Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.03.1960 – C-3/59
ECLI:EU:C:1960:9
In der Rechtssache Nr. 3/59
REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
Klägerin,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Werner von Simson und Professor Dr. Philipp Möhring,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Werner von Simson, Luxemburg-Bertrange,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
Beklagte,
vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Walter Much als Bevollmächtigten,
Beistand: Professor Dr. Hans Peter Ipsen,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Hohen Behörde vom 1. Dezember 1958, die der Klägerin unter dem Aktenzeichen Nr. 35172 am 5. Dezember 1958 zugestellt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner (Berichterstatter),
der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi,
der Richter O. Riese und N. Catalano,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt:
1) die Entscheidung der Beklagten vom 1. Dezember 1958 für nichtig zu erklären;
2) der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt:
1) die Klage der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als unbegründet abzuweisen;
2) die Klägerin zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Hohe Behörde hat in ihren beiden Schreiben vom 12. Februar 1958 an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 70 des Vertrages und auf § 10 Absatz 7 des Übergangsabkommens zu den Eisenbahntarifen für die Beförderung von Eisenerzen einerseits und von mineralischen Brennstoffen für die Eisen- und Stahlindustrie andererseits Stellung genommen; sie betrachtet diese Tarife als unzulässige Ausnahmetarife; in diesen Schreiben hat sie für die Abänderung oder Aufhebung der genannten Tarife zu wahrenden Fristen festgesetzt. Die erste Frist lief am 1. Juli 1958 ab.
Als die Hohe Behörde im Verlaufe des Monats Juli feststellte, daß ihre beiden vorgenannten Schreiben unbeachtet geblieben waren, bat sie die Bundesregierung um Aufklärung. Die Bundesregierung entgegnete, daß nach ihrer Ansicht keine Veranlassung bestehe, die in den Schreiben der Hohen Behörde enthaltenen Entscheidungen durchzuführen, solange der Gerichtshof nicht über die von der Bundesregierung gegen diese Entscheidungen erhobene Klage entschieden habe.
Daraufhin setzte die Hohe Behörde der Bundesregierung mit ihrer Entscheidung vom 1. Dezember 1958 eine Frist; sie stellte fest, daß die Bundesregierung einer ihr nach dem Vertrage obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei und forderte sie auf, diese Verpflichtung bis zum 31. Januar 1959 zu erfüllen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. ZUR ZULÄSSIGKEIT
Die Parteien sind sich über die Zulässigkeit der Klage einig.
2. ZUR HAUPTSACHE
A
Die Klägerin weist zunächst darauf hin, daß sie die Entscheidungen vom 9. Februar 1958 mit ihrer Klage 19/58 angefochten habe.
Sie vertritt die Ansicht, sie sei auf Grund des Vertrages nicht verpflichtet, die in Rede stehenden Tarife abzuändern, und die Hohe Behörde sei demnach nicht befugt, eine solche Abänderung zu verlangen; sie stützt daher ihre Klage gegen die Entscheidung vom 1. Dezember 1958 auf die gleichen Klagegründe, die sie auch in der Klage 19/58, in der die Gültigkeit der Entscheidung vom Februar 1958 in Frage gestellt wird, geltend gemacht hatte.
Die Beklagte behauptet, nicht die Gültigkeit der Entscheidungen vom Februar 1958 könne den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bilden, sondern lediglich die Frage, ob die Klägerin verpflichtet war, diese Entscheidungen zu befolgen. Die Entscheidung vom 1. Dezember 1958 betreffe lediglich diese Frage. Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es nur um die Rechtmäßigkeit der letztgenannten Entscheidung.
Nach Ansicht der Beklagten ergibt sich — gemäß Artikel 86 Absatz 1 des Vertrages — allein schon aus der Existenz der Entscheidungen vom Februar 1958 die Verpflichtung der Klägerin, diese Entscheidungen durchzuführen.
Hierauf entgegnet die Klägerin:
a) Es komme gerade darauf an, daß der Gerichtshof mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung die Frage entscheide, ob sich aus den Entscheidungen vom Februar 1958 für die Klägerin eine Verpflichtung ergebe, die sie auszuführen habe. Zur Stützung ihrer Ansicht, wonach eine Entscheidung auch noch in einer Klage gegen eine später ergangene Entscheidung angefochten werden könne, beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, die es zulasse, gegen allgemeine Entscheidungen auf dem Wege einer Anfechtung ihrer Durchführungsbestimmungen die Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben (insbesondere Urteil 9/56 RsprGH IV d. 26).
b) Die angefochtenen Teile der Entscheidungen vom Februar 1958 seien so anzusehen, als enthielten sie Einschränkungen für eine auf Grund von Artikel 70 Absatz 4 erteilte Genehmigung. In diesen Teilen sollte lediglich der Gedanke zum Ausdruck kommen, daß die Hohe Behörde, soweit erforderlich, jeden weiteren Genehmigungsantrag abzulehnen gedenke.
