Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1959 – C-23/59
ECLI:EU:C:1959:33
In dem Rechtsstreit
ACCIAIERIA FERRIERA DI ROMA (FERAM),
Aktiengesellschaft des italienischen Rechts mit Sitz in Rom,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue,
Luxemburg, 6, rue Alphonse-Munchen,
Klägerin,
vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzer,
Rechtsanwalt Aldo Alliata,
Beistand: Rechtsanwalt Arturo Cottrau,
zugelassen in Turin und beim Kassationshof in Rom,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in Luxemburg,
2, place de Metz,
Beklagte,
vertreten durch ihren Rechtsberater,
Rechtsanwalt Professor Giulio Pasetti, als Bevollmächtigten,
Beistand: Professor Trabucchi von der Universität Padua,
Rechtsanwalt am Kassationshof in Rom,
wegen
Ersatzes des durch einen angeblichen Amtsfehler der Hohen Bebehörde verursachten Schadens
erläßt
DER GERICHTSHOF,
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
des Kammerpräsidenten R. Rossi,
der Richter O. Riese (Berichterstatter), Ch. L. Hammes und N. Catalano,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Sachverhalt
Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Die allgemeinen Entscheidungen der Hohen Behörde, mit denen nacheinander mehrere finanzielle Einrichtungen zum Preisausgleich für eingeführten Schrott geschaffen wurden, sahen die Gleichstellung von Abwrackschrott mit Einfuhrschrott vor, so daß die Käufer von Abwrackschrott Anspruch auf Ausgleichszahlungen hatten (vgl. insbesondere Art. 1 der Entscheidung Nr. 14/55 vom 26. März 1955, Amtsblatt der EGKS, S. 685 ff., sowie Artikel 10 c der Entscheidung Nr. 2/57 vom 26. Januar 1957, Amtsblatt der EGKS, S. 61/57 ff.).
Bis zum Jahre 1957 wurden durch Vermittlung des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher (GBSV) gewisse Schrottpartien verkauft, für die als Ursprungszeugnisse Bescheinigungen des Leiters der Abteilung Eisen und Stahl des niederländischen Wirtschaftsministeriums beigebracht worden waren; in diesen Bescheinigungen wurde jener Schrott in betrügerischer Absicht als Abwrackschrott bezeichnet, während es sich in Wirklichkeit um nicht ausgleichsberechtigten Binnenschrott der Gemeinschaft handelte.
Diese Unregelmäßigkeiten, die zu einem strafrechtlichen Verfahren gegen den verantwortlichen Beamten in den Niederlanden führten, bildeten den Anlaß zu den Anfragen Nr. 56 und 59 der Mitglieder der Gemeinsamen Versammlung Van der Goes van Naters und Nederhorst sowie zu den entsprechenden Antworten der Hohen Behörde (vgl. Amtsblatt der EGKS vom 20. Januar 1958, S. 22/58 ff.; Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom 20. April 1958, S. 22/58 ff.).
Wie sich aus der letzten dieser beiden Antworten ergibt, beträgt die Menge, für die zu Unrecht Ausgleichszahlungen geleistet wurden, insgesamt 22204 Tonnen, für welche 646200 Dollar gezahlt worden sind: die Gesamtmenge der in den Jahren 1956 und 1957 zum Preisausgleich zugelassenen Partien belief sich jeweils auf etwa 3270000 und 4260000 Tonnen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift, der Gerichtshof möge
1. die vorliegende Klage für zulässig erklären;
2. die Verantwortung der Hohen Behörde für die Tatsache feststellen, daß sie nicht imstande war zu vermeiden, daß in den Jahren 1954 bis 1957 durch Vermittlung des GBSV große Mengen Schrotts verkauft wurden, für die als Belege betrügerische Abwrackbescheinigungen des Leiters der Abteilung, Eisen und Stahl' des niederländischen Wirtschaftsministeriums vorgelegt worden waren;
5. einen von Amts wegen zu bestellenden Sachverständigen beauftragen, festzustellen:
a) die genaue Schrottmenge, die den Gegenstand dieser betrügerischen Machenschaften bildete, welche zum Schaden der von der obligatorischen Ausgleichsregelung betroffenen Eisen- und Stahlunternehmen der Gemeinschaft begangen worden sind und dadurch ermöglicht wurden, daß für gewisse Schrottpartien aus dem Inlandsaufkommen Bescheinigungen ausgestellt worden waren, mit deren Hilfe die Bezieher dieses Schrotts rechtswidrig in den Genuß von Ausgleichsprämien für eingeführten Schrott gelangten;
b) den Prozentsatz, um den sich der Umlagesatz infolge dieser betrügerischen Handlungen erhöht hat;
c) den genauen Betrag, welcher der Klägerin auf die provisorischen Ausgleichsrechnungen der Jahre 1954 bis 1957 gutzuschreiben ist;
4. die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung, der Gerichtshof möge
die am 14. April 1959 zugestellte Klage der Firma, Acciaieria Ferriera di Roma (FERAM) s. p. a.' in allen Punkten abweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilen.
