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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.07.1959 – C-42/58

ECLI:EU:C:1959:20

In dem Rechtsstreit

SOCIÉTÉ DES ACIERS FINS DE L'EST (SAFE)

Aktiengesellschaft nach französischem Recht mit Sitz in Paris,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue,

Luxemburg, Alphonse-Munchen-Straße 6,

Klägerin

vertreten durch ihren Generaldirektor Eugene de Sèze,

Beistände: Rechtsanwälte P. O. Lapie und Jean de Richemont,

beide zugelassen beim Appellationshof Paris,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellungsanschrift: deren Amtssitz, Luxemburg, Metzer Platz 2,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater, Dr. Frans van Houten, als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Jean Coutard, zugelassen beim Conseil d'Etat in Paris,

wegen

Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen sowie Einreden der Rechtswidrigkeit gegen das der Klägerin zugestellte Schreiben der Marktabteilung der Hohen Behörde vom 31. Juli 1958, gegen die aus der Untätigkeit der Verwaltungsbehörde gegenüber dem von der Klägerin eingereichten Freistellungsantrag angeblich zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung sowie gegen die Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 und 17. April 1958 (Amtsblatt der Gemeinschaft vom 1. Februar 1958, S. 45 ff., und vom 13. März 1958, S. 30 ff.)

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten O. Riese (Berichterstatter) und J. Rueff,

der Richter L. Delvaux, Ch. L. Hammes, R. Rossi und N. Catalano,

Generalanmalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge

die folgenden Entscheidungen als rechtswidrig und unbegründet für nichtig und ungültig erklären:

1) die in der mehr als zweimonatigen Untätigkeit der Hohen Behörde der EGKS auf den Freistellungsantrag vom 23. Juli 1958 zu erblickende stillschweigende ablehnende Entscheidung;

2) soweit erforderlich, die in dem Schreiben der Hohen Behörde an die Klägerin vom 31. Juli 1958 enthaltene, den endgültigen Bescheid aufschiebende Entscheidung;

3) im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit: die allgemeine Entscheidung, die in dem Schreiben der Hohen Behörde an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher vom 18. Dezember 1957 betreffend die Definition des Begriffs Schrott aus Eigenaufkommen im Sinne der Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55 und 2/57 enthalten ist;

und die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreite verurteilen.

Die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge

1) … ;

2) was die in der Untätigkeit der Hohen Behörde auf das Schreiben vom 23. Juli 1958 angeblich zu erblickende stillschweigende ablehnende Entscheidung betrifft: in seinem Urteil aussprechen, daß die Hohe Behörde nicht verpflichtet war, die beantragte Freistellung zu gewähren, und daß sie durch die Nichtgewährung dieser Freistellung keinen Ermessensmißbrauch begangen hat, und demgemäß die Klage abweisen;

3) die gegen das Schreiben vom 31. Juli 1958 erhobene Klage als unzulässig abweisen, da dieses keine anfechtbare Entscheidung darstellt;

4) hilfsweise die gegen das Schreiben vom 18. Dezember 1957 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit sowie den soweit erforderlich gegen das Schreiben vom 17. April 1958 gestellten Antrag auf Nichtigerklärung abweisen

und auf alle sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Kosten, erkennen.

II — Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Die Klägerin stellt in ihren Werken Hagondange (Moselle) Edelstahl her und verwendet hierbei zum Teil Schrott von der Regie nationale des usines Renault in Billancourt (Seine), nachstehend Regie Renault genannt; die Regie Renault ist auch der Hauptabnehmer des von der Klägerin hergestellten Stahls.

Die Regie Renault besitzt 99,50 % des Aktienkapitals der Klägerin. Außerdem bestehen enge Bindungen zwischen der Klägerin und der Regie Renault hinsichtlich der leitenden und technischen Angestellten sowie in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht.

2. Da die Klägerin den von den Werken der Regie Renault bezogenen Schrott nicht als von einem Dritten gekauft, sondern als Eigenaufkommen ansah, unterließ sie es, ihn der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott — nachstehend AES genannt — zu melden, was dieser von ihren Kontrolleuren berichtet wurde.

Die Hohe Behörde vertrat jedoch die Ansicht, daß der genannte Schrott kein Eigenaufkommen im Sinne der Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott und insbesondere der Entscheidung Nr. 2/57 sei, sondern Zukaufschrott. In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1957 an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher (nachstehend GBSV genannt). veröffentlicht im Amtsblatt der EGKS vom 1. Februar 1958, Seite 45 ff., bezog sie sich in allgemeiner Form auf diesen Standpunkt. Sie stellte dort insbesondere fest, daß ein Unternehmen durch seine Firma eindeutig bestimmt sei und daß es als Eigenaufkommen nur den Schrott ansehen darf, den es selbst in seinen eigenen Werken, die den gleichen Firmennamen tragen, aufbringt.

Auf Grund dieser Begriffsbestimmung teilte die AES der Klägerin mit, daß der von der Regie Renault stammende Schrott zur Ausgleichsabgabe herangezogen werden müsse. Die Klägerin wurde jedoch mit keiner Abgabe belastet, da sie es auf der anderen Seite in ihren Meldungen verabsäumt hatte, bestimmte Mengen abzusetzen, die die AES selbst als Eigenaufkommen ansah.

