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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.05.1960 – C-27/58
ECLI:EU:C:1960:20
In den verbundenen Rechtssachen
COMPAGNIE DES HAUTS FOURNEAUX et FONDERIES de GIVORS, ETABLISSEMENTS PRÉNAT,
Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Givors (Rhone),
(Rechtssache Nr. 27/58),
vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstands, Herrn Joseph Roederer,
SOCIÉTÉ D'EXPLOITATION MINIÈRE des PYRÉNÉES,
Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Ollette (Pyrénées Orientales)
(Rechtssache Nr. 28/58),
vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstands, Herrn Edmond Verny,
COMPAGNIE des ATELIERS et FORGES de la LOIRE,
Aktiengesellschaft
französischen Rechts mit Sitz in Saint-Etienne, (Rechtssache Nr. 29/58),
vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstands, Herrn Henry Malcor,
Beistand: Rechtsanwalt Jean Rault, Professeur Agrégé des Facultés de Droit, zugelassen am Appellationshof in Paris, Zustellungsbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, Rue Alphonse Munchen 6,
Klägerinnen,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
Beklagte,
vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten,
Beistand: Professor Georges van Hecke, Rechtsanwalt am Appellationshof in Brüssel,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
wegen
Nichtigerklärung der Entscheidung der Hohen Behörde vom 9. Februar 1958 (Amtsblatt der EGKS vom 3. März 1958) betreffend die Ausnahmetarife der Société Nationale des Chemins de Fer Français für die Beförderung von Eisenerzen, zugestellt mit Schreiben vom 12. Februar 1958 an die Regierung der Französischen Republik (Rechtssachen Nr. 27/58 und 28/58);
Nichtigerklärung der Entscheidung der Hohen Behörde vom 9. Februar 1958 (Amtsblatt der EGKS vom 3. März 1958) betreffend die Ausnahmetarife der Société Nationale des Chemins de Fer Français für die Beförderung von mineralischen Brennstoffen für die Eisen- und Stahlindustrie, zugestellt mit Schreiben vom 12. Februar 1958 an die Regierung der Französischen Republik, (Rechtssache Nr. 29/58);
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi (B erichterstatter),
der Richter O. Riese und Ch. L. Hammes,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Anträge der Parteien
1. Die Klägerinnen beantragen in den drei verbundenen Rechtssachen, der Gerichtshof möge:
erkennen, daß die Befugnisse, die der Hohen Behörde in bezug auf die bei ihrer Einsetzung geltenden Tarifbestimmungen zustanden, bereits erloschen waren, als sie der Regierung der Französischen Republik das Schreiben vom 12. Februar 1958 übermittelt hat;
erkennen, daß die Hohe Behörde keine Kompetenz hatte, die angefochtene Entscheidung zu erlassen;
erkennen, daß diese Entscheidung außerdem nichtig wäre, weil sie die Stellungnahme des Sachverständigenausschusses, die eingeholt werden mußte, nicht erwähnt;
auf Grund dessen die Entscheidung, welche die Aufhebung der betreffenden Tarife anordnet, für nichtig erklären;
HILFSWEISE IN DER HAUPTSACHE
erkennen, daß die Hohe Behörde zu Unrecht die Genehmigung der oben genannten Tarife verweigert hat.
Die Klägerinnen in den Rechtssachen Nr. 27/58 und 28/58 haben in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 1960 ihren Antrag auf Nichtigerklärung von Ziffer 5 Buchstaben a), b) der angefochtenen Entscheidung, welche Kapitel 103 § I des Tarifs Nr. 13 der Société Nationale des Chemins de Fer Français (SNCF-Tarif) betrifft, zurückgenommen.
Die Klägerin in der Rechtssache Nr. 28/58 hat ebenfalls ihren Antrag auf Nichtigerklärung der bezeichneten Ziffer 5 Buchstaben a) und b), welche Kapitel 3 § I des SNCF-Tarifs Nr. 13 betrifft, zurückgenommen.
Der Gerichtshof hat die Rücknahme zur Kenntnis genommen, so daß sich die Hilfsanträge in den Rechtssachen Nr. 27/58 und 28/58 wie folgt zusammenfassen lassen:
Der Gerichtshof möge
auf Grund dessen die Entscheidung der Hohen Behörde vom 9. Februar 1958 in der Form, wie sie in dem Schreiben der Hohen Behörde vom 12. Februar 1958 an die Regierung der Französischen Republik enthalten ist, für nichtig erklären, insbesondere — unter Berücksichtigung der von der Klägerin in der Rechtssache Nr. 28/58 zurückgenommenen Klageanträge — die unter den Ziffern 4 und 5 aufgeführten Bestimmungen desjenigen Abschnittes der Entscheidung, der den Tarif Nr. 13 Kapitel 3 § I betrifft, sowie die Bestimmungen unter den Ziffern 2, 3 und 4 desjenigen Abschnittes der Entscheidung, der sich auf den Tarif Nr. 13 Kapitel 12 § I bezieht;
die Kosten des Verfahrens der Hohen Behörde auferlegen.
In der Rechtssache Nr. 29/58 beantragt die Klägerin außerdem hilfsweise, der Gerichtshof möge
die Entscheidung der Hohen Behörde vom 9. Februar 1958 in der Form, wie sie in dem Schreiben der Hohen Behörde vom 12. Februar 1958 an die Regierung der Französischen Republik enthalten ist, für nichtig erklären, insbesondere die unter den Ziffern 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen betreffend den Tarif Nr. 7 Kapitel 3 § IV und Kapitel 11 § I;
die Kosten des Verfahrens der Hohen Behörde auferlegen.
2. Die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge
in den Rechtssachen Nr. 27/58, 28/58 und 29/58 die erhobenen Klagen kostenpflichtig abweisen.
II. Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
1. RECHTSSACHEN Nr. 27/58 und 28/58
Die Compagnie des Hauts Fourneaux et Fonderies de Givors stellt Hämatitroheisen für die Erzeugung von Edelstahl und Formguß her und bezieht ihr Eisenerz von den Gruben in den Pyrenäen.
Die Société. d'Exploitation minière des Pyrénées liefert fast ihre gesamte Erzförderung an die Compagnie des Hauts-Fourneaux et Fonderies de Givors; bis zum Inkrafttreten der angefochtenen Entscheidung konnte sie für ihre Eisenerzsendungen günstige Ausnahmetarife in Anspruch nehmen.
