Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.07.1959 – C-23/58

ECLI:EU:C:1959:17

In dem Rechtsstreit

der Firmen

1. MANNESMANN AG, Düsseldorf,

vertreten durch ihren Vorstand;

2. HOESCH-WERKE AG, Dortmund,

vertreten durch ihren Vorstand;

3. KLÖCKNER-WERKE AG, Duisburg,

vertreten durch ihren Vorstand;

4. RHEINISCHE STAHLWERKE AG, Essen,

vertreten durch ihren Vorstand;

5. AKTIENGESELLSCHAFT FÜR BERG- UND HÜTTENBETRIEBE,

Berlin, Verwaltungssitz: Salzgitter-Drütte 1, vertreten durch ihren Vorstand;

Zustellungsbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Werner von Simson, zunächst Luxemburg-Capellen 20, später Bertrange,

Klägerinnen,

Beistand: Rechtsanwalt Dr. Werner von Simson,

zugelassen beim Oberlandesgericht Düsseldorf,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in Luxemburg, Metzer Platz 2,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Frans van Houten, als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Dr. Wolf gang Schneider, zugelassen beim Landgericht Frankfurt am Main,

wegen

Nichtigerklärung des Schreibens der Hohen Behörde an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher vom 18. Dezember 1957, veröffentlicht im Amtsblatt der EGKS Nr. 4 vom 1. Februar 1958, falls und soweit dieses Schreiben eine Entscheidung im Sinne von Artikel 14 und 15 des Vertrages darstellen sollte,

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

des Kammerpräsidenten O. Riese,

der Richter L. Delvaux (Berichterstatter), Ch. L. Hammes und N. Catalano,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Anträge der Parteien

Die Klägerinnen beantragen,

1) das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 1. Februar 1958, Seite 45 f, veröffentlichte Schreiben der Hohen Behörde an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher vom 18. Dezember 1957 für nichtig zu erklären, falls und soweit dieses Schreiben eine Entscheidung im Sinne der Artikel 14 und 15 des Vertrages ist,

2) die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge

1) davon Kenntnis nehmen, daß alle Zustellungen und Mitteilungen in dieser Rechtssache an die Anschrift der Hohen Behörde in Luxemburg, Metzer Platz 2, zu richten sind;

2) die Klage der Mannesmann AG., der Hoesch-Werke AG., der Klöckner-Werke AG., der Rheinische Stahlwerke AG., der AG. für Berg- und Hüttenbetriebe vom 17. März 1958 als unbegründet abweisen;

3) die Kosten des Rechtsstreits den Klägerinnen auferlegen.

II — Sachverhalt

Dem Rechtsstreit liegen folgende Tatsachen zugrunde:

Die Hohe Behörde hat mit ihrer Entscheidung Nr. 22/54 vom 26. März 1954 eine Ausgleichseinrichtung geschaffen, um zu verhindern, daß die Schrottpreise der Gemeinschaft sich auf die höheren Preise für Einfuhrschrott aus dritten Ländern ausrichten.

Diese Ausgleichsregelung wurde mit den Entscheidungen Nr. 14/55 und 2/57 weitergeführt. Vom 1. April 1955 ab war das Beitragsaufkommen jedoch, außer zur Finanzierung des Ausgleichs, auch, zur Gewährung von Prämien für einen erhöhten Verbrauch von Roheisen bestimmt. Die praktische Durchführung dieser Regelung wurde unter der Aufsicht der Hohen Behörde dem Gemeinsamen Büro der Schrottverbraucher (GBSV) und der Ausgleichskasse für Einfuhrschrott übertragen.

Nach der Entscheidung Nr. 2/57 wird der Beitrag eines Unternehmens für jeden Abrechnungszeitraum durch Anwendung eines Basissatzes auf seinen Verbrauch an Zukaufschrott und gegebenenfalls eines Ergänzungssatzes auf seinen Mehrverbrauch an Zukaufschrott errechnet. Der Gesamtschrottverbrauch eines Unternehmens wird definiert als die Summe des gesamten Eigenaufkommens an Schrott und der Eingänge an Zukaufschrott zuzüglich der Verminderung der Lagerbestände oder abzüglich der Zunahme der Lagerbestände und gegebenenfalls abzüglich der Lieferung an verkauftem und/oder abgetretenem Schrott; der Verbrauch an Zukaufschrott ergibt sich aus dem Gesamtschrottverbrauch abzüglich des gesamten Eigenaufkommens an Schrott sowie der Verminderung der Lagerbestände.

