Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 18.02.1960 – C-30/59
ECLI:EU:C:1960:6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 14. Dezember 1959 einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin in dem vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Rechtsstreit zwischen dem Unternehmensverband
De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg
und der
Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
gestellt.
Die Parteien des Hauptverfahrens haben hierzu schriftlich Stellung genommen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS ein berechtigtes Interesse am Ausgang des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit glaubhaft gemacht.
Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist zulässig, falls er gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS die Anträge einer Partei des Hauptverfahrens unterstützt oder deren Abweisung verlangt, wobei allein das Ziel und nicht die Art der vom Antragsteller vorgebrachten rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen für die Zulässigkeit der Streithilfe von Bedeutung ist.
Die Stellung eines Antrags auf Zulassung als Streithelfer hat nicht die Folge, daß der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache wirksam Prozeßhandlungen vornehmen kann; diese Rechtswirkung kann nur von dem Beschluß des Gerichtshofes ausgehen, durch den dem Streithilfeantrag stattgegeben wird.
Der Antragsteller kann daher, solange er nicht als Streithelfer zugelassen ist, seinen Antrag in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache des Hauptverfahrens abfassen.
Erst von dem Augenblick seiner Zulassung als Streithelfer an ist der Antragsteller verpflichtet, sich der im Hauptverfahren vorgeschriebenen Sprache zu bedienen, unbeschadet einer Anwendung von Artikel 29 § 2 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom 3. März 1959.
Nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund von Artikel 34 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS sowie der Artikel 69 und 93 der Verfahrensordnung vom 3. März 1959
hat
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi,
der Richter O. Riese und Ch. L. Hammes,
Generalanwalt: K. Roemer,
Hilfskanzler: H. J. Eversen,
für Recht erkannt und entschieden:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird als Streithelferin zugelassen.
Der Streithelferin werden durch den Kanzler sämtliche Prozeßakten in Abschrift zugestellt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.