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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.12.1958 – C-1/58
Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1958:20
Schlußanträge des Generalanwalts,
Herrn Maurice Lagrange
Aus dem Französischen übersetzt
Herr Präsident, meine Herren Richter,
Um der Klarheit meiner Ausführungen willen, gestatten Sie mir, Ihnen zunächst so kurz wie möglich die wesentlichen Punkte des Sachverhalts und des Verfahrens in Erinnerung zu rufen.
Die Klägerin betreibt in Bünde (Westfalen) eine Kohlengroßhandlung. Sie erfüllte die Voraussetzung für einen unmittelbaren Bezug bei den Bergwerken, die von der beim Inkrafttreten des Vertrages noch tätigen Ruhrkohlenverkaufsorganisation, dem Deutschen Kohlenverkauf oder DKV, gefordert wurde, das heißt, sie hatte mehr als 6000 t Jahresumsatz, war also Händlerin erster Hand. Dagegen war sie außerstande, einen Jahresumsatz von 48000 t zu erreichen, wie er in einer Regelung der neuen, nach Besatzungsrecht von den Zechengesellschaften geschaffenen Organisation GEORG vom 5. Februar 1953 verlangt wurde.
Sie erhob daher am 23. April 1953 beim Landgericht Essen Klage gegen die GEORG auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstehe, daß sie mit Wirkung vom 1. April 1953, das heißt mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung, nicht mehr unmittelbar als Großhändlerin erster Hand beliefert werde.
Durch Beschluß vom 6. November 1953 ordnete die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Essen folgendes an:
Die Verhandlung wird ausgesetzt, bis die Hohe Behörde der Montanunion gemäß Artikel 65 Absatz 4 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl darüber entschieden hat, ob die gemeinsamen Beschlüsse der Gesellschafter der Beklagten und der 6 Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften mbH vom 5. Februar 1953, welche bestimmen, daß ab 1. April 1953 nur noch diejenigen Kohlengroßhändler von ihnen unmittelbar beliefert werden, deren Jahresumsätze 48000 Jahrestonnen überschreiten, gegen das Verbot des Artikels 65 Absatz 1 des erwähnten Vertrages verstoßen.
Wie Sie wissen, ist nach Artikel 65 § 4 vorbehaltlich der bei dem Gerichtshof zu erhebenden Klagen … die Hohe Behörde ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die… Vereinbarungen oder Beschlüsse, die nach § 1 des gleichen Artikels verboten sind, mit den Bestimmungen dieses Artikels im Einklang stehen; diese Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig, undeine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der Mitgliedstaaten zulässig.
Erst am 27. November 1957 erließ die Hohe Behörde die erbetene Entscheidung, deren Wortlaut ich hier in Erinnerung rufe:
Artikel 1: Bis zum Tage des Inkrafttretens der Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 5/56, 6/56 und 7/56 vom 15. Februar 1956, das heißt bis zum 22. Februar 1956, waren die in Artikel 65 § 1 des Vertrages ausgesprochenen Verbote nicht auf Beschlüsse der Mitgesellschafter der Beklagten und der sechs Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften mbH anwendbar.
Artikel 2: Diese Entscheidung tritt am Tage ihrer Mitteilung an das Landgericht Essen und an die beteiligten Parteien in Kraft.
Gegen diese Entscheidung ist die Klage der Firma Stork & Co. gerichtet.
Wie Sie sehen, meine Herren, hat die Hohe Behörde nach mehr als vierjährigem Zuwarten die vom Landgericht Essen vorgelegte Frage, ob sich die Beschlüsse vom 5. Februar 1953 über die Großhändler erster Hand mit Artikel 65 § 1 vereinbaren lassen, nicht entschieden. Ihre Antwort hat einen formellen Inhalt: Die Verbote des Artikels 65 seien auf diese Beschlüsse nicht anwendbar.
Warum diese Antwort und warum diese Verzögerung? Zunächst aber: Warum eine solche Antwort?
