Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.02.1960 – C-16/59
ECLI:EU:C:1960:5
In den verbundenen Rechtssachen
1. GEITLING Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH mit Sitz in Essen (Rechtssache Nr. 16/59);
2. MAUSEGATT Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH mit Sitz in Essen (Rechtssache Nr. 17/59);
3. PRÄSIDENT Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH mit Sitz in Essen (Rechtssache Nr. 18/59),
jeweils vertreten durch ihre Geschäftsführer;
4. die in den vorgenannten Verkaufsgesellschaften zusammengeschlossenen
BERGWERKSGESELLSCHAFTEN DES RUHRREVIERS,
jeweils vertreten durch die betreffende Verkaufsgesellschaft;
Klägerinnen,
Beistände: die Rechtsanwälte Hans Hengeler und Dr. Werner von Simson, beide zugelassen in Düsseldorf;
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Werner von Simson, Luxemburg-Bertrange,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
Beklagte,
vertreten durch ihren Rechtsberater,
Herrn Erich Zimmermann, als Bevollmächtigten;
Beistände: die Rechtsanwälte Professor Konrad Duden und Heinz Rowedder, beide zugelassen in Mannheim;
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
wegen Nichtigerklärung einiger Bestimmungen
a) der Entscheidung Nr. 17/59 der Hohen Behörde vom 18. Februar 1959 über die Verlängerung der Genehmigungen betreffend die Absatzorganisationen des Ruhrreviers, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 14 vom 7. März 1959,
b) des Schreibens des Präsidenten der Hohen Behörde vom 21. Februar 1959 an die Direktionen der klagenden Verkaufsgesellschaften über die Verlängerung der Genehmigungen betreffend die Absatzorganisationen des Ruhrreviers,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten L. Delvaux (Berichterstatter) und R. Rossi,
der Richter O. Riese und N. Catalano,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Anträge der Parteien
Die Klägerinnen beantragen:
A. — Nichtigerklärung der folgenden Bestimmungen der Entscheidung Nr. 17/59 vom 18. Februar 1959(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 7. März 1959, S. 279 ff.) und der folgenden Feststellungen in dem Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde vom 21. Februar 1959:
1. Der Vertrag der Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften über die Errichtung eines gemeinsamen Büros, die gemeinsamen finanziellen Einrichtungen und der Vertrag über die Schaffung eines Normenausschusses (Entscheidung Nr. 8/56 der Hohen Behörde vom 15. Februar 1956) können nicht über den 31. März 1960 hinaus genehmigt werden (Amtsblatt S. 280, rechte Spalte Absatz 4; Schreiben vom 21. Februar 1959 Nr. 1);
2. die Genehmigungen der Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften können über den 31. März 1961 hinaus verlängert werden (Amtsblatt S. 280, rechte Spalte Absatz 4; Schreiben vom 21. Februar 1959 Nr. 1);
3. die Hohe Behörde wird dafür Vorsorge treffen, daß die Entschlüsse der Bergwerksgesellschaften nicht wiederum rechtlich oder tatsächlich zur Errichtung eines auf gleichartige Organisationen gestützten einheitlichen Absatzsystems führen (Amtsblatt S. 280, linke und rechte Spalte Absatz 6);
4. eine künftige Vereinbarung der Bergwerksgesellschaften über den gemeinsamen Verkauf kann nicht genehmigt werden, wenn sich nicht einige große Unternehmen entschließen, ihre Produktion unabhängig abzusetzen (Nr. 2 a des Schreibens vom 21. Februar 1959);
5. gehört ein Unternehmen gleichzeitig mehreren Verkaufsorganisationen an, so kann eine Verkaufsgesellschaft nur in Ausnahmefällen genehmigt werden (Nr. 2 b des Schreibens vom 21. Februar 1959);
6. nach Artikel 65 § 2 a kann eine Verkaufsgesellschaft nicht genehmigt werden, wenn die ihr angehörenden Unternehmen einen beträchtlichen oder wechselnden Teil ihrer Produktion auf anderem Wege absetzen (Nr. 2 c des Schreibens vom 21. Februar 1959);
7. Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 (Amtsblatt S. 284);
