; für den Übertretungsfall seien Geldbußen vorgesehen. Die angefochtenen Bestimmungen enthielten nichts dergleichen. Wenn sie die Produktionsplanung einiger Schrott verbrauchender Unternehmen beeinflussen sollten, so sei dies die typische Auswirkung einer indirekten Maßnahme.
Die von der Hohen Behörde nach Artikel 53 geschaffene Einrichtung, die zur Einsparung von Schrott anrege, unterscheide sich grundlegend von der Ausgleichsregelung nach Artikel 58 § 2, die die Überproduktion der Unternehmen im Falle einer Absatzkrise mit Abgaben belege.
Die Hohe Behörde bestreitet nach alledem sowohl die Tatsache einer Produktionslenkung als auch den Vorwurf, sie habe eine solche mit der Entscheidung Nr. 2/57 beabsichtigt.
Vierter Vorwurf. — Ermessensmißbrauch hinsichtlich der Artikel 3 und 53 Absatz 1 b des Vertrages
Die Klägerinnen legen dar, Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 3 des Vertrages gestatte nur Maßnahmen, die den Wettbewerb nicht behinderten. Maßnahmen, die mit der Freiheit des Wettbewerbs nicht vereinbar seien, stellten Sonderfälle dar, bei denen spezielle Verfahren eingehalten werden müßten. Da sich die Entscheidung mit den angefochtenen Artikeln von den Grundsätzen der Wettbewerbswirtschaft entferne, werde Artikel 53 seinem gesetzlichen Zweck entfremdet.
Die Beklagte entgegnet, eine finanzielle Einrichtung, die zu Recht auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 3 und insbesondere auf die geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes abstelle, wirke sich gewöhnlich mittelbar auf die Bedingungen für die Rohstoffversorgung, auf die Produktionsbedingungen und auf die Ausrichtung der Investitionen aus. Anderenfalls wäre es nicht möglich, zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 eine Einrichtung gemäß Artikel 53 zu schaffen. Es sei daher unverständlich, wie die Klägerinnen behaupten könnten, Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 3 gestatte nur solche Maßnahmen, die den Wettbewerb nicht behinderten.
Fünfter Vorwurf. — Ermessensmißbrauch hinsichtlich der Artikel 2, 3, 4 und 5 des Vertrages
Die Klägerinnen legen dar, die Hohe Behörde müsse alle Ziele des Artikels 3 gleichzeitig und in gleichem Maße verfolgen. Sollten zwischen diesen Zielen gewisse Widersprüche auftreten, so könne es notwendig werden, einen Mittelweg einzuschlagen; dieser müsse dann jedoch vernünftig sein und dürfe keines der gesetzlichen Ziele preisgeben. Sollte eine solche Preisgabe sich gleichwohl als erforderlich herausstellen, d. h., sollte sich die Verfolgung eines bestimmten Ziels mit der eines anderen Ziels als unvereinbar erweisen, dann müsse die Hohe Behörde darauf verzichten, ihre Befugnisse nach Artikel 53 auszuüben, und dürfe sich allein der spezifischen Befugnisse bedienen, die ihr auf Grund anderer Bestimmungen des Vertrages zustünden. Die Hohe Behörde habe jedoch die einzelnen Ziele des Artikels 3 nicht — wie in Artikel 53 vorgeschrieben — in angemessener Weise miteinander in Einklang gebracht. So habe sie insbesondere mit Artikel 6 Absatz 3 ihrer Entscheidung absichtlich von der Verfolgung der Ziele des Artikels 3 lit. d und g (Ausbau des Produktionspotentials, geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung) Abstand genommen. Im vorliegenden Falle hätten keine zwingenden Umstände vorgelegen, die eine Kompromißlösung zwischen den Zielen des Artikels 3 notwendig gemacht und somit jene Preisgabe gerechtfertigt hätten. Weit mehr, die Hohe Behörde habe tatsächlich sogar Ziele verfolgt, die den Zielen des Artikels 3, lit. d und g zuwiderliefen, sie habe nämlich die Errichtung neuer Anlagen mit hohem Schrottverbrauch außerordentlich erschwert und vermittels des Ergänzungssatzes auf den Mehrverbrauch jede Produktionsausweitung über ein Referenzvolumen hinaus verhindert.
Die tatsächlichen Ziele der angefochtenen Maßnahmen stünden auch zu denjenigen der Artikel 3 b, 4 b und 59 § 4 im Widerspruch, weil diese Bestimmungen ganz allgemein eine Gruppe von Unternehmen im Verhältnis zu einer anderen benachteiligten (Art. 3 Abs. 1 b und Art. 6 Abs. 3 der Entscheidung). Der Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Produktionsgütern sei verletzt, es liege eine Diskriminierung zwischen Verbrauchern und eine ungerechte Verteilung der Rohstoffe vor.
Die Beklagte entgegnet, dem Ziel des Artikels 3 a — nämlich auf eine geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes zu achten — sei im vorliegenden Falle ein gewisser Vorrang vor den Zielen der Buchstaben d und g einzuräumen gewesen. Die Entwicklung des Produktionspotentials sowie die Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung hingen nämlich von einer geordneten Versorgung der Unternehmen mit Rohstoffen ab. Die Hohe Behörde habe zwar zunächst dem in Buchstaben a niedergelegten Ziel den Vorrang zuerkannt, sie sei jedoch gleichzeitig um die Aufrechterhaltung von Bedingungen bemüht gewesen, die den Unternehmen einen Anreiz bieten würden, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern.
Die Behauptung, die Verweigerung eines Referenzverbrauchs habe die Errichtung neuer Anlagen mit hohem Schrottverbrauch übermäßig erschwert, könne für bestimmte Unternehmen zutreffen, nicht jedoch für die Gesamtheit der Schrott verbrauchenden Unternehmen. Ob eine Verkennung der Ziele des Artikels 3 vorliege, könne aber nur beurteilt werden, wenn die Gesamtheit der Interessen aller am Markt Beteiligten berücksichtigt werde. Selbst wenn die vorgebrachten Vorwürfe für einige Unternehmen begründet sein sollten, was bestritten werde, würde dies für den Nachweis eines Ermessensmißbrauchs nicht ausreichen.
Die Auffassung, die Ziele des Artikels 3 lit. d und g hätten nur im Rahmen besonderer Maßnahmen gemäß Artikel 54, 58 und 59 aufgeopfert werden dürfen, sei unhaltbar. Es sei unerfindlich, aus welchem Grunde gewisse Ziele in Krisenzeiten zurückgestellt werden könnten, während sie andererseits unter solchen Marktverhältnissen nachdrücklich gefördert werden müßten, die zwar noch nicht als wirkliche Krise zu bezeichnen wären, die aber auf lange Sicht indirekte Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Störungen bei der Produktion der Unternehmen erforderten.