Weil nach Ansicht der Hohen Behörde während des gesamten zeitlichen Anwendungsbereichs der Beschlüsse vom 5. Februar 1953, den man auch die GEORG-Periode nennen könnte, also vom 1. April 1953 bis 22. Februar 1956, die Bestimmungen des § 12 des Übergangsabkommens und der in Anwendung dieser Vorschrift getroffenen Entscheidung Nr. 37/53 vom 11. Juli 1953 allein maßgebend waren. In dieser Entscheidung wird § 12 (demzufolge bestehende Kartelle und Organisationen vorläufig aufrechterhalten werden) dahingehend ausgelegt, daß er sich auf die im Zeitpunkt der Errichtung des Gemeinsamen Marktes, das heißt für die Kohle, am 10. Februar 1953 (und nicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages, das heißt am 25. Juli 1952) bestehenden Kartelle und Organisationen bezieht. Daraus folgt, daß für die Beschlüsse der GEORG, die ja vom 5. Februar 1953 datieren, nach dieser Auslegung die Übergangsbestimmungen maßgeblich sind; sie bleiben nach Artikel 2 der Entscheidung Nr. 37/53 so lange in Kraft, bis der Genehmigungsantrag, dessen Gegenstand sie bilden, abgelehnt wird, falls dieser Antrag vor dem 31. August 1953 gestellt wurde, was tatsächlich der Fall ist.
Und nun zur zweiten Frage: Warum hat die Hohe Behörde mit ihrer Antwort so lange gezögert? Die Verzögerung läßt sich, wenigstens bis zum Erlaß der Entscheidungen Nr. 5/56, 6/56 und 7/56 vom 15. Februar 1956, durch den Wunsch der Hohen Behörde erklären, eine eingehende Antwort zu erteilen. Wenn nämlich die von der GEORG beantragten Genehmigungen erteilt worden wären, wäre damit auch die Frage entschieden worden. Wenn sie lediglich abgelehnt worden wären, so hätte die ablehnende Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 37/53 den Zeitpunkt festsetzen müssen, zu dem die Verbote des Artikels 65 wirksam geworden wären. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine stillschweigende Ablehnung. Diese ergibt sich aus der mit einer ganzen Reihe von Bedingungen versehenen Genehmigung, die nicht der GEORG, sondern einer ganz anderen Organisation erteilt wurde, nämlich den drei Verkaufsgesellschaften und dem augenblicklich bestehenden Gemeinsamen Büro. Aus diesem Grunde fällt auch das Ende der Gültigkeitsdauer der GEORG-Beschlüsse auf den 22. Februar 1956, das heißt auf den Tag, an dem die neue, ordnungsgemäß genehmigte Regelung in Kraft tritt.
Logischerweise müßte zunächst die Frage gelöst werden, welcher rechtlichen Regelung (der endgültigen Regelung des Artikels 65 oder der Übergangsregelung gemäß § 12 des Übergangsabkommens) die nach dem Inkrafttreten des Vertrages, aber vor der Errichtung des Gemeinsamen Marktes getroffenen Vereinbarungen oder Beschlüsse unterliegen. Wenn nämlich § 12 auf sie keine Anwendung findet, dann sind auch die Beschlüsse, um die es in unserem Fall geht, kraft Gesetzes nichtig und, da sie letztlich nicht genehmigt wurden, stets wirkungslos geblieben. Diese Frage ist allerdings im vorliegenden Rechtsstreit nicht erörtert worden, da beide Parteien übereinstimmend die Rechtsansicht vertreten, daß § 12 gemäß der Entscheidung Nr. 37/53 auch auf Vereinbarungen oder Beschlüsse aus der Zeit vor der Errichtung des Gemeinsamen Marktes anzuwenden ist. Sie wurde aber, wie Sie sich erinnern, in der Verhandlung ausdrücklich vom Herrn Berichterstatter gestellt, und ich glaube daher, ein paar Worte hierzu sagen zu müssen für den Fall, daß Sie diese Frage von Amts wegen aufgreifen wollen.
Das Problem ist in der Tat heikel, denn im Gegensatz zu § 13, der von den Zusammenschlüssen handelt und die Anwendungsdaten für die einzelnen Bestimmungen von Artikel 66 sehr genau festlegt, ist der § 12 über die Kartellabsprachen sehr viel unbestimmter.
