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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.05.1960 – C-19/58

ECLI:EU:C:1960:19

Zitiert von 3 Entscheidungen

In der Rechtssache

REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

Klägerin,

vertreten durch Dr. Werner von Simson, Rechtsanwalt am Oberlandesgericht Düsseldorf, und Professor Dr. Philipp Möhring, Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof in Karlsruhe Zustellungsbevollmächtigter: Dr. Werner von Simson, Bertrange bei Luxemburg,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Walter Much als Bevollmächtigten,

Beistand: Professor Dr. Hans Peter Ipsen, ordentlicher Professor an der Universität Hamburg,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde in Luxemburg, Place de Metz 2,

wegen Nichtigerklärung bestimmter Teile der mit Schreiben T/10.202 und T/10.203 vom 12. Februar 1958 zugestellten Entscheidungen der Hohen Behörde vom 9. Februar 1958 (Amtsblatt vom 3. März 1958)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner (Berichterstatter),

der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi,

der Richter O. Riese und Ch. L. Hammes,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

I. Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

a) Teil III, IV und V der Entscheidung der Beklagten vom 12. Februar 1958 Ref. Nr. T/10.202 sowie Teil III und IV der Entscheidung der Beklagten vom 12. Februar 1958 Ref. Nr. T/10.203 für nichtig zu erklären, soweit darin die Unvereinbarkeit bestehender Ausnahmetarife mit dem Montanvertrage ausgesprochen ist und Maßnahmen zu ihrer Abschaffung verlangt werden;

b) der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechts- und Kostenfolgen als unbegründet abzuweisen.

II. Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Nach Beginn ihrer Tätigkeit stellte die Hohe Behörde ein Arbeitsprogramm auf, das dazu dienen sollte, die Überprüfung der in den Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmetarife, darunter insbesondere derjenigen für die Beförderung von mineralischen Brennstoffen und von Eisenerzen — eine ihrer Aufgaben im Rahmen des Vertrages — und die Anwendung der erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten.

Die Betroffenen erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen; es fanden Zusammenkünfte mit Vertretern der Bundesregierung und der Länder statt, Unterlagen wurden ausgetauscht, und die Hohe Behörde schritt in den betroffenen Gebieten zu Untersuchungen über die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie über die Lage der Eisen- und Stahlindustrie.

Die Hohe Behörde erklärt, sie habe die angefochtenen Entscheidungen in ihrer Sitzung vom 9. Februar 1958 erlassen; mit Schreiben vom 12. Februar 1958 hat sie sie der Bundesregierung zur Kenntnis gebracht. In den angefochtenen Bestimmungen dieser Entscheidungen wird angeordnet, daß die einigen deutschen Unternehmen gewährten Ausnahmetarife aufzuheben beziehungsweise innerhalb bestimmter Fristen von unterschiedlicher Dauer abzuändern sind.

Die Hohe Behörde stützt ihre Entscheidungen im wesentlichen auf zwei Gründe:

a) Die Ausnahmetarife stellten eine Maßnahme dar, welche andere Unternehmen, die sich hinsichtlich des Transports in vergleichbarer Lage befänden, zugunsten der betroffenen Unternehmen diskriminiere.

b) Eine Beibehaltung der Tarife sei für die Erreichung der in den Artikeln 2 und 3 des Vertrages niedergelegten Ziele nicht erforderlich.

Für einige dieser Tarife, die von der Bundesregierung als Wettbewerbstarife bezeichnet worden waren, hat die Hohe Behörde die Anordnung der Aufhebung außerdem darauf gestützt, daß sie nicht durch den Wettbewerb eines anderen Verkehrsträgers gerechtfertigt seien. In beiden Entscheidungen ist die Hohe Behörde davon ausgegangen, daß die genannten Tarife mit dem Vertrag nicht zu vereinbaren seien, da sie eine Unterstützungsmaßnahme darstellten.

III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. ZUM KLAGEGRUND DER UNZUSTÄNDIGKEIT

a) Die Klägerin weist darauf hin, daß die im Abkommen über die Übergangsbestimmungen vorgesehene Übergangszeit am 10. Februar 1958 abgelaufen sei, und wirft die Frage auf, ob eine von der Hohen Behörde in ihrer Sitzung vom 9. Februar erlassene Entscheidung, von der die Klägerin erst mit einem am 14. Februar bei ihr eingegangenen Schreiben vom 12. Februar Kenntnis erhalten habe, als vor Ablauf dieser Übergangszeit ergangen angesehen werden könne.

Nach Ansicht der Klägerin erfordert der Grundsatz der Rechtssicherheit, daß nach Ablauf dieser Zeit den Rechtsunterworfenen keine lediglich auf das genannte Abkommen gestützte Entscheidungen mehr auferlegt werden. Die Klägerin weist darauf hin, daß diese Frage bereits vor Erlaß der angegriffenen Entscheidungen erörtert worden sei. Sie selbst hatte damals den Standpunkt vertreten, daß diese Befugnisse auch noch nach Ablauf der Übergangszeit ausgeübt werden könnten, falls dabei die Bestimmungen des Übergangsabkommens Beachtung fänden, während nach Ansicht der Hohen Behörde die Ausübung der genannten Befugnisse auf die Dauer der Übergangszeit begrenzt war.

Die Beklagte erklärt ausdrücklich, die Befugnisse nach § 10 Absatz 7 hätten vor Beendigung der Übergangszeit ausgeübt werden müssen; im vorliegenden Falle habe sie von ihnen auch tatsächlich vor Ablauf dieser Frist Gebrauch gemacht, indem sie die Entscheidungen in der Sitzung vom 9. Februar 1958 getroffen habe. Aus den beiden an die Bundesregierung gerichteten Schreiben vom 12. Februar 1958 gehe deutlich hervor, daß es sich bei diesen nicht um die Entscheidungen selbst, sondern nur um die förmliche Mitteilung der Entscheidungen an den Adressaten gehandelt habe. Diese Mitteilung sei zwar für das Inkrafttreten der Entscheidungen von Bedeutung gewesen (Artikel 15); der Zeitpunkt dieses Inkrafttretens sei jedoch für die Frage der rechtzeitigen Ausübung einer durch den Vertrag verliehenen Zuständigkeit rechtlich unerheblich.

b) In ihrer Klageschrift macht die Klägerin ferner geltend, die Hohe Behörde habe mit ihrem Eingriff in den Hoheitsbereich der Klägerin die durch den Vertrag gezogenen Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten.