3. In dem vorgenannten Schreiben vom 18. Dezember 1957 hatte die Hohe Behörde ferner unter Zurückziehung ihrer früheren Vorbehalte zwei Ausnahmen von der auf ihrer Definition des Eigenaufkommens beruhenden Regelung zugunsten der Firmen Breda Siderurgica S.p.A. in Sesto San Giovanni (Italien) und Koninklijke Nederlandse Hoogovens en Staalfabrieken N.V. in I Jmuiden (Niederlande), nachstehend Breda und Hoogovens genannt, genehmigt. In ihrem Schreiben vom 17. April 1958 an das GBSV, veröffentlicht im $Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom 13. Mai 1958, Seite 30 ff.$, erklärte sie, daß diese Ausnahmen genehmigt worden seien, weil die Werke beider Gesellschaften mit … Schrott erzeugenden Werken, die ihnen nicht gehören, örtlich zusammengeschlossen sind. Diese örtliche Zusammenfassung ist darin zu erblicken, daß [bei den betreffenden Werken] ein geschlossener Industriekomplex besteht. Sie fügte jedoch hinzu: Obwohl zwischen den Gesellschaften, denen die Werke auf dem Gelände in Sesto San Giovanni und I Jmuiden gehören, organisatorische Verbindungen bestehen, ist ausschließlich die örtliche Zusammenfassung zu einem einzigen Industriekomplex für die Bewilligung einer Ausnahmeregelung ausschlaggebend.

4. Mit Schreiben vom 23. Juli 1958 richtete die Klägerin an die Hohe Behörde einen Freistellungsantrag für den ihr von der Regie Renault gelieferten Schrott. Als Antwort erhielt sie lediglich ein Schreiben des Direktors der Marktabteilung der Hohen Behörde vom 31. Juli 1958 mit der Mitteilung, daß dieser Antrag geprüft wird.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. ZULÄSSIGKEIT

A — Ist die Klage gegen das Schreiben der Marktabteilung der Hohen Behörde vom 31. Juli 1958 fristgemäß erhoben worden?

Die Beklagte erhebt gegen die — am 17. Oktober 1958 eingereichte — Klage die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, daß die in Artikel 33 Absatz 3 des EGKS-Vertrages und 85 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS vorgesehene Frist nicht eingehalten worden sei. In dem Postausgangsbuch der Hohen Behörde sei das in Frage stehende Schreiben unter dem 1. August 1958 eingetragen. Zu der Annahme, daß die Klage rechtzeitig erhoben worden sei, könne man nur kommen, wenn man unterstelle, daß die Laufzeit außergewöhnlich lang gewesen sei.

Die Klägerin erklärt, sie sei nicht mehr in der Lage, den Tag festzustellen, an dem sie dieses Schreiben erhalten habe, und begnügt sich im übrigen mit der Entgegnung, daß nach den allgemeinen Grundsätzen die Verwaltungsbehörde, welche eine Entscheidung erlassen habe, den Beweis dafür erbringen müsse, daß die Klagefrist nicht eingehalten worden sei.

B — Stellt das Schreiben vom 31. Juli 1958 eine Entscheidung dar?

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dies sei nicht der Fall, da das Schreiben der Klägerin keinerlei Verpflichtungen auferlege. Damit entfalle für die Klägerin die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Schreiben vom 18. Dezember 1957 und 17. April 1958 incidenter geltend zu machen.

Die Klägerin erwidert, dieses Schreiben stelle sehr wohl eine — den endgültigen Bescheid aufschiebende — Entscheidung und somit eine Entscheidung dar, welche die Heranziehung zur Ausgleichsumlage aufrechterhalte; sie lege somit der klagenden Gesellschaft ein Verpflichtung auf.

2. ZUR BEGRÜNDETHEIT

A — Zur Untätigkeitsklage

Die Beklagte bestreitet, verpflichtet gewesen zu sein, eine Entscheidung in dem von der Klägerin gewünschten Sinne zu erlassen (Art. 35 Abs. 1), das heißt, ihr eine Freistellung zu gewähren; ebenso bestreitet sie, durch die Unterlassung einer solchen Entscheidung einen Ermessensmißbrauch begangen zu haben (Art. 35 Abs. 2).

a) Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Freistellung zu gewähren, da die Klägerin, deren Werke mit denen der Regie Renault nicht örtlich zusammengeschlossen seien, sich nicht in der gleichen Lage befinde wie Breda und Hoogovens.

b) Die Klageschrift enthalte keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Hohe Behörde der Klägerin gegenüber einen Ermessensmißbrauch begangen habe. Die Hohe Behörde habe nämlich seit ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1957 zu keinem der ihr vorgelegten Freistellungsanträge Stellung genommen; die Klägerin habe demnach keine besondere Behandlung erfahren. Solange die Hohe Behörde keine vollstreckbare Entscheidung erlasse, könne ihre Untätigkeit gegenüber dem Freistellungsantrag der Klägerin im übrigen keinen Schaden zufügen.

Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Erklärungen zu den Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 und vom 17. April 1958. Hieraus gehe hervor, daß diese Schreiben und damit auch die auf ihnen beruhenden individuellen Entscheidungen einschließlich der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch einen Ermessensmißbrauch gegenüber der Klägerin darstellen.

B — Zur Nichtigkeitsklage und zu den Einreden der Rechtswidrigkeit

a) Unzulässigkeit

Die Klägerin beruft sich auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Nr. 9/56 und 10/56 (Firmen Meroni gegen Hohe Behörde), welche bestimmte, auf der allgemeinen Entscheidung Nr. 14/55 beruhende individuelle Entscheidungen mit der Begründung aufgehoben hätten, daß jene Entscheidung gegen den Vertrag verstoße, weil sie den Brüsseler Stellen ein zu weit gehendes Ermessen eingeräumt habe. Da die vorliegend angefochtenen individuellen Entscheidungen ebenfalls auf der Entscheidung Nr. 14/55 beruhten, müßten sie aus den gleichen Gründen für nichtig erklärt werden.

Die Beklagte erwidert, die mit der vorliegenden Klage angefochtenen Entscheidungen seien unmittelbar von der Hohen Behörde erlassen worden. Sie wiesen keinerlei Ähnlichkeit mit den durch die vorgenannten Urteile aufgehobenen Maßnahmen auf, die ihre Grundlage in den Befugnissen gehabt hätten, die den Brüsseler Stellen übertragen worden seien.

b) Fehlende Begründung

Die Klägerin macht geltend, das Schreiben vom 31. Juli 1958 sei mit dem gleichen Mangel einer fehlenden Begründung behaftet, wie ihn der Gerichtshof in den vorgenannten Urteilen Nr. 9/56 und 10/56 festgestellt habe. Das Schreiben bestätige lediglich frühere Schreiben, die ausdrücklich eine Veranlagung vorgenommen hätten. Diese Schreiben enthielten jedoch nicht die erforderlichen Einzelangaben, da die AES der Klägerin lediglich die beitragspflichtige Schrottmenge und den einheitlichen Umlagesatz mitgeteilt habe.