Auf Grund dieser Begriffsbestimmungen legten verschiedene Unternehmen den Begriff Eigenaufkommen im Sinne von nichtgekauftem Schrott aus und gaben bei ihren Abrechnungen mit der Ausgleichskasse als Eigenaufkommen alle diejenigen Mengen an, welche sie von Tochtergesellschaften erhalten hatten, die zwar eine andere Firmenbezeichnung tragen, an denen sie aber überwiegend beteiligt sind. Nach Auffassung dieser Unternehmen fällt der Konzernschrott somit unter den Begriff Schrott aus Eigenaufkommen und ist daher bei der Zahlung des für den Verbrauch von Zukaufschrott zu entrichtenden Beitrags nicht zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1957 erbat daraufhin das GBSV eine Entscheidung der Hohen Behörde über diese Frage gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2/57. In ihrem Antwortschreiben vom 18. Dezember 1957, veröffentlicht im Amtsblatt der EGKS vom 1. Februar 1958, vertrat die Hohe Behörde die Ansicht, daß die Frage falsch gestellt worden sei, weil sich bereits eine feststehende Auffassung gebildet habe, wonach sich der Anwendungsbereich des Begriffs Eigenaufkommen mit dem des Rechtsbegriffs Eigentum decke.

Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung dieses Schreibens vom 18. Dezember 1957 beantragt.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. ZUR ZULÄSSIGKEIT

Die Beklagte räumt ein, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssachen Nr. 8/55 und 9/55) ein Schreiben der Hohen Behörde ebenso wie eine formelle Entscheidung angefochten werden kann. Sie ist aber der Ansicht, daß der umstrittene Grundsatz in gleicher Weise für alle Schrott verbrauchenden Unternehmen der Gemeinschaft gelte und daß daher das angegriffene Schreiben allgemeinen Charakter habe. Daraus folge, daß die Klägerinnen gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages ihre Klage nur auf einen ihnen gegenüber begangenen Ermessensmißbrauch stützen könnten.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß das angegriffene Schreiben keine Entscheidung darstelle. Lediglich solche Maßnahmen der Hohen Behörde, deren Form und Inhalt den Erfordernissen von Artikel 14 und 15 des Vertrages entsprechen und die eindeutig als Entscheidung oder Empfehlung bezeichnet sind, könnten bindende Wirkung haben.

Wenn das angefochtene Schreiben aber als Entscheidung anzusehen sei, so habe diese Entscheidung individuellen Charakter, da sie an den Präsidenten des GBSV gerichtet sei; sie betreffe auch die Klägerinnen, weil sie die von diesen zu entrichtenden Ausgleichsbeiträge wesentlich erhöhe. Die Klägerinnen könnten daher alle in Artikel 33 des Vertrages genannten Klagegründe geltend machen.

2. ZUR BEGRÜNDETHEIT

Erster Klagegrund: Unzuständigkeit

Die Klägerinnen führen aus, nach Artikel 15 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2/57 könne die Hohe Behörde nur dann eine Entscheidung erlassen, wenn ein einstimmiger Beschluß des Verwaltungsrats des GBSV über die in den Artikeln 3 bis 11 Absatz 1 der genannten Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen nicht zustande gekommen sei. Im vorliegenden Falle gehe es um die Bestimmung des Begriffs Unternehmen. Die Umschreibung dieses Begriffs — nämlich als Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages — finde sich aber in Artikel 2 jener Entscheidung. Außerdem handele es sich bei dieser Definition nicht um eine Maßnahme.

Ferner sei nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b die Hohe Behörde für die Schaffung finanzieller Einrichtungen nur dann zuständig, wenn zuvor der Ministerrat seine einstimmige Zustimmung erteilt habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Vorwurf der Unzuständigkeit sei nicht zulässig (siehe oben: Zur Zulässigkeit). Sie geht daher nur vorsorglich auf das diesbezügliche Vorbringen der Klägerinnen ein.