8. Artikel 11 (Amtsblatt S. 284).
B. — Verurteilung der Höhen Behörde zur Tragung der Kosten.
Die Beklagte beantragt:
die von den Klägerinnen erhobenen Klagen hinsichtlich der Klageanträge Nr. 1 bis 6 und Nr. 7 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, abzuweisen und den Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Nachdem sich die Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu 8 weitere Anträge zunächst vorbehalten hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 23. Juni 1959:
festzustellen, daß die Klagen 16/59, 17/59 und 18/59 hinsichtlich der Klageanträge Nr. 8 (Nichtigerklärung des Artikels 11 der Entscheidung 17/59) gegenstandslos geworden und in der Hauptsache erledigt sind.
Mit Schreiben vom 3. Juli 1959 erklärten die Klägerinnen, gegen den Antrag der Beklagten keine Einwendungen zu erheben.
II. Sachverhalt
Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Durch die Entscheidungen Nr. 5/56, 6/56, 7/56 und 8/56 vom 15. Februar 1956 hatte die Hohe Behörde die Schaffung verschiedener Organisationen für den gemeinschaftlichen Verkauf von Ruhrkohle genehmigt. Diese Genehmigungen sowie die Vereinbarungen und Entschlüsse der betreffenden Gesellschaften waren bis zum 31. März 1959 befristet. Die Bergwerksgesellschaften hatten späterhin die Geltungsdauer ihrer Vereinbarungen und Entschlüsse bis zum 31. März 1960 verlängert und bei der Hohen Behörde die Genehmigung dieser Verlängerung beantragt.
Da die Hohe Behörde der Ansicht war, daß ihre Genehmigungen nicht zu den erwarteten Ergebnissen geführt hätten und daß insbesondere die drei Verkaufsgesellschaften ein zu den Vorschriften des Vertrages im Widerspruch stehendes einheitliches Absatzsystem angewandt hätten, beschloß sie, die bestehende Verkaufsregelung nach Ablauf einer Übergangszeit zu beenden. Mit der Entscheidung Nr. 17/59 vom 18. Februar 1959 bewilligte sie daher die beantragte Verlängerung bis zum 31. März 1960, änderte und ergänzte ihre Genehmigungen jedoch in mehreren Punkten.
Durch ihre Entscheidungen Nr. 7/58, 8/58 und 9/58 vom 18. Juni 1958 hatte die Hohe Behörde den Verkaufsgesellschaften die Genehmigung erteilt, unter bestimmten Bedingungen langfristige Lieferverträge abzuschließen. Artikel 2 bis 4 der Entscheidung Nr. 17/59 halten diese Regelung aufrecht, soweit die Laufzeit der Verträge zehn Jahre nicht überschreitet.
Die Entscheidungen Nr. 16/57, 17/57 und 18/57 hatten die Zulassung von Kohlegroßhändlern zur unmittelbaren Belieferung durch die Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften an strenge Kriterien geknüpft. Artikel 5 bis 11 der Entscheidung Nr. 17/59 ändern die Handelsregelung dahingehend ab, daß die Voraussetzungen einer unmittelbaren Belieferung der Großhändler wesentlich erleichtert werden.
Artikel 12 und 13 der Entscheidung Nr. 17/59 genehmigen den Beschluß des Normenausschusses vom 10. Dezember 1958 über eine teilweise Änderung des Beschlusses über den Werkselbstverbrauch vom 13. Dezember 1955 und verlängern die Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 8/56 bis zum 31. März 1960.
Schließlich bestimmt Artikel 14 der Entscheidung Nr. 17/59, daß die Hohe Behörde bei den einzelnen Organisationen und den beteiligten Bergwerksgesellschaften Prüfungen vornehmen wird, um festzustellen, ob diese sich im Rahmen der erteilten Genehmigungen halten und ob ein Widerruf oder eine Änderung der Genehmigungen im Hinblick auf eine Neugestaltung des Ruhrkohlenabsatzes notwendig ist.
Mit Schreiben vom 21. Februar 1959 hat der Präsident der Hohen Behörde den drei klagenden Verkaufsgesellschaften eine Abschrift der Entscheidung Nr. 17/59 übermittelt. In dem Schreiben werden die Adressaten auf die Grundsätze der Entscheidung aufmerksam gemacht; ferner wird die baldige Mitteilung der Namen der Beamten angekündigt, die mit der Durchführung der Kontrolle gemäß Artikel 14 der Entscheidung beauftragt sind.