Es erhebe sich die Frage, ob diese ausdrückliche Weigerung die Verpflichtung für die Klägerin umfasse, die nichtgenehmigten Tarife abzuändern. Diese Frage sei in den Entscheidungen vom Februar 1958 nicht entschieden worden, was im übrigen auch unmöglich gewesen wäre, da diese Frage nur nach Ablauf des in Artikel 88 niedergelegten Verfahrens hätte beantwortet werden können.
Die Beklagte bleibt bei ihrer Behauptung, daß die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen vom Februar 1958 in diesem Rechtsstreit nicht zur Debatte stehe; nach dem Wortlaut des Vertrages könne ein Kläger dem Gerichtshof die gleichen Tatsachen und die gleichen Rechtsfragen nicht zweimal hintereinander — nämlich zunächst zur beschränkten Nachprüfung und sodann zur unbeschränkten Nachprüfung — unterbreiten. Die Beklagte betont weiter, daß im vorliegenden Fall eine Berufung auf das Urteil 9/56 nicht angängig sei.
B
Die Klägerin behauptet, daß auch ihre Klage 19/58 auf Artikel 88 Absatz 2 gestützt sei. Demzufolge glaube sie, daß die Beklagte gegen Absatz 3 des genannten Artikels verstoße, wenn sie während der Anhängigkeit der ersten Klage Schritte unternehme, um den betroffenen Mitgliedstaat zu zwingen, die Verpflichtungen auszuführen, deren Rechtmäßigkeit bestritten sei.
Nach Ansicht der Klägerin werden allein schon durch die Anhängigmachung der ersten Klage die in den Entscheidungen von 1958 gesetzten Fristen unterbrochen.
Der Wortlaut des Vertrages lasse die Annahme zu (und lege es vielleicht sogar nahe), daß jede Entscheidung nach Artikel 70 Absatz 4 oder nach § 10 Absatz 7 des Übergangsabkommens zugleich und von Rechts wegen eine Entscheidung im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 darstelle. Die Klägerin geht dabei von der Ansicht aus, daß durch die Einreichung ihrer ersten unter anderem auf Artikel 88 Absatz 2 gestützten Klage sämtliche laufenden Fristen unterbrochen würden.
Sie glaubt, die an sie gerichtete Aufforderung, ihren Verpflichtungen bis zum 31. Januar 1959 nachzukommen — wie es die Entscheidung vom 1. Dezember 1958 vorschreibt — verstoße gegen Artikel 88 Absatz 3.
Die Beklagte hält dem entgegen:
a) Es sei unwesentlich, ob die Klägerin mit ihrer Klage 19/58 eine den Vorschriften von Artikel 88 Absatz 2 entsprechende Klage habe erheben wollen, wesentlich sei vielmehr, ob die beiden Entscheidungen vom Februar 1958 Entscheidungen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 seien. Treffe dies nicht zu, so könne es keine Klage auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels geben.
b) Die Klage 19/58, die in erster Linie auf Artikel 33 des Vertrages gestützt sei, könne aus diesem für sich allein bereits ausreichenden Grunde nicht als eine Klage gemäß Artikel 88 Absatz 2 angesehen werden (Verbot der Klagehäufung).
c) Selbst wenn man annehmen wollte, die Klägerin habe mit der Klageschrift 19/58 in gültiger Form nach Artikel 88 Absatz 2 Klage erhoben, so bedeute diese Tatsache keineswegs, daß durch die genannte Klage alle der Klägerin auferlegten Verpflichtungen ausgesetzt würden; Artikel 88 Absatz 3 besage lediglich, daß die beiden darin vorgesehenen Maßnahmen nur nach Abweisung einer etwaigen Klage getroffen werden könnten. Da in den Entscheidungen vom Februar 1958 und vom 1. Dezember 1958 von diesen Maßnahmen nicht die Rede sei und da diese ihnen auch nicht gleichgestellt werden könnten, enthielten sie auch keinen Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3.