In der Erwiderung und der Gegenerwiderung haben die Parteien ihre früheren Anträge aufrechterhalten.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Klägerin
Die Klägerin stützt ihre Klage auf Artikel 40 des EGKS-Vertrages, dessen Voraussetzungen sie im vorliegenden Falle als gegeben ansieht:
a) die Hohe Behörde habe einen Amtsfehler begangen;
b) die Klägerin habe hierdurch einen Schaden erlitten;
c) die Hohe Behörde sei demnach zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
Zu a) Es liege ein Amtsfehler der Hohen Behörde vor, da diese eine unzureichende Kontrolle über die Tätigkeit der Brüsseler Organe ausgeübt habe, und es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Amtsfehler und dem von der Klägerin erlittenen Schaden, da dieser Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Hohe Behörde die erforderliche Sorgfalt hätte walten lassen.
Die Hohe Behörde sei in ihren Entscheidungen über die Schaffung der finanziellen Einrichtungen gegenüber den Eisen- und Stahlunternehmen der Gemeinschaft die ausdrückliche Verpflichtung eingegangen, für ein einwandfreies Funktionieren dieser Einrichtungen zu sorgen. In der achten Erwägung zur Entscheidung Nr. 14/55 habe sie nämlich erklärt, daß sie die Verantwortung für das geordnete Arbeiten der finanziellen Einrichtung trägt und daher die Möglichkeit erhalten muß, jederzeit [wirksam] einzugreifen. Hiermit habe die Hohe Behörde auch die Verpflichtung übernommen, dafür zu sorgen, daß sich unter ihren Augen keine betrügerischen Handlungen abspielten, wie sie sich während langer Jahre fortgesetzt ereignet hätten, bis es zu dem vorliegenden Rechtsstreit gekommen sei.
Wie die Erfahrung lehre, seien derartige Vergehen von jeher vorgekommen; sie seien demnach auch durchaus vorhersehbar gewesen. Wenn die Hohe Behörde nicht imstande gewesen sei, sie zu vermeiden, so stelle dies einen Fall objektiver Verantwortlichkeit dar, da das Verhalten der Hohen Behörde objektiv rechtswidrig gewesen sei. Aber auch wenn man diese Auffassung nicht teile, müsse man berücksichtigen, daß man von der Hohen Behörde einen höheren Grad von Sorgfalt verlangen könne als von einer durchschnittlichen Verwaltungsbehörde.
Zu Unrecht behaupte die Beklagte, die Klägerin habe ihrer Beweislast nicht genügt. Der Amtsfehler braucht nicht unmittelbar bewiesen zu werden; er sei zu vermuten, sobald eine objektive Verletzung von Rechtsnormen vorliege, die die Hohe Behörde zu beachten habe, wozu auch die Grundsätze einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehörten. Alsdann habe die Beklagte den Beweis dafür zu erbringen, daß sie nicht verantwortlich sei (la prova della non imputabilità), weil jene Verletzung auf einem unabwendbaren Zufall beruhe oder weil die Beklagte ihrer Sorgfaltspflicht in vollem Umfang nachgekommen sei.