Die Beklagte hält den in dieser Form geäußerten Vorwurf der Unzuständigkeit nicht für stichhaltig. Eine Überschreitung der legitimen Ziele des Vertrages sei kein Beweis für die geltend gemachte Unzuständigkeit. Für die rechtliche Qualifizierung einer Rüge müsse zwischen der Befugnis zum Handeln und dem Gegenstand oder Zweck des Handelns unterschieden werden.

2. ZUM KLAGEGRUND DER VERLETZUNG DES VERTRAGES

A. - Auslegung von Artikel 70 des Vertrages

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Hohe Behörde habe Artikel 70 des Vertrages zu eng ausgelegt.

a) Wie aus Artikel 70 Absatz 1 hervorgehe, seien den in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern für den Transport von Kohle und Stahl vergleichbare Tarife zu bieten. Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich aus den angefochtenen Entscheidungen, daß die Hohe Behörde bei der Klärung der Frage, ob sich die in Frage stehenden Verbraucher in vergleichbarer Lage befinden, lediglich auf die vergleichbare Lage hinsichtlich des Transports abgestellt habe (vgl. Entscheidung T/10.203 über die Beförderung von Kohle, Abschnitte III A 1 b Absatz 2, II Absatz 2, III Absatz 2, IV Absatz 2, V Absatz 2, B Absatz 1, C II Absatz 2; Entscheidung T/10.202 über die Beförderung von Eisenerzen, III 1 a Absatz 1, 2 Absatz 1, b Absatz 2).

Die Klägerin bestreitet, daß eine so enge Auslegung von Artikel 70 Absatz 1 statthaft sei. Nach ihrer Auffassung sind bei einem Vergleich zwischen verschiedenen Unternehmen sämtliche Bedingungen zu berücksichtigen, denen diese Unternehmen unterliegen: die weite oder geringe Entfernung der Produktionsstätten von den Versorgungsquellen, die Ergiebigkeit der Erzvorkommen und gegebenenfalls die Tatsache, daß ein Unternehmen in einem wirtschaftlich benachteiligten Gebiet gelegen ist. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen Nr. 7/54 und 9/54.

Die Beklagte entgegnet, bei einer derart großzügigen Auslegung von Artikel 70 Absatz 1 würde dessen Absatz 4, der von den Ausnahmetarifen handelt, jegliche praktische Bedeutung verlieren.

Aus der Artikel 70 Absatz 4 beizumessenden Bedeutung gehe hervor, daß die über die reinen Transportverhältnisse hinausgehenden Sonderlagen wirtschaftlicher, betrieblicher oder sozialer Natur von Unternehmen der Gemeinschaft nicht in den allgemeinen Diskriminierungsbegriff des Artikels 70 Absatz 1 einbezogen werden könnten. Würde man dies tun, so wäre für eine besondere Regelung der Ausnahmelagen, wie sie Artikel 70 Absatz 4 vorsehe, kein Raum mehr. Gerade aus dieser Spezialvorschrift sei aber zu entnehmen, daß der Vertrag die Anwendung von Ausnahmetarifen zugunsten von Unternehmen der Kohle- und Stahlindustrie einer besonderen Kontrolle durch die Hohe Behörde und bestimmten materiellen Voraussetzungen unterwerfen wollte.

b) Weiterhin rügt die Klägerin, die Hohe Behörde habe in den angefochtenen Entscheidungen die in Artikel 70 Absatz 4 gebrauchten Worte Ausnahmetarife im Binnenverkehr zugunsten eines oder mehrerer Unternehmen der Kohleförderung und Stahlerzeugung in der Weise ausgelegt, daß sie als Rechtfertigung für die Genehmigung eines Ausnahmetarifs lediglich die besondere Lage der einzelnen Unternehmen gelten lasse, ohne jedoch die allgemeinen Verhältnisse zu berücksichtigen, die für einen Ausnahmetarif sprechen könnten, wie z. B. die Tatsache, daß es wünschenswert erscheine, in Notstandsgebieten gelegene Unternehmen, weniger in ihrem eigenen Interesse als zum Nutzen dieser Gebiete selbst, zu unterstützen.

Die Beklagte verweist demgegenüber auf den Wortlaut des Vertrages. Sie erinnert außerdem daran, daß sie die von der Klägerin erwähnten Verhältnisse durchaus berücksichtigt habe (so z. B. in der Entscheidung über die Beförderung von Kohle unter III B 2); allerdings habe sie dabei in jedem Einzelfall geprüft, ob die Lage eines Unternehmens in einem bestimmten Gebiet nachteilige Auswirkungen für dieses Unternehmen haben könne.

c) Die Klägerin vertritt die Ansicht, Artikel 70 dürfe nicht gesondert betrachtet, sondern müsse unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele des Vertrages angewandt werden. Sie verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Buchstabe d des Vertrages.

Nach Auffassung der Klägerin hat die Hohe Behörde die nachstehenden Umstände nicht ausreichend berücksichtigt:

1. Es handele sich um die Förderung von Erzvorkommen, die auf dem Gebiet der Gemeinschaft liegen. Eine Unterstützung der Unternehmen, die dieses Erz fördern, könne anderen Unternehmen der Gemeinschaft nicht zum Schaden gereichen. Von einer Diskriminierung könne demnach keine Rede sein.

2. Ein Verbot der Ausnahmetarife würde den Bestand zahlreicher Unternehmen gefährden, so daß eine erhebliche Verminderung der Zahl der Arbeitskräfte und eine Bedrohung der Lebensbedingungen in einigen Gegenden der Gemeinschaft zu befürchten sei.

3. In manchen Fällen handele es sich um eine Unterstützung von Unternehmen in der Nähe der Grenze zwischen Westdeutschland und der sowjetisch besetzten Zone. Auch hier sei festzustellen, daß sich eine Schließung dieser Unternehmen äußerst nachteilig auf das gesamte Gebiet auswirken würde, in dem diese Unternehmen liegen, da dieses Gebiet bereits durch das Bestehen dieser Grenze wirtschaftlich benachteiligt sei.

