Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.07.1960 – C-27/59
ECLI:EU:C:1960:35
In den Rechtssachen Nr. 27/59 und 39/59
ALBERTO CAMPOLONGO,
Beamter bei der Europäischen Investitionsbank, Brüssel,
Beistand: Rechtsanwalt Federico Pecoraro, zugelassen in Florenz,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fernand Probst, Luxemburg, 103, Rue Ermesinde
Kläger,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch ihren Bevollmächtigten,
Professor Giulio Pasetti, Rechtsberater der Hohen Behörde,
Beistand: Rechtsanwalt Alberto Trabucchi, Professor an der Universität Padua, zugelassen am italienischen Kassationshof,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung, die in dem Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde vom 7. März 1959 enthalten war, mit welchem dem Kläger mitgeteilt wurde, daß sein Kündigungsgesuch nicht angenommen werden könne (Rechtssache Nr. 27/59);
und
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 2. Juli 1959, soweit sie sich auf die Rechtsfolgen der mit dieser Entscheidung angenommenen Kündigung des Klägers bezieht und die ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst zustehenden Vergütungen festsetzt (Rechtssache Nr. 39/59),
erläßt
DIE ZWEITE KAMMER DES GERICHTSHOFES
unter Mitwirkung
des Präsidenten R. Rossi
und der RichterA. M. Donner und Ch. L. Hammes (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. — Sachverhalt
Der diesen Rechtssachen zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Herr Alberto Campolongo ist am 11. Februar 1954 in den Dienst der Hohen Behörde (Wirtschaftsabteilung) getreten und am 15. Oktober 1956 mit Wirkung vom 1. Juli 1956 in das Beamtenverhältnis im Sinne des Statuts übernommen worden.
2. Mit Schreiben vom 18. März 1958 hat er ein vorbehaltloses Kündigungsgesuch eingereicht.
3. Als Herr Campolongo die Hohe Behörde von seiner Einstellung bei der Europäischen Investitionsbank unterrichtet hatte, setzte die Hohe Behörde ihn durch Mitteilung vom 24. April 1958 davon in Kenntnis, daß sie im Einvernehmen mit der Europäischen Investitionsbank beschlossen habe, die in den Dienst dieses Organs überwechselnden Beamten bis zur Fertigstellung eines für die Beamten aller europäischen Gemeinschaften geltenden Statuts als vorläufig in der Rechtsstellung einer Beurlaubung aus persönlichen Gründen befindlich anzusehen.
Infolgedessen wurde der Kläger ersucht, bei der Hohen Behörde einen Antrag auf Beurlaubung aus persönlichen Gründen einzureichen.
4. Mit Schreiben vom 25. April 1958 unterrichtete der Kläger die Hohe Behörde davon, daß er zwar keinen Grund dafür sehe, die in seinem Schreiben vom 18. März 1958 zum Ausdruck gebrachte Kündigungsabsicht zu ändern, daß er aber mit gewissen vorsorglichen Maßnahmen einverstanden und infolgedessen bereit sei, seiner Beurlaubung aus persönlichen Gründen zuzustimmen.
5. Durch Entscheidung vom 2. Mai 1958 hat die Hohe Behörde nach Kenntnisnahme von dem Antrag des Klägers diesem einen Urlaub aus persönlichen Gründen bewilligt.
6. Am 11. Februar 1959 hat der Kläger erneut ein Kündigungsgesuch an den Präsidenten der Hohen Behörde gerichtet.
7. Mit Schreiben vom 7. März 1959 hat der Direktor der Personal- und Verwaltungsabteilung dem Kläger im Auftrag des Präsidenten der Hohen Behörde mitgeteilt, daß seine Kündigung nicht angenommen werden könne und daß die Hohe Behörde der Europäischen Investitionsbank eine gütliche Einigung vorgeschlagen habe.
8. Am 8. Mai 1959 hat Herr Campolongo gegen die in dem Schreiben vom 7. März 1959 enthaltene Entscheidung Klage erhoben; diese Klage ist Gegenstand der Rechtssache Nr. 27/59.
9. Mit Schreiben vom 2. Juli 1959 hat der Präsident der Hohen Behörde dem Kläger mitgeteilt, er habe beschlossen, seine Kündigung endgültig anzunehmen, da die Europäische Investitionsbank nicht auf die Anregung einer gütlichen Regelung seiner rechtlichen Lage eingegangen sei.
Auf der Grundlage der von der Hohen Behörde beschlossenen Richtlinien über die Vergütungen und Zulagen für diejenigen Beamten, denen eine Beurlaubung aus persönlichen Gründen den Eintritt in den Dienst eines Organs der neuen europäischen Gemeinschaften ermöglicht hat, wurden in diesem Schreiben auch die Rechte des Klägers hinsichtlich gewisser Zulagen und Beihilfen (Wiedereinrichtungsbeihilfe, Umzugskosten, Abgangsgeld) festgesetzt.
10. In einer zweiten, am 31. Juli 1959 eingereichten Klage hat Herr Campolongo beantragt, die im Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde vom 2. Juli 1959 enthaltene Entscheidung, soweit sie über die Rechtswirkungen seiner Kündigung befinde und die ihm bei Ausscheiden aus dem Dienst zu gewährenden Vergütungen festsetze, für nichtig zu erklären; diese zweite Klage ist Gegenstand der Rechtssache Nr. 39/59.
II. — Anträge der Parteien
1. RECHTSSACHE Nr. 27/59
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift, die im Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde vom 7. März 1959 enthaltene Entscheidung, mit welcher sein Kündigungsgesuch abgelehnt wird, für nichtig zu erklären und die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
In der Erwiderung beantragt er darüber hinaus, seine Klage für zulässig zu erklären und erforderlichenfalls mit der inzwischen unter der Nr. 39/59 erhobenen Klage zu verbinden.
Die Hohe Behörde beantragt in erster Linie, die Klage für unzulässig zu erklären, hilfsweise, die Klage als gegenstandslos abzuweisen, den Antrag des Klägers, ihr die Kosten aufzuerlegen, abzuweisen.
In der Gegenerwiderung erklärt sich die Beklagte mit der Verbindung der Rechtssachen Nr. 27/59 und 39/59 einverstanden.
2. RECHTSSACHE Nr. 39/59
In der Klageschrift beantragt der Kläger, die Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 2. Juli 1959, soweit sie sich auf die Rechtswirkungen seiner Kündigung bezieht und die ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst zustehenden Vergütungen festsetzt, mit allen Rechts- und Kostenfolgen für nichtig zu erklären. Er beantragt außerdem Verbindung dieser Klage mit der Rechtssache Nr. 27/59.