Die Beklagte erwidert, das Schreiben vom 31. Juli habe lediglich die Mitteilung enthalten, daß der Freistellungsantrag von der Hohen Behörde geprüft werde; es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde diese Mitteilung einer Begründung bedurft hätte. Im übrigen räume die Klägerin selbst ein, daß ihr Vorwurf ausschließlich solche Schreiben betreffe, die sie nicht angegriffen habe.

c) Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauch

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, diese habe in ihren Schreiben vom 18. Dezember 1957 und vom 17. April 1958 eine zu eng gefaßte Definition des Begriffs Eigenaufkommen gegeben. Denn für eine Unterscheidung des Zukaufschrotts vom Eigenaufkommen reiche das Kriterium der Firma nicht aus; die von der Beklagten gewährten Ausnahmen hätten nicht auf das Kriterium des örtlichen Zusammenschlusses beschränkt werden dürfen, sondern auch wirtschaftliche Einheiten wie diejenige, die zwischen der Klägerin und der Regie Renault besteht, umfassen müssen.

1. Die Anwendung des Begriffs Zukaufschrott auf die von der Regie Renault gelieferten Mengen sei rechtsirrig. Es liege kein Kauf und Verkauf im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr ein Tausch vor. Im Geschäftsverkehr zwischen den beiden Gesellschaften hätten die Kauf- und Verkaufspreise nur den Charakter von Verrechnungspreisen. Sie könnten sogar willkürlich und pauschal auf eine bestimmte Höhe festgesetzt werden, die zu dem tatsächlichen Marktpreis in keinem Verhältnis steht.

2. Die einschränkende Auslegung, die die Beklagte dem Begriff der Firma in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1957 gegeben habe, stehe im Gegensatz zu den Zielen des Vertrages, der die Industriebetriebe vor allem vom wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachte und dem die Absicht fern liege, die wirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu behindern. Die Entwicklung des modernen Rechts liege auf der Linie einer fortschreitenden Anpassung der juristischen Begriffe an die Wirklichkeit. Ein wirtschaftlicher Zusammenschluß, der zur Folge habe, daß die im Geschäftsverkehr zwischen den Beteiligten festgesetzten Preise, wie im vorliegenden Falle, keinerlei Einfluß auf die Marktpreise hätten, sei aber ein wirtschaftliches Phänomen im wissenschaftlichen Sinne des Wortes. Die Beklagte sei sich dessen im übrigen selbst bewußt geworden, denn in ihrem Schreiben vom 17. April 1958 habe sie das Kriterium der Firma aufgegeben und durch das des örtlichen Zusammenschlusses ersetzt. Diese Entscheidung sei mehr als eine bloße Erläuterung zu der im Schreiben vom 18. Dezember 1957 aufgestellten Vorschrift; sie ergänze diese vielmehr insofern, als sie die industriellen Zusammenschlüsse berücksichtige. Sie sei jedoch zu eng und daher rechtswidrig.

Sie müsse nämlich dahingehend ausgelegt werden, daß von all den Umständen, welche das Bestehen wirtschaftlicher Bindungen zwischen mehreren Unternehmen erweisen, nur der örtliche Zusammenschluß eine Freistellung von der Abgabe rechtfertigen könne. Diese Auslegung ergebe sich aus der Tatsache, daß die beiden von der Abgabe freigestellten Firmen Breda und Hoogovens mit den Gesellschaften, mit denen sie außerdem örtlich zusammengeschlossen seien, wirtschaftliche Einheiten bildeten. Eine derartige unterschiedliche Behandlung, die so eindeutige Zusammenschlüsse, wie sie zwischen der Klägerin und der Regie Renault bestehen, unberücksichtigt lasse, sei willkürlich und diskriminierend. Sie gewähre bestimmten Unternehmen, die für den von ihnen verwendeten Schrott keine Transportkosten aufzuwenden hätten und sich dadurch bereits in bevorzugter Lage befänden, eine zusätzliche Vergünstigung, während sie dagegen die Lage der Klägerin verschlechtere. Anstatt ein wettbewerbliches Gleichgewicht herzustellen, habe die Beklagte auf diese Weise die bestehende Störung des Gleichgewichts noch verstärkt.

Ausschlaggebend sei nicht, ob sich die Maschinen, die Fabrikationsanlagen und die Büros am gleichen Ort befinden und ein und derselben Person unterstehen, sondern ob das Material, das am Punkt A — hier: in den Renault-Werken — anfällt, nach erfolgter Weiterverarbeitung als Fertigerzeugnis an den gleichen Punkt A zurückkehrt. Wenn dies der Fall sei, so müsse es von der Umlage befreit werden; anderenfalls sei es umlagepflichtig. Dies sei die Antwort auf die Frage, wo der Konzern beginne und wo er aufhöre.

Das Kriterium des örtlichen Zusammenschlusses sei geeignet, Machenschaften bedenkenloser Unternehmen zu begünstigen und einen Anreiz für nach Artikel 65 untersagte Praktiken zu bieten.

Außerdem habe sich die Beklagte bei der Einführung der angegriffenen Kriterien anscheinend von dem Bestreben leiten lassen, ihre Kontrollmaßnahmen zu erleichtern und zu verringern, ein Ziel, das nicht im öffentlichen Interesse liege.

