Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.05.1960 – C-1/60

ECLI:EU:C:1960:22

In der Rechtssache

ACCIAIERIA FERRIERA DI ROMA (FERAM),

Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom,

Antragstellerin,

vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstands, Dr. Alliata,

Beistand: Rechtsanwalt Arturo Cottrau, zugelassen in Turin und am Kassationshof in Rom,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, Rue Alphonse-Munchen 6,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Antragsgegnerin,

vertreten durch ihren Rechtsberater Professor Giulio Pasetti,

Beistand: Rechtsanwalt Alberto Trabucchi, Professor an der Universität Padua,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,

wegen Wiederaufnahme des durch Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1959 abgeschlossenen Verfahrens in der Rechtssache Nr. 23/59 erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi,

der Richter O. Riese und N. Catalano (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. — Sachverhalt

Diesem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Durch Beschluß vom 1. Oktober 1959 in der Rechtssache Nr. 23/59 hatte der Gerichtshof die Beklagte, die im vorliegenden Rechtsstreit Antragsgegnerin ist, ersucht, bestimmte Fragen zu beantworten und bestimmte Urkunden vorzulegen.

Die Antworten auf die Fragen wurden in der Verfahrenssprache abgefaßt, während die am 21. Oktober 1959 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Urkunden teilweise in französischer und teilweise in niederländischer Sprache abgefaßt waren. In dieser Form wurden sie am 26. Oktober der Klägerin übermittelt.

Bei der mündlichen Verhandlung am 6. November 1959 erklärte der Anwalt der Klägerin, die im vorliegenden Rechtsstreit Antragstellerin ist, beiläufig folgendes: Die mündlichen Ausführungen von Rechtsanwalt Trabucchi stützen sich auf Schriftstücke, in die ich (Rechtsanwalt Cottrau, Beistand der Klägerin) kein einziges Mal Einblick nehmen konnte, da sie alle in Niederländisch abgefaßt sind, einer Sprache, deren ich nicht mächtig bin und welche nicht die amtliche Verfahrenssprache ist….

Der Präsident des Gerichtshofes nahm sofort wie folgt Stellung:

Ich lenke die Aufmerksamkeit des Anwalts der Klägerin auf die Tatsache, daß — sofern ich Herrn Professor Trabucchi richtig verstanden habe — der Text der niederländischen Urteile, die Sie zu Ihrer Unterrichtung heranziehen konnten, eine Übersetzung der seinen Ausführungen zugrunde liegenden Unterlagen enthält. Diese Unterlagen sind in vollem Umfang in das Französische übersetzt worden, und Sie haben, glaube ich, die französische Fassung der niederländischen Urteile und Entscheidungen gehabt. Die in Rede stehenden Unterlagen sind im Urteil wörtlich abgedruckt.

Der Anwalt der Klägerin gab zu den Erläuterungen des Präsidenten keine Erklärung ab, stellte keinen Antrag und erhob auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung keine förmliche Einwendung gegen die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und insbesondere hinsichtlich seines Rechtes, anhand einer amtlichen italienischen Übersetzung von den Urkunden Kenntnis zu nehmen, welche die Hohe Behörde vorgelegt hatte.

Mit Schreiben vom 16. November 1959 an den Präsidenten des Gerichtshofes trug der Anwalt der Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidungsformel des bezeichneten Beschlusses vom 1. Oktober 1959 folgendes vor:

Die erwähnten Unterlagen sind von der Beklagten zum Teil in französischer und zum Teil in niederländischer Fassung vorgelegt worden.

Da Italienisch Verfahrenssprache in der Rechtssache Nr. 23/59 ist und da ich als Anwalt der Klägerin einige andere Unternehmen der Gemeinschaft in ähnlichen Rechtsstreitigkeiten vertrete, beantrage ich, gemäß den Vorschriften der Artikel 29 und 30 der Verfahrensordnung anzuordnen, daß die vorerwähnten Urkunden mitsamt einer Ubersetzung in das Italienische, die amtliche Verfahrenssprache, einzureichen und der Gegenpartei zu übermitteln sind.

Mit Schreiben vom 25. November 1959, welches vom Hilfskanzler des Gerichtshofes unterzeichnet ist, wurde wie folgt geantwortet:

Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 16. d. M. beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß eine Übersetzung der von der Beklagten in der Rechtssache Nr. 23/59 zum Teil auf Französisch und zum Teil auf Niederländisch vorgelegten Urkunden in das Italienische, die Amtssprache des Verfahrens, angefertigt werden wird. Die Hohe Behörde hat sich verpflichtet, diese Übersetzung noch vor Weihnachten einzureichen.

