Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.06.1958 – C-10/57
ECLI:EU:C:1958:13
In dem Rechtsstreit
zwischen
der SOCIÉTÉ DES ANCIENS ETABLISSEMENTS AUBERT ET DUVAL, A. R. J. DUVAL, SUCCESSEUR,
offene Handelsgesellschaft französischen Rechts mit Geschäftssitz in Neuilly-sur-Seine;
Zustellungsanschrift: Vertretung der Chambre syndicale de la siderurgie francaise in Luxemburg, 49, boulevard Joseph-II,
Klägerin,
vertreten durch ihren Gesellschafter, Herrn Robert Duval,
Beistand: Herr Rechtsanwalt Georges Chauvel, zugelassen beim Appelationshof in Paris,
und
der HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in Luxemburg, Metzer Platz 2,
Beklagte,
vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Gerard Olivier, als Bevollmächtigten,
Beistand: Herr Professor Andre de Laubadère, Juristische Fakultät der Universität Paris,
wegen
Nichtigerklärung der Artikel 6 (3), 8 und 9 der Entscheidung Nr. 2/57 der Hohen Behörde vom 26. Januar 1957, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 4 vom 28. Januar 1957, und demzufolge auch der Artikel 3 (1 b), 4 (3), 5, 6 (1 und 2), 7 der genannten Entscheidung.
erläßt
DER GERICHTSHOF,
unter Mitwirkung von
Herrn M. Pilotti, Präsident,
den Herren A. van Kleffens und L. Delvaux, Kammerpräsidenten,
den Herren P. J. S. Serrarens, O. Riese, J. Rueff und Ch. L. Hammes, Richter,
Generalanwalt: Herr M. Lagrange,
Kanzler: Herr A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
1. Zur Sachlage
Nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der zukünftigen Entscheidung Nr. 2/57 der Hohen Behörde hatte die Klägerin dem Präsidenten der Hohen Behörde unter dem 26. Januar 1957 in einem Schreiben mitgeteilt, daß die Bestimmungen der geplanten Entscheidung ihrer Ansicht nach schwerwiegende und dem Geiste des Vertrages zuwiderlaufende Auswirkungen zeitigen würden.
Nachdem die Entscheidung Nr. 2/57 am 28. Januar 1957 bekanntgemacht worden war, erhob die Klägerin am 12. März 1957 beim Gerichtshof die vorstehende Nichtigkeitsklage.
Die angefochtene Entscheidung Nr. 2/57, die im übrigen die Entscheidungen Nr. 26/55 und 3/56 verlängert, führt eine Einrichtung fort, welche gleichzeitig den Preisausgleich zwischen Einfuhrschrott und Inlandsschrott sicherstellen und Schrotteinsparungen bewirken soll. Über einen Basissatz hinaus ist ein Ergänzungssatz vorgesehen; dieser wird, soweit es sich um bereits bestehende Anlagen handelt, auf den Verbrauch an Zukaufschrott erhoben, der den Schrottverbrauch während eines in der Vergangenheit liegenden Referenzzeitraums übersteigt. Um den Besonderheiten jedes einzelnen Falles Rechnung zu tragen, steht es jedem Unternehmen frei, seinen Referenzzeitraum selbst zu wählen (sechs Kalendermonate innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. Januar 1953 und dem 31. Januar 1957).
Artikel 8 der Entscheidung sieht für die Unternehmen einen allmählich ansteigenden Ergänzungssatz vor, der nach Artikel 9 jedoch im Falle einer Verminderung des Schrptteinsatzes in ihren Anlagen oder Erzeugungsverfahren teilweise oder sogar ganz wegfallen kann.
Die Klägerin führt aus, sie betreibe in Ancizes (Puy de Dôme), wo große Mengen an Wasserkraftenergie zur Verfügung stünden, ein im Jahre 1917 errichtetes Stahlwerk. Sie beschäftige dort 2000 Arbeiter. Es komme in ihrem Werk einzig und allein das Herstellungsverfahren im Elektroofen in Frage. Die Produktion bestehe ausschließlich aus legierten Qualitätsstählen. Als Rohmaterial könne, mit Ausnahme von flüssigem oder festem Roheisen, nur Schrott zur Verwendung gelangen. Jede Erhöhung der Stahlproduktion würde zu einem entsprechenden Mehrbedarf an Zukaufschrott und damit zu einer Bestrafung durch die Erhebung des Ergänzungssatzes führen, ohne daß die Möglichkeit bestünde, Ermäßigungen von diesem Satz in Anspruch zu nehmen. Jeder technische Fortschritt verringere im übrigen die Abfälle und führe daher zu einem höheren Schrottverbrauch. Die Klägerin werde außerdem in Kürze einen alten Ofen ersetzen müssen. Der neue Ofen werde, infolge des technischen Fortschritts, eine größere Produktionskapazität haben und entweder keinen Referenzverbrauch zugebilligt erhalten oder wegen des erhöhten Schrottverbrauchs eine Bestrafung nach sich ziehen. Es seien keine Lösungen denkbar, die diese Lage ändern könnten. Die Klägerin müßte daher, um der Bestrafung zu entgehen, ihre Produktion in der Höhe einfrieren lassen, die ihrem Referenzzeitraum entspreche, und auf die Befriedigung der gestiegenen Marktbedürfnisse verzichten. Dieser Beschäftigungsrückgang werde schwerwiegende soziale Auswirkungen haben, es würden nämlich 2000 Arbeitnehmer — dazu in einer rein ländlichen Gegend — hiervon betroffen werden.
Die Beklagte entgegnet, für die gespannte Versorgungslage auf dem Schrottmarkt der Gemeinschaft sei der stetig steigende Schrottverbrauch mitbestimmend gewesen; sie habe es daher für angezeigt gehalten, die Unternehmen, die einen erhöhten Druck auf den Schrottmarkt ausübten, dazu anzuhalten, den Schrott teurer zu bezahlen. Gewisse Einzelinteressen könnten durch diese allgemeine Entscheidung sicher verletzt werden. Die Hohe Behörde habe insoweit jedoch nach gerechter Würdigung aller Umstände und auf weite Sicht im wohlverstandenen Interesse der Gemeinschaft gehandelt. Eine Berücksichtigung aller Einzelinteressen hätte die Lösung der Frage unmöglich gemacht. Wenn im übrigen bestimmte Edelstahlwerke praktisch keinen Schrott einsparen könnten, so würde ihnen nichtsdestoweniger der Umstand zugute kommen, daß ihre Erzeugnisse im Verhältnis zu den gewöhnlichen Stahlsorten höhere Verkaufspreise erzielten, so daß diese Belastung relativ geringer ins Gewicht falle.
2. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt:
die Artikel 6 (3), 8 und 9 der Entscheidung Nr. 2/57 vom 26. Januar 1957 und demzufolge auch die Artikel 3 (1 b), 4 (3), 5, 6 (1 und 2) und 7 der genannten Entscheidung für nichtig zu erklären und der Hohen Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt:
die gegen die Entscheidung Nr. 2/57 erhobene Klage, soweit ein Ermessensmißbrauch der Klägerin gegenüber nicht vorliegt, abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.
3. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
Die Beklagte führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müsse das Unternehmen der Gegenstand oder zum mindesten das Opfer des von ihm behaupteten Ermessensmißbrauchs sein. Im vorliegenden Falle sei das Unternehmen jedoch nicht der Gegenstand des Ermessensmißbrauchs, weil die Entscheidung Nr. 2/57 eine allgemeine, im gemeinsamen Interesse aller Unternehmen der Gemeinschaft ergangene Entscheidung sei, auch behaupte die Klägerin nicht, daß die Hohe Behörde mit dem Erlaß dieser Entscheidung, anstatt einen im Gesamtinteresse liegenden Zweck zu verfolgen, in Wirklichkeit einen besonderen Zweck ihr gegenüber verfolgt habe. Da die Klägerin die unterschiedlichen Auswirkungen der allgemeinen Vorschriften der Entscheidung Nr. 2/57 rüge, und zwar je nachdem, ob Schrotteinsparungen möglich seien oder nicht, könnte sie — allerdings nur in diesem Sinne — das Opfer der Bestimmungen sein, deren Rechtmäßigkeit sie bestreite.