Die Hohe Behörde selbst habe im übrigen in ihrer Antwort auf die Anfrage Nr. 59 der Herren Van der Goes van Naters und Nederhorst den Amtsfehler offiziell zugegeben. Es heiße darin nämlich:
daß die Schrottpartien, die den Gegenstand der betrügerischen Machenschaften bildeten, durch Vermittlung des GBSV verkauft worden sind;
daß die Hohe Behörde zu dem Schluß gelangt ist, daß das von der Kasse angewandte System zur Kontrolle der Herkunft des für den Ausgleich in Frage kommenden Schrotts, insbesondere aber die Zusammenarbeit zwischen der Kasse und den regionalen Büros in den einzelnen Ländern der Gemeinschaft, einer Verbesserung bedarf;
daß die Hohe Behörde in einem Schreiben an den Präsidenten des Verwaltungsrats der Kasse um Vorschläge zur Behebung der Mängel gebeten hat, die der derzeitigen Arbeitsweise anhaften:
daß die Brüsseler Organe ihren Präsidenten ermächtigt haben, Gutachten von Rechtsanwälten über die Frage einzuholen, welche rechtlichen Maßnahmen zur Erlangung eines Schadensersatzes eingeleitet werden können.
In der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin ferner auf ein Schreiben des Vizepräsidenten der Hohen Behörde an den Präsidenten der Ausgleichskasse vom 24. Februar 1958 berufen, aus dem sie die gleichen Folgerungen zieht; dieses Schreiben bildet eine der Anlagen zur Antwort der Hohen Behörde auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen und wurde zu den Akten genommen.
Zu b) Die betrügerische Handlungsweise des niederländischen Staatsbeamten habe allen Schrott verbrauchenden Unternehmen der Gemeinschaft (und damit auch der Klägerin) einen bestimmten und unmittelbaren Schaden zugefügt, da diese Unternehmen für die betreffenden Jahre einen höheren Beitragssatz zur Ausgleichseinrichtung hätten entrichten müssen als denjenigen, der sich aus einer richtigen Berechnung der ausgleichsberechtigten Schrottmengen ergeben hätte.
Dieser Schaden sei um so größer, als der von den Brüsseler Organen festgelegte Satz gerade in den Jahren 1956 und 1957 einen Höchststand erreicht habe (12 bis 13 Dollar pro Tonne).
Die Hohe Behörde habe selbst zugegeben, daß die von der Ausgleichskasse zu Unrecht gewährten Beträge sich insgesamt auf 646200 Dollar beliefen. Wahrscheinlich sei dieser Betrag jedoch erheblich niedriger als die später tatsächlich ermittelte Summe.
Zu c) Unbestreitbar habe die Klägerin ein Interesse daran, daß das Verhalten der Verwaltung für unzulässig erklärt wird und daß der Gerichtshof das Recht der Klägerin auf Schadensersatz … sowie die Rechtspflicht der Hohen Behörde feststellt, die Preisausgleichsabrechnung neu aufzustellen sowie die monatlichen Umlagesätze und die Beträge, mit denen die Klägerin zu belasten ist, neu zu berechnen. Bisher habe die Beklagte keine dieser Maßnahmen getroffen. Ihr Einwand, daß die Ausgleichsabrechnungen nur vorläufigen Charakter hätten und daß ein Verfahren zur Wiedererlangung der grundlos entrichteten Beträge im Gange sei, habe für den vorliegenden Rechtsstreit keinerlei Bedeutung.
2. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Beklagten
Nach Ansicht der Beklagten fehlen im vorliegenden Fall die wesentlichen Grundlagen für einen Schadensersatzanspruch, nämlich Verschulden, Schaden und Kausalzusammenhang.
Zu a) Die Hohe Behörde bestreite nicht, daß sie für Amtsfehler der Brüsseler Organe verantwortlich sei. Das Vorliegen eines derartigen Amtsfehlers habe die Klägerin aber nicht nachgewiesen.
Die Haftung, von der in Artikel 40 des Vertrages die Rede sei, besitze keinen objektiven Charakter, das heißt, sie beruhe nicht auf dem Gedanken des Risikos; vielmehr setze sie eindeutig ein Verschulden voraus. Ebensowenig könne von einer vertraglichen Haftung auf Grund einer angeblichen Garantie für die einwandfreie Arbeitsweise der Verwaltung die Rede sein. Wenn die allgemeinen Entscheidungen der Hohen Behörde deren Verpflichtung ausgesprochen hätten, das ordnungsmäßige Funktionieren der Ausgleichseinrichtung zu überwachen, so handele es sich um eine politische Verantwortung, nicht aber um die Übernahme einer Verpflichtung gegenüber bestimmten Personen.