Nach ihrer Meinung kann das angegriffene Schreiben nicht als Abänderung der früheren Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 angesehen werden; es habe daher auch kein Anlaß für eine Mitwirkung des Ministerrats bestanden. Die Hohe Behörde habe auf Wunsch des GBSV diejenige Auslegung des Begriffs Eigenaufkommen, von der das Büro bisher ausgegangen sei, bestätigt und erläutert. Eine Auslegung, die sich an die gewöhnliche Bedeutung des Wortes und an den Sinnzusammenhang der betreffenden Vorschrift halte, sei aber keine Abänderung.

Die in dem angefochtenen Schreiben gewährten Freistellungen stellten ebenfalls keine Abänderung der früheren Entscheidungen dar. Jede höhere Verwaltungsinstanz sei befugt, die Grenzen einer Entscheidung unter Zugrundelegung von objektiv umschriebenen und allgemein gültigen Kriterien festzulegen. Der örtliche Zusammenschluß sei ein Kriterium, das diesen Voraussetzungen entspreche.

Der Vorwurf, die Hohe Behörde könne nicht über den in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2/57 genannten Unternehmensbegriff befinden, weil dieser Artikel in Artikel 15 dieser Entscheidung nicht erwähnt sei, beruhe auf einem doppelten Irrtum. Einmal gehe es hier nämlich nicht um die Auslegung des Begriffs Unternehmen, sondern des Begriffs Eigenaufkommen, und zum anderen sei der Begriff Unternehmen nicht nur in Artikel 2, sondern auch in dem für die Beitragsberechnung maßgebenden Artikel 3 enthalten.

Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Die Klägerinnen vertreten den Standpunkt, das angegriffene Schreiben hätte der einstimmigen Zustimmung des Ministerrats bedurft, da es die Entscheidung Nr. 2/57 insofern abändere, als es das Kriterium Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages durch das Kriterium Firma gleichen Namens oder juristische Person ersetze.

Ferner enthalte dieses Schreiben entgegen Artikel 15 Absatz 1 des Vertrages keine Begründung.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Vorwurf der Verletzung wesentlicher Formvorschriften sei nicht zulässig (siehe oben: Zur Zulässigkeit); sie geht daher nur hilfsweise auf das diesbezügliche Vorbringen ein.

Die Beklagte vertritt den Standpunkt, der Vorwurf der mangelhaften Begründung sei nicht stichhaltig. Das angefochtene Schreiben enthalte in seinem dritten Absatz eine Begründung, die sich auf den Eigentumsbegriff sowie auf die wörtliche und logische Auslegung des umstrittenen Ausdrucks stütze. Eine eingehendere Begründung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Hohe Behörde von der normalen Bedeutung der verwendeten Begriffe abgewichen wäre. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei die gegebene Begründung ausreichend.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Vertrages oder bei seiner Durchführung anzuwendender Rechtsnormen

Die Klägerinnen führen aus, die Anlagen zum Vertrag, die Entscheidungen der Hohen Behörde und die in allen Mitgliedstaaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze seien den bei der Durchführung des Vertrages anzuwendenden Rechtsnormen zuzurechnen.

1. Nach den früheren Entscheidungen (Nr. 22/54, 14/55 und 2/57) kämen nur diejenigen Unternehmen in den Genuß des Preisausgleichs, die Schrott auf dem Markt kaufen. Es sei klar, daß Eigenaufkommen, welches in anderen Werken des betroffenen Unternehmens anfalle, nur mit innerbetrieblichen marktunabhängigen Verrechnungswerten gebucht werde und daher einem Preisausgleich nicht unterworfen werden könne. Auf die Verrechnungswerte könne sich ein niedrig gehaltener Marktpreis überhaupt nicht auswirken.

2. Das angegriffene Schreiben enthalte mehrere Widersprüche.

3. Es verstoße gegen den Grundsatz, daß Gesetzen und Verwaltungsakten keine rückwirkende Kraft beigelegt werden könne.

4. Es verstoße gegen die früheren Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57, insbesondere gegen Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2/57, wonach Beiträge nur für Zukaufschrott zu entrichten seien, sowie gegen deren Artikel 4 Absatz 1 und 2, der den Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages gestatte, ihr Eigenaufkommen von ihrem Gesamtschrottverbrauch abzusetzen.

5. Gemäß Artikel 5 des Vertrages habe die Hohe Behörde ihre Aufgaben durch begrenzte Eingriffe zu erfüllen. Sie könne unmittelbare Eingriffe nur auf dem Markt vornehmen und habe kein Recht, auf die inneren Lieferbeziehungen eines Unternehmens einzuwirken.

