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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.02.1959 – C-17/57

ECLI:EU:C:1959:3

Zitiert von 2 Entscheidungen

In dem Rechtsstreit

DE GEZAMENLIJKE STEENKOLENMIJNEN IN LIMBURG,

Unternehmensverband gemäß Artikel 48 des Vertrages,

Heerlen (Niederlande), Dr. Poelsstraat 16,

Zustellungsanschrift: Luxemburg, Boulevard

Grande-Duchesse-Charlotte 83

Kläger,

vertreten durch Herrn Präsidenten H. H. Wemmers und Herrn P. A. A. Wirtz, Beauftragten der Jahresversammlung der Mitglieder des Verbandes,

Beistand: Herr W.L.Haardt, Rechtsanwalt beim Hoge Raad der Niederlande, und Herr W. C. L. van der Grinten, Professor an der Katholischen Universität Nymwegen,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in Luxemburg, Metzer Platz 2,

Beklagte,

vertreten: zunächst durch Herrn Dr. W. Much und dann durch Herrn R. Baeyens, Rechtsberater der Hohen Behörde, als Bevollmächtigte,

Beistand: Herr C. R. C. Wijkerheld Bisdom, Rechtsanwalt beim Hoge Raad der Niederlande,

Nichtigerklärung der an die deutsche Bundesregierung gerichteten Entscheidung der Hohen Behörde betreffend die Gewährung von steuerfreien Prämien an Untertagearbeiter (Bergmannsprämien)

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten O.Riese und J.Rueff (Berichterstatter),

der Richter L. Delvaux, Ch. L. Hammes, R. Rossi und N. Catalano,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

1. Vorgeschichte

Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Schreiben vom 4. Februar 1956 unterrichtete der Bundesminister für Wirtschaft den Präsidenten der Hohen Behörde über nachstehende von der Bundesregierung vorgesehene Maßnahmen:

Änderung der steuerlichen Bewertungsrichtlinien für die Untertageanlagen des Kohlenbergbaus,

Herabsetzung der Umsatzsteuer,

Erleichterung in den Beitragszahlungen zur knappschaftlichen Rentenversicherung,

Gewährung einer lohnsteuerfreien Schichtprämie.

Im Anschluß an diese Mitteilung hat die Hohe Behörde mit ihrem Schreiben vom 2. Mai 1956 das nach Artikel 88 des Vertrages der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorgesehene Verfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens kam es zwischen der Hohen Behörde und dem Bundesminister für Wirtschaft zu einem Schriftwechsel, dem verschiedene Unterlagen beigefügt waren und dessen Inhalt im wesentlichen folgender war:

Die Hohe Behörde erhebt zwar keine Einwände gegen Maßnahmen zugunsten der Untertagearbeiter, wohl aber dagegen, daß ein Teil der Schichtprämie aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden solle, ohne daß den Kohlenbergwerken gleichzeitig eine entsprechende Belastung auferlegt werden würde;

die Bundesregierung schlägt daraufhin vor, die von der Hohen Behörde als rechtswidrig angesehenen Maßnahmen durch eine Belastung auszugleichen, die darin bestehen solle, die — von der Hohen Behörde bisher nicht beanstandete — Rückerstattung der knappschaftlichen Rentenversicherungsbeiträge künftig entfallen zu lassen;

die Hohe Behörde erklärt sich mit dieser Ausgleichsbelastung grundsätzlich einverstanden, macht jedoch Vorbehalte hinsichtlich des für deren Einführung vorgesehenen Zeitpunkts.

Diese Stellungnahme ergibt sich aus dem Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde an den Bundesminister für Wirtschaft vom 21. Juni 1957. Das Schreiben enthält insbesondere den nachstehenden Satz: Die Hohe Behörde sieht daher den Wegfall der Erstattung zur knappschaftlichen Rentenversicherung als geeignete und ausreichende Ausgleichsbelastung des Bergbaus für die an sich von den Unternehmen zu zahlende Bergmannsprämie an.

Am 11. Juli 1957 wendet sich der Kläger an die Hohe Behörde mit der Bitte, ihm mitzuteilen, welche Entscheidung sie in der Frage der Schichtprämie getroffen habe.

