Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.07.1959 – C-21/58

ECLI:EU:C:1959:15

In dem Rechtsstreit

der Firmen

1. FELTEN UND GUILLEAUME CARLSWERK EISEN- UND STAHL AG, Köln-Mülheim,

vertreten durch ihren Vorstand;

2. WALZWERKE AG,

vormals E. Böcking & Co., Köln-Mülheim,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ernest Arendt, Luxemburg, 27, avenue Guillaume,

vertreten durch ihren Vorstand;

Klägerinnen,

Beistand: Rechtsanwalt Dr. Ernest Arendt, zugelassen beim Appellationsgericht in Luxemburg,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in Luxemburg,

Metzer Platz 2,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater, Dr. Frans van Houten, als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Dr. Wolf gang Schneider, zugelassen beim Landgericht Frankfurt am Main,

wegen

Nichtigerklärung des Schreibens der Beklagten an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher vom 18. Dezember 1957, veröffentlicht im Amtsblatt der EGKS Nr. 4 vom 1. Februar 1958, soweit dieses Schreiben als Entscheidung im Sinne der Artikel 14 und 15 des Vertrages anzusehen ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

des Kammerpräsidenten O. Riese,

der Richter L. Delvaux (Berichterstatter), Ch. L. Hammes und N. Catalano,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Anträge der Parteien

Die Klägerinnen beantragen,

1) das im Amtsblatt der Gemeinschaft vom 1. Februar 1958, Seite 45 f., veröffentlichte Schreiben der Beklagten an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher vom 18. Dezember 1957, soweit es als Entscheidung im Sinne der Artikel 14 und 15 MUV anzusehen ist, für nichtig zu erklären;

2) die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge

1) davon Kenntnis nehmen, daß alle Zustellungen und Mitteilungen in dieser Rechtssache an die Anschrift der Hohen Behörde in Luxemburg, Metzer Platz 2, zu richten sind;

2) die Klage als unbegründet abweisen;

3) die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin, gegebenenfalls den Klägerinnen, auferlegen.

II — Sachverhalt

Dem Rechtsstreit liegen folgende Tatsachen zugrunde:

Die Hohe Behörde hat mit ihrer Entscheidung Nr. 22/54 vom 26. März 1954 eine Ausgleichseinrichtung geschaffen, um zu verhindern, daß die Schrottpreise der Gemeinschaft sich auf die höheren Preise für Einfuhrschrott aus dritten Ländern ausrichten.

Diese Ausgleichsregelung wurde mit den Entscheidungen Nr. 14/55 und 2/57 weitergeführt. Vom 1. April 1955 ab war das Beitragsaufkommen jedoch, außer zur Finanzierung des Ausgleichs, auch zur Gewährung von Prämien für einen erhöhten Verbrauch von Roheisen bestimmt. Die praktische Durchführung dieser Regelung wurde unter der Aufsicht der Hohen Behörde dem Gemeinsamen Büro der Schrottverbraucher (GBSV) und der Ausgleichskasse für Einfuhrschrott übertragen.

Nach der Entscheidung Nr. 2/57 wird der Beitrag eines Unternehmens für jeden Abrechnungszeitraum durch Anwendung eines Basissatzes auf seinen Verbrauch an Zukaufschrott und gegebenenfalls eines Ergänzungssatzes auf seinen Mehrverbrauch an Zukaufschrott errechnet. Der Gesamtschrottverbrauch eines Unternehmens wird definiert als die Summe des gesamten Eigenaufkommens an Schrott und der Eingänge an Zukaufschrott zuzüglich der Verminderung der Lagerbestände oder abzüglich der Zunahme der Lagerbestände und gegebenenfalls abzüglich der Lieferung an verkauftem und/oder abgetretenem Schrott; der Verbrauch an Zukaufschrott ergibt sich aus dem Gesamtschrottverbrauch abzüglich des gesamten Eigenaufkommens an Schrott sowie der Verminderung der Lagerbestände.