Was den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich der Artikel 3 b, 4 b und 59 § 4 anbelangt, so weist die Beklagte darauf hin, daß es sich hier um einen Klagegrund der Verletzung des Vertrages handele. Wenn die Hohe Behörde nämlich in einer Entscheidung Unternehmen objektiv ungleich behandele, ohne nach dem Vertrag hierzu ermächtigt zu sein, so würde es sich tatsächlich um eine Verletzung des in Artikel 4 b niedergelegten Gleichheitsgrundsatzes und mithin um eine Verletzung des Vertrages handeln. Die Beklagte bestreitet im übrigen das Vorliegen einer dem Vertrag zuwiderlaufenden Diskriminierung. Die Frage, ob die Hohe Behörde grundsätzlich befugt gewesen sei, den Mehrverbrauch an Schrott mit erhöhten Abgaben zu belegen, sei positiv zu beantworten, wenn man davon ausgehe, daß die geschaffene finanzielle Einrichtung die Unternehmen dazu anregen solle, bestimmte Maßnahmen zu treffen. Die Tatbestandsmerkmale für die Feststellung des Mehrverbrauchs seien im übrigen objektiv bestimmt; sie seien angesichts des zu verfolgenden Zieles und der zu bewältigenden Lage angemessen und gerechtfertigt gewesen.
Sechster Vorwurf. — Ermessensmißbrauch hinsichtlich Artikel 65 des Vertrages
Die Klägerinnen legen dar, es folge aus der Verweisung in Buchstabe b des Artikels 53 auf Buchstaben a des gleichen Artikels und in diesem letzteren auf Artikel 65, daß die Hohe Behörde die Bestimmungen des § 2 b dieses Artikels beachten müsse, wonach die betreffende Vereinbarung [keine] weitergehenden Einschränkungen [vorsehen dürfe] als dies ihr Zweck erfordert. Die Verweigerung eines Referenzverbrauchs für die unter Artikel 6 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung fallenden Anlagen sowie der Ergänzungssatz für den Mehrverbrauch gingen aber weiter, als es zur Durchführung des Preisausgleichs für eingeführten Schrott erforderlich sei.
Die Beklagte entgegnet, dieser Klagegrund sei als Rüge einer Verletzung des Vertrages zu qualifizieren; im übrigen sei er nicht begründet. Die Bestimmungen des Artikels 65 über die Kartelle seien nur bei solchen finanziellen Einrichtungen zu beachten, die auf die private Initiative der Unternehmen zurückgingen. Dies folge sowohl aus der Natur der Sache als auch aus der Tatsache, daß eine Verweisung auf Artikel 65, wie sie in Artikel 53 lit. a erfolge, in dessen lit. b fehle.
Siebenter Vorwurf. — Die Hohe Behörde habe die Artikel 2, 3, 4, 5, 55, 54, 58, 59, Anlage II und Artikel 65 des Vertrages verletzt
Wie oben bei der Prüfung der Zulässigkeit dargelegt, sind die Klägerinnen der Auffassung, daß die angefochtenen Bestimmungen individueller Natur seien und daß sie daher den Klagegrund der Verletzung des Vertrages geltend machen könnten. Die Klägerinnen verweisen auf ihre Ausführungen über das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs, um darzutun, inwieweit die Hohe Behörde tatsächlich und rechtlich den Vertrag verletzt habe. Sie sind darüber hinaus der Auffassung, daß die angefochtenen Bestimmungen gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstießen, weil sie unverständlich, widersprüchlich und infolgedessen praktisch undurchführbar und für die Betroffenen unzumutbar seien.
Die Beklagte entgegnet, wie bereits ausgeführt, die Entscheidung Nr. 2/57 sei allgemeiner Natur, so daß die Vorwürfe der Vertragsverletzung unzulässig seien.
Zum Vorwurf einer angeblichen Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze entgegnet die Hohe Behörde, es sei richtig, daß sie mit dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher über die Auslegung der Entscheidung Besprechungen geführt habe. Die Tatsache, daß die Hohe Behörde die Abänderungsvorschläge des Büros unberücksichtigt gelassen habe, beweise keinesfalls, daß die Entscheidung Nr. 2/57 unverständlich, widersprüchlich und undurchführbar sei.
4. Verfahren
Die Klage wurde frist- und formgerecht erhoben. Die Vollmachten der Vertreter und Rechtsbeistände sind nicht zu beanstanden. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Die Schriftsätze der Parteien mit mehreren Anlagen wurden fristgerecht eingereicht und ordnungsgemäß zugestellt. Ein zusätzlicher Schriftsatz der Klägerinnen ist jedoch am 11. Oktober 1957, somit nach Ablauf der für die Einreichung der Erwiderung festgesetzten Frist, eingegangen.
Die Klägerin zu 4, die Ruhrstahl AG, Hattingen, hat ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 1958 zurückgenommen. Ihr Rechtsbeistand hat mit Schreiben vom 19. Februar 1958, das in der Verhandlung überreicht wurde, dargelegt, der Elektroofen von 80 Tonnen, der sich seinerzeit im Bau befand, habe am 24. Januar 1958 in Betrieb genommen werden können. Außerdem habe der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher am 18. März 1957 beschlossen, die aufgestockten Lagerbestände an Schrott seien nicht als Mehrverbrauch an Zukaufschrott anzusehen. Diese beiden Tatsachen hätten zur Folge, daß die Klägerin durch die Entscheidung Nr. 2/57 nicht in stärkerem Maße geschädigt sei als die anderen deutschen Werke vom gemischten Typ, so daß ihr Interesse an einer persönlichen Weiterverfolgung der Klage weggefallen sei. Es liegt hier eine einfache Klagerücknahme vor. Da es sich um eine Nichtigkeitsklage handelt, ist die Zustimmung der Beklagten nicht erforderlich (Art. 81 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes).
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
Die Klägerin zu 1 (Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie) ist nach ihrer Satzung ein privater Verband deutschen Rechts, der den Zweck verfolgt, die allgemeinen Belange seiner Mitglieder (Roheisen- oder Stahlerzeuger) zu fördern und zu wahren. Unbestrittenermaßen sind die angefochtenen Bestimmungen der allgemeinen Entscheidung Nr. 2/57 geeignet, gewisse von der Klägerin wahrgenommene — wenn auch möglicherweise auseinandergehende — Interessen zu beeinträchtigen. Die Klägerin ist somit auf Grund der Bestimmungen der Artikel 33, 48 und 80 des Vertrages zur Klageerhebung vor dem Gerichtshof befugt.
Die Klägerinnen zu 2, 3, 4 und 5 sind, ausweislich ihrer Statuten, private Gesellschaften deutschen Rechts; Gegenstand ihrer Tätigkeit ist die Herstellung von Stahl innerhalb der in Artikel 79 Absatz 1 des Vertrages genannten Gebiete; sie sind daher gemäß den Bestimmungen der Artikel 33 und 80 des Vertrages befugt, Entscheidungen und Empfehlungen der Hohen Behörde vor dem Gerichtshof anzufechten.
Nach den Bestimmungen des Artikels 33 Absatz 2 des Vertrages können die in Artikel 80 genannten Unternehmen die Nichtigkeitsklage gegen solche allgemeine Entscheidungen der Hohen Behörde erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen.
Die Klägerinnen zu 2, 3, 4 und 5 behaupten, Opfer der angefochtenen Bestimmungen zu sein, weil sie nur unter sehr großen Schwierigkeiten Schrotteinsparungen erzielen könnten und infolgedessen gezwungen seien, den Ergänzungssatz zu entrichten, soweit sich ihr Verbrauch an Zukaufschrott erhöhen sollte.