In ihrem Antwortschreiben vom 7. August 1957 teilt die Hohe Behörde dem Kläger mit, daß die Frage der an die deutschen Bergleute gezahlten Bergmannsprämie nunmehr eine Lösung gefunden hat. Die Lösung besteht in einem erhöhten Beitrag der Bergbauunternehmen zur Sozialversicherung. Ferner bezieht sich die Hohe Behörde auf das von ihr herausgegebene Monatliche Mitteilungsblatt, auf die Rede, die ihr Vizepräsident, Herr Etzel, am 27. Juni des gleichen Jahres vor der Gemeinsamen Versammlung gehalten hatte, und auf die am 1. Juli von einem ihrer Mitglieder vor dem Beratenden Ausschuß abgegebenen Erklärungen.

In Beantwortung dieses Schreibens wendet sich der Kläger am 22. August 1957 erneut an die Hohe Behörde und erklärt, daß er die Entscheidung, welche die Hohe Behörde gegenüber der deutschen Bundesregierung getroffen hat, prima facie als im Widerspruch zum Vertrag stehend ansieht und daß er beabsichtige, gegen diese Entscheidung beim Gerichtshof der EGKS Klage zu erheben.

Er bittet daher die Hohe Behörde, ihm die in dieser Angelegenheit getroffene amtliche Entscheidung mitzuteilen oder diese zu veröffentlichen.

Eine Antwort auf dieses Schreiben lag zu dem Zeitpunkt, als die Klageschrift beim Gerichtshof eingereicht wurde — am 14. September 1957 —, nicht vor.

Außerdem hatte der niederländische Wirtschaftsminister den Präsidenten der Hohen Behörde in einem Schreiben vom 11. September 1957 um eine Abschrift der in dieser Angelegenheit getroffenen abschließenden Entscheidung gebeten. Am 7. Oktober 1957 antwortete der Präsident der Hohen Behörde, daß … diese zusätzliche Belastung der deutschen Kohlenindustrie der umstrittenen Finanzierungsweise der Bergmannsprämie ihren wettbewerbsverfälschenden Charakter genommen hat. Daher kann die Hohe Behörde davon absehen, wegen dieser Finanzierungsweise eine Entscheidung nach Artikel 88 des Vertrages zu erlassen. Da keine Entscheidung ergangen ist — so heißt es abschließend —, besteht auch nicht die Möglichkeit, der niederländischen Regierung hiervon eine Abschrift zu übermitteln.

2. Verfahren

In seiner Klage vom 13. September 1957, die am 14. September unter der Nr. 1944 im Register eingetragen wurde, hat der Verband De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg die Nichtigerklärung der Entscheidung der Hohen Behörde über die den Untertagearbeitern gewährte steuerfreie Prämie beantragt und besonders darauf hingewiesen, daß diese Entscheidung von der Hohen Behörde nicht veröffentlicht worden sei.

Der Kläger beantragt, der Gerichtshof möge

die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären;

erkennen, daß die Beklagte verpflichtet ist, durch Entscheidung festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch, daß sie den Untertagearbeitern im Bergbau eine steuerfreie Prämie aus öffentlichen Mitteln gewährt hat, ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen und mithin gehalten ist, diese Maßnahme aufzuheben;

alle weiteren ihm notwendig erscheinenden Entscheidungen treffen

und die Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilen.

In ihrer am 15. November 1957 eingereichten Klagebeantwortung beantragt die Beklagte, der Gerichtshof möge

1. davon Kenntnis nehmen, daß Zustellungen und Mitteilungen in dieser Rechtssache gemäß Artikel 32 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes an die Anschrift der Hohen Behörde, Luxemburg, Metzer Platz 2, zu richten sind;

2. die Klage des Verbandes De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg vom 13. Dezember 1957 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abweisen;

3. die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegen.

Die Klage wurde formgerecht erhoben; das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof mit Schreiben vom 20. November 1958 die Parteien ersucht, ihre mündlichen Ausführungen auf die Frage der Zulässigkeit zu beschränken.

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien werden daher in diesem Urteil nur insoweit berücksichtigt, als sie sich auf die Zulässigkeit der Klage beziehen.

Der Generalanwalt hat am 27. November 1958 in seinen Schlußanträgen beantragt, die Klage abzuweisen und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

3. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage

Die hinsichtlich der Zulässigkeit vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Beklagte führt aus, daß beide Anträge der Klage des Verbandes De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg unzulässig seien, gleichviel welchen Sinn man ihnen beilege.