Die Beklagte glaubt, die von der Klägerin in der Klageschrift und in der Erwiderung vertretene Ansicht dahingehend auslegen zu müssen, der Fortbestand bestimmter Unternehmen und der bei diesen vorhandenen Arbeitsplätze sei von derartiger Wichtigkeit, daß die Anwendung von Artikel 70 Absatz 4 schon deswegen gerechtfertigt sei, weil die Ausnahmetarife bei der Verfolgung dieser Ziele von Nutzen sein könnten. Die Beklagte tritt dieser Auffassung mit der Behauptung entgegen, die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Aufrechterhaltung natürlicher Wettbewerbsbedingungen seien von so überragender Bedeutung, daß eine Gewährung von Ausnahmetarifen nur dann in Frage komme, wenn sie für den Fortbestand von Unternehmen erforderlich seien, die sich in besonderer Lage befinden.

Die Klägerin habe jedoch nicht nachgewiesen, daß der Bestand dieser Unternehmen durch ein Verbot der Ausnahmetarife bedroht würde.

Hierzu führt die Klägerin noch an, daß eine Aufhebung der Tarife weitgehende Auswirkungen auf andere Wirtschaftszweige haben würde, die nicht dem EGKS-Vertrag unterliegen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 80 und 82 des EWG-Vertrages, die nach ihrer Ansicht von der Hohen Behörde zu berücksichtigen seien.

Demgegenüber erklärt die Beklagte, daß nach der ausdrücklichen Bestimmung von Artikel 233 des EWG-Vertrages die Zuständigkeit der EGKS-Organe unberührt bleibe. Daß sich die in Rede stehenden Entscheidungen auf andere Wirtschaftszweige auswirken, sei eine unvermeidliche Folge aller von der Hohen Behörde getroffenen Maßnahmen.

d) Die Parteien streiten ferner darüber, ob die Hohe Behörde die besonderen Bedürfnisse der in der Nähe der Sowjetzone gelegenen Unternehmen ausreichend berücksichtigt habe. Es handelt sich hierbei in erster Linie um die Unternehmen Maximilianshütte in Sulzbach-Rosenberg und Luitpoldhütte in Amberg (Bayern).

Dieser Vorwurf richtet sich gegen die Auffassung der Hohen Behörde — die sie veranlaßte, die nach dem Ausnahmetarif 6 B 31 vorgesehene Ermäßigung von 21 % auf 8 % herabzusetzen —, wonach die Tatsache zu berücksichtigen sei, daß den beiden genannten Unternehmen schon vor Eintreten der infolge des Krieges entstandenen Lage erhebliche Tarifermäßigungen gewährt worden waren.

Die Klägerin behauptet, selbst wenn die frühere 13-prozentige Ermäßigung aus Gründen gewährt worden wäre, die nicht mit dem Vertrag vereinbar sind, so wäre dennoch zu prüfen gewesen, ob eine Ermäßigung von insgesamt 21 % nicht mit Rücksicht auf die Folgen der Aufrichtung der Zonengrenze, nämlich die faktische Trennung benachbarter Gebiete, gerechtfertigt sei. Die Klägerin glaubt, der durch diese Umstände bedingte Verlust sei weit größer als der aus der Tarifermäßigung entstandene Nutzen. Erforderlichenfalls trete sie für diese Behauptung durch Vorlage der im Besitz der Hohen Behörde befindlichen Unterlagen Beweis an.

Hierauf entgegnet die Beklagte, es sei nach Artikel 70 Absatz 4 in das freie Ermessen der Hohen Behörde gestellt, die Höhe der von den einzelnen Unternehmen benötigten Unterstützung in Form von Ausnahmetarifen zu bestimmen. Diese Beurteilung unterliege grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch den Gerichtshof (Artikel 33 Absatz 1 Satz 2). Die Beklagte weist sodann darauf hin, daß nach den von der Bundesregierung vor Erlaß der Entscheidung gemachten Angaben den beiden oberpfälzischen Hüttenwerken bereits seit dem Jahre 1905 erhebliche Tarifnachlässe für ihre Brennstoffkäufe gewährt worden seien.

Der Vorwurf, die Hohe Behörde sei bei der Festsetzung der Tarifermäßigungen einem Irrtum erlegen, weil sie frühere Tarifermäßigungen berücksichtigt habe, sei demnach ungerechtfertigt. Diese Ermäßigungen seien seit mehr als 50 Jahren aus Gründen gewährt worden, die nach Angaben der Bundesregierung auch heute noch in vollem Umfange Gültigkeit hätten. Die Gesamtermäßigung von 21 % setze sich also nach wie vor aus zwei selbständigen und voneinander zu unterscheidenden Unterstützungsmaßnahmen zusammen. Die Hohe Behörde sei sich im übrigen dessen bewußt gewesen, daß diese Teilung der Tarifermäßigungen im Lichte späterer Erfahrung möglicherweise als nicht ausreichend erscheinen könnte, um allen Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art Rechnung zu tragen, die sich für die beiden Unternehmen aus der politischen Teilung Deutschlands ergeben. Sie habe daher in ihrer Entscheidung die Möglichkeit einer Berichtigung um % vorgesehen.

e) Mit der Begründung, daß es sich im vorliegenden Falle um die Anwendung nicht nur von Artikel 70 des Vertrages, sondern auch von § 10 Absatz 7 des Übergangsabkommens handele, rügt die Klägerin, die Beklagte habe die ihr aus der letztgenannten Bestimmung erwachsene Verpflichtung, nämlich für die Abänderung der bei der Amtsübernahme der Hohen Behörde geltenden Tarife die zur Vermeidung schwerer wirtschaftlicher Störungen erforderlichen Fristen zu gewähren, nicht in ausreichendem Maße eingehalten. Nach Ansicht der Klägerin sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, daß die Ausnahmetarife genehmigt werden müssen, wenn es sich trotz Gewährung der erwähnten Fristen als unmöglich erweist, derartige Störungen zu vermeiden.