Die Klägerin stellt demgegenüber zunächst fest, daß die Entscheidung vom 1. Dezember 1958 tatsächlich keiner der in Artikel 88 Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen gleichgestellt werden könne; die genannte Bestimmung schließe aber, indem sie besondere Maßnahmen vorsehe, stillschweigend jede andere Maßnahme aus; demnach verstoße die gemäß Artikel 88 ergangene angefochtene Entscheidung gegen diesen Artikel, weil sie mit keiner der darin vorgesehenen Maßnahmen im Einklang stehe.
Die Klägerin stellt ferner grundsätzlich sowohl die Rechtsgültigkeit als auch die Rechtswirkung der von der Hohen Behörde gegen die Mitgliedstaaten oder ihre Regierungen getroffenen Entscheidungen in Frage.
In ihrer Erwiderung behauptet sie, die Durchführung der gegenüber den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen und demnach auch die Durchführung der Entscheidungen vom Februar 1958 richte sich nach den Vorschriften von Artikel 88.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Hohen Behörde und den Mitgliedstaaten über die Rechtmäßigkeit derartiger Entscheidungen könne deren Beachtung nur mit Hilfe einer Entscheidung auf Grund von Artikel 88 Absatz 1 gefordert werden.
Die Klägerin glaubt, die Verfasser des Vertrages hätten besondere Bestimmungen für die Regelung von etwaigen Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages zwischen der Hohen Behörde und den Mitgliedstaaten vorsehen wollen. Wenn schon die Möglichkeit von Durchführungsmaßnahmen gegenüber einem Mitgliedstaat zweifelhaft sei, so sei es ausgeschlossen, daß in einem derartigen Rechtsstreit die Hohe Behörde ihr eigener Richter sein könne: der betroffene Staat müsse das Recht haben, beim Gerichtshof eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung (pleine juridiction) anhängig zu machen, um dessen Entscheidung über die Frage herbeizuführen, ob eine auf dem Vertrag beruhende Verpflichtung vorliege. Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich im vorliegenden Fall um die Wahrung dieses Rechtsanspruchs.
Die Beklagte bestreitet das Vorhandensein eines absoluten Rechtsanspruchs auf das Verfahren nach Artikel 88. Der Rechtsschutz in der Gemeinschaft beruhe auf einem System von Klagen, die sich nach Gegenstand, Prozeßvoraussetzungen, (subjektiver) Klagebefugnis und den anzuwendenden Verfahrensvorschriften voneinander unterschieden. Im Vertrage seien für die Klagen von Regierungen mehrere unterschiedliche Rechtswege vorgesehen. In diesem Zusammenhang verweist sie außer auf Artikel 88 noch auf Artikel 33, 35, 37, 38 und 40.
Nach Meinung der Beklagten würde die Auffassung der Klägerin dazu führen, daß die Entscheidungen der Hohen Behörde, soweit sie an eine Regierung gerichtet sind, zunächst wirkungslos blieben. Die Klägerin verkenne somit den Unterschied zwischen der Verbindlichkeit einer Entscheidung und den Voraussetzungen für ihre zwangsweise Durchsetzung.
In diesem Zusammenhang weist die Beklagte noch darauf hin, daß die Anwendung von Artikel 88, der von der Verletzung des Vertrages handelt, das Bestehen einer aus dem Vertrage herrührenden Verpflichtung voraussetze. Die Beklagte wirft die Frage auf, ob in der Auffassung der Klägerin nicht die stillschweigende Anerkennung der Tatsache liege, daß die Entscheidungen vom Februar 1958 unabhängig von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit bindende Kraft besitzen.
Schließlich tritt sie der Auffassung der Klägerin entgegen, wonach es dieser unbenommen bleibe, auch wenn der Gerichtshof die Klage 19/58 ganz oder teilweise abgewiesen hätte, die gleichen Rechtsfragen in einer Klage nach Artikel 88 zur Entscheidung zu stellen.
C
Nach Ansicht der Klägerin steht die in der angefochtenen Entscheidung vom 1. Dezember 1958 vorgesehene Frist insofern im Widerspruch zu den Bestimmungen des Vertrages, als sie für die Klägerin die Verpflichtung enthält, vor Ablauf der Klagefrist gegen die genannte Entscheidung vorzugehen. Die Klägerin behauptet, am 11. Dezember 1958 von der Entscheidung Kenntnis erlangt zu haben; somit sei die Klagefrist am 11. Februar abgelaufen: Unter diesen Umständen sei es unzulässig, die Zeitspanne zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zum 31. Januar zu befristen.