Zum ersten Klageantrag

Die Beklagte legt zunächst dar, warum nach ihrer Ansicht eine anfechtbare Entscheidung nicht vorliegt; sie zieht nacheinander die beiden folgenden Hypothesen in Betracht:

Erste Hypothese: Die angefochtene Entscheidung würde in einer Billigung der strittigen Regelung bestehen.

Der Kläger behauptet, diese Entscheidung sei in dem Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde vom 21. Juni 1957 an den Bundesminister für Wirtschaft zum Ausdruck gekommen. Er faßt den Inhalt der Entscheidung wie folgt zusammen:

Die Hohe Behörde genehmigt die Finanzierung der Bergmannsprämie aus öffentlichen Mitteln der Bundesrepublik in Anbetracht der Zusage der Bundesregierung, die unter b) erwähnten, aus öffentlichen Mitteln stammenden Beiträge zur Knappschaftsversicherung in Zukunft nicht mehr zu gewähren.

Diese Entscheidung sei durch das schreiben des Vizepräsidenten der Hohen Behörde vom 7. August 1957 zugestellt worden, worin er den Kläger davon unterrichtet, daß die Frage der an die deutschen Bergleute gezahlten Bergmannsprämie nunmehr eine Lösung gefunden hat.

Die Beklagte behauptet dagegen, ihr schreiben vom 21. Juni 1957 könne nicht als Entscheidung angesehen werden.

Zur Stützung dieser Behauptung legt sie den gesamten Schriftwechsel zwischen ihr und dem Bundesministerium für Wirtschaft sowie die auf die strittige Regelung bezüglichen Unterlagen vor . Sie folgert hieraus,

1. daß das Schreiben vom 21. Juni lediglich die Antwort auf den Vorschlag der Bundesregierung vom 18. Juni 1957 darstelle;

2. daß der Sinn dieser Antwort an die Bundesregierung nur der gewesen sei, erneut darzulegen,

unter welchen Voraussetzungen die Hohe Behörde gegenwärtig und in Zukunft bereit wäre, die von der Bundesregierung vorgeschlagene Einstellung des Staatszuschusses als angemessene Ausgleichsbelastung des deutschen Kohlenbergbaus anzuerkennen.

Die Beklagte untersucht die Frage sodann vom subjektiven Standpunkt aus und betont, daß sie keine Entscheidung habe treffen wollen und daß die Bundesregierung ihr Schreiben auch nicht als solche angesehen habe.

Schließlich geht die Beklagte von der Auslegung der Tatsachen zur Auslegung des Vertrages über und erklärt,

daß es der Hohen Behörde rechtlich gar nicht möglich war, die von der Bundesregierung getroffenen Maßnahmen formell zu genehmigen. Der Vertrag sieht eine solche Befugnis gegenüber einer Regierung nicht vor.

In seiner Erwiderung räumt der Kläger ein, daß der Ausdruck Genehmigung (goedkeuring) in dem Schreiben der Hohen Behörde vom 21. Juni nicht vorkomme. Er sei durchaus bereit, auf diesen Ausdruck zu verzichten und ihn durch das Wort Beschluß (besluit) zu ersetzen.

Er gibt auch vorbehaltlos zu, daß von einer Entscheidung im Sinne von Artikel 88 des Vertrages nicht die Rede sein kann, erklärt jedoch, daß hieraus in keiner Weise folgt, daß der angefochtene Beschluß keine Entscheidung darstelle.

Im Anschluß hieran untersucht der Kläger den Begriff der Entscheidung, wobei er sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und auf die Rechtslehre stützt; er kommt zu dem Ergebnis, daß der Beschluß, dessen Nichtigerklärung er beantragt, eine Maßnahme der Hohen Behörde darstelle, und führt hierzu aus: Es ist ein grundlegendes Prinzip, daß jede Maßnahme der Hohen Behörde in der Weise einer Nachprüfung unterworfen ist, daß beim Gerichtshof hiergegen Klage erhoben werden kann.

Dieser Auslegung des Begriffes der Entscheidung durch den Kläger setzt die Beklagte eine andere, ebenfalls auf Rechtsprechung und Rechtslehre gestützte Auslegung entgegen, mit deren Hilfe sie sich darzulegen bemüht, daß das Schreiben vom 21. Juni 1957

weder neue Rechtsbeziehungen zur Bundesregierung schafft noch eine künftig anwendbare Regel aufstellt, die bereits jetzt Rechtsgeltung haben würde.