Die Hohe Behörde stützt ihre Ansicht, der maßgebliche Zeitpunkt sei die Errichtung des Gemeinsamen Marktes und nicht das Inkrafttreten des Vertrages (Sie erinnern sich der diesbezüglichen Erläuterungen ihres Bevollmächtigten vor dem Gerichtshof), auf die zusammenhängenden Bestimmungen der § § 1 und 8 des Übergangsabkommens, die mit den gleichfalls zusammenhängenden Bestimmungen der Artikel 4 und 65 des Vertrages verglichen werden.
Zwar — so erklärt die Hohe Behörde — bestimmt § 1 Ziffer 5 des Übergangsabkommens in Anwendung eines allgemeinen Auslegungsprinzips, mit dem Inkrafttreten des Vertrages sind seine Bestimmungen anwendbar, vorbehaltlich der Änderungen und unbeschadet der ergänzenden Bestimmungen, die zu den oben genannten Zwecken in diesem Abkommen vorgesehen sind; aber im gleichen § 1 heißt es unter Ziffer 1 : Dieses … Abkommen hat den Zweck, insbesondere die Maßnahmen vorzusehen, die für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes … erforderlich sind. § 8 bestimmt: Die Errichtung des Gemeinsamen Marktes wird vorbereitet usw…, sie ergibt sich aus den Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 4 des Vertrages. Zu diesen Maßnahmen gehört das Verbot einschränkender Praktiken, die auf eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte abzielen (Art. 4 d), was sich mit Artikel 65 deckt. Die Bestimmungen des letztgenannten Artikels können also für jedes der in Rede stehenden Erzeugnisse nur angewendet werden von der Errichtung des Gemeinsamen Marktes an; daraus folgt, daß unter bestehenden Kartellen, die von der Übergangsregelung des § 12 erfaßt werden, solche verstanden werden, die vor dem genannten Datum, wenn auch nach Inkrafttreten des Vertrages, geschaffen worden sind.
Meine Herren, diese schöne Auslegung ist nach meiner Ansicht keineswegs überzeugend; es scheint mir, daß ein Vergleich der § § 1 und 8 des Übergangsabkommens eher zu einem gegenteiligen Schluß führt.
Ich glaube, daß zwei Daten sorgfältig auseinanderzuhalten sind: 1. der Zeitpunkt, von dem an die im Vertrag vorgesehenen Tatbestände den Vertragsvorschriften unterliegen; 2. der Zeitpunkt, von dem an die Hohe Behörde in der Lage ist, ihre Befugnisse auszuüben.
Im ersten Falle findet die allgemeine Vorschrift von § 1 Ziffer 5 des Übergangsabkommens Anwendung: Wenn hier nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen des Vertrages mit seinem Inkrafttreten anwendbar. Eine gegenteilige Vorschrift findet sich wohl in § 13 für die Zusammenschlüsse; § 12, die Bestimmung über die Kartelle, enthält nichts dergleichen.
Für den zweiten Fall gibt das Übergangsabkommen klare Antworten in § 2. Die Hohe Behörde beginnt unverzüglich die ihr durch den Vertrag zugewiesene Tätigkeit auf dem Gebiet der Einholung von Auskünften und der Untersuchungen; ihre übrigen Tätigkeiten dagegen hat sie, falls nichts anderes bestimmt ist (wie z. B. für die Verteilung im Falle einer ernsten Mangellage), erst von dem Zeitpunkt an auszuüben, der für jedes der in Betracht kommenden Erzeugnisse den Beginn der Übergangszeit darstellt. Dieses System ist lückenlos. Während der sogenannten Anlaufzeit, also vom Inkrafttreten des Vertrages an bis zum Beginn der sogenannten Übergangszeit, sind alle vorbereitenden Maßnahmen für die Eröffnung des Gemeinsamen Marktes zu treffen. Der Gemeinsame Markt soll nämlich schon vom ersten Tage an Wirklichkeit sein, abgesehen von den in den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Ausnahmen, deren Wirkung auf längstens fünf Jahre beschränkt ist. Dies geht klar aus dem bereits zitierten § 8 des Übergangsabkommens hervor: Die Errichtung des Gemeinsamen Marktes wird vorbereitet (insbesondere auf Grund der Auskünfte, die während der mit Recht so genannten Anlaufzeit eingingen); sie ergibt sich aus den Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 4 des Vertrages. Im zweiten Absatz heißt es unmittelbar danach: Diese Maßnahmen (die Maßnahmen zur Anwendung) treten unbeschadet der in diesem Abkommen vorgesehenen besonderen Vorschriften in Kraft zu dem und dem Zeitpunkt. Für die Kohle ist es der Zeitpunkt der Einführung der Preisausgleichseinrichtungen, die insbesondere zugunsten der belgischen Kohle vorgesehen sind. Es besteht nämlich ein notwendiger Zusammenhang zwischen den Hilfsmaßnahmen für die belgischen Kohlenbergwerke und der tatsächlichen Eröffnung des Gemeinsamen Marktes für Kohle, ohne die diese Maßnahmen keine Berechtigung hätten.