Die Beklagte untersucht sodann, ob die von der Klägerin vorgetragenen fünf Klagegründe überhaupt Vorwürfe eines Ermessensmißbrauchs darstellen. Die Vorwürfe ließen sich, wenn die klassische Unterscheidung zwischen Beweggrund und Gegenstand angewandt werde, wie folgt einordnen:
a) ein Vorwurf des Verfahrensmißbrauchs (détournement de procédure) hinsichtlich Artikel 59;
b) zwei Vorwürfe der Vertragsverletzung; der erste im Hinblick auf die Befugnisse der Hohen Behörde auf dem Gebiet der Investitionen, der zweite im Hinblick auf verschiedene Absätze des Artikels 3.
Die Klägerin entgegnet, alle ihre Rügen seien Vorwürfe des Ermessensmißbrauchs. Sie behauptet, Gegenstand des von ihr gerügten Ermessensmißbrauchs zu sein, weil die Hohe Behörde nicht einen im Gesamtinteresse liegenden Zweck, sondern einen besonderen Zweck ihr gegenüber verfolgt habe. Der wirkliche Zweck der Entscheidung Nr. 2/57 gehe nämlich dahin, eine finanzielle Einrichtung zu schaffen mit dem Ziel, vermittels der finanziellen Opfer der hierzu ausersehenen Unternehmen zu einem niedrigen Schrottpreis zu gelangen, der denjenigen Stahlwerken zugute komme, denen dank ihrer technischen Möglichkeiten der Ermäßigungssatz nach Artikel 9 der Entscheidung zugute kommen würde.
Die Klägerin rügt ferner mit ihrem gesamten Vortrag die Verkennung der Ziele des Artikels 3, welche die Hohe Behörde gemäß Artikel 53 zu beachten habe.
B — ZUR HAUPTSACHE
Erster Vorwurf. — Einführung einer Prioritäts- und Verteilungsregelung, was einen Ermessensmißbrauch hinsichtlich der Artikel 53 b, 59 und der Anlage II darstelle
Nach Ansicht der Klägerin bestehe das hauptsächliche und wesentliche Ziel der angefochtenen Bestimmungen darin, eine Schrottverteilung einzuführen. Das durch diese Bestimmungen geschaffene System der doppelten Preise führe zwangsläufig zu einer Verteilung, zu einer Diskriminierung unter den Unternehmen, zur Schaffung gewisser Vorzugsstellungen (zugunsten der Unternehmen, die aus technischen Gründen in der Lage seien, Schrotteinsparungen zu erzielen) und opfere bestimmte Unternehmen, die zwangsweise mit Strafen belegt würden. Dieses bewußt verfolgte Ziel sei aber mit den Zielen nicht vereinbar, die mit den finanziellen Einrichtungen nach Artikel 53 verfolgt werden dürften und müßten. Es liege unter diesem Gesichtspunkt auch ein Ermessensmißbrauch im Hinblick auf den Artikel 59 und die Anlage II zum Vertrag vor.
Die Beklagte entgegnet, der Vorwurf der Verteilung sei als Rüge eines Verfahrensmißbrauchs anzusehen, der eine Erscheinungsform des Ermessensmißbrauchs und im vorliegenden Falle somit zulässig sei. Die angefochtene Regelung enthalte keine mengenmäßige Beschränkung und beziehe sich ausschließlich auf die Preise. Folglich könne sie nicht mit einer Verteilung nach Artikel 59 und der Anlage II zum Vertrag gleichgesetzt werden.
Es sei übrigens ausgeschlossen, daß die Hohe Behörde das Verfahren nach Artikel 53 bewußt angewandt habe, um das in Artikel 59 geregelte Verfahren zu umgehen; es sei nämlich schwerer, das Verfahren nach Artikel 53 in Gang zu setzen, weil dazu die einstimmige Zustimmung des Ministerrates erforderlich sei; außerdem habe sich die Hohe Behörde gemäß Artikel 57, selbst im Falle einer ernsten Mangellage, vorzugsweise der indirekten Eingriffe nach Artikel 53 zu bedienen.
Zweiter Vorwurf. — Ermessensmißbrauch hinsichtlich des Artikels 3 b des Vertrages: Mit den Artikeln 8 und 9 der angefochtenen Entscheidung würden solche Verbraucher des Gemeinsamen Marktes, die sich nicht in vergleichbarer Lage befänden, gleich behandelt
Die Klägerin legt dar, sie sei, wie alle auf Elektroofen und daher auf Schrott, angewiesene Unternehmen, mit denjenigen Unternehmen nicht in vergleichbarer Lage, die mit Hilfe technischer Verfahren andere Rohstoffe verwenden und daher Schrotteinsparungen erzielen könnten. Bestimmte Unternehmen, deren Lage mit derjenigen der bevorzugten Unternehmen nicht vergleichbar sei, würden somit kraft der angefochtenen Bestimmungen nicht mehr den gleichen Zugang zu der Produktion haben. Es bestehe daher ein Widerspruch zwischen den wirklich verfolgten Zielen und den von der Hohen Behörde bei Anwendung des Artikels 53 zu beachtenden — insbesondere in Artikel 3 b eindeutig niedergelegten — Zielen.
Die Beklagte entgegnet, die Rüge, sie würde Ungleiches gleich behandeln, stelle den Vorwurf einer Verletzung des Artikels 3 b (gleicher Zugang zu der Produktion) dar. Die angegriffene Maßnahme — die Einführung des Ergänzungssatzes — habe jedoch zum Zweck, die Verwirklichung des in Artikel 3 a niedergelegten Ziels, nämlich die geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes — deren Sicherstellung die Voraussetzung dafür sei, daß der gleiche Zugang zu der Produktion erhalten bleibe — zu ermöglichen. Die Ziele des Artikels 3 müßten nach Maßgabe der jeweiligen Umstände miteinander in Einklang gebracht werden. Im vorliegenden Falle hänge die Erreichung aller übrigen Ziele von der Verfolgung des Ziels der geordneten Versorgung des Gemeinsamen Marktes ab. Auch übersehe die Klägerin andere Bedingungen der Nichtvergleichbarkeit, die zu gegensätzlichen Ergebnissen führen würden, als von ihr behauptet, so insbesondere die Tatsache, daß die Edelstähle, die nur im Elektroofen hergestellt werden könnten, weit höhere Preise erzielten als die gewöhnlichen Stahlsorten, so daß die Belastung mit dem Ergänzungsbeitrag bei diesen Stahlsorten verhältnismäßig sehr viel weniger ins Gewicht falle.
Dritter Vorwurf. — Ermessensmißbrauch, weil die Hohe Behörde den Ausbau gewisser Unternehmen durch die Anwendung diskriminierender Maßnahmen bestrafe und sich eine weitgehende Kontrollbefugnis über Investitionen anmaße
Die Klägerin legt dar, wollte sie in den Genuß der Ermäßigungen nach Artikel 9 kommen oder der Bestrafung durch den Ergänzungssatz (Art. 8) entgehen, so müßte sie notwendigerweise neue Anlagen in der Nähe der Produktionsstätten für flüssiges Roheisen errichten. Die angefochtenen Maßnahmen zielten also in Wirklichkeit darauf ab, auf die Investitionen der Unternehmen richtungweisend einzuwirken. Damit verfolge die Hohe Behörde Ziele, die den Zielen der Artikel 2, 3, 4, 5, 46 und 54 des Vertrages zuwiderliefen, und entfremde die ihr nach Artikel 53 verliehenen Befugnisse ihrem gesetzlichen Zweck, der darin bestehe, die ihr in Artikel 3 übertragenen Aufgaben durchzuführen.
Die Beklagte entgegnet, die Klägerin werfe ihr vor, die ihr nach Artikel 53 verliehenen Befugnisse überschritten und den ausschließlichen Charakter der Bestimmungen des Artikels 54 — Avas die Einflußnahme auf die Investitionen angehe — verkannt zu haben. Bei Artikel 53 handele es sich aber um eine Bestimmung von allgemeiner Tragweite, welche die Schaffung aller zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 erforderlichen finanziellen Einrichtungen gestatte; es sei durchaus zulässig, daß die in Artikel 53 vorgesehenen Maßnahmen sich auf die Investitionen auswirkten, so wie dies auch bei anderen Bestimmungen des Vertrages, etwa bei Artikel 61, der Fall sei.