6. Die Klägerinnen bildeten zusammen mit ihren Tochtergesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages. Das angegriffene Schreiben verstoße gegen diesen Artikel, weil darin auf das Kriterium der Firma oder der juristischen Person abgestellt werde.

7. Die Klägerinnen bildeten mit ihren Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche und weitgehend auch eine rechtliche Einheit. Damit befänden sie sich in vergleichbarer Lage mit solchen Unternehmen des gleichen Produktionszweiges, die ihre verschiedenen Werke in einer juristischen Person zusammengefaßt haben. Das angegriffene Schreiben verstoße daher gegen Artikel 3 Buchstabe b des Vertrages, der allen in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern gleichen Zugang zur Produktion sichere, und gegen Artikel 4 Buchstabe b, der Diskriminierungen verbiete.

8. Die Klägerinnen seien auch gegenüber denjenigen Unternehmen diskriminiert worden, die das GBSV von der Umlagepflicht freigestellt habe, welche Maßnahme in dem angegriffenen Schreiben in Anbetracht des außergewöhnlichen Charakters der Sachlage in diesen beiden Fällen gebilligt worden sei. Die Bindung zwischen den Tochtergesellschaften der klagenden Unternehmen sei viel enger als diejenigen zwischen Hoogovens und Breedband einerseits sowie Breda Siderurgica und den von der Finanziaria Ernesto Breda beherrschten Gesellschaften andererseits. Außerdem falle bei den Klägerinnen der Schrott in ein und demselben Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages an, was für die freigestellten Unternehmen nicht zutreffe.

9. Schließlich behaupten die Klägerinnen, die Hohe Behörde habe die Einheit der Unternehmen der Klägerinnen bisher stets gelten lassen. In vier Entscheidungen aus den Jahren 1956 und 1957 über die Genehmigung von Firmenzusammenschlüssen der Klägerin zu 1, Mannesmann AG, habe sie anerkannt, daß dieses Werk zusammen mit seinen Tochtergesellschaften ein Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie im Sinne von Artikel 80 des Vertrages bilde. Hierzu stehe es im Widerspruch, wenn das angegriffene Schreiben die Klägerin zu 1 und ihre Tochtergesellschaften nicht mehr als ein einziges Unternehmen anerkenne.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Klagegrund der Vertragsverletzung sei im vorliegenden Falle nicht zulässig (siehe oben: Zur Zulässigkeit). Sie geht daher nur hilfsweise auf das diesbezügliche Vorbringen der Klägerinnen ein.

Nach Ansicht der Beklagten verwechseln die Klägerinnen zwei Begriffe, nämlich die wirtschaftliche und die juristische Einheit. Nur der letztere Begriff sei bei der Durchführung der Entscheidungen über den Schrottausgleich ausschlaggebend. Nach der Entscheidung Nr. 2/57 (Art. 2) seien zur Beitragszahlung verpflichtet die in Artikel 80 des Vertrages genannten Unternehmen, sorveit sie Schrott verbrauchen, das heißt die Eisen- und Stahlerzeuger, nicht aber die Holding- oder Obergesellschaften, die diese Eisen- und Stahlerzeuger kontrollieren. Wenn in dieser Bestimmung von Unternehmen die Rede sei, so könne es sich dabei nur um die juristische Person handeln, die den Schrott verbrauche. Zwar erkenne das deutsche Steuerrecht das Bestehen wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Bindungen zwischen einer Obergesellschaft und einer oder mehreren Untergesellschaften an, aber diese Anerkennung sei auf bestimmte Teilgebiete beschränkt, und die rechtliche Unabhängigkeit der kontrollierten Gesellschaften bleibe hiervon unberührt. Die Rechtsprechung habe es auch ausdrücklich abgelehnt, die Organtheorie bis zur Filialtheorie auszuweiten. Daher verbiete sich von vornherein die Annahme, der Umstand, daß das deutsche Steuerrecht Bindungen der genannten Art anerkenne, rechtfertige in derartigen Fällen die Anwendung besonderer Rechtsnormen im Rahmen des EGKS-Vertrages.