Die Entscheidung Nr. 2/57 stellt auf alle in Artikel 80 des Vertrages aufgezählten Unternehmen insoweit ab, als sie Schrott verbrauchen; betroffen werden sowohl die bereits bestehenden Unternehmen als auch diejenigen, die während der Geltungsdauer der Entscheidung noch errichtet werden sollten. Es handelt sich um eine allgemeine Entscheidung; sie stellt ein normatives Prinzip auf, legt in abstrakter Form die Voraussetzungen für ihre Anwendung fest und bestimmt die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Der Ansicht der Klägerinnen, diese Entscheidung stelle zugleich eine Zusammenfassung von ihnen gegenüber ergangenen Individualentscheidungen dar, kann nicht gefolgt werden.
Mit der Klage wird unter mehreren Gesichtspunkten das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs gerügt, der nach dem Vorbringen der Klägerin zu 1 deren Mitgliedern gegenüber und nach dem Vorbringen der Klägerinnen zu 2, 3, 4 und 5 ihnen gegenüber begangen ist. Alle Klägerinnen haben schlüssig die Gründe dargelegt, aus denen sich ihrer Ansicht nach der oder die Fälle des von ihnen behaupteten Ermessensmißbrauchs ergäben; ihr Vortrag zielt auf die gerichtliche Feststellung, daß die Hohe Behörde mit dem Erlaß der angefochtenen Bestimmungen die ihr nach Artikel 53 b des Vertrages übertragenen Befugnisse zu einem anderen Zweck gebraucht habe als zu demjenigen, zu dem sie ihr verliehen worden seien, und zwar infolge schwerwiegender Verkennung einiger der in Artikel 3 genannten Ziele sowie in der offensichtlichen Absicht, die in den Artikeln 54 und 59 geregelten speziellen Ziele unter Umgehung der in diesen Artikeln vorgesehenen besonderen Verfahrensarten zu verwirklichen.
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages können die in Artikel 48 genannten Unternehmen oder Verbände allgemeine Entscheidungen nur dann anfechten, wenn diese ihrer Ansicht nach einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen. Die auf eine Verletzung des Vertrages gestützten Klagegründe können daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht zugelassen werden.
Abgesehen von den Ausführungen einiger Klägerinnen über die ihnen gegenüber individuelle Natur der angefochtenen Entscheidung, greifen alle Klägerinnen die Entscheidung in den gleichen Punkten und mit den gleichen Klagegründen an: Gegen die Geltendmachung der Klagebegehren in der Form einer gemeinsamen Klage ist daher im vorliegenden Falle nichts einzuwenden.
Die Klage ist somit zulässig, jedoch nur insoweit, als die Klägerinnen den Klagegrund eines ihnen oder ihren Mitgliedern gegenüber begangenen Ermessensmißbrauchs geltend machen.
B — ZUR HAUPTSACHE
Als Rechtsgrundlage für die von ihr geschaffenen Ausgleichseinrichtungen für Schrott hat die Hohe Behörde die Vorschriften des Artikels 53 gewählt.
Dieser Artikel gewährt der Hohen Behörde ein Eingriffsmittel zur Erfüllung der ihr nach dem Vertrag, insbesondere nach dessen Artikel 3, übertragenen Aufgaben.
Artikel 53 steht in Kapitel II des Vertrages, das die Überschrift Finanzielle Bestimmungen trägt. Diese handeln in den übrigen Artikeln von der Verwendung der Mittel, die der Hohen Behörde durch die Erhebung von Umlagen auf die Erzeugung oder durch Anleihen zufließen. Es ist daher davon auszugehen, daß die in Artikel 53 vorgesehenen finanziellen Einrichtungen der Aufbringung und Verteilung von Geldmitteln dienen, und zwar insbesondere in Form von Preisausgleich und Ausgleichszahlungen. Diese Auslegung findet eine Stütze in Artikel 62 letzter Absatz, der vorsieht, daß gewisse Ausgleichszahlungen unter den in Artikel 53 vorgesehenen Voraussetzungen eingeführt werden [können].
Preisausgleich und Ausgleichszahlungen wirken sich unmittelbar nicht auf die Preise, sondern auf die preisbildenden Faktoren aus. Ohne die Freiheit der Preisfestsetzung als solche zu behindern, beeinflussen sie somit die Voraussetzungen, auf Grund deren sich das Preisniveau bildet.
Durch diese Einwirkung auf das Preisniveau beeinflussen die in Artikel 53 vorgesehenen finanziellen Einrichtungen die anderen typischen Machtfaktoren, insbesondere Angebot und Nachfrage bei den Erzeugnissen, auf die sie sich beziehen. In der Hand der Hohen Behörde stellen sie daher starke und wirksame Eingriffsmöglichkeiten dar; sie sind jedoch im Sinne von Artikel 57 des Vertrages indirekter Natur und stehen hierdurch im Gegensatz zu den Möglichkeiten direkten Eingreifens, wie der Festsetzung von Erzeugungsquoten (Art. 58) oder der Verteilung des Aufkommens (Art. 59).
Mit Hilfe der in Artikel 53 vorgesehenen finanziellen Einrichtungen kann die Hohe Behörde den Markt für Kohle und Stahl weitgehend beeinflussen. Nach Artikel 53 müssen diese Einrichtungen jedoch zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 erforderlich und mit den Vorschriften des Vertrages, insbesondere mit Artikel 65 vereinbar [sein].
Die ausdrückliche Erwähnung des Artikels 3 befreit die Hohe Behörde nicht von der Pflicht, die anderen Vorschriften des Vertrages zu beachten, insbesondere die Artikel 2, 4 und 5, die zusammen mit Artikel 3 stets zu berücksichtigen sind, weil sie die grundlegenden Ziele der Gemeinschaft festlegen. Diese Bestimmungen sind sogar zwingender Natur und müssen gleichzeitig ins Auge gefaßt werden, damit ihre sachgemäße Anwendung gewährleistet ist. Sie genügen sich selbst, sind also, soweit sie nicht im Einzelfall in andere Bestimmungen des Vertrages Eingang gefunden haben, unmittelbar anzuwenden; haben sie dagegen in andere Bestimmungen Eingang gefunden oder werden sie dort näher geregelt, so sind alle Vorschriften, die sich auf ein und denselben Gegenstand beziehen, in ihrer Gesamtheit zu würdigen und gleichzeitig anzuwenden. Gleichwohl ist festzuhalten, daß in der Praxis die verschiedenen Ziele des Artikels 3 aufeinander abgestimmt werden müssen, da es offensichtlich unmöglich ist, sie alle gleichzeitig und jedes einzelne bis zur äußersten Konsequenz zu verwirklichen; sie enthalten allgemeine Grundsätze, die es im weitestmöglichen Umfang zu verwirklichen und miteinander in Einklang zu bringen gilt. Bei der Schaffung der vorgenannten finanziellen Einrichtungen sind schließlich die Bestimmungen des Artikels 58 und des Kapitels V des Dritten Titels des Vertrages zu beachten.
Gegenstand der vor der Entscheidung Nr. 2/57 ergangenen Entscheidungen war der Ausgleich zwischen den Preisen für eingeführten Schrott und für Schrott aus dem Inlandsaufkommen.