Vierter Vorwurf. — Ermessensmißbrauch hinsichtlich des Artikels 3 Buchstabe d und g des Vertrages: Die Hohe Behörde verfolge Ziele, die sich auf die Verbesserung der Produktion und den technischen Fortschritt der Klägerin hindernd auswirkten
Die Klägerin führt aus, die Einführung eines Referenzzeitraums lasse erkennen, daß es sich hierbei — den Herstellern von Edelstählen gegenüber — um eine bewußte Diskriminierung handele, die darauf hinauslaufe, jede Produktionsausweitung und die Errichtung neuer Anlagen in diesen Unternehmen zu bestrafen, und zwar im ausschließlichen Interesse solcher Unternehmen, die aus technischen Gründen in der Lage seien, Schrotteinsparungen zu erzielen. Dies sei mit den Zielen des Artikels 3 Buchstabe d und g unvereinbar. Die der Hohen Behörde übertragenen Befugnisse würden es ihr nicht gestatten, hier unter dem Deckmantel willkürlich festgestellter, angeblich gemeinsamer Interessen einen regelrechten Druck auf eine bestimmte Anzahl von Unternehmen der Gemeinschaft auszuüben.
Die Beklagte entgegnet, mit dem Vorwurf, sie hätte bewußt auf eine Behinderung der Ausweitung der Erzeugung abgezielt, werde in Wirklichkeit eine Verletzung des Artikels 3 Buchstabe d und g gerügt. Die in Artikel 3 vorgesehenen Ziele seien aber in ihrer Gesamtheit und nicht getrennt zu würdigen; auch gingen sie nicht dahin, jedem Unternehmen und unter allen Umständen die Ausweitung seiner Stahlerzeugung mit dem von ihm verwendeten Herstellungsverfahren zu gewährleisten. Selbst wenn die Klägerin bei der Entscheidung Nr. 2/57 nur die Bestimmungen über den Ergänzungsbeitrag angreife, so folge daraus noch nicht, daß sie die beiden Aspekte der Entscheidung (den eigentlichen Preisausgleich und den Anreiz zur Schrotteinsparung) voneinander trennen dürfte.
Fünfter Vorwurf. — Ermessensmißbrauch, weil die Ziele der angefochtenen Entscheidung den der Gemeinschaft in den Artikeln 2 und 3 e des Vertrages und in § 29 des Übergangsabkommens zwingend vorgeschriebenen Zielen zuwiderliefen, nämlich dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt, und auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter hinzuwirken
Die Klägerin legt dar, sie könnte nur dann die Ermäßigungen vom Ergänzungssatz gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2/57 in Anspruch nehmen, wenn sie einen Teil ihrer Produktion in ein Gebiet verlegen würde, wo die Verwendung flüssigen Roheisens möglich sei. Die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Lebensbedingungen der im Stahlwerk Ancizes beschäftigten Arbeitnehmer sei aber nur möglich, wenn dieses Werk weiter in Betrieb bleibe; eine Arbeitseinstellung würde sich daher auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sehr ungünstig auswirken. Die Tatsache allein, daß durch die angefochtenen Bestimmungen ein Ausbau des Unternehmens erschwert werde, wäre an sich schon geeignet, eine Unterbrechung in der Beschäftigung herbeizuführen und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer zu vereiteln.
Die Beklagte entgegnet, für diesen Vorwurf, mit dem in Wirklichkeit eine Verletzung des Vertrages im Hinblick auf Artikel 3 e gerügt werde, fehle es an stichhaltigen Beweisen. Im übrigen habe die Hohe Behörde mit dem Erlaß der zur Sicherstellung einer geordneten Versorgung des Gemeinsamen Marktes mit Schrott zu angemessenen Preisen erforderlichen Bestimmungen einer Entwicklung vorgebeugt, welche die Lage der Eisen- und Stahlindustrie gefährdet hätte, was auf keinen Fall der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter zugute gekommen wäre.
Sechster Vorwurf. — Unter dem Vorwand, ein im Gesamtinteresse liegendes Ziel zu verfolgen, habe die Hohe Behörde mit den angefochtenen Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2/57 der Klägerin gegenüber bewußt Sonderziele verfolgt
Die Klägerin führt in ihrer Erwiderung aus, nach der Lage auf dem Schrottmarkt hätte es einer Abänderung der bisher geltenden Entscheidungen nicht bedurft; die mit der Entscheidung Nr. 2/57 geschaffenen Maßnahmen seien daher nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung Nr. 2/57 sei im übrigen zur Erreichung der verfolgten Ziele völlig ungeeignet; sie lasse sich daher nicht durch einen bloßen Irrtum der Hohen Behörde bei der Beurteilung der Lage erklären, sondern in Wirklichkeit einzig und allein dadurch, daß die Hohe Behörde Unternehmen gegenüber, die Spezialstähle hoher Qualität in Elektroofen mit fester Beschickung herstellten — wie die Klägerin —, rein finanzielle und fiskalische Ziele verfolgt habe. Die Hohe Behörde habe somit unter dem Deckmantel einer allgemeinen Entscheidung eine Entscheidung erlassen, deren Zweck bei sinngemäßer Auslegung nur in der Bestrafung einer bestimmten Gruppe von Unternehmen der Gemeinschaft erblickt werden könne.
Die Beklagte entgegnet, diese Anschuldigung der Klägerin stelle zwar einen Vorwurf des Ermessensmißbrauchs dar, sie sei jedoch in der Klageschrift nicht enthalten. Dort seien die Rügen lediglich sehr allgemein formuliert worden; die besondere Lage der Klägerin habe allein die Auswirkungen des unter mehreren Gesichtspunkten gerügten Ermessensmißbrauchs verdeutlichen sollen. Die Hohe Behörde erhebe daher im Hinblick auf die Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichtshofes alle Vorbehalte hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Änderung des Klagevortrags. Außerdem stehe dieser Vorwurf in keinem Zusammenhang mit den allgemeinen Argumenten der Klägerin zur Frage der Schrottverteilung und der Investitionslenkung.
Daß der Vorwurf zutreffe, sei auch in keiner Weise anzunehmen; man müßte sonst davon ausgehen, daß alle nacheinander ausgearbeiteten Entwürfe, die schließlich nach Ablauf eines Jahres zu der Entscheidung Nr. 2/57 geführt hätten, keinen anderen Sinn gehabt haben sollten, als einen Weg zu finden, um solchen Unternehmen wie der Klägerin die Zahlung eines erhöhten Ausgleichsbeitrags aufzuerlegen. Im übrigen habe die Klägerin keine stichhaltigen Beweise für ihre Behauptung erbracht. Außerdem sei zu beachten, daß die Ergänzungsbeiträge, die von den Unternehmen verlangt wurden, die Spezialstähle im Elektroofen herstellten, nur einen kleinen Bruchteil der Gesamtheit der Ausgleichsbeiträge ausmachen; des weiteren arbeite die Ausgleichseinrichtung in der Weise, daß die Ausgleichsbeiträge der Unternehmen in regelmäßigen Zeitabständen entsprechend dem Zweck des Preisausgleichs neu festgesetzt würden.
Der neue, erst in der Erwiderung erhobene Vorwurf sei somit nichts anderes als ein Versuch der Klägerin, ihr Vorbringen in der Klageschrift wieder unter den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs einzuordnen.
4. Verfahren
Die Klage wurde frist- und formgerecht erhoben.
Die Vollmachten der Vertreter und Rechtsbeistände sind nicht zu beanstanden.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Die Schriftsätze der Parteien mit mehreren Anlagen wurden fristgerecht eingereicht und ordnungsgemäß zugestellt.
ENTSCHEIDUNGSGRUNDE§
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
Die Klägerin ist, ausweislich ihrer Statuten, eine private Gesellschaft französischen Rechts; Gegenstand ihrer Tätigkeit ist die Herstellung von Stahl innerhalb der in Artikel 79 Absatz 1 des Vertrages genannten Gebiete; sie ist daher gemäß den Bestimmungen der Artikel 33 und 80 des Vertrages befugt, Entscheidungen und Empfehlungen der Hohen Behörde vor dem Gerichtshof anzufechten.