Was insbesondere die Beweislast angehe, so müsse die Klägerin sowohl das Vorliegen eines Schadens als auch das eines Amtsfehlers und des Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Voraussetzungen beweisen. Sie müsse insbesondere nachweisen, daß die strafbare Handlung des niederländischen Beamten nur infolge mangelnder Sorgfalt seitens der Hohen Behörde oder der Brüsseler Organe begangen werden und das behauptete Ergebnis hervorrufen konnte. Selbst wenn eine objektive Verantwortlichkeit auf Grund einer Garantie für das ordnungsmäßige Funktionieren der Verwaltung bestehen sollte, so wäre es Sache der Klägerin, den Nachweis zu erbringen, daß der von ihr geltend gemachte Schaden auf einer unzureichenden Arbeitsweise der Verwaltung beruhe. Die von der Klägerin in dieser Richtung unternommenen Versuche seien aber gescheitert; sie bemühe sich vergeblich, die Beweislast umzukehren.
Selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die von der Hohen Behörde zu übende Sorgfalt könne von ihr nicht verlangt werden, die materielle Richtigkeit der von einem hohen Staatsbeamten ausgestellten Bescheinigungen zu prüfen, da dies eine unzulässige Einmischung in die Verwaltung des betroffenen Mitgliedstaats bedeuten würde. Der von einem nicht der Hohen Behörde unterstellten staatlichen Beamten begangene Amtsfehler könne dieser nicht zur Last gelegt werden. Durch die persönliche Verantwortlichkeit eines solchen Beamten entfalle vielmehr der Rechtsgrund für die Haftung der Gemeinschaft.
Eine Fahrlässigkeit sei im übrigen nicht gegeben, da das angewandte Kontrollsystem so ausgestaltet gewesen sei, daß nur völlig unvorhersehbare Ereignisse der Nachprüfung der Verwaltung hätten entgehen können. Die hier in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten seien jedoch unvorhersehbar gewesen, da sie von einem zuständigen Beamten eines staatlichen Ministeriums begangen worden seien und da die betrügerisch ausgestellten Bescheinigungen ihrer äußeren Form nach alle Merkmale amtlicher Echtheit aufwiesen.
Zu Unrecht entnehme die Klägerin der Antwort der Hohen Behörde auf die Anfragen der Herren Van der Goes van Naters und Nederhorst sowie dem Schreiben des Vizepräsidenten der Hohen Behörde vom 24. Februar 1958 die Anerkennung eines Amtsfehlers oder einer Verantwortlichkeit in dem von der Klägerin dargelegten Sinne. Ebensowenig ergebe sich aus diesen Erklärungen ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des niederländischen Beamten und dem angeblichen Verschulden der Hohen Behörde. Wenn diese eine Verbesserung der bestehenden Regelung in Aussicht genommen habe, so habe sie damit lediglich die Tatsache gemeint, daß die Regionalbüros damals die Akten erst nach einer gewissen Zeit der Kasse zur Kontrolle vorlegten und daß die Hohe Behörde beabsichtigte, dieses Verfahren zu beschleunigen. Die Erklärung der Hohen Behörde bedeute keine Anerkennung etwaiger Mängel, die nur nach Prüfung der Bücher der Kasse hätten festgestellt werden können, welche sich zu jenem Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem wegen der Fälschungen eingeleiteten Strafverfahren in den Händen der niederländischen Justizbehörden befanden. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß jede Organisation stets verbesserungsfähig sei.
Zu b) Das Vorliegen eines Schadens sei nicht erwiesen. Die bisher erfolgten Beitragsberechnungen hätten nur vorläufigen Charakter. Ferner sei ein Rückforderungsverfahren gegen die Unternehmen im Gange, die aus der hier in Frage stehenden strafbaren Handlung einen Nutzen gezogen hätten. Eine Wiedererlangung der entgangenen Beträge sei also immer noch möglich; die Klägerin wende sich daher zu Unrecht gegen die angebliche Untätigkeit der Hohen Behörde.
Schließlich vertritt die Beklagte die Ansicht, es bestehe keine Veranlassung, zu der von der Klägerin beantragten Beweisaufnahme zu schreiten; jedenfalls sei es nicht erforderlich, einen Sachverständigen zu bestellen, da die Schrottmenge, für die unzulässigerweise Ausgleichszahlungen bewilligt worden seien, genau bekannt sei.