Mit der Entscheidung Nr. 2/57 wird diese Regelung beibehalten, aber durch neue Bestimmungen verbessert und ergänzt, die darauf abzielen, gleichzeitig auf den Schrottpreis und auf das Gesamtvolumen der Schrottkäufe einzuwirken, um den Unternehmen im Interesse der geordneten Versorgung des Marktes einen Anreiz zu Schrotteinsparungen zu bieten.
Wenn das Überwiegen der Nachfrage über das Angebot an Schrott angehalten hätte, so wäre möglicherweise eine ernste Mangellage entstanden, die zu den Maßnahmen nach Artikel 59 Anlaß gegeben hätte. Wollte die Hohe Behörde diese Maßnahmen vermeiden — wozu sie gemäß Artikel 57 im Rahmen des Möglichen verpflichtet war —, so konnte sie der Notwendigkeit und der Pflicht nicht entgehen, das in Artikel 53 b vorgesehene Verfahren — freilich unter Beachtung der Bedingungen für dessen Anwendung — einzuleiten.
1. Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich des Artikels 53 b und der Artikel 2, 3, 4 und 5 des Vertrages: Die von der Hohen Behörde mit den finanziellen Einrichtungen nach Artikel 53 verfolgten Ziele liefen den in den Artikeln 3 und 4 des Vertrages festgesetzten Zielen zuwider
a) Gemäß Artikel 53 b des Vertrages kann die Hohe Behörde mit einstimmiger Zustimmung des Rates selbst jede Art finanzieller Einrichtungen schaffen, die sie zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 für erforderlich hält; sie hat bei der Ausübung dieser Befugnisse die in Artikel 2 bis 5 niedergelegten Bestimmungen über die Errichtung, Verwaltung und Orientierung des Gemeinsamen Marktes zu beachten.
Gemäß Artikel 2 des Vertrages ist die Gemeinschaft dazu berufen, zur Ausweitung der Wirtschaft, zur Steigerung der Beschäftigung und zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten beizutragen. Die Verwirklichung dieser Ziele soll erfolgen auf der Grundlage eines Gemeinsamen Marktes, wie er in Artikel 4, der Behinderungen des Wettbewerbs beseitigt, näher bestimmt ist. Es ist kraft dieses Artikels 2 Aufgabe der Gemeinschaft, in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstand sichern; sie hat hierbei dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt, und zu vermeiden, daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden.
Die Gemeinschaft hat zu diesem Zweck für die Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen zu sorgen und, vorbehaltlich der in Artikel 57 des Vertrages niedergelegten Rangordnung der Eingriffe, nach den Bestimmungen des Artikels 5 in die Erzeugung und den Markt nur dann direkt [einzugreifen], wenn es die Umstände erfordern.
Bei der Verfolgung der in Artikel 3 des Vertrages niedergelegten Ziele hat die Hohe Behörde dafür zu sorgen, daß diese ständig aufeinander abgestimmt werden, falls sie, bei getrennter Würdigung, zueinander im Widerstreit stehen sollten; ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat sie dem einen oder dem anderen Ziel zeitweilig den Vorrang einzuräumen, wenn sie dies auf Grund der- jenigen wirtschaftlichen Tatsachen oder Umstände für geboten erachtet, die jeweils den Entscheidungen zugrunde liegen, welche sie zur Durchführung der ihr nach Artikel 8 des Vertrages übertragenen Aufgaben erläßt.
Nach Artikel 57 hat sich die Hohe Behörde auf dem Gebiet der Erzeugung vorzugsweise der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten indirekter Maßnahmen, insbesondere der Eingriffe auf dem Gebiet der Preise, zu bedienen. Zu diesen Möglichkeiten indirekten Eingreifens zählen, wie bereits dargelegt, die in Artikel 53 vorgesehenen finanziellen Einrichtungen, die sich — insbesondere durch Ausgleichszahlungen und durch die Beeinflussung der preisbildenden Faktoren — auf das Preisgefüge auswirken. Diese Einrichtungen tragen somit zur Bildung der Preise bei, ändern das Preisniveau des Marktes und beeinflussen dadurch wiederum dessen Auswirkungen auf die Ausrichtung der Erzeugung, mithin die Struktur des Produktionsapparats. Sie ermöglichen es auf diese Weise der Hohen Behörde, die Wirkungen der normalen Wettbewerbsbedingungen zu ändern, wobei sie gleichzeitig deren in Artikel 5 des Vertrages geforderte Aufrechterhaltung und Beachtung gewährleisten. Durch den zweckentsprechenden Gebrauch dieses wirksamen Eingriffsmittels kann die Hohe Behörde in weitem Umfange und unter der Voraussetzung, daß es die Umstände gebieten, bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben die in Artikel 3 des Vertrages aufgezählten Ziele miteinander in Einklang bringen.
Die der Hohen Behörde derart übertragenen Befugnisse finden jedoch in den im Dritten Titel des Vertrages enthaltenen besonderen Bestimmungen ihre Grenzen; insbesondere würden diese Befugnisse dann ihrem gesetzlichen Zweck entfremdet, wenn die Hohe Behörde sie ausschließlich oder zum mindesten vorwiegend dazu verwandt hätte, um ein spezielles Verfahren zu umgehen, das der Vertrag für die Sachlage vorsieht, die von der Hohen Behörde zu bewältigen ist.
Es ist bekannt, daß für den Schrottmarkt zu der Zeit, in der die angefochtenen Bestimmungen ergingen, ein völlig unzureichendes inländisches Aufkommen, wachsende Einfuhrschwierigkeiten und ein starkes und schnelles Ansteigen der Preise für ausländischen Schrott kennzeichnend waren; auf keinen Fall läßt sich die durch diese wirtschaftlichen Tatsachen und Umstände gekennzeichnete Lage dahingehend beurteilen, daß sie prima facie Eingriffe der Hohen Behörde ausschloß, die das Ziel hatten, bestimmten, den Anforderungen des Artikels 3 zuwiderlaufenden Auswirkungen vorzubeugen, welche jene Umstände mit sich bringen konnten. Die Würdigung der Lage, auf Grund deren die Hohe Behörde die angefochtenen Bestimmungen erlassen hat, läßt als solche jedenfalls nicht den Schluß zu, daß sie sich hierbei von fehlerhaften Beweggründen habe leiten lassen.
Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, daß die seinerzeitigen Umstände einen Eingriff der Hohen Behörde in den Schrottmarkt, mit dem Ziel, indirekt auf die Produktionsmittel der Schrottverbraucher einzuwirken, nicht ausschlossen.
b) Die in dem vorliegenden Verfahren angefochtenen Bestimmungen zielen darauf ab, den Beitrag für den Preisausgleich für eingeführten Schrott fortschreitend selektiv zu gestalten, und zwar durch Erhöhung des auf den Verbrauch an Zukaufschrott, der einen bestimmten Referenzverbrauch überschreitet, anwendbaren Satzes sowie durch eine Abstufung dieser finanziellen Belastung im Verhältnis zum Koeffizienten des Schrotteinsatzes in den betreffenden Anlagen und Erzeugungsverfahren. Die vorerwähnten Bestimmungen werden darüber hinaus durch eine Reihe von Übergangsmaßnahmen ergänzt, die dazu bestimmt sind, den Unternehmen eine fortschreitende Anpassung an die neuen Bedingungen zu gestatten: so insbesondere die Möglichkeit für jedes Unternehmen, seinen Referenzzeitraum selbst zu bestimmen; die sechsmonatige Frist, während der die Beitragspflicht für den Ergänzungssatz ruht; die progressive Staffelung dieses Satzes; die Zubilligung eines Referenzverbrauchs und eines Referenzsatzes für die in dem Jahr nach Inkrafttreten der Entscheidung in Betrieb genommenen Anlagen; schließlich die Gewährung eines Referenzsatzes für alle Anlagen, die nach Ablauf dieser Frist, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt, in Betrieb genommen werden. Durch diese Maßnahmen hat die Hohe Behörde die bis dahin geltende Ausgleichsregelung für eingeführten Schrott mit Vorschriften ausgestattet, die darauf abzielen, zu verhindern, daß die durch die Ausgleichsregelung bewirkte Senkung des Schrottpreises für die Erzeuger des Gemeinsamen Marktes einen Anreiz bietet, ihren Schrottverbrauch zu erhöhen.
Die vorstehend umrissene entscheidende Zielsetzung der angefochtenen Bestimmungen hielt sich somit im Rahmen eines rechtmäßigen indirekten Eingriffs — im Sinne von Artikel 57 — in den Schrottmarkt, durch den unter Berücksichtigung der seinerzeit festgestellten Tatsachen und Umstände die geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes gewährleistet werden sollte. Diese Zielsetzung entspricht den Bestimmungen der Artikel 3 a und d am Ende, 2 Absatz 2 sowie 5 Absatz 2 Satz 3 des Vertrages.
c) Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen mit den Vorschriften des Artikels 5 b, d am Anfang und g vereinbar sind; die Klägerinnen behaupten, die Hohe Behörde habe diese Ziele in schwerwiegender Weise verkannt, als sie die betreffenden Maßnahmen erließ.
Gemäß Artikel 3 b des Vertrages haben die Organe der Gemeinschaft im Rahmen der jedem von ihnen zugewiesenen Befugnisse und im gemeinsamen Interesse allen in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern des Gemeinsamen Marktes gleichen Zugang zur Produktion zu sichern. Diese Bestimmung schreibt der Hohen Behörde zwingend vor, wie sie in Ausübung der ihr nach dem Vertrag übertragenen Befugnisse vorzugehen hat. Die Mißachtung des hier näher umschriebenen Grundsatzes der Gleichheit der Verbraucher vor der Wirtschaftsgesetzgebung könnte einen Ermessensmißbrauch gegenüber den absichtlich aufgeopferten Personen oder Personenkreisen darstellen.
Kraft eines in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes steht die Gleichheit der Betroffenen vor der Wirtschaftsgesetzgebung der Einführung unterschiedlicher Preise, je nach der besonderen Lage der Verbraucher oder der Verbraucherkategorien, nicht entgegen, vorausgesetzt, daß die unterschiedliche Behandlung einer unterschiedlichen Lage entspricht, in der sich die einzelnen Betroffenen befinden; würde es an einer objektiv bestimmten Ausgangsbasis fehlen, so wäre die unterschiedliche Behandlung willkürlich, diskriminierend und daher rechtswidrig. Gegen Wirtschaftsgesetze kann jedoch der Vorwurf der ungleichen Behandlung nicht deswegen erhoben werden, weil sie sich für die einzelnen Betroffenen unterschiedlich auswirkten oder von ihnen ungleiche Opfer verlangten, sofern dieses Ergebnis auf unterschiedliche Produktionsbedingungen zurückzuführen ist.
Der mit Artikel 3 Absatz 1 b der angefochtenen Entscheidung eingeführte Ergänzungssatz gilt ganz allgemein und unbedingt für jeden Verbrauch von Zukaufschrott, der denjenigen eines Referenzzeitraums übersteigt; daß es den betroffenen Unternehmen freisteht, innerhalb ausdrücklich bestimmter zeitlicher Grenzen den für sie günstigsten Zeitraum auszuwählen, nimmt der Differenzierung nicht den objektiven Charakter, ohne welchen sie willkürlich wäre; wenn sich für die Unternehmen hieraus tatsächliche Unterschiede ergeben, so sind diese auf deren unterschiedliche Produktionsbedingungen zurückzuführen, nicht aber auf eine der Entscheidung angeblich innewohnende ungleiche rechtliche Behandlung.
Die progressive Staffelung des Ergänzungssatzes, wie sie die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bestimmungen des Artikels 8 vorsehen, stellt ausschließlich auf die einander folgenden Anwendungsphasen der Entscheidung Nr. 2/57 ab; sie ist demnach allgemeiner und unbedingter Natur und findet eine objektive Grundlage in dem Bestreben, die Schrott verbrauchenden Unternehmen der Eisen schaffenden Industrie vermittels einer Einwirkung auf die Preise in zunehmendem Maße zu sparsamerem Schrottverbrauch anzuregen, damit Verknappungserscheinungen infolge unbedachten Verbrauchs vermieden werden.
Den in Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Ermäßigungen der Beiträge, die auf der Basis des Ergänzungssatzes errechnet werden, liegt gleichfalls ein ausschließlich objektives Tatbestandsmerkmal zugrunde, nämlich die etwaige Verminderung des spezifischen Schrotteinsatzes in den auf Schrott angewiesenen Anlagen und Erzeugungsverfahren. Die unterschiedlichen Auswirkungen dieser Vorschrift auf die Betroffenen infolge •ihrer unterschiedlichen Produktionsbedingungen und der technischen Schwierigkeiten, die bei bestimmten Arten von Anlagen zur Verringerung oder selbst zum völligen Wegfall der Nachlässe führen können, vermögen angesichts der Natur jenes Tatbestandsmerkmals den genannten Bestimmungen nicht den Charakter einer rechtswidrigen ungleichen Behandlung zu verleihen.
d) Nach Artikel 3 d und g des Vertrages haben die Organe der Gemeinschaft und insbesondere die Hohe Behörde, wenn sie von den ihr nach Artikel 53 b übertragenen Befugnissen Gebrauch macht, darauf zu achten, daß Voraussetzungen erhalten bleiben, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern; sie haben ferner die geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung und die Verbesserung der Qualität zu fördern. Auf diese rechtmäßigen Ziele bezieht sich die Hohe Behörde eingangs der angefochtenen Entscheidung, deren erklärtes Ziel darin besteht, eine geordnete Versorgung mit Schrott sicherzustellen und einen Anreiz zur Einsparung von Schrott zu schaffen, ohne dabei die Schaffung neuer Kapazitäten zur Herstellung von Stahl zu erschweren.
Die Klägerinnen werfen der Hohen Behörde eine schwerwiegende Verkennung dieser Ziele vor, weil sie mit den angefochtenen Bestimmungen den Ausbau bestimmter Produktionsmittel praktisch unterbunden habe; es ist daher zu prüfen, ob diese Bestimmungen einen entsprechenden unzulässigen Beweggrund oder einen schwerwiegenden Mangel an Umsicht erkennen lassen, der einer Verkennung des Gesetzeszwecks gleichkäme, und ob sie in dieser Hinsicht nicht gewissen gesetzlichen Zielen zum Nachteil bestimmter anderer in einem nach den Umständen nicht gerechtfertigten Umfang: den Vorrang einräumen.