Die in Rede stehenden Tarife sind in den Kapiteln 3 § I und 12 § I des SNCF-Tarifs Nr. 13 enthalten und gewähren Frachtermäßigungen gegenüber der in Kapitel I desselben Tarifs enthaltenen allgemeinen Tarifregelung. Sie waren der Hohen Behörde von der Regierung der Französischen Republik als Ausnahmetarife im Binnenverkehr im Sinne von Artikel 70 Absatz 4 des Vertrages mitgeteilt worden. Nach ihrer Überprüfung gemäß § 10 Absatz 7 des Übergangsabkommens erließ die Hohe Behörde am 9. Februar die angefochtene Entscheidung, mit welcher angeordnet wurde,
a) daß bis zum 1. Januar 1959 die Tarife der Kapitel 3 § I und 103 § I aufzuheben seien, soweit sie auf Sendungen von den Gruben Westfrankreichs Anwendung finden,
b) daß der in Kapitel 3 § I vorgesehene Tarif, soweit er auf Sendungen von den Gruben in den Pyrenäen Anwendung findet, in der Zeit vom 1. Juli 1958 bis zum 1. Juli 1965, und der in Kapitel 12 § I vorgesehene Tarif bis zum 1. Juli 1961 schrittweise aufzuheben sei.
Gegen diese Entscheidung, welche der Regierung der Französischen Republik mit Schreiben vom 12. Februar 1958 zugestellt und am 3. März 1958 im Amtsblatt bekanntgemacht wurde, richten sich die Klagen Nr. 27/58 und 28/58.
2. RECHTSSACHE Nr. 29/58
Die Compagnie des Ateliers et Forges de la Loire hat ihren Sitz in Saint-Etienne. Sie umfaßt eine bedeutende Anzahl von Werken und Betrieben im Gebiet des Centre-Midi; bis zum Inkrafttreten der angefochtenen Entscheidung bezog sie ihre mineralischen Brennstoffe nach Maßgabe der Ausnahmetarife der Kapitel 3 § IV und 11 § I des SNCF-Tarifs Nr. 7. Diese Tarife gewähren Frachtermäßigungen gegenüber der in Kapitel I desselben Tarifs enthaltenen allgemeinen Tarifregelung. Sie waren der Hohen Behörde von der Regierung der Französischen Republik als Ausnahmetarife im Binnenverkehr im Sinne von Artikel 70 Absatz 4 des Vertrages mitgeteilt worden. Nach ihrer Überprüfung gemäß § 10 Absatz 7 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen ordnete die Hohe Behörde mit ihrer Entscheidung vom 9. Februar 1958 die schrittweise Aufhebung dieser Tarife bis zum 1. Juli 1960 an.
Gegen diese Entscheidung, welche der Regierung der Französischen Republik mit Schreiben vom 12. Februar 1958 zugestellt und am 3. März 1958 im Amtsblatt bekanntgemacht wurde, richtet sich die Klage Nr. 29/58.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
ZUR HAUPTSACHE
Zum Klagegrund der Unzuständigkeit der Hohen Behörde gemäß § § 1 und 10 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen
Die Klägerinnen betonen in erster Linie, die der Hohen Behörde durch § § 1 und 10 des Abkommens verliehenen Befugnisse zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der bei Einsetzung der Hohen Behörde geltenden Tarifbestimmungen im Sinne des Artikels 70 Absatz 4 des Vertrages seien am 10. Februar 1958 erloschen, während die angefochtene Entscheidung am 12. Februar 1958 ergangen sei.
Hierbei sei es ohne Belang, so führen sie aus, daß die angefochtene Entscheidung das Datum vom 9. Februar 1958 trage, denn ihre Zustellung an die Regierung der Französischen Republik sei erst am 12. Februar 1958 erfolgt, und erst in dem Zeitpunkt, zu dem ein Verwaltungsakt dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht werde, sei er abgeschlossen und erlange er Rechtswirksamkeit.
Die Beklagte erwidert, man müsse zwischen der Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes und seiner verbindlichen Wirkung gegenüber den Betroffenen streng unterscheiden. Die Wirksamkeit eines solchen Aktes hänge lediglich von den für das Zustandekommen des Aktes maßgeblichen Umständen ab, d. h. von der Form, in die er gekleidet wurde, der Zuständigkeit der Stelle, die ihn ausgearbeitet hat, der Gültigkeit seiner Rechtsgrundlage sowie von der zutreffenden oder unzutreffenden Anwendung dieser Rechtsgrundlage. Da der in Rede stehende Verwaltungsakt am 9. Februar 1958 im Einklang mit den zu beachtenden Vorschriften erlassen worden sei, sei er von diesem Zeitpunkt an im Rechtssinne existent und voll wirksam.
In zweiter Linie bestreiten die Klägerinnen, daß der Nachweis darüber, wann ein Verwaltungsakt ergangen ist, bereits dadurch erbracht sei, daß der Akt selbst diesen Zeitpunkt angibt. Dieser Nachweis, so führen sie aus, lasse sich nur mit Hilfe einer für die Außenwelt bestimmten, auf Veranlassung der betreffenden Behörde vorgenommenen förmlichen Handlung erbringen; als solche kämen die Zustellung des Verwaltungsaktes oder seine Veröffentlichung in Frage.
Die Beklagte erwidert, diese Auffassung beruhe auf Vorschriften des französischen Privatrechts und könne somit auf den vorliegenden Fall, bei dem es sich um ein durch Verwaltungsentscheidung begründetes öffentlich-rechtliches Verhältnis handele, keine Anwendung finden. Hinsichtlich der für solche Entscheidungen geltenden Bestimmungen verweise sie darauf, daß in allen Ländern der Gemeinschaft bis zum Beweis des Gegenteils eine Vermutung für die Richtigkeit des Inhalts von Verwaltungsakten, insbesondere des aus ihnen ersichtlichen Datums, bestehe.
Schließlich weist die Beklagte darauf hin, daß § 10 Absatz 7 des Übergangsabkommens auf keinen Fall das Recht und die Pflicht der Hohen Behörde beeinträchtigen könne, mit dem Vertrag unvereinbare Gegebenheiten jederzeit zu beseitigen. Die einzige Einschränkung, die § 10 Absatz 7 des Übergangsabkommens enthalte, betreffe die Einzelheiten der Ausübung dieses Rechts und dieser Pflicht, nämlich insofern, als der Hohen Behörde hierdurch ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt werde, während der Übergangszeit für die Aufhebung der mit dem Vertrag nicht im Einklang stehenden Unterstützungstarife die Fristen zu bewilligen, die erforderlich sind, um jede schwere wirtschaftliche Störung zu vermeiden.
Zum Klagegrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften nach Artikel 15 Absatz 1 des Vertrages
Die Klägerinnen behaupten, nach § 10 Absatz 3 Ziffer 3 des Abkommens sei die Hohe Behörde verpflichtet gewesen, den in Absatz 1 dieses Paragraphen erwähnten Sachverständigenausschuß anzuhören. Auf Grund dieser Bestimmung sei es für die Abänderung der bei der Einsetzung der Hohen Behörde geltenden Tarife erforderlich, vorher die für Eisenerz geltenden Frachten und Beförderungsbedingungen zu prüfen. Da jedoch weder in der Entscheidung vom 9. Februar 1958 noch in dem Schreiben vom 12. Februar 1958 die Erfüllung dieser formellen Voraussetzung erwähnt werde, sei die Entscheidung demzufolge mit dem Fehler einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften behaftet.