In der Erwiderung hat der Kläger zusätzlich folgende Anträge gestellt:
der Hohen Behörde aufzugeben, seine Personalakten vorzulegen;
festzustellen, daß die von ihm am 11. Februar 1959 eingereichte Kündigung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften am 12. März 1959 oder spätestens am 11. Mai 1959 wirksam wird;
der Hohen Behörde aufzugeben, ihm zufolge seiner Kündigung und auf Grund seiner durch das Statut bestimmten Rechtsstellung folgende Beträge zuzuerkennen:
a) eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe des vierfachen Betrages seines zuletzt bezogenen Monatsgrundgehalts;
b) Erstattung der Reisekosten Luxemburg - Brüssel für ihn selbst und seine Familie;
c) den kapitalisierten Betrag seines Guthabens bei der Versorgungskasse;
d) den kapitalisierten Betrag der von seinem Gehalt einbehaltenen Ruhegehaltsbeiträge;
e) ein auf Grund 22monatiger Dienstzeit berechnetes Abgangsgeld in Höhe des anderthalbfachen Betrages seines zuletzt bezogenen Monatsgehalts (für jedes abgeleistete Dienstjahr);
f) den Ausgleich für acht Dreißigstel des bis zum 1. Mai 1958 nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs, dazu Erstattung der Reisekosten anläßlich seines Urlaubs;
g) 5 % Zinsen von den auf Grund dieser verschiedenen Verpflichtungen geschuldeten Beträgen, gerechnet vom 12. März 1959 oder spätestens vom 11. Mai 1959 an, bzw. eine für billig erachtete Summe.
Die Hohe Behörde beantragt Abweisung der in der Klage enthaltenen Anträge und Verbindung mit der Rechtssache Nr. 27/59.
III. — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A. — RECHTSSACHE Nr. 27/59
1. Zur Zulässigkeit der Klage
Die Beklagte erhebt der Klage gegenüber die Einrede der Unzulässigkeit, weil sie später als einen Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung erhoben worden sei.
Die für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten geltende Verfahrensordnung vom 21. Februar 1957 habe für die Erhebung von Klagen seitens der Bediensteten eine Zweimonatsfrist vorgesehen; diese besondere Verfahrensordnung sei durch die neue allgemeine Verfahrensordnung vom 3. März 1959 (Artikel 110 d) aufgehoben worden, die keine Bestimmung über die Fristen für die Erhebung von Klagen enthalte. Die Hohe Behörde sei daher der Meinung, die vom EGKS-Vertrag (Art. 33) festgelegte Monatsfrist für die Einreichung von Klagen beim Gerichtshof besitze allgemeine Geltung.
Die angefochtene Entscheidung habe das Datum vom 7. März 1959 getragen und sei dem Kläger am 9. März 1959 zugegangen, somit sei die am 8. Mai eingereichte Klage zu spät erhoben und unzulässig.
Der Kläger erachtet die von der Hohen Behörde erhobene Einrede der Unzulässigkeit aus zwei Gründen für unbegründet.
Zunächst vertritt er die allgemeine Auffassung, daß die bei Verlust des Klagerechts gemäß Artikel 33 des EGKS-Vertrages einzuhaltende Frist nicht analog auf Klagen ausgedehnt werden dürfe, die einem ganz anderen Rechtsgebiet angehörten. Die Aufhebung der Zweimonatsfrist könne allein die Rechtsfolge haben, das Erfordernis der fristgemäßen Klageerhebung seitens der Bediensteten der Gemeinschaften zu beseitigen und die vor Veröffentlichung der besonderen Verfahrensordnung vom 21. Februar 1957 bestehende Rechtslage wiederherzustellen, nach der keine Fristen vorgesehen waren; er verweist dazu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache Nr. 10/55 (Mirossevich gegen Hohe Behörde).
Überdies führt der Kläger an, die Verfahrensordnung vom 3. März 1959 sei erst am 21. März im Amtsblatt veröffentlicht worden und auch erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten; somit sei auch die besondere Verfahrensordnung vom 21. Februar 1957 erst zu diesem Zeitpunkt aufgehoben worden (durch Art. 110 der neuen Verfahrensordnung). Infolgedessen habe die von der Zustellung der Entscheidung an zu berechnende Zweimonatsfrist im vorliegenden Fall schon begonnen; es bestehe aber hinsichtlich der zeitlichen Wirkung prozessualer Vorschriften der Grundsatz, daß die Klagefristen sich weiter nach der bisherigen Bestimmung richteten, wenn nach ihrem Beginn eine neue Bestimmung in Kraft trete.
2. Zum Gegenstand der Klage
Die Beklagte behauptet in ihrer Klagebeantwortung, die Rechtssache sei infolge der Entscheidung vom 2. Juli 1959, welche die bisher abgelehnte Kündigung des Klägers unwiderruflich mache und so die angegriffene Entscheidung praktisch aufhebe, gegenstandslos geworden.
Da der Kläger inzwischen auch diese Entscheidung angefochten hat, bringt die Hohe Behörde diese Einwendung in ihrer Gegenerwiderung nicht mehr vor.
Der Kläger nimmt zu der Einwendung der Hohen Behörde hinsichtlich des Gegenstands der Klage nicht ausdrücklich Stellung. Die Tatsache, daß die Entscheidung vom 2. Juli 1959 seine Ansprüche nur zum Teil erfüllt, beweist jedoch, daß er die Klage nicht als gegenstandslos ansieht; dies wird durch seinen Antrag auf Verbindung der beiden Rechtssachen bestätigt.
3. Zur Begründetheit
Der Kläger behauptet, die Hohe Behörde habe mit dem Erlaß der Entscheidung vom 7. März 1959, die seine Kündigung ablehnt, durch Verletzung und falsche Anwendung von Artikel 41 des Personalstatuts und durch Verletzung der allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Dauer und die Beendigung von Arbeitsverträgen ihre Befugnisse überschritten.
a) Verletzung und falsche Anwendung von Artikel 41 des Personalstatuts
Der Kläger ist der Meinung, der Anstellungsvertrag der Bediensteten der EGKS, wie ihn das Personalstatut vom 28. Januar 1956 festlegt, sei unbefristet. Bei einem solchen Vertragsverhältnis habe jede Partei jederzeit das Recht, die Rechtsbeziehung durch eine einseitige Willenserklärung aufzulösen; eine Willenserklärung des Vertragspartners sei nicht erforderlich und könne daher keinerlei Rechtswirkung haben.
Wenn Artikel 41 A des Personalstatuts vorsehe, daß der Willenserklärung des Bediensteten eine Willenserklärung der Dienstbehörde folge, durch welche die Kündigung unwiderruflich wird, so bedeute dies nicht, daß die Entscheidung der Dienstbehörde die Wirksamkeit der Auflösung des Vertragsverhältnisses beeinträchtige; sie beeinflusse nur die Wirkungen der Auflösung, indem sie sie im Interesse der entsprechenden Dienststelle für die Dauer einer vom Statut ausdrücklich begrenzten Frist aufschiebe. Nach Ablauf dieser Frist werde die Kündigung automatisch wirksam.
Infolgedessen habe der Präsident der Hohen Behörde mit der Ablehnung der Kündigung des Klägers seine Befugnisse überschritten. Er hätte die Kündigung vielmehr annehmen und ihm unter Festlegung des Zeitpunktes ihr Wirksamwerden bestätigen müssen; der Umstand, daß der Kläger bis zum 30. April 1960 aus persönlichen Gründen beurlaubt gewesen sei, habe der Hohen Behörde sogar die Möglichkeit genommen, unter Anführung dienstlicher Notwendigkeiten das Wirksamwerden seiner Kündigung in den vom Statut gezogenen Grenzen hinauszuschieben.
b) Verletzung der allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Dauer und die Beendigung des Arbeitsvertrages
Der Kläger weist darauf hin, es sei allgemein anerkannt, daß der Anstellungsvertrag nicht von unbegrenzter Dauer sein und den Arbeitnehmer nicht für sein ganzes Leben binden könne.