Nach den Bestimmungen des Artikels 33 Absatz 2 des Vertrages können die in Artikel 80 genannten Unternehmen die Nichtigkeitsklage gegen solche allgemeine Entscheidungen der Hohen Behörde erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen.
Die Entscheidung Nr. 2/57 ist eine allgemeine Entscheidung; sie stellt ein normatives Prinzip auf, legt in abstrakter Form die Voraussetzungen für ihre Anwendung fest und bestimmt die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.
Die Klägerin behauptet, Opfer der angefochtenen Bestimmungen zu sein, weil sie nur unter sehr großen Schwierigkeiten Schrotteinsparungen erzielen könnte und infolgedessen gezwungen sei, den Ergänzungssatz zu entrichten, soweit sich ihr Verbrauch an Zukaufsehrott erhöhen sollte.
Mit der Klage wird unter mehreren Gesichtspunkten das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs gerügt, der nach dem Vorbringen der Klägerin ihr gegenüber begangen sei. Die Klägerin hat schlüssig die Gründe dargelegt, aus denen sich ihrer Ansicht nach der oder die Fälle des von ihr behaupteten Ermessensmißbrauchs ergeben; ihr Vortrag zielt auf die gerichtliche Feststellung, daß die Hohe Behörde mit dem Erlaß der angefochtenen Bestimmungen die ihr nach Artikel 53 b des Vertrages übertragenen Befugnisse zu einem anderen Zweck gebraucht habe als zu demjenigen, zu dem sie ihr verliehen worden seien, und zwar infolge schwerwiegender Verkennung einiger der in Artikel 3 genannten Ziele sowie in der offensichtlichen Absicht, die in den Artikeln 54 und 59 geregelten speziellen Ziele unter Umgehung der in diesen Artikeln vorgesehenen besonderen Verfahrensarten zu verwirklichen.
Die Klage ist somit zulässig.
B — ZUR HAUPTSACHE
Als Rechtsgrundlage für die von ihr geschaffenen Ausgleichseinrichtungen für Schrott hat die Hohe Behörde die Vorschriften des Artikels 53 gewählt.
Dieser Artikel gewährt der Hohen Behörde ein Eingriffsmittel zur Erfüllung der ihr nach dem Vertrag, insbesondere nach dessen Artikel 3, übertragenen Aufgaben.
Artikel 53 steht in Kapitel II des Vertrages, das die Überschrift Finanzielle Bestimmungen trägt. Diese handeln in den übrigen Artikeln von der Verwendung der Mittel, die der Hohen Behörde durch die Erhebung von Umlagen auf die Erzeugung oder durch Anleihen zufließen. Es ist daher davon auszugehen, daß die in Artikel 53 vorgesehenen finanziellen Einrichtungen der Aufbringung und Verteilung von Geldmitteln dienen, und zwar insbesondere in Form von Preisausgleich und Ausgleichszahlungen. Diese Auslegung findet eine Stütze in Artikel 62 letzter Absatz, der vorsieht, daß gewisse Ausgleichszahlungen unter den in Artikel 53 vorgesehenen Voraussetzungen eingeführt werden [können].
Preisausgleich und Ausgleichszahlungen wirken sich unmittelbar nicht auf die Preise, sondern auf die preisbildenden Faktoren aus. Ohne die Freiheit der Preisfestsetzung als solche zu behindern, beeinflussen sie somit die Voraussetzungen, auf Grund deren sich das Preisniveau bildet.
Durch diese Einwirkung auf das Preisniveau beeinflussen die in Artikel 53 vorgesehenen finanziellen Einrichtungen die anderen typischen Marktfaktoren, insbesondere Angebot und Nachfrage bei den Erzeugnissen, auf die sie sich beziehen. In der Hand der Hohen Behörde stellen sie daher starke und wirksame Eingriffsmöglichkeiten dar; sie sind jedoch im Sinne von Artikel 57 des Vertrages indirekter Natur und stehen hierdurch im Gegensatz zu den Möglichkeiten direkten Eingreifens, wie der Festsetzung von Erzeugungsquoten (Art. 58) oder der Verteilung des Aufkommens (Art. 59).
Mit Hilfe der in Artikel 53 vorgesehenen finanziellen Einrichtungen kann die Hohe Behörde den Markt für Kohle und Stahl weitgehend beeinflussen. Nach Artikel 53 müssen diese Einrichtungen jedoch zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 … erforderlich und mit den Vorschriften des Vertrages, insbesondere mit Artikel 65 …, vereinbar [sein].
Die ausdrückliche Erwähnung des Artikels 3 befreit die Hohe Behörde nicht von der Pflicht, die anderen Vorschriften des Vertrages zu beachten, insbesondere die Artikel 2, 4 und 5, die zusammen mit Artikel 3 stets zu berücksichtigen sind, weil sie die grundlegenden Ziele der Gemeinschaft festlegen. Diese Bestimmungen sind sogar zwingender Natur und müssen gleichzeitig ins Auge gefaßt werden, damit ihre sachgemäße Anwendung gewährleistet ist. Sie genügen sich selbst, sind also, soweit sie nicht im Einzelfall in andere Bestimmungen des Vertrages Eingang gefunden haben, unmittelbar anzuwenden; haben sie dagegen in andere Bestimmungen Eingang gefunden oder werden sie dort näher geregelt, so sind alle Vorschriften, die sich auf ein und denselben Gegenstand beziehen, in ihrer Gesamtheit zu würdigen und gleichzeitig anzuwenden. Gleichwohl ist festzuhalten, daß in der Praxis die verschiedenen Ziele des Artikels 3 aufeinander abgestimmt werden müssen, da es offensichtlich unmöglich ist, sie alle gleichzeitig und jedes einzelne bis zur äußersten Konsequenz zu verwirklichen; sie enthalten allgemeine Grundsätze, die es im weitestmöglichen Umfang zu verwirklichen und miteinander in Einklang zu bringen gilt. Bei der Schaffung der vorgenannten finanziellen Einrichtungen sind schließlich die Bestimmungen des Artikels 58 und des Kapitels V des Dritten Titels des Vertrages zu beachten.
Gegenstand der vor der Entscheidung Nr. 2/57 ergangenen Entscheidungen war der Ausgleich zwischen den Preisen für eingeführten Schrott und für Schrott aus dem Inlandsaufkommen.
Mit der Entscheidung Nr. 2/57 wird diese Regelung beibehalten, aber durch neue Bestimmungen verbessert und ergänzt, die darauf abzielen, gleichzeitig auf den Schrottpreis und auf das Gesamtvolumen der Schrottkäufe einzuwirken, um den Unternehmen im Interesse der geordneten Versorgung des Marktes einen Anreiz zu Schrotteinsparungen zu bieten.
Wenn das Überwiegen der Nachfrage über das Angebot an Schrott angehalten hätte, so wäre möglicherweise eine ernste Mangellage entstanden, die zu den Maßnahmen nach Artikel 59 Anlaß gegeben hätte. Wollte die Hohe Behörde diese Maßnahmen vermeiden — wozu sie gemäß Artikel 57 im Rahmen des Möglichen verpflichtet war —, so konnte sie der Notwendigkeit und der Pflicht nicht entgehen, das in Artikel 53 b vorgesehene Verfahren — freilich unter Beachtung der Bedingungen für dessen Anwendung — einzuleiten.
1. Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich des Artikels 3 Buchstabe b, d und g des Vertrages: Die Artikel 8 und 9 der angefochtenen Entscheidung behandelten Verbraucher des Gemeinsamen Marktes, die sich nicht in vergleichbarer Lage befänden, gleich; außerdem verfolge die Hohe Behörde Ziele, die sich auf die Produktionsverbesserung und den technischen Fortschritt der Klägerin hindernd auswirkten
a) Gemäß Artikel 53 b des Vertrages kann die Hohe Behörde mit einstimmiger Zustimmung des Rates selbst jede Art finanzieller Einrichtungen schaffen, die sie zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 für erforderlich hält; sie hat bei der Ausübung dieser Befugnisse die in Artikel 2 bis 5 niedergelegten Bestimmungen über die Errichtung, Verwaltung und Orientierung des Gemeinsamen Marktes zu beachten.
