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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.06.1958 – C-12/57

ECLI:EU:C:1958:15

In dem Rechtsstreit

zwischen

dem SYNDICAT DE LA SIDÉRURGIE DU CENTRE-MIDI,

berufsständischer Verband französischen Rechts mit Geschäftssitz in Paris;

Zustellungsanschrift bei Herrn Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, 1, avenue de l'Arsenal,

Kläger,

vertreten durch seinen Präsidenten, Herrn Henri Vicaire,

Beistand: Herr Henri Levêque, Rechtsanwalt in Paris,

und

der HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in Luxemburg, Metzer Platz 2,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Gérard Olivier, als Bevollmächtigten,

Beistand: Herr Andre de Laubadère, Professor an der Universität Paris,

wegen

Nichtigerklärung der Artikel 6 (3), 8 und 9 der Entscheidung Nr. 2/57 der Hohen Behörde vom 26. Januar 1957, veröffentlicht im $Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 4 vom 28. Januar 1957,$ und demzufolge auch der Artikel 3 (1), 4 (3), 5, 6 (1 und 2) und 7 der gleichen Entscheidung

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung von

Herrn M. Pilotti, Präsident,

den Herren A. van Kleffens und L. Delvaux, Kammerpräsidenten,

den Herren P. J. S. Serrarens, O. Riese, J. Rueff, Ch. L. Hammes, Richter,

Generalanwalt: Herr M. Lagrange,

Kanzler: Herr A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

1. Zur Sachlage

Die angefochtene Entscheidung Nr. 2/57, die im übrigen die Entscheidungen Nr. 26/55 und 3/56 verlängert, führt eine Einrichtung fort, welche gleichzeitig den Preisausgleich zwischen Einfuhrschrott und Inlandsschrott sicherstellen und Schrotteinsparungen bewirken soll. Über einen Basissatz hinaus ist ein Ergänzungssatz vorgesehen; dieser wird, soweit es sich um bereits bestehende Anlagen handelt, auf den Verbrauch von Zukaufschrott erhoben, der den Schrottverbrauch während eines in der Vergangenheit liegenden Referenzzeitraums übersteigt. Um den Besonderheiten jedes einzelnen Falles Rechnung zu tragen, steht es jedem Unternehmern frei, seinen Referenzzeitraum selbst zu wählen (sechs Kalendermonate innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. Januar 1953 und dem 31. Januar 1957).

Artikel 8 der Entscheidung sieht für die Unternehmen einen allmählich ansteigenden Ergänzungssatz vor, der nach Artikel 9 jedoch im Falle einer Verminderung des Schrotteinsatzes in ihren Anlagen oder Erzeugungsverfahren teilweise oder sogar ganz wegfallen kann.

Der Kläger legt dar, die im Syndicat de la sidérurgie du Centre-Midi zusammengeschlossenen Unternehmen seien durch die Entscheidung Nr. 2/57 schwer geschädigt. Es seien nämlich folgende Tatsachen zu berücksichtigen:

1. Keines der Unternehmen stelle Thomas-Roheisen her, weil es an phosphorhaltigen Erzen fehle;

2. die Hochöfen hätten einen höheren Schrotteinsatz, weil bei der Herstellung von Gießerei-Roheisen der Mangangehalt der örtlichen Erze verringert werden müsse;

3. fast sämtliche Stahlwerke seien von Hochöfen isoliert und könnten nicht mit flüssiger Beschickung betrieben werden, da nur die Verwendung von Siemens-Martin- oder Elektroofen möglich sei, die aber im Gebiet des Centre-Midi auch nicht nach dem Duplex-Verfahren arbeiten könnten. Die Elektroofen in diesem Gebiet hätten daher einen über dem Durchschnitt der Gemeinschaft liegenden Schrotteinsatz, dessen Verringerung beim gegenwärtigen Stand der Technik nicht möglich sei.

Die Beklagte entgegnet, kennzeichnend für den Schrottmarkt sei ein strukturelles Defizit, das gleichzeitig ein Preis- und ein Mengenproblem aufwerfe. Sie beschreibt die verschiedenen Etappen der von ihr getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung einer ernsten Mangellage, die weitreichende Maßnahmen der Verteilung zur Folge gehabt hätte. Sie habe sich darum bemüht, eine anpassungsfähigere Form des Eingriffs zu finden, die es gestatten würde, gleichzeitig den Preisausgleich zwischen eingeführtem Schrott und Schrott aus dem Inlandsaufkommen durchzuführen und eine den allgemeinen Zielen entsprechende Erhöhung der Stahlproduktion zu ermöglichen. Ihre Maßnahme biete den Unternehmen einen Anreiz zu Schrotteinsparungen. Die Entscheidung Nr. 2/57 habe sie am 26. Januar 1957 mit einstimmiger Zustimmung des Ministerrates erlassen. Diese Einrichtung könne zwar möglicherweise bestimmte Einzelinteressen verletzen; die Hohe Behörde habe aber insoweit nach gerechter Abwägung und auf weite Sicht im wohlverstandenen Interesse der Gemeinschaft gehandelt.

2. Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt, der Gerichtshof möge:

die Artikel 6 (3), 8 und 9 der Entscheidung Nr. 2/57 und demzufolge auch die Artikel 3 (1), 4 (3), 5, 6 (1 und 2) und 7 der gleichen Entscheidung für nichtig erklären und die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilen.

Die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge:

die gegen die Entscheidung Nr. 2/57 erhobene Nichtigkeitsklage abweisen, weil ein Ermessensmißbrauch dem Kläger gegenüber nicht vorliegt; den Kläger zur Tragung aller Kosten des Rechtsstreits verurteilen.

3. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE

1. Liegt ein Ermessensmißbrauch dem Kläger gegenüber vor?

Nach Ansicht der Beklagten habe der klagende Verband nicht Gegenstand eines Ermessensmißbrauchs sein können, weil die Entscheidung Nr. 2/57 eine allgemeine, im Gesamtinteresse aller Unternehmen der Gemeinschaft ergangene Entscheidung sei.

Der Kläger rüge, daß die allgemeinen Vorschriften der Entscheidung Nr. 2/57 sich unterschiedlich auswirkten, und zwar je nachdem, in welchem Umfange die Unternehmen Schrotteinsparungen erzielen könnten. Nur in diesem Sinne könnte der klagende Verband, dessen Mitgliedsunternehmen angeblich keine Möglichkeit hätten, solche Einsparungen zu erzielen, das Opfer der Bestimmungen sein, die er für rechtswidrig halte. In Wahrheit, so sagt die Beklagte, beschwere sich der Kläger jedoch darüber, daß er den Schrott teurer bezahlen müsse als andere Unternehmen des Gemeinsamen Marktes. Was die Erzielung von Schrotteinsparungen angehe, so seien die Edelstahlerzeuger des Centre-Midi aber nicht schlechter gestellt als die in den anderen Gebieten des Gemeinsamen Marktes gelegenen gleichartigen Unternehmen. Sollten in dieser Hinsicht Unterschiede bestehen, dann wäre das eher zwischen den Erzeugern gewöhnlicher Stahlsorten und den Edelstahlproduzenten der Fall. Der Kläger könne jedoch schwerlich behaupten, diese beiden Kategorien von Erzeugern stünden miteinander im Wettbewerb. Die Beklagte kommt zu dem Ergebnis, es sei nach alldem schwer, genau zu bestimmen, inwieweit die Mitgliedsunterneh'men des Klägers Opfer der angefochtenen Bestimmungen seien.

2. Sind die vorgetragenen Klagegründe tatsächlich Klagegründe des Ermessensmißbrauchs?

Nach Ansicht der Hohen Behörde werden in der Klageschrift sieben Klagegründe vorgetragen:

1. Erster hauptsächlicher Vorwurf: Die Hohe Behörde habe unter Ausschluß der übrigen Ziele, von denen sie sich in gleicher Weise hätte leiten lassen müssen, sich einzig für das Ziel der Verwirklichung von Schrotteinsparungen entschieden (Vertrag, Art. 3).

2. Zweiter hauptsächlicher Vorwurf: Die Hohe Behörde habe als eindeutig bestimmtes hauptsächliches Ziel eine Verteilung des Schrotts verfolgt (Vertrag, Art. 59).

3. Dritter hauptsächlicher Vorwurf: Die Hohe Behörde habe gleichfalls als eindeutig bestimmtes hauptsächliches Ziel eine Lenkung der Investitionen verfolgt (Vertrag, Art. 54).

4. Erster hilfsweiser Vorwurf: Die Hohe Behörde habe verschiedenen Unternehmen eine nach Artikel 4 verbotene Sonderlast auferlegt (Vertrag, Art. 4 c).

5. Zweiter hilfsweiser Vorwurf: Die Hohe Behörde habe die Unternehmen ungleich behandelt, weil Ermäßigungen nicht für jedes von ihnen in gleicher Weise und für alle Arten von Anlagen vorgesehen seien (Vertrag, Art. 4 b).