3. Zu Unrecht behaupte die Beklagte, wenn die Regie Renault die Klägerin als eigene juristische Person bestehen lasse, so eben deswegen, weil die Beteiligten sich hiervon gewisse Vorteile versprochen hätten, denen gegenüber sie nun auch die weniger günstigen Folgen auf sich nehmen müßten. Die Trennung zwischen der Regie und der klagenden Gesellschaft sei beschlossen worden, um einen besseren Ertrag zu erzielen; es liefe daher den Zielen des Vertrages zuwider, die Beteiligten zu einer Verschmelzung zu zwingen.

Aus allen diesen Gründen führten die angefochtenen Entscheidungen zu einer Diskriminierung zwischen Unternehmen, die sich in gleicher Lage befinden, und verletzten den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Grundsatz des freien Wettbewerbs. Ferner stellten sie einen Ermessens-mißbrauch dar, da der erreichte Zweck der Zielsetzung der finanziellen Einrichtung und des Vertrages selbst zuwiderlaufe.

Die Beklagte verweist auf die mit der in Rede stehenden finanziellen Einrichtung angestrebten hauptsächlichen Ziele: die Einfuhr von Schrott zu Preisen zu ermöglichen, die mit denen innerhalb der Gemeinschaft vergleichbar sind, um damit normale Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen aufrechtzuerhalten. Die Auslegung des Begriffs Eigenaufkommen habe von diesen Zielen ausgehen und die auferlegten Lasten in gerechter Weise verteilen müssen. Die Begriffsbestimmung, zu der die Hohe Behörde gelangt sei, halte jeder Kritik stand, denn in der Rechtssprache bezeichne man als eigene die Sachen, die dem Eigentümer gehören; demzufolge könne ein Unternehmen nur den Schrott als Eigenaufkommen ansehen, den es in seinen eigenen, unter der gleichen Firma betriebenen Werken aufbringe. Außerdem habe diese Definition den Vorteil, daß sie sich leicht anwenden lasse, wodurch der Grundsatz der Gleichheit aller Unternehmen gewahrt werde.

1. Die Klägerin und die Regie Renault seien zwei verschiedene juristische Personen. Die zwischen ihnen vorgenommenen Warenbewegungen bedürften demnach einer vertraglichen Vereinbarung, die alle Merkmale eines Kaufvertrages aufweise; sie erfolgten zu einem festgesetzten Preis. Wenn es sich nur um Verrechnungspreise handeln würde, ließe sich die Ertragslage des Werkes der Klägerin nicht auf sicherer Grundlage ermitteln. Wie die Klägerin aber selbst einräume, sei dies eines der Ziele ihrer rechtlichen Loslösung von der Regie Renault gewesen.

Es könne im vorliegenden Falle nicht von einem einfachen Austausch von Fertigerzeugnissen gegen Schrott gesprochen werden. Es treffe nicht ganz zu, daß die Klägerin nur von der Regie Renault Schrott erhalte, auch verkaufe sie ihre Erzeugnisse nicht ausschließlich an diese.

Im übrigen sei der Tausch wie der Kauf ein entgeltlicher Vertrag. Im Steuerrecht würden Tauschgeschäfte gleichzeitig als Kaufund Verkaufsvorgang angesehen.

2. Die von der Klägerin vorgeschlagenen Kriterien technisch-wirtschaftliche Einheit und Konzernschrott wären viel zu ungenau. Sie ständen außerdem in Widerspruch zu Artikel 2 der Entscheidungen über die Schaffung der finanziellen Einrichtungen, wonach die Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages beitragspflichtig seien. Darauf, ob das Material an seinen Ausgangspunkt zurückkehre, könne es nicht ankommen; anderenfalls käme man zu untragbaren Ergebnissen; insbesondere wären in diesem Falle die bei der weiterverarbeitenden Industrie anfallenden und an die Eisen- und Stahlindustrie verkauften Schrottabfälle sogar dann von der Umlage befreit, wenn zwischen den beteiligten Unternehmen kein Zusammenschluß bestehe.

Würde die Beklagte den Anregungen der Klägerin folgen, so müßte sie in zahlreichen Fällen den innerhalb von Unternehmen eines Konzerns umlaufenden Schrott von der Beitragslast befreien. Was bliebe dann von der Ausgleichsregelung übrig?

Der Schrott, den die Klägerin von der Regie Renault bezieht, lasse sich von dem auf dem freien Markt gekauften Schrott nicht völlig trennen, da der Preis jenes Schrotts in der Praxis den Veränderungen des Marktpreises folge.

Die These der Klägerin liefe letztlich darauf hinaus, die nicht zu einem Konzern gehörenden Unternehmen unter ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu stellen.

Aus allen diesen Gründen sei das Schreiben vom 18. Dezember 1957 gerechtfertigt.

Ebenso verhalte es sich mit dem Schreiben vom 17. April 1958. Die Klägerin lege es zu Unrecht als eine Berichtigung aus, die den Zweck habe, das Kriterium der Firma durch das der industriellen Einheit zu ersetzen oder jenes durch dieses zu ergänzen. Das Schreiben sei lediglich dazu bestimmt gewesen, die Gründe darzulegen, die zu den Freistellungen von Breda und Hoogovens geführt hätten, nämlich die Tatsache des örtlichen Zusammenschlusses; es lege sogar Wert darauf, klarzustellen, daß nicht der wirtschaftliche Zusammenschluß als solcher maßgebend gewesen sei. Wenn dort der Ausdruck industrielle Einheit gebraucht worden sei, so ausschließlich im geographischen Sinne. Zwischen beiden Schreiben bestehe kein Widerspruch; das zweite enthalte vielmehr eine Ausnahme, welche die in dem ersten Schreiben aufgestellte Regel bestätige.

Diese Ausnahme sei im übrigen durchaus gerechtfertigt. Die örtliche Einheit sei ein leicht zu kontrollierender und einfach zu handhabender Tatbestand. Dieses Kriterium sei auch durchaus vernünftig, da die betreffenden Werke einen zusammenhängenden Block bildeten, ohne daß man unterscheiden könne, wo das Eigentum der einen und der anderen beginnt oder endet. Die von der Klägerin erwähnte Gefahr, daß bedenkenlose Unternehmen einen örtlichen Zusammenschluß künstlich herbeiführen könnten, um der Ausgleichsabgabe zu entgehen, sei reine Theorie.