Ein Anstellungsvertrag mit unbestimmter Dauer aber, dessen Rechtswirkungen allein von der Zustimmung des Arbeitgebers abhingen, würde für den Arbeitnehmer einen Dauerarbeitsvertrag darstellen, da seine Beendigung in das Belieben des Arbeitgebers gestellt wäre. Ein solcher Vertrag wäre nichtig.
Da die angefochtene Entscheidung die Kündigung des Klägers ablehne, verletze sie diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz und sei daher nichtig; sie wäre selbst dann nichtig, wenn die Ablehnung auf Grund einer Bestimmung des Personalstatuts erfolgt wäre, da eine solche Vorschrift aus den genannten Gründen rechtswidrig wäre.
Überdies behauptet der Kläger, bei einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag könne die Dienstbehörde die Annahme der Kündigung des Arbeitnehmers nur aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen verweigern oder hinausschieben.
Die angefochtene Entscheidung führe keinen beachtenswerten Grund an, der die Ablehnung der Kündigung rechtfertigen könnte, da der angegebene Grund nicht auf dienstlichen Erwägungen beruhe, sondern auf Erwägungen, die mit dem Interesse der Dienstbehörde und dem Arbeitsverhältnis selbst keine Beziehungspunkte hätten.
Die Beklagte nimmt zu den Ausführungen des Klägers zur Begründetheit nicht Stellung.
Sie beschränkt sich auf die Behauptung, der Kläger habe in seinem Schreiben vom 25. April 1958 seiner Beurlaubung aus persönlichen Gründen für die Dauer von zwei Jahren zugestimmt und sich bereit erklärt, seine unwiderrufliche Kündigung erst dann anzubieten, wenn die Folgen seines Uberwechseins zu einem anderen Organ rechtlich geregelt seien. Angesichts dieser Zustimmung müsse sein Kündigungsangebot vom 11. Februar 1959, das dem vereinbarten vorläufigen Standpunkt widerspreche, als ein Vorschlag angesehen werden, den die Hohe Behörde nach Belieben habe annehmen oder ablehnen können. Die Ablehnung dieses Vorschlags sei daher zu dem Zeitpunkt, als eine Einigung mit der Bank noch möglich schien, rechtlich einwandfrei und zulässig gewesen.
Der Kläger bestreitet, daß zwischen der Hohen Behörde und ihm eine Vereinbarung bestehe, welche die Ablehnung seiner Kündigung rechtfertigen könne; er stellt fest, daß diese Vereinbarung in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt sei.
B. — RECHTSSACHE Nr. 39/59
1. Verletzung des Artikels 41 Buchstabe A Absätze 2 und 3 des Personalstatuts
Der Kläger stützt seine erste Rüge auf die Tatsache, daß die angefochtene Entscheidung, mit der seine Kündigung endgültig angenommen wird, erst am 2. Juli 1959 erlassen worden sei und daß sie keine Angabe über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung enthalte.
Er vertritt die Ansicht, die Hohe Behörde habe somit seine Kündigung entweder mit Wirkung von dem Tag der Ausfertigung des angefochtenen Schreibens (d. h. vom 2. Juli 1959) oder von dem Tag seines Zugehens (d. h. vom 7. Juli 1959) angenommen.
Nach Artikel 41 Buchstabe A Absätze 2 und 3 des Personal-statuts der EGKS habe die Dienstbehörde die Verfügung, durch welche die Kündigung unwiderruflich wird, innerhalb eines Monats nach dem Tag der Ausfertigung des Kündigungsschreibens zu erlassen; die Kündigung werde zu dem von der Behörde festgesetzten Zeitpunkt wirksam, und zwar für die Bediensteten der Kategorie A (zu denen der Kläger gehört) spätestens drei Monate nach Absendung des Kündigungsschreibens.
Da der Kläger seine Kündigung am 11. Februar 1959 angeboten habe, hätte die Verfügung des Präsidenten der Hohen Behörde spätestens am 12. März 1959 ergehen müssen. Die Kündigung hätte entweder zu diesem Zeitpunkt oder spätestens am 11. Mai 1959 wirksam werden müssen; hinsichtlich dieses Zeitpunktes sei ohnehin zu berücksichtigen, daß die Höchstfrist von drei Monaten für das Wirksamwerden der Kündigung durch dienstliche Erfordernisse gerechtfertigt sein müsse, was im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei, da der Kläger zum Zeitpunkt seiner Kündigung aus persönlichen Gründen beurlaubt gewesen sei; diese Rechtsstellung schließe jede dienstliche Tätigkeit und somit auch alle dienstlichen Erfordernisse aus.
Die Beklagte entgegnet, die angefochtene Entscheidung setze zwar nicht den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des Klägers fest — was praktisch einer Festsetzung auf den 2. Juli 1959, den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung, gleichkomme —, dies sei jedoch nur die unmittelbare Folge des Schreibens vom 25. April 1958, in dem der Kläger sich mit einer Beurlaubung aus persönlichen Gründen einverstanden erklärt habe. In dieser Vereinbarung habe ein Verzicht auf sofortige Inanspruchnahme der bei normaler Beendigung des Anstellungsvertrages geschuldeten Leistungen gelegen; die Vereinbarung sei insoweit an die Stelle der gewöhnlichen Regelung auf der Grundlage des Statuts getreten. Jede Änderung der so vereinbarten Rechtsstellung, wie sie der Kläger in seinem Kündigungsschreiben vom 11. Februar 1959 einseitig vorgeschlagen habe, habe erst nach Zustimmung der Hohen Behörde wirksam werden können.
Der Kläger hält dem entgegen, eine Beurlaubung aus persönlichen Gründen, wie sie das Personalstatut in Artikel 33 vorsehe, schließe keineswegs den Verzicht des Bediensteten — auch nicht den stillschweigenden Verzicht — auf sein Kündigungsrecht ein.
Überdies stellt er fest, daß er seine Zustimmung zu einer Beurlaubung mit gewissen Vorbehalten verknüpft habe, daß die Hohe Behörde seinen Urlaub einseitig auf zwei Jahre festgesetzt habe und daß schließlich sein Einverständnis mit einer Beurlaubung an die nicht eingetretene Bedingung einer Einigung zwischen der Hohen Behörde und der Bank gebunden gewesen sei. Sein Kündigungsangebot könne somit nicht als einseitige Änderung einer Vereinbarung zwischen den Parteien, deren Wirksamwerden von der Zustimmung der Hohen Behörde abhänge, bewertet werden; vielmehr sei die Hohe Behörde verpflichtet gewesen, sich an die Fristen und das Verfahren nach Artikel 41 des Personalstatuts zu halten.
Die Beklagte macht auch gegenüber dem ersten Klagegrund mangelndes Rechtsschutzinteresse des Klägers geltend. Dieser sei nämlich aus persönlichen Gründen beurlaubt gewesen; bei einer Beendigung dieser Rechtsstellung ergäben sich gewisse besondere Rechtsfolgen.