6. Dritter hilfsweiser Vorwurf: Die Hohe Behörde habe im Widerspruch zu Artikel 65 Bestimmungen erlassen, die weitgehender seien, als ihr Zweck es erfordere, und sie habe dadurch, daß sie Ungleiches gleich behandelt habe, das Diskriminierungsverbot übertreten (Vertrag, Art. 65).

7. Vierter hilfsweiser Vorwurf: Die angefochtene Entscheidung würde zu schwerwiegenden sozialen Umwälzungen führen (Vertrag, Art. 3 e).

Die Vorwürfe unter Ziffer 4 und 6 seien auf eine offensichtlich abwegige Auslegung der Artikel 4 c und 53 b des Vertrages zurückzuführen. Es liege insoweit weder ein Ermessensmißbrauch noch eine Verletzung des Vertrages vor.

Die Beklagte weist außerdem auf folgendes hin: Der Kläger bestreite in seiner Erwiderung nicht, daß zwischen dem Ziel und dem Ergebnis einer Entscheidung unterschieden werden müsse, er ginge aber davon aus, im vorliegenden Falle das Ziel zum Gegenstand seines Vorwurfs gemacht zu haben. Die Beklagte schließt hieraus auf eine Änderung des Klagevorbringens im Verhältnis zur Klageschrift, wo ausdrücklich die Auswirkungen der angefochtenen Bestimmungen angegriffen worden seien.

Unter Berücksichtigung dieser Änderung des Klagevortrags und mit Hilfe der erforderlichen Unterscheidung zwischen Ziel und Inhalt der angefochtenen Bestimmungen kommt die Hohe Behörde zu einer Einteilung der Vorwürfe des Klägers in zwei Gruppen, wobei sie auf die zweite Gruppe von Vorwürfen nur hilfsweise eingeht. Sie unterscheidet wie folgt:

a) drei Vorwürfe des Ermessens- oder des Verfahrensmißbrauchs (détournement de pouvoir ou de procédure) im Hinblick auf

Artikel 3,

Artikel 59,

Artikel 54;

b) vier Vorwürfe der Verletzung des Vertrages hinsichtlich

Artikel 59,

Artikel 54,

Artikel 4 b,

Artikel 3 e des Vertrages.

Der Kläger entgegnet hierauf, jedes Unternehmen habe ein schutzwürdiges Interesse an völliger Handlungsfreiheit, sei es, daß es sich darum handelt, nach dem 31. Januar 1958 Investitionen vorzunehmen, oder darum, die bereits bestehenden Anlagen voll auszunutzen. Das Rechtsschutzinteresse der Mitgliedsunternehmen des Syndicat de la sidérurgie du Centre-Midi an einer Anfechtung der Bestimmungen über den Ergänzungssatz und den Referenzverbrauch sei daher dargetan.

Die Hohe Behörde beziehe die gegen sie gerichteten Vorwürfe auf bloße Auswirkungen oder Ergebnisse der angefochtenen Entscheidung. Infolge dieser Änderung der Qualifikation fühle sie sich zu weiteren Ausführungen nicht verpflichtet und begnüge sich damit, nur hilfsweise auf die Argumente des Klägers einzugehen.

Zwar sei es richtig, daß ein Ermessensmißbrauch dem Ziel und nicht etwa dem Ergebnis einer Entscheidung anhafte; eine Prüfung der miteinbezogenen Ergebnisse gestatte es aber, die wahren Beweggründe der Hohen Behörde und die von ihr verfolgten Ziele aufzuzeigen. So habe sich die Hohe Behörde nicht darüber im unklaren befinden können, in welche Lage ihre Entscheidung eine ganze Kategorie von Unternehmen der Gemeinschaft versetzen würde. Sie habe vielmehr insoweit bewußt gehandelt. Dies aber zeige ihre wahren Absichten, die über das erklärte Ziel der Entscheidung hinausgingen.

B — ZUR HAUPTSACHE

Erster Vorwurf. — Ermessensmißbrauch im Hinblick auf die Ziele des Artikels 3 des Vertrages

Nach Ansicht des Klägers liegt selbst für den Fall, daß das Ziel der mit der Entscheidung Nr. 2/57 verlängerten Ausgleichsregelung die geordnete Versorgung des Marktes mit Schrott sei, den neuen Bestimmungen der Entscheidung ein ganz anderes Ziel zugrunde: nämlich die Versorgung mit Schrott in Höhe des Referenzverbrauchs festzusetzen und auf die Investitionen einzuwirken.

Dem Buchstaben a des Artikels 3 gebühre kein Vorrang vor der Gesamtheit der übrigen Bestimmungen dieses Artikels; dieser Vorrang komme vielmehr dem einleitenden Satz zu: Die Organe der Gemeinschaft haben… im gemeinsamen Interesse. Mit den angefochtenen Bestimmungen würden dagegen Ziele verfolgt, die einer Wahrung des Gesamtinteresses zuwiderliefen, so insbesondere mit Artikel 6 Absatz 3 der Entscheidung, der den Referenzverbrauch für die nach dem 31. Januar 1958 in Betrieb genommenen Anlagen gleich Null setze, und auch mit Artikel 9 der Entscheidung, der im Verhältnis zur jeweiligen Verringerung des Schrotteinsatzes Ermäßigungen auf den Ergänzungssatz vorsehe. Artikel 9 schädige alle Unternehmen, die Siemens-Martin- und Elektroofen mit fester Beschickung in Betrieb hätten, was bei allen Anlagen im Centre-Midi der Fall sei. Artikel 6 Absatz 3 schädige sämtliche Unternehmen der Gemeinschaft, weil sie alle in die Lage geraten könnten, Investitionsprogramme aufzustellen, die nach dem 31. Januar 1958 zu verwirklichen sind. Die der Hohen Behörde im Gesamtinteresse übertragenen Befugnisse seien somit zweckentfremdet gebraucht worden.

Die Beklagte entgegnet, nach den damaligen Umständen habe eine geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes mit Schrott nur unter der Voraussetzung sichergestellt werden können, daß Schrotteinsparungen erzielt würden. Die beiden Aspekte der Entscheidung Nr. 2/57, Preisausgleich für den aus dritten Ländern eingeführten Schrott einerseits und Verwirklichung von Schrotteinsparungen andererseits, seien daher beide nur auf den Wunsch zurückzuführen, eine geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten. Dieses Ziel sei vordringlich und müsse unter den gegenwärtigen Umständen den Vorrang vor gewissen anderen Zielen erhalten, die von dessen Erreichung abhingen. Das Gesamtinteresse sei im übrigen gewahrt; die Unterscheidung zwischen alten und neuen Anlagen stelle keine systematische Diskriminierung zum Nachteil der Unternehmen dar.

Zweiter Vorwurf. — Die Hohe Behörde habe als eindeutig bestimmtes Ziel die Verteilung von Schrott vor Augen gehabt

Der Kläger legt dar, das eindeutig bestimmte, wirkliche Ziel der angefochtenen Bestimmungen habe in zwei Dingen bestanden: erstens in der Verteilung von Schrott und zweitens in der Lenkung der Investitionen. In der Absicht, die Einfuhren einzuschränken, habe die Hohe Behörde nämlich mit der angefochtenen Entscheidung eine Art Verteilung eingeführt, die sich auf dem Wege über die Einführung eines doppelten Preises darauf beschränke, eine in der Vergangenheit liegende Lage zu befestigen, was ipso facto eine Sonderlast darstelle. Die Hohe Behörde versuche das von ihr zu bewältigende Mengenproblem dadurch zu lösen, daß sie die Schrottverbraucher vor folgende Alternative stelle: entweder den erhöhten Ergänzungssatz zu entrichten (fiskalische Maßnahme) oder ihren Verbrauch zu verringern (Verteilungsmaßnahme). Im ersten Falle handele es sich um eine steuerliche Belastung, im zweiten um eine Verteilung. Keines dieser beiden Ziele könne auf der Grundlage von Artikel 53 verfolgt werden. Die Entscheidung sei daher mit einem Ermessensmißbrauch behaftet.

Artikel 53 gewähre der Hohen Behörde zwar dadurch, daß er weitergehende und anpassungsfähigere Maßnahmen vorsehe, eine größere Handlungsfreiheit als Artikel 59. Da eine Verteilung jedoch nur unter Einhaltung der Vorschriften des Artikels 59 zulässig sei, habe die Hohe Behörde einen Verfahrensmißbrauch (détournement de procédure) begangen.

Der Kläger führt schließlich noch aus, die angefochtene Entscheidung behindere die Freiheit des Wettbewerbs, was bei einer finanziellen Einrichtung nicht zulässig sei.