Gemäß Artikel 2 des Vertrages ist die Gemeinschaft dazu berufen, zur Ausweitung der Wirtschaft, zur Steigerung der Beschäftigung und zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten beizutragen. Die Verwirklichung dieser Ziele soll erfolgen auf der Grundlage eines Gemeinsamen Marktes, wie er in Artikel 4, der Behinderungen des Wettbewerbs beseitigt, näher bestimmt ist. Es ist kraft dieses Artikels 2 Aufgabe der Gemeinschaft, in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstand sichern; sie hat hierbei dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt, und zu vermeiden, daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden.
Die Gemeinschaft hat zu diesem Zweck für die Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen zu sorgen und, vorbehaltlich der in Artikel 57 des Vertrages niedergelegten Rangordnung der Eingriffe, nach den Bestimmungen des Artikels 5 in die Erzeugung und den Markt nur dann direkt [einzugreifen], wenn es die Umstände erfordern.
Bei der Verfolgung der in Artikel 3 des Vertrages niedergelegten Ziele hat die Hohe Behörde dafür zu sorgen, daß diese ständig aufeinander abgestimmt werden, falls sie, bei getrennter Würdigung, zueinander im Widerstreit stehen sollten; ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat sie dem einen oder dem anderen Ziel zeitweilig den Vorrang einzuräumen, wenn sie dies auf Grund derjenigen wirtschaftlichen Tatsachen oder Umstände für geboten erachtet, die jeweils den Entscheidungen zugrunde liegen, welche sie zur Durchführung der ihr nach Artikel 8 des Vertrages übertragenen Aufgaben erläßt.
Nach Artikel 57 hat sich die Hohe Behörde auf dem Gebiet der Erzeugung vorzugsweise der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten indirekter Maßnahmen, insbesondere der Eingriffe auf dem Gebiet der Preise, zu bedienen. Zu diesen Möglichkeiten indirekten Eingreifens zählen, wie bereits dargelegt, die in Artikel 53 vorgesehenen finanziellen Einrichtungen, die sich — insbesondere durch Ausgleichszahlungen und durch die Beeinflussung der preisbildenden Faktoren — auf das Preisgefüge auswirken. Diese Einrichtungen tragen somit zur Bildung der Preise bei, ändern das Preisniveau des Marktes und beeinflussen dadurch wiederum dessen Auswirkungen auf die Ausrichtung der Erzeugung, mithin die Struktur des Produktionsapparats. Sie ermöglichen es auf diese Weise der Hohen Behörde, die Wirkungen der normalen Wettbewerbsbedingungen zu ändern, wobei sie gleichzeitig deren in Artikel 5 des Vertrages geforderte Aufrechterhaltung und Beachtung gewährleisten. Durch den zweckentsprechenden Gebrauch dieses wirksamen Eingriffsmittels kann die Hohe Behörde in weitem Umfang und unter der Voraussetzung, daß es die Umstände gebieten, bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben die in Artikel 3 des Vertrages aufgezählten Ziele miteinander in Einklang bringen.
Die der Hohen Behörde derart übertragenen Befugnisse finden jedoch in den im Dritten Titel des Vertrages enthaltenen besonderen Bestimmungen ihre Grenzen; insbesondere würden diese Befugnisse dann ihrem gesetzlichen Zweck entfremdet, wenn die Hohe Behörde sie ausschließlich oder zum mindesten vorwiegend dazu verwandt hätte, um ein spezielles Verfahren zu umgehen, das der Vertrag für die Sachlage vorsieht, die von der Hohen Behörde zu bewältigen ist.
Es ist bekannt, daß für den Schrottmarkt zu der Zeit, in der die angefochtenen Bestimmungen ergingen, ein völlig unzureichendes inländisches Aufkommen, wachsende Einfuhrschwierigkeiten und ein starkes und schnelles Ansteigen der Preise für ausländischen Schrott kennzeichnend waren; auf keinen Fall läßt sich die durch diese wirtschaftlichen Tatsachen und Umstände gekennzeichnete Lage dahingehend beurteilen, daß sie prima facie Eingriffe der Hohen Behörde ausschloß, die das Ziel hatten, bestimmten, den Anforderungen des Artikels 3 zuwiderlaufenden Auswirkungen vorzubeugen, welche jene Umstände mit sich bringen konnten. Die Würdigung der Lage, auf Grund deren die Hohe Behörde die angefochtenen Bestimmungen erlassen hat, läßt als solche jedenfalls nicht den Schluß zu, daß sie sich hierbei von fehlerhaften Beweggründen habe leiten lassen.
Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, daß die seinerzeitigen Umstände einen Eingriff der Hohen Behörde in den Schrottmarkt, mit dem Ziel, indirekt auf die Produktionsmittel der Schrottverbraucher einzuwirken, nicht ausschlossen.
b) Die in dem vorliegenden Verfahren angefochtenen Bestimmungen zielen darauf ab, den Beitrag für den Preisausgleich für eingeführten Schrott fortschreitend selektiv zu gestalten, und zwar durch Erhöhung des auf den Verbrauch an Zukaufschrott, der einen bestimmten Referenzverbrauch überschreitet, anwendbaren Satzes sowie durch eine Abstufung dieser finanziellen Belastung im Verhältnis zum Koeffizienten des Schrotteinsatzes in den betreffenden Anlagen und Erzeugungsverfahren. Die vorerwähnten Bestimmungen werden darüber hinaus durch eine Reihe von Übergangsmaßnahmen ergänzt, die dazu bestimmt sind, den Unternehmen eine fortschreitende Anpassung an die neuen Bedingungen zu gestatten: so insbesondere die Möglichkeit für jedes Unternehmen, seinen Referenzzeitraum selbst zu bestimmen; die sechsmonatige Frist, während der die Beitragspflicht für den Ergänzungssatz ruht; die progressive Staffelung dieses Satzes; die Zubilligung eines Referenzverbrauchs und eines Referenzsatzes für die in dem Jahr nach Inkrafttreten der Entscheidung in Betrieb genommenen Anlagen; schließlich die Gewährung eines Referenzsatzes für alle Anlagen, die nach Ablauf dieser Frist, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt, in Betrieb genommen werden. Durch diese Maßnahmen hat die Hohe Behörde die bis dahin geltende Ausgleichsregelung für eingeführten Schrott mit Vorschriften ausgestattet, die darauf abzielen, zu verhindern, daß die durch die Ausgleichsregelung bewirkte Senkung des Schrottpreises für die Erzeuger des Gemeinsamen Marktes einen Anreiz bietet, ihren Schrottverbrauch zu erhöhen.
Die vorstehend umrissene entscheidende Zielsetzung der angefochtenen Bestimmungen hielt sich somit im Rahmen eines rechtmäßigen indirekten Eingriffs — im Sinne von Artikel 57 — in den Schrottmarkt, durch den unter Berücksichtigung der seinerzeit festgestellten Tatsachen und Umstände die geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes gewährleistet werden sollte. Diese Zielsetzung entspricht den Bestimmungen der Artikel 3 a und d am Ende, 2 Absatz 2 sowie 5 Absatz 2 Satz 3 des Vertrages.
c) Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen mit den Vorschriften des Artikels 3 b, d am Anfang und g vereinbar sind; die Klägerin behauptet, die Hohe Behörde habe diese Ziele in schwerwiegender Weise verkannt, als sie die betreffenden Maßnahmen erließ.
Gemäß Artikel 3 b des Vertrages haben die Organe der Gemeinschaft im Rahmen der jedem von ihnen zugewiesenen Befugnisse und im gemeinsamen Interesse allen in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern des Gemeinsamen Marktes gleichen Zugang zu der Produktion zu sichern. Diese Bestimmung schreibt der Hohen Behörde zwingend vor, wie sie in Ausübung der ihr nach dem Vertrag übertragenen Befugnisse vorzugehen hat. Die Mißachtung des hier näher umschriebenen Grundsatzes der Gleichheit der Verbraucher vor der Wirtschaftsgesetzgebung könnte einen Ermessensmißbrauch gegenüber den absichtlich aufgeopferten Personen oder Personenkreisen darstellen.