Die Klägerin betont ferner, daß die Festsetzung einer zu kurz bemessenen Frist nach Artikel 88 Absatz 1 dazu führen würde, den Rechtsvorteil der nach Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen zweimonatigen Frist zu beeinträchtigen. Eine solche Fristsetzung stünde demnach im Widerspruch zum Geist des Vertrages.
Die Beklagte bemerkt hierzu, der Vertrag enthalte keine Bestimmung, wonach die in Artikel 88 Absatz 1 vorgesehene Frist mindestens zwei Monate betragen müsse.
Im übrigen sei ein allzu rasches Eingreifen der Hohen Behörde keineswegs zu befürchten.
IV. Verfahren
Das Verfahren hat einen normalen Verlauf genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Hauptsache
1. Die Klägerin behauptet in erster Linie, die angegriffenen Teile der Entscheidungen der Hohen Behörde mit den Aktenzeichen Nr. T/10.202 und T/10.203 vom 12. Februar 1958 hätten für die Bundesregierung keine unmittelbare Verpflichtung begründet, da sie sich ihrem objektiven Inhalt nach lediglich als Einschränkungen einer nach Artikel 70 Absatz 4 des EGKS-Vertrages erteilten Genehmigung darstellten.
Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.
Die vorerwähnten angegriffenen Teile der genannten Entscheidungen bestimmen ausdrücklich und in Einklang mit § 10 Absatz 7 des Übergangsabkommens die Fristen, innerhalb derer eine Reihe von Ausnahmetarifen abzuändern sind, welche die Hohe Behörde auf Grund dieser Bestimmung zu überprüfen hatte; jene Entscheidungen haben der Klägerin somit die Verpflichtung auferlegt, die in Frage stehenden Tarife innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuändern.
2. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, selbst wenn die Entscheidungen vom 12. Februar 1958 eine Verpflichtung der Bundesregierung hätten entstehen lassen, so wäre diese bisher nicht verletzt worden, da die Frist zur Abänderung der Tarife durch die Erhebung der Klage 19/58 unterbrochen worden sei; diese sei nämlich unter anderem auf Artikel 88 des Vertrages gestützt und habe daher gemäß Absatz 3 dieses Artikels aufschiebende Wirkung.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Klage 19/58 als eine Klage im Sinne von Artikel 88 angesehen werden kann oder muß, eine Frage, zu der der Gerichtshof zunächst nicht Stellung zu nehmen beabsichtigt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin bestimmt Artikel 88 Absatz 3 nämlich lediglich, daß die unter Buchstaben a und b erwähnten Maßnahmen nicht ergehen können, solange die Klage anhängig ist. Die Ansicht, die Verfasser des Vertrages hätten den in Artikel 88 vorgesehenen Klagen aufschiebende Wirkung verleihen wollen, ist nicht vertretbar; denn angesichts der Tatsache, daß der Wortlaut dieser Bestimmung zu dieser Frage schweigt, kann eine solche Ausnahme zu dem in Artikel 39 ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz nicht unterstellt werden. Im übrigen steht auch der Inhalt von Artikel 88 der Annahme einer aufschiebenden Wirkung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Klagen entgegen. Denn da die von der Hohen Behörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassene Entscheidung feststellender Art ist, würde die Annahme einer derartigen Wirkung der Klage 19/58 darauf hinauslaufen, daß nicht der Vollzug jener Entscheidung ausgesetzt würde, sondern vielmehr die bindende Wirkung der Vertragsbestimmungen oder früheren Entscheidungen der Hohen Behörde, um deren Befolgung es sich im vorliegenden Fall handelt.
3. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin geltend gemacht, daß rechtsgestaltende Entscheidungen ihre volle Wirkung im allgemeinen erst nach Ablauf der für ihre Anfechtung vorgesehenen Frist oder nach Erlaß des Urteils in der wegen einer solchen Entscheidung etwa anhängig gemachten Rechtssache entfalteten; aus diesem Grunde müsse ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Klage 19/58 aufschiebende Wirkung gehabt habe.
Diese Erwägungen haben ihre Berechtigung für bestimmte Gebiete des Privatrechts, nicht aber im Verwaltungsrecht, wo die Regel gilt, daß Entscheidungen mit ihrem Erlaß beziehungsweise mit ihrer Zustellung oder Veröffentlichung bindende Kraft erlangen.
