Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 20.05.1959 – C-21/59
ECLI:EU:C:1959:9
In der Rechtssache
REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
Antragstellerin,
vertreten durch den Leiter der Rechtsabteilung des Außenministeriums, Professor Riccardo Monaco, als Bevollmächtigten im Sinne von Artikel 20 der EGKS-Satzung,
Beistand: Dr. Pietro Peronaci,
stellvertretender Generalanwalt des Staates, Zustellungsanschrift: italienische Botschaft in Luxemburg,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
Antragsgegnerin,
vertreten durch ihren Rechtsberater Professor Giulio Pasetti als Bevollmächtigten,
Beistand: Dr. Mario Berri, Rechtsberater der Hohen Behörde,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
erläßt
Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgende
VERFÜGUNG
Mit der am 4. April 1959 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klage beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 18/59 vom 18. Februar 1959 über die Veröffentlichung der im gewerblichen Kraftwagengüterverkehr mit Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft anzuwendenden Frachttafeln, Frachten und Tarifbestimmungen jeder Art bzw. deren Bekanntgabe an die Hohe Behörde.
Die Antragstellerin hat am gleichen Tage in einem besonderen Schriftsatz beantragt,
den Vollzug der angefochtenen Entscheidung bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, in dem das Endurteil des Gerichtshofes in dem von der italienischen Regierung anhängig gemachten Rechtsstreit ergeht.
Die Antragsgegnerin hat ihre Klagebeantwortung zur Hauptsache noch nicht eingereicht,
sie hat jedoch am 15. April 1959 zu dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs Stellung genommen und beantragt,
den mit Schriftsatz vom 4. April 1959 gestellten Antrag der italienischen Regierung auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 18/59 abzuweisen.
Die Antragstellerin behauptet, nach der Entscheidung Nr. 18/59 verfüge die italienische Regierung zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Entscheidung über eine Frist bis zum 30. Juni 1959; sie begründet ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs insbesondere wie folgt:
1) Sollte die Antragstellerin gezwungen sein, sich den Verpflichtungen aus der Entscheidung zu entziehen, so könnte die Hohe Behörde die in Artikel 88 vorgesehenen Sanktionen in Anwendung bringen.
2) Unabhängig davon, welche Entscheidung der Gerichtshof in der Hauptsache treffe — ob er die angefochtene Entscheidung aufhebe oder nicht, werde der Urteilsspruch den in der Zwischenzeit der italienischen Regierung und der italienischen Wirtschaft entstandenen Schaden weder verhindern noch wiedergutmachen können.
Demgegenüber erklärt die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme, die in Rede stehenden Sanktionen sowie das Verfahren nach Artikel 88 letzter Absatz könnten erst dann Anwendung finden, wenn die Klage abgewiesen sei; infolgedessen könne die Hohe Behörde diese Sanktionen gar nicht auferlegen, bevor nicht das Endurteil des Gerichtshofes in der Hauptsache ergangen sei.
Hilfsweise entgegnet sie, ein nicht wiedergutzumachender Schaden könne dadurch, daß die italienische Regierung die angefochtene Entscheidung ausführe, nicht entstehen.
Die ordnungsgemäß geladenen Parteien sind am 20. Mai 1959 vor dem Präsidenten des Gerichtshofes erschienen;
bei ihren mündlichen Ausführungen haben sie ihre zuvor gestellten Anträge wiederholt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Nach Artikel 88 des EGKS-Vertrages, auf dem die mit der Klage zur Hauptsache angefochtene Entscheidung beruht, hat die Hohe Behörde nur die Befugnis, festzustellen, daß ein Staat einer ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist; sie setzt ihm eine Frist, binnen derer er seine Verpflichtung zu erfüllen hat.
Nach Absatz 3 dieser Vorschrift könnte die Hohe Behörde der italienischen Regierung wegen etwaiger Nichterfüllung einer Verpflichtung erst dann Sanktionen auferlegen, wenn deren Klage vom Gerichtshof abgewiesen worden ist.
Unter diesen Umständen kommt eine Aussetzung des Vollzugs gemäß Artikel 39 des Vertrages im vorliegenden Falle nicht in Frage, denn aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht hervor, daß sie sich ausschließlich auf die Aussetzung von Durchführungsmaßnahmen bezieht, die von der Hohen Behörde oder gegebenenfalls von Dritten ausgehen und den Beteiligten betreffen.
Die Antragstellerin hat ferner geltend gemacht, nach etwaiger Abweisung der Klage zur Hauptsache könne die Hohe Behörde ihr Sanktionen mit rückwirkender Kraft auferlegen; ihr Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sei deshalb begründet.
Diese Befürchtung dürfte jedoch unbegründet sein, da eine Rückwirkung der in Artikel 88 bezeichneten Maßnahmen schon ihrem Wesen nach ausgeschlossen ist.
Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ist demnach abzuweisen.
Aus diesen Gründen
hat
Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
auf Grund von Artikel 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, von Artikel 33 der EGKS-Satzung sowie der Artikel 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnung
für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.