Hierauf entgegnet die Beklagte, der Wortlaut von § 10 Absatz 7 besage lediglich, daß bei der Abänderung bestehender Ausnahmetarife die notwendigen Fristen zu bewilligen sind, um jede schwere wirtschaftliche Störung zu vermeiden. Dieses an die Hohe Behörde gerichtete Gebot setze logischerweise voraus, daß die Verfasser des Vertrages mit dem Eintritt schwerer wirtschaftlicher Störungen bei der Abänderung oder Aufhebung mancher bestehender Ausnahmetarife gerechnet haben. Dieser Umstand sei aber — wie aus dem Wortlaut jener Bestimmung zu entnehmen sei — kein Grund, die Tarife bestehen zu lassen.

f) Die Klägerin rügt schließlich, die Hohe Behörde habe Artikel 70 Absatz 5 nicht hinreichend beachtet. Aus dieser Bestimmung, wonach die Verkehrs- und Tarifpolitik Sache der Mitgliedstaaten bleibt", ergebe sich, daß die Organe der Gemeinschaft und insbesondere die Hohe Behörde gehalten seien, grundsätzlich die Tarifpolitik der Bundesbahn zu respektieren.

Auch noch in einer anderen Hinsicht, und zwar in Zusammenhang mit den Bestimmungen der angefochtenen Entscheidungen über die Wettbewerbstarife, vertritt die Klägerin die Auffassung, die Hohe Behörde habe die Unabhängigkeit der staatlichen Transportunternehmen mißachtet. Die Klägerin hält eine Ermäßigung der Tarife für zulässig, wenn es sich um Koordinierungstarife oder um Tarife zur Anpassung an die Konkurrenz handele, sofern das Unternehmen glaubt, eine derartige Maßnahme treffen zu müssen.

Dieser Auffassung tritt die Beklagte mit einem Hinweis auf das Subventionsverbot des Vertrages entgegen. Sie ist der Ansicht, die Tarifpolitik der Bundesbahn bilde einen Teil der Wirtschaftspolitik der Bundesregierung.

In der Frage der Wettbewerbstarife habe sie sich für verpflichtet gehalten, jeden Ausnahmetarif daraufhin zu überprüfen, ob es sich um einen Unterstützungstarif handele oder um einen Tarif, mit dem einem gegebenen Wettbewerb begegnet werden soll; im letzteren Falle habe sie die betreffenden Tarife nicht beanstandet. Sie bestreitet daher, gegen Artikel 70 Absatz 5 verstoßen zu haben.

B. - Verletzung sonstiger Bestimmungen des Vertrages

Über die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Klägerin hinaus ist aus der Klage und der Erwiderung noch eine andere Argumentation zu entnehmen, die sich wie folgt zusammenfassen läßt:

Der Vertrag regele lediglich einen Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit. Wie sich aus seinem Artikel 2 Absatz 1 ergebe, habe die Gemeinschaft die Aufgabe, ihre Ziele im Einklang mit der Gesamtwirtschaft der Mitgliedstaaten zu erreichen. Nach Ansicht der Klägerin sind in mehreren Bestimmungen des Vertrages Vertragsgarantien enthalten (die Klägerin gibt zu, diesen im Vertrag nicht vorkommenden Ausdruck selbst geprägt zu haben), welche die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Mitgliedstaaten gewährleisten sollen.

Die Klägerin behauptet, diese Vertragsgarantien seien verletzt worden.

Die Beklagte entgegnet, der Vertrag kenne keine bestimmten Garantien, sondern begrenze lediglich die der Hohen Behörde zur Erreichung der Ziele des Vertrages verliehenen Befugnisse; diese Grenzen habe sie im vorliegenden Falle beachtet.

3. ZUM KLAGEGRUND DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN

Die Klägerin rügt das Fehlen einer Begründung für zwei wesentliche Punkte der angefochtenen Entscheidungen, und zwar einmal dafür, daß der den oberpfälzischen Hüttenwerken aus der politisch bedingten Teilung entstandene Schaden auf 8 % an Stelle der in Anspruch genommenen 21 % bewertet und die Tarifermäßigung entsprechend festgesetzt wurde, und zweitens dafür, daß die Tatsache des in der Nähe der sowjetischen Zone gelegenen Standorts zwar für die oberpfälzischen Unternehmen, nicht aber für die Hüttenwerke Peine und Salzgitter berücksichtigt worden sei (Entscheidung T/10.203 III C).

Gegenüber dem ersten Punkt dieses Vorwurfs verweist die Beklagte auf den Wortlaut der betreffenden Stelle der Entscheidung, aus dem sich eine ausreichende Begründung ergebe. Zum zweiten Punkt des Vorwurfs entgegnet die Beklagte, daß für die Bewertung der den Unternehmen in Peine und Salzgitter gewährten Unterstützungstarife nicht deren Lage in der Nähe der Zonengrenze, sondern die Unterstützungsbedürftigkeit jedes einzelnen Unternehmens ausschlaggebend gewesen sei. In dieser Hinsicht habe die Hohe Behörde eine ausreichende Begründung gegeben, indem sie festgestellt habe, daß diese Unternehmen zur Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Existenz keinen Unterstützungstarif benötigten. Die Erwähnung ihrer geographischen Lage habe sich somit erübrigt.

4. ZU DEN KLAGEGRÜNDEN DES ERMESSENSMISSBRAUCHS UND DER OFFENSICHTLICHEN VERKENNUNG DES VERTRAGES

In dem unter III 1 b bereits erwähnten Teil der Klageschrift macht die Klägerin geltend, daß die angefochtenen Entscheidungen insofern mit Ermessensmißbrauch behaftet seien, als ihre Auswirkungen auf die allgemeine wirtschaftliche Lage der Klägerin eine Überschreitung der rechtmäßigen Ziele des Vertrages erkennen ließen. In dem gleichen Zusammenhang rügt die Klägerin ferner eine offensichtliche Verkennung der Artikel 2, 3, 4 und 70 in Verbindung mit Artikel 26 und 67 des EGKS-Vertrages.

Die Beklagte entgegnet, es sei ihr nicht möglich, auf den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs einzugehen, da er nicht klar substantiiert sei.