Die Beklagte betont ferner, daß es zur Feststellung der Rechtsnatur einer Maßnahme erforderlich sei, sowohl deren Form als auch das vom Urheber der Maßnahme verfolgte Ziel zu berücksichtigen. Nach ihrer Ansicht

hat die Hohe Behörde lediglich zum Ausdruck gebracht, daß ein bestimmter Zustand, der in ihrem Schreiben rein hypothetisch ins Auge gefaßt wird, dem Vertrag nicht zuwiderläuft. Irgendwelche rechtlichen Wirkungen werden hierdurch weder angestrebt noch hervorgerufen.

Zweite Hypothese: Die angefochtene Entscheidung würde in der ausdrücklichen Weigerung bestehen, eine Entscheidung auf Grund von Artikel 88 zu treffen.

In ihrer Klagebeantwortung entwickelt die Beklagte hilfsweise die Gründe, die der Annahme entgegenstehen, daß die Klage des Verbandes De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg als Untätigkeitsklage anzusehen sei.

Sie ist der Ansicht, eine stillschweigende ablehnende Entscheidung der Hohen Behörde könne deswegen nicht vorliegen, weil die Hohe Behörde niemals mit einem ausdrücklichen Antrag auf Erlaß einer Entscheidung befaßt worden sei; Artikel 22 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes verlange aber ausdrücklich, daß die Partei, die wegen einer stillschweigenden Entscheidung Klage erhebt, eine Unterlage beibringe, aus der sich der Zeitpunkt ergibt, zu dem jener Antrag gestellt worden ist.

Ebensowenig könne in dem am 7. August vom Vizepräsidenten der Hohen Behörde an den Kläger gerichteten Schreiben eine in Form einer Entscheidung ergangene ausdrückliche Weigerung erblickt werden. Denn dieses Schreiben enthalte nur die Antwort auf die nachstehende Bitte:

Um unsere Haltung in dieser Angelegenheit festlegen zu können, bitten wir Sie, uns Ihre Entscheidung in dieser Sache mitzuteilen.

In seiner Erwiderung nimmt der Kläger zu dem hilfsweisen Vorbringen der Hohen Behörde Stellung. Er erklärt zunächst, er habe seine Klage nicht auf Artikel 35, sondern auf Artikel 33 des Vertrages stützen wollen, denn

sollte der Gerichtshof wider Erwarten der Auffassung sein, daß die Hohe Behörde, wie sie behauptet, in dieser Sache keinerlei Entscheidung getroffen habe, dann steht dem Kläger immer noch die Möglichkeit offen, die oben bezeichneten Schritte zu unternehmen und gemäß Artikel 35 vorzugehen.

Er führt jedoch weiterhin aus:

Sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, daß die angefochtene Entscheidung der Hohen Behörde in der Weigerung bestehe, eine Entscheidung zu treffen — wie der Kläger hilfsweise unter Nr. 7 behauptet —, und sollte er weiter der Auffassung sein, daß bei einer solchen Weigerung nicht Artikel 33, sondern Artikel 35 Anwendung finde, so muß die Klage als auf Artikel 35 gestützt angesehen werden. Die Weigerung wäre dann dem Kläger gegenüber in dem Schreiben der Hohen Behörde vom 7. August 1957 erklärt worden. Die angefochtene Entscheidung müßte dann eher wie folgt formuliert werden: Die Hohe Behörde weigert sich zu rügen, daß die Bundesrepublik usw…; der Kläger bittet den Gerichtshof, in diesem Falle die Klage als gegen diese Entscheidung gerichtet anzusehen.

In der Gegenerwiderung erhebt die Beklagte gegen diesen Hilfsantrag zwei Einwände; sie beanstandet, daß der Kläger

erstens die angegriffene Entscheidung völlig neu formuliert,

zweitens in Wahrheit einen negativen Beschluß angreife, der weder eine stillschweigende noch eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung darstelle und dem überdies in keiner Weise ein ausdrücklicher Antrag, tätig zu werden, gegenüberstehe.