An dem für die Eröffnung des Gemeinsamen Marktes festgesetzten Tage müssen also, wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist, die Maßnahmen und Praktiken, die nach diesem Artikel mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, tatsächlich aufgehoben sein.
Sieht man sich die Aufzählung des Artikels 4 an, so zeigt sich, daß tatsächlich in dieser Weise vorgegangen wurde: Die Zollabgaben und mengenmäßigen Beschränkungen wurden aufgehoben (Art. 4 a). Die Diskriminierungen auf dem Gebiet der Preise (Art. 4 b) waren Gegenstand sofort anwendbarer Entscheidungen der Hohen Behörde (Entscheidung vom 12. Februar 1953 über die Veröffentlichung der Preistafeln für Kohle — Eröffnung des Gemeinsamen Marktes am 10. Februar; für Stahl erging die Entscheidung am 2. Mai, während der Gemeinsame Markt am 1. Mai eröffnet wurde). Für die Subventionen oder Beihilfen der Staaten (Art. 4 c) enthält § 11 des Übergangsabkommens genaue Vorschriften für den Zeitpunkt ihrer Aufhebung; es besteht also keine rechtliche Schwierigkeit.
Bleiben noch die einschränkenden Praktiken, die auf eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte abzielen (Art. 4 d), das heißt die Kartelle und Zusammenschlüsse, die in Artikel 65 und 66 des Vertrages und § § 12 und 13 des Übergangsabkommens geregelt sind. Was Artikel 66 angeht, so enthält § 13 eine Ausnahme für beide Regeln: Erstens bestimmt er, was die dem Vertrag unterworfenen Tatbestände anbelangt, daß der Vertrag auf die bereits bestehenden Zusammenschlüsse nicht anwendbar ist, mit Ausnahme der Zusammenschlüsse, die während einer Art verdächtigen Zeitraums (période suspecte) zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Vertrages zustande gekommen sind; zweitens ist hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse der Hohen Behörde eine zeitliche Abstufung vorgesehen, die mit dem Inkrafttreten des Vertrages beginnt.
In bezug auf Artikel 65 führt die Logik des Vertragssystems mangels entgegenstehender Bestimmung im Übergangsabkommen zu folgenden Schlüssen:
a) die Regel des Artikels 65 — Nichtigkeit kraft Gesetzes — gilt uneingeschränkt auch für die nach Inkrafttreten des Vertrages getroffenen Kartellabreden und für nach diesem Zeitpunkt geschaffene Organisationen, da § 12 des Übergangsabkommens nur auf die vor dem Inkrafttreten entstandenen Kartelle und Organisationen Anwendung findet;
b) die Hohe Behörde kann ihre Befugnisse auf diesem Gebiet, sei es zur Gewährung von Genehmigungen, sei es zur Feststellung der Nichtigkeit von Kartellabsprachen, gemäß § 2 Ziffer 2 Absatz 3 des Übergangsabkommens erst nach der Eröffnung des Gemeinsamen Markts ausüben.
Dies ist, wenigstens zum ersten Punkt, die Ansicht von Paul Reuter (Seite 285 seines Werkes), wie der Herr Berichterstatter bei seiner während der Verhandlung gestellten Frage erwähnt hat.