Wenn die Beklagte die Forderung der Klägerinnen, die auf eine übertriebene Ausweitung des Begriffs Eigenaufkommen über seine eigentliche Bedeutung hinaus abziele, anerkennen würde, so würde dies zu einer Diskriminierung führen. Sie müßte dann nämlich den Begriff Eigenaufkommen in einer neuen Entscheidung durch den Begriff Konzernschrott ersetzen und zur Erzielung des Preisausgleichs zwischen dem der Beitragspflicht unterliegenden Schrott und dem Einfuhrschrott, für den Zuschüsse notwendig sind, eine neue Verteilung der Beiträge zugunsten der Konzerne und zu Lasten der nicht konzerngebundenen Werke vornehmen.

Die unterschiedliche Behandlung von Werken, die insgesamt eine einzige juristische Person bilden, und Unternehmen, die untereinander organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell verbunden sind, beruhe auf einem rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich dem Eigentum an den betreffenden Schrottmengen im Zeitpunkt ihres Anfalls; ein solcher Gesichtspunkt könne nicht diskriminierend sein.

Die den Unternehmen Hoogovens und Breda gewährten Freistellungen beruhten auf dem Kriterium der örtlich zusammengeschlossenen industriellen Einheit, wie sie in diesen Fällen bestehe. Dieses Kriterium gestatte eine objektive Anwendung in allen gleichgelagerten Fällen.

Wenn in dem angegriffenen Schreiben auf dieses Kriterium abgestellt werde, so liege hierin kein Verwaltungsakt mit rückwirkender Kraft, sondern lediglich die Bestätigung dessen, was die Verwaltung von jeher als Regel angesehen habe. Zwar treffe es zu, daß der Ausdruck Eigenentfall in den Entscheidungen Nr. 22/54 und 14/55 nicht enthalten sei, aber es bestehe kein Grund, den Ausdruck Eigenentfall in der Entscheidung Nr. 2/57 in einem anderen Sinne auszulegen und anzuwenden, als er den früheren Entscheidungen zugrunde gelegen habe, die sich auf den Zukaufschrott bezogen und daher logischerweise von der Erwägung ausgegangen seien, daß Schrott aus Eigenaufkommen nicht der Beitragspflicht unterliege. Die von den Klägerinnen befürwortete ausdehnende Auslegung könne dagegen ohne eine entsprechende genaue Begriffsbestimmung in der Entscheidung selbst nicht angewandt werden.

Die von den Klägerinnen behaupteten Widersprüche seien in dem angegriffenen Schreiben nicht enthalten. Wenn die Hohe Behörde erklärt habe, es bedürfe keiner Änderung des bisherigen Vorgehens, gleichzeitig aber die Kasse zur Einziehung rückständiger Beiträge aufgefordert habe, so deshalb, weil diese Schrottmengen zu Unrecht als Eigenaufkommen bezeichnet worden seien. Die Klägerinnen hätten auf Grund einer irrigen Auslegung eine sachlich unzutreffende Erklärung abgegeben, die sie nun zu berichtigen hätten. Die Kasse könne nicht wissen, ob einzelne Unternehmen zu viel Schrott als Eigenaufkommen abgezogen hätten; dies ergebe sich normalerweise erst bei der Kontrolle durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft.

Zu dem Vorwurf, sie habe Artikel 5 des Vertrages verletzt, wonach sie verpflichtet ist, ihre Aufgabe lediglich durch begrenzte Eingriffe zu erfüllen, erklärt die Beklagte, sie sei befugt, auch auf innerbetriebliche Vorgänge Einfluß zu nehmen, so zum Beispiel auf dem Gebiet der Erzeugung und der Investitionen. Um so weniger könne man ihr daher vorwerfen, sie habe unzulässigerweise Schrottlieferungen zwischen verschiedenen juristischen Personen der Beitragspflicht unterworfen.

Auf das letzte Argument der Klägerinnen erwidert die Beklagte, die vier genannten Entscheidungen beträfen Tatbestände gemäß Artikel 66 des Vertrages, wonach Zusammenschlüsse von Unternehmen genehmigungspflichtig seien. Es treffe zwar zu, daß die Hohe Behörde bei ihrer Entscheidung in diesem besonderen Zusammenhang von der Erwägung ausgegangen sei, die Mannesmann AG könne als Stahl erzeugendes Unternehmen gelten. Diese Feststellung finde sich aber nur in Entscheidungen über Zusammenschlüsse; man könne aus ihr für den vorliegenden Rechtsstreit keine Schlüsse ziehen. In diesem komme es ausschließlich auf die Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 an, die eindeutig nur die Schrott verbrauchenden Unternehmen erfaßten. Schrott werde aber nicht bei den Klägerinnen, sondern lediglich bei ihren rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften verbraucht.

