Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 26.06.1959 – C-31/59

ECLI:EU:C:1959:12

In dem Rechtsstreit

ACCIAIERIA E TUBIFICIO DI BRESCIA,

Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Brescia,

Klägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Cesare Grassetti, Professor der Rechte an der Universität Mailand, zugelassen am Kassationshof in Rom,

Zustellungsbevollmächtigter: Dr. Guido Rietti, Luxemburg, Boulevard Roosevelt 15,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Mario Berri als Bevollmächtigten,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz, 2

erläßt

der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

folgende

VERFÜGUNG

Die Klägerin hat mit einer am 8. Juni 1959 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klage ein Verfahren wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Hohen Behörde vom 15. April 1959 über die Durchführung einer Kontrolle bei der Klägerin eingeleitet. Gleichfalls am 8. Juni hat sie einen Schriftsatz eingereicht, in dem sie beantragt, bis zum Erlaß des Endurteils in der Hauptsache ihr Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Hohen Behörde vom 15. April 1959 zu gewähren und die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen, falls diese Einwendungen gegen den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erheben sollte.

Die Beklagte hat die Klage im Hauptverfahren noch nicht beantwortet. Am 18. Juni 1959 hat sie ihre Stellungnahme zum Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eingereicht; darin beantragt sie, den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Vollzugs abzuweisen.

Die Klägerin bringt vor, der Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei deshalb gerechtfertigt, weil die Nichtigkeitsklage ihren Sinn verlöre und das spätere Urteil des Gerichtshofes über den Klageantrag in der Hauptsache rechtlich wirkungslos würde, falls inzwischen die individuelle Entscheidung der Hohen Behörde vollstreckt würde. Zum Nachweis der Dringlichkeit ihres Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bringt sie folgendes vor: Es geht darum zu verhindern, daß Handlungen vorgenommen werden, die nicht rückgängig gemacht werden können.

Der Beklagten zufolge hat sich der Erlaß der angefochtenen Entscheidung als unerläßlich erwiesen infolge der Weigerung der Klägerin, den Inspektoren der Hohen Behörde die Kontrolle der Unterlagen und der Buchungsvorgänge zu gestatten, was damit begründet worden sei, daß dieses Belegmaterial ganz oder teilweise eine von der Klägerin gleichzeitig mit ihrer Tätigkeit im Bereich der Eisen- und Stahlerzeugung ausgeübte sonstige Produktionstätigkeit betreffe, die dem Vertrag nicht unterworfen sei.

Die Beklagte weist ferner darauf hin, daß die von Artikel 39 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Ausnahmemaßnahme verhindern soll, daß der Adressat der angefochtenen Entscheidung einen nicht wieder gutzumachenden oder äußerst schwerwiegenden Schaden erleidet. Die Beklagte vermag im vorliegenden Fall weder die Gefahr eines solchen Schadens noch überhaupt eines irgendwie wägbaren Schadens zu erkennen; der Vertrag schreibe ihr vor, die eingeholten Auskünfte nicht bekanntzugeben und das Berufsgeheimnis hinsichtlich aller derjenigen Einzelheiten über die Unternehmen zu wahren, welche unter den Schutz dieser Garantie fielen.

Die Parteien sind auf Grund ordnungsgemäßer Ladung am 26. Juni 1959 vor dem Präsidenten erschienen und haben ihre mündlichen Ausführungen vorgetragen. Ihre Anträge sind von ihnen aufrechterhalten worden.

IN RECHTLICHER HINSICHT

In den Schriftsätzen wie auch in den mündlichen Ausführungen haben die Parteien insbesondere die Frage erörtert, ob eine Vermutung zugunsten der Begründetheit des Klageantrages in der Hauptsache bestehe (fumus boni iuris). Diese Frage kann erst dann entschieden werden, wenn dargetan ist, daß angesichts außergewöhnlicher Umstände eine Aussetzung des Vollzugs geboten ist, daß insbesondere die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung einen nicht wiedergutzumachenden oder zumindest schwerwiegenden Schaden verursachen würde.

Die Klägerin macht geltend, die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens gehe daraus hervor, daß der Schutz des in Artikel 47 des Vertrages verankerten Berufsgeheimnisses — falls der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über die Hauptsache die Unzulässigkeit der angeordneten Kontrolle feststellen sollte — nicht für die auf diesem Wege erlangten Kenntnisse gelten würde. Diese Auffassung ist rechtlich unhaltbar. Die in Artikel 47 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Verpflichtung, welche für rechtmäßig eingeholte Auskünfte gilt, findet erst recht auf Auskünfte Anwendung, die unzulässigerweise erlangt wurden. Die Klägerin bringt weiter vor, die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung sei geeignet, ihr einen immateriellen Schaden zuzufügen, denn sobald die Hohe Behörde in den Besitz der Auskünfte gelangt sei, werde die Nichtigkeitsklage gegenstandslos.

Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen. Selbst wenn die Hohe Behörde die in Frage stehenden Auskünfte erlangen würde, so müßte der Gerichtshof doch immer noch über die sehr bedeutsame Frage befinden, ob die Hohe Behörde berechtigt ist, von der Klägerin diese Auskünfte zu verlangen.

Die Klägerin behauptet, die Hohe Behörde besitze kein unmittelbares und dringliches Interesse an der Durchführung dieser Kontrolle; diese Behauptung wird von der Hohen Behörde bestritten.

Es bedarf jedoch keines Eingehens auf diesen Punkt, da nach Artikel 39 des Vertrages diejenige Partei, welche die Aussetzung des Vollzugs beantragt, den Nachweis zu führen hat, daß ihr durch die Ablehnung ihres Antrags auf Aussetzung ein schwerer Schaden zugefügt würde; dies ist im vorliegenden Fall nicht dargetan worden. Infolgedessen ist der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs abzuweisen.

Auf Grund der Artikel 39 des Vertrages über die Gründung der EGKS, 33 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS und 83, 84, 85 und 86 der Verfahrens-ordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat

der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.