Dieses System entspricht den allgemeinen Regeln des Übergangsabkommens: Während der Anlaufzeit werden Informationen über die bestehenden Kartelle und Organisationen gesammelt, um die Hohe Behörde in die Lage zu versetzen, ihre Befugnisse auf diesem Gebiet nach der Eröffnung des Gemeinsamen Marktes auszuüben, und zwar durch die Gewährung oder Ablehnung von beantragten Genehmigungen und gegebenenfalls durch die Feststellung der Nichtigkeit: Auf diese Weise können die dem Artikel 4d entsprechenden Verhältnisse sofort herbeigeführt werden. Es ist offensichtlich, daß es nicht so wäre, wenn die Hohe Behörde bis zum Vortag der Eröffnung des Gemeinsamen Marktes warten müßte, um ihre Untersuchungen über Kartelle oder Organisationen, die erst nach Ablauf der Vorbereitungszeit geschaffen wurden, zu beginnen oder zu vervollständigen. Es ist auch durchaus normal, daß nur solche Kartellabsprachen und Organisationen in den Genuß der Übergangsbestimmungen kommen sollen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrages entstanden sind, zu einem Zeitpunkt also, da sie von diesem Vertrage noch nicht erfaßt wurden, und es ist auch normal, daß diese Vergünstigung den Absprachen und Organisationen vorenthalten wird, die erst entstanden sind, als der ordnungsmäßig ratifizierte und zum Bestandteil des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten gewordene Vertrag für die Angehörigen dieser Staaten verbindlich geworden war. Die gleiche Lösung gilt zweifellos auch in anderen Fällen, für die es keine entgegenstehenden Bestimmungen gibt, so z. B. für Subventionen, Beihilfen oder Sonderlasten, die von den Staaten gewährt bzw. auferlegt werden (Art. 4 c) und die in § 11 des Übergangsabkommens geregelt sind. Man würde wohl nicht auf den Gedanken kommen, daß auch solche Beihilfen oder Lasten einstweilen beibehalten werden, die ein Staat nach Inkrafttreten des Vertrages geschaffen hat, denn diese sind schlechthin verboten.
Soweit, meine Herren, die Überlegungen, die mir auf alle Fälle angebracht erscheinen und die zumindest beweisen, daß es sich um eine heikle Frage handelt. Ich glaube indes nicht, daß Veranlassung besteht, sie von Amts wegen aufzugreifen.
Diese Frage ist nämlich schon ausdrücklich entschieden worden, allerdings in einem entgegengesetzten Sinne, und zwar durch die Entscheidung Nr. 37/53 vom 11. Juli 1953, die in dem Punkt, mit dem wir uns befassen, den Charakter einer echten, den § 12 des Übergangsabkommens auslegenden Entscheidung hat. Diese Entscheidung ist aber vor dem Gerichtshof niemals angefochten worden. Man könnte sich wohl vorstellen, daß ihre Rechtmäßigkeit bestritten wird in einer Klage, die sich gegen eine in ihrer Anwendung ergangene Entscheidung richtet, wie Sie es auch in Ihren Urteilen Chasse und Meroni für zulässig erklärt haben. Im vorliegenden Falle aber ist keine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben worden, da beide Parteien übereinstimmend die Rechtmäßigkeit der Entscheidung anerkennen. Es scheint mir nicht sicher, daß die Rechtswidrigkeit von Amts wegen festgestellt werden kann.
Vor allem aber wurde diese Frage auch in Ihrem Urteil Nr. 6/54, Regierung des Königreichs der Niederlande (RsprGH I d 234/235), entschieden. Zwar ist der Abschnitt des Urteils, in dem dieser Punkt behandelt wird, nicht sehr ausführlich, aber die Lösung ist eindeutig, denn die Organisation, deren Rechtswidrigkeit die klagende Regierung behauptet hat, war eben die GEORG, und der Gerichtshof wußte natürlich genau, daß sie erst nach Inkrafttreten des Vertrages geschaffen worden war. Mein Kollege, Herr Roemer, hatte übrigens damals in seinen im gleichen Sinne gehaltenen Schlußanträgen die Frage im einzelnen geprüft, so daß kein Zweifel möglich ist.
Wir haben nunmehr die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe zu prüfen.