Kraft eines in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes steht die Gleichheit der Betroffenen vor der Wirtschaftsgesetzgebung der Einführung unterschiedlicher Preise, je nach der besonderen Lage der Verbraucher oder der Verbraucherkategorien, nicht entgegen, vorausgesetzt, daß die unterschiedliche Behandlung einer unterschiedlichen Lage entspricht, in der sich die einzelnen Betroffenen befinden; würde es an einer objektiv bestimmten Ausgangsbasis fehlen, so wäre die unterschiedliche Behandlung willkürlich diskriminierend und daher rechtswidrig. Gegen Wirtschaftgesetze kann jedoch der Vorwurf der ungleichen Behandlung nicht deswegen erhoben werden, weil sie sich für die einzelnen Betroffenen unterschiedlich auswirkten oder von ihnen ungleiche Opfer verlangten, sofern dieses Ergebnis auf unterschiedliche Produktionsbedingungen zurückzuführen ist.
Der mit Artikel 3 Absatz 1 b der angefochtenen Entscheidung eingeführte Ergänzungssatz gilt ganz allgemein und unbedingt für jeden Verbrauch von Zukaufschrott, der denjenigen eines Referenzzeitraums übersteigt; daß es den betroffenen Unternehmen freisteht, innerhalb ausdrücklich bestimmter zeitlicher Grenzen den für sie günstigsten Zeitraum auszuwählen, nimmt der Differenzierung nicht den objektiven Charakter, ohne welchen sie willkürlich wäre; wenn sich für die Unternehmen hieraus tatsächliche Unterschiede ergeben, so sind diese auf deren unterschiedliche Produktionsbedingungen zurückzuführen, nicht aber auf eine der Entscheidung angeblich innewohnende ungleiche rechtliche Behandlung.
Die progressive Staffelung des Ergänzungssatzes, wie sie die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bestimmungen des Artikels 8 vorsehen, stellt ausschließlich auf die einander folgenden Anwendungsphasen der Entscheidung Nr. 2/57 ab; sie ist demnach allgemeiner und unbedingter Natur und findet eine objektive Grundlage in dem Bestreben, die Schrott verbrauchenden Unternehmen der Eisen schaffenden Industrie vermittels einer Einwirkung auf die Preise in zunehmendem Maße zu sparsamerem Schrottverbrauch anzuregen, damit Verknappungserscheinungen infolge unbedachten Verbrauchs vermieden werden.
Den in Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Ermäßigungen der Beiträge, die auf der Basis des Ergänzungssatzes errechnet werden, liegt gleichfalls ein ausschließlich objektives Tatbestandsmerkmal zugrunde, nämlich die etwaige Verminderung des spezifischen Schrotteinsatzes in den auf Schrott angewiesenen Anlagen und Erzeugungsverfahren. Die unterschiedlichen Auswirkungen dieser Vorschrift auf die Betroffenen infolge ihrer unterschiedlichen Produktionsbedingungen und der technischen Schwierigkeiten, die bei bestimmten Arten von Anlagen zur Verringerung oder selbst zum völligen Wegfall der Nachlässe führen können, vermögen angesichts der Natur jenes Tatbestandsmerkmals den genannten Bestimmungen nicht den Charakter einer rechtswidrigen, ungleichen Behandlung zu verleihen.
d) Nach Artikel 3 d und g des Vertrages haben die Organe der Gemeinschaft und insbesondere die Hohe Behörde, wenn sie von den ihr nach Artikel 53 b übertragenen Befugnissen Gebrauch macht, darauf zu achten, daß Voraussetzungen erhalten bleiben, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern; sie haben ferner die geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung und die Verbesserung der Qualität zu fördern. Auf diese rechtmäßigen Ziele bezieht sich die Hohe Behörde eingangs der angefochtenen Entscheidung, deren erklärtes Ziel darin besteht, eine geordnete Versorgung mit Schrott sicherzustellen und einen Anreiz zur Einsparung von Schrott zu schaffen, ohne dabei die Schaffung neuer Kapazitäten zur Herstellung von Stahl zu erschweren.
Die Klägerin wirft der Hohen Behörde eine schwerwiegende Verkennung dieser Ziele vor, weil sie mit den angefochtenen Bestimmungen den Ausbau bestimmter Produktionsmittel praktisch unterbunden habe; es ist daher zu prüfen, ob diese Bestimmungen einen entsprechenden unzulässigen Beweggrund oder einen schwerwiegenden Mangel an Umsicht erkennen lassen, der einer Verkennung des Gesetzeszwecks gleichkäme, und ob sie in dieser Hinsicht nicht gewissen gesetzlichen Zielen zum Nachteil bestimmter anderer in einem nach den Umständen nicht gerechtfertigten Umfang den Vorrang einräumen.
Die in Artikel 3 Buchstabe d und g des Vertrages vorgesehenen Ziele können nicht getrennt von den übrigen in diesem Artikel vorgeschriebenen Zielen und unabhängig von diesen verwirklicht werden; die Förderung der geordneten Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung kann rechtmäßig im Rahmen umfassender Maßnahmen angestrebt werden, die auf der ausgleichenden Berücksichtigung der Ziele des Artikels 3 beruhen, wobei dem einen oder dem anderen dieser Ziele gegebenenfalls der Vorrang eingeräumt werden kann, wenn die sich aus den wirtschaftlichen Tatsachen und Umständen zur Zeit des Eingriffs ergebende Lage dies rechtfertigt.
e) Die in Artikel 3 des Vertrages vorgesehenen Ziele sind im übrigen als Ganzes zu würdigen und dürfen ausschließlich im gemeinsamen Interesse verfolgt werden. Der in diesem Artikel verwandte Begriff des gemeinsamen Interesses deckt sich keineswegs mit der Summe der Einzelinteressen der zur Gemeinschaft gehörenden Kohle und Stahl erzeugenden Unternehmen; er greift vielmehr weit über den Kreis dieser Interessen hinaus und läßt sich nur im Zusammenhang mit den in Artikel 2 eindeutig bezeichneten allgemeinen Zielen bestimmen. Selektive Maßnahmen, die insbesondere auf die Art der auszubauenden oder zu schaffenden Produktionsmittel abstellen, stehen infolgedessen der Verfolgung der in Artikel 3 vorgesehenen Ziele nicht entgegen, sofern sie nach den wirtschaftlichen Umständen und nach der vernünftigerweise vorhersehbaren Entwicklung der Marktverhältnisse geboten erscheinen, so z. B. dann, wenn bei einem der zur Stahlherstellung benötigten Rohstoffe ernste Verknappungserscheinungen auftreten, die zur Vermeidung von Raubbau eine Politik der rationellsten Ausnutzung dieses Rohstoffs erheischen. Eine unterschiedliche Behandlung, die unter diesen Umständen angezeigt erscheinen kann, um Voraussetzungen zu erhalten, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern und eine geordnete Ausweitung der Erzeugung zu betreiben, muß jedoch gemäß dem im Vertrag verankerten Gleichheitsgrundsatz ausschließlich auf objektiven Tatbestandsmerkmalen beruhen. Die Bestimmungen des Artikels 6 der angefochtenen Entscheidung zielen darauf ab, die Unternehmen der Eisen schaffenden Industrie fortschreitend zum rationellsten Schrottverbrauch anzuregen. Sie sehen, um dies zu erreichen, eine sowohl auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme als auch auf die Art der Anlagen und Erzeugungsverfahren abstellende Abstufung der finanziellen Lasten des Preisausgleichs für eingeführten Schrott vor, und zwar durch das Ineinandergreifen von Referenzverbrauch und Ermäßigungen bei relativen Schrotteinsparungen; das progressive Ansteigen der Kosten für diesen Rohstoff und seine selektive Auswirkung auf die Gestehungspreise für Eisen und Stahl ändern sich nach Maßgabe objektiv festgesetzter quantitativer und qualitativer Kriterien; die angefochtenen Maßnahmen, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, solche neuen Kapazitäten zu schaffen, die mit einer geordneten Versorgung der Eisen schaffenden Industrie mit Schrott und einer geordneten Produktionsausweitung für vereinbar gehalten werden, verstoßen daher nicht gegen das Diskriminierungsverbot.