Nach Artikel 14 des Vertrages sind die Entscheidungen der Hohen Behörde in allen ihren Teilen verbindlich; gemäß Artikel 39 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 33 der Satzung des Gerichtshofes haben die beim Gerichtshof anhängig gemachten Klagen keine aufschiebende Wirkung, falls nicht der Gerichtshof oder sein Präsident eine gegenteilige Anordnung trifft. Da die Klägerin keinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der betreffenden Entscheidungen gestellt hat, haben diese ihre verbindliche Kraft behalten, und zwar ganz unabhängig von der Rechtsnatur und den Wirkungen der Klage 19/58.
4. Die Klägerin behauptet ferner, die angefochtene Entscheidung ermangele der rechtlichen Grundlage, weil die Entscheidungen vom 12. Februar 1958 nicht rechtmäßig seien. Sie macht infolgedessen gegen jene Entscheidung die gleichen Vorwürfe geltend, die sie bereits mit der Klage 19/58 gegen die Entscheidungen vom 12. Februar 1958 erhoben hatte; hierbei stützt sie sich auf die Auffassung, Artikel 88 gewähre den Mitgliedstaaten eine besondere Klage, die sich von derjenigen nach Artikel 33 unterscheide und den Staaten den Rechtsvorteil eines Verfahrens mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung (pleine juridiction) einräume, welche sich auch auf die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundentscheidungen erstrecke.
Diesem Vorbringen kann sich der Gerichtshof nicht anschließen.
Die Auffassung, die Mitgliedstaaten hätten das Recht, im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung (pleine juridiction) nicht nur die Entscheidungen anzufechten, welche die Hohe Behörde auf Grund von Artikel 88, sondern auch diejenigen, die sie kraft ihrer allgemeinen Befugnisse aus dem Vertrag erlassen hat, ist rechtlich nicht haltbar. Sie steht in Widerspruch zu Artikel 33, wonach die Mitgliedstaaten ebenso wie die Unternehmen gegen diese letzteren Entscheidungen zwar die Nichtigkeitsklage, nicht aber die Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung (pleine juridiction) erheben können. Kommt ein Mitgliedstaat einer Entscheidung der Hohen Behörde nicht nach, ohne daß diese für nichtig erklärt oder ihr Vollzug ausgesetzt wurde, so stellt dies eine Nichterfüllung seiner Verpflichtungen im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 dar, welche die Hohe Behörde gemäß Artikel 88 Absatz 1 festzustellen verpflichtet ist.
Im vorliegenden Falle ist die Hohe Behörde mit der angefochtenen Entscheidung dieser Verpflichtung nachgekommen. Demzufolge ist die genannte Entscheidung dahingehend auszulegen, daß sie lediglich die formelle Nichterfüllung feststellt, ohne erneut über die in den Entscheidungen vom Februar 1958 geregelten Fragen zu befinden.
Die Klägerin behauptet zwar, bei einer solchen Auslegung würde die in Artikel 88 vorgesehene Klage mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung (recours de pleine juridiction) ihren Sinn verlieren. Dieser Ansicht ist jedoch nicht beizutreten. Ziel der Klagen nach Artikel 88 Absatz 2 ist, die von der Hohen Behörde getroffene Feststellung, daß ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen nicht erfüllt habe, sowie die sich aus dieser Feststellung ergebenden Maßnahmen der Nachprüfung durch den Gerichtshof zu unterbreiten. Dagegen können die Entscheidungen, welche die Hohe Behörde in Ausübung ihrer außerhalb von Artikel 88 liegenden Befugnisse erläßt, regelmäßig Gegenstand einer Klage nach Artikel 33 sein.
Die Hohe Behörde kann die Pflichtverletzung eines Mitgliedstaates sowohl in bezug auf eine Bestimmung des Vertrages als auch in bezug auf eine von ihr erlassene Entscheidung feststellen. Daher müssen zwei Arten von Klagen auseinandergehalten werden, nämlich einerseits die auf Grund von Artikel 33 erhobene Klage wegen einer etwaigen früheren Entscheidung, deren Nichtbefolgung die Hohe Behörde in der Folgezeit festgestellt hat, andererseits die auf Artikel 88 Absatz 2 gestützte Klage, welche sich gegen eben diese feststellende Entscheidung richtet. Beide Klagen dienen nämlich ganz verschiedenen Zwecken. Mit der ersten soll die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung festgestellt werden, die außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 88 erlassen wurde; die zweite dagegen kann nur zum Ziel haben,
a) die Nichtigerklärung der die angebliche Pflichtverletzung feststellenden Entscheidung zu erreichen, wobei der Nachweis zu erbringen ist, daß der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Entscheidung, deren Nichtbeachtung ihm vorgeworfen wird, nachgekommen ist, was aber wiederum die Möglichkeit ausschließt, gleichzeitig auch die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung in Abrede zu stellen,
b) die auf der Feststellung der Nichtbefolgung beruhenden Maßnahmen für nichtig erklären oder abändern zu lassen.
Würde man sich der Auslegung der Klägerin anschließen, so hätte dies — worauf besonders hinzuweisen ist — zur Folge, daß die Mitgliedstaaten die von der Hohen Behörde ihnen gegenüber erlassenen Entscheidungen unbeachtet lassen und abwarten könnten, bis die Hohe Behörde gegen sie das Verfahren nach Artikel 88 einleitet, um dann ihrerseits, sooft dies ihnen zweckdienlich erscheint, ein Verfahren wegen dieser Entscheidungen anhängig zu machen.
Überdies steht den Mitgliedstaaten die — im Rahmen von Artikel 88, wie vorstehend aufgeführt, nicht gegebene — Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der früheren Entscheidungen in Frage zu stellen, immerhin dann offen, wenn die besonderen Voraussetzungen von Artikel 37 vorliegen.
Die Klägerin stützt ihre Auslegung auf das Urteil des Gerichtshofes Nr. 9/56, verkennt hierbei aber dessen Sinn und Tragweite. In diesem Urteil ist Artikel 36 Absatz 3 keineswegs in dem Sinne ausgelegt worden, daß ein Kläger die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Entscheidungen oder Empfehlungen, deren Nichtbeachtung ihm vorgeworfen wird, nicht nur dann erheben könnte, wenn jene Entscheidungen oder Empfehlungen allgemeiner Art, sondern auch wenn sie individuell und an ihn gerichtet sind. Eine solche Auslegung stünde im übrigen in offensichtlichem Widerspruch zu einem grundlegenden Rechtsprinzip, das in Artikel 33 letzter Absatz seine Bestätigung findet. Die Ausschlußfrist für Klagen entspricht einem allgemein anerkannten Erfordernis, nämlich daß die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen nicht auf unbegrenzte Zeit in Frage gestellt werden und daher auch nicht mehr nach Ablauf der Anfechtungsfrist zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden darf. Wenn hiernach selbst Artikel 36 nicht gestattet, die Rechtmäßigkeit einer individuellen Entscheidung der Hohen Behörde nach Ablauf jener Frist erneut in Frage zu stellen, so kann dies erst recht nicht nach Artikel 88 zulässig sein, der zu dieser Frage schweigt.
Der Gerichtshof ist nach alledem nicht befugt, die von der Klägerin gegen die Entscheidungen vom 12. Februar 1958 erhobenen Vorwürfe zu prüfen, da die Klägerin wegen dieser Entscheidungen gemäß Artikel 33 Klage erheben konnte und überdies nach der übereinstimmenden Auffassung beider Parteien fristgemäß erhoben hat.
Schließlich beanstandet die Klägerin, daß die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Frist kürzer ist als die in Artikel 88 vorgesehene Klagefrist.
Dieser Vorwurf ist unbegründet. Aus dem Wortlaut von Artikel 88 geht nicht hervor, daß die Frist zur Erfüllung einer Verpflichtung mindestens ebenso lang bemessen sein müßte wie die Frist zur Klageerhebung. Dies erscheint auch nicht etwa im Interesse der Mitgliedstaaten geboten, denn wenn die Hohe Behörde die unter Buchstaben a und b vorgesehenen Maßnahmen bereits vor Ablauf der Klagefrist einleiten sollte, so würde einem derartigen Vorgehen, wie aus Artikel 88 Absatz 3 eindeutig ersichtlich, durch eine rechtzeitig hiergegen erhobene Klage der Boden entzogen.
Aus allen diesen Gründen ist die gegen die Entscheidung vom 1. Dezember 1958 erhobene Klage abzuweisen.
Kosten
Die Klägerin ist in allen Punkten unterlegen und hat daher die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 14, 33, 36, 37, 39, 70, 86 und 88 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie auf Grund von § 10 des diesem Vertrag beigegebenen Abkommens über die Übergangsbestimmungen,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund der Entscheidung der Hohen Behörde vom 1. Dezember 1958 Aktenzeichen Nr. 35172
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten verurteilt.