IV — Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Gerichtshof hat auf Grund des Berichtes des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat die Parteien jedoch aufgefordert, zu einigen Punkten weitere Erklärungen abzugeben und dem Gerichtshof bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Parteien sind dieser Aufforderung nachgekommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I — Zum Vorliegen eines Schadens
Es steht fest, daß Ausgleichszahlungen auf Grund von Bescheinigungen geleistet worden sind, die beträchtliche, in Wirklichkeit aus dem Binnenaufkommen der Gemeinschaft stammende und daher nicht ausgleichsberechtigte Schrottpartien in betrügerischer Weise als Abwrackschrott bezeichneten. Diese Zahlungen waren geeignet, eine Erhöhung der Beiträge herbeizuführen, die sämtliche Schrottverbraucher und somit auch die Klägerin zu leisten haben.
Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese Erhöhung der Ausgleichssätze den Schrottverbrauchern und insbesondere der Klägerin einen wirklichen, feststellbaren und endgültigen Schaden zugefügt hat, da die Hohe Behörde ein Verfahren zum Zweck der Wiedererlangung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen eingeleitet hat und da außerdem ein Vorgehen gegen die Verantwortlichen nach wie vor möglich ist.
Diese Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da die Beklagte selbst dann, wenn ein Schaden vorliegen sollte, aus den nachstehend dargelegten Gründen zum Ersatz dieses Schadens nicht verpflichtet wäre.
II — Zur Schadensersatzpflicht
1. Haftung auf Grund einer von der Hohen Behörde etwa übernommenen Gewährleistungspflicht
Die Klägerin leitet die Verantwortung der Beklagten daraus her, daß diese in ihren Entscheidungen über die Schaffung der Ausgleichseinrichtung auch gegenüber den Eisen- und Stahlunternehmen der Gemeinschaft die ausdrückliche Verpflichtung übernommen habe, das einwandfreie Funktionieren dieser Einrichtung zu gewährleisten. Der Klägerin zufolge ergibt sich dies aus der achten Erwägung der Entscheidung Nr. 14/55, worin die Hohe Behörde erklärt habe, daß sie die Verantwortung für das geordnete Arbeiten der finanziellen Einrichtung trägt und daher die Möglichkeit erhalten muß, jederzeit einzugreifen.
Die Schaffung der finanziellen Einrichtung und der Grundsatz der Verantwortung für deren geordnetes Arbeiten, zu dem sich die Hohe Behörde in der betreffenden Erwägung zu der obengenannten allgemeinen Entscheidung bekannt hat, sind politischer und administrativer Natur und können daher weder eine Verpflichtung gegenüber den dieser Einrichtung unterworfenen Unternehmen noch eine Gewährleistung begründen, aus der sich eine objektive, vertragliche oder gesetzliche Haftung entnehmen ließe, welche die Hohe Behörde selbst dann zu übernehmen hätte, wenn sie kein Verschulden trifft.
Dieser Vorwurf ist daher zurückzuweisen.
2. Haftung für Amtsfehler
Die Klage stützt sich ferner, und zwar hauptsächlich, auf Artikel 40 des EGKS-Vertrages, welcher der geschädigten Partei das Recht gibt, gegen die Gemeinschaft auf Zahlung einer Entschädigung in Geld zu klagen, falls in Durchführung des Vertrages durch einen Amtsfehler der Gemeinschaft ein Schaden verursacht wurde.
a) Der Beamte des niederländischen Wirtschaftsministeriums, der die betreffenden Bescheinigungen in betrügerischer Weise ausgestellt hat, ist der Hohen Behörde nicht unterstellt und hat von ihr keine Weisungen empfangen, sondern hat in seiner Eigenschaft als staatlicher Beamter gehandelt.
Wenn nach den von der Hohen Behörde angewandten Grundsätzen die von dem niederländischen Ministerium stammenden Bescheinigungen ohne weitere Nachprüfung als ausreichende Belege anerkannt wurden, so läßt sich daraus nicht entnehmen, daß der Beamte, dem das Ministerium die Aufgabe übertragen hatte, die genannten Bescheinigungen auszustellen, für Rechnung oder im Namen der Gemeinschaft gehandelt habe. Die von diesem Beamten begangene Verfehlung ist daher von der Beklagten nicht zu vertreten.