Die Beklagte widerspricht der Behauptung, sie habe die angegriffene Definition aus Gründen der Bequemlichkeit in der Verwaltungsführung gegeben.

5. Wie die Klägerin selbst zugebe, hätte sich die Regie Renault, als sie ihr die rechtliche Unabhängigkeit gewährte, hiervon bestimmte Vorteile versprochen; es sei durchaus normal, daß die Beteiligten nunmehr auch die Nachteile dieser Lösung in Kauf nehmen müßten, die im übrigen, was die Heranziehung des von der Regie stammenden Schrotts zur Umlage betreffe, von äußerst geringer Tragweite seien.

Zusammenfassend sei festzustellen, daß sich die Klägerin nicht in der gleichen Lage befinde wie diejenigen Unternehmen, denen eine Freistellung gewährt worden sei; die Hohe Behörde habe daher keine Diskriminierung begangen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

ZUR ZULÄSSIGKEIT

1. Ist die Klage gegen das Schreiben der Marktabteilung der Hohen Behörde vom 31. Juli 1958 fristgemäß erhoben worden?

Die Klägerin ficht dieses Schreiben, das sie als eine den endgültigen Bescheid aufschiebende Entscheidung bezeichnet, nur soweit erforderlich an.

Für die Entscheidung des Gerichtshofes über die Untätigkeitsklage kommt es darauf an, ob das Schreiben vom 31. Juli 1958 eine Entscheidung darstellt. Denn wäre dies der Fall, so könnte die Klägerin nicht geltend machen, die Beklagte habe innerhalb der zweimonatigen Frist im Anschluß an das Schreiben der Klägerin vom 23. Juli 1958 keine Entscheidung erlassen. Die Zulässigkeit dieses Klageantrags ist daher zu prüfen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Unzulässigkeit der Klage, da diese, soweit sie sich gegen das Schreiben vom 31. Juli 1958 richtet, nach ihrer Auffassung nicht fristgemäß erhoben worden ist.

Die klagende Gesellschaft hat ihren Sitz in Paris, das heißt im französischen Mutterland. Demnach lief die Frist für die Anfechtung des genannten Schreibens gemäß Artikel 33 Absatz 3 des EGKS-Vertrages und 85 § § 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS, von dem auf die Zustellung des Schreibens folgenden Tag an gerechnet, nach einem Monat und drei Tagen ab.

Die Klage wurde bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 20. Oktober 1958 eingereicht. Sie kann infolgedessen nur dann fristgemäß erhoben worden sein, wenn das Schreiben vom 31. Juli 1958 bei der Klägerin frühestens am 17. September 1958 eingegangen ist.

Auf die diesbezüglichen Fragen des Gerichtshofes hat die Klägerin keine näheren Angaben gemacht, während die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, das Schreiben sei in ihrem Postausgangsbuch unter dem 1. August 1958 eingetragen, was von der Klägerin nicht bestritten wird. Dagegen ließ sich nicht ermitteln, an welchem Tag das Schreiben der Klägerin zugegangen ist.

Es erscheint jedoch ausgeschlossen, daß ein am 1. August 1958 in Luxemburg aufgegebenes Schreiben, das die Klägerin zugegebenermaßen erhalten hat, in Boulogne-Billancourt, seinem Bestimmungsort, nicht vor dem 17. September 1958 eingetroffen sein sollte. Somit steht fest, daß die gegen das Schreiben vom 31. Juli 1958 gerichtete Klage nicht fristgemäß eingereicht wurde.

Die Klage ist daher unzulässig.

2. Ist die Untätigkeitsklage zulässig?

Die Beklagte erhebt gegen die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage keine Einwendungen; sie räumt ein, daß innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Artikel 35 Absatz 3 des EGKS-Vertrages keine Entscheidung ergangen ist. Diese Frage ist jedoch von Amts wegen zu prüfen.

Auf ihren Freistellungsantrag vom 23. Juli 1958, mit dem sie die Hohe Behörde befaßt hatte, hat die Klägerin lediglich eine Antwort des Direktors der Marktabteilung der Hohen Behörde vom 31. Juli 1958 erhalten, welche die Mitteilung enthielt, daß die Frage geprüft wird. Dieses Schreiben stellt keine Entscheidung im Sinne des Vertrages dar.

Es liegt somit eine stillschweigende ablehnende Entscheidung im Sinne des vorerwähnten Artikels 35 vor. Die hiergegen gerichtete Klage ist unzweifelhaft innerhalb der vorgeschriebenen Frist erhoben worden.

Die Untätigkeitsklage ist daher zulässig.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

1. Kann die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 und 17. April 1958 incidenter geltend machen?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Unternehmen, das eine individuelle Entscheidung anficht, die Rechtswidrigkeit der dieser Entscheidung zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidungen geltend machen.

Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, daß die stillschweigende ablehnende Entscheidung, die sich aus dem mehr als zweimonatigen Schweigen der Hohen Behörde auf das Schreiben der Klägerin vom 23. Juli 1958 ergibt, auf den von der Hohen Behörde in den vorgenannten Schreiben aufgestellten Grundsätzen beruht. Dies ist in der Tat offensichtlich der Fall. Es ist daher zu prüfen, ob diese Schreiben Entscheidungen darstellen.

a) Stellt das Schreiben vom 18. Dezember 1957 eine Entscheidung dar?

Das Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 stellt, soweit es sich auf die Bestimmung des Begriffs Eigenaufkommen bei Schrott bezieht, einen allgemeinen Grundsatz auf. Es wurde im Amtsblatt der EGKS vom 1. Februar veröffentlicht und somit allen Unternehmen der Gemeinschaft zur Kenntnis gebracht. Die Marktabteilung der Hohen Behörde hat in ihrer Antwort vom 19. Februar 1958 auf eine Anfrage der Deutschen Schrottverbrauchergemeinschaft vom 6. Februar 1958 das genannte Schreiben als Entscheidung bezeichnet.