Vierter Klagegrund: Ermessensmißbrauch

Die Klägerinnen führen zu diesem Klagegrund fünf Punkte

an:

1. Die Hohe Behörde wolle mit ihrem Schreiben einen Erfolg erzielen, den sie nur mit einer Entscheidung erreichen könne; dadurch begehe sie einen Ermessensmißbrauch.

2. Die Hohe Behörde habe ihre früheren Entscheidungen abändern wollen, ohne die Zustimmung des Ministerrats einzuholen. Um diese Absicht zu verschleiern, habe sie vorgegeben, die Brüsseler Organe hätten die von ihr aufgestellten neuen Kriterien bereits in der Vergangenheit angewandt. Ein solches Vorgehen stelle einen Ermessensmißbrauch dar.

3. Die Hohe Behörde habe gewußt, daß die Klägerinnen die gleiche wirtschaftliche Struktur aufwiesen wie andere, der Umlage auf Eigenaufkommen nicht unterworfene Unternehmen, weil ihr entsprechende Beispiele ausdrücklich vorgetragen worden seien. Dadurch, daß die Beklagte wirtschaftlich gleichgelagerte Fälle unterschiedlich behandele und zwischen verschiedenen Unternehmen der Gemeinschaft bewußt eine Diskriminierung herbeiführe, begehe sie einen Ermessensmißbrauch.

4. Die Beklagte wolle mit ihrem Schreiben in die Unternehmenseinheit eingreifen und innerbetriebliche Vorgänge mit Ausgleichsbeiträgen belasten; sie verberge ihre wahre Absicht unter der äußeren Form eines Markteingriffs, indem sie willkürlich einen Teil des Eigenaufkommens der Unternehmen als Zukaufschrott bezeichne.

5. Die Beklagte begehe einen Ermessensmißbrauch, wenn sie Schrottmengen zur Umlage heranziehe, deren Verbraucher durch den Preisausgleich nicht begünstigt werden könnten, obwohl sie in ihren Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 erklärt habe, die gleiche Beteiligung aller durch den Ausgleich begünstigten Unternehmen sei ihr hauptsächliches Ziel.

Die Beklagte erwidert, sie habe die ihr im Vertrag eingeräumten Befugnisse nicht mißbraucht. Sie habe sich bei ihren Maßnahmen von juristischen, wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Erwägungen leiten lassen, die Beachtung verdienten. Sie habe die ihr vorgeschriebenen Ziele stets im Auge behalten und ihre Befugnisse nicht zur Verfolgung vertragsfremder Ziele gebraucht.

Die von den Klägerinnen als Ermessensmißbrauch qualifizierten angeblichen Vertragsverletzungen könnten im übrigen nur als solche geltend gemacht werden, nicht aber unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmißbrauchs.

Es sei im übrigen zweifelhaft, ob im vorliegenden Falle ein etwaiger Ermessensmißbrauch gegenüber den Klägerinnen begangen worden sei. Sie überläßt jedoch die Beurteilung dieser Frage dem Gerichtshof.

Bei der Entgegnung auf die einzelnen Argumente der Klägerinnen zum Vorwurf des Ermessensmißbrauchs nimmt die Beklagte auf ihre Ausführungen zu den drei ersten Klagegründen Bezug.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

ZUR ZULÄSSIGKEIT

Das Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 stellt, soweit es sich auf die Bestimmung des Begriffs Eigenaufkommen bei Schrott bezieht, einen allgemeinen Grundsatz auf. Es wurde am 1. Februar 1958 im Amtsblatt der EGKS veröffentlicht und somit allen Unternehmen der Gemeinschaft zur Kenntnis gebracht. Die Marktabteilung der Hohen Behörde hat in ihrer Antwort vom 19. Februar 1958 auf eine Anfrage der Deutschen Schrottverbrauchergemeinschaft vom 6. Februar 1958 das genannte Schreiben als Entscheidung bezeichnet.