Die Beklagte hält dem entgegen, der Antrag auf Nichtigerklärung könnte nur dann auf die Nichtanhörung des Sachverständigenausschusses vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung gestützt werden, wenn der Vertrag oder das Übergangsabkommen eine solche Anhörung ausdrücklich vorsähe. Da aber weder § 10 Absatz 7 des Abkommens noch Artikel 70 Absatz 4 des Vertrages, welche die Rechtsgrundlage für die Prüfung und anschließende Untersagung der im Streit befindlichen Tarife gebildet hätten, eine derartige Verpflichtung festlegten, sei die Hohe Behörde im vorliegenden Fall weder gehalten gewesen, die Stellungnahme des genannten Ausschusses einzuholen, noch, a fortiori, diese Stellungnahme zu erwähnen.
Zum hilfsweise vorgebrachten Klagegrund der Verletzung und fehlerhaften Anwendung der Artikel 4 Buchstabe b und 70 Absatz 4 sowie des § 10 Absatz 7 des Abkommens über die Üb ergangsb estimmungen
1. Die Klägerinnen stellen zunächst fest, der in Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung werde in Artikel 70 Absatz 1 des Vertrages erneut aufgegriffen und näher bestimmt. Diese Vorschrift ordne an, daß die Tarife für die Beförderung von Kohle und Stahl den in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern vergleichbare Preisbedingungen zu bieten hätten.
Im vorliegenden Fall könne das Bestehen einer vergleichbaren Lage nur im Hinblick auf die Unternehmen mit Standort in dem Gebiet nachgeprüft werden, das durch dasselbe Streckennetz versorgt werde, auf dem die angefochtenen Tarife gegolten hätten. Es stehe aber außer Zweifel, daß sich alle Unternehmen mit Standort in dieser Gegend in vergleichbarer Lage befänden. Gemeinsame Merkmale ihrer Lage seien einerseits ihre Entfernung von den Eisenerz- und Kohlengruben und andererseits die Tatsache, praktisch allein auf die Bahn als Verkehrsträger angewiesen zu sein.
Da das Merkmal der Vergleichbarkeit bei diesen Verbrauchern gegeben sei, könne mit Recht behauptet werden, daß die betreffenden Tarife dem in Artikel 70 Absatz 1 niedergelegten Erfordernis entsprächen.
In ihrer Entgegnung greift die Beklagte den von den Klägerinnen gebrauchten Diskriminierungsbegriff an. Da die Klägerinnen nicht die einzigen Unternehmen der Gemeinschaft seien, die sich in größerer Entfernung von den Kohle- und Erzgruben befinden und für den Bezug der erforderlichen Erze und Brennstoffe sowie für den Absatz ihrer Erzeugnisse auf den Schienenweg angewiesen sind, halte es die Hohe Behörde für folgerichtig, bei der Ermittlung etwaiger Diskriminierungen nicht lediglich das Gebiet in Betracht zu ziehen, in dem die Klägerinnen selbst ihren Standort hätten, d. h. das Gebiet des Centre-Midi.
Ferner weist die Hohe Behörde darauf hin, daß ein Ausnahmetarif im Binnenverkehr begriffsnotwendig ein Vorzugstarif sei, der bestimmte Unternehmen gegenüber der Gesamtheit der Verbraucher begünstige. Eine solche Tarifbestimmung sei demnach eine grundsätzlich vom Vertrag verbotene diskriminierende Maßnahme, die gemäß Artikel 70 Absatz 4 des Vertrages nur dann genehmigt werden könne, wenn bei einem bestimmten Unternehmen außergewöhnliche oder besondere Schwierigkeiten bestünden, die außerhalb der natürlichen Arbeitsbedingungen des Unternehmens lägen.
2. Die Klägerinnen stellen sodann fest, daß nach § 10 Absatz 7 des Übergangsabkommens in Verbindung mit Artikel 70 Absatz 4 des Vertrages eine Genehmigung der Hohen Behörde nur für Binnentarife erforderlich sei, die zugunsten eines oder mehrerer Unternehmen der Kohleförderung und Stahlerzeugung eingeführt worden seien.
Sie weisen zunächst darauf hin, daß es sich vorliegend um bereits seit sehr langer Zeit bestehende Tarife handele, die noch aus der Zeit stammten, in der das Eisenbahnnetz angelegt worden sei, und die, entgegen allem Anschein, in erster Linie im Interesse der Eisenbahn und nicht der Unternehmen der Kohleförderung und Stahlerzeugung aufgestellt worden seien.
Abschließend betonen die Klägerinnen noch, der Eisenbahnverkehr stelle ein wesentliches Element der Regionalwirtschaft dar, deren Förderung im Sechsten Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft wie auch von Artikel 80 Absatz 2 des EWG-Vertrages uneingeschränkt als legitimes Ziel anerkannt worden sei.
Die Beklagte hält der Auffassung, die streitigen Tarife würden im Interesse des Verkehrsträgers angewendet, entgegen, die französische Regierung selbst habe diese Tarife in Durchführung von § 10 Absatz 7 des Übergangsabkommens der Hohen Behörde als Ausnahmetarife im Binnenverkehr nach Artikel 70 Absatz 4 des Vertrages mitgeteilt.
Zur Frage der Erhaltung des regionalen Wirtschaftslebens betont die Beklagte, die Hohe Behörde dürfe die Zulässigkeit eines Unterstützungstarifs grundsätzlich nur aus solchen Umständen herleiten, die bei den begünstigten Unternehmen gegeben seien; die Erhaltung des regionalen Wirtschaftslebens könne für sich allein nicht zur Rechtfertigung irgendwelcher Unterstützungsmaßnahmen dienen.
Zum hilfsweise vorgetragenen Klagegrund der Verletzung der allgemeinen Ziele der Artikel 2 und 3 des Vertrages
Die Klägerinnen machen geltend, die angefochtene Entscheidung habe die Artikel 2 § 2 und 3 Buchstaben c, d und g des Vertrages verletzt. Ferner behaupten die Klägerinnen in den Rechtssachen Nr. 27/58 und 29/58, daß Artikel 3 Buchstabe b des Vertrages verkannt worden sei.
Die Klägerinnen rügen zunächst, daß die Hohe Behörde im vorliegenden Fall überhaupt eingegriffen habe. Sodann beanstanden sie außerdem den Inhalt dieses Eingriffs, der ihrer Meinung nach Artikel 2 § 2 des Vertrages zuwiderläuft, da er nicht geeignet sei, dessen Ziele zu verwirklichen, nämlich die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstande zu sichern, [wobei die Gemeinschaft] dafür zu sorgen [hat], daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt, und zu vermeiden [hat], daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden.
Die Beklagte entgegnet zunächst, sie vermöge nicht einzusehen, inwiefern man ihr vorwerfen könne, überhaupt eingegriffen zu haben, d. h. tätig geworden zu sein. Da die Hohe Behörde nach § 10 Absatz 7 des Abkommens und nach Artikel 70 Absatz 4 des Vertrages verpflichtet gewesen sei, über die ihr von der französischen Regierung mitgeteilten Ausnahmetarife im Binnenverkehr zu entscheiden, habe sie nicht umhin können, diese Regierung aufzufordern, die mit dem Vertrag nicht zu vereinbarenden Tarife abzuändern.