Inzwischen wurde am 17. Dezember 1959 das Urteil in der Rechtssache Nr. 23/59 verkündet, durch das die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen wurde:

a) Die Hohe Behörde habe den betroffenen Unternehmen gegenüber keine Gewährleistungspflicht übernommen, aus der sich eine vertragliche oder gesetzliche Haftung ohne Rücksicht auf Verschulden entnehmen ließe, noch eine sonstige Verpflichtung.

b) Die von einem niederländischen Beamten begangene Verfehlung sei nicht von der Hohen Behörde zu verantworten. Die einschlägigen niederländischen Vorschriften hätten genaue Kontrollmaßnahmen vorgesehen; die Anwendung des eingeschlagenen Verfahrens könne man der Hohen Behörde daher nicht zum Vorwurf machen, denn solange nicht irgendein Anzeichen für einen Mißbrauch vorlag, das Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Bescheinigungen aufkommen lassen mußte, hätte das Verlangen nach weitergehenden Kontrollmaßnahmen als übertrieben betrachtet werden können.

Am 12. Februar 1960 hat die Acciaieria Ferriera di Roma (FERAM) einen auf Verletzung der Artikel 29 und 30 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt.

Die Antragsgegnerin hat ihre Stellungnahme zum bezeichneten Wiederaufnahmeantrag mit Schriftsatz vom 2. März 1960 innerhalb der ihr vom Präsidenten mit Schreiben vom 12. Februar 1960 gesetzten Frist abgegeben.

II. — Anträge der Parteien

Die Antragstellerin beantragt, unter Abweisung aller gegenteiligen Anträge den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für zulässig zu erklären und

1. vor Eintritt in eine neue sachliche Überprüfung der Rechtssache Nr. 23/59 der Hohen Behörde aufzuerlegen, das Streitverfahren durch Vorlegung der italienischen Übersetzung ihrer Aktensammlung den Vorschriften der Verfahrensordnung anzupassen;

2. der Klägerin eine angemessene Frist einzuräumen, um dieser die Prüfung der ordnungsmäßigen Aktensammlung zu ermöglichen;

3. falls die Klägerin in der den Vorschriften der Verfahrensordnung angepaßten Aktensammlung auf neue entscheidende Tatsachen stößt, welche zum Beweis für die Haftung der Beklagten dienen könnten und welche die Klägerin wegen des Verfahrensmangels nicht hatte erfahren und einwenden können: Parteien und Rechtssache wieder in den Sach- und Streitstand vom 21. Oktober 1959 zurückzuversetzen, zu welchem Zeitpunkt die der Sprachenregelung widersprechende Aktenvorlage erfolgte, und der Klägerin die Befugnis zuzubilligen, etwaige neue Gegenbeweismittel und Schriftstücke vorzubringen;

4. auf jeden Fall Termin für eine neue mündliche Verhandlung in der Rechtssache Nr. 23/59 festzusetzen;

5. die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt:

1. den von der FERAM gestellten Antrag auf Wiederaufnahme für unzulässig zu erklären und auf alle Rechtsfolgen zu erkennen, die mit mutwilliger Rechtsverfolgung verbunden sind;

2. die Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.

III. — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Die Antragstellerin beruft sich auf einen Verstoß gegen die Artikel 29 und 30 der Verfahrensordnung.

Sie behauptet, die Antragsgegnerin habe in der Rechtssache Nr. 23/59 unter Verletzung der Vorschriften über die Sprachenregelung der Gemeinschaft unlauter gehandelt, indem sie die nicht in das Italienische übersetzten Urkunden bei der Kanzlei eingereicht habe.

Die Antragstellerin unterstellt der Antragsgegnerin die böswillige Absicht, sie an der Kenntnisnahme vom Inhalt jener Urkunden hindern gewollt zu haben. Da der Antragsgegnerin die Durchführung ihres Vorhabens gelungen sei, verlief das Verfahren [infolgedessen] unter Verletzung des Rechts und wurden die prozessualen Handlungsmöglichkeiten der Klägerin beträchtlich geschmälert.

Die Antragstellerin behauptet, die Artikel 29 und 30 der Verfahrensordnung enthielten Bestimmungen zwingenden Rechts, da diese gewährleisten sollten, daß die Tätigkeit der Rechtsprechung der Gemeinschaft zu keinerlei Beanstandungen Anlaß gebe: sie seien somit unabdingbar. Ein Verstoß gegen sie stelle daher einen unheilbaren Verfahrensfehler dar.