Die in Artikel 3 Buchstaben d und g des Vertrages vorgesehenen Ziele können nicht getrennt von den übrigen in diesem Artikel vorgeschriebenen Zielen und unabhängig von diesen verwirklicht werden; die Förderung der geordneten Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung kann rechtmäßig im Rahmen umfassender Maßnahmen angestrebt werden, die auf der ausgleichenden Berücksichtigung der Ziele des Artikels 3 beruhen, wobei dem einen oder dem anderen dieser Ziele gegebenenfalls der Vorrang eingeräumt werden kann, wenn die sich aus den wirtschaftlichen Tatsachen und Umständen zur Zeit des Eingriffs ergebende Lage dies rechtfertigt.
e) Die in Artikel 3 des Vertrages vorgesehenen Ziele sind im übrigen als Ganzes zu würdigen und dürfen ausschließlich im gemeinsamen Interesse verfolgt werden. Der in diesem Artikel verwandte Begriff des gemeinsamen Interesses deckt sich keineswegs mit der Summe der Einzelinteressen der zur Gemeinschaft gehörenden Kohle und Stahl erzeugenden Unternehmen; er greift vielmehr weit über den Kreis dieser Interessen hinaus und läßt sich nur im Zusammenhang mit den in Artikel 2 eindeutig bezeichneten allgemeinen Zielen bestimmen. Maßnahmen, die insbesondere auf die Art der auszubauenden oder zu schaffenden Produktionsmittel abstellen, stehen infolgedessen der Verfolgung der in Artikel 3 vorgesehenen Ziele nicht entgegen, sofern sie nach den wirtschaftlichen Umständen und nach der vernünftigerweise vorhersehbaren Entwicklung der Marktverhältnisse geboten erscheinen, so z. B. dann, wenn bei einem der zur Stahlherstellung benötigten Rohstoffe ernste Verknappungserscheinungen auftreten, die zur Vermeidung von Raubbau eine Politik der rationellsten Ausnutzung dieses Rohstoffs erheischen. Eine unterschiedliche Behandlung, die unter diesen Umständen angezeigt erscheinen kann, um Voraussetzungen zu erhalten, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern und eine geordnete Ausweitung der Erzeugung zu betreiben, muß jedoch gemäß dem im Vertrag verankerten Gleichheitsgrundsatz ausschließlich auf objektiven Tatbestandsmerkmalen beruhen. Die Bestimmungen des Artikels 6 der angefochtenen Entscheidung zielen darauf ab, die Unternehmen der Eisen schaffenden Industrie fortschreitend zum rationellsten Schrottverbrauch anzuregen. Sie sehen, um dies zu erreichen, eine sowohl auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme als auch auf die Art der Anlagen und Erzeugungsverfahren abstellende Abstufung der finanziellen Lasten des Preisausgleichs für eingeführten Schrott vor, und zwar durch das Ineinandergreifen von Referenz verbrauch und Ermäßigungen bei relativen Schrotteinsparungen; das progressive Ansteigen der Kosten für diesen Rohstoff und seine selektive Auswirkung auf die Gestehungspreise für Eisen und Stahl ändern sich nach Maßgabe objektiv festgesetzter quantitativer und qualitativer Kriterien; die angefochtenen Maßnahmen, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, solche neuen Kapazitäten zu schaffen, die mit einer geordneten Versorgung der Eisen schaffenden Industrie mit Schrott und einer geordneten Produktionsausweitung für vereinbar gehalten werden, verstoßen daher nicht gegen das Diskriminierungsverbot.
Die Bestimmungen der Artikel 6 und 8 der angefochtenen Entscheidung stellen sich nach alledem als eine Gesamtheit sich fortschreitend auswirkender Normen dar, ohne welche die mit dieser Entscheidung eingeführte finanzielle Einrichtung den Charakter eines indirekten Eingriffs in die Erzeugung verlieren würde und dadurch mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Artikel 5 und 57 rechtswidrig wäre.
f) Die in Artikel 57 vorgesehenen Möglichkeiten indirekter Maßnahmen für Eingriffe in die Erzeugung unterscheiden sich von dem in Artikel 5 Absatz 4 erwähnten direkten Eingriff nicht durch die verfolgten Ziele, sondern durch die zu deren Erreichung verwandten Mittel.
Die indirekten Maßnahmen — so insbesondere die finanziellen Einrichtungen des Artikels 53 — schaffen durch die Beeinflussung bestimmter Faktoren der Preisbildung Bedingungen, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, sich aus eigenem, freiem Entschluß so zu verhalten, wie es die Hohe Behörde im Hinblick auf die Verwirklichung der ihr nach dem Vertrag übertragenen Aufgaben wünscht.
Bei direkten Eingriffen — wie der in Artikel 59 vorgesehenen Verteilung des Aufkommens — spielt dagegen die Überlegung keine Rolle, wie sich die Erzeuger verhalten würden, wenn sie sich frei entschließen könnten; sie werden vielmehr durch die Androhung von Geldbußen — wie sie z. B. in Artikel 59 § 7 vorgesehen sind — unmittelbar zu dem Verhalten gezwungen, das die Hohe Behörde angesichts der Lage, der sie nach Maßgabe des Vertrages zu begegnen hat, für erforderlich hält.
Beide Verfahrensweisen, die mittelbare wie die unmittelbare, zielen auf eine Modifizierung der Struktur ab, zu der das von keinem Eingreifen beeinflußte individuelle Verhalten führen würde. Es handelt sich daher in beiden Fällen um Eingriffe in den Wirtschaftsablauf. Die einen schaffen jedoch Voraussetzungen, die geeignet sind, die Erzeuger zu veranlassen, freiwillig das nach Artikel 3 im gemeinsamen Interesse liegende Verhalten zu wählen, während die zweiten sie im Hinblick auf dieses gemeinsame Interesse zwingen, sich anders zu verhalten, als sie es auf Grund der tatsächlichen Umstände tun würden.
Stimmen somit zwar beide Verfahrensarten in ihren Auswirkungen und in ihrer Rechtsnatur als Eingriffsmittel überein, so gestatten es jedoch die indirekten Maßnahmen, die Entscheidungsfreiheit aller am Markt Beteiligten zu wahren, während die direkten Eingriffe diese Freiheit zwangsläufig einschränken, wenn nicht gar beseitigen.
Alle Bestimmungen des Artikels 6 der Entscheidung Nr. 2/57 dienen der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes und sollen die unmittelbare, sofortige und einschneidende Anwendung der in Artikel 59 vorgesehenen Maßnahmen der Verteilung des Aufkommens vermeiden, denen nach Artikel 57 indirekte Eingriffe vorzuziehen sind. Die Zubilligung insbesondere eines Referenzverbrauchs an Zukaufschrott und eines Referenzsatzes, die Befreiung von der Leistung des Ergänzungssatzes während eines bestimmten Zeitraums und die progressive Staffelung dieses Satzes sind Maßnahmen, die dem Bestreben, jenen Vorrang zu beachten, Rechnung tragen.
Was die neuen Anlagen angeht, so ist zwar zuzugeben, daß sich der in ihnen zum Einsatz kommende Schrott, vorbehaltlich der in Artikel 6 am Ende vorgesehenen Nachlässe infolge der Zubilligung eines fiktiven Referenzsatzes, grundsätzlich verteuern wird.