Schließlich ist auch nicht erwiesen, daß ein Angehöriger der Dienststellen der Beklagten in Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten persönlich schuldhaft gehandelt hätte.
b) Es ist jedoch auch zu prüfen, ob die Beklagte einen Amtsfehler im Sinne von Artikel 40 des EGKS-Vertrages etwa dadurch begangen hat, daß sie die Beibringung von Ursprungszeugnissen für ausgleichsberechtigten Schrott nicht zweckmäßiger geregelt, insbesondere keine Überprüfung der materiellen Richtigkeit dieser Bescheinigungen vorgesehen hat.
Auf den ersten Blick scheint die Tatsache, daß die festgestellten Vergehen mehrere Jahre hindurch fortgesetzt werden konnten, auf eine fehlerhafte und unzureichende Organisation hinzudeuten.
Eine solche Schlußfolgerung ist jedoch im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt. Wenn nämlich die Beklagte die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen der zuständigen nationalen Behörde überlassen hat, so hat sie damit einen Weg beschritten, der als der zweckmäßigste und die beste Gewähr gegen jeden Mißbrauch bietende erscheinen konnte. Da die Bescheinigungen gleichzeitig nach innerstaatlichem niederländischem Recht die gesetzliche Grundlage für die Wiederausfuhr von Schrott bildeten, lag nichts Ungewöhnliches darin, deren Ausstellung den staatlichen Behörden zu überlassen, die überdies auch am ehesten in der Lage waren, die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen zu lassen.
Die Ausstellung der Bescheinigung wurde im übrigen nicht einer untergeordneten Verwaltungsstelle, sondern einem Ministerium überlassen. Die einschlägigen niederländischen Vorschriften sahen für die Nachprüfung des Ursprungs der betreffenden Schrottpartien ein genau geregeltes Verfahren vor, das der Ausstellung der Bescheinigungen voranzugehen hatte. Es war in der Tat nicht vorauszusehen, daß es bei Anwendung dieser Regelung zu betrügerischen Machenschaften würde kommen können.
Unter diesen Umständen kann die Anwendung dieses Verfahrens der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht und jedenfalls nicht als Amtsfehler bezeichnet werden.
Das gleiche gilt für die Unterlassung von Kontrollmaßnahmen. Es wäre in der Tat übertrieben gewesen, von einem Ministerium als amtliche Urkunden ausgestellte Bescheinigungen einer Nachprüfung zu unterziehen, solange nicht irgendein Anzeichen für einen Mißbrauch vorlag, das Zweifel an ihrer materiellen Richtigkeit aufkommen lassen mußte.
Abzulehnen ist schließlich auch die Ansicht der Klägerin, daß in der Antwort der Hohen Behörde vor der Gemeinsamen Versammlung auf die Anfragen der Herren Van der Goes van Naters' und Nederhorst und in dem Schreiben des Vizepräsidenten der Hohen Behörde, Herrn Spierenburg, vom 24. Februar 1958 an den Präsidenten der Ausgleichskasse, auf welches sich der Anwalt der Klägerin in der mündlichen Verhandlung berufen hat, die Anerkennung eines Amtsfehlers zu erblicken sei. Die genannten Erklärungen werfen zwar mit Recht die Frage auf, in welcher Weise das bisherige Verfahren verbessert und dadurch derartige Mängel — die sich erst nach den betrügerischen Handlungen herausgestellt haben — in Zukunft vermieden werden könnten, sie enthalten aber keine ausdrückliche Anerkennung eines Amtsfehlers der Hohen Behörde. Im übrigen können diese Erklärungen nicht dazu führen, ein Verhalten der Beklagten, das ursprünglich keinen Amtsfehler darstellte, nachträglich als solchen zu qualifizieren.
Aus all den vorgenannten Gründen ist die Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klage ist somit als unbegründet abzuweisen.
KOSTEN
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist die unterliegende Partei zur Zahlung der Prozeßkosten zu verurteilen.
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin unterlegen und hat daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters;
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;
auf Grund des Artikels 40 des EGKS-Vertrages;
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS;
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und insbesondere ihres Artikels 69 § 2
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.