Die Bestimmungen der Artikel 6 und 8 der angefochtenen Entscheidung stellen sich nach alledem als eine Gesamtheit sich fortschreitend auswirkender Normen dar, ohne welche die mit dieser Entscheidung eingeführte finanzielle Einrichtung den Charakter eines indirekten Eingriffs in die Erzeugung verlieren würde und dadurch mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Artikel 5 und 57 rechtswidrig wäre.
f) Die in Artikel 57 vorgesehenen Möglichkeiten indirekter Maßnahmen für Eingriffe in die Erzeugung unterscheiden sich von dem in Artikel 5 Absatz 4 erwähnten direkten Eingriff nicht durch die verfolgten Ziele, sondern durch die zu deren Erreichung verwandten Mittel.
Die indirekten Maßnahmen — so insbesondere die finanziellen Einrichtungen des Artikels 53 — schaffen durch die Beeinflussung bestimmter Faktoren der Preisbildung Bedingungen, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, sich aus eigenem, freiem Entschluß so zu verhalten, wie es die Hohe Behörde im Hinblick auf die Verwirklichung der ihr nach dem Vertrag übertragenen Aufgaben wünscht.
Bei direkten Eingriffen — wie der in Artikel 59 vorgesehenen Verteilung des Aufkommens — spielt dagegen die Überlegung keine Rolle, wie sich die Erzeuger verhalten würden, wenn sie sich frei entschließen könnten; sie werden vielmehr durch die Androhung von Geldbußen — wie sie z. B. in Artikel 59 § 7 vorgesehen sind — unmittelbar zu dem Verhalten gezwungen, das die Hohe Behörde angesichts der Lage, der sie nach Maßgabe des Vertrages zu begegnen hat, für erforderlich hält.
Beide Verfahrensweisen, die mittelbare wie die unmittelbare, zielen auf eine Modifizierung der Struktur ab, zu der das von keinem Eingreifen beeinflußte individuelle Verhalten führen würde. Es handelt sich daher in beiden Fällen um Eingriffe in den Wirtschaftsablauf. Die einen schaffen jedoch Voraussetzungen, die geeignet sind, die Erzeuger zu veranlassen, freiwillig das nach Artikel 3 im gemeinsamen Interesse liegende Verhalten zu wählen, während die zweiten sie im Hinblick auf dieses gemeinsame Interesse zwingen, sich anders zu verhalten, als sie es auf Grund der tatsächlichen Umstände tun würden.
Stimmen somit zwar beide Verfahrensarten in ihren Auswirkungen und in ihrer Rechtsnatur als Eingriffsmittel überein, so gestatten es jedoch die indirekten Maßnahmen, die Entscheidungsfreiheit aller am Markt Beteiligten zu wahren, während die direkten Eingriffe diese Freiheit zwangsläufig einschränken, wenn nicht gar beseitigen.
Alle Bestimmungen des Artikels 6 der Entscheidung Nr. 2/57 dienen der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands und sollen die unmittelbare, sofortige und einschneidende Anwendung der in Artikel 59 vorgesehenen Maßnahmen der Verteilung des Aufkommens vermeiden, denen nach Artikel 57 indirekte Eingriffe vorzuziehen sind. Die Zubilligung insbesondere eines Referenzverbrauchs an Zukaufschrott und eines Referenzsatzes, die Befreiung von der Leistung des Ergänzungssatzes während eines bestimmten Zeitraums und die progressive Staffelung dieses Satzes sind Maßnahmen, die dem Bestreben, jenen Vorrang zu beachten, Rechnung tragen.
Was die neuen Anlagen angeht, so ist zwar zuzugeben, daß sich der in ihnen zum Einsatz kommende Schrott, vorbehaltlich der in Artikel 6 am Ende vorgesehenen Nachlässe infolge der Zubilligung eines fiktiven Referenzsatzes, grundsätzlich verteuern wird.
Das gleiche dürfte für die Elektroofen mit fester Beschickung gelten, bei denen eine fühlbare Verringerung des Schrotteinsatzes aus technischen Gründen kaum zu erwarten ist.
Diese Feststellungen beeinträchtigen jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelung. Infolge des unzureichenden Angebots an Schrott und des Ansteigens der Schrottpreise sah sich die Hohe Behörde in der Tat vor die zweifache Notwendigkeit gestellt, einerseits die Unternehmen zu veranlassen, ihren Schrottverbrauch einzuschränken, und andererseits zu verhindern, daß die Preise für Inlandsschrott sich den Preisen für Einfuhrschrott anglichen. Die Ausgleichsregelung mußte daher einen Ergänzungssatz vorsehen, um dem Anreiz zu einem erhöhten Schrottverbrauch entgegenzuwirken, der als Folgeerscheinung der durch die Ausgleichsregelung herbeigeführten Senkung der Preise zu befürchten war.
Wollte die Hohe Behörde jedoch gleichzeitig eine Politik rationeller Ausnutzung der natürlichen Hilfsquellen unter Vermeidung von Raubbau (wie in Art. 3 d des Vertrages vorgeschrieben) verfolgen, dann hatte sie auch die besonderen Bedingungen bei den einzelnen Verbraucherkategorien zu berücksichtigen, d. h. die Anwendung des ihnen auferlegten Ergänzungssatzes je nach der unterschiedlichen Höhe ihres Schrottverbrauchs zu differenzieren. Diese Differenzierung besteht in der fortschreitenden Aufhebung der Auswirkungen der Ausgleichsregelung und kann in einzelnen Fällen bis zu ihrer vollständigen Beseitigung führen.
Die angefochtene Regelung diente somit vor allem der Gewährleistung der geordneten Versorgung des Marktes und der Verfolgung einer Politik der rationellen Ausnutzung der Hilfsquellen. Nichts läßt jedoch darauf schließen, daß die Hohe Behörde, indem sie zeitweise einzelnen der in Artikel 3 aufgezählten Zielen den Vorrang zuerkannt und infolgedessen den Einklang bei der Verfolgung der dort angeführten Ziele nur unvollständig hergestellt hat, von den ihr nach dem Vertrag übertragenen Befugnissen zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht hätte als zu demjenigen, zu dem diese ihr verliehen worden sind.
Ein Ermessensmißbrauch ist somit nicht nachgewiesen; dieser Klagegrund wird daher verworfen.
2. Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich Artikel 53 b, Artikel 59 und Anlage II zum Vertrag: Die Hohe Behörde habe ein Prioritäten- und Verteilungssystem eingeführt, ohne die Verfahrensvorschriften des Artikels 59 und der Anlage II zu beachten
Die mit den angefochtenen Bestimmungen geschaffene finanzielle Einrichtung stellt sich weder ihrer Form noch ihren Auswirkungen nach als das in Artikel 59 und in der Anlage II geregelte Verteilungsverfahren dar. Diese Vorschriften sehen für tatbestandsmäßig genau umschriebene wirtschaftliche Lagen die Verteilung des Aufkommens an Rohstoffen auf die verschiedenen Verbraucherkategorien nach einem im einzelnen geregelten Verfahren vor. Es handelt sich hier einzig um die Festsetzung von Verwendungsprioritäten und die Verteilung des Aufkommens; beide Maßnahmen sind unmittelbar und ausschließlich quantitativer Art; indirekte Eingriffe in die Erzeugung, welche sich — ohne mengenmäßige Beschränkung des Verbrauchs — auf dem Wege über die Preise vollziehen, sind ihnen fremd. Was Artikel 58 betrifft, der von der Klägerin herangezogen wird, so sieht er die Einführung von Erzeugungsquoten und die Regelung der Kapazitätsausnutzung der Unternehmen vor, und zwar durch die Erhebung geeigneter Umlagen auf die Mengen, die ein Vergleichsniveau überschreiten, das durch eine allgemeine Entscheidung festgesetzt wird. Im übrigen ist der grundsätzliche Unterschied zwischen den Maßnahmen für den Fall einer offensichtlichen Krise (Art. 58), wo der Gedanke unmittelbarer Umlagen auf die Mengen vorherrscht, und den Maßnahmen für den Fall einer ernsten Mangellage (Art. 59) zu beachten, bei denen die unmittelbare Verteilung des verfügbaren Aufkommens das Wesentliche ist.