Die Beklagte entgegnet, die vom Kläger behauptete Alternative einer steuerlichen Maßnahme oder einer Maßnahme der Verteilung lasse eine Verwechslung der Begriffe Ziel und Ergebnis erkennen. Es sei zwar tatsächlich ungewiß, welches Ergebnis die angefochtenen Bestimmungen zeitigen würden: Es sei möglich, daß die Unternehmen es vorzögen, eher den Ergänzungssatz zu entrichten als auf eine Erhöhung ihres Schrottverbrauchs zu verzichten. Die Entscheidung Nr. 2/57 gewährleiste nämlich keinesfalls, daß es nicht zu einer Erhöhung des Schrottverbrauchs kommen würde. Dies sei aber gerade auf den Umstand zurückzuführen, daß es sich um einen indirekten Eingriff handele, der sich auf dem Umweg über die Preise auf die Mengen auswirke: Die durch die Zahlung des Ergänzungssatzes herbeizuführende Erhöhung der für Schrott aufzuwendenden Kosten solle die Unternehmen dazu veranlassen, von einer Erhöhung ihres Schrottverbrauchs Abstand zu nehmen, ohne daß sie unbedingt gehindert würden, das Gegenteil zu tun. Würde man dem Kläger folgen, dann wäre jede indirekte Einwirkung auf die Mengen auf dem Umweg über die Preise unmöglich, was zu den Bestimnumgen des Vertrages und insbesondere zu den Artikeln 5 und 57 völlig im Widerspruch stehen würde.

Was den Vorwurf des Verfahrensmißbrauchs (détournement de procédure) angehe, so ließen die Ausführungen des Klägers eine Verkennung des Umfangs der der Hohen Behörde nach Artikel 53 übertragenen Befugnisse und insbesondere des Begriffs des indirekten Eingriffs erkennen.

Was schließlich den Vorwurf der Verletzung des Vertrages angeht, so führt die Beklagte aus, die angefochtenen Bestimmungen stellten nur eine Ausgestaltung der Ausgleichsabgabe dar, mit dem Ziel, dem durch die Ausgleichszahlungen bewirkten Anreiz zu erhöhtem Schrottverbrauch entgegenzuwirken, so daß es sich im Ergebnis um eine den Vorschriften des Artikels 53 entsprechende Einrichtung zum Ausgleich und zur Ordnung der Preise handele.

Dritter Vorwurf. — Das zweite hauptsächliche Ziel der Hohen Behörde sei eine Lenkung der Investitionen

Der Kläger führt aus, die Hohe Behörde habe mit dem Ziel einer Lenkung der Investitionen Ermäßigungen auf die Ausgleichsabgaben vorgesehen. Das aber stelle eine ungleiche Behandlung dar, weil diese Ermäßigungen nicht für alle Unternehmen gleichmäßig und für alle Arten von Anlagen vorgesehen seien. Die angefochtenen Bestimmungen und insbesondere diejenigen des Artikels 6 Absatz 3 der Entscheidung ließen die ausdrückliche Absicht erkennen, neue Investitionen automatisch und soweit wie möglich aufzuhalten. Die Verfolgung dieses unmittelbaren Ziels solle auch die Erreichung des Endziels gestatten, nämlich Schrotteinsparungen zu erreichen.

Es liege darüber hinaus ein Verfahrensmißbrauch (détournement de procédure) vor, weil die Beklagte sich des Artikels 53 bedient habe, um solche Investitionen übermäßig zu erschweren, die zu einer Erhöhung des Schrottverbrauchs beitragen könnten. Hierfür hätte sie die Vorschriften des Artikels 54 beachten müssen, die sie verpflichteten, die standortbedingten technischen und wirtschaftlichen Bedingungen der Unternehmen zu berücksichtigen und daher nicht alle neuen Investitionen unterschiedslos zu bestrafen.

Die Beklagte entgegnet hierauf, der Vorwurf, die Hohe Behörde verfolge das Ziel, neue Investitionen übermäßig zu erschweren, laufe auf eine Verkennung der Begriffe Ziel und Ergebnis hinaus. Der Kläger werfe der Hohen Behörde in Wirklichkeit die Verkennung der in Artikel 3 Buchstabe d und g niedergelegten Ziele vor. Er gehe davon aus, daß es nach diesen Bestimmungen erforderlich sei, alle neuen Vorhaben stets und ohne Rücksicht auf die Bedingungen und Möglichkeiten der Deckung des Bedarfs an Rohstoffen zu fördern. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, bei der Anwendung dieser Vorschriften müßten auch alle übrigen Vorschriften des gleichen Artikels beachtet werden. Daraus aber folge, daß ein Ausbau des Produktionspotentials für Stahl, der zu einer Erhöhung des Schrottbedarfs über die verfügbaren Mengen hinaus führen würde, nicht zu fördern sei.

Was den Umfang der der Hohen Behörde nach Artikel 53 im Verhältnis zu Artikel 54 übertragenen Befugnisse angeht, so vertritt die Beklagte die Ansicht, es bestehe kein ersichtlicher Grund für die Annahme, auf dem Gebiet der Investitionen sei allein Artikel 54 anzuwenden, was es der Hohen Behörde verbieten würde, ihre Entscheidungen auf andere Vorschriften, die sich auf die Investitionen auswirken könnten, wie z. B. auf Artikel 53, zu stützen.

Vierter Vorwurf. — Die Hohe Behörde habe bestimmten Unternehmen eine nach Artikel 4 c des Vertrages verbotene Sonderlast auferlegt

Die Beklagte weist darauf hin, der Kläger habe sich offensichtlich zu Unrecht auf die Bestimmungen des Artikels 4 Buchstabe c bezogen, wonach von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten in jeder Form verboten seien. Aus dem Text dieser Bestimmungen gehe nämlich hervor, daß es sich dabei um ein Vorgehen der Staaten handeln müsse.

Fünfter Vorwurf. — Die Hohe Behörde habe mit ihrer Regelung die Unternehmen ungleich behandelt und außerdem Ungleiches gleich behandelt, was eine verbotene Diskriminierung darstelle (Art. 4 b des Vertrages)

Nach Ansicht des Klägers enthält Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung insoweit eine Diskriminierung zwischen Unternehmen, als Ermäßigungen nicht für alle Unternehmen in gleicher Weise und für alle Arten von Anlagen vorgesehen seien. Dadurch würden die Unternehmen ungleich behandelt. Im übrigen werde mit den angefochtenen Maßnahmen Ungleiches gleich behandelt, was insbesondere auf diejenigen Anlagen und Erzeugungsverfahren zutreffe, die nach dem 31. Januar 1958 in Betrieb genommen würden.

Die Beklagte wendet sich gegen diese Auffassung, die darauf hinausliefe, eine Diskriminierung bereits dann anzunehmen, wenn eine allgemeine Vorschrift sich nicht für alle Betroffenen gleich auswirke. Den angefochtenen Bestimmungen lägen vielmehr dem rechtmäßigen Vorgehen der Hohen Behörde angepaßte, objektive Tatbestandsmerkmale zugrunde. Aus der zusätzlichen Belastung des im Verhältnis zu einem Referenzzeitraum höheren globalen Schrottverbrauchs ergebe sich die ganz natürliche Folge:

daß die Anlagen und Erzeugungsverfahren, die nach dem 31. Januar 1958 in Betrieb genommen würden, keinen Referenzverbrauch zugebilligt erhielten;

daß Ermäßigungen auf die Abgaben in Anspruch genommen werden könnten, und zwar in dem Umfang, in dem die Unternehmen zu einer Verringerung des Schrottdefizits der Gemeinschaft beitragen würden.

Die Verringerung des Schrotteinsatzes in den Elektroofen sei im übrigen technisch nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung Nr. 2/57 enthalte also keine willkürliche Unterscheidung zum Nachteil einer bestimmten Kategorie von Erzeugern und sei im übrigen keineswegs geeignet, den Wettbewerb zwischen solchen Kategorien von Erzeugern zu verfälschen, bei deren Erzeugnissen,. Edelstahlen einerseits und gewöhnlichen Stahlsorten andererseits, von einem Wettbewerb nicht die Rede sein könne.

Sechster Vorwurf. — Die Hohe Behörde habe im Widerspruch zu Artikel 65 Bestimmungen erlassen, die weiter gingen, als ihr Zweck es erfordere

Die Beklagte ist der Auffassung, die Bestimmungen des Artikels 53 des Vertrages würden hier falsch ausgelegt. Gemäß Artikel 53 a müßten die von mehreren Unternehmen gemeinsam geschaffenen finanziellen Einrichtungen zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 … erforderlich und mit den Vorschriften des Vertrages, insbesondere mit Artikel 65 , vereinbar [sein]. Artikel 53 b ermächtige die Hohe Behörde, selbst jede Art finanzieller Einrichtungen [zu] schaffen, die denselben Zwecken dienen. Bei richtiger Auslegung dieser Vorschriften ergebe sich eindeutig, daß das in Artikel 53 Absatz a aufgestellte Erfordernis der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Artikels 65 nicht auch für die finanziellen Einrichtungen gelte. Dieses Erfordernis erhalte offensichtlich seinen Sinn nur daher, daß es sich in Absatz a um ein gemeinsames Vorgehen der Unternehmen handele, während im Falle des Absatzes b die Hohe Behörde allein handele.