In der Erwiderung rügt die Klägerin einen weiteren Ermessensmißbrauch, der darin liege, daß die Hohe Behörde nicht Artikel 67 des Vertrages sondern das Verfahren nach § 10 Absatz 7 des Übergangsabkommens zur Anwendung gebracht habe.

Die Beklagte entgegnet, dieser erst in der Erwiderung vorgebrachte Entwurf sei verspätet erhoben worden und könne daher keine Berücksichtigung finden.

Auf die Rüge der offensichtlichen Verkennung von Bestimmungen des Vertrages erwidert die Beklagte, die etwaigen Auswirkungen der angefochtenen Entscheidungen auf Wirtschaftszweige außerhalb des Kohle- und Stahlsektors ergäben sich zwangsläufig aus dem Teilcharakter der Integration; die Tatsache derartiger Auswirkungen sei daher nicht geeignet, eine offensichtliche Verkennung von Artikel 2, 3, 4 und 70 in Verbindung mit Artikel 26 und 67 des Vertrages darzutun.

5. ZUR RECHTSGRUNDLAGE DER KLAGE, INSBESONDERE ZUR ZULÄSSIGKEIT EINER KLAGENHÄUFUNG

Die Klägerin behauptet schließlich, obgleich die angefochtenen Entscheidungen nicht ausdrücklich auf Artikel 88 des Vertrages gestützt seien, trügen sie so starke Züge der in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen, daß der Gerichtshof ihnen möglicherweise diese Bedeutung beimessen werde. Schon aus diesem Gesichtspunkt sei der Gerichtshof im vorliegenden Rechtsstreit zu einer unbeschränkten Ermessensnachprüfung befugt.

Die Klägerin bittet ferner, ihre Klage auch als Klage im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 des Vertrages anzusehen, da die angefochtenen Entscheidungen geeignet seien, eine tiefgreifende und anhaltende Störung im Wirtschaftsleben der Bundesrepublik hervorzurufen.

Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit einer derartigen Klagenhäufung. Die Prozeßvoraussetzungen der Klagen nach Artikel 37 und Artikel 88 unterschieden sich so weitgehend von denjenigen, die für Klagen auf Grund von Artikel 33 gelten, daß die Klagenhäufung schon aus diesem Grunde unstatthaft sei.

Die Beklagte erklärt ferner, sie habe die angefochtenen Entscheidungen nicht auf Grund von Artikel 88 erlassen; was Artikel 37 anbelange, so habe die Klägerin die Formvorschriften dieser Bestimmung nicht beachtet.

IV. Verfahren

Das Verfahren hat seinen ordnungsgemäßen Verlauf genommen.

V. Entscheidungsgründe

ZUR QUALIFIKATION DER KLAGE

Die Klägerin trägt vor, ihre Klage sei sowohl auf die Artikel 37 und 88 Absatz 2 als auch auf Artikel 33 des Vertrages gestützt.

Die angefochtenen Entscheidungen sind in Anwendung von § 10 Absatz 7 des Übergangsabkommens ergangen und können daher nicht als Inverzugsetzung gemäß Artikel 88 angesehen werden. Soweit die Klage auf die vorgenannte Bestimmung gestützt ist, entbehrt sie demnach jeglicher Grundlage.

Aus Inhalt und Entstehungsgeschichte der genannten Entscheidungen ergibt sich ferner, daß es sich bei ihnen nicht um die Feststellung eines Verstoßes der Klägerin gegen eine ihr obliegende Verpflichtung handelt. Wie sich aus dem Wortlaut von § 10 Absatz 7 des Übergangsabkommens ergibt, waren die im Zeitpunkt der Gründung der Gemeinschaft bestehenden Ausnahmetarife bis zum Erlaß einer gegen sie gerichteten Entscheidung der Hohen Behörde als rechtmäßig anzusehen; für eine Entscheidung im Sinne von Artikel 88, d. h. für die Feststellung einer Pflichtverletzung der klagenden Regierung, war daher während dieser Anfangszeit kein Raum.

Was die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 37 betrifft, so hat die Klägerin Beweis für ihre Behauptung angetreten, sie habe die Hohe Behörde sowohl vor als auch nach Erlaß der angefochtenen Entscheidungen darauf hingewiesen, daß die beabsichtigte Regelung ihrer Ansicht nach geeignet sei, im Wirtschaftsleben der Bundesrepublik tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorzurufen.

Hieraus folgt jedoch nicht, daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage nach Artikel 37 im vorliegenden Falle erfüllt wären. Was die Bemerkungen betrifft, welche die Klägerin der Hohen Behörde vor Erlaß der angegriffenen Entscheidungen vorgetragen haben mag, so bezogen sie sich nicht auf eine Handlung der Hohen Behörde im Sinne von Artikel 37 Absatz 1; dieser Ausdruck ist vielmehr dahin auszulegen, daß er sich nur auf bereits erfolgte Handlungen bezieht, nicht aber auf Entscheidungen, welche die Hohe Behörde gegebenenfalls zu treffen beabsichtigt. Was andererseits Äußerungen anbelangt, welche die Klägerin etwa nach Erlaß der Entscheidungen abgegeben hat, so ist festzustellen, daß nach Artikel 37 Absätze 1 bis 3 eine auf diesen Artikel gestützte Klage nicht gegen die Entscheidung gerichtet werden kann, die nach Ansicht des betreffenden Staates die genannten Störungen hervorgerufen hat, sondern nur gegen eine etwaige spätere Entscheidung, welche das Vorliegen von Störungen verneint.

Die vorliegende Klage ist demnach als Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 33 anzusehen. Sie wurde rechtzeitig erhoben und ist somit zulässig.

ZUSTÄNDIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE

Die Klägerin weist darauf hin, daß die in § 10 Absatz 7 des Übergangsabkommens vorgesehene Zuständigkeit der Hohen Behörde am 9. Februar 1958 abgelaufen war. Sie wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob die mit Schreiben vom 12. Februar übermittelten und am 14. Februar 1958 zugegangenen Entscheidungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist getroffen worden sind. Obwohl der hieran anknüpfende Vorwurf weder in der Klageschrift noch in der Erwiderung ausdrücklich erhoben wurde, erscheint es angebracht, ihn zu prüfen.