Das gleiche dürfte für die Elektroofen mit fester Beschickung gelten, bei denen eine fühlbare Verringerung des Schrotteinsatzes aus technischen Gründen kaum zu erwarten ist.
Diese Feststellungen beeinträchtigen jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelung. Infolge des unzureichenden Angebots an Schrott und des Ansteigens der Schrottpreise sah sich die Hohe Behörde in der Tat vor die zweifache Notwendigkeit gestellt, einerseits die Unternehmen zu veranlassen, ihren Schrottverbrauch einzuschränken, und andererseits zu verhindern, daß die Preise für Inlandsschrott sich den Preisen für Einfuhrschrott anglichen. Die Ausgleichsregelung mußte daher einen Ergänzungssatz vorsehen, um dem Anreiz zu einem erhöhten Schrottverbrauch entgegenzuwirken, der als Folgeerscheinung der durch die Ausgleichsregelung herbeigeführten Senkung der Preise zu befürchten war.
Wollte die Hohe Behörde jedoch gleichzeitig eine Politik rationeller Ausnutzung der natürlichen Hilfsquellen unter Vermeidung von Raubbau (wie in Artikel 3 d des Vertrages vorgeschrieben) verfolgen, dann hatte sie auch die besonderen Bedingungen bei den einzelnen Verbraucherkategorien zu berücksichtigen, d. h. die Anwendung des ihnen auferlegten Ergänzungssatzes je nach der unterschiedlichen Höhe ihres Schrottverbrauchs zu differenzieren.
Diese Differenzierung besteht in der fortschreitenden Aufhebung der Auswirkungen der Ausgleichsregelung und kann in einzelnen Fällen bis zu ihrer vollständigen Beseitigung führen.
Die angefochtene Regelung diente somit vor allem der Gewährleistung der geordneten Versorgung des Marktes und der Verfolgung einer Politik der rationellen Ausnutzung der Hilfsquellen. Nichts läßt jedoch darauf schließen, daß die Hohe Behörde, indem sie zeitweise einzelnen der in Artikel 3 aufgezählten Ziele den Vorrang zuerkannt und infolgedessen den Einklang bei der Verf olgung der dort angeführten Ziele nur unvollständig hergestellt hat, von den ihr nach dem Vertrag übertragenen Befugnissen zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht hätte als zu demjenigen, zu dem diese ihr verliehen worden sind.
Ein Ermessensmißbrauch ist somit nicht nachgewiesen; dieser Klagegrund wird daher verworfen.
2. Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich der Artikel 53 b, 57, 58, 59 und der Anlage II des Vertrages: Die Beklagte habe unter dem Deckmantel finanzieller Einrichtungen eine Schrottverteilung eingeführt und dabei die Bestimmungen der Artikel 58 und 59 und die in der Anlage II zum Vertrag vorgesehenen Schutzvorschriften umgangen, was einen Ermessensmißbrauch darstelle
Die mit den angefochtenen Bestimmungen geschaffene finanzielle Einrichtung stellt sich weder ihrer Form noch ihren Auswirkungen nach als das in Artikel 59 und in der Anlage II geregelte Verteilungsverfahren dar. Diese Vorschriften sehen für tatbestandsmäßig genau umschriebene wirtschaftliche Lagen die Verteilung des Aufkommens an Rohstoffen auf die verschiedenen Verbraucherkategorien nach einem im einzelnen geregelten Verfahren vor. Es handelt sich hier einzig um die Festsetzung von Verwendungsprioritäten und die Verteilung des Aufkommens; beide Maßnahmen sind unmittelbar und ausschließlich quantitativer Art; indirekte Eingriffe in die Erzeugung, welche sich — ohne mengenmäßige Beschränkung des Verbrauchs — auf dem Wege über die Preise vollziehen, sind ihnen fremd. Was Artikel 58 betrifft, der von der Klägerin herangezogen wird, so sieht er die Einführung von Erzeugungsquoten und die Regelung der Kapazitätsausnutzung der Unternehmen vor, und zwar durch die Erhebung geeigneter Umlagen auf die Mengen, die ein Vergleichsniveau überschreiten, das durch eine allgemeine Entscheidung festgesetzt wird. Im übrigen ist der grundsätzliche Unterschied zwischen den Maßnahmen für den Fall einer offensichtlichen Krise (Art. 58), wo der Gedanke unmittelbarer Umlagen auf die Mengen vorherrscht, und den Maßnahmen für den Fall einer ernsten Mangellage (Art. 59) zu beachten, bei denen die unmittelbare Verteilung des verfügbaren Aufkommens das Wesentliche ist.
Es läßt sich auch nicht sagen, die mit den angefochtenen Bestimmungen geschaffene finanzielle Einrichtung stelle eine Verteilungsregelung besonderer Art dar, die nach ihren wesentlichen Zügen derjenigen nach Artikel 59 und Anlage II gleichgestellt werden könnte.
Die Regelung des Ergänzungssatzes und die Verweigerung eines Referenzverbrauchs für die nach dem 31. Januar 1958 in Betrieb genommenen Anlagen und Erzeugungsverfahren haben nicht eine derart zwingende Wirkung, daß sie praktisch einer Verteilung gleichkämen. Sie stellen vielmehr Eingriffsmodalitäten dar, die zum Wesen einer finanziellen Einrichtung gehören, welche sich naturgemäß zwangsläufig auf dem Gebiet des Wettbewerbs und der Erzeugung auswirkt. Das Vorbringen der Klägerinnen hat nicht darzutun vermocht, daß die angegriffene Regelung mit der in Artikel 59 und in Anlage II vorgesehenen Verteilung gleichzusetzen wäre.
Mit den angefochtenen Maßnahmen wollte die Hohe Behörde einer Lage begegnen, für die eine ernste Schrottverknappung kennzeichnend war. Wenn sie zu diesem Zweck von den ihr nach Artikel 53 b übertragenen Befugnissen Gebrauch gemacht hat, so hat sie hierbei die Bestimmungen des Artikels 59 eingehalten, wonach selbst im Falle einer ordnungsgemäß festgestellten ernsten Mangellage nur dann zu dem besonderen Verfahren der quantitativen Verteilung geschritten werden soll, wenn die in Artikel 57 vorgesehenen Eingriffsmöglichkeiten, zu denen auch die in Artikel 53 geregelten finanziellen Einrichtungen zu zählen sind, kein wirksames Vorgehen gestatten. Die angefochtenen Bestimmungen zielen zwar darauf ab, die Kosten für Schrott im Verhältnis zu den verbrauchten Mengen progressiv ansteigen zu lassen und diese Kosten unter Berücksichtigung der jeweiligen Art der Schrott verbrauchenden Anlagen und Erzeugungsverfahren abzustufen; es ist jedoch nicht erwiesen, daß die sich hieraus für die betroffenen Unternehmen ergebende finanzielle Belastung derart festgesetzt worden wäre, daß die angegriffene Einrichtung einer unmittelbaren quantitativen Verteilung oder einer Regelung der Kapazitätsausnutzung der Unternehmen gleichzuachten wäre.