Im Gegensatz zu der Ansicht der Klägerin kann das Schreiben vom 18. Dezember 1957 jedoch nicht als eine Entscheidung im Sinne des Vertrages angesehen werden.

Es trifft zwar zu, daß das Schreiben vom 18. Dezember 1957 die Antwort auf einen Antrag bildete, mit dem das GBSV wegen mangelnder Einstimmigkeit seiner Mitglieder über die Auslegung des Begriffs Eigenaufkommen die Hohe Behörde ersucht hatte, diesen Begriff gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2/57 zu definieren. Die Hohe Behörde erklärte jedoch in ihrer Antwort, daß die vom GBSV in dieser Form vorgelegte Frage falsch gestellt sei, weil das GBSV von Anfang an stillschweigend von der wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks Eigenaufkommen ausgegangen war, und daß dieses Kriterium beizubehalten sei.

Hieraus folgt, daß die Hohe Behörde nicht die Absicht hatte, entsprechend dem an sie gerichteten förmlichen Antrag eine Entscheidung zu erlassen, sondern lediglich Grundsätze bestätigen wollte, von denen sie zu Recht oder zu Unrecht annahm, daß sie sich logisch aus der grundlegenden Entscheidung Nr. 2/57 ergäben. Hierfür spricht auch die Tatsache, daß für eine Abänderung der Entscheidung Nr. 2/57 gemäß Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages die vorherige einstimmige Zustimmung des Ministerrats erforderlich gewesen wäre, eine Voraussetzung, die im vorliegenden Falle nicht erfüllt war. Es besteht jedoch kein Anlaß anzunehmen, daß die Hohe Behörde wissentlich gegen diese zwingende Vorschrift verstoßen hätte.

Diese Erwägungen werden nicht dadurch entkräftet, daß die Marktabteilung der Hohen Behörde in Beantwortung der förmlichen Anfrage der Deutschen Schrottverbrauchergemeinschaft vom 6. Februar 1958 erklärt hat, das Schreiben vom 18. Dezember 1957 sei in der Tat eine Entscheidung. Wie schon aus dem Wortlaut der Antwort der Marktabteilung ersichtlich, drückt dieses Schreiben lediglich die Ansicht eines Beamten der Hohen Behörde aus und gibt für sich allein im vorliegenden Falle nicht notwendigerweise deren Absichten wieder.

Die vorstehend dargelegten subjektiven Gesichtspunkte können indessen für die Bestimmung der Rechtsnatur des Schreibens vom 18. Dezember 1957 nicht schlechthin ausschlaggebend sein, da die rechtliche Qualifizierung einer Maßnahme vor allem von ihrem Gegenstand und Inhalt abhängt.

Das genannte Schreiben stellt sich als innerdienstliche Anweisung einer vorgesetzten Behörde dar, mit der diese den ihr nachgeordneten Dienststellen Richtlinien für deren Tätigkeit erteilt. Das Schreiben konnte daher unmittelbare Verpflichtungen nur für den Empfänger, nicht aber für die Schrott verbrauchenden Unternehmen begründen, was überdies durch die Tatsache bestätigt wird, daß das Schreiben das Datum vom 18. Dezember 1957 trägt, aber erst am 1. Februar 1958 im Amtsblatt der EGKS veröffentlicht wurde.

Aus den vorgenannten Gründen ist das Schreiben vom 18. Dezember 1957 keine Entscheidung im Sinne des Vertrages.

b) Stellt das Schreiben vom 17. April 1958 eine Entscheidung dar?

Die obigen Feststellungen zu dem Schreiben vom 18. Dezember 1957 gelten im allgemeinen auch für das Schreiben vom 17. April 1958.

Im besonderen ist festzustellen, daß dieses Schreiben lediglich dazu bestimmt war, dem GBSV die Gründe darzulegen, aus denen die Hohe Behörde in ihrem Schreiben vom 18. Dezember die Freistellungen für zwei bestimmte Unternehmen gebilligt hatte, nämlich die Tatsache, daß die Werke dieser Unternehmen mit einem oder mehreren Schrott erzeugenden Werken, die ihnen nicht gehören, örtlich zusammengeschlossen sind. Das Schreiben stellt also keinen neuen Grundsatz auf, sondern bestätigt lediglich ausdrücklich einen Grundsatz, den die Verwaltung bei der Durchführung der Entscheidung Nr. 2/57 bereits stillschweigend angewandt hatte.

Das Schreiben vom 17. April 1958 stellt somit keine Entscheidung im Sinne des Vertrages dar.

2. Darf der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der in den Schreiben vom 18. Dezember 1957 und 17. April 1958 aufgestellten Grundsätze nachprüfen?

Von dem Augenblick an, in dem die Verwaltungsbehörde die in den genannten Schreiben aufgeführten Grundsätze zur Anwendung brachte, fielen sie in den Bereich der Auslegung und der Durchführung der Entscheidung Nr. 2/57.

Die von der Hohen Behörde gegebene Auslegung berührte die Rechte der Klägerin von dem Zeitpunkt an, an dem die Dienststellen, für welche die Schreiben vom 18. Dezember 1957 und 17. April 1958 bestimmt waren, diese Auslegung ihr gegenüber zur Anwendung brachten.

Es ist demnach zu prüfen, ob die Auslegung der Entscheidung Nr. 2/57, wie sie sich aus den Schreiben vom 18. Dezember 1957 und 17. April 1958 ergibt, rechtmäßig ist.

3. Ist es rechtmäßig, den Konzernschrott zum Preisausgleich heranzuziehen ?

a) Nach Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2/57 sind die in Artikel 80 des Vertrages genannten Unternehmen, soweit sie Schrott verbrauchen, zur Zahlung von Ausgleichsbeiträgen verpflichtet. Gemäß Artikel 4 der gleichen Entscheidung werden diese Beiträge auf der Grundlage der Eingänge an Zukaufschrott errechnet, während das Eigenaufkommen nicht dem Preisausgleich unterliegt.