Am 25. März 1959 haben die drei Verkaufsgesellschaften GEITLING, MAUSEGATT und PRÄSIDENT sowie die in ihnen zusammengeschlossenen Bergwerksgesellschaften beim Gerichtshof Klage wegen Nichtigerklärung einiger Bestimmungen der Entscheidung Nr. 17/59 und des Schreibens des Präsidenten der Hohen Behörde vom 21. Februar 1959 erhoben (Rechtssachen Nr. 16/59, 17/59 und 18/59).
Durch Beschluß vom 17. April 1959 hat der Gerichtshof die Verbindung der drei Rechtssachen angeordnet.
Am 17. Juni 1959 hat die Hohe Behörde die Entscheidung Nr. 36/59 (Amtsblatt vom 8. 7. 1959) über die teilweise Aufhebung und Ergänzung der Entscheidung Nr. 17/59 hinsichtlich der Handelsregelung der Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften erlassen. Auf die Veröffentlichung dieser Entscheidung hin haben die Parteien in Zusatzanträgen festgestellt, daß der Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 11 der Entscheidung Nr. 17/59 gegenstandslos geworden sei; ferner haben die Klägerinnen Klage gegen die Entscheidung Nr. 36/59 erhoben (verbundene Rechtssachen Nr. 36/59, 37/59 und 38/59).
Außerdem hatten die Klägerinnen einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt (Rechtssache Nr. 19/ 59 R), der darauf gerichtet war, das Inkrafttreten der Artikel 11 (Anwendung der von der Hohen Behörde für die Zulassung der Großhändler zur unmittelbaren Belieferung durch die Verkaufsgesellschaften festgesetzten Mengenkriterien) und 14 Absatz 2 Satz 2 (Entsendung von Beamten der Hohen Behörde zur Untersuchung der bei einer Neugestaltung des Ruhrkohlenabsatzes zu berücksichtigenden Einzelheiten) der Entscheidung Nr. 17/59 bis zum Ergehen des Endurteils in den Rechtssachen Nr. 16/59, 17/59 und 18/59 hinauszuschieben. Dieser Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ist vom Gerichtshof durch Beschluß vom 12. Mai 1959 abgewiesen worden.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A. ZUR ZULÄSSIGKEIT
1. Zu den Klageanträgen zu 1 bis 6 (betreffend die Begründung der Entscheidung Nr. 17/59 und des Schreibens vom 21. 2. 1959).
Die Beklagte hält die Anträge der Klägerinnen aus folgenden Gründen für unzulässig:
a) Da die Hohe Behörde die Vereinbarungen um ein Jahr verlängert habe, habe sie insoweit den Anträgen der Klägerinnen stattgegeben, die demnach in keiner Weise geschädigt seien;
b) da lediglich der Tenor einer Entscheidung verbindlich sei (Artikel 14 und 15 des Vertrages), nicht dagegen die Begründung, könne letztere auch nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein;
c) durch die Veröffentlichung der allgemeinen Prinzipien, auf deren Grundlage sich eine künftige, umfassende Neuordnung des Ruhrkohlenverkaufs vollziehen soll, habe die Hohe Behörde keine auf den Einzelfall anwendbare Regel geschaffen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (verbundene Rechtssachen Nr. 1/57 und 14/57, RsprGH III d. 234 -236) können leitende Grundsätze allgemeiner Art nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein.
Die Klägerinnen entgegnen, die Zulässigkeit der Klage ergebe sich aus den Artikeln 33 und 80 des Vertrages.
a) Die angefochtenen Vorschriften seien Entscheidungen im Sinne der Artikel 33 und 14 des Vertrages.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssache Nr. 8/55, RsprGH II d. 223-225; verbundene Rechtssachen Nr. 1/57 und 14/57, RsprGH III d. 232-236) liege eine Entscheidung im Sinne von Artikel 14 des Vertrages vor, wenn die Hohe Behörde in der Begründung ihre Absicht zum Ausdruck bringe, die gegenwärtig gültigen Genehmigungen nicht über den 31. 3. 1960 oder den 31. 3. 1961 hinaus zu verlängern und Maßnahmen zur Verhinderung eines auf gleichartige Organisationen gestützten einheitlichen Absatzsystems zu ergreifen (Klageanträge zu 1 bis 3).