Auf Grund dieser Begriffsbestimmungen legten verschiedene Unternehmen den Begriff Eigenaufkommen im Sinne von nicht-gekauftem Schrott aus und gaben bei ihren Abrechnungen mit der Ausgleichskasse als Eigenaufkommen alle diejenigen Mengen an, welche sie von Tochtergesellschaften erhalten hatten, die zwar eine andere Firmenbezeichnung tragen, an denen sie aber überwiegend beteiligt sind. Nach Auffassung dieser Unternehmen fällt der Konzernschrott somit unter den Begriff Schrott aus Eigenaufkommen und ist daher bei der Zahlung des für den Verbrauch von Zukaufschrott zu entrichtenden Beitrags nicht zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1957 erbat daraufhin das GBSV eine Entscheidung der Hohen Behörde über diese Frage gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2/57. In ihrem Antwortschreiben vom 18. Dezember 1957, veröffentlicht im Amtsblatt der EGKS vom 1. Februar 1958, vertrat die Hohe Behörde die Ansicht, daß die Frage falsch gestellt worden sei, weil sich bereits eine feststehende Auffassung gebildet habe, wonach sich der Anwendungsbereich des Begriffs Eigenaufkommen mit dem des Rechtsbegriffs Eigentum decke.

Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung dieses Schreibens vom 18. Dezember 1957 beantragt.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. ZUR ZULÄSSIGKEIT

Die Beklagte räumt ein, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssachen Nr. 8/55 und 9/55) ein Schreiben der Hohen Behörde ebenso wie eine formelle Entscheidung angefochten werden kann. Sie ist aber der Ansicht, daß der umstrittene Grundsatz in gleicher Weise für alle Schrott verbrauchenden Unternehmen der Gemeinschaft gelte und daß daher das angegriffene Schreiben allgemeinen Charakter habe. Daraus folge, daß die Klägerin gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages ihre Klage nur auf einen ihr gegenüber begangenen Ermessensmißbrauch stützen könne.

Mit Schreiben vom 26. März 1958 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen mitgeteilt, daß in der Klageschrift versehentlich die Firma Walzwerke AG als zweite Klägerin nicht genannt worden sei, und beantragt, daß diese Firma zur Klageerhebung zugelassen werde. Die Beklagte hat hiergegen keine Einwendungen erhoben.

Nach Ansicht der Klägerinnen handelt es sich bei dem angefochtenen Schreiben, soweit es als Entscheidung im Sinne von Artikel 14 und 15 des Vertrages anzusehen ist, um eine individuelle, die Klägerinnen betreffende Entscheidung; die Klägerinnen könnten daher alle in Artikel 33 des Vertrages genannten Klagegründe geltend machen.

2. ZUR BEGRÜNDETHEIT

Erster Klagegrund: Unzuständigkeit

Die Klägerinnen führen aus, die Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57, die einen Preisausgleich für den gesamten Zukauf-schrott, das heißt nur für den auf dem Markt erscheinenden Schrott, vorsähen, seien mit einstimmiger Zustimmung des Ministerrats ergangen; sie könnten daher auch nur auf dem gleichen Wege abgeändert werden. Die Hohe Behörde wolle aber mit dem angegriffenen Schreiben Schrott in die Umlage einbeziehen, der nicht Zukaufschrott sei; damit habe sie die vorerwähnten Entscheidungen abgeändert, ohne eine Stellungnahme des Ministerrats einzuholen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Vorwurf der Unzuständigkeit sei nicht zulässig (siehe oben: Zur Zulässigkeit). Sie geht daher nur vorsorglich auf das diesbezügliche Vorbringen der Klägerinnen ein.

Nach ihrer Meinung kann das angegriffene Schreiben nicht als Abänderung der früheren Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 angesehen werden; es habe daher auch kein Anlaß für eine Mitwirkung des Ministerrats bestanden. Die Hohe Behörde habe auf Wunsch des GBSV diejenige Auslegung des Begriffs Eigenaufkommen, von der das Büro bisher ausgegangen sei, bestätigt und erläutert. Eine Auslegung, die sich an die gewöhnliche Bedeutung des Wortes und an den Sinnzusammenhang der betreffenden Vorschrift halte, sei aber keine Abänderung.