Im Gegensatz zu der Ansicht der Klägerinnen kann das Schreiben vom 18. Dezember 1957 jedoch nicht als eine Entscheidung im Sinne des Vertrages angesehen werden.

Es trifft zwar zu, daß das Schreiben vom 18. Dezember 1957 die Antwort auf einen Antrag bildete, mit dem das GBSV wegen mangelnder Einstimmigkeit seiner Mitglieder über die Auslegung des Begriffs Eigenaufkommen die Hohe Behörde ersucht hatte, diesen Begriff gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2/57 zu definieren. Die Hohe Behörde erklärte jedoch in ihrer Antwort, daß die vom GBSV in dieser Form vorgelegte Frage falsch gestellt sei, weil das GBSV von Anfang an stillschweigend von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks Eigenaufkommen ausgegangen [war], und daß dieses Kriterium beizubehalten sei.

Hieraus folgt, daß die Hohe Behörde nicht die Absicht hatte, entsprechend dem an sie gerichteten förmlichen Antrag eine Entscheidung zu erlassen, sondern lediglich Grundsätze bestätigen wollte, von denen sie zu Recht oder zu Unrecht annahm, daß sie sich logisch aus der grundlegenden Entscheidung Nr. 2/57 ergäben. Hierfür spricht auch die Tatsache, daß für eine Abänderung der Entscheidung Nr. 2/57 gemäß Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages die vorherige einstimmige Zustimmung des Ministerrats erforderlich gewesen wäre, eine Voraussetzung, die im vorliegenden Falle nicht erfüllt war. Es besteht jedoch kein Anlaß anzunehmen, daß die Hohe Behörde wissentlich gegen diese zwingende Vorschrift verstoßen hätte.

Diese Erwägungen werden nicht dadurch entkräftet, daß die Marktabteilung der Hohen Behörde in Beantwortung der förmlichen Anfrage der Deutschen Schrottverbrauchergemeinschaft vom 6. Februar 1958 erklärt hat, das Schreiben vom 18. Dezember 1957 sei in der Tat eine Entscheidung. Wie schon aus dem Wortlaut der Antwort der Marktabteilung ersichtlich, drückt dieses Schreiben lediglich die Ansicht eines Beamten der Hohen Behörde aus und gibt für sich allein im vorliegenden Falle nicht notwendigerweise deren Absichten wieder. Immerhin ist festzustellen, daß diese Antwort den Klägerinnen Anlaß geben oder sie sogar dazu bestimmen konnte, in berechtigter Wahrung ihrer Interessen klageweise gegen diese angebliche Entscheidung vorzugehen.

Die vorstehend dargelegten subjektiven Gesichtspunkte können indessen für die Bestimmung der Rechtsnatur des Schreibens vom 18. Dezember 1957 nicht schlechthin ausschlaggebend sein, da die rechtliche Qualifizierung einer Maßnahme vor allem von ihrem Gegenstand und Inhalt abhängt.

Das genannte Schreiben stellt sich als innerdienstliche Anweisung einer vorgesetzten Behörde dar, mit der diese den ihr nachgeordneten Dienststellen Richtlinien für deren Tätigkeit erteilt. Das Schreiben konnte daher unmittelbare Verpflichtungen nur für den Empfänger, nicht aber für die Schrott verbrauchenden Unternehmen begründen, was überdies durch die Tatsache bestätigt wird, daß das Schreiben das Datum vom 18. Dezember 1957 trägt, aber erst am 1. Februar im Amtsblatt der EGKS veröffentlicht wurde.

Aus den vorgenannten Gründen ist das Schreiben vom 18. Dezember 1957 keine Entscheidung im Sinne des Vertrages.

Die Klage ist daher nicht zulässig.

KOSTEN

Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS ist die unterliegende Partei zur Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen. Im vorliegenden Falle sind die Klägerinnen in der Frage der Zulässigkeit der Klage unterlegen.

Durch ihr Schreiben vom 19. Februar 1958 hat die Beklagte jedoch den Klägerinnen Anlaß gegeben oder sie sogar dazu bestimmt, gegen die in dem Schreiben vom 18. Dezember 1957 angeblich enthaltene Entscheidung klageweise vorzugehen. Es erscheint daher geboten, die Kosten in der Weise gegeneinander aufzuheben, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund der Artikel 14, 15, 33 und 80 des Vertrages über die Gründung der EGKS;

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS;

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben; jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.