Anscheinend will die Klägerin mit allen ihren Argumenten dartun, daß die Beschlüsse vom 5. Februar 1953 nicht dem § 12 des Übergangsabkommens unterliegen.
a) In erster Linie vertritt die Klägerin die Ansicht, die Gültigkeit der betreffenden Beschlüsse sei lediglich auf Grund der Bestimmungen zu beurteilen, die in Deutschland gegolten haben, als die Beschlüsse gefaßt wurden; am 5. Februar 1953 sei der Gemeinsame Markt für Kohle noch nicht errichtet und die Hohe Behörde noch nicht zuständig gewesen, eine Entscheidung nach Artikel 65 zu treffen. Auch wenn man, anstatt auf den Zeitpunkt, zu dem diese Beschlüsse gefaßt worden sind, auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens abstelle (1. April 1953), sei das Ergebnis das gleiche; denn nach der Entscheidung Nr. 37/53 habe Artikel 65 erst ab 31. August 1953 angewandt werden können.
Nach der Verordnung Nr. 78 der Britischen Militärregierung und ihren Durchführungsbestimmungen seien die Beschlüsse vom 5. Februar 1953 nichtig. Es könnten aber nicht Kartellabsprachen in den Genuß der Übergangsbestimmungen des Vertrages kommen, die nach der Gesetzgebung des Landes, in dem sie geschlossen worden sind, keine Gültigkeit hätten.
Meine Herren, ich habe bereits darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen des Vertrages auch auf bestehende Kartellabsprachen Anwendung finden und nicht nur auf zukünftige; es war lediglich die Frage, welchen Kartellen die Übergangsbestimmungen zugute kommen. Gleichgültig aber, von welchem Zeitpunkt an Artikel 65 angewandt werden kann (mit oder ohne die Vergünstigung der Übergangsbestimmungen), fest steht, daß die Auswirkungen der Beschlüsse vom 5. Februar 1953 über diesen Zeitpunkt hinausreichen sollten. Es war also in jedem Fall Sache der Hohen Behörde, sich zu einer Kartellabsprache zu äußern, deren Auswirkungen sich auch auf die Zeit nach der Eröffnung des Gemeinsamen Marktes erstrecken sollten. Andererseits ist es klar, daß sie nicht zuständig war, über die Gültigkeit der Kartellabsprache im Hinblick auf innerstaatliches Recht (staatliches Recht oder Besatzungsrecht) zu befinden, das zu der Zeit galt, als das Kartell gebildet wurde. Eine derartige Rechtswidrigkeit ist für die von der Hohen Behörde zu prüfenden Vereinbarungen nach meiner Ansicht nicht von Belang, da es für Artikel 65 auf die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ankommt: Es handelt sich um Vereinbarungen oder Beschlüsse (deren Ordnungsmäßigkeit keine Rolle spielt) und sogar um einfache Praktiken. Nur dann könnte die Hohe Behörde von einer Prüfung absehen, wenn sie es mit einem echten Nichts zu tun hätte, etwa mit einer Vereinbarung, die nicht nur absolut nichtig ist, sondern auch überhaupt nicht angewandt wird. Das ist aber nicht der Fall: Die Beschlüsse vom 5. Februar 1953 beruhen auf der Verordnung Nr. 20, die in Anwendung des Gesetzes Nr. 27 über die Neuorganisation der deutschen Kohle- und Stahlindustrie erlassen worden ist und welche die Verordnung Nr. 17 der Alliierten Hohen Kommission abgeändert hat. Die Tatsache, daß diese Gesetze mit den Bestimmungen des Vertrages, besonders im Hinblick auf die zeitliche Verbindung zwischen den beiden Rechtssystemen, vielleicht nicht immer genau im Einklang stehen, daß sich schwierige Gesetzeskonflikte bei der Anwendung dieser beiden Rechtsordnungen auf die gleichen Sachverhalte ergeben können oder schließlich daß die Organisation und die Beschlüsse der GEORG möglicherweise mehr oder weniger gegen das Gesetz Nr. 27 und die Verordnung Nr. 20 verstoßen, dies alles kann die Hohe Behörde nicht von ihrer Pflicht entbinden, ihre Befugnisse einer Organisation gegenüber auszuüben, die bereits besteht und die während der Gültigkeitsdauer des Vertrages tätig werden soll.
