Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.05.1959 – C-19/59

ECLI:EU:C:1959:8

In dem Rechtsstreit

1. der GEITLING RUHRKOHLEN-VERKAUFSGESELLSCHAFT mbH, Essen,

2. der MAUSEGATT RUHRKOHLEN-VERKAUFSGESELLSCHAFT mbH, Essen,

3. der PRÄSIDENT RUHRKOHLEN-VERKAUFSGESELLSCHAFT mbH, Essen,

jeweils vertreten durch ihre Geschäftsführer,

4. den in den VORGENANNTEN RUHRKOHLEN-VERKAUFSGESELLSCHAFTEN ZUSAMMENGESCHLOSSENEN BERGWERKSGESELLSCHAFTEN DES RUHRREVIERS,

jeweils vertreten durch die betreffende Verkaufsgesellschaft,

Antragsstellerinnen,

Beistand und zugleich Zustellungsbevollmächtigter; Herr Rechtsanwalt Dr. Werner von Simson, Luxemburg-Bertrange, zugelassen beim Oberlandesgericht Düsseldorf,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in Luxemburg, Place de Metz 2,

Antragsgegnerin,

vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Erich Zimmermann, als Bevollmächtigten,

Beistände: die Herren Professor Dr. Konrad Duden und Heinz Rowedder, Rechtsanwälte beim Landgericht Mannheim,

wegen

Aussetzung des Vollzuges der Artikel 11 und 14 Absatz 2 Satz 2 der Entscheidung Nr. 17/59 der Hohen Behörde vom 18. Februar 1959 über die Verlängerung der Genehmigungen betreffend die Absatzorganisationen des Ruhrreviers, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 14 vom 7. März 1959,

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

des Kammerpräsidenten O. Riese,

der Richter L. Delvaux (Berichterstatter), Ch. L. Hammes und N. Catalano,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: B. Wielenga, vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kanzlers betraut,

folgenden

BESCHLUSS§

Die Antragstellerinnen haben mit Schriftsatz vom 25. März 1959 die Aussetzung des Vollzuges der Artikel 11 und 14 Absatz 2 Satz 2 der Entscheidung Nr. 17/59 der Hohen Behörde vom 18. Februar 1959 beantragt.

Durch Verfügung des Präsidenten wurde die Entscheidung über den Antrag, der auf Artikel 39 des EGKS-Vertrages gestützt ist, gemäß Artikel 33 der EGKS-Satzung und Artikel 85 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften dem Gerichtshof übertragen.

Zu Artikel 11 der genannten Entscheidung

Die Antragstellerinnen beantragen die Aussetzung des Vollzuges nicht für die Gesamtheit der Bestimmungen der Entscheidung Nr. 17/59 über die Belieferung der Kohlengroßhändler erster Hand, sondern lediglich für Artikel 11 dieser Entscheidung.

Dieser Artikel weist die sich auf die Handelsregelung beziehenden weitergehenden Anträge der beteiligten Bergwerksgesellschaften ab.

Soweit die von den Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen eine einschränkendere Handelsregelung vorsehen als diejenige, die den Gegenstand von Artikel 6 bis 10 der Entscheidung bildet, verweigert die Hohe Behörde somit den Antragstellerinnen die in Artikel 65 § 2 des Vertrages vorgesehene Genehmigung.

Artikel 11 stellt sich daher als Ablehnung einer Genehmigung dar.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unter diesen Umständen nicht schlüssig, da die Aussetzung des Vollzuges einer eine Genehmigung ablehnenden Entscheidung der Hohen Behörde nicht mit der Erteilung dieser Genehmigung gleichbedeutend ist.

In jedem Falle kann eine solche Genehmigung nur von der Verwaltungsbehörde erteilt werden, der gegenüber der Gerichtshof keine Weisungsbefugnis besitzt.

Die in Artikel 39 letzter Absatz des EGKS-Vertrages erwähnten sonstigen einstweiligen Anordnungen können ebenfalls nur Sicherungscharakter haben; das Recht des Gerichtshofes, derartige Anordnungen zu treffen, schließt nicht die Befugnis ein, an die Stelle der Verwaltungsbehörde zu treten und selbst — sei es auch nur vorläufige — administrative Maßnahmen zu treffen.

Hinsichtlich Artikel 11 ist der Antrag auf Aussetzung daher abzuweisen.

Zu Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Entscheidung

Die Antragstellerinnen haben bisher keine ausreichenden Gründe dafür vorgetragen, daß die in der angefochtenen Bestimmung angeordneten Nachprüfungen ihnen einen Schaden zufügen würden, der im Falle einer Aufhebung der Entscheidung im Hauptverfahren nicht wiedergutzumachen wäre. Die Aussetzung des Vollzuges dieser Bestimmung ist daher gegenwärtig nicht gerechtfertigt.

Darüber hinaus ist nicht erwiesen, daß Artikel 14 der Entscheidung über die in Artikel 47, 65 Absatz 3 und 86 des Vertrages vorgesehenen Befugnisse hinausgeht. Der Umfang der den Kontrollbeamten übertragenen Befugnisse und somit deren Rechtmäßigkeit lassen sich erst auf Grund der Anweisungen feststellen die die Hohe Behörde diesbezüglich erteilen wird.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund der Artikel 39, 47, 65 und 86 des EGKS-Vertrages, 33 der EGKS-Satzung, 13 und 85 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden und gegenteiligen Anträge, vorab für Recht erkannt und entschieden:

Der Antrag auf Aussetzung des Vollzuges der Artikel 11 und 14 Absatz 2 Satz 2 der Entscheidung Nr. 17/59 wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.