Die in dem Schreiben vom 21. Februar 1959 aufgezählten Voraussetzungen für die Erteilung einer neuen Genehmigung gemäß Artikel 65 des Vertrages (Klageanträge zu 4 bis 6) seien ebenfalls als Entscheidung anzusehen, denn indem die Hohe Behörde ihre Absicht zum Ausdruck bringe, beim Vorliegen bestimmter Sachverhalte keine Genehmigungen zu erteilen, gebe sie unzweideutig zu verstehen, welche Haltung sie für den Fall einzunehmen gedenke, daß bestimmte Bedingungen eintreten, und stelle Regeln auf, die im gegebenen Falle angewendet werden können.
b) Die angefochtene Entscheidung sei eine individuelle Entscheidung, da sie die Klägerinnen unmittelbar betreffe, ihnen zugestellt worden sei und Anordnungen enthalte, die lediglich für einen bestimmten und begrenzten Teil der Bergwerksunternehmen des gemeinsamen Marktes Gültigkeit haben sollen.
c) Die Beklagte verneine zu Unrecht das Vorliegen einer Beschwerde und eines Rechtsschutzinteresses der Klägerinnen. Diese hätten sehr wohl ein Interesse an der Nichtigerklärung, da nur so verhindert werden könne, daß eine Feststellung rechtskräftig werde, die unter Umständen in Zukunft der Errichtung einer Absatzorganisation entgegenstehe.
2. Zum Klageantrag zu 7 (betreffend Artikel 14 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 17/59, in dem die Durchführung von Kontrollen durch Beamte der Hohen Behörde angekündigt wird).
Die Beklagte hält die Klage insoweit für unzulässig. Sie macht geltend, auf Seiten der Klägerinnen bestehe gegenwärtig kein Rechtsschutzbedürfnis, da der angefochtene Artikel keine näheren Bestimmungen über die in Aussicht gestellten Kontrollen enthalte. Zur Durchführung dieser Kontrollen seien aber weitere Anordnungen notwendig. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei erst gegeben, wenn diese Anordnungen vorliegen und die Kontrollbeamten die Erteilung von Auskünften verlangen.
Die Klägerinnen entgegnen, durch die Ankündigung von Kontrollen habe die Hohe Behörde eine allgemeine Untersuchung angeordnet, deren Umfang und Grenzen im einzelnen nicht bestimmt seien. Der Klageantrag zu 7 sei zulässig, da die angefochtene Vorschrift rechtskräftig werden und die Klägerinnen in erheblichem Maße beschweren könne. Auf die Absicht der Hohen Behörde bei dem Erlaß dieser Vorschrift könne es nicht ankommen, sondern allein auf den objektiven Sinngehalt und den Inhalt der Vorschrift sowie auf deren Wirkung für Außenstehende.
3. Zum Klageantrag zu 8 (Anfechtung von Artikel 11 der Entscheidung Nr. 17/59 über die Handelsregelung).
Im Anschluß an die Veröffentlichung der Entscheidung Nr. 36/59, durch welche die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 17/59 über die Handelsregelung aufgehoben wurden, haben die Parteien übereinstimmend festgestellt, daß der Klageantrag zu 8 gegenstandslos geworden sei.
B. ZUR BEGRÜNDETHEIT
1. Zu den Klageanträgen zu 1 bis 6 (betreffend die Begründung der Entscheidung Nr. 17/59 und das Schreiben vom 21. 2. 1959).