Aus den mündlichen Ausführungen der Parteien und den während der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen geht hervor, daß diese mit Schreiben vom 12. Februar übermittelten Entscheidungen am Abend des 9. Februar getroffen worden sind, und daß sie zu diesem Zeitpunkt inhaltlich bereits in allen Einzelheiten festgelegt waren. Dies ist durch die Vorlage der auf dieser Sitzung beratenen Entwürfe sowie durch das Protokoll dieser Sitzung bewiesen.

Wie sich ferner aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt, findet die Tatsache, daß die Entscheidungen erst an diesem spätestmöglichen Tag getroffen wurden, ihre Erklärung darin, daß die Bundesregierung in letzter Stunde dahingehend vorstellig geworden ist, die Hohe Behörde möge ihren bereits bekannten Standpunkt erneut in Erwägung ziehen, und daß sich die Hohe Behörde in dem Bestreben, ihren Verpflichtungen gegenüber jener Regierung nachzukommen, veranlaßt sah, die formellen Entscheidungen zu vertagen, um noch einmal hierüber beraten zu können.

Zu ihrem Inkrafttreten bedurften die Entscheidungen noch der Zustellung an die Bundesregierung; diese Zustellung war nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung innerhalb kürzester Frist zu bewirken, was auch geschehen ist. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß die in Frage stehenden Entscheidungen noch während der Übergangszeit getroffen worden sind.

Es unterliegt somit keinem Zweifel, daß die angefochtenen Entscheidungen rechtzeitig ergangen sind.

ZUM VORWURF DER VERLETZUNG DES VERTRAGES

1) Die Klägerin behauptet, die Hohe Behörde habe bei der Anwendung von § 10 Absatz 7 des Übergangsabkommens den Artikel 70 des Vertrages, auf den diese Bestimmung verweist, falsch ausgelegt.

Sie rügt in erster Linie, die Hohe Behörde habe Artikel 70 Absatz 1, wonach den in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern vergleichbare Tarife zu bieten sind, unrichtig ausgelegt. Gegenüber dem Standpunkt der Hohen Behörde, daß ausschließlich das Kriterium der Vergleichbarkeit hinsichtlich des Transports entscheidend sei, vertritt sie die Auffassung, bei einem Vergleich zwischen den Unternehmen seien sämtliche Bedingungen zu berücksichtigen, denen sie unterliegen, insbesondere der Standort ihrer Produktionsstätten, die wirtschaftliche Ergiebigkeit der ausgebeuteten Vorkommen sowie gegebenenfalls der Umstand, daß sie sich in einem wirtschaftlich benachteiligten Gebiet befinden.

Diese Ansicht ist jedoch nicht zutreffend. Denn einmal steht die genannte Bestimmung im Kapitel Frachten und Transporte; schon hiernach ist die Wendung in vergleichbarer Lage in dem Sinne auszulegen, daß sie sich zumindest grundsätzlich auf die Vergleichbarkeit der Lage unter dem Gesichtspunkt des Transports bezieht. Ferner würde die Ansicht, daß bei einem Vergleich zwischen mehreren Unternehmen sämtliche Bedingungen zu berücksichtigen seien, denen sie unterliegen, zu dem Ergebnis führen, daß jedes Unternehmen nur mit sich selbst vergleichbar wäre; auf diese Weise würde der Begriff der vergleichbaren Lage und damit auch der Begriff der Diskriminierung seines Inhalts beraubt.

Wie aus Artikel 4 des Vertrages zu entnehmen ist, wollten die Verfasser des Vertrages mit den Bestimmungen von Artikel 70 die auf dem gemeinsamen Markt durch die Gestaltung der Beförderungstarife bedingten Verzerrungen beheben, um ein den Grundsätzen des Vertrages entsprechendes Funktionieren des gemeinsamen Marktes zu gewährleisten. Hierbei konnten sie nicht übersehen, daß das Verkehrswesen einen von der Kohle- und Stahlerzeugung unabhängigen Wirtschaftszweig mit seinen eigenen Problemen, Bedürfnissen und Gestaltungsformen darstellt, und daß — solange dieser Sektor nicht in den gemeinsamen Markt einbezogen wird — seine Eigenständigkeit zu respektieren ist und Eingriffe daher auf diejenigen Maßnahmen beschränkt werden müssen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß infolge der Eigenständigkeit dieses Wirtschaftszweiges die Erreichung der Vertragsziele vereitelt werde.

Demgemäß zielt Artikel 70, soweit er sich auf die internationalen Transporte bezieht, zwar auf eine spätere Harmonisierung der innerstaatlichen Tarife ab, beeinträchtigt jedoch nicht die Freiheit der Tarifpolitik und beschränkt sich auf die Forderung, daß innerhalb der einzelnen staatlichen Tarifordnungen alle Diskriminierungen im Hinblick auf Versandoder Bestimmungsort zu beseitigen sind.

Ebenso sind die Mitgliedstaaten — wie Absatz 5 beweist — auf dem Gebiete des Binnenverkehrs keinen wirtschaftspolitischen Einschränkungen unterworfen, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des Vertrages etwas anderes ergibt. Die Staaten oder die Transportunternehmen würden aber unzweifelhaft Gefahr laufen, mit diesen Bestimmungen in Konflikt zu geraten, wenn sie in ihren Tarifen die standortbedingten Vor- und Nachteile der kohle- und stahlerzeugenden Unternehmen oder die Qualität des Förderguts der Gruben berücksichtigen wollten. Der Vertrag gebietet den Mitgliedstaaten vielmehr, bei der Ausgestaltung der Tarife lediglich die Verkehrsbedingungen, d. h. die Vergleichbarkeit der verschiedenen Verkehrswege und Standorte unter dem Gesichtspunkt des Transports, zu berücksichtigen.

2) Nach Artikel 70 Absatz 4 bedürfen Ausnahmetarife im Binnenverkehr zugunsten eines oder mehrerer Unternehmen der Kohleförderung oder Stahlerzeugung der vorherigen Genehmigung der Hohen Behörde.