Es sei daher unmöglich, in den Ausführungen des Klägers den Vorwurf eines Ermessensmißbrauchs oder einer Verletzung des Vertrages im Hinblick auf die Entscheidung Nr. 2/57 zu erblicken.

Siebter Vorwurf. — Die angefochtene Entscheidung würde zu schwerwiegenden, einschneidenden und. weitreichenden sozialen Umwälzungen führen, die bei einer Durchführung dieser Entscheidung nicht verhindert werden könnten (Art. 3 e des Vertrages)

Die Beklagte entgegnet, sie habe die Bestimmungen zur Sicherstellung einer geordneten Versorgung des Gemeinsamen Marktes mit Schrott zu angemessenen Preisen nicht zuletzt aus dem Grunde erlassen, um einer Entwicklung vorzubeugen, die eine Erhöhung, ja selbst die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes in der Eisen schaffenden Industrie der Gemeinschaft gefährdet und somit eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter vereitelt hätte.

4. Verfahren

Die Klage wurde frist- und formgerecht erhoben.

Die Vollmachten der Vertreter und Beistände der Parteien sind nicht zu beanstanden.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Die Schriftsätze der Parteien mit mehreren Anlagen wurden fristgerecht eingereicht und ordnungsgemäß zugestellt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

A — ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE

Der Kläger ist nach seiner Satzung ein privater Verband französischen Rechts, der den Zweck verfolgt, die allgemeinen Belange seiner Mitglieder, Roheisen- oder Stahlerzeuger, zu fördern und zu wahren. Unbestrittenermaßen sind die angefochtenen Bestimmungen der allgemeinen Entscheidung Nr. 2/57 geeignet, gewisse vom Kläger wahrgenommene — wenn auch möglicherweise auseinandergehende — Interessen zu beeinträchtigen. Der Kläger ist somit auf Grund der Bestimmungen der Artikel 33, 48 und 80 des Vertrages zur Klageerhebung vor dem Gerichtshof befugt.

Der Kläger rügt unter mehreren Gesichtspunkten das Vorliegen eines seinen Mitgliedern gegenüber begangenen Ermessensmißbrauchs; er hat schlüssig die Gründe dargelegt, aus denen sich seiner Ansicht nach der oder die Fälle des von ihm behaupteten Ermessensmißbrauchs ergeben; sein Vortrag zielt auf die gerichtliche Feststellung, daß die Hohe Behörde mit dem Erlaß der angefochtenen Bestimmungen die ihr nach Artikel 53 b des Vertrages übertragenen Befugnisse zu einem anderen Zweck gebraucht habe als zu demjenigen, zu dem sie ihr verliehen worden seien, und zwar infolge schwerwiegender Verkennung einiger der in Artikel 3 genannten Ziele sowie in der offensichtlichen Absicht, die in den Artikeln 54 und 59 geregelten speziellen Ziele unter Umgehung der in diesen Artikeln vorgesehenen besonderen Verfahrensarten zu verwirklichen.

Die Klage ist zulässig.

B — ZUR HAUPTSACHE

Als Rechtsgrundlage für die von ihr geschaffenen Ausgleichseinrichtungen für Schrott hat die Hohe Behörde die Vorschriften des Artikels 53 gewählt.

Dieser Artikel gewährt der Hohen Behörde ein Eingriffsmittel zur Erfüllung der ihr nach dem Vertrag, insbesondere nach dessen Artikel 3, übertragenen Aufgaben.

Artikel 53 steht in Kapitel II des Vertrages, das die Überschrift Finanzielle Bestimmungen trägt. Diese handeln in den übrigen Artikeln von der Verwendung der Mittel, die der Hohen Behörde durch die Erhebung von Umlagen auf die Erzeugung oder durch Anleihen zufließen. Es ist daher davon auszugehen, daß die in Artikel 53 vorgesehenen finanziellen Einrichtungen der Aufbringung und Verteilung von Geldmitteln dienen, und zwar insbesondere in Form von Preisausgleich und Ausgleichszahlungen. Diese Auslegung findet eine Stütze in Artikel 62 letzter Absatz, der vorsieht, daß gewisse Ausgleichszahlungen unter den in Artikel 53 vorgesehenen Voraussetzungen eingeführt werden [können].

Preisausgleich und Ausgleichszahlungen wirken sich unmittelbar nicht auf die Preise, sondern auf die preisbildenden Faktoren aus. Ohne die Freiheit der Preisfestsetzung als solche zu behindern, beeinflussen sie somit die Voraussetzungen, auf Grund deren sich das Preisniveau bildet.

Durch diese Einwirkung auf das Preisniveau beeinflussen die in Artikel 53 vorgesehenen finanziellen Einrichtungen die anderen typischen Marktfaktoren, insbesondere Angebot und Nachfrage bei den Erzeugnissen, auf die sie sich beziehen. In der Hand der Hohen Behörde stellen sie daher starke und wirksame Eingriffsmöglichkeiten dar; sie sind jedoch im Sinne von Artikel 57 des Vertrages indirekter Natur und stehen hierdurch im Gegensatz zu den Möglichkeiten direkten Eingreifens, wie der Festsetzung von Erzeugungsquoten (Art. 58) oder der Verteilung des Aufkommens (Art. 59).

Mit Hilfe der in Artikel 53 vorgesehenen finanziellen Einrichtungen kann die Hohe Behörde den Markt für Kohle und Stahl weitgehend beeinflussen. Nach Artikel 53 müssen diese Einrichtungen jedoch zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 … erforderlich und mit den Vorschriften des Vertrages, insbesondere mit Artikel 65 … , vereinbar [sein].

Die ausdrückliche Erwähnung des Artikels 3 befreit die Hohe Behörde nicht von der Pflicht, die anderen Vorschriften des Vertrages zu beachten, insbesondere die Artikel 2, 4 und 5, die zusammen mit Artikel 3 stets zu berücksichtigen sind, weil sie die grundlegenden Ziele der Gemeinschaft festlegen. Diese Bestimmungen sind sogar zwingender Natur und müssen gleichzeitig ins Auge gefaßt werden, damit ihre sachgemäße Anwendung gewährleistet ist. Sie genügen sich selbst, sind also, soweit sie nicht im Einzelfall in andere Bestimmungen des Vertrages Eingang gefunden haben, unmittelbar anzuwenden; haben sie dagegen in andere Bestimmungen Eingang gefunden oder werden sie dort näher geregelt, so sind alle Vorschriften, die sich auf ein und denselben Gegenstand beziehen, in ihrer Gesamtheit zu würdigen und gleichzeitig anzuwenden. Gleichwohl ist festzuhalten, daß in der Praxis die verschiedenen Ziele des Artikels 3 aufeinander abgestimmt werden müssen, da es offensichtlich unmöglich ist, sie alle gleichzeitig und jedes einzelne bis zur äußersten Konsequenz zu verwirklichen; sie enthalten allgemeine Grundsätze, die es im weitestmöglichen Umfang zu verwirklichen und miteinander in Einklang zu bringen gilt. Bei der Schaffung der vorgenannten finanziellen Einrichtungen sind schließlich die Bestimmungen des Artikels 58 und des Kapitels V des Dritten Titels des Vertrages zu beachten.

Gegenstand der vor der Entscheidung Nr. 2/57 ergangenen Entscheidungen war der Ausgleich zwischen den Preisen für eingeführten Schrott und für Schrott aus dem Inlandsaufkommen.

Mit der Entscheidung Nr. 2/57 wird diese Regelung beibehalten, aber durch neue Bestimmungen verbessert und ergänzt, die darauf abzielen, gleichzeitig auf den Schrottpreis und auf das Gesamtvolumen der Schrottkäufe einzuwirken, um den Unternehmen im Interesse der geordneten Versorgung des Marktes einen Anreiz zu Schrotteinsparungen zu bieten.

Wenn das Überwiegen der Nachfrage über das Angebot au Schrott angehalten hätte, so wäre möglicherweise eine ernste Mangellage entstanden, die zu den Maßnahmen nach Artikel 59 Anlaß gegeben hätte. Wollte die Hohe Behörde diese Maßnahmen vermeiden — wozu sie gemäß Artikel 57 im Rahmen des Möglichen verpflichtet war —, so konnte sie der Notwendigkeit und der Pflicht nicht entgehen, das in Artikel 53 b vorgesehene Verfahren — freilich unter Beachtung der Bedingungen für dessen Anwendung — einzuleiten.

1. Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich der Artikel 53 und 3 des Vertrages: Die mit den angefochtenen Bestimmungen verfolgten Ziele liefen den Zielen der Artikel 53 und 3 zuwider

a) Gemäß Artikel 53 b des Vertrages kann die Hohe Behörde mit einstimmiger Zustimmung des Rates selbst jede Art finanzieller Einrichtungen schaffen, die sie zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 für erforderlich hält; sie hat bei der Ausübung dieser Befugnisse die in Artikel 2 bis 5 niedergelegten Bestimmungen über die Errichtung, Verwaltung und Orientierung des Gemeinsamen Marktes zu beachten.