Die in dem angefochtenen Schreiben gewährten Freistellungen stellten ebenfalls keine Abänderung der früheren Entscheidungen dar. Jede höhere Verwaltungsinstanz sei befugt, die Grenzen einer Entscheidung unter Zugrundelegung von objektiv umschriebenen und allgemeingültigen Kriterien festzulegen. Der örtliche Zusammenschluß sei ein Kriterium, das diesen Voraussetzungen entspreche.

Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Die Klägerinnen führen aus, nach Artikel 15 der Entscheidung Nr. 2/57 hätte die nähere Bestimmung des Begriffs Zukaufschrott mangels Einigkeit im Beirat des GBSV durch eine Entscheidung im Sinne von Artikel 15 des Vertrages vorgenommen werden müssen. Für derartige Entscheidungen sei eine Begründung vorgeschrieben. Das angefochtene Schreiben, das in Wirklichkeit eine Entscheidung darstelle, sei aber nicht begründet worden.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Vorwurf der Verletzung wesentlicher Formvorschriften sei nicht zulässig (siehe oben: Zur Zulässigkeit); sie geht daher nur hilfsweise auf das diesbezügliche Vorbringen ein.

Die Beklagte vertritt den Standpunkt, der Vorwurf der mangelhaften Begründung sei nicht stichhaltig. Das angefochtene Schreiben enthalte in seinem dritten Absatz eine Begründung, die sich auf den Eigentumsbegriff sowie auf die wörtliche und logische Auslegung des umstrittenen Ausdrucks stütze. Eine eingehendere Begründung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Hohe Behörde von der normalen Bedeutung der verwendeten Begriffe abgewichen wäre. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei die gegebene Begründung ausreichend.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Vertrages oder bei seiner Durchführung anzuwendender Rechtsnormen

Die Klägerinnen führen aus, das angefochtene Schreiben habe in mehrfacher Hinsicht die Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57, mithin Rechtsnormen, welche bei der Durchführung des Vertrages (Art. 33 Abs. 1) anzuwenden seien, verletzt.

1. Nach diesen Entscheidungen sei nur der Zukaufschrott umlagepflichtig.

2. In diesen Entscheidungen seien als umlagepflichtig die einzelnen Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages bezeichnet. Nach den Bestimmungen dieses Artikels seien als Unternehmen nicht die einzelnen Betriebseinheiten anzusehen, auch wenn sie rechtlich selbständig sind, sondern die Unternehmenseinheit. In dem angefochtenen Schreiben werde dieser Begriff des Unternehmens aufgegeben und durch das Kriterium der Firma ersetzt.

3. Nach den vorgenannten Entscheidungen könne der Preisausgleich nur den Verbrauchern zugute kommen, die den Schrott auf dem Markt kaufen. Den klagenden Schrottverbrauchern dagegen komme der Preisausgleich nicht zugute, da sie den der Unternehmenseinheit gehörenden Schrott zu marktunabhängigen Verrechnungspreisen bezögen. Es verstoße gegen das Wesen des Ausgleichssystems, wenn man Verbraucher einbeziehe, denen der Ausgleich nicht zugute kommen könne.

4. Dadurch, daß das angegriffene Schreiben Schrott, der nicht Zukaufschrott sei, rückwirkend in den Ausgleich einbeziehe, verletze es den allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß Verwaltungsentscheidungen keine rückwirkende Kraft haben können. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze seien aber zu den bei der Durchführung des Vertrages anzuwendenden Rechtsnormen zu rechnen.

5. Das angegriffene Schreiben stelle bei der Abgrenzung des Begriffs Zukaufschrott auf das Kriterium der juristischen Person ab. Hierin sei ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Artikel 3 Buchstabe b und 4 Buchstabe b des Vertrages zu erblicken, da Tatbestände, deren wesentliche Merkmale gleichartig seien, ohne zureichenden Grund verschieden behandelt würden.

