Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.01.1959 – C-2/59
ECLI:EU:C:1959:2
In der Rechtssache
1. der NIEDERRHEINISCHEN HÜTTE AG, Duisburg,
2. der PHOENIX-RHEINROHR AG,
Vereinigte Hütten- und Röhrenwerke, Düsseldorf,
3. der GUSSSTAHLWERKE GELSENKIRCHEN AG, Gelsenkirchen,
4. der RUHRSTAHL AG, Witten,
5. der GUSSSTAHLWERKE WITTEN AG, Witten,
6. der MANNESMANN AG, Düsseldorf,
für die auf diese umgewandelten und im Handelsregister gelöschten Gesellschaften Mannesmann Hüttenwerke AG und Hahn'sche Werke AG,
7. der BOCHUMER VEREIN FÜR GUSSSTAHLFABRIKATTON AG Bochum,
8. der AUGUST THYSSEN-HÜTTE AG, Duisburg-Hamborn,
9. der STAHLWERKE BOCHUM AG, Bochum,
10. der HÜTTENWERKE OBERHAUSEN AG, Oberhausen,
Antragstellerinnen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner von Simson,
gegen
die HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, Luxemburg,
Antragsgegnerin,
vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Frans van Houten, als Bevollmächtigten,
erläßt
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgende
VERFÜGUNG
TATBESTAND§
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 1959 haben die Antragstellerinnen beantragt, durch eine einstweilige Anordnung die Vollstreckung der dem Antrag beigefügten Entscheidungen der Hohen Behörde auszusetzen. Diese Entscheidungen richten sich an jede der Antragstellerinnen gesondert; sie geben ihnen auf, bis spätestens 31. Januar 1959 einen bestimmten Betrag an die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott zu entrichten, und stellen gemäß Artikel 92 des EGKS-Vertrages vollstreckbare Titel dar.
Die Antragstellerinnen haben ferner erklärt, daß sie beabsichtigen, gegen die Entscheidungen Klage auf Nichtigerklärung zu erheben, und daß die Frist zur Klageerhebung gegen die oben erwähnten Entscheidungen am 15. Februar 1959 abläuft.
Die ordnungsgemäß geladenen Parteien sind am 30. Januar zur mündlichen Verhandlung über den Antrag erschienen.
Der Bevollmächtigte der Hohen Behörde beantragt, den Antrag zurückzuweisen und den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung führt er folgendes aus:
Die Hohe Behörde hat bisher weder Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen noch beabsichtigt, dies vor Ablauf der Klagefristen zu tun. Das Verfahren zur Einleitung solcher Maßnahmen erfordert übrigens soviel Zeit, daß zur Befürchtung einer Zwangsvollstrekkung im Sinne des Artikels 92 des Vertrages kein Anlaß besteht.
Die Antragstellerinnen erhalten ihren Antrag aufrecht.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Die Antragstellerinnen berufen sich auf Artikel 63 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS und machen geltend, daß die Gefahr besteht, daß die Hohe Behörde die Vollstreckung betreibt, bevor die betroffenen Unternehmen ihre Klage haben fertigstellen können und damit das Recht zur Anrufung des Gerichtshofes haben erwerben können.
Artikel 63 der Verfahrensordnung bestimmt, daß der Antrag auf Gewährung einer Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Vertrages nur gestellt werden kann, wenn die Entscheidung oder Empfehlung der Hohen Behörde durch eine frühere oder mindestens gleichzeitig eingereichte Klage zur Hauptsache angefochten worden ist.
Der Antrag ist hiernach unzulässig, da die Antragstellerinnen die in Frage stehenden Entscheidungen nicht zuvor oder mindestens gleichzeitig durch eine Klage zur Hauptsache angefochten haben.
Es ist ferner zu prüfen, ob der Antrag auf Grund von Artikel 64 der Verfahrensordnung Erfolg haben kann, in welchem es heißt:
Der Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung einer Entscheidung der Hohen Behörde, die finanzielle Verpflichtungen auferlegt, kann eingereicht werden, sobald zu befürchten ist, daß eine Zwangsvollstreckung stattfinden werde.
Es ist jedoch nicht einmal dargetan, daß die für die Zwangsvollstreckung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen bereits eingeleitet worden wären, so daß von einer begründeten Befürchtung, daß eine Zwangsvollstreckung stattfinden werde, nicht die Rede sein kann. Der Antrag ist daher auch dann unzulässig, wenn man ihn als auf Artikel 64 gestützt ansieht.
Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Zahlung der Prozeßkosten zu verurteilen.
Auf Grund der Artikel 39 und 92 des EGKS-Vertrages, 33 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS und 60, 63 und 64 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hat
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Antrag wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.