Entgegen verschiedenen im Laufe des Verfahrens geäußerten Auffassungen ist festzustellen, daß die genannte Bestimmung, wie sich aus ihrer vorstehend wiedergegebenen Fassung ergibt, nicht nur diejenigen Tarife erfaßt, die eigens im Interesse der Unternehmen eingeführt wurden (subjektives Merkmal), sondern sämtliche Ausnahmetarife, welche — unabhängig von den für ihre Einführung maßgebenden Gründen — einem oder mehreren Unternehmen zum Vorteil gereichen (objektives Merkmal); infolgedessen kann der Umstand, daß ein Ausnahmetarif aus Gründen eingeführt wurde, die in keinerlei Zusammenhang mit den Interessen des begünstigten Unternehmens stehen, die Anwendbarkeit von Absatz 4 weder ausschließen noch einschränken. Soweit diese Ausnahmetarife mit den Grundsätzen des Vertrages übereinstimmen, muß die Hohe Behörde die Genehmigung erteilen. Eine solche Übereinstimmung ist, wie die Hohe Behörde zutreffend festgestellt hat, immer dann anzunehmen, wenn und soweit der Ausnahmetarif durch die besonderen Marktverhältnisse im Transportwesen begründet ist.

3) Die Klägerin rügt, daß die Hohe Behörde nicht auch Erwägungen der allgemeinen Wirtschaftspolitik berücksichtigt habe, wie z. B. die Zweckmäßigkeit von Unterstützungsmaßnahmen, die zugunsten krisengefährdeter und benachteiligter Gebiete erwünscht erscheinen können; sie beruft sich hierbei auf die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Buchstaben a, d, e und g.

Zwar trifft es zu, daß Artikel 70 Absatz 5 die Souveränität der Mitgliedstaaten in bezug auf ihre allgemeine Verkehrspolitik gewährleistet; jedoch stehen sowohl die Bestimmungen von Artikel 4 als auch die der übrigen Absätze von Artikel 70 eindeutig dem Gedanken entgegen, daß es den Mitgliedstaaten nach wie vor freistünde, die Kohle- und Stahlindustrie in eine etwaige industrielle Standortpolitik einzubeziehen oder die bisher geübte Praxis von Subventionen durch Gewährung von Ausnahmetarifen für Unternehmen der Kohle- und Stahlerzeugung fortzusetzen; wäre den sechs Mitgliedstaaten eine solche Zuständigkeit belassen worden, so könnte sie dazu führen, die Verwirklichung des gemeinsamen Marktes zu vereiteln, insbesondere wegen der unterschiedlichen Grundsätze, nach denen die einzelnen Staaten ihre allgemeine Verkehrs-politik betreiben.

Die Klägerin beruft sich ferner auf Artikel 2 des Vertrages, worin es heißt: Die Gemeinschaft hat in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstande sichern; sie hat hierbei dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt, und zu vermeiden, daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden.

Diese Vorschrift spricht zwar zwei Vorbehalte aus, läßt aber im übrigen deutlich das Hauptziel des gemeinsamen Marktes erkennen, wonach die allgemeine Politik der Hohen Behörde — und zwar auch bei der Anwendung von Artikel 70 — darauf gerichtet sein muß, in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Produktion sichern.

Die Verfasser des Vertrages haben die Möglichkeit vorausgesehen, daß diese Politik einige Unternehmen unter Umständen zwingen könnte, ihre Tätigkeit einzustellen oder zu ändern; dies ergibt sich insbesondere aus dem Abkommen über die Übergangsbestimmungen, dessen § 10 Absatz 7 im vorliegenden Fall Anwendung gefunden hat.

Zweck dieses Abkommens ist einmal die Errichtung des gemeinsamen Marktes durch Beseitigung von Gegebenheiten, die mit den Grundsätzen dieses Marktes nicht zu vereinbaren sind und geeignet erscheinen, die Verwirklichung der insbesondere in Artikel 2 und 3 niedergelegten Ziele zu erschweren; zum anderen dient das genannte Abkommen der Behebung nachteiliger Folgen, die diese Errichtung des gemeinsamen Marktes in einzelnen Fällen haben könnte. Insbesondere sieht § 23 des Abkommens ausdrücklich Anpassungsmaßnahmen vor, die sogar die Schaffung neuer, nicht dem Vertrag unterliegender Unternehmen oder die Gewährung von Beihilfen an die Unternehmen wie auch an die Arbeiter umfassen können.

Selbst wenn die angefochtenen Entscheidungen zu einem vorübergehenden Rückgang der Beschäftigung und zur Schließung von Unternehmen führen sollten, so würden sie hierdurch nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 2 und 3 des Vertrages ihre Rechtmäßigkeit einbüßen. Es ließe sich im Gegenteil die Ansicht vertreten, daß jene Maßnahmen erforderlich sind, um die auf dem gemeinsamen Markt erstrebten Ziele zu erreichen, da sie dessen Krisenfestigkeit durch Beseitigung solcher Unternehmen verstärken, die nicht aus eigener Kraft, sondern nur mit Hilfe dauernder und beträchtlicher Subventionen weiterbestehen könnten.

Im übrigen erbringen die dem Gerichtshof vorgelegten Zahlen und Berechnungen auch keinen ausreichenden Beweis dafür, daß die Vollbeschäftigung und Rentabilität der betroffenen Unternehmen durch die angefochtenen Entscheidungen ernstlich gefährdet wären. Überdies stehen diese Entscheidungen keineswegs einem neuen unmittelbar auf Artikel 70 Absatz 4 gestützten Antrag entgegen, falls die Umstände vor Ablauf der bewilligten Fristen einen neuen Ausnahmetarif rechtfertigen sollten.

Dem Sinn des Vertrages würde es jedenfalls zuwiderlaufen, bestehende Ausnahmetarife nur deshalb zu genehmigen, weil sich eine Anpassung der beteiligten Unternehmen an den gemeinsamen Markt als schwierig oder unmöglich erwiese. Soweit dies der Fall sein sollte, wäre es der Hohen Behörde allenfalls möglich gewesen, längere Fristen zu bewilligen; aber das Vorbringen der Klägerin enthält nicht einmal Anhaltspunkte für einen Vorwurf des Inhalts, die in den angefochtenen Entscheidungen festgesetzten Fristen seien zu kurz bemessen.