Die Antragstellerin behauptet, in jeder innerstaatlichen Rechtsordnung sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens in folgenden Fällen zulässig:

a) wenn eine Partei der anderen vorsätzlich einen Schaden zufügen will, wobei der Vorsatz auch in der Absicht auf Herbeiführung eines rechtswidrigen Erfolges unter Verletzung von Rechtspflichten einer Partei zum Schaden der anderen bestehen kann;

b) (im Text französisch) wenn die bei Vermeidung der Nichtigkeit einzuhaltenden Formvorschriften entweder vor oder bei Urteilserlaß verletzt wurden.

Die Antragstellerin hält im vorliegenden Fall beide Voraussetzungen für gegeben.

Sie hebt des weiteren hervor, daß der Generalanwalt und der Gerichtshof in die Prüfung der Hauptsache eingetreten sind, ohne über den Inhalt der Unterlagen unterrichtet sein zu können, deren Vorlegung verlangt worden war, und die, wie bereits ausgeführt, teilweise in französischer und teilweise in niederländischer Fassung vorgelegt worden sind (objektiv betrachtet konnte der Gerichtshof weder den Inhalt der im Verfahren unter Verstoß gegen die prozeßrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vorgelegten Unterlagen kennen, noch durfte er es). Der Gerichtshof hat ein im wesentlichen ungerechtes Urteil gefällt, da, abgesehen von jeder sonstigen Erwägung hinsichtlich der Hauptsache, die unredliche Verhaltensweise der Beklagten, die Schmälerung der prozessualen Handlungsmöglichkeiten der Klägerin sowie die Tatsache, daß weder der Generalanwalt noch der Gerichtshof noch die Klägerin vom Inhalt der seitens der Beklagten vorgelegten Urkunden Kenntnis hatten, nicht ohne Einfluß auf den Ausgang der Beratungen über das angegriffene Urteil vom 17. Dezember 1959 in der Rechtssache Nr. 23/59 bleiben konnten und sie zu einem unrichtigen Ergebnis führen mußten.

Die Antragstellerin erklärt jedoch, sie könne die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache solange nicht zum Zwecke der Feststellung nachprüfen, inwieweit der Urteilsinhalt auf den beanstandeten Verfahrensfehler gegründet sei, als sie nicht in die Lage versetzt werde, Kenntnis vom Inhalt der in Frage stehenden Unterlagen zu erlangen.

2. Die Antragsgegnerin verwahrt sich zunächst gegen die in der Klageschrift enthaltenen beleidigenden Äußerungen und bestreitet sodann lediglich die Zulässigkeit des Antrags, ohne zur Hauptsache des Rechtsstreits Stellung zu nehmen.

Sie betont unter Bezugnahme auf die Vorschrift des Artikels 38 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS, daß die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags von der Ermittlung einer Tatsache abhängig ist, welche die folgenden zwei Merkmale aufweist:

1. Sie muß geeignet sein, einen entscheidenden Einfluß auszuüben;

2. sie muß vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt gewesen sein.

Die Antragsgegnerin behauptet:

a) die vorstehend erwähnte zweite Voraussetzung sei weder in bezug auf den Gerichtshof erfüllt, da dieser die Vorlage der in Rede stehenden Urkunden von Amts wegen angeordnet habe, noch in bezug auf die Antragstellerin, deren Anwalt eine Stelle aus einer auf französisch abgefaßten Urkunde zitiert und die französische Übersetzung des niederländischen Urteils erhalten habe, in dem praktisch alle in Rede stehenden Urkunden abgedruckt seien. Die Vorschriften über die Sprachenregelung seien im übrigen nicht zwingender Natur.

b) Auch die erste Voraussetzung sei nicht erfüllt, denn die in Frage stehenden Unterlagen hätten keinerlei Einfluß auf das angefochtene Urteil gehabt.

Die Antragsgegnerin erblickt schließlich eine Widersprüchlichkeit darin, daß einerseits die Tatsachen, auf deren Grundlage die Wiederaufnahme begehrt wird, von entscheidendem Einfluß sein müßten, und daß andererseits die Antragstellerin erkläre, sie sei noch nicht in der Lage, diese Tatsachen zu kennen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Nach Artikel 38 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS und Artikel 100 § 1 der Verfahrensordnung hat der Gerichtshof zunächst durch Urteil in nichtöffentlicher Sitzung über die Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden.