Die Klägerinnen rügen:
a) Unzuständigkeit der Hohen Behörde,
b) Verletzung wesentlicher Form Vorschriften,
c) Verletzung mehrerer Vertragsbestimmungen.
a) Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Hohe Behörde könne nicht von Amts wegen eine Genehmigung erteilen oder versagen. Vielmehr sei sie zu einem entsprechenden Vorgehen nur befugt, wenn ein Antrag der betreffenden Unternehmen vorliege. Eine Entscheidung, die ohne Rücksicht auf die künftige Entwicklung die Genehmigung für zukünftige Tatbestände im voraus ablehnt, stelle im übrigen keine Anwendung von Artikel 65 des Vertrages dar, sondern sei eine ergänzende Rechtsetzung, zu der die Hohe Behörde nur in den vertraglich vorgesehenen Fällen befugt sei. Die Zuständigkeit der Hohen Behörde beschränke sich auf die Prüfung konkreter Sachverhalte; eine individuelle Entscheidung könne nur einen gegenwärtigen Sachverhalt gestalten.
b) Die Klägerinnen rügen die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, und zwar zunächst wegen unzureichender Begründung, weiterhin wegen Fehlens eines Antrags der beteiligten Unternehmen und schließlich wegen der gemeinsamen Genehmigung der Anträge der Klägerinnen in ein und derselben Entscheidung.
c) Ferner habe die Hohe Behörde gegen die allgemeinen Grundsätze der Artikel 2 Absatz 2, 3 Buchstaben a bis c, 4 Buchstabe b und 5 Absatz 1 verstoßen.
Außerdem habe die Hohe Behörde in mehrfacher Hinsicht die Bestimmungen von Artikel 65 des Vertrages nicht beachtet.
Die Beklagte entgegnet, die Klägerinnen wendeten sich ausschließlich dagegen, daß den in der Begründung der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Verlautbarungen der Hohen Behörde bindende Rechtswirkungen beigelegt werden könnten. Dies sei jedoch niemals die Absicht der Hohen Behörde gewesen. Die in der Begründung und in dem Schreiben vom 21. 2. 1959 enthaltenen Erklärungen seien lediglich allgemeine, unverbindliche Richtlinien für die klagenden Unternehmen.
2. Zum Klageantrag zu 7 (betreffend Artikel 14 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 17/59, welcher Kontrollen durch Beamte der Hohen Behörde ankündigt).
Die Klägerinnen rügen:
a) Unzuständigkeit der Hohen Behörde,
b) Mißbrauch des Auskunftsrechts durch die Hohe Behörde,
c) Verletzung von Bestimmungen des Vertrages.
a) Die Hohe Behörde werde zur Einholung von Auskünften und zur Durchführung von Ermittlungen über die tatsächlichen Voraussetzungen eines gemeinsamen Verkaufs erst zuständig, wenn ihr ein Genehmigungsantrag gemäß Artikel 65 § 2 vorliege.
b) Schon der Wortlaut der Artikel 47 und 65 § 3 des Vertrages ergebe, daß die Hohe Behörde von den darin vorgesehenen Rechten nur im Hinblick auf die Durchführung bestimmter klar umrissener Aufgaben Gebrauch machen dürfe. Im vorliegenden Fall sei ein Eingriff der Hohen Behörde auf Grund von Artikel 65 sowie ein allgemeines Auskunftsersuchen jedoch ausgeschlossen, da die Einholung von Auskünften und die Vornahme von Nachprüfungen zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Verwaltung erforderlich sein müßten.
c) Ferner verstoße die Hohe Behörde gegen Artikel 4, Buchstabe b des Vertrages, der Diskriminierungen verbietet. Die ständige Anwesenheit von Kontrollbeamten führe zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Klägerinnen, deren Lage ohnehin bereits nachteiliger sei als die der meisten Bergwerksgesellschaften der anderen Reviere des gemeinsamen Marktes.
Außerdem wende die Hohe Behörde die Bestimmungen der Artikel 47 und 65 § 3 unrichtig an. Beide Vorschriften sähen vor, daß die Hohe Behörde bestimmte zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Fragen stellt. Ein Nachprüfungsrecht bestehe erst, wenn die Antwort des Auskunftspflichtigen vorliege. Die Hohe Behörde verstoße daher gegen den Vertrag, wenn sie sich unmittelbar bei den Klägerinnen Informationen beschaffe, ohne vorher bestimmte Fragen gestellt zu haben.