Gemäß Artikel 2 des Vertrages ist die Gemeinschaft dazu berufen, zur Ausweitung der Wirtschaft, zur Steigerung der Beschäftigung und zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten beizutragen. Die Verwirklichung dieser Ziele soll erfolgen auf der Grundlage eines Gemeinsamen Marktes, wie er in Artikel 4, der Behinderungen des Wettbewerbs beseitigt, näher bestimmt ist. Es ist kraft dieses Artikels 2 Aufgabe der Gemeinschaft, in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstand sichern; sie hat hierbei dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt, und zu vermeiden, daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden.

Die Gemeinschaft hat zu diesem Zweck für die Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen zu sorgen und, vorbehaltlich der in Artikel 57 des Vertrages niedergelegten Rangordnung der Eingriffe, nach den Bestimmungen des Artikels 5 in die Erzeugung und den Markt nur dann direkt [einzugreifen], wenn es die Umstände erfordern.

Bei der Verfolgung der in Artikel 3 des Vertrages niedergelegten Ziele hat die Hohe Behörde dafür zu sorgen, daß diese ständig aufeinander abgestimmt werden, falls sie, bei getrennter Würdigung, zueinander im Widerstreit stehen sollten; ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat sie dem einen oder dem anderen Ziel zeitweilig den Vorrang einzuräumen, wenn sie dies auf Grund derjenigen wirtschaftlichen Tatsachen oder Umstände für geboten erachtet, die jeweils den Entscheidungen zugrunde liegen, welche sie zur Durchführung der ihr nach Artikel 8 des Vertrages übertragenen Aufgaben erläßt.

Nach Artikel 57 hat sich die Hohe Behörde auf dem Gebiet der Erzeugung vorzugsweise der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten indirekter Maßnahmen, insbesondere der Eingriffe auf dem Gebiet der Preise, zu bedienen. Zu diesen Möglichkeiten indirekten Eingreifens zählen, wie bereits dargelegt, die in Artikel 53 vorgesehenen finanziellen Einrichtungen, die sich — insbesondere durch Ausgleichszahlungen und durch die Beeinflussung der preisbildenden Faktoren — auf das Preisgefüge auswirken. Diese Einrichtungen tragen somit zur Bildung der Preise bei, ändern das Preisniveau des Marktes und beeinflussen dadurch wiederum dessen Auswirkungen auf die Ausrichtung der Erzeugung, mithin die Struktur des Produktionsapparats. Sie ermöglichen es auf diese Weise der Hohen Behörde, die Wirkungen der normalen Wettbewerbsbedingungen zu ändern, wobei sie gleichzeitig deren in Artikel 5 des Vertrages geforderte Aufrechterhaltung und Beachtung gewährleisten. Durch den zweckentsprechenden Gebrauch dieses wirksamen Eingriffsmittels kann die Hohe Behörde in weitem Umfang und unter der Voraussetzung, daß es die Umstände gebieten, bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben die in Artikel 3 des Vertrages aufgezählten Ziele miteinander in Einklang bringen.

Die der Hohen Behörde derart übertragenen Befugnisse finden jedoch in den im Dritten Titel des Vertrages enthaltenen besonderen Bestimmungen ihre Grenzen; insbesondere würden diese Befugnisse dann ihrem gesetzlichen Zweck entfremdet, wenn die Hohe Behörde sie ausschließlich oder zum mindesten vorwiegend dazu verwandt hätte, um ein spezielles Verfahren zu umgehen, das der Vertrag für die Sachlage vorsieht, die von der Hohen Behörde zu bewältigen ist.

Es ist bekannt, daß für den Schrottmarkt zu der Zeit, in der die angefochtenen Bestimmungen ergingen, ein völlig unzureichendes inländisches Aufkommen, wachsende Einfuhrschwierigkeiten und ein starkes und schnelles Ansteigen der Preise für ausländischen Schrott kennzeichnend waren; auf keinen Fall läßt sich die durch diese wirtschaftlichen Tatsachen und Umstände gekennzeichnete Lage dahingehend beurteilen, daß sie prima facie Eingriffe der Hohen Behörde ausschloß, die das Ziel hatten, bestimmten, den Anforderungen des Artikels 3 zuwiderlaufenden Auswirkungen vorzubeugen, welche jene Umstände mit sich bringen konnten. Die Würdigung der Lage, auf Grund deren die Hohe Behörde die angefochtenen Bestimmungen erlassen hat, läßt als solche jedenfalls nicht den Schluß zu, daß sie sich hierbei von fehlerhaften Beweggründen habe leiten lassen.

Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, daß die seinerzeitigen Umstände einen Eingriff der Hohen Behörde in den Schrottmarkt, mit dem Ziel, indirekt auf die Produktionsmittel der Schrottverbraucher einzuwirken, nicht ausschlossen.

b) Die in dem vorliegenden Verfahren angefochtenen Bestimmungen zielen darauf ab, den Beitrag für den Preisausgleich für eingeführten Schrott fortschreitend selektiv zu gestalten, und zwar durch Erhöhung des auf den Verbrauch an Zukaufschrott, der einen bestimmten Referenz verbrauch überschreitet, anwendbaren Satzes sowie durch eine Abstufung dieser finanziellen Belastung im Verhältnis zum Koeffizienten des Schrotteinsatzes in den betreffenden Anlagen und Erzeugungsverfahren. Die vorerwähnten Bestimmungen werden darüber hinaus durch eine Reihe von Ubergangsmaßnahmen ergänzt, die dazu bestimmt sind, den Unternehmen eine fortschreitende Anpassung an die neuen Bedingungen zu gestatten: so insbesondere die Möglichkeit für jedes Unternehmen, seinen Referenzzeitraum selbst zu bestimmen; die sechsmonatige Frist, während der die Beitragspflicht für den Ergänzungssatz ruht; die progressive Staffelung dieses Satzes; die Zubilligung eines Referenzverbrauchs und eines Referenzsatzes für die in dem Jahr nach Inkrafttreten der Entscheidung in Betrieb genommenen Anlagen; schließlich die Gewährung eines Referenzsatzes für alle Anlagen, die nach Ablauf dieser Frist, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt, in Betrieb genommen werden. Durch diese Maßnahmen hat die Hohe Behörde die bis dahin geltende Ausgleichsregelung für eingeführten Schrott mit Vorschriften ausgestattet, die darauf abzielen, zu verhindern, daß die durch die Ausgleichsregelung bewirkte Senkung des Schrottpreises für die Erzeuger des Gemeinsamen Marktes einen Anreiz bietet, ihren Schrottverbrauch zu erhöhen.

Die vorstehend umrissene entscheidende Zielsetzung der angefochtenen Bestimmungen hielt sich somit im Rahmen eines rechtmäßigen indirekten Eingriffs — im Sinne von Artikel 57 — in den Schrottmarkt, durch den unter Berücksichtigung der seinerzeit festgestellten Tatsachen und Umstände die geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes gewährleistet werden sollte. Diese Zielsetzung entspricht den Bestimmungen der Artikel 3 a und d am Ende, 2 Absatz 2 sowie 5 Absatz 2 Satz 3 des Vertrages.

c) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Vertrages haben die Organe der Gemeinschaft bei der Durchführung der ihnen in diesem Artikel zugewiesenen Aufgaben das gemeinsame Interesse zu beachten; dieser Begriff des gemeinsamen Interesses deckt sich jedoch keineswegs mit der Summe der Einzelinteressen der zur Gemeinschaft gehörenden Kohle und Stahl erzeugenden Unternehmen, er greift vielmehr weit über den Kreis dieser Interessen hinaus und läßt sich nur im Zusammenhang mit den in Artikel 2 eindeutig bezeichneten allgemeinen Zielen bestimmen.

Die Wahrung des allgemeinen Interesses steht einem nach den Umständen gebotenen Vorgehen zur Verwirklichung der einzelnen in Artikel 3 des Vertrages vorgesehenen Ziele vermittels solcher Maßnahmen keineswegs entgegen, die sich selektiv und fortschreitend auswirken, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar und zur Durchführung der in Artikel 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind.

Ein indirekter Eingriff in die Erzeugung ist daher mit der Wahrung des allgemeinen Interesses durchaus vereinbar, selbst wenn er, wie hier behauptet wird, verschiedene Modalitäten der Behandlung enthält.

d) Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen mit den Vorschriften des Artikels 3 b, d am Anfang und g vereinbar sind; der Kläger behauptet, die Hohe Behörde habe diese Ziele in schwerwiegender Weise verkannt, als sie die betreffenden Maßnahmen erließ.