Der Antrag ist form- und fristgemäß gestellt worden.

Die Antragstellerin beruft sich auf einen Verstoß gegen Artikel 29 und 30 der Verfahrensordnung, den sie darin erblickt, daß die Beklagte in der Rechtssache Nr. 23/59 auf Ersuchen des Gerichtshofes bei der Kanzlei bestimmte Schriftstücke eingereicht hatte, die in anderen Sprachen als der Verfahrenssprache abgefaßt waren und nicht zum Zwecke der Übermittlung an die Klägerin in diese Sprache übersetzt worden sind. Infolgedessen sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, sich auf diese Unterlagen zu beziehen, denen sie Argumente zur Stützung ihrer Auffassung hätte entnehmen können.

Nach Artikel 38 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS kann die Wiederaufnahme des Verfahrens … beim Gerichtshof nur beantragt werden auf Grund der Ermittlung einer Tatsache, die geeignet ist, einen entscheidenden Einfluß auszuüben, und die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragenden Partei unbekannt war.

Die in Rede stehenden Urkunden sind vor Schluß der mündlichen Verhandlung bei der Kanzlei eingegangen und waren dem Gerichtshof infolgedessen vor Erlaß des Urteils bekannt. Mit der Vorlegung einer in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefaßten Urkunde erlangt der Gerichtshof Kenntnis nicht nur von ihrer materiellen Existenz, sondern ebenfalls von ihrem Inhalt. Der Gerichtshof ist wie alle Organe der drei Gemeinschaften kraft unwiderleglicher Vermutung als viersprachig anzusehen. Im übrigen können die Vorschriften über die Verfahrenssprache nicht als zwingendes Recht angesehen werden, denn

a) Verfahrenssprache ist die Sprache des Beklagten, es sei denn, die Klage richte sich gegen ein Organ der drei Gemeinschaften;

b) der Gerichtshof kann sowohl auf gemeinsamen Antrag der Parteien als auch auf Antrag einer Partei, ohne daß die Zustimmung der Gegenpartei erforderlich wäre, eine andere Amtssprache als Verfahrenssprache zulassen.

Im vorliegenden Fall ist somit die erste in Artikel 38 bestimmte wesentliche Voraussetzung nicht gegeben (Ermittlung einer Tatsache, die nicht nur der die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragenden Partei, sondern auch dem Gerichtshof unbekannt war).

Überdies beruht das Urteil, dessen Aufhebung mit dem Wiederaufnahmeantrag begehrt wird, nicht auf den in Rede stehenden Unterlagen, abgesehen von dem Schreiben des Vizepräsidenten der Hohen Behörde, Herrn Spierenburg, vom 24. Februar 1958. Auf dieses Schriftstück hat das Urteil jedoch nur deshalb Bezug genommen, um ein Argument zu widerlegen, welches die Klägerin aus jenem Schreiben hergeleitet hatte; mit diesem Vorbringen hat sie aber selbst dargetan, daß ihr der Inhalt des Schreibens in vollem Umfang bekannt war.

Somit ist auch die zweite von Artikel 38 geforderte Voraussetzung nicht gegeben (Ermittlung einer Tatsache, die geeignet ist, einen entscheidenden Einfluß auszuüben).

Aus alledem ergibt sich, daß der von der FERAM gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig ist.

Im übrigen kann in keinem Fall davon die Rede sein, daß die prozessualen Rechte der Klägerin verletzt worden wären. Nachdem der Anwalt der Klägerin die Frage aufgeworfen und die Ausführungen des Präsidenten angehört hatte, hat er beim Gerichtshof keinen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung oder auf Anordnung der Vorlage der italienischen Übersetzungen gestellt, was er ohne Zweifel im Verlauf der mündlichen Verhandlung hätte tun können.

Abschließend sieht sich der Gerichtshof veranlaßt, den im Antrag der Antragsgegnerin gegenüber gebrauchten verletzenden Ton und insbesondere die jedes Beweises entbehrende Anschuldigung zu rügen, die Beklagte habe die böswillige Absicht gehabt, der Klägerin die Kenntnisnahme vom Inhalt der in Rede stehenden Urkunden zu verwehren.

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin wegen Unzulässigkeit ihres Antrages unterlegen und hat daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund von Artikel 38 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS sowie der Artikel 29, 30 und 98 bis 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Antrag wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.