Hierauf entgegnet die Beklagte:
a) Wäre die Hohe Behörde, wie dies von den Klägerinnen behauptet wird, darauf beschränkt, erst nach Eingang eines Genehmigungsantrags Auskünfte zu verlangen, so würde eine derart beschränkte Befugnis eine zuverlässige Beurteilung bestehender Verkaufsvereinbarungen unmöglich machen. Die Hohe Behörde würde genötigt sein, jeweils binnen kurzer Frist, vor Ablauf einer Genehmigung über die Anträge der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen zu entscheiden. Eine sachgemäße Anwendung der Bestimmungen über die für eine Genehmigung erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen wäre unter diesen Umständen nicht möglich.
b) In der Durchführung der angekündigten Kontrolle könne kein Mißbrauch des Auskunftsrechts liegen. Die Hohe Behörde wolle nicht etwas prüfen, was sie schon wisse, sondern sie wolle sich eine zuverlässige Kenntnis der Bedingungen des Ruhrkohlenabsatzes verschaffen, um für die Zukunft die Beachtung von Artikel 65 § 2 des Vertrages sicherzustellen.
c) Der Vorwurf der Verletzung von Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages (Diskriminierung) sei unbegründet. Die Beschränkung der Kontrollen auf die Klägerinnen werde durch die Tatsache gerechtfertigt, daß bei den Absatzorganisationen der anderen Reviere der Gemeinschaft eine grundlegende Umgestaltung, wie sie bei den Klägerinnen Ende 1959 vorgenommen werden soll, nicht zu erwarten sei. Bei der Ankündigung ihrer Kontrollen habe die Hohe Behörde die Vorschriften der Artikel 47 und 65 § 3 des Vertrages durchaus beachtet. Artikel 47 Absatz 1 gebe der Hohen Behörde nämlich außer dem Auskunftsrecht auch die Befugnis, Nachprüfungen vorzunehmen. Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift ließen nicht erkennen, daß dieses Recht an die Voraussetzung gebunden sei, daß die Hohe Behörde zuvor hinsichtlich des gleichen Gegenstandes Auskünfte gefordert und erhalten habe.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Zulässigkeit
Die Klageanträge zu 1 und 2 richten sich gegen die siebente Erwägung zu der Entscheidung Nr. 17/59 der Hohen Behörde (Amtsblatt vom 7. 3. 1959, Seite 280, rechte Spalte, Absatz 4) und gegen Punkt 1 des Schreibens der Hohen Behörde vom 21. Februar 1959. Der Beklagten wird vorgeworfen, sie habe im voraus entschieden, daß die gemeinsamen Organe der Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften nicht über den 31. März 1960 und die Verkaufsgesellschaften selbst nicht über den 31. März 1961 hinaus genehmigt werden könnten, obwohl sie nicht mit diesbezüglichen Genehmigungsanträgen befaßt und eine Vereinbarung über diesen Punkt bisher überhaupt nicht getroffen worden sei.
Die Klageanträge zu 3 bis 6 wenden sich gegen die fünfte Erwägung zu der Entscheidung Nr. 17/59 (Amtsblatt vom 7. 3. 1959, Seite 280, linke Spalte, Absätze 5 und 6, und rechte Spalte, Absätze 1 und 2) sowie gegen Punkt 2 Buchstaben a, b und c des Schreibens der Hohen Behörde vom 21. Februar 1959, insoweit als dort, obwohl keinerlei Vereinbarung vorgelegt worden war, im voraus die Voraussetzungen für eine Genehmigung der zukünftigen Organisation für den Absatz von Ruhrkohle festgelegt worden seien.
Der Klageantrag zu 7 ist auf Nichtigerklärung von Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Entscheidung Nr. 17/59 gerichtet, wonach die Hohe Behörde Beamte beauftragen wird, ihr darüber zu berichten, ob und in welchem Umfang ein Widerruf oder eine Änderung der in dieser Entscheidung verlängerten Genehmigungen notwendig ist, sowie Untersuchungen über die Einzelheiten anzustellen, die bei einer Neugestaltung des Absatzes von Ruhrkohle zu berücksichtigen sind.