Gemäß Artikel 3 b des Vertrages haben die Organe der Gemeinschaft im Rahmen der jedem von ihnen zugewiesenen Befugnisse und im gemeinsamen Interesse allen in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern des Gemeinsamen Marktes gleichen Zugang zu der Produktion zu sichern. Diese Bestimmung schreibt der Hohen Behörde zwingend vor, wie sie in Ausübung der ihr nach dem Vertrag übertragenen Befugnisse vorzugehen hat. Die Mißachtung des hier näher umschriebenen Grundsatzes der Gleichheit der Verbraucher vor der Wirtschaftsgesetzgebung könnte einen Ermessensmißbrauch gegenüber den absichtlich aufgeopferten Personen oder Personenkreisen darstellen.

Kraft eines in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes steht die Gleichheit der Betroffenen vor der Wirtschaftsgesetzgebung der Einführung unterschiedlicher Preise, je nach der besonderen Lage der Verbraucher oder der Verbraucherkategorien, nicht entgegen, vorausgesetzt, daß die unterschiedliche Behandlung einer unterschiedlichen Lage entspricht, in der sich die einzelnen Betroffenen befinden; würde es an einer objektiv bestimmten Ausgangsbasis fehlen, so wäre die unterschiedliche Behandlung willkürlich, diskriminierend und daher rechtswidrig. Gegen Wirtschaftsgesetze kann jedoch der Vorwurf der ungleichen Behandlung nicht deswegen erhoben werden, weil sie sich für die einzelnen Betroffenen unterschiedlich auswirkten oder von ihnen ungleiche Opfer verlangten, sofern dieses Ergebnis auf unterschiedliche Produktionsbedingungen zurückzuführen ist.

Der mit Artikel 3 Absatz 1 b der angefochtenen Entscheidung eingeführte Ergänzungssatz gilt ganz allgemein und unbedingt für jeden Verbrauch von Zukaufschrott, der denjenigen eines Referenzzeitraums übersteigt; daß es den betroffenen Unternehmen freisteht, innerhalb ausdrücklich bestimmter zeitlicher Grenzen den für sie günstigsten Zeitraum auszuwählen, nimmt der Differenzierung nicht den objektiven Charakter, ohne welchen sie willkürlich wäre; wenn sich für die Unternehmen hieraus tatsächliche Unterschiede ergeben, so sind diese auf deren unterschiedliche Produktionsbedingungen zurückzuführen, nicht aber auf eine der Entscheidung angeblich innewohnende ungleiche rechtliche Behandlung.

Die progressive Staffelung des Ergänzungssatzes, wie sie die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bestimmungen des Artikels 8 vorsehen, stellt ausschließlich auf die einander folgenden Anwendungsphasen der Entscheidung Nr. 2/57 ab; sie ist demnach allgemeiner und unbedingter Natur und findet eine objektive Grundlage in dem Bestreben, die Schrott verbrauchenden Unternehmen der Eisen schaffenden Industrie vermittels einer Einwirkung auf die Preise in zunehmendem Maße zu sparsamerem Schrottverbrauch anzuregen, damit Verknappungserscheinungen infolge unbedachten Verbrauchs vermieden werden.

Den in Artikel 9 der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Ermäßigungen der Beiträge, die auf der Basis des Ergänzungssatzes errechnet werden, liegt gleichfalls ein ausschließlich objektives Tatbestandsmerkmal zugrunde, nämlich die etwaige Verminderung des spezifischen Schrotteinsatzes in den auf Schrott angewiesenen Anlagen und Erzeugungsverfahren. Die unterschiedlichen Auswirkungen dieser Vorschrift auf die Betroffenen infolge ihrer unterschiedlichen Produktionsbedingungen und der technischen Schwierigkeiten, die bei bestimmten Arten von Anlagen zur Verringerung oder selbst zum völligen Wegfall der Nachlässe führen können, vermögen angesichts der Natur jenes Tatbestandsmerkmals den genannten Bestimmungen nicht den Charakter einer rechtswidrigen, ungleichen Behandlung zu verleihen.

e) Nach Artikel 3 d und g des Vertrages haben die Organe der Gemeinschaft und insbesondere die Hohe Behörde, wenn sie von den ihr nach Artikel 53 b übertragenen Befugnissen Gebrauch macht, darauf zu achten, daß Voraussetzungen erhalten bleiben, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern; sie haben ferner die geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung und die Verbesserung der Qualität zu fördern. Auf diese rechtmäßigen Ziele bezieht sich die Hohe Behörde eingangs der angefochtenen Entscheidung, deren erklärtes Ziel darin besteht, eine geordnete Versorgung mit Schrott sicherzustellen und einen Anreiz zur Einsparung von Schrott zu schaffen, ohne dabei die Schaffung neuer Kapazitäten zur Herstellung von Stahl zu erschweren.

Der Kläger wirft der Hohen Behörde eine schwerwiegende Verkennung dieser Ziele vor, weil sie mit den angefochtenen Bestimmungen den Ausbau bestimmter Produktionsmittel praktisch unterbunden habe; es ist daher zu prüfen, ob diese Bestimmungen einen entsprechenden unzulässigen Beweggrund oder einen schwerwiegenden Mangel an Umsicht erkennen lassen, der einer Verkennung des Gesetzeszwecks gleichkäme, und ob sie in dieser Hinsicht nicht gewissen gesetzlichen Zielen zum Nachteil bestimmter anderer in einem nach den Umständen nicht gerechtfertigten Umfang den Vorrang einräumen.

Die in Artikel 3 Buchstabe d und g des Vertrages vorgesehenen Ziele können nicht getrennt von den übrigen in diesem Artikel vorgeschriebenen Zielen und unabhängig von diesen verwirklicht werden; die Förderung der geordneten Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung kann rechtmäßig im Rahmen umfassender Maßnahmen angestrebt werden, die auf der ausgleichenden Berücksichtigung der Ziele des Artikels 3 beruhen, wobei dem einen oder dem anderen dieser Ziele gegebenenfalls der Vorrang eingeräumt werden kann, wenn die sich aus den wirtschaftlichen Tatsachen und Umständen zur Zeit des Eingriffs ergebende Lage dies rechtfertigt.

f) Die in Artikel 3 des Vertrages vorgesehenen Ziele sind im übrigen als Ganzes zu würdigen und dürfen ausschließlich im gemeinsamen Interesse verfolgt werden. Selektive Maßnahmen, die insbesondere auf die Art der auszubauenden oder zu schaffenden Produktionsmittel abstellen, stehen infolgedessen, wie bereits ausgeführt wurde, der Verfolgung der in Artikel 3 vorgesehenen Ziele nicht entgegen, sofern sie nach den wirtschaftlichen Umständen und nach der vernünftigerweise vorhersehbaren Entwicklung der Marktverhältnisse geboten erscheinen, so z. B. dann, wenn bei einem der zur Stahlherstellung benötigten Rohstoffe ernste Verknappungserscheinungen auftreten, die zur Vermeidung von Raubbau eine Politik der rationellsten Ausnutzung dieses Rohstoffs erheischen. Eine unterschiedliche Behandlung, die unter diesen Umständen angezeigt erscheinen kann, um Voraussetzungen zu erhalten, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern und eine geordnete Ausweitung der Erzeugung zu betreiben, muß jedoch gemäß dem im Vertrag verankerten Gleichheitsgrundsatz ausschließlich auf objektiven Tatbestandsmerkmalen beruhen. Die Bestimmungen des Artikels 6 der angefochtenen Entscheidung zielen darauf ab, die Unternehmen der Eisen schaffenden Industrie fortschreitend zum rationellsten Schrottverbrauch anzuregen. Sie sehen, um dies zu erreichen, eine sowohl auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme als auch auf die Art der Anlagen und Erzeugungsverfahren abstellende Abstufung der finanziellen Lasten des Preisausgleichs für eingeführten Schrott vor, und zwar durch das Ineinandergreifen von Referenzverbrauch und Ermäßigungen bei relativen Schrotteinsparungen; das progressive Ansteigen der Kosten für diesen Rohstoff und seine selektive Auswirkung auf die Gestehungsp reise für Eisen und Stahl ändern sich nach Maßgabe objektiv festgesetzter quantitativer und qualitativer Kriterien; die angefochtenen Maßnahmen, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, solche neuen Kapazitäten zu schaffen, die mit einer geordneten Versorgung der Eisen schaffenden Industrie mit Schrott und einer geordneten Produktionsausweitung für vereinbar gehalten werden, verstoßen daher nicht gegen das Diskriminierungsverbot.

Die Bestimmungen der Artikel 6 und 8 der angefochtenen Entscheidung stellen sich nach alledem als eine Gesamtheit sich fortschreitend auswirkender Normen dar, ohne welche die mit dieser Entscheidung eingeführte finanzielle Einrichtung den Charakter eines indirekten Eingriffs in die Erzeugung verlieren würde und dadurch mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Artikel 5 und 57 rechtswidrig wäre.

g) Die in Artikel 57 vorgesehenen Möglichkeiten indirekter Maßnahmen für Eingriffe in die Erzeugung unterscheiden sich von dem in Artikel 5 Absatz 4 erwähnten direkten Eingriff nicht durch die verfolgten Ziele, sondern durch die zu deren Erreichung verwandten Mittel.