Der Kläger begründet dagegen sein Rechtsschutzinteresse mit dem Hinweis darauf, daß ihm in der Rechtssache Nr. 27/59 Nichteinhaltung der Klagefrist hätte entgegen gehalten werden können, falls er in seiner Klage Nr. 39/59 nicht auf die Frage des Wirksamwerdens seiner Kündigung abgestellt hätte; außerdem weist er auf die Tatsache hin, daß bei verspäteter Zahlung der im Falle der Beendigung des Arbeitsvertrages vorgesehenen Leistungen die anfallenden Zinsen von dem Zeitpunkt an zu berechnen seien, an dem der Vertrag zu bestehen aufhöre.
Die Beklagte behauptet demgegenüber, der Zeitpunkt der Kündigung wirke sich keinesfalls auf die bei verspäteter Zahlung geschuldeten Zinsen aus. Nach Artikel 62 der Personalordnung seien nämlich auf das Abgangsgeld bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses Zinsen zu zahlen; für die spätere Zeit liege ein Anerkenntnis der Hohen Behörde in dem angefochtenen Schreiben vor. Zu den anderen vom Kläger beanspruchten Leistungen bemerkt die Hohe Behörde, ein Anspruch auf Zinsen bestehe erst vom Zeitpunkt der Inverzugsetzung an; diese sei jedoch erst in der Erwiderung zu der Rechtssache Nr. 39/59 erfolgt.
2. Sonstige Klagegründe
Die Hohe Behörde stützt ihr Vorbringen gegenüber den sonstigen Klagegründen des Klägers, nämlich der Verletzung gewisser Artikel der Personalordnung und allgemeiner Grundsätze des Arbeitsrechts, auf die Hauptthese, daß die europäischen Gemeinschaften im Grunde eine Einheit darstellten.
Sie ist der Meinung, die für die endgültig aus dem Dienst der Gemeinschaft ausscheidenden Bediensteten geltende Regelung könne auf Grund dieser Einheit nicht auf solche Bedienstete Anwendung finden, die nur in den Dienst eines anderen Organs der Gemeinschaften überwechseln.
Das Personalstatut und die Personalordnung seien zu einem Zeitpunkt aufgestellt worden, als nur eine einzige europäische Gemeinschaft bestanden habe und ein Überwechseln zu einer anderen Gemeinschaft nicht in Frage gekommen sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei es nur möglich gewesen, daß ein Bediensteter im Rahmen der EGKS von einem Organ zu einem anderen überwechsele; es erscheine der Hohen Behörde selbstverständlich, daß die Vorschriften über die Beendigung des Anstellungsvertrages auf einen solchen Stellenwechsel nicht anwendbar seien.
Das Fehlen einer Gesamtregelung für die Beziehungen zwischen den drei Gemeinschaften, insbesondere hinsichtlich ihrer Bediensteten, kann nach Auffassung der Hohen Behörde eine ausdehnende Anwendung der Kündigungsvorschriften auf den Stellenwechsel eines Bediensteten innerhalb einer allgemeinen europäischen Organisation, die sich zwar aus verschiedenen juristischen Personen zusammensetze, im Grunde aber doch eine Einheit darstelle, nicht rechtfertigen.
Der Klüger vertritt dagegen die Ansicht, die Hohe Behörde könne ihre Weigerung, die Bestimmungen der Personalordnung zur Anwendung zu bringen, nicht damit begründen, daß diese nur für solche Bediensteten gelte, die endgültig aus der EGKS ausscheiden, nicht aber für diejenigen, die in den Dienst einer anderen europäischen Organisation überwechseln.
In der Personalordnung sei der letztgenannte Fall vorgesehen, denn in Artikel 61 heiße es:
Scheiden Bedienstete aus dem Dienst der Gemeinschaft aus, um in den Dienst einer nationalen, internationalen oder supranationalen Behörde oder Organisation einzutreten, die mit der Gemeinschaft ein Abkommen getroffen hat, so sind sie berechtigt, den versicherungsmathematischen Gegenwert ihres bei der Gemeinschaft erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Behörde bzw. Organisation übertragen zu lassen.
Da die angebliche Lücke somit nicht bestehe, sei die Personalordnung im vorliegenden Fall anzuwenden.
Der Kläger bestreitet im übrigen, daß die Möglichkeit des Überwechselns eines Beamten in den Dienst einer anderen europäischen Gemeinschaft im Zeitpunkt der Abfassung des Statuts und der Personalordnung nicht vorhersehbar gewesen sei.
Er behauptet, die Bank, die selbst Rechtsfähigkeit besitze, sei kein Organ der neuen europäischen Gemeinschaften.
Die Beklagte entgegnet, Artikel 61 der Personalordnung habe nicht die vom Kläger behauptete Bedeutung, denn in Anbetracht des Zeitpunktes seiner Verkündung gelte er für ganz andere Organisationen als die Gemeinschaften der sechs Länder, nämlich für OEEC, Europarat usw.
Sie ist überdies der Ansicht, die durch den EWG-Vertrag geschaffene und der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterstellte Bank stehe in funktionellem Zusammenhang mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
a) Verletzung der Artikel 12, 13, 15 und 62 der Personal-ordnung der Gemeinschaft
Der Kläger ist der Meinung, die Bestimmungen der Personalordnung über Wiedereinrichtungsbeihilfe (Art. 12 a), Reisekosten (Art. 13 a 2), Umzugskosten (Art. 15 b) und Abgangsgeld (Art. 62) machten keinen Unterschied zwischen den Bediensteten, die auf dem normalen Wege aus dem Dienst ausschieden, und denen, die ihre Tätigkeit aufgäben, um mit der oder ohne die Vergünstigung einer Beurlaubung aus persönlichen Gründen in den Dienst eines anderen Organs überzuwechseln, sie seien daher auch hier anwendbar.
Die angefochtene Entscheidung verkenne somit diese Bestimmungen, wenn sie dem Kläger die von ihnen gewährten Vergünstigungen vorenthalte.
In der Erwiderung führt der Kläger zusätzlich aus, der Gerichtshof müsse, wenn er entsprechend dem Klagebegehren den auf die finanziellen Leistungen bezüglichen Teil der angefochtenen Entscheidung für nichtig erkläre, auch seine Gehaltsansprüche festlegen. Er gibt an, auf welche Leistungen er Anspruch erhebt: Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von vier Monatsgehältern, Erstattung der Reisekosten Luxemburg — Brüssel sowie Auszahlung seines Guthabens bei der Versorgungskasse; er erklärt, keinen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten zu erheben.
Der Beklagten zufolge hieße es, einen Rechtsmißbrauch anerkennen, wollte man den Anträgen des Klägers stattgeben. Der Kläger berufe sich nämlich im vorliegenden Fall auf Vorschriften, die für eine ganz anders geartete Sachlage vorgesehen seien.
Bei der anschließenden Prüfung dieser Anträge stellt die Beklagte fest, die Zahlung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe, von Reise- und Umzugskosten würde der tatsächlichen Lage nicht gerecht werden und könnte sogar zu einer doppelten Auszahlung führen, was schlechthin unzulässig wäre. Die Wiedereinrichtungsbeihilfe werde übrigens erst nach einer Mindestdienstzeit gewährt.
Hinsichtlich des vom Kläger geforderten Abgangsgeldes hält es die Hohe Behörde ebenfalls für unzulässig, das zu Versorgungszwecken angesammelte Kapital sofort in Teilbeträgen auszuzahlen, da dies der Ruhegehaltsordnung zuwiderlaufe.