Es läßt sich auch nicht sagen, die mit den angefochtenen Bestimmungen geschaffene finanzielle Einrichtung stelle eine Verteilungsregelung besonderer Art dar, die nach ihren wesentlichen Zügen derjenigen nach Artikel 59 und Anlage II gleichgestellt werden könnte.
Die Regelung des Ergänzungssatzes und die Verweigerung eines Referenzverbrauchs für die nach dem 31. Januar 1958 in Betrieb genommenen Anlagen und Erzeugungsverfahren haben nicht eine derart zwingende Wirkung, daß sie praktisch einer Verteilung gleichkämen. Sie stellen vielmehr Eingriffsmodalitäten dar, die zum Wesen einer finanziellen Einrichtung gehören, welche sich naturgemäß zwangsläufig auf dem Gebiet des Wettbewerbs und der Erzeugung auswirkt. Das Vorbringen der Klägerin hat nicht darzutun vermocht, daß die angegriffene Regelung mit der in Artikel 59 und in Anlage II vorgesehenen Verteilung gleichzusetzen wäre.
Mit den angefochtenen Maßnahmen wollte die Hohe Behörde einer Lage begegnen, für die eine ernste Schrottverknappung kennzeichnend war. Wenn sie zu diesem Zweck von den ihr nach Artikel 53 b übertragenen Befugnissen Gebrauch gemacht hat, so hat sie hierbei die Bestimmungen des Artikels 59 eingehalten, wonach selbst im Falle einer ordnungsgemäß festgestellten ernsten Mangellage nur dann zu dem besonderen Verfahren der quantitativen Verteilung geschritten werden soll, wenn die in Artikel 57 vorgesehenen Eingriffsmöglichkeiten, zu denen auch die in Artikel 53 geregelten finanziellen Einrichtungen zu zählen sind, kein wirksames Vorgehen gestatten. Die angefochtenen Bestimmungen zielen zwar darauf ab, die Kosten für Schrott im Verhältnis zu den verbrauchten Mengen progressiv ansteigen zu lassen und diese Kosten unter Berücksichtigung der jeweiligen Art der Schrott verbrauchenden Anlagen und Erzeugungsverfahren abzustufen; es ist jedoch nicht erwiesen, daß die sich hieraus für die betroffenen Unternehmen ergebende finanzielle Belastung derart festgesetzt worden wäre, daß die angegriffene Einrichtung einer unmittelbaren quantitativen Verteilung oder einer Regelung der Kapazitätsausnutzung der Unternehmen gleichzuachten wäre.
Abgesehen davon, daß die von der Hohen Behörde eingeführte Regelung keine Verteilung darstellt, wäre selbst für den Fall, daß sie gewisse Merkmale einer indirekten Verteilung aufwiese, noch der Nachweis zu erbringen gewesen, daß ihr wirkliches Ziel darin bestand, eine solche Verteilung auf dem Umweg über Artikel 53 b, also unter dem Deckmantel einer finanziellen Einrichtung, vorzunehmen und somit im Gegensatz zum erklärten Ziel stand, nämlich zu Schrotteinsparungen anzuregen und eine geordnete Versorgung des Marktes mit Schrott sicherzustellen, oder es wäre darzutun gewesen, daß die Hohe Behörde sich von dem Beweggrund habe leiten lassen, Artikel 59 zu umgehen, oder daß sie in schwerwiegender Weise verkannt habe, daß die angefochtene Einrichtung einer Regelung gleichkam, wie sie Artikel 59 vorsieht. Dieser Nachweis ist nicht erbracht worden.
Das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs ist daher nicht erwiesen.
3. Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich Artikel 54 des Vertrages: Die Hohe Behörde bestrafe den Ausbau gewisser Unternehmen durch die Anwendung diskriminierender Maßnahmen und maße sich eine weitgehende Kontrollbefugnis über Investitionen an
Artikel 54 des Vertrages überträgt der Hohen Behörde gewisse Befugnisse auf dem Gebiet der Koordinierung von Investitionsprogrammen und der finanziellen Beteiligung an deren Durchführung Diese Befugnisse sind im Rahmen der in Artikel 46 vorgesehenen allgemeinen Ziele auszuüben. Sie finden, wie es dieser Begrenzung entspricht, ihren Niederschlag in der Veröffentlichung richtungweisender allgemeiner Programme, die im Hinblick auf das gemeinsame Interesse aufgestellt sind, und in der Abgabe von Stellungnahmen zu den von den einzelnen Unternehmen mitgeteilten Investitionsvorhaben.
Diese Bestimmungen stehen aber solchen Maßnahmen nicht im Wege, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 3, 5, 53 b, 57 und 59 des Vertrages ergehen und geeignet sind, die Ausrichtung der von den Unternehmen geplanten Investitionen zu beeinflussen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen auf dem Gebiet der Preise nach Artikel 61 des Vertrages, vor allem aber auch finanzielle Einrichtungen im Sinne von Artikel 53 b, die der Hohen Behörde gestatten, indirekt in die Erzeugung einzugreifen, und die sich ihrem Wesen nach auf die Dispositionen der Erzeuger und nicht zuletzt auf deren Investitionspläne auswirken. Den angefochtenen Bestimmungen, die den Vorschriften der Artikel 3 und 53 b entsprechen, liegt daher kein Ermessensmißbrauch hinsichtlich Artikel 54 zugrunde. Die Klägerin hat in keiner Weise nachgewiesen, daß die Hohe Behörde die angefochtenen Bestimmungen ausschließlich oder zum mindesten vorwiegend in der Absicht erlassen habe, die in diesem Artikel vorgesehenen besonderen Verfahrensarten zu umgehen.
Die Rüge des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich Artikel 54 des Vertrages ist daher zu verwerfen.
4. Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich der Artikel 2 und 3 e des Vertrages und § 29 des Übergangsabkommens: Die Ziele der angefochtenen Entscheidung liefen den der Gemeinschaft zwingend vorgeschriebenen Zielen zuwider, die darin bestünden, dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt und daß auf eine Verbesserung der Lebensund Arbeitsbedingungen der Arbeiter hingewirkt werde
Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens zu dieser Behauptung nichts weiter angeführt und diese auch nicht schlüssig vorgetragen.
Das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs hinsichtlich der Artikel 2 und 3 e des Vertrages sowie des § 29 des Ubergangsabkommens ist daher nicht erwiesen.
5. Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs, der darin zu erblicken sei, daß die Hohe Behörde mit den angefochtenen Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2/57 der Klägerin gegenüber bewußt Sonderziele verfolgt habe
Die Behauptung, die Hohe Behörde habe Unternehmen gegenüber, die Spezialstähle hoher Qualität im Elektroofen mit fester Beschickung herstellten — wie die Klägerin —, rein finanzielle und fiskalische Ziele verfolgt und somit eine Entscheidung, die sinngemäß nur als Bestrafung einer bestimmten Gruppe von Unternehmen aufzufassen sei, als allgemeine Entscheidung getarnt, ist nicht schlüssig vorgetragen worden.
Diese Rüge ist somit nicht begründet.
KOSTEN
Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen; im vorliegenden Falle ist die Klägerin in der Hauptsache unterlegen, die Beklagte in der Frage der Zulässigkeit der Klage. Die Prozeßkosten sind daher gemäß § 2 des genannten Artikels teilweise gegeneinander aufzuheben, und zwar im Verhältnis von vier Fünfteln zu Lasten der Klägerin und einem Fünftel zu Lasten der Beklagten.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;
auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 5, 33, 46, 47, 48, 53, 54, 57, 58, 59, 65, 80 und Anlage II des Vertrages;
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;
auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes;
hat
DER GERICHTSHOF,
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge,
für Recht erkannt und entschieden:
Die Nichtigkeitsklage gegen die Bestimmungen der Artikel 3 (1 b), 4 (3), 5, 6, 7, 8 und 9 der Entscheidung Nr. 2/57 der Hohen Behörde vom 26. Januar 1957 ist zulässig, jedoch nicht begründet; sie wird daher abgewiesen.
Die Klägerin wird zur Zahlung von vier Fünfteln der Kosten verurteilt; die Beklagte trägt ein Fünftel der Kosten.