b) Die Klägerin behauptet hilfsweise (und ihr Anwalt hat diese Seite des Problems in der Verhandlung besonders hervorgehoben), die Entscheidung Nr. 37/53 könne im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die strittigen Beschlüsse seien zwar fünf Tage vor Eröffnung des Gemeinsamen Marktes gefaßt worden, sie hätten aber erst nach dessen Eröffnung angewandt werden sollen, ihre Vorzeitigkeit sei also rein fiktiv. Es handele sich um Ad-hoc-Beschlüsse, die im letzten Augenblick lediglich zu dem Zweck gefaßt worden seien, um den Beteiligten die Vorteile des § 12 und der Entscheidung Nr. 37/53 zukommen zu lassen. Man müsse aber die am Vorabend der Eröffnung des Gemeinsamen Marktes bestehende tatsächliche Lage berücksichtigen. Für die Klägerinnen habe damals noch die von der früheren Organisation stammende Zulassungsgrenze von 6000 t gegolten, die erst am 31. März 1953 ihr Ende finden sollte; nur diese Lage hätte den Schutz der Übergangsbestimmungen verdient.
Meine Herren, diese Ausführungen mögen in sich durchaus schlüssig sein; sie können aber in rechtlicher Hinsicht nur dann als stichhaltig anerkannt werden, wenn man die Entscheidung Nr. 37/53 für rechtmäßig hält. Wenn man mit dieser Entscheidung davon ausgeht, daß die Bestimmungen des § 12 des Übergangsabkommens auf die Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken Anwendung finden, die im Zeitpunkt der Errichtung des Gemeinsamen Marktes (d. h. am 10. Februar 1953 für die Kohle) bestanden, dann muß man aus demselben Grunde auch zu dem Schluß kommen, daß die Unternehmen nur von ihrem guten Recht Gebrauch gemacht haben, wenn sie kurz vor dem Ende der Anlaufzeit Vereinbarungen schlossen, Beschlüsse faßten oder verabredete Praktiken anwandten in dem Bewußtsein, damit in den Genuß der Übergangsregelung zu gelangen. Hier gibt es keine verdächtige Zeitspanne wie bei den Zusammenschlüssen. Das gleiche würde übrigens auch in dem anderen System, von dem ich vorher gesprochen habe (und das auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages abstellt), für Kartellabsprachen gelten, die am Tage vor dem 25. Juli 1952, also am Tage vor dem Inkrafttreten des Vertrages, getroffen worden sind.
c) Der letzte Vorwurf schließlich richtet sich gegen die Entscheidungen Nr. 5/56 bis 7/56 vom 15. Februar 1956, mit denen die Genehmigung erteilt wurde und mit denen ein System geschaffen worden sein soll, das gewisse Großhändler diskriminiert habe.
Diesen Vorwurf, meine Herren, möchte ich nicht untersuchen, denn er richtet sich gegen Entscheidungen, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind. Mit diesen Entscheidungen Nr. 5/56 bis 7/56 wurden die neuen Vereinbarungen für den gemeinsamen Verkauf von Brennstoffen des Ruhrgebiets genehmigt, in denen — allerdings mit Abänderungen und Ergänzungen — auf die früheren Vereinbarungen zurückgegriffen wurde, die den Gegenstand ebenfalls abgeänderter und ergänzter Genehmigungsanträge bilden. Wie ich bereits zu Beginn meiner Ausführungen erklärte, wird in diesen Entscheidungen die neue Verkaufsregelung genehmigt und damit die frühere, von der GEORG geschaffene Regelung, der die Übergangsbestimmungen zugute kamen, außer Kraft gesetzt. Ist diese neue Regelung mit Artikel 65 vereinbar oder nicht? Da die Regelung Gegenstand einer Genehmigung war, hätte diese Frage mit einer Klage gegen diese Genehmigung dem Gerichtshof vorgelegt werden können; sie kann aber nicht anläßlich eines Rechtsstreits untersucht werden, der sich nach dem Wortlaut der Entscheidung des Landgerichts Essen ausschließlich auf die Gültigkeit der Beschlüsse vom 5. Februar 1953 bezieht.
Ich beantrage daher,
die Klage abzuweisen
und die Kosten der Firma Friedrich Stork aufzuerlegen.