Nach Meinung des Klägers kann im vorliegenden Fall von einem Rechtsmißbrauch nicht die Rede sein, denn ein solcher setze einen durch Ausübung eines zu diesem Zweck geschaffenen Rechts verursachten Schaden voraus. Er behauptet vielmehr, ein bestehendes Recht in einem achtenswerten rechtlichen Interesse auszuüben.
Hierauf entgegnet die Beklagte, der Kläger verwechsle den Begriff des Rechtsmißbrauchs mit dem Begriff der in Schadenszufügungsabsicht begangenen Schikanehandlung. Es sei im vorliegenden Fall sehr wohl ein Rechtsmißbrauch gegeben, da der Kläger behaupte, sich auf den Wortlaut einer Verordnung stützen zu können, um Vorteile zu erlangen, die zu einem ganz anderen Zweck vorgesehen worden seien.
b) Verletzung der allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Beendigung des Arbeitsvertrages und die Zahlung der damit zusammenhängenden Vergütungen
Der Kläger behauptet, bei einem unbefristeten Vertrag würden die bei Ausscheiden aus dem Dienst zu gewährenden Vergütungen unabhängig von den Vorteilen geschuldet, die der Arbeitnehmer auf Grund seiner neuen Anstellung erhalten könne; die Verweigerung der in Artikel 12 vorgesehenen Beihilfe und der in Artikel 15 vorgesehenen Erstattung unter dem Vorwand, daß der Kläger in seiner neuen Stellung vergleichbare Vorteile genieße, sei rechtlich unhaltbar.
Die Beklagte hält auf Grund der Darlegungen unter a) den Gedankengang des Klägers für unbegründet, dies um so mehr, als die Grundvoraussetzung, das Erlöschen des Arbeitsvertrages, nicht gegeben sei.
Der Kläger behauptet im Gegensatz dazu, das Schreiben vom 2. Juli 1959 enthalte eine vorbehaltlose Annahme seiner Kündigung, unabhängig von dem Vorschlag zur Regelung der finanziellen Fragen. Übrigens habe die Hohe Behörde dieses Schreiben in der Rechtssache Nr. 27/59 zum Beweis dafür vorgelegt, daß die Rechtssache gegenstandslos geworden sei, da das genannte Schreiben praktisch die vorherige ablehnende Entscheidung aufhebe und somit die Beendigung des Arbeitsvertrages anerkenne.
c) Verletzung der Artikel 29 und 14 der Personalordnung
Der Kläger rügt endlich die Tatsache, daß die angefochtene Entscheidung weder einen Ausgleich für nicht ausgenützten Jahresurlaub (8/30 seiner Monatsbezüge) noch eine Erstattung der Reisekosten für seinen Urlaub vorsehe.
Die Beklagte entgegnet, die angefochtene Entscheidung habe keineswegs die Zahlung dieser Beträge abgelehnt.
Der Kläger nimmt die Bereitschaft der Hohen Behörde, diese Beträge auszuzahlen, zur Kenntnis.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. — Verfahren
1. Im Interesse einer sachdienlichen Prozeßleitung sind die im Register des Gerichtshofes unter Nr. 27/59 und Nr. 39/59 eingetragenen Rechtssachen wegen des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs zu verbinden und gemeinsam zu entscheiden.
Diese Anordnung ist von den Parteien beantragt und vom Generalanwalt in seinen Schlußanträgen nicht beanstandet worden, somit ist den Vorschriften von Artikel 43 der Verfahrensordnung Genüge getan.
2. Weder die Parteien des Rechtsstreits noch der Generalanwalt haben einen Formfehler in einer der beiden Klagen gerügt; diese sind auch von Amts wegen nicht zu beanstanden.
II. — Antrag auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde vom 7. März 1959 enthaltenen Entscheidung (Rechtssache Nr. 27/59)
1. ZUR ZULÄSSIGKEIT
Der Kläger behauptet, der Präsident der Hohen Behörde sei nicht berechtigt gewesen, das Kündigungsgesuch des Klägers vom 11. Februar 1959 abzulehnen.
Es ist bereits hier festzustellen, daß die Kündigung in der Folge durch Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 2. Juli 1959 angenommen wurde. Da die genannte Entscheidung vor der (am 13. Juli 1959 erfolgten) Einreichung der Klagebeantwortung der Hohen Behörde erging, erhebt diese gegenüber dem Antrag des Klägers lediglich prozeßhindernde Einreden wegen angeblich verspäteter Klageerhebung (a) sowie wegen angeblicher Erledigung in der Hauptsache (b).
a) Zur angeblich verspäteten Klageerhebung:
Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, daß die angefochtene Entscheidung das Datum des 7. März 1959 trägt und ihrem Empfänger am 9. März zugestellt wurde.
Nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom 21. Februar 1957 mußten im Falle eines Rechtsstreits nach Artikel 58 des Personalstatuts Klagen von Bediensteten gegen die EGKS innerhalb von zwei Monaten erhoben werden; nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wäre die von dem Kläger am 8. Mai 1959 eingereichte Klage fristgerecht erhoben worden, denn nach einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz beginnt diese Frist erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Da diese Verfahrensordnung jedoch durch eine neue Verfahrensordnung vom 3. März 1959 außer Kraft gesetzt wurde, in welcher keine Bestimmung über die Klagefristen bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Bediensteten und Organen der Gemeinschaften enthalten ist, vertritt die Hohe Behörde die Meinung, es handele sich im vorliegenden Fall um einen Antrag auf Nichtigerklärung; auf Grund der nach ihrer Auffassung in Artikel 33 des EGKS-Vertrages verankerten allgemeinen Rechtsvorschriften für Nichtigkeitsklagen betrage die Frist daher einen Monat.
Um die Unbegründetheit dieser Ansicht nachzuweisen, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den grundlegenden Ausführungen des Klägers, der aus dem Fehlen einer einschlägigen Bestimmung den Schluß zieht, daß auf diesem Gebiet überhaupt keine Ausschlußfrist bestehe. Die Verfahrensordnung vom 3. März 1959, deren Artikel 110 die Verfahrensordnung von 1957 aufhob, wurde nämlich erst am 21. März im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Abgesehen von der Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung konnte diese Verfahrensordnung daher vor dem genannten Zeitpunkt bei den Rechtsunterworfenen nicht als bekannt vorausgesetzt werden und demnach keine Anwendung finden.
Für das Klagerecht des Klägers war somit im Augenblick seines Entstehens die Verfahrensordnung von 1957 maßgebend. Da die neue Verfahrensordnung keine Bestimmung über Klagen der vorliegenden Art enthält, konnte sie nicht mit rückwirkender Kraft stillschweigend an die Stelle der früheren einschlägigen Bestimmungen über Klagen von Bediensteten, die in der Verfahrensordnung von 1957 durch das Erfordernis einer besonderen Frist deutlich von den in Artikel 33 des Vertrages genannten Klagen unterschieden worden waren, eine allgemeine Vorschrift treten lassen.
Die Klage ist demnach fristgemäß erhoben worden.
b) Zum Gegenstand der Klage:
Im Verlauf des Verfahrens hat die Hohe Behörde dem Gesuch des Klägers entsprochen, indem sie seine Kündigung am 2. Juli angenommen hat; dennoch erscheint es angebracht, die Begründetheit ihrer früheren Ablehnung zu prüfen.