Abgesehen davon, daß die von der Hohen Behörde eingeführte Regelung keine Verteilung darstellt, wäre selbst für den Fall, daß sie gewisse Merkmale einer indirekten Verteilung aufwiese, noch der Nachweis zu erbringen gewesen, daß ihr wirkliches Ziel darin bestand, eine solche Verteilung auf dem Umweg über Artikel 53 b, also unter dem Deckmantel einer finanziellen Einrichtung, vorzunehmen, und somit im Gegensatz zum erklärten Ziel stand, nämlich zu Schrotteinsparungen anzuregen und eine geordnete Versorgung des Marktes mit Schrott sicherzustellen; oder es wäre darzutun gewesen, daß die Hohe Behörde sich von dem Beweggrund habe leiten lassen, Artikel 59 zu umgehen, oder daß sie in schwerwiegender Weise verkannt habe, daß die angefochtene Einrichtung einer Regelung gleichkam, wie sie Artikel 59 vorsieht. Dieser Nachweis ist nicht erbracht worden.
Das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs ist daher nicht erwiesen.
3. Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich der Artikel 53 b, 54 und 57 des Vertrages: Die Hohe Behörde könne finanzielle Einrichtungen nach Artikel 53 nicht schaffen, ohne die Vorschriften des Artikels 54 zu beachten
Artikel 54 des Vertrages überträgt der Hohen Behörde gewisse Befugnisse auf dem Gebiet der Koordinierung von Investitionsprogrammen und der finanziellen Beteiligung an deren Durchführung. Diese Befugnisse sind im Rahmen der in Artikel 46 vorgesehenen allgemeinen Ziele auszuüben. Sie finden, wie es dieser Begrenzung entspricht, ihren Niederschlag in der Veröffentlichung richtungweisender allgemeiner Programme, die im Hinblick auf das gemeinsame Interesse aufgestellt sind, und in der Abgabe von Stellungnahmen zu den von den einzelnen Unternehmen mitgeteilten Investitionsvorhaben.
Diese Bestimmungen stehen aber solchen Maßnahmen nicht im Wege, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 3, 5, 53 b, 57 und 59 des Vertrages ergehen und geeignet sind, die Ausrichtung der von den Unternehmen geplanten Investitionen zu beeinflussen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen auf dem Gebiet der Preise nach Artikel 61 des Vertrages, vor allem aber auch finanzielle Einrichtungen im Sinne von Artikel 53 b, die der Hohen Behörde gestatten, indirekt in die Erzeugung einzugreifen, und die sich ihrem Wesen nach auf die Dispositionen der Erzeuger und nicht zuletzt auf deren Investitionspläne auswirken. Den angefochtenen Bestimmungen, die den Vorschriften der Artikel 3 und 53 b entsprechen, liegt daher kein Ermessensmißbrauch hinsichtlich Artikel 54 zugrunde. Die Klägerinnen haben in keiner Weise nachgewiesen, daß die Hohe Behörde die angefochtenen Bestimmungen ausschließlich oder zum mindesten vorwiegend in der Absicht erlassen habe, die in diesem Artikel vorgesehenen besonderen Verfahrensarten zu umgehen.
Die Rüge des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich Artikel 54 des Vertrages ist daher zu verwerfen.
4. Zum Vorwurf des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich Artikel 65 des Vertrages: Die Hohe Behörde habe mit der Verweigerung eines Referenzverbrauchs für die nach dem 31. Januar 1958 in Betrieb genommenen Anlagen und Erzeugungsverfahren sowie mit der Vorschrift einer Ergänzungsabgabe auf den Mehrverbrauch weitergehende Maßnahmen erlassen, als es zur Erreichung des gesetzten Zwecks erforderlich gewesen wäre
Wie bereits dargelegt, rechtfertigte die im Zeitpunkt des Eingriffs der Hohen Behörde auf dem Schrottmarkt bestehende Lage die Einführung der angefochtenen Modalitäten der Verteilung der finanziellen Lasten der Ausgleichsregelung; es war insbesondere zulässig, einen progressiv gestaffelten Satz vorzusehen und die finanziellen Lasten im Verhältnis zu den verbrauchten Mengen, zu Referenzzeiträumen und zu der Natur der Anlagen zu verteilen. Es handelt sich demnach nicht um weitergehende Maßnahmen, als sie zur Erreichung des Zwecks der finanziellen Einrichtung erforderlich waren, so daß selbst für den Fall, daß Artikel 65 § 2 b auf sie anwendbar wäre, die dort vorgesehenen Bedingungen als erfüllt angesehen werden müßten.
Der Vorwurf der Verkennung des Artikels 65 greift daher nicht durch.
5. Zum Klagegrund der Verletzung der Artikel 2, 3, 4, 5, 53, 54, 58, 59, der Anlage II und des Artikels 65 des Vertrages
Die Entscheidung Nr. 2/57 kann als allgemeine Entscheidung nur mit dem Klagegrund des Ermessensmißbrauchs angegriffen werden.
Die auf Verletzung des Vertrages gestützten Klagegründe können daher nicht berücksichtigt werden.
Zur Klagerücknahme der Ruhrstahl AG in Hattingen
Die Klägerin zu 4, die Ruhrstahl AG in Hattingen, hat ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 1958 zurückgenommen.
Da es sich im vorliegenden Falle um eine Nichtigkeitsklage handelt, ist hierzu die Zustimmung der Beklagten nicht erforderlich.
KOSTEN
Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen; im vorliegenden Falle sind die Klägerinnen in der Hauptsache unterlegen, die Beklagte teilweise in der Frage der Zulässigkeit der Klage. Die Prozeßkosten sind daher gemäß § 2 des genannten Artikels teilweise gegeneinander aufzuheben, und zwar im Verhältnis von neun Zehnteln zu Lasten der Klägerinnen und einem Zehntel zu Lasten der Beklagten.
Die Klägerin zu 4, die Ruhrstahl AG in Hattingen, hat ihre Klage zurückgenommen; es ist daher auszusprechen, daß sie zusammen mit den übrigen Klägerinnen den Teil der Kosten zu tragen hat, der durch ihre Beteiligung am Rechtsstreit entstanden ist; dieser Teil ist auf die Hälfe der von jeder der anderen vier Klägerinnen zu tragenden Kosten festzusetzen.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;
auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 5, 33, 46, 47, 48, 53, 54, 57, 58, 59, 65, 80 und Anlage II des Vertrages;
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;
auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes;
hat
DER GERICHTSHOF,
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge,
für Recht erkannt und entschieden:
Die Nichtigkeitsklage gegen die Bestimmungen der Artikel 3 (1 b), 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11 Absatz 1 Buchstabe f und g, 16 Absatz 1 und 17 der Entscheidung Nr. 2/57 der Hohen Behörde vom 26. Januar 1957 ist zulässig, jedoch nicht begründet; sie wird daher abgewiesen.
Die Klägerinnen werden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von neun Zehnteln der Kosten verurteilt; die Beklagte trägt ein Zehntel der Kosten.
Die Klagerücknahme der Klägerin zu 4, der Ruhrstahl AG in Hattingen, wird zur Kenntnis genommen. Die Klägerin zu 4 wird dazu verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit den vier anderen Klägerinnen die Hälfte des auf jede von diesen entfallenden Kostenanteils zu tragen.