6. Nach dem deutschen Steuer- und Abgabenrecht werde die Gesamtheit der nach bürgerlichem Recht unabhängigen Unternehmen auf Grund ihrer Konzerngebundenheit als wirtschaftliche Einheit angesehen. Diese steuerrechtlichen Grundsätze müßten in gleicher Weise für die Ausgleichsumlage gelten. Dieses Prinzip sei im übrigen von der Hohen Behörde im Falle Hoogovens angewendet worden, dessen Schrottbezüge als Eigenentfall anerkannt worden seien, weil die niederländische Regierung die beiden rechtlich getrennten Gesellschaften Hoogovens und Breedband in steuerlicher Hinsicht als wirtschaftliche Einheit ansehe.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Klagegrund der Vertragsverletzung sei im vorliegenden Falle nicht zulässig (siehe oben: Zur Zulässigkeit). Sie geht daher nur hilfsweise auf das diesbezügliche Vorbringen der Klägerinnen ein.

Nach Ansicht der Beklagten verwechseln die Klägerinnen zwei Begriffe, nämlich die wirtschaftliche und die juristische Einheit. Nur der letztere Begriff sei bei der Durchführung der Entscheidungen über den Schrottausgleich ausschlaggebend. Nach der Entscheidung Nr. 2/57 (Art. 2) seien zur Beitragszahlung verpflichtet die in Artikel 80 des Vertrages genannten Unternehmen, soweit sie Schrott verbrauchen, das heißt die Eisen- und Stahlerzeuger, nicht aber die Holding- oder Obergesellschaften, die diese Eisen- und Stahlerzeuger kontrollieren. Wenn in dieser Bestimmung von Unternehmen die Rede sei, so könne es sich dabei nur um die juristische Person handeln, die den Schrott verbrauche. Zwar erkenne das deutsche Steuerrecht das Bestehen wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Bindungen zwischen einer Obergesellschaft und einer oder mehreren Untergesellschaften an, aber diese Anerkennung sei auf bestimmte Teilgebiete beschränkt, und die rechtliche Unabhängigkeit der kontrollierten Gesellschaften bleibe hiervon unberührt. Die Rechtsprechung habe es auch ausdrücklich abgelehnt, die Organtheorie bis zur Filialtheorie auszuweiten. Daher verbiete sich von vornherein die Annahme, der Umstand, daß das deutsche Steuerrecht Bindungen der genannten Art anerkenne, rechtfertige in derartigen Fällen die Anwendung besonderer Rechtsnormen im Rahmen des EGKS-Vertrages.

Wenn die Beklagte die Forderung der Klägerinnen, die auf eine übertriebene Ausweitung des Begriffs Eigenaufkommen über seine eigentliche Bedeutung hinaus abziele, anerkennen würde, so würde dies zu einer Diskriminierung führen. Sie müßte dann nämlich den Begriff Eigenaufkommen in einer neuen Entscheidung durch den Begriff Konzernschrott ersetzen und zur Erzielung des Preisausgleichs zwischen dem der Beitragspflicht unterliegenden Schrott und dem Einfuhrschrott, für den Zuschüsse notwendig sind, eine neue Verteilung der Beiträge zugunsten der Konzerne und zu Lasten der nicht konzerngebundenen Werke vornehmen.

Die unterschiedliche Behandlung von Werken, die insgesamt eine einzige juristische Person bilden, und Unternehmen, die untereinander organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell verbunden sind, beruhe auf einem rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich dem Eigentum an den betreffenden Schrottmengen im Zeitpunkt ihres Anfalls; ein solcher Gesichtspunkt könne nicht diskriminierend sein.

Die den Unternehmen Hoogovens und Breda gewährten Freistellungen beruhten auf dem Kriterium der örtlich zusammengeschlossenen industriellen Einheit, wie sie in diesen Fällen bestehe. Dieses Kriterium gestatte eine objektive Anwendung in allen gleichgelagerten Fällen.