Das Ergebnis einer Prüfung der Frage, ob die Klage zulässig ist, wirkt sich auch auf die Kostenentscheidung aus. Im übrigen ist die Beklagte auf ihren in der Klagebeantwortung erhobenen Einwand, der Rechtsstreit habe ich erledigt, in der Gegenerwiderung nicht mehr zurückgekommen.
2. ZUR BEGRÜNDETHEIT
Der Kläger macht Verletzung und falsche Anwendung des auf ihn anwendbaren Artikels 41 des Personalstatuts geltend; er behauptet, daß es sich bei den Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Hohen Behörde um einen Anstellungsvertrag von unbefristeter Dauer gehandelt habe, den er vermittels einer einseitigen Willenserklärung habe beenden können.
Hierzu ist festzustellen, daß die Rechtsstellung des Klägers als eines dem Personalstatut unterworfenen Beamten der Hohen Behörde nicht auf einem zwischen Parteien geschlossenen Vertrag beruhte, sie fußte auf allgemeinen Rechtsnormen und unterlag zugunsten und zuungunsten des Klägers den allgemeinen und unpersönlichen Bestimmungen des Statuts. Nur die Verletzung einer Bestimmung des Personalstatuts der Gemeinschaft, im vorliegenden Fall des Artikels 41, gibt ihm das Recht zur Klageerhebung.
Im Sinne dieses Artikels hatte der Kläger in seinem Schreiben vom 11. Februar 1959 ganz zweifellos unzweideutig seinen Willen zum Ausdruck gebracht, aus dem Dienst der Institution auszuscheiden; diese Kündigung mußte normalerweise die in Artikel 41 vorgesehenen Rechtswirkungen auslösen.
Ein aus persönlichen Gründen beurlaubter Bediensteter verliert grundsätzlich nicht die Möglichkeit, während dieser Beurlaubung nach Belieben sein Kündigungsrecht auf Grund von Artikel 41 geltend zu machen.
Die Hohe Behörde bestreitet jedoch, daß der Kläger tatsächlich diese Möglichkeit gehabt habe, da er durch sein Einverständnis mit seiner Beurlaubung nicht nur auf das Recht, von sich aus zu kündigen, verzichtet, sondern auch seine Zustimmung dazu gegeben habe, bis zum Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Hohen Behörde und den übrigen Organen der europäischen Gemeinschaften oder den ihnen angegliederten Organen über die künftige Rechtslage der von einem Organ zu einem anderen Organ überwechselnden Bediensteten bzw. bis zum endgültigen Scheitern der hierzu erforderlichen Vorbesprechungen in der Rechtsstellung einer Beurlaubung aus persönlichen Gründen zu verbleiben.
Hierzu ist jedoch festzustellen, daß diese Behauptung aus den vorliegenden Prozeßunterlagen nicht klar und eindeutig hervorgeht und auch nicht bewiesen wird. Die Hohe Behörde, von der das letzte Schreiben in dem zwischen den Parteien geführten Briefwechsel stammt, hat in ihrem Schreiben vom 2. Mai 1958 die Dauer des dem Kläger gewährten Urlaubs entsprechend den allgemeinen einschlägigen Rechtsvorschriften ohne weiteres auf zwei Jahre festgesetzt und im übrigen den hierfür maßgebenden Artikel 33 des Statuts ohne jeden Vorbehalt und ohne den geringsten Hinweis auf die Auslegung der heute von ihr behaupteten Tatsachen zitiert.
Durch seine vorbehaltlos ausgesprochene Beurlaubung aus persönlichen Gründen hatte der Kläger jedoch nicht die Berechtigung verloren, jederzeit zu kündigen. Die Hohe Behörde konnte im vorliegenden Fall nur die allgemeinen Rechtsvorschriften zur Anwendung bringen, denn sie hatte es verabsäumt, in der in ihrem Schreiben vom 2. Mai 1958 enthaltenen Entscheidung über die Beurlaubung des Klägers aus persönlichen Gründen eine Frist festzusetzen, vor deren Ablauf eine Kündigung des Klägers auf Grund der Verhandlungen mit der Europäischen Investitionsbank ausgeschlossen gewesen wäre. Auch hatte der Kläger in seinem Schreiben vom 25. April 1958 über die Annahme einer derartigen Bestimmung, die sich auf die ihm nach Statut zustehenden Rechte ausgewirkt hätte, nicht zugestimmt.
Für eine Abweichung von den allgemeinen Rechtsnormen ist überdies derjenige beweispflichtig, der sich darauf beruft. Ein solcher Beweis ist von der Hohen Behörde in rechtlich ausreichender Form nicht erbracht worden; demnach hat der Kläger zu Recht die Nichtigerklärung der Entscheidung des Präsidenten der Hohen Behörde vom 7. März 1959 über die Ablehnung seines Kündigungsgesuchs vom 11. Februar 1959 verlangt.
Aus diesen Gründen ist den Klageanträgen stattzugeben und die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III. — Antrag auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde vom 2. Juli 1959 enthaltenen Entscheidung (Rechtssache Nr. 39/59)
1. ZUR TRAGWEITE DER KLAGE UND ZUM AUSMASS IHRER ZULÄSSIGKEIT
In seiner gegen die Entscheidung vom 2. Juli 1959 gerichteten Klage vom 31. Juli 1959 beantragt der Kläger deren Nichtigerklärung nur, soweit sie sich auf die Rechtsfolgen seiner Kündigung bezieht und die ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst zustehenden Vergütungen festsetzt, … mit allen Rechtsfolgen ….
Die genaue Tragweite dieses Antrags geht in den weiteren Ausführungen der Klageschrift lediglich aus der Bezugnahme auf die in dem Schreiben vom 2. Juli 1959 enthaltene Entscheidung der Hohen Behörde hervor, soweit diese es verabsäumt, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu bestimmen, und soweit sie die Vergütungen bei Ausscheiden aus dem Dienst festsetzt.
In der Klageschrift geht es sinngemäß um folgende Vergütungen:
a) Wiedereinrichtungsbeihilfe, Erstattung der Reisekosten anläßlich des Ausscheidens aus dem Dienst und Erstattung der Umzugskosten (Art. 12, 13 und 15 der Personalordnung),
b) Auszahlung des Guthabens des Klägers bei der Versorgungskasse, Auszahlung der von seinem Gehalt als Ruhegehaltsbeiträge einbehaltenen Beträge und Abgangsgeld (Art. 62 der Personalordnung).
In der Erwiderung erweitert der Kläger jedoch seinen Antrag dahingehend, daß er vom Gerichtshof ausdrücklich Feststellung des Zeitpunktes begehrt, an dem seine am 11. Februar 1959 eingereichte Kündigung wirksam wird, da die Hohe Behörde diesen Zeitpunkt in der angefochtenen Entscheidung nicht näher bezeichnet habe; ferner ersucht er darin den Gerichtshof ausdrücklich um die Feststellung, daß die Hohe Behörde verpflichtet sei, ihm folgende Beträge auszuzahlen:
a) eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe des vierfachen Betrages seines zuletzt bezogenen Monatsgrundgehalts;
b) Erstattung der Reisekosten Luxemburg - Brüssel für ihn selbst und seine Familie,
c) den kapitalisierten Betrag seines Guthabens bei der Versorgungskasse,
d) den kapitalisierten Betrag der von seinem Gehalt einbehaltenen Ruhegehaltsbeiträge,
e) ein auf Grund 22monatiger Dienstzeit berechnetes Abgangsgeld in Höhe des anderthalbfachen Betrages seines zuletzt bezogenen Monatsgrundgehalts für jedes abgeleistete Dienstjahr,
f) den Ausgleich für acht Dreißigstel des bis zum 1. Mai 1958 nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs, dazu Erstattung der Reisekosten anläßlich seines Urlaubs,
g) 5 % Zinsen von den auf Grund dieser verschiedenen Verpflichtungen geschuldeten Beträgen, gerechnet vom 12. März 1959 oder spätestens vom 11. Mai 1959 an, bzw. eine für billig erachtete Summe.