Die indirekten Maßnahmen — so insbesondere die finanziellen Einrichtungen des Artikels 53 — schaffen durch die Beeinflussung bestimmter Faktoren der Preisbildung Bedingungen, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, sich aus eigenem, freiem Entschluß so zu verhalten, wie es die Hohe Behörde im Hinblick auf die Verwirklichung der ihr nach dem Vertrag übertragenen Aufgaben wünscht.

Bei direkten Eingriffen — wie der in Artikel 59 vorgesehenen Verteilung des Aufkommens — spielt dagegen die Überlegung keine Rolle, wie sich die Erzeuger verhalten würden, wenn sie sich frei entschließen könnten; sie werden vielmehr durch die Androhung von Geldbußen — wie sie z. B. in Artikel 59 § 7 vorgesehen sind — unmittelbar zu dem Verhalten gezwungen, das die Hohe Behörde angesichts der Lage, der sie nach Maßgabe des Vertrages zu begegnen hat, für erforderlich hält.

Beide Verfahrensweisen, die mittelbare wie die unmittelbare, zielen auf eine Modifizierung der Struktur ab, zu der das von keinem Eingreifen beeinflußte individuelle Verhalten führen würde. Es handelt sich daher in beiden Fällen um Eingriffe in den Wirtschaftsablauf. Die einen schaffen jedoch Voraussetzungen, die geeignet sind, die Erzeuger zu veranlassen, freiwillig das nach Artikel 3 im gemeinsamen Interesse liegende Verhalten zu wählen, während die zweiten sie im Hinblick auf dieses gemeinsame Interesse zwingen, sich anders zu verhalten, als sie es auf Grund der tatsächlichen Umstände tun würden.

Stimmen somit zwar beide Verfahrensarten in ihren Auswirkungen und in ihrer Rechtsnatur als Eingriffsmittel überein, so gestatten es jedoch die indirekten Maßnahmen, die Entscheidungsfreiheit aller am Markt Beteiligten zu wahren, während die direkten Eingriffe diese Freiheit zwangsläufig einschränken, wenn nicht gar beseitigen.

Alle Bestimmungen des Artikels 6 der Entscheidung Nr. 2/57 dienen der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands und sollen die unmittelbare, sofortige und einschneidende Anwendung der in Artikel 59 vorgesehenen Maßnahmen der Verteilung des Aufkommens vermeiden, denen nach Artikel 57 indirekte Eingriffe vorzuziehen sind. Die Zubilligung insbesondere eines Referenzverbrauchs an Zukaufschrott und eines Referenzsatzes, die Befreiung von der Leistung des Ergänzungssatzes während eines bestimmten Zeitraums und die progressive Staffelung dieses Satzes sind Maßnahmen, die dem Bestreben, jenen Vorrang zu beachten, Rechnung tragen.

Was die neuen Anlagen angeht, so ist zwar zuzugeben, daß sich der in ihnen zum Einsatz kommende Schrott, vorbehaltlich der in Artikel 6 am Ende vorgesehenen Nachlässe infolge der Zubilligung eines fiktiven Referenzsatzes, grundsätzlich verteuern wird.

Das gleiche dürfte für die Elektroofen mit fester Beschickung gelten, bei denen eine fühlbare Verringerung des Schrotteinsatzes aus technischen Gründen kaum zu erwarten ist.

Diese Feststellungen beeinträchtigen jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelung. Infolge des unzureichenden Angebots an Schrott und des Ansteigens der Schrottpreise sah sich die Hohe Behörde in der Tat vor die zweifache Notwendigkeit gestellt, einerseits die Unternehmen zu veranlassen, ihren Schrottverbrauch einzuschränken, und andererseits zu verhindern, daß die Preise für Inlandsschrott sich den Preisen für Einfuhrschrott anglichen. Die Ausgleichsregelung mußte daher einen Ergänzungssatz vorsehen, um dem Anreiz zu einem erhöhten Schrottverbrauch entgegenzuwirken, der als Folgeerscheinung der durch die Ausgleichsregelung herbeigeführten Senkung der Preise zu befürchten war.

Wollte die Hohe Behörde jedoch gleichzeitig eine Politik rationeller Ausnutzung der natürlichen Hilfsquellen unter Vermeidung von Raubbau (wie in Art. 3 d des Vertrages vorgeschrieben) verfolgen, dann hatte sie auch die besonderen Bedingungen bei den einzelnen Verbraucherkategorien zu berücksichtigen, d. h. die Anwendung des ihnen auferlegten Ergänzungssatzes je nach der unterschiedlichen Höhe ihres Schrottverbrauchs zu differenzieren. Diese Differenzierung besteht in der fortschreitenden Aufhebung der Auswirkungen der Ausgleichsregelung und kann in einzelnen Fällen bis zu ihrer vollständigen Beseitigung führen.

Die angefochtene Regelung diente somit vor allem der Gewährleistung der geordneten Versorgung des Marktes und der Verfolgung einer Politik der rationellen Ausnutzung der Hilfsquellen. Nichts läßt jedoch darauf schließen, daß die Hohe Behörde, indem sie zeitweise einzelnen der in Artikel 3 aufgezählten Zielen den Vorrang zuerkannt und infolgedessen den Einklang bei der Verfolgung der dort angeführten Ziele nur unvollständig hergestellt hat, von den ihr nach dem Vertrag übertragenen Befugnissen zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht hätte als zu demjenigen, zu dem diese ihr verliehen worden sind.

Ein Ermessensmißbrauch ist somit nicht nachgewiesen; dieser Klagegrund wird daher verworfen.

2. Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich Artitel 59 des Vertrages: Die finanzielle Einrichtung sei zum Zwecke einer Verteilung verwandt worden

Die mit den angefochtenen Bestimmungen geschaffene finanzielle Einrichtung stellt sich weder ihrer Form noch ihren Auswirkungen nach als das in Artikel 59 und in der Anlage II geregelte Verteilungsverfahren dar. Diese Vorschriften sehen für tatbestandsmäßig genau umschriebene wirtschaftliche Lagen die Verteilung des Aufkommens an Rohstoffen auf die verschiedenen Verbraucherkategorien nach einem im einzelnen geregelten Verfahren vor. Es handelt sich hier einzig um die Festsetzung von Verwendungsprioritäten und die Verteilung des Aufkommens; beide Maßnahmen sind unmittelbar und ausschließlich quantitativer Art; indirekte Eingriffe in die Erzeugung, welche sich — ohne mengenmäßige Beschränkung des Verbrauchs — auf dem Wege über die Preise vollziehen, sind ihnen fremd. Was Artikel 58 betrifft, der von dem Kläger herangezogen wird, so sieht er die Einführung von Erzeugungsquoten und die Regelung der Kapazitätsausnutzung der Unternehmen vor, und zwar durch die Erhebung geeigneter Umlagen auf die Mengen, die ein Vergleichsniveau überschreiten, das durch eine allgemeine Entscheidung festgesetzt wird. Im übrigen ist der grundsätzliche Unterschied zwischen den Maßnahmen für den Fall einer offensichtlichen Krise (Art. 58), wo der Gedanke unmittelbarer Umlagen auf die Mengen vorherrscht, und den Maßnahmen für den Fall einer ernsten Mangellage (Art. 59) zu beachten, bei denen die unmittelbare Verteilung des verfügbaren Aufkommens das Wesentliche ist.

Es läßt sich auch nicht sagen, die mit den angefochtenen Bestimmungen geschaffene finanzielle Einrichtung stelle eine Verteilungsregelung besonderer Art dar, die nach ihren wesentlichen Zügen derjenigen nach Artikel 59 und Anlage II gleichgestellt werden könnte.

Die Regelung des Ergänzungssatzes und die Verweigerung eines Referenzverbrauchs für die nach dem 31. Januar 1958 in Betrieb genommenen Anlagen und Erzeugungsverfahren haben nicht eine derart zwingende Wirkung, daß sie praktisch einer Verteilung gleichkämen. Sie stellen vielmehr Eingriffsmodalitäten dar, die zum Wesen einer finanziellen Einrichtung gehören, welche sich naturgemäß zwangsläufig auf dem Gebiet des Wettbewerbs und der Erzeugung auswirkt. Das Vorbringen des Klägers hat nicht darzutun vermocht, daß die angegriffene Regelung mit der in Artikel 59 und in Anlage II vorgesehenen Verteilung gleichzusetzen wäre.