Wenn in dem angegriffenen Schreiben auf dieses Kriterium abgestellt werde, so liege hierin kein Verwaltungsakt mit rückwirkender Kraft, sondern lediglich die Bestätigung dessen, was die Verwaltung von jeher als Regel angesehen habe. Zwar treffe es zu, daß der Ausdruck Eigenentfall in den Entscheidungen Nr. 22/54 und 14/55 nicht enthalten sei, aber es bestehe kein Grund, den Ausdruck Eigenentfall in der Entscheidung Nr. 2/57 in einem anderen Sinne auszulegen und anzuwenden, als er den früheren Entscheidungen zugrunde gelegen habe, die sich auf den Zukaufschrott bezogen und daher logischerweise von der Erwägung ausgegangen seien, daß Schrott aus Eigenaufkommen nicht der Beitragspflicht unterliege. Die von den Klägerinnen befürwortete ausdehnende Auslegung könne dagegen ohne eine entsprechende genaue Begriffsbestimmung in der Entscheidung selbst nicht angewandt werden.

Vierter Klagegrund: Ermessensmißbrauch

Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, die Beklagte habe dadurch einen Ermessensmißbrauch begangen, daß sie

1. das in den Artikeln 3 Buchstabe b und 4 Buchstabe b des Vertrages enthaltene Diskriminierungsverbot nicht beachtet habe und

2. von ihrer Befugnis, die in den Entscheidungen über die Umlagepflicht für Zukaufschrott enthaltenen Begriffe näher zu bestimmen, zu dem Zweck Gebrauch gemacht habe, weitere Schrottmengen in das Umlagesystem einzubeziehen, für die diese Entscheidungen keine Ausgleichspflicht vorsehen.

Die Beklagte erwidert, sie habe die ihr im Vertrag eingeräumten Befugnisse nicht mißbraucht. Sie habe sich bei ihren Maßnahmen von juristischen, wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Erwägungen leiten lassen, die Beachtung verdienten. Sie habe die ihr vorgeschriebenen Ziele stets im Auge behalten und ihre Befugnisse nicht zur Verfolgung vertragsfremder Ziele gebraucht.

Die von den Klägerinnen als Ermessensmißbrauch qualifizierten angeblichen Vertragsverletzungen könnten im übrigen nur als solche geltend gemacht werden, nicht aber unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmißbrauchs.

Es sei im übrigen zweifelhaft, ob im vorliegenden Falle ein etwaiger Ermessensmißbrauch gegenüber den Klägerinnen begangen worden sei. Sie überläßt jedoch die Beurteilung dieser Frage dem Gerichtshof.

Bei der Entgegnung auf die einzelnen Argumente der Klägerinnen zum Vorwurf des Ermessensmißbrauchs nimmt die Beklagte auf ihre Ausführungen zu den drei ersten Klagegründen Bezug.

Der Name der zweiten Klägerin, Walzwerke AG, ist in der Klageschrift nicht erwähnt; dies wurde jedoch vor Ablauf der in Artikel 33 des Vertrages vorgesehenen Frist nachgeholt, ohne daß die Beklagte hiergegen Einwände erhoben hat.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

ZUR ZULÄSSIGKEIT

Das Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 stellt, soweit es sich auf die Bestimmung des Begriffs Eigenaufkommen bei Schrott bezieht, einen allgemeinen Grundsatz auf. Es wurde im Amtsblatt der EGKS vom 1. Februar 1958 veröffentlicht und somit allen Unternehmen der Gemeinschaft zur Kenntnis gebracht. Die Marktabteilung der Hohen Behörde hat in ihrer Antwort vom 19. Februar 1958 auf eine Anfrage der Deutschen Schrottverbrauchergemeinschaft vom 6. Februar 1958 das genannte Schreiben als Entscheidung bezeichnet.

Im Gegensatz zu der Ansicht der Klägerinnen kann das Schreiben vom 18. Dezember 1957 jedoch nicht als eine Entscheidung im Sinne des Vertrages angesehen werden.