Die Beklagte führt sodann hilfsweise aus, selbst wenn man annehme, sie habe der deutschen Bundesregierung eine als anfechtbare Entscheidung anzusehende Genehmigung erteilt, so würde diese keine den Kläger betreffende individuelle Entscheidung darstellen.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Klage nur insoweit bestritten, als diese auf eine Verletzung des Vertrages gestützt ist.

Nach Ansicht des Klägers handelt es sich um eine individuelle Entscheidung, denn mit ihr wird eine besondere Maßnahme der Bundesrepublik genehmigt. Die Entscheidung betreffe den Kläger insofern, als sie den ihm angeschlossenen Bergwerken einen schwerwiegenden gegenwärtigen und zukünftigen Nachteil zufügt.

Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, daß eine von ihr ausgesprochene Genehmigung in ihrer materiellen Bedeutung den gesamten Gemeinsamen Markt für Kohle betreffen und damit ihrem Wesen nach eine allgemeine Entscheidung sein würde. Ferner würde sich diese Genehmigung auf die Wettbewerbsbedingungen aller Kohleproduzenten der Gemeinschaft auswirken. Sie würde also den Kläger nicht individuell betreffen.

Der Verband De Gezamenlijke Steenkohlenmijnen in Limburg bestreitet, daß eine Entscheidung nur dann als individuell und eine. Partei betreffend angesehen werden könne, wenn sich ihre materiellen Auswirkungen ausschließlich auf die Rechte und Interessen dieser Partei erstrecken.

Zum zweiten Klageantrag

Die Beklagte erklärt, insbesondere unter Berufung auf die Schlußanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen Nr. 7/54 und 9/54, daß der Gerichtshof mit einer Nichtigkeitsklage befaßt sei und daher nicht darüber hinaus erkennen kann, die Hohe Behörde sei verpflichtet, eine bestimmte Maßnahme zu treffen.

Der Kläger entgegnet, daß in keiner Bestimmung des Vertrages eine solche Einschränkung vorgesehen sei sowie

daß seine Auffassung auch am besten mit Artikel 34 vereinbar sei, wonach der Gerichtshof im Falle einer Nichtigerklärung die Sache an die Hohe Behörde zurückverweist, die dann gehalten ist, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben?.

Hieraus folgert der Kläger:

Diese Bestimmung zeigt deutlich, daß der Gerichtshof aussprechen kann, welche Maßnahmen die Hohe Behörde zu ergreifen hat.

Demgegenüber behauptet die Beklagte in der Gegenerwiderung, daß

Artikel 34, auf den sich der Kläger beruft, im Gegenteil zugunsten [der Ansicht der Hohen Behörde] spricht.

Soweit der Antrag auf Nichtigerklärung auf den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs gestützt ist, wird die Zulässigkeit der Klage nicht formell bestritten. In der Klagebeantwortung beschränkt sich die Beklagte auf folgende Bemerkung:

Soweit Ermessensmißbrauch gerügt wird, will die Hohe Behörde die Zulässigkeit des Vorbringens nicht bestreiten, obwohl ernsthafte Zweifel bestehen, ob dieser Klagegrund ausreichend behauptet und begründet ist.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

ZUR ZULÄSSIGKEIT

A — Nichtigkeitsklage auf Grund von Artikel 33

Wie sich aus der Klageschrift ergibt, erblickt der Kläger in dem an ihn gerichteten Schreiben der Beklagten vom 7. August 1957 nur eine Zustellung der angegriffenen Entscheidung im Sinne von Artikel 33 Absatz 3 des Vertrages der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, während er vom Inhalt dieser Entscheidung erst später, nämlich durch die Klagebeantwortung, Kenntnis erlangt habe.

Der Kläger ist der Ansicht, daß die angegriffene Entscheidung in dem Schreiben der Hohen Behörde an die Bundesregierung vom 21. Juni 1957 zum Ausdruck gekommen sei.

Demnach ist zu untersuchen, ob dieses Schreiben eine anfechtbare Entscheidung im Sinne von Artikel 33 des Vertrages darstellt.

Nach Artikel 14 des Vertrages ist die Hohe Behörde befugt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages Entscheidungen zu erlassen.

Die Klage wendet sich gegen eine Entscheidung, die, wenn sie überhaupt besteht, nur in Anwendung von Artikel 88 des Vertrages erlassen werden konnte.