Die Schrottbezüge der Klägerin von der Regie Renault stellen Käufe dar, denn es besteht Einigung darüber, daß das Eigentum übergeben und dafür ein Preis berechnet werden soll.

Nach der Entscheidung Nr. 2/57 unterliegt dieser Schrott daher dem Preisausgleich. Die Klägerin beantragt jedoch Freistellung, weil sie der Ansicht ist, der Konzernschrott müsse dem Schrott aus Eigenaufkommen gleichgestellt werden. Es ist somit zu prüfen, ob diese Gleichstellung berechtigt wäre.

b) Wie sich aus dem Wortlaut des Schreibens vom 18. Dezember 1957 ergibt, legt die Hohe Behörde den Begriff Eigenaufkommen in dem Sinne aus, daß nur derjenige Schrott als Eigenaufkommen eines Unternehmens anzusehen ist, den dieses Unternehmen in seinen eigenen, unter der gleichen Firma betriebenen Werken aufbringt, während Schrott, der von unter einer anderen Firma betriebenen Werken stammt, selbst dann als Zukaufschrott gilt, wenn zwischen dem Lieferanten und dem Verbraucher enge finanzielle oder organisatorische Bindungen bestehen.

c) Es ist jedoch zu prüfen, ob die Einbeziehung des Konzernschrotts — und die Freistellung des Eigenentfalls — mit den Zielen einer finanziellen Einrichtung vereinbar ist, wie sie der Preisausgleich darstellt.

i) Nach Ansicht der Klägerin läßt sich kein triftiger Grund dafür finden, den Konzernschrott in den Preisausgleich einzubeziehen, da sich der Geschäftsverkehr zwischen den einzelnen zusammengeschlossenen Gesellschaften außerhalb des Schrottmarktes abwickele und infolgedessen keinen Einfluß auf die Entwicklung der Preise ausübe. Die Klägerin behauptet, es sei das Ziel des Preisausgleichs, ein unangemessenes Ansteigen der Schrottpreise zu verhindern; demnach dürften Schrottgeschäfte, die keine Auswirkungen auf die Höhe der Preise haben können, nicht zum Preisausgleich herangezogen werden.

Es ist in der Tat das Ziel des Preisausgleichs, die Preise auf annehmbarer Höhe zu halten; die Hohe Behörde verfolgt dieses Ziel jedoch mittels einer finanziellen Einrichtung, die auf dem Grundsatz beruht, daß der höhere Preis für Einfuhrschrott von der Gesamtheit der Schrottverbraucher zu tragen ist. Die Ausgleichsumlage beruht demnach nicht auf der Teilnahme am Schrottmarkt, sondern auf dem Schrottverbrauch, das heißt, die Verbraucher sind als solche zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, um den Ausgleichsfonds zu finanzieren.

Der Vorwurf der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

ii) Die Entscheidung Nr. 2/57 unterscheidet indessen zwischen Zukaufschrott und Eigenaufkommen, sieht also für das Eigenaufkommen eine Ausnahme von der oben erwähnten allgemeinen Vorschrift vor. Es ist daher zu prüfen, ob die Freistellung des Eigenaufkommens rechtmäßig ist.

Diese Ausnahme bezieht sich in erster Linie auf den Schrottabfall aus der Stahlherstellung der Unternehmen, die der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstehen. Würde dieser Abfall zu den Ausgleichsbeiträgen herangezogen, so bestünde die Gefahr, daß ein und dieselbe Schrottmenge doppelt belastet wird, was offensichtlich unbillig wäre.

d) Die vorstehenden Darlegungen finden ihre Bestätigung in dem Begriff der Diskriminierung, wie er sich insbesondere aus Artikel 2 Absatz 2, 3 Buchstabe b, 60 und 67 des Vertrages ergibt.

i) Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, daß Maßnahmen oder Eingriffe, auch solche der Hohen Behörde, grundsätzlich stets dann als diskriminierend und infolgedessen als durch den Vertrag untersagt angesehen werden müssen, wenn sie geeignet sind, die Unterschiede in den Produktionskosten in anderer Weise als durch Veränderung der Produktivität wesentlich zu vergrößern und damit eine fühlbare Störung des Gleichgewichts in der Wettbewerbslage der betroffenen Unternehmen hervorzurufen.

Mit anderen Worten: Jeder Eingriff, der dazu dient oder dazu führt, den Wettbewerb künstlich und in erheblichem Maße zu verfälschen, ist als diskriminierend und mit dem Vertrage unvereinbar anzusehen. Dagegen können Maßnahmen, die dem innerbetrieblichen Aufbau eines Unternehmens und der Art und Weise Rechnung tragen, in der es sein Eigenaufkommen verwendet, nicht als diskriminierend angesehen werden.

Wenn ein Stahl erzeugendes und Schrott verbrauchendes Unternehmen seinen Eigenentfall selbst verbraucht, so bringt es damit eines seiner Nebenerzeugnisse wieder in den Produktionskreislauf ein. Eine solche Wiederverwendung führt somit im Rahmen der Stahlerzeugung auf Schrottbasis zu einer Erhöhung der aus einer bestimmten, dem Ausgleich bereits unterworfenen Schrottquantität gewonnenen Stahlmenge und damit zu einer endgültigen Steigerung der Produktivität.

Ein Eingriff, der einen Anreiz zu derartigen innerbetrieblichen Sparmaßnahmen bietet, verfälscht keineswegs den Wettbewerb, sondern begünstigt im Gegenteil die Veränderungen der Leistung im Sinne einer größeren Produktivität, und zwar durch eine Art des Wettbewerbs, die in der deutschen Fachsprache als Leistungswettbewerb bezeichnet wird. Ein solcher Eingriff steht daher im Einklang mit dem Vertrag.