Es trifft zwar zu, daß das Schreiben vom 18. Dezember 1957 die Antwort auf einen Antrag bildete, mit dem das GBSV wegen mangelnder Einstimmigkeit seiner Mitglieder über die Auslegung des Begriffs Eigenaufkommen die Hohe Behörde ersucht hatte, diesen Begriff gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2/57 zu definieren. Die Hohe Behörde erklärte jedoch in ihrer Antwort, daß die vom GBSV in dieser Form vorgelegte Frage falsch gestellt sei, weil das GBSV von Anfang an stillschweigend von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks Eigenaufkommen ausgegangen [war], und daß dieses Kriterium beizubehalten sei.

Hieraus folgt, daß die Hohe Behörde nicht die Absicht hatte, entsprechend dem an sie gerichteten förmlichen Antrag eine Entscheidung zu erlassen, sondern lediglich Grundsätze bestätigen wollte, von denen sie zu Recht oder zu Unrecht annahm, daß sie sich logisch aus der grundlegenden Entscheidung Nr. 2/57 ergäben. Hierfür spricht auch die Tatsache, daß für eine Abänderung der Entscheidung Nr. 2/57 gemäß Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages die vorherige einstimmige Zustimmung des Ministerrats erforderlich gewesen wäre, eine Voraussetzung, die im vorliegenden Falle nicht erfüllt war. Es besteht jedoch kein Anlaß anzunehmen, daß die Hohe Behörde wissentlich gegen diese zwingende Vorschrift verstoßen hätte.

Diese Erwägungen werden nicht dadurch entkräftet, daß die Marktabteilung der Hohen Behörde in Beantwortung der förmlichen Anfrage der Deutschen Schrottverbrauchergemeinschaft vom 6. Februar 1958 erklärt hat, das Schreiben vom 18. Dezember 1957 sei in der Tat eine Entscheidung. Wie schon aus dem Wortlaut der Antwort der Marktabteilung ersichtlich, drückt dieses Schreiben lediglich die Ansicht eines Beamten der Hohen Behörde aus und gibt für sich allein im vorliegenden Falle nicht notwendigerweise deren Absichten wieder. Immerhin ist festzustellen, daß diese Antwort den Klägerinnen Anlaß geben oder sie sogar dazu bestimmen konnte, in berechtigter Wahrung ihrer Interessen klageweise gegen diese angebliche Entscheidung vorzugehen.

Die vorstehend dargelegten subjektiven Gesichtspunkte können indessen für die Bestimmung der Rechtsnatur des Schreibens vom 18. Dezember 1957 nicht schlechthin ausschlaggebend sein, da die rechtliche Qualifizierung einer Maßnahme vor allem von ihrem Gegenstand und Inhalt abhängt.

Das genannte Schreiben stellt sich als innerdienstliche Anweisung einer vorgesetzten Behörde dar, mit der diese den ihr nachgeordneten Dienststellen Richtlinien für deren Tätigkeit erteilt. Das Schreiben konnte daher unmittelbare Verpflichtungen nur für den Empfänger, nicht aber für die Schrott verbrauchenden Unternehmen begründen, was überdies durch die Tatsache bestätigt wird, daß das Schreiben das Datum vom 18. Dezember 1957 trägt, aber erst im $Amtsblatt der EGKS vom 1. Februar 1958$ veröffentlicht wurde.

Aus den vorgenannten Gründen ist das Schreiben vom 18. Dezember 1957 keine Entscheidung im Sinne des Vertrages.

Die Klage ist daher nicht zulässig.

KOSTEN

Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS ist die unterliegende Partei zur Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen. Im vorliegenden Falle sind die Klägerinnen in der Frage der Zulässigkeit der Klage unterlegen.

Durch ihr Schreiben vom 19. Februar 1958 hat die Beklagte jedoch den Klägerinnen Anlaß gegeben oder sie sogar dazu bestimmt, gegen die in dem Schreiben vom 18. Dezember 1957 angeblich enthaltene Entscheidung klageweise vorzugehen. Es erscheint daher geboten, die Kosten in der Weise gegeneinander aufzuheben, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund der Artikel 14, 15, 33 und 80 des Vertrages über die Gründung der EGKS;

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS;

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben; jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.