Im Hinblick auf diese Erweiterung des Klagebegehrens ist zu prüfen, ob hiermit nicht die Klageanträge in einem solchen Ausmaß überschritten werden, daß damit gegen die Vorschriften von Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Artikel 22 der Satzung des Gerichtshofes verstoßen wird.
Der Gerichtshof geht hierbei davon aus, daß der Kläger, der in seiner Klageschrift auf die ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst zustehenden Vergütungen mit allen Rechtsfolgen abgestellt hatte, damit sämtliche finanziellen Auswirkungen der Beendigung seines Dienstverhältnisses feststellen lassen wollte; diese Auswirkungen sind in der Erwiderung dann im einzelnen dargelegt und erläutert worden und sind daher einer getrennten Prüfung zu unterziehen.
2. RECHTSWIRKUNGEN DER KÜNDIGUNG IM HINBLICK AUF DIE EINZELNEN PUNKTE DES ANTRAGS AUF GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
A — Vor einer weiteren Prüfung der Rechtslage ist im Hinblick auf
a) den Kläger festzustellen,
daß die Hohe Behörde ihr Einverständnis bekundet hat, gemäß Artikel 29 Buchstabe e der Personalordnung der Gemeinschaft den Ausgleichsbetrag für den nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaub zu zahlen und ihm gemäß Artikel 14 Buchstabe a der Personalordnung die Reisekosten für seinen Jahresurlaub zu erstatten;
dieses Angebot ist als ausreichend anzusehen;
b) die Hohe Behörde festzustellen,
daß der Kläger, entgegen seinen in der Klageschrift geltend gemachten Ansprüchen, in der Erwiderung nicht mehr die Reisekosten von seinem Herkunftsort Florenz nach Brüssel, sondern nur von seinem Dienstort Luxemburg nach Brüssel fordert und auf die Erstattung seiner Umzugskosten nach Brüssel verzichtet; diese Summe wurde ihm im übrigen von der Europäischen Investitionsbank erstattet;
es ist demnach festzustellen, daß der Kläger seine diesbezüglichen Anträge zurückgenommen hat.
B — Die Prüfung der restlichen Anträge veranlaßt den Gerichtshof zu den nachstehenden Erwägungen und Entscheidungen:
a) Der Kläger ersucht den Gerichtshof, ihm gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Personalordnung eine Wiedereinrichtungsbeihilfe zuzuerkennen.
Nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung ist diese Beihilfe an beamtete Bedienstete nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst auf Grund des Nachweises ihrer erfolgten Wiedereinrichtung auszuzahlen. Diese Bestimmungen sind im Sinne einer innerhalb der europäischen Gemeinschaften und der angegliederten Organe bestehenden funktionellen Einheit auszulegen; folgt man dieser Auffassung, so ist es unzulässig, neben dem von der Dienststelle einer Gemeinschaft ausgezahlten Abgangsgeld noch eine Einrichtungsbeihilfe von der neuen Dienststelle zu beziehen.
Zweifellos sind diese Beihilfen als Pauschalbetrag anzusehen, welcher jedoch nicht zu den von dem Bediensteten erworbenen Vergütungsansprüchen hinzutritt, sondern auf Grund einer vorweggenommenen
Schätzung den Gegenwert der Kosten für ein und denselben Vorgang, d. h. im vorliegenden Falle die Verlegung des Wohnsitzes des Bediensteten von einem Ort an einen anderen, bildet. Da diese Verlegung nur einmal stattgefunden hat, wäre eine Auszahlung dieser Beihilfe seitens der Hohen Behörde nicht gerechtfertigt, denn die Europäische Investitionsbank hatte ihrerseits bereits aus dem gleichen Grunde entsprechende Zahlungen geleistet.
Diesem Antrag kann daher nicht stattgegeben werden.
b) Eine entsprechende Überlegung ist hinsichtlich des Abgangsgeldes geboten, das vom Kläger auf Grund von Artikel 62 Buchstabe c beansprucht wird.
Das in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Ausscheiden ist sinnentsprechend als ein Ausscheiden aus dem Dienst der Gemeinschaft zu verstehen und das Abgangsgeld logischerweise als Ausgleich für den Verdienstausfall, den der Bedienstete in der Zeit erleidet, die er normalerweise benötigt, um eine neue Anstellung zu finden.
Diese Auslegung der für die Einführung dieser Bestimmung maßgebenden Absicht findet ihre Bestätigung in deren Absatz 1, wonach diese Vergütung nur denjenigen Bediensteten zu gewähren ist, von denen angenommen werden kann, daß sie sich nach einer neuen beruflichen Tätigkeit umsehen müssen.
Dieser Antrag ist somit als unbegründet abzuweisen.
c) Der Kläger begehrt ferner Erstattung der Reisekosten von Luxemburg nach Brüssel für seine Familie, da ihm von der Europäischen Investitionsbank nur seine eigenen Reisekosten vergütet worden sind.
Artikel 13 Buchstabe a Ziffer 2 der Personal-ordnung sieht vor, daß ein Bediensteter nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst auf die Erstattung seiner Reisekosten vom Dienstort zum Herkunftsort Anspruch hat; der Herkunftsort des Bediensteten wird nach Buchstabe f des genannten Artikels bei seinem Dienstantritt unter Berücksichtigung seines Aufenthalts bzw. Einberufungsorts oder des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt; nach der Personalordnung ist somit lediglich eine Erstattung der Reisekosten für die Rückkehr des Bediensteten vom Dienstort an den Herkunftsort, d. h. im vorliegenden Falle von Luxemburg nach Florenz, vorgesehen.
Der Kläger hat jedoch auf seinen in der Klageschrift erhobenen diesbezüglichen Anspruch in der Erwiderung verzichtet und darin nur noch die Erstattung der Reisekosten von Luxemburg nach Brüssel beantragt.
Dieser Antrag ist demnach als rechtlich unbegründet abzuweisen.
d) Was den kapitalisierten Betrag des klägerischen Guthabens bei der Versorgungskasse, d. h. die Einzahlungen seiner Dienstbehörde und den kapitalisierten Betrag der von seinem Gehalt einbehaltenen Summen, also die von ihm selbst zur Bildung seines Ruhegehalts geleisteten Beiträge anbelangt, so ist festzustellen, daß in Artikel 62 Buchstaben a und b der Personalordnung eine Erstattung dieser Beträge vorgesehen ist, die den Fonds bilden, aus dem die bei Ausscheiden aus dem Dienst fälligen Sozialleistungen an die Bediensteten erbracht werden.