Überdies geht aus der Anlage II Buchstabe b Absatz 2 des EGKS-Vertrages hervor, daß von den Unternehmen unmittelbar verwendeter Abfallschrott selbst bei direkten Eingriffen nach Artikel 59 des Vertrages bevorzugt zu behandeln ist; dies muß um so mehr gelten, wenn es sich um die Anwendung indirekter Maßnahmen wie der in Artikel 53 genannten handelt.

Aus alledem ergibt sich, daß die Freistellung des Eigenaufkommens nicht diskriminierend und demnach rechtmäßig ist.

ii) Eine Gleichstellung des Konzernschrotts mit dem Eigenentfall würde dagegen über Sinn und Zweck dieser Freistellung hinausgehen und eine diskriminierende Bevorzugung gegenüber den übrigen Unternehmen darstellen.

Die Senkung der Produktionskosten, die sich als Folge einer Freistellung des Konzernschrotts ergeben würde, wäre im Sinne von Artikel 67 des Vertrages geeignet, die Unterschiede der Produktionskosten zwischen diesen Unternehmen und solchen, die ebenfalls Stahl auf Schrottbasis herstellen, aber nicht mit einem Schrott erzeugenden Unternehmen verbunden sind, wesentlich zu vergrößern.

Diese Vergrößerung würde aber nicht auf einer Veränderung der Produktivität beruhen, sondern wäre die Folge von zufälligen geographischen, verwaltungstechnischen oder finanziellen Bindungen, wie sie dem Begriff Konzern zugrunde liegen; aus der Gesamtstruktur des Vertrages und aus seinen wesentlichen Grundsätzen ist nämlich zu entnehmen, daß der Ausdruck Produktivität (rendement) sich nur auf das Ergebnis der Anstrengungen des einzelnen Unternehmens bezieht. Er ist insbesondere im Gegensatz zu einer Verbesserung der Wettbewerbslage eines Unternehmens zu verstehen, die entweder auf Eingriffen der öffentlichen Hand oder auf der Schaffung eines Kartells oder Zusammenschlusses beruht, denn alle diese Vorgänge, auch wenn sie erlaubt oder genehmigungsfähig sind, stellen sich als künstliche Einwirkungen auf den Wettbewerb dar.

e) Es stünde zu den Forderungen des Vertrages in offensichtlichem Widerspruch, wenn eine Maßnahme der Hohen Behörde dazu führte, daß die Produktionskosten für Stahl, der ganz oder zum Teil auf Schrottbasis hergestellt wird, von der rechtlichen, organisatorischen oder finanziellen Struktur der Industriekonzerne abhinge.

Die in der rechtlichen Struktur des Konzerns, auf dessen Bestehen sich die Klägerinnen berufen, im Laufe der Zeit eingetretenen Veränderungen erweisen den willkürlichen und wandelbaren Charakter dieser Struktur; sie können daher nicht als typischer Leistungsfaktor des beteiligten Stahl erzeugenden Unternehmens angesehen werden.

f) Aus allen diesen Gründen ist zwar die Freistellung des Eigenentfalls mit dem Vertrag vereinbar, die Freistellung des Konzernschrotts dagegen würde zu Diskriminierungen führen, die nach Artikel 4 des Vertrages verboten sind.

Eine solche Freistellung würde daher per se gegen den Vertrag verstoßen; somit kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob Schrott, der von einem Unternehmen stammt, das selbst nicht Stahl herstellt und demnach nicht der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegt, auch dann nicht von den Ausgleichsabgaben befreit werden dürfte, wenn dieses Unternehmen mit dem Schrott verbrauchenden Unternehmen in einem Konzern zusammengeschlossen ist oder unter der gleichen Firma betrieben wird.

Die vorstehenden Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß die Beklagte rechtmäßig gehandelt hat, wenn sie den sogenannten Konzernschrott als beitragspflichtigen Zukaufschrott behandelte und diesen Grundsatz in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1957 bestätigte.

4. Zu dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der bereits gewährten Freistellungen

Die Klägerin hat ferner darauf hingewiesen, daß die Hohe Behörde einigen Unternehmen eine Freistellung gewährt hat, soweit sie Schrott aus Werken verbrauchen, die zwar nicht unter der gleichen Firma betrieben werden, mit den Verbraucherunternehmen aber örtlich zusammengeschlossen sind. Sie hat indessen nicht die Frage zur Entscheidung gestellt, ob sich diese Freistellungen mit Sinn und Zweck der Ausgleichseinrichtung vereinbaren lassen.

Diese Frage könnte im übrigen auch nicht im Rahmen dieses Rechtsstreits entschieden werden.

Selbst wenn die Hohe Behörde oder ihre Dienststellen in einigen Fällen den Begriff Eigenentfall zu weit ausgelegt haben sollten, so wäre dies kein ausreichender Grund dafür, in anderen mehr oder weniger vergleichbaren Fällen eine Freistellung von der Umlage zu gewähren, da eine solche Freistellung den Grundsätzen der Ausgleichseinrichtung widerspräche.

Der Freistellungsantrag der Klägerin war nach alledem nicht begründet. Ihre Untätigkeitsklage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung ist somit abzuweisen.

KOSTEN

Gemäß Artikel 60 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS ist die unterliegende Partei zur Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen.

Im vorliegenden Falle ist die Klägerin in allen Punkten der Klage unterlegen.

Sie hat daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Nach. Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund der Artikel 2, 5, 4, 15, 33, 35, 53, 59, 60, 67, 80 und der Anlage II des EGKS-Vertrages;

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS;

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS und insbesondere ihrer Artikel 60 und 85

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung, die sich aus der mehr als zweimonatigen Untätigkeit der Beklagten auf das Schreiben der Klägerin vom 23. Juli 1958 ergibt, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die gegen das Schreiben der Marktabteilung der Hohen Behörde vom 31. Juli 1958 gerichtete Klage wird als unzulässig abgewiesen.

3. Die Klägerin wird zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.