Sodann bestreitet die Beklagte, daß die Aufhebung dieser Tarife die Erfüllung der Aufgabe der Gemeinschaft, in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstande sichern, gefährden könne; nach ihrer Ansicht muß die Erreichung dieses in Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages niedergelegten Zieles einerseits durch das freie Spiel der marktwirtschaftlichen Gesetze (Voraussetzungen…, die von sich aus … sichern) gewährleistet werden, und läßt sich andererseits dieses Ziel nicht mit dem Blick auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern allein im Rahmen der gesamten Gemeinschaft beurteilen.
Ferner bestreitet die Beklagte, daß bei einer Aufhebung der streitigen Tarife eine Unterbrechung in der Beschäftigung zu besorgen sei; die hierauf bezogene Forderung des Vertrages besage lediglich, daß die Hohe Behörde, falls die fortschreitende Anpassung der Unternehmen an die neugeschaffene Lage in gewissem Umfang Entlassungen erforderlich machen sollte, darauf zu achten habe, daß diese Entlassungen nicht unvermittelt und gehäuft erfolgen und den Arbeitnehmern nicht die Möglichkeit verschließen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden und sich in angemessener Weise beruflich umschulen zu lassen.
Gegenüber der Behauptung, die Hohe Behörde habe es nicht vermieden, daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden, macht die Beklagte geltend, dieser Grundsatz dürfe nicht dahin ausgelegt werden, daß das Bestehen solcher Störungen für sich allein ausreiche, um jede von der Hohen Behörde getroffene Maßnahme als rechtswidrig erscheinen zu lassen.
VERLETZUNG VON ARTIKEL 3 BUCHSTABE b
Die Klägerinnen in den Rechtssachen Nr. 27/58 und 29/58 machen geltend, die angeordnete Tariferhöhung hindere sie daran, zu den Versorgungsquellen unter Bedingungen Zugang zu finden, die mit den für ähnliche Industriezweige bestehenden Bedingungen vergleichbar seien (Grundsatz der Nichtdiskriminierung).
Hierauf entgegnet die Beklagte lediglich, diese Bestimmung solle Diskriminierungen zwischen Unternehmen in vergleichbarer Lage hinsichtlich der Voraussetzungen für den Zugang zur Produktion verbieten; ein Unterstützungstarif in der Art der hier in Rede stehenden Tarife bewirke jedoch gerade das Gegenteil.
VERLETZUNG VON ARTIKEL 3 BUCHSTABE c
Die Klägerinnen behaupten, daß die Erhöhung der augenblicklich gehandhabten Tarife entweder die Bildung der niedrigstmöglichen Preise behindern oder die erforderlichen Abschreibungen erschweren und den hereingenommenen Kapitalien jede normale Verzinsungsmöglichkeit verschließen, oder aber daß sie alle diese Folgen zugleich hervorrufen würde.
Die Beklagte trägt vor, daß Unterstützungstarife nicht zu den Maßnahmen gehörten, welche der Vertrag etwa im Interesse der Erzielung niedrigster Preise durch die Unternehmen gutheiße, denn es handele sich dabei um eine künstliche, die natürlichen und normalen Wettbewerbsbedingungen verfälschende Maßnahme, während der Vertrag das in dem angeführten Artikel niedergelegte Ziel allein auf der Grundlage und unter Beachtung dieser Voraussetzungen verfolgt wissen wolle.
VERLETZUNG VON ARTIKEL 3 BUCHSTABEN d UND g
Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, die Erhöhung der umstrittenen Tarife könne keinen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern und eine Politik rationeller Ausnutzung der natürlichen Hilfsquellen . . zu verfolgen. Sie sei auch nicht geeignet, die geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung sowie die Verbesserung der Qualität … zu fördern.
Die Beklagte erwidert, es sei nach den Leitgedanken des gemeinsamen Marktes ausgeschlossen, die in den genannten Absätzen des Artikels 3 niedergelegten Ziele mit Hilfe von Unterstützungstarifen in der Art der untersagten Tarife zu verfolgen.
IV. Verfahren
Das Verfahren hat seinen ordnungsgemäßen Verlauf genommen.
ENTSCHEIDTJNGSGRÜNDE
Zur Begründetheit
ZUM KLAGEGRUND DER UNZUSTÄNDIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE IM SINNE VON § § 1 UND 10 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1. Die Klägerinnen behaupten, die Hohe Behörde habe die ihr durch das Abkommen über die Ubergangsbestimmungen verliehenen Befugnisse zur Uberprüfung der bei Einsetzung der Hohen Behörde geltenden Ausnahmetarife im Sinne von Artikel 70 Absatz 4 des Vertrages nur während der Übergangszeit ausüben dürfen, die am 9. Februar 1958 um Mitternacht abgelaufen sei.
Die angefochtene Entscheidung, mit welcher die Genehmigung der in Frage stehenden Tarifbestimmungen abgelehnt wurde, sei am 12. Februar ergangen, d. h. am Tage ihrer Zustellung an die Regierung der Französischen Republik, denn ein Verwaltungsakt werde erst mit der Zustellung rechtswirksam.
Infolgedessen halten die Klägerinnen die angefochtene Entscheidung für rechtswidrig, da der Hohen Behörde im Zeitpunkt der Zustellung, also am 12. Februar 1958, die Zuständigkeit für den Erlaß dieser Entscheidung fehlte.
Dieses Vorbringen ist unbegründet.
Aus den mündlichen Ausführungen der Parteien und den während der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen geht hervor, daß die angefochtene Entscheidung am Abend des 9. Februar getroffen worden ist und daß sie zu diesem Zeitpunkt inhaltlich bereits in allen Einzelheiten festgelegt war. Dies ist durch die Vorlage der auf dieser Sitzung beratenen Entwürfe sowie durch das Protokoll dieser Sitzung bewiesen.
Zu ihrem Inkrafttreten bedurfte die Entscheidung noch der Zustellung an die Regierung der Französischen Republik; diese Zustellung war nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung innerhalb kürzester Frist zu bewirken, was auch geschehen ist. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß die Entscheidung rechtswirksam am 9. Februar, d. h. während der Übergangszeit, getroffen worden ist.
Es unterliegt somit keinem Zweifel, daß die angefochtene Entscheidung rechtzeitig ergangen ist.
2. Die Klägerinnen machen sodann geltend, die Beseitigung der Ausnahmetarife im Binnenverkehr gebe den Betroffenen in Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Folgen, die sich hieraus ergeben können, ein Recht auf die in § 23 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen vorgesehenen Beihilfen. Da die Beseitigung der streitigen Tarife jedoch erst nach Ablauf der Übergangszeit oder doch zumindest unmittelbar vor deren Ablauf beschlossen worden sei, habe die Hohe Behörde die Klägerinnen der Möglichkeit beraubt, diese Beihilfen in Anspruch zu nehmen.
Dieser Vorwurf der Klägerinnen kann nicht durchgreifen, denn zu dem Zeitpunkt, in dem die Aufhebung der streitigen Tarife angeordnet wurde, besaßen die Klägerinnen noch das Recht und die Möglichkeit, die Gewährung der vorgenannten Beihilfen zu beantragen. Gemäß § 23 letzter Absatz des Übergangsabkommens können Beihilfen durch eine mit Zustimmung des Rates erlassene Entscheidung der Hohen Behörde noch innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Übergangszeit gewährt werden.
ZUM KLAGEGRUND DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN IM HINBLICK AUF ARTIKEL 15 ABSATZ 1 DES VERTRAGES
Die Klägerinnen behaupten, § 10 Absatz 7 des Ubergangsabkommens mache es der Hohen Behörde zur Pflicht, den in § 10 Absatz 1 vorgesehenen Sachverständigenausschuß anzuhören. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Vertrages hätte in der Entscheidung erwähnt werden müssen, daß dieser Formvorschrift Genüge geleistet worden sei. Da ein solcher Hinweis fehle, sei die Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften rechtswidrig.
Dieser Vorwurf geht fehl.
Von Wichtigkeit ist vor allem festzustellen, ob die Hohe Behörde im vorliegenden Fall verpflichtet war, die Stellungnahme des Sachverständigenausschusses einzuholen. Hierzu führen die Klägerinnen aus, die Vorschriften von § 10 Absätze 1 bis 6, 8 und 9 des Übergangsabkommens, welche die Aufgaben des Sachverständigenausschusses aufzählen, seien mit Rücksicht auf die Stellung des Absatzes 7 im Textzusammenhang von § 10 dahingehend auszulegen, daß sie auch auf diesen Absatz Anwendung fänden.
Dieses Vorbringen könnte nur dann durchgreifen, wenn die in Rede stehenden Vorschriften nicht eng auszulegen wären.
Gemäß § 10 Absatz 1 des Übergangsabkommens war der Sachverständigenausschuß von der Hohen Behörde mit der Ausarbeitung von Regelungen für die Beförderung von Kohle und Stahl zu beauftragen, die alsdann den Regierungen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 70 des Vertrages bestimmten Ziele vorzuschlagen waren. Nach § 10 Absatz 2 sollten diese Regelungen den Gegenstand einer Vereinbarung der Regierungen bilden, wobei die Hohe Behörde lediglich die Aufgabe hatte, sie vorzuschlagen und die Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls zwischen diesen und den beteiligten dritten Staaten einzuleiten. Somit geht es nicht an, die vorerwähnten Bestimmungen auf den Fall des § 10 Absatz 7 auszudehnen, der lediglich von Maßnahmen handelt, welche von der Hohen Behörde allein zu treffen sind.
Im übrigen bezieht sich die in § 10 Absatz 1 des Übergangsabkommens vorgesehene Tätigkeit des Sachverständigenausschusses auf die in § 10 Absatz 3 genannten Maßnahmen. Diese betreffen einerseits nur die Anwendung oder Aufstellung von Transporttarifen für den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten, und bezwecken andererseits, die für Kohle und Stahl angewandten Frachten und Beförderungsbedingungen aller Art unter gewissen Voraussetzungen aufeinander abzustimmen. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, welche lediglich die internationalen Transporte zwischen den Mitgliedstaaten betreffen. Damit haben diese Maßnahmen einen ganz anderen Gegenstand als diejenigen, von denen § 10 Absatz 7 handelt. Bei letzterem geht es um die Genehmigung oder das Verbot von Ausnahmetarifen, welche nur das innerstaatliche Transportwesen betreffen und deren Beibehaltung oder Abänderung nicht das Ziel verfolgt, die internationalen Beförderungstarife im Rahmen der Gemeinschaft stufenweise aufeinander abzustimmen.
Infolgedessen war die Hohe Behörde im vorliegenden Fall nicht dazu verpflichtet, zuvor den Sachverständigenausschuß anzuhören, und erst recht nicht, dessen etwaige Stellungnahme zu erwähnen. Der Klagegrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften greift daher nicht durch.
ZUM HILFSWEISE VORGEBRACHTEN KLAGEGRUND DER VERLETZUNG VON ARTIKEL 4 BUCHSTABE b UND 70 ABSATZ 4 DES VERTRAGES SOWIE VON § 10 ABSATZ 7 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1. Die Klägerinnen behaupten, die Hohe Behörde habe Artikel 70 Absatz 4 und 4 Buchstabe b verletzt, indem sie entschieden habe, daß der SNCF-Tarif Nr. 7 Kapitel 3 § IV und 11 § I sowie der SNCF-Tarif Nr. 13 Kapitel 3 § I und 12 § I aufzuheben seien, weil sie als Ausnahmetarife im Binnenverkehr zugunsten eines oder mehrerer Unternehmen der Kohleförderung und Stahlerzeugung anzusehen seien; dabei ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin in der Rechtssache Nr. 28/58 ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Ziffer 5 Buchstaben a und b der angefochtenen Entscheidung zurückgenommen hat, insoweit sie den SNCF-Tarif Nr. 13 Kapitel 3 § I betrifft.
Es ist zu prüfen, ob und inwieweit die in Artikel 70 Absatz 4 des Vertrages bezeichneten Ausnahmetarife im Binnenverkehr unter die Vorschriften von Artikel 4 Buchstabe b fallen.
Artikel 4 Buchstabe b verbietet Maßnahmen, die eine Diskriminierung zwischen … Verbrauchern herbeiführen, insbesondere hinsichtlich … der Beförderungstarife. Dieses Verbot ist eine wesentliche Voraussetzung für die Errichtung und das Funktionieren des gemeinsamen Marktes und darf daher nur insoweit Ausnahmen erleiden oder Einschränkungen erfahren, als dies der Vertrag ausdrücklich bestimmt. Wird an anderen Stellen des Vertrages auf die Vorschriften von Artikel 4 Bezug genommen oder werden diese Vorschriften dort wiederholt oder näher ausgeführt, so sind diese verschiedenen auf das Diskriminierungsverbot bezogenen Textstellen in ihrem Zusammenhang zu betrachten und gleichzeitig anzuwenden. Die Bestimmungen von Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages werden in Artikel 70 Absatz 1 wiederholt, wonach für Kohle und Stahl solche Transporttarife anzuwenden sind, die den in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern vergleichbare Preisbedingungen bieten. Der in Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages ausgesprochene Grundsatz der Nichtdiskriminierung wird also in Artikel 70 Absatz 1 als zwingendes, auch auf dem Gebiet der Transporttarife für Kohle und Stahl anwendbares Gebot bestätigt.
2. Gemäß Artikel 70 Absatz 1 ist ein Ausnahmetarif im Binnenverkehr diskriminierend, wenn er den in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern unterschiedliche Preisbedingungen bietet. Inwieweit die Verhältnisse, denen die einzelnen Verbraucher unterliegen, untereinander vergleichbar sind, ist im Rahmen des vorerwähnten Artikels lediglich im Hinblick auf das in Frage kommende Beförderungsmittel zu prüfen.
Der Auffassung der Klägerinnen, der Vergleich zwischen den Unternehmen der Kohleförderung und Stahlerzeugung dürfe sich nicht auf die Lage beschränken, in welcher sie sich, lediglich vom Gesichtspunkt des Verkehrs betrachtet, befinden, es müßten dabei vielmehr sämtliche Produktionsbedingungen, insbesondere der Standort, die Ertragslage der ausgebeuteten Lagerstätten und die Lage in einem wirtschaftlich benachteiligten Gebiet berücksichtigt werden, kann nicht beigepflichtet werden. Diese Ansicht würde selbst bei zurückhaltender Anwendung zu dem Ergebnis führen, daß jedes Unternehmen nur mit sich selbst vergleichbar wäre; auf diese Weise würde der Begriff der vergleichbaren Lage und damit auch der Begriff der Diskriminierung seines Inhalts beraubt.
3. Wie aus Artikel 4 des Vertrages zu entnehmen ist, wollten die Verfasser des Vertrages mit den Bestimmungen von Artikel 70 die auf dem gemeinsamen Markt durch die Gestaltung der Beförderungstarife bedingten Verzerrungen beheben, um ein den Grundsätzen des Vertrages entsprechendes Funktionieren des gemeinsamen Marktes zu gewährleisten. Hierbei konnten sie nicht übersehen, daß das Verkehrswesen einen von der Kohle- und Stahlerzeugung unabhängigen Wirtschaftszweig mit seinen eigenen Problemen, Bedürfnissen und Gestaltungsformen darstellt, und daß — solange dieser Sektor nicht in den gemeinsamen Markt einbezogen wird — seine Eigenständigkeit zu respektieren ist und lediglich verhindert werden kann, daß infolge der Eigenständigkeit jenes Wirtschaftszweiges die Erreichung der Vertragsziele vereitelt wird.
Demgemäß zielt Artikel 70, soweit er sich auf die internationalen Verkehrsträger bezieht, zwar auf eine spätere Harmonisierung der innerstaatlichen Tarife ab, beeinträchtigt jedoch nicht die Freiheit der Tarifpolitik und beschränkt sich auf die Forderung, daß innerhalb der einzelnen staatlichen Tarifordnungen alle Diskriminierungen im Hinblick auf Versand- oder Bestimmungsort zu beseitigen sind.
Ebenso sind die Mitgliedstaaten — wie Absatz 5 beweist — auf dem Gebiete des Binnenverkehrs keinen wirtschaftspolitischen Einschränkungen unterworfen, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des Vertrages etwas anderes ergibt. Die Staaten oder die Transportunternehmen würden aber unzweifelhaft Gefahr laufen, mit diesen Bestimmungen in Konflikt zu geraten, wenn sie in ihren Tarifen die standortbedingten Vor- und Nachteile der kohle- und stahlerzeugenden Unternehmen oder die Qualität des Fördergutes der Gruben berücksichtigen wollten. Der Vertrag gebietet den Mitgliedstaaten vielmehr, bei der Ausgestaltung der Tarife lediglich die Verkehrsbedingungen, d. h. die Vergleichbarkeit der verschiedenen Verkehrswege und Standorte unter dem Gesichtspunkt des Transports, zu berücksichtigen.
4. Nach Artikel 70 Absatz 4 des Vertrages sind Ausnahmetarife im Binnenverkehr solche Tarife, die im Interesse eines oder mehrerer Unternehmen der Kohleförderung und Stahlerzeugung angewendet werden.
Die in Frage stehenden Tarifbestimmungen, durch welche gewissen Verbrauchern eine Ermäßigung der Frachten eingeräumt wird, die nicht in der Verkehrslage der Begünstigten begründet liegt, bieten Verbrauchern, die sich unter dem Gesichtspunkt des Transports in vergleichbarer Lage befinden oder befinden können, unterschiedliche Preisbedingungen; sie fallen somit unter das Verbot von Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 70 Absatz 1.
Überdies beruht der gemeinsame Markt auf dem Grundgedanken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Unternehmen der Kohleförderung und der Stahlerzeugung ein Ausfluß ihrer natürlichen und unverfälschten Produktionsbedingungen sein sollen. Jeder Ausnahmetarif im Binnenverkehr, der teilweise Unterstützungs- oder Subventionscharakter aufweist, läuft diesem Grundgedanken insoweit zuwider, als er sich dahingehend auswirkt, daß die den begünstigten Unternehmen eigentümlichen Produktionsbedingungen künstlich geändert werden. Solche Ausnahmetarife sind ebenfalls durch Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages untersagt.
Die Klägerinnen behaupten, das Verbot des Artikels 4 Buchstabe c hätte nach Maßgabe von Artikel 67 angewendet werden müssen, wonach die Hohe Behörde, wenn eine Maßnahme eines Mitgliedstaates, die eine fühlbare Auswirkung auf die Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Markt haben kann, schädliche Folgen für die Kohle- und Stahlunternehmen innerhalb der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates hat, diesen Staat ermächtigen kann, den betroffenen Unternehmen eine Beihilfe zu gewähren.
Diese Auffassung ist unzutreffend, denn Artikel 67 spricht lediglich von Schutzmaßnahmen, welche die Gemeinschaft dem Vorgehen eines Mitgliedstaates gegenüber ergreifen kann, das zwar eine fühlbare Auswirkung auf die Wettbewerbsbedingungen in der Kohle- und Stahlindustrie hat, aber nicht unmittelbar auf diese Wirtschaftszweige abzielt. Solche Schutzmaßnahmen verstoßen keineswegs gegen Artikel 4 Buchstabe c, sondern sind lediglich dazu bestimmt, die sich auf dem gemeinsamen Markt einstellenden wirtschaftlichen Nachteile eines staatlichen Eingriffs wettzumachen, welchem ein Ende zu setzen die Hohe Behörde nicht befugt ist.
5. Nach Artikel 70 Absatz 4 ist die Hohe Behörde jedoch befugt, die Anwendung solcher Ausnahmetarife im Binnenverkehr zu genehmigen, die mit den Grundsätzen des Vertrages vereinbar erscheinen. Die Übereinstimmung dieser Tarife mit den Grundsätzen des Vertrages ist an Hand von Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages zu prüfen, demzufolge die Gemeinschaft in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen hat, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstand sichern. Damit wird auf eine Verteilung abgestellt, die insbesondere auf der Staffelung der Erzeugungskosten beruht, wie sie sich aus der unterschiedlichen Leistung ergeben, d. h. aus den natürlichen und technischen Arbeitsbedingungen und den individuellen Anstrengungen der verschiedenen Erzeuger.
Eine Genehmigung nach Artikel 70 Absatz 4 kann daher nur insoweit erteilt werden, als die genehmigten Unterstützungstarife die begünstigten Unternehmen in die Lage versetzen, auf unvorhersehbaren Umständen beruhende außergewöhnliche und vorübergehende Schwierigkeiten zu überwinden, welche dazu führen können, daß die Produktionskosten der in Frage stehenden Unternehmen sich eben nicht mehr nach Maßgabe der natürlichen Arbeitsbedingungen staffeln.
Die Klägerinnen behaupten, eine derartige Genehmigung könne auch mit Rücksicht auf die Erfordernisse einer regionalen Wirtchaftspolitik erteilt werden; zur Begründung ihrer Behauptung berufen sie sich auf die in Artikel 80 Absatz 2 des EWG-Vertrages niedergelegten Grundsätze.
Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Der Vertrag über die Gründung der EGKS hat nur zu einer Teilintegration geführt; die Hohe Behörde ist daher nicht in der Lage, alle tatsächlichen Umstände zu würdigen, von denen eine regionale Wirtschaftspolitik abhängt, und auch nicht befugt, ihr Handeln an den Erfordernissen einer solchen Politik auszurichten.
6. Die streitigen Tarife gewähren Frachtermäßigungen gegenüber den in Kapitel 1 der SNCF-Tarife Nr. 7 und Nr. 13 enthaltenen allgemeinen Tarifpositionen und sind daher Ausnahmetarife im Binnenverkehr. Die Einführung dieser Ausnahmetarife sollte den Klägerinnen die Überwindung der strukturellen Schwierigkeiten gestatten, denen sie wegen ihrer im Verhältnis zu den konkurrierenden Unternehmen ungünstigen natürlichen Produktionsbedingungen ausgesetzt sind. Die durch diese Tarife gewährten Frachtermäßigungen sind also nicht darin begründet, daß die Klägerinnen sich in einer Lage befinden, die unter dem Gesichtspunkt des Transports mit derjenigen der konkurrierenden Unternehmen nicht vergleichbar wäre.
Tarife seien, sowohl im Interesse der SNCF als auch im Interesse der Bahnbenutzer eingeführt worden, was beweise, daß diese Tarife keine Ausnahmetarife im Binnenverkehr zugunsten eines oder mehrerer Unternehmen der Kohleförderung und der Stahlerzeugung seien.
Wettbewerbstarife ermöglichen es einem Transportunternehmen sein Verkehrsaufkommen gegenüber dem tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb eines anderen Verkehrsträgers zu halten.
Die im Streit befindlichen Tarife als Ausnahmetarife im Binnenverkehr würden aber vor allem zugunsten der Bahnbenutzer angewendet. Die Klägerinnen haben nicht den Nachweis erbracht, daß die Tarife hauptsächlich im Interesse der SNCF aufgestellt worden wären. Es handelt sich somit um Ausnahmetarife im Binnenverkehr nach Artikel 70 Absatz 4 des Vertrages, die unter das Verbot der Artikel 4 Buchstabe b und 70 Absatz 1 fallen.
7. Die in Rede stehenden Tarife waren bei Einsetzung der Hohen Behörde in Kraft. Es findet daher § 10 Absatz 7 des Ubergangsabkommens auf sie Anwendung. Dieser Paragraph enthält keine Abweichung von den Vorschriften der Artikel 4 Buchstabe b, 70 Absätze 1 und 4, sondern legt der Hohen Behörde lediglich die Pflicht auf, während der Ubergangszeit für die Abänderung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Unterstützungstarife die Fristen zu bewilligen, welche erforderlich sind, um jede schwere wirtschaftliche Störung zu vermeiden.
Die Klägerinnen behaupten, die ihnen zugestandenen Fristen seien nicht geeignet, solche Störungen zu verhindern.
Diese Rüge ist ohne nähere Prüfung zu verwerfen, da sie zum erstenmal und ohne nähere Erläuterung in der Erwiderung erhoben wurde. Zudem haben die Klägerinnen ihr Vorbringen nicht so hinreichend belegt, daß der Gerichtshof diese Lage würdigen könnte.
ZUM HILFSWEISE VORGETRAGENEN KLAGEGRUND DES VERSTOSSES GEGEN DIE ALLGEMEINEN ZIELE DER ARTIKEL 2 UND 3 DES VERTRAGES
1. Die Klägerinnen behaupten, die angefochtene Entscheidung verletze die Artikel 2 Absätze 2 und 3 Buchstaben c, d und g des Vertrages; die Klägerinnen in den Rechtssachen Nr. 27/58 und 29/58 berufen sich außerdem auf eine angebliche Mißachtung von Artikel 3 Buchstabe b.
Es ist klarzustellen, daß die Ziele der Artikel 2 und 3 nicht alle gleichzeitig und in vollem Umfang erreicht werden können. Eine Entscheidung der Hohen Behörde ist in diesem Zusammenhang bereits dann vertragsgemäß, wenn die erwähnten Ziele unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Möglichkeiten des gegebenen Falles in vernünftiger Weise beachtet wurden und wenn sie zur Verwirklichung des gemeinsamen Interesses verfolgt wurden, wie dies in Artikel 3 Absatz 1 vorgeschrieben ist. Dieses gemeinsame Interesse besteht nicht lediglich aus der Summe der Einzelinteressen der Unternehmen der Gemeinschaft; es greift vielmehr über den Kreis dieser Einzelinteressen hinaus und ist in Ubereinstimmung mit den in Artikel 2 angeführten Zielen der Gemeinschaft zu bestimmen.
2. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages hat die Gemeinschaft … in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstande sichern; sie hat hierbei dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt, und zu vermeiden, daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden.
Diese Vorschrift spricht zwar zwei Vorbehalte aus, läßt aber im übrigen deutlich das Hauptziel des gemeinsamen Marktes erkennen, wonach die allgemeine Politik der Hohen Behörde — und zwar auch bei der Anwendung von Artikel 70 — darauf gerichtet sein muß, in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Produktion sichern.
Die Verfasser des Vertrages haben die Möglichkeit vorausgesehen, daß diese Politik einige Unternehmen unter Umständen zwingen könnte, ihre Tätigkeit einzustellen oder zu ändern; dies ergibt sich insbesondere aus dem Abkommen über die Übergangsbestimmungen, dessen § 10 Absatz 7 im vorliegenden Fall Anwendung gefunden hat. Zweck dieses Abkommens ist einmal die Errichtung des gemeinsamen Marktes durch Beseitigung von Gegebenheiten, die mit den Grundsätzen dieses Marktes nicht zu vereinbaren sind und geeignet erscheinen, die Verwirklichung der insbesondere in Artikel 2 und 3 niedergelegten Ziele zu erschweren; zum anderen dient das genannte Abkommen der Behebung nachteiliger Folgen, die diese Errichtung des gemeinsamen Marktes in einzelnen Fällen haben könnte. Insbesondere sieht § 23 des Abkommens ausdrücklich Anpassungsmaßnahmen vor, die sogar die Schaffung neuer, nicht dem Vertrag unterliegender Unternehmen oder die Gewährung von Beihilfen an die Unternehmen wie auch an die Arbeiter umfassen können.
Selbst wenn die angefochtenen Entscheidungen zu einem vorübergehenden Rückgang der Beschäftigung und zur Schließung von Unternehmen führen sollten, so würden sie hierdurch nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 2 und 3 des Vertrages ihre Rechtmäßigkeit einbüßen. Es ließe sich im Gegenteil die Ansicht vertreten, daß sie erforderlich sind, um die auf dem gemeinsamen Markt erstrebten Ziele zu erreichen, da sie dessen Krisenfestigkeit durch Beseitigung solcher Unternehmen verstärken, die nicht aus eigener Kraft, sondern nur mit Hilfe dauernder und beträchtlicher Subventionen weiterbestehen könnten.
Im übrigen erbringen die dem Gerichtshof vorgelegten Zahlen und Berechnungen auch keinen ausreichenden Beweis dafür, daß Vollbeschäftigung und Rentabilität des betroffenen Unternehmens durch die angefochtenen Entscheidungen ernstlich gefährdet wären. Überdies seien die Klägerinnen darauf hingewiesen, daß diese Entscheidungen keineswegs einem neuen unmittelbar auf Artikel 70 Absatz 4 gestützten Antrag entgegenstehen, falls die Umstände vor Ablauf der bewilligten Fristen einen neuen Ausnahmetarif rechtfertigen sollten.
Dem Sinn des Vertrages würde es jedenfalls zuwiderlaufen, bestehende Ausnahmetarife nur deshalb zu genehmigen, weil sich eine Anpassung der beteiligten Unternehmen an den gemeinsamen Markt als schwierig oder gar unmöglich erweisen könnte. Infolgedessen kann Artikel 2 Absatz 2 nicht zur Begründung der Auffassung herangezogen werden, daß die Hohe Behörde bei der Anwendung von Artikel 70 Absatz 4 in der Regel gehalten sei, Ausnahmetarife zu genehmigen, wenn ohne derartige Tarife die Rentabilität eines Unternehmens Einbußen erleiden könnte.
Die Klägerinnen behaupten überdies, die angefochtene Entscheidung sei geeignet, tiefgreifende und anhaltende Störungen im französischen Wirtschaftsleben herbeizuführen, so daß sie gegen Artikel 2 Absatz 2 verstoße.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, denn das Auftreten solcher Störungen kann wegen seiner allgemeinen Tragweite für das Wirtschaftsleben des betroffenen Staates nur von diesem selbst, und zwar in dem von Artikel 37 festgelegten Verfahren, geltend gemacht werden. Die Regierung der Französischen Republik ist dem vorliegenden Verfahren nicht als Streithelfer beigetreten und hat nicht das Verfahren beschritten, welches ihr der bezeichnete Artikel eröffnet.
3. In der Rechtssache Nr. 27/58 behauptet die Klägerin, die angefochtene Entscheidung verstoße insofern gegen Artikel 3 Buchstabe b, als die von ihr angeordnete Aufhebung des Tarifs Nr. 13 Kapitel 3 § I und 12 § I eine derartige Erhöhung der Frachten zur Folge hätte, daß ihr der Zugang zur Produktion nicht mehr unter Bedingungen offenstehe, welche mit denen ähnlicher Industrien vergleichbar seien.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, denn die Anwendung des Artikels 3 Buchstabe b muß das in Artikel 2 Absatz 2 niedergelegte Erfordernis beachten, nämlich daß die rationellste Verteilung der Produktion auf dem höchsten Leistungsstande auf der Staffelung der Erzeugungskosten beruhen muß, wie sie sich aus den natürlichen und technischen Produktionsbedingungen der verschiedenen Erzeuger ergeben. Die streitigen Tarife führen aber dazu, daß die Erzeugungskosten der Klägerin mittels Beihilfen oder Subventionen verfälscht und die Produktionsbedingungen dieses Unternehmens künstlich den Produktionsbedingungen ähnlicher Industrien gleichgestellt werden, die nicht in den Genuß ermäßigter Tarife kommen.
4. In allen drei Rechtssachen behaupten die Klägerinnen, da die angefochtene Entscheidung durch die Aufhebung der im Streit befindlichen Tarife zu einer Erhöhung der Erzeugungskosten führe, gefährde sie die Bildung niedrigster Preise im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c.
Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Bemühungen um die Bildung niedrigster Preise haben das tragende Prinzip des Wettbewerbs zu berücksichtigen, welches dem gemeinsamen Markt zugrunde liegt. Die niedrigsten Preise sollen ein Ergebnis der natürlichen Produktionsbedingungen sein, denen die Erzeuger unterliegen. Die streitigen Tarife verfälschen aber gerade diese Bedingungen, so daß die durch sie ermöglichten Preise nicht die niedrigstmöglichen Wettbewerbspreise sind. Wenn Artikel 62 des Vertrages vorsieht, daß die Hohe Behörde in Abweichung von dem grundsätzlichen Verbot jeglicher Unterstützungsmaßnahmen Ausgleichszahlungen genehmigen kann, um zu vermeiden, daß sich der Kohlepreis auf dem Niveau der Erzeugungskosten der Gruben mit den höchsten Kosten bildet, so ist diese Abweichung doch nur insoweit gestattet, als die Fortführung dieser Gruben zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 vorübergehend erforderlich ist. Die im Streit befindlichen Tarife stellen aber dauernde Hilfsmaßnahmen dar und konnten somit nicht genehmigt werden.
5. Zu Unrecht behaupten die Klägerinnen, die Aufhebung der im Streit befindlichen Tarife gefährde infolge der damit verbundenen Erhöhung der Gestehungskosten die Verwirklichung der Ziele von Artikel 3 Buchstaben d und g.
Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, daß die Verwirklichung dieser Ziele die Beachtung der natürlichen, unverfälschten Produktionsbedingungen der Kohle- und Stahlunternehmen zur Voraussetzung hat und daß sie jede Hilfsmaßnahme ausschließt. Was insbesondere das Ziel des Artikels 3 Buchstabe b angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 54 Absatz 4 die Finanzierung eines Programms oder der sich aus dessen Durchführung ergebende Betrieb von Anlagen mit Hilfe von Subventionen, Beihilfen, Schutzmaßnahmen oder Diskriminierungen verboten ist.
Infolgedessen ist die Beibehaltung der im Streit befindlichen Tarife als dem Vertrag widersprechender Unterstützungsmaßnahmen mit den bei der Verwirklichung des Ziels von Artikel 3 Buchstaben d und g zu beachtenden Voraussetzungen nicht zu vereinbaren und war daher zu untersagen.
Kosten
Gemäß Artikel 60 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen in allen Klagepunkten unterlegen. Sie haben daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 5, 15, 31, 33, 37, 53, 54, 62, 67, 70 und 80 des EGKS-Vertrages sowie auf Grund der § § 10 und 23 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EGKS und insbesondere deren Artikel 29 § 3 und 60 § 1
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen Nr. 27/58, 28/58 und 29/58 werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerinnen werden zur Tragung der Kosten verurteilt.