Artikel 88 des Vertrages umschreibt genau die Voraussetzungen, unter denen die dort bezeichneten Entscheidungen ergehen können. Er sieht eine solche Entscheidung nur für den Fall vor, daß die Hohe Behörde der Auffassung [ist], daß ein Staat einer ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, und bestimmt, daß die Hohe Behörde alsdann diese Pflichtverletzung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung festzustellen und dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben hat. Sie muß ihm ferner eine Frist setzen, binnen deren er seine Verpflichtung zu erfüllen hat.

Erhält die Hohe Behörde dagegen von einem Staat, dem sie gemäß Artikel 88 Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, Zusicherungen, die sie nunmehr zu der Auffassung führen, daß keine Verletzung des Vertrages vorliegt, so kann sie nichts anderes tun, als von weiteren Maßnahmen absehen. Artikel 88 verleiht ihr jedoch nicht die Befugnis, Entscheidungen zu erlassen, die eine Billigung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten enthalten, sondern ermächtigt sie lediglich zu solchen Entscheidungen, die eine Verletzung von Verpflichtungen feststellen, welche sich aus dem Vertrag ergeben.

In ihrem Schreiben vom 21. Juni 1957 hat die Hohe Behörde die Bundesregierung lediglich davon unterrichtet, daß sie, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt würden, nicht mehr der Auffassung sein würde, die genannte Regierung sei einer ihr nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen.

Unter diesen Umständen läßt sich in dem Schreiben vom 21. Juni 1957 keine eine Pflichtverletzung feststellende Entscheidung im Sinne von Artikel 88 erblicken. Dieses Schreiben kann daher nicht Gegenstand einer auf Artikel 33 gestützten Nichtigkeitsklage sein.

B — Nichtigkeitsklage auf Grund von Artikel 35

Da eine Entscheidung, mit welcher die Hohe Behörde gemäß Artikel 88 eine Pflichtverletzung festgestellt hätte, nicht vorliegt, konnte der Kläger gegen die Hohe Behörde nur wegen einer Unterlassung im Sinne von Artikel 35 rechtlich vorgehen.

Nun erklärt zwar der Kläger in seiner Erwiderung: Sollte der Gerichtshof wider Erwarten der Ansicht sein, daß die Hohe Behörde, wie sie behauptet, in dieser Sache keinerlei Entscheidung getroffen habe,…so muß die Klage als auf Artikel 35 gestützt angesehen werden.

Ein Kläger kann jedoch nicht — auch nicht hilfsweise — in der Erwiderung die Qualifikation der Klageart abändern.

Im übrigen kann eine auf Artikel 35 gestützte Klage nur erhoben werden, wenn der Kläger die Hohe Behörde gemäß den Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels zuvor mit der Angelegenheit befaßt hat.

Diese Formvorschrift ist nicht nur deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil die an die Hohe Behörde gerichtete Aufforderung die Fristen in Gang setzt, nach deren Ablauf Klage erhoben werden kann, sondern auch weil der Sinn dieser Vorschrift darin liegt, den Betreffenden zu zwingen, die Hohe Behörde davon in Kenntnis zu setzen, daß er gegen ihre etwaige Unterlassung rechtlich vorgehen würde, wodurch die Hohe Behörde genötigt wird, innerhalb einer bestimmten Frist zu der Rechtmäßigkeit ihres Nichteingreifens Stellung zu nehmen.

Das Schreiben vom 11. Juli 1957, in dem der Kläger die Beklagte ersucht, ihm mitzuteilen, welche Entscheidung sie in der fraglichen Angelegenheit getroffen habe, kann nicht als Erfüllung der in Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages enthaltenen Formvorschrift angesehen werden. Das gleiche gilt für das Schreiben vom 22. August, in dem der Kläger lediglich ankündigte, daß er beabsichtige, wegen der Entscheidung, welche die Hohe Behörde nach seiner Ansicht erlassen hatte, Klage zu erheben.

Die Klage des Verbandes De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg ist nach alledem weder auf Grund von Artikel 33 noch auf Grund von Artikel 35 zulässig.

KOSTEN

Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen; im vorliegenden Falle ist die Klägerin in der Frage der Zulässigkeit der Klage unterlegen.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund von Artikel 14, 33, 35 und 88 des Vertrages;

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl;

auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.