Mit den angefochtenen Maßnahmen wollte die Hohe Behörde einer Lage begegnen, für die eine ernste Schrottverknappung kennzeichnend war. Wenn sie zu diesem Zweck von den ihr nach Artikel 53 b übertragenen Befugnissen Gebrauch gemacht hat, so hat sie hierbei die Bestimmungen des Artikels 59 eingehalten, wonach selbst im Falle einer ordnungsgemäß festgestellten ernsten Mangellage nur dann zu dem besonderen Verfahren der quantitativen Verteilung geschritten werden soll, wenn die in Artikel 57 vorgesehenen Eingriffsmöglichkeiten, zu denen auch die in Artikel 53 geregelten finanziellen Einrichtungen zu zählen sind, kein wirksames Vorgehen gestatten. Die angefochtenen Bestimmungen zielen zwar darauf ab, die Kosten für Schrott im Verhältnis zu den verbrauchten Mengen progressiv ansteigen zu lassen und diese Kosten unter Berücksichtigung der jeweiligen Art der Schrott verbrauchenden Anlagen und Erzeugungsverfahren abzustufen; es ist jedoch nicht erwiesen, daß die sich hieraus für die betroffenen Unternehmen ergebende finanzielle Belastung derart festgesetzt worden wäre, daß die angegriffene Einrichtung einer unmittelbaren quantitativen Verteilung oder einer Regelung der Kapazitätsausnutzung der Unternehmen gleichzuachten wäre.

Abgesehen davon, daß die von der Hohen Behörde eingeführte Regelung keine Verteilung darstellt, wäre selbst für den Fall, daß sie gewisse Merkmale einer indirekten Verteilung aufwiese, noch der Nachweis zu erbringen gewesen, daß ihr wirkliches Ziel darin bestand, eine solche Verteilung auf dem Umweg über Artikel 53 b, also unter dem Deckmantel einer finanziellen Einrichtung, vorzunehmen und somit im Gegensatz zum erklärten Ziel stand, nämlich zu Schrotteinsparungen anzuregen und eine geordnete Versorgung des Marktes mit Schrott sicherzustellen, oder es wäre darzutun gewesen, daß die Hohe Behörde sich von dem Beweggrund habe leiten lassen, Artikel 59 zu umgehen, oder daß sie in schwerwiegender Weise verkannt habe, daß die angefochtene Einrichtung einer Regelung gleichkam, wie sie Artikel 59 vorsieht. Dieser Nachweis ist nicht erbracht worden.

Das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs ist daher nicht erwiesen.

3. Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich Artikel 54 des Vertrages: Die finanzielle Einrichtung wirke sich auf die Investitionen aus

Artikel 54 des Vertrages überträgt der Hohen Behörde gewisse Befugnisse auf dem Gebiet der Koordinierung von Investitionsprogrammen und der finanziellen Beteiligung an deren Durchführung. Diese Befugnisse sind im Rahmen der in Artikel 46 vorgesehenen allgemeinen Ziele auszuüben. Sie finden, wie es dieser Begrenzung entspricht, ihren Niederschlag in der Veröffentlichung richtungweisender allgemeiner Programme, die im Hinblick auf das gemeinsame Interesse aufgestellt sind, und in der Abgabe von Stellungnahmen zu den von den einzelnen Unternehmen mitgeteilten Investitionsvorhaben.

Diese Bestimmungen stehen aber solchen Maßnahmen nicht im Wege, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 3, 5, 53 b, 57 und 59 des Vertrages ergehen und geeignet sind, die Ausrichtung der von den Unternehmen geplanten Investitionen zu beeinflussen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen auf dem Gebiet der Preise nach Artikel 61 des Vertrages, vor allem aber auch finanzielle Einrichtungen im Sinne von Artikel 53 b, die der Hohen Behörde gestatten, indirekt in die Erzeugung einzugreifen, und die sich ihrem Wesen nach auf die Dispositionen der Erzeuger und nicht zuletzt auf deren Investitionspläne auswirken. Den angefochtenen Bestimmungen, die den Vorschriften der Artikel 3 und 53 b entsprechen, liegt aber kein Ermessensmißbrauch hinsichtlich Artikel 54 zugrunde. Der Kläger hat in keiner Weise nachgewiesen, daß die Hohe Behörde die angefochtenen Bestimmungen ausschließlich oder zum mindesten vorwiegend in der Absicht erlassen habe, die in 'diesem Artikel vorgesehenen besonderen Verfahrensarten zu umgehen.

Die Rüge des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich Artikel 54 des Vertrages ist daher zu verwerfen.

4. Zum Vorwurf des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich Artikel 4 c des Vertrages: Die Hohe Behörde habe für einige Unternehmen besondere Lasten vorgesehen, was nach diesem Artikel verboten sei

Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf die Bestimmungen des Artikels 4 Buchstabe c des Vertrages, wonach von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten in jeder Form verboten sind.

Die Frage, ob es der Hohen Behörde gleichfalls verboten sei, Sonderlasten aufzuerlegen, kann im vorliegenden Rechtsstreit nach Ansicht des Gerichtshofes dahingestellt bleiben. Von einer Sonderlast im Sinne dieses Artikels kann nämlich auf keinen Fall die Rede sein, wenn die Hohe Behörde bei der Schaffung einer finanziellen Einrichtung des in Artikel 53 b vorgesehenen Typs von einigen Unternehmen höhere Abgaben fordert als von anderen und diese ungleiche Verteilung der Lasten auf objektiv festgesetzten Tatbestandsmerkmalen beruht, die im Hinblick auf die mit der Einrichtung verfolgten rechtmäßigen Ziele gerechtfertigt sind.

Der Klagegrund des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich Artikel 4 c des Vertrages greift daher nicht durch.

5. Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich Artikel 4 b des Vertrages: Die Hohe Behörde habe die Unternehmen ungleich behandelt, weil Ermäßigungen nicht für alle Unternehmen in gleicher Weise und für alle Arten von Anlagen vorgesehen seien

Es wurde bereits festgestellt, daß den angefochtenen Bestimmungen objektive, dem rechtmäßigen Vorgehen der Hohen Behörde angepaßte Tatbestandsmerkmale zugrunde liegen. Von einer solchen Regelung kann daher nicht gesagt werden, sie sei rechtswidrig und verfälsche zum Nachteil einiger Unternehmen im Verhältnis zu anderen die Freiheit des Wettbewerbs.

Der Vorwurf der ungleichen Behandlung der Unternehmen greift daher nicht durch.

6. Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich Artikel 65 des Vertrages: Die Hohe Behörde habe mit der Einführung einer fast prohibitiven Regelung für Anlagen und Erzeugungsverfahren, die nach dem 31. Januar 1958 in Betrieb genommen werden, weitergehende Maßnahmen erlassen, als ihr Zweck es erfordere

Wie bereits dargelegt, rechtfertigte die im Zeitpunkt des Eingriffs der Hohen Behörde auf dem Schrottmarkt bestehende Lage die Einführung der angefochtenen Modalitäten der Verteilung der finanziellen Lasten der Ausgleichsregelung; es war insbesondere zulässig, einen progressiv gestaffelten Satz vorzusehen und die finanziellen Lasten im Verhältnis zu den verbrauchten Mengen, zu Referenzzeiträumen und zu der Natur der Anlagen zu verteilen. Es handelt sich demnach nicht um weitergehende Maßnahmen, als sie zur Erreichung des Zwecks der finanziellen Einrichtung erforderlich waren, so daß selbst für den Fall, daß Artikel 65 § 2 b auf sie anwendbar wäre, die dort vorgesehenen Bedingungen als erfüllt angesehen werden müßten.

Der Vorwurf der Verkennung des Artikels 65 greift daher nicht durch.

7. Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich Artikel 3 e des Vertrages: Die angefochtenen Bestimmungen würden zu schwerwiegenden, einschneidenden und weittragenden sozialen Umwälzungen führen, die im Falle einer Anwendung dieser Bestimmungen unvermeidbar seien

Der Kläger hat diesen Vorwurf im Verlaufe des Verfahrens nicht näher ausgeführt und für seine Behauptungen keinerlei Beweis angeboten.

Der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich Artikel 3 e des Vertrages ist daher zu verwerfen.

KOSTEN

Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen; im vorliegenden Falle ist der Kläger in der Hauptsache unterlegen, die Beklagte in der Frage der Zulässigkeit der Klage. Die Prozeßkosten sind daher gemäß § 2 des genannten Artikels teilweise gegeneinander aufzuheben, und zwar im Verhältnis von vier Fünfteln zu Lasten des Klägers und einem Fünftel zu Lasten der Beklagten.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 5, 33, 46, 47, 48, 53, 54, 57, 58, 59, 65, 80 und Anlage II des Vertrages;

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;

auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes;

hat

DER GERICHTSHOF,

unter Abweisung aller weitgehenden oder gegenteiligen Anträge,

für Recht erkannt und entschieden:

Die Nichtigkeitsklage gegen die Bestimmungen der Artikel 3 (i b), 4 (3), 5, 6, 7, 8 und 9 der Endscheidung Nr. 2/57 der Hohen Behörde vom 26. Januar 1957 ist zulässig, jedoch nicht begründet; sie wird daher abgewiesen.

Der Kläger wird zur Zahlung von vier Fünfteln der Kosten verurteilt; die Beklagte trägt ein Fünftel der Kosten.