Mit seinem Dienstantritt bei der Europäischen Investitionsbank ist der Kläger einer neuen Sozialleistungsordnung unterstellt worden, nach deren Bestimmungen er entweder keine Einlage entsprechend seiner Dienstzeit bei der Hohen Behörde zu zahlen braucht oder den auf ihn entfallenden Betrag in einen bei der Bank gebildeten eigenen Fonds einzuzahlen hat.
In beiden Fällen kann die Hohe Behörde eine Auszahlung der für den Kläger angesammelten Beträge nicht ablehnen, denn entweder wird von Seiten der Bank eine im übrigen kaum begreifliche freiwillige Zuwendung gewährt, indem sie von sich aus, ohne Nachzahlung zu verlangen, die Beitragsleistungen für die vor der Einstellung des Klägers liegenden Dienstjahre übernimmt, oder der Kläger hat selbst die Einzahlung zu leisten und benötigt dazu die von ihm beanspruchten Beträge.
Dieser Vorgang beruht übrigens in beiden Fällen der Hohen Behörde gegenüber auf einem Rechtsverhältnis zu einem Dritten.
Nur für den hypothetischen Fall einer Vereinbarung über die Vereinheitlichung oder Verschmelzung der Versorgungs- und Ruhegehaltskassen aller drei Gemeinschaften könnte der Hohen Behörde das Recht zuerkannt werden, die Interessen dieser gemeinsamen Kasse zu wahren, obgleich dabei noch unerfindlich ist, warum gerade sie die Initiative ergreifen sollte.
Abgesehen von der geringen Eile, welche die Institutionen bei der Angleichung ihrer Organisationen an den Tag legen, erscheint weder die Notwendigkeit noch die Zweckmäßigkeit der Verpflichtung, welche die Hohe Behörde von dem Kläger als Vorbedingung für die Auszahlung der in Rede stehenden Beträge verlangt, rechtlich ausreichend begründet.
Wenn die Hohe Behörde in Zukunft einer gemeinsamen Sozialversicherungskasse der Gemeinschaften angeschlossen ist, wird es ihr immer noch freistehen, die Zulassung des Klägers oder den Umfang seiner Ruhegehaltsansprüche von der Einzahlung eines angemessenen Betrages in die gemeinsame Kasse unter den von ihr vorgesehenen Voraussetzungen abhängig zu machen.
Dieser Antrag des Klägers ist demnach begründet.
e) Was die Gewährung von Zinsen anbelangt, auf die der Kläger für die von ihm geforderten Beträge vom 12. März bzw. vom 11. Mai an Anspruch erhebt, so ist dabei folgende Unterscheidung zu treffen:
Sollte der Kläger auf Verzugszinsen abstellen, so entsprechen diese in der Regel der vom Gesetzgeber vorgenommenen Abschätzung und Festsetzung des durch die verspätete Erfüllung einer Verpflichtung erlittenen Schadens, vorausgesetzt daß diese Verspätung durch eine vorherige Mahnung festgestellt wird.
Aber selbst wenn infolge der Unterlassung anderer Handlungen seitens des Klägers die Klageschrift als Inverzugsetzung angesehen werden könnte, so muß doch in diesem Falle das Fehlen einer gesetzlichen Regelung über Verzugszinsen im Gemeinschaftsrecht zu einer Abweisung des Antrags führen.
Sollte es sich jedoch um Ausgleichszinsen handeln, so trifft es zwar zu, daß diese bei Nichterfüllung einer Verpflichtung ohne vorherige Mahnung als Schadensersatz geschuldet werden; sie werden jedoch nur dann gewährt, wenn ein Schaden gegeben ist, der im vorliegenden Fall weder nachgewiesen noch behauptet oder unter Beweis gestellt wurde.
Dieser Antrag des Klägers ist demnach abzuweisen.
3. RECHTSWIRKUNGEN DER KÜNDIGUNG HINSICHTLICH DES ZEITPUNKTES IHRES WIRKSAMWERDENS
Auf Grund der vorstehenden Erwägungen besitzt die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung des Klägers vom 11. Februar 1959 wirksam wurde, kein gegenwärtiges Interesse mehr, da sie sich in keiner Weise auf die vorstehend zugunsten des Klägers entschiedenen Anträge auswirkt.
Der diesbezügliche Antrag ist daher als unzulässig abzuweisen.
IV. — Kosten
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hat die Hohe Behörde ihre Kosten selbst zu tragen.
Da in der Rechtssache Nr. 27/59 zugunsten des Klägers entschieden wird, ist die Hohe Behörde nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der diesem entstandenen Kosten zu verurteilen.
In der Rechtssache Nr. 39/59 sind beide Parteien in einigen Punkten unterlegen; die Kosten sind daher gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung gegeneinander aufzuheben.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere dessen Artikel 2, 33, 41 und 58,
auf Grund der Personalordnung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere deren Artikel 12, 13, 14, 15, 29, 47, 61, 62 und 91.
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 21. Februar 1957 für Rechtsstreitigkeiten nach Artikel 58 des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DIE ZWEITE KAMMER DES GERICHTSHOFES
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die von Herrn Alberto Campolongo anhängig gemachten Rechtssachen Nr. 27/59 und 39/59 werden für die Zwecke dieses Urteils verbunden.
2. Die Entscheidung, die in dem Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde vom 7. März 1959 enthalten war, mit welchem dem Kläger mitgeteilt wurde, daß sein Kündigungsgesuch nicht angenommen werden könne, wird für nichtig erklärt.
3. Im Hinblick auf den Kläger ist festzustellen, daß die Hohe Behörde sich im Verlauf des Verfahrens damit einverstanden erklärt hat, ihm gemäß Artikel 29 Buchstabe e der Personalordnung der Gemeinschaft als Ausgleich für den bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaub einen Betrag in Höhe von acht Dreißigsteln seiner monatlichen Dienstbezüge im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zu zahlen.
4. Im Hinblick auf den Kläger ist festzustellen, daß sich die Hohe Behörde damit einverstanden erklärt hat, ihm gemäß Artikel 14 Buchstabe a der Personalordnung der Gemeinschaft die Reisekosten von Luxemburg nach Florenz anläßlich seines Jahresurlaubs für ihn selbst und seine Familienangehörigen zu erstatten.
5. Im Hinblick auf die Hohe Behörde ist festzustellen, daß der Kläger im Verlauf des Verfahrens auf die Erstattung der von ihm auf Grund von Artikel 13 Buchstabe a Ziffer 2 der Personalordnung der Gemeinschaft zuvor beanspruchten Reisekosten von Luxemburg nach Florenz für sich und seine Familienangehörigen verzichtet hat.
6. Im Hinblick auf die Hohe Behörde ist festzustellen, daß der Kläger auf die Erstattung der Umzugskosten von Luxemburg nach Brüssel verzichtet hat.
7. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe nach Artikel 12 Buchstabe a der Personalordnung der Gemeinschaft wird abgewiesen.
8. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung eines Abgangsgeldes nach Artikel 62 Buchstabe c der Personalordnung der Gemeinschaft wird abgewiesen.
9. Der Antrag des Klägers auf Erstattung der Reisekosten von Luxemburg nach Brüssel für sich und seine Familienangehörigen wird abgewiesen.
10. Die Hohe Behörde hat dem Kläger den nach Maßgabe des in Artikel 91 der Personalordnung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl festgelegten Zinssatzes kapