Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.04.1960 – C-3/58
ECLI:EU:C:1960:16
In den Rechtssachen
3/58BARBARA ERZBERGBAU AG,4/58GEWERKSCHAFT LOUISE,5/58HARZ-LAHN-ERZBERGBAU AG,6/58MANNESMANN AG,7/58ERZBERGBAU SIEGERLAND AG,8/58ERZBERGBAU STAUFENSTOLLN GmbH,Streithelfer: das Land Baden-Württemberg9/58HESSISCHE BERG- UND HÜTTENWERKE AG,10/58STAHLWERKE SÜDWESTFALEN AG,11/58HÜTTENWERKE SIEGERLAND AG,12/58FRIEDRICHSHÜTTE AG,13/58EISERFELDER HÜTTE GmbH,14/58NIEDERDREISBACHERHÜTTE GmbH,15/58GEWERKSCHAFT GRÜNEBACHER HÜTTE,16/58BIRLENBACHER HÜTTE SCHLEIFENBAUM & Co. KG,18/58ILSEDER HÜTTE AG,25/58HÜTTENWERK SALZGITTER AG,26/58LUITPOLDHÜTTE AG,
Antragstellerinnen,
die Antragstellerinnen in den obigen Rechtssachen, sämtlich vertreten durch ihren Vorstand bzw. ihre Geschäftsführer;
der Streithelfer in der Rechtssache 8/58, das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den stellvertretenden Ministerpräsidenten und Wirtschaftsminister;
Beistand: Dr. Joseph H. Kaiser, Professor der Rechte an der Universität Freiburg;
Beistand in den Rechtssachen 3 bis 16/58, 25 und 26/58: Dr. Heinrich Lietzmann, Barrister at Law, Essen;
in der Rechtssache 18/58: Dr. Ludwig Raiser, Professor der Rechte an der Universität Tübingen;
Zustellungsbevollmächtigter: Dr. A. Woopen, Luxemburg, Rue du Fort Elisabeth 2,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
Antragsgegnerin,
vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Dr. W. Much als Bevollmächtigten,
Zustellungsanschrift: Luxemburg, Place de Metz 2,
erläßt
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgende
VERFÜGUNG
SACHVERHALT
Die Klägerinnen in den Rechtssachen Nr. 3 bis 16/58, 25 und 26/58 haben in ihrem am 30. März 1960 bei der Kanzlei eingereichten Schriftsatz beantragt, der Gerichtshof möge:
den Vollzug der in dem Schreiben der Hohen Behörde an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 12. 2. 1958 betr. die Ausnahmetarife der Deutschen Bundesbahn für die Beförderung von mineralischen Brennstoffen für die Eisen- und Stahlindustrie bzw. von Eisenerzen enthaltenen Entscheidungen oder Empfehlungen der Hohen Behörde, (veröffentlicht im Amtsblatt der EGKS Nr. 8 vom 3. März 1958, S. 105/58 ff und S. 122/58 ff) bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Endurteil in den vorgenannten Sachen ergeht, aussetzen, und zwar soweit die Antragstellerinnen die vorgenannten Entscheidungen oder Empfehlungen der Hohen Behörde mit ihren Klagen angefochten haben.
In ihrem am 1. April 1960 bei der Kanzlei eingereichten Schriftsatz beantragt die Klägerin in der Rechtssache 18/58,
den Vollzug der Entscheidung der Hohen Behörde vom 9. Februar 1958, soweit sie unter den Ziffern II und III C 2 und 3 die Tarifstelle 71 b (jetzt 65) des Tarifes für die Schiffahrtsabgaben auf den westdeutschen Kanälen betrifft, bis zu dem Zeitpunkt aussetzen, in dem das Endurteil in der Rechtssache 18/58 ergeht.
Die Antragstellerinnen behaupten, ihr Antrag sei zulässig.
Da sie unter den Aktenzeichen 3 bis 16/58, 18, 25 und 26/58 Klage auf Nichtigerklärung gewisser in den vorgenannten Schreiben enthaltenen Entscheidungen beim Gerichtshof erhoben hätten, seien die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrages nach Artikel 39, Absatz 2 des EGKS-Vertrages und Artikel 83, Absatz 1 der Verfahrensordnung erfüllt.
Die Antragstellerinnen haben ferner erklärt, die Dringlichkeit und die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung ergebe sich aus den folgenden Tatsachen:
1) Die Bundesregierung habe die Antragstellerinnen darüber unterrichtet, daß sie mit Wirkung vom 15. April 1960 die in den Schreiben der Hohen Behörde an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 12. 2. 1958 erwähnten Tarife nach Maßgabe dieser Schreiben abschaffen und neu festsetzen werde.
Das diesbezügliche Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom 22. März 1960 ist den Akten beigefügt.
2) a)Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens der Hauptsache sei damit zu rechnen, daß das Urteil des Gerichtshofes über die Klagen in einem verhältnismäßig nahen Zeitpunkt verkündet werde. Es erscheine deshalb wenig sinnvoll, wenn die Bundesregierung bzw. Bundesbahn kurz vor Erlaß des Urteils mit der Anordnung der Anhebung der Tarife mit Wirkung vom 15. April 1960 eine Zwi schenlösung schaffe, von der man nicht wisse, ob sie im Hinblick auf das zu erwartende Urteil von Bestand sein werde.b)Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die ab 15. 4. 1960 eingeführten Tarife außer Kraft gesetzt würden, hätten die Bezieher von Kohle und Eisenerz eine erheblich größere Mehrfracht als bisher zu bezahlen. Durch die Mehrbelastung würde den Antragstellerinnen ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen, denn sie hätten gegenüber der Bundesbahn bzw. der Schiffahrtsverwaltung keinen Rechtsanspruch auf Rückgewähr des bezahlten Frachtmehrbetrages.c)Insbesondere wäre der Schaden schwer und irreparabel, der bei den Antragstellerinnen, die Unternehmen der Erzerzeugung sind, durch die Anhebung der Erztarife entstehen würde.Die erzabnehmenden Unternehmen hätten diejenigen Klägerinnen, die Erzbergbau betreiben, wissen lassen, daß sie den Erzbezug ab 15. 4. 1960 einstellen würden, sofern die in den Entscheidungen der Hohen Behörde vom 12. 2. 1958 festgelegten Anhebungen der Erztarife mit Wirkung vom 15. April 1960 zur Anwendung kommen würden.Zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptungen legen die Antragstellerinnen verschiedene Schreiben in Abschrift vor und bieten für ihre tatsächlichen Behauptungen Beweis an.
In dem Schriftsatz der Klägerinnen in den Rechtssachen Nr. 11 und 12/58, welcher am 31. März 1960 von Herrn Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Küster, Düsseldorf, bei der Kanzlei eingereicht wurde, werden zur Stützung des vorliegenden Antrages im wesentlichen die gleichen Gründe geltend gemacht.
Weiterhin wird darin vorgetragen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Falle der Aussetzung der Vollstreckung, wenn eine solche Beschlußfassung des Gerichtshofes vor dem 15. April 1960 erfolgen sollte, bereit sein würde, die Durchführung ihrer Maßnahme zum 15. April noch anzuhalten.
Die von der Antragstellerin in der Rechtssache Nr. 18/58 vorgebrachten Gründe stimmen ihrem Sinn nach mit den Ausführungen der sonstigen Antragstellerinnen überein.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 6. April 1960 zu dem Antrag auf Aussetzung Stellung genommen; sie führt dazu im wesentlichen Folgendes aus:
Eine Aussetzung der angefochtenen Entscheidung im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens erscheine nicht mehr vertretbar.
Die Auffassung der Antragstellerinnen, ihnen werde durch eine Durchführung der Entscheidungen vor Urteilserlaß ein eventueller, nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen, könne nicht geteilt werden.
Die Ausnahmetarife für Erz 7 B 3 und 7 B 35 würden auch am 15. April 1960 keine Änderung erfahren, soweit sie den sogenannten Vorharzgruben zugute kämen. Die Besprechungen zwischen der Hohen Behörde und den zuständigen Stellen der Bundesrepublik über die etwaige Gewährung neuer Unterstützungstarife zugunsten der in Frage kommenden Unternehmen seien noch im Gange.
Die Hohe Behörde weist ferner darauf hin, daß alle Antragstellerinnen (mit Ausnahme der Ilseder Hütte/Peine und des Hüttenwerks Salzgitter AG) durch die angefochtenen Entscheidungen Ablauffristen erhalten hätten, die sich auf einen Zeitraum zwischen vier und acht Jahren erstreckten. Es handele sich daher gegenwärtig nur noch um die Durchsetzung teilweiser Erhöhungen, welche selbstverständlich sofort wieder rückgängig gemacht werden könnten, falls der Gerichtshof in einem für die Antragstellerinnen günstigen Sinne entscheiden würde.
Die Hohe Behörde beantragt, dem Aussetzungsantrag der Klägerinnen nicht stattgeben zu wollen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Im vorliegenden Verfahren mag dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Streithelfer befugt ist, Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung zu stellen; es sei lediglich festgestellt, daß bei einer Entscheidung über die in Rede stehenden Anträge der Antrag des Landes Baden-Württemberg als Streithelfer in der Rechtssache Nr. 8/58 unberücksichtigt bleiben kann.
Die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs wurden innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 6 Wochen vor dem 10. Mai 1960, an dem das Urteil in der Hauptsache verkündet werden wird, gestellt.
Die Klägerinnen berufen sich auf die Tatsache, daß sich die deutsche Bundesregierung nunmehr entschlossen hat, die Entscheidungen der Hohen Behörde vom 9. Februar 1958 durchzuführen, wozu sie seit langem verpflichtet war, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1960 in der Rechtssache Nr. 3/59 ergibt.
Die Antragstellerinnen konnten seit dem Erlaß der vorerwähnten Entscheidungen mit deren Vollstreckung rechnen, seit diesem Zeitpunkt hätte daher ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt werden können, der möglicherweise begründet gewesen wäre.
Grundsätzlich ist es Sache des Klägers, zu beurteilen, ob und in welchem Abschnitt des Verfahrens es erforderlich erscheint, einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zu stellen.
Offensichtliche Bedenken stehen jedoch der Bewilligung eines solchen Antrages nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache und zu einem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtshof bereits in die Beratung über das Urteil in der Hauptsache eingetreten ist, entgegen.
Darüber hinaus sei bemerkt, wie auch die Antragsgegnerin ausgeführt hat, daß die Vollstreckung der Entscheidungen vom 9. Februar 1958 für gewisse Unternehmen nicht unmittelbar nachteilige Folgen mit sich bringt und für die meisten der übrigen Unternehmen nur zu teilweisen Tariferhöhungen führt.
Zwar bedeutet dies einen Nachteil für die betroffenen Unternehmen, doch ist nicht einzusehen, weshalb, wie die Antragstellerinnen behaupten, derartige Tarifänderungen schwer rückgängig gemacht werden könnten.
Da es auf Grund der vorangehenden Erwägungen geboten ist, den Antrag abzuweisen, kann davon abgesehen werden, eine Beweiserhebung anzuordnen, wie dies die Antragstellerinnen beantragt haben.
Da die Antragsgegnerin keinen Antrag zum Kostenpunkt gestellt hat, können die Antragstellerinnen nicht zur Tragung der Kosten des Rechtsstreites verurteilt werden.
Auf Grund vorstehender Erwägungen,
auf Grund der Artikel 39 des EGKS-Vertrages, 33 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS und 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes
hat
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Anträge werden abgewiesen.
2. Die Antragstellerinnen und die Antragsgegnerin tragen ihre Kosten selbst.