Nach alledem kann weder Artikel 2 noch Artikel 3 des Vertrages zur Stützung der Ansicht herangezogen werden, die Hohe Behörde sei bei der Anwendung von Artikel 70 Absatz 4 in der Regel gehalten, Ausnahmetarife zu genehmigen, sofern ohne derartige Tarife die Rentabilität eines Unternehmens Einbuße erleiden könnte.

4) Soweit nicht die besonderen Gegebenheiten der Verkehrswirtschaft die Einführung von Ausnahmetarifen erfordern oder rechtfertigen (was besonder dann zutrifft, wenn es sich darum handelt, dem Wettbewerb eines anderen Verkehrsträgers zu begegnen), können Ausnahmetarife vielmehr nur in außergewöhnlichen Fällen als mit den Grundsätzen des Vertrages vereinbar angesehen werden.

Die Hohe Behörde hat das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles bei einigen in der Nähe der Zonengrenze gelegenen Unternehmen anerkannt. Es handelt sich in diesem Falle um Nachteile, die auf anderen als wirtschaftlichen Faktoren und insbesondere auf zeitbedingten politischen Umständen beruhen, durch welche diese Unternehmen von ihren natürlichen Absatzgebieten abgeschnitten wurden, so daß sie einer Unterstützung bedürfen, sei es, um sich den neuen Verhältnissen anzupassen, sei es, um diese durch ihnen nicht zuzurechnende Umstände hervorgerufene nachteilige Lage zu überstehen.

Es entspricht jedoch dem Ausnahmecharakter dieser Subvention, wenn die Hohe Behörde vor einer Genehmigung der in Rede stehenden Ausnahmetarife genau geprüft hat, ob die betreffenden Unternehmen tatsächlich einer Unterstützung bedurften, und wenn sie ihre Entscheidungen auf die Ergebnisse dieser Prüfung gestützt hat.

Demnach ist das Beweisangebot abzulehnen, mit dem die Klägerin dartun will, daß der namentlich von den Unternehmen Maximilianshütte und Luitpoldhütte infolge der Aufrichtung der Zonengrenze erlittene Schaden weit größer sei als der durch die bisher gewährten Tarifermäßigungen entstandene Vorteil und mithin erst recht größer als der Vorteil, der diesen Unternehmen durch die mit der angefochtenen Entscheidung gewährte Tarifermäßigung erwachsen ist. Dieses Beweisangebot beruht nämlich auf der Auffassung, daß die durch die Aufrichtung der Zonengrenze verursachten Schäden voll und ganz auszugleichen seien. Eine solche Auffassung ist, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, irrig, denn sie verkennt den Ausnahmecharakter der nach Artikel 70 Absatz 4 zulässigen Unterstützungsmaßnahmen.

Die Klägerin behauptet ferner, die gegenüber den beiden genannten Unternehmen getroffenen Entscheidungen seien insofern willkürlich, als die Hohe Behörde von der ursprünglich gewährten 21prozentigen Ermäßigung die bereits vor dem letzten Weltkrieg gewährten 13 % abgezogen habe, welche unbestreitbar eine Unterstützungsmaßnahme darstellten. Der Gerichtshof hält dieses Vorgehen nicht für unzulässig, denn auch andere in der gleichen Gegend liegende Unternehmen genießen eine etwa 8prozentige Ermäßigung; überdies hat die Hohe Behörde in dem diesbezüglichen Teil ihrer Entscheidungen die Möglichkeit einer Berichtigung in Höhe von 4 % vorgesehen.

ZUM VORWURF DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN

Die Klägerin macht geltend, die Entscheidungen seien insoweit unzureichend begründet, als sie die Tarifermäßigung für die oberpfälzischen Hüttenwerke auf 8 % festsetzen und als sie andererseits die Lage der Hüttenwerke Peine und Salzgitter in der Nähe der sowjetischen Zone unberücksichtigt lassen, während sie diesem Gesichtspunkt im Falle der oberpfälzischen Unternehmen Rechnung tragen.

Diesen Rügen ist der Erfolg zu versagen.

Was den erstgenannten Punkt betrifft, so ist die Entscheidung durch den Hinweis auf den Vergleich zwischen den vor dem Krieg und den nach dem Krieg geltenden Ausnahmetarifen ausreichend begründet.

Was den zweiten Vorwurf angeht, so läuft er offenbar auf die Forderung hinaus, wenn die Hohe Behörde in einem Einzelfall einen bestimmten Umstand als Rechtfertigung für die Gewährung eines Ausnahmetarifs angesehen habe, so müsse sie in allen anderen Fällen angeben, warum sie diesen Umstand nicht berücksichtigt habe. Ein solches Ansinnen geht jedoch über die an eine ausreichende Begründung zu stellenden Anforderungen hinaus und ist somit abzulehnen.

ZUM VORWURF DES ERMESSENSMISSBRAUCHS

Die Klägerin stützt ihre Klage außerdem darauf, daß ein Ermessensmißbrauch gegeben sei, soweit ein Abweichen von legitimen Vertragszwecken vorliegt. Ein in so allgemeinen Wendungen gehaltener Vorwurf, der zudem ohne jede substantiierte Begründung vorgetragen wurde, ist von vornherein zurückzuweisen.

In ihrer Erwiderung hat die Klägerin außerdem einen weiteren Ermessensmißbrauch gerügt, den sie darin erblickt, daß die Hohe Behörde an Stelle von § 10 Absatz 7 des Übergangsabkommens Artikel 67 des Vertrages hätte zur Anwendung bringen müssen.

Zwar war es zulässig, diesen zweiten Vorwurrauchs bereits geltend gemacht worden war; er ist jedoch aus den gleif erstmalig in der Erwiderung zu erheben, da der Klagegrund des Ermessensmißbchen Gründen wie der erste Vorwurf zurückzuweisen.

Aus allen diesen Gründen ist die gegen die Entscheidungen vom 9. Februar 1958 gerichtete Klage abzuweisen.

Kosten

Die Klägerin ist in allen Punkten unterlegen; sie hat daher die gesamten Kosten zu tragen.

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 15, 33, 37, 67, 70 und 88 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der § § 1, 10 und 23 des dem Vertrag beigefügten Abkommens über die Übergangsbestimmungen;

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl;

auf Grund der Verfahrensordnung und der Kostenordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten verurteilt.