Ziel des Klageantrags zu 8 war die Nichtigerklärung von Artikel 11 der Entscheidung Nr. 17/59, worin die weitergehenden Anträge der beteiligten Bergwerksgesellschaften betreffend die Handelsregelung abgelehnt werden. Die Parteien sind jedoch übereinstimmend der Ansicht, dieser Antrag sei inzwischen gegenstandslos geworden, da die angefochtene Entscheidung nach Erhebung der Klage in diesem Punkt durch die Entscheidung Nr. 36/59 vom 17. Juni 1959 ersetzt worden sei.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEANTRÄGE ZU 1 BIS 6
Am 11. und 12. Dezember 1958 haben die in den Verkaufsgesellschaften zusammengefaßten Bergwerksunternehmen beantragt, die bisherigen Genehmigungen um ein Jahr, d. h. bis zum 31. März 1960, zu verlängern. Die Hohe Behörde hat auf Grund dieser Anträge die Entscheidung Nr. 17/59 vom 18. Februar 1959 erlassen, die im Amtsblatt der Gemeinschaften vom 7. März 1959 veröffentlicht und den drei Verkaufsgesellschaften mit Schreiben vom 21. Februar 1959 zugestellt wurde.
Mit Artikel 1 und 12 der Entscheidung Nr. 17/59 wird den Anträgen auf Verlängerung der Genehmigung für den darin genannten Zeitraum stattgegeben. In Artikel 2 bis 10 werden jedoch die Bedingungen geändert, die für langfristige Lieferverträge und die Handelsregelung gelten sollen, und neue unmittelbar anwendbare Bedingungen festgesetzt, mit denen die Vereinbarungen in Einklang zu bringen sind.
Wenn die Hohe Behörde ihre Entscheidung mit den oben wiedergegebenen Erwägungen begründet hat, so hat sie damit lediglich dargelegt, warum sie die Verkaufsgesellschaften für den beantragten Zeitraum genehmigt hat, obwohl sie der Ansicht war, daß die Arbeitsweise dieser Organisationen den Anforderungen des Vertrages, insbesondere des Artikels 65, nicht entspreche.
Die fünfte Erwägung soll erklären, inwiefern die augenblickliche Arbeitsweise der Organisation für den Absatz von Ruhrkohle den Vorschriften des Vertrages widerspreche, und angeben, welche Änderungen erforderlich seien, um diese Organisationen mit den Vorschriften von Artikel 65 in Einklang zu bringen. Dagegen hat die Hohe Behörde offensichtlich nicht die Absicht gehabt, schon jetzt die Voraussetzungen für eine zukünftige Genehmigung festzulegen.
Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in dem Wortlaut der fünften Erwägung, in der lediglich betont wird, welche Ziele erreicht werden müssen, um den Bestimmungen von Artikel 65 Rechnung zu tragen, wobei sich die Beklagte jedoch ausdrücklich die künftig im einzelnen zu treffende Regelung vorbehält (Die Hohe Behörde wird durch entsprechende Bestimmungen Vorsorge treffen …; der Absatz ist möglichst wirksam zu gestalten …; die Hohe Behörde wird … geeignete Verfahren und Einrichtungen genehmigen.).
Was den Schluß der siebenten Erwägung betrifft, so läßt er sich zwar nicht ohne weiteres mit Sicherheit im gleichen Sinne rechtlich würdigen. Es ist jedoch gerechtfertigt, ihn ebenfalls in dieser Weise auszulegen, wenn man berücksichtigt, daß die Hohe Behörde sich offensichtlich von der allgemeinen Absicht leiten ließ, lediglich die Mängel des gegenwärtigen Zustandes aufzuzeigen und gleichzeitig die Beteiligten darauf hinzuweisen, in welcher Weise das bisherige Absatzsystem umgestaltet werden müßte.
Die in der fünften und am Schluß der siebenten Erwägung aufgezählten Bedingungen stellen somit keine Entscheidung, sondern lediglich eine Ankündigung dar, welche die Hohe Behörde für die Zukunft nicht bindet und keineswegs ausschließt, daß sie ihren oben dargelegten Standpunkt nach eingehender Prüfung späterer Anträge der Beteiligten ändert; zu einer solchen Prüfung wäre sie im übrigen gegebenenfalls verpflichtet.
Die Klägerinnen haben sich weder dazu geäußert, ob die in der Begründung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen richtig sind noch ob die Beklagte insoweit den Vertrag zutreffend ausgelegt hat; sie haben vielmehr lediglich die oben wiedergegebenen Erwägungen angegriffen, von denen sie behaupten, daß sie einen von der erteilten Genehmigung zu trennenden Verwaltungsakt darstellten, der eine vorzeitige Entscheidung enthalte.
Wie aus den vorstehenden Darlegungen ersichtlich, sind diese Vorwürfe gegenstandslos, da die angegebenen Gründe einen wesentlichen Bestandteil der Begründung für die Genehmigung bilden.
Im übrigen sind weder diese Gründe selbst noch die angegriffenen Stellen des Zustellungsschreibens vom 21. Februar 1959 geeignet, die Klägerinnen zu beschweren, da sie keinerlei bindende Wirkung für die Adressaten der Entscheidung haben und andererseits auch die Hohe Behörde selbst bei der zukünftigen Ausübung ihrer Genehmigungsbefugnis in keiner Weise binden.
Nach alledem sind die Klageanträge zu 1 bis 6 unzulässig.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DES KLAGEANTRAGS ZU 7
Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Entscheidung Nr. 17/59 enthält keine Vorschriften, die rechtliche Wirkungen normativer oder individueller Art auslösen. Es handelt sich lediglich um eine interne Maßnahme, die die Hohe Behörde auf Grund der ihr nach Artikel 47 des Vertrages zustehenden Befugnis getroffen und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht hat.
Soweit diese interne Anweisung nicht zu Durchführungsbestimmungen führt, die zu Artikel 47 in Widerspruch stehen, kann die angegriffene Bestimmung somit die Klägerinnen nicht beschweren.
Auch der Klageantrag zu 7 ist demnach unzulässig.
ZUR STELLUNGNAHME DER PARTEIEN ZU DEM KLAGEANTRAG ZU 8
Es ist fraglich, ob der Klageantrag zu 8 rechtlich gesehen tatsächlich gegenstandslos geworden ist, denn die angefochtene Entscheidung ist bezüglich der Handelsregelung nicht mit rückwirkender Kraft aufgehoben, sondern nur mit Wirkung vom 1. Juli 1959außer Kraft gesetzt worden; für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1959 behält Artikel 11 der Entscheidung Nr. 17/59 somit weiterhin Gültigkeit.
Die Erklärungen der Klägerinnen zu diesem Punkt sind daher als Klagerücknahme auszulegen, die der Gerichtshof zur Kenntnis nimmt.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen hinsichtlich der Zulässigkeit unterlegen.
Das Verhalten der Beklagten, der siebenten Erwägung der Begründung zu der Entscheidung Nr. 17/59 eine so ausgesprochen zwingende Fassung zu geben, konnte jedoch den Eindruck erwecken, als ob es sich bereits um eine endgültige Stellungnahme und somit um eine echte Entscheidung handelte. Dieser Umstand konnte die Klägerinnen veranlassen, die vorliegende Klage zu erheben, wodurch ihnen unnötige Kosten entstanden sind. Infolgedessen sind die Kosten des Verfahrens zu einem Teil der Beklagten aufzuerlegen.
Wie die Beklagte ferner im Laufe der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist sie bereit, die durch den Klageantrag zu 8 entstandenen Kosten zu übernehmen. Die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien zu diesem Punkt sind daher zur Kenntnis zu nehmen und bei der Teilung der Kosten in der nachstehend angegebenen Weise zu berücksichtigen. In dem Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung sind die Klägerinnen unterlegen; jedoch gelten auch für dieses Verfahren die Gründe, die — wie oben dargelegt — eine Teilung der Kosten angemessen erscheinen lassen.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 5, 14, 15, 33, 47, 48, 65, 80 und 86 des Vertrages über die Gründung der EGKS,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klageanträge zu 1 bis 7 werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die Zurücknahme des Klageantrages zu 8 wird zur Kenntnis genommen.
3. Die Einigung der Parteien darüber, daß die Beklagte die durch den Klageantrag zu 8 entstandenen Kosten übernimmt, wird zur Kenntnis genommen.
4. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Verfahrens wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung werden zu zwei Dritteln den Klägerinnen, zu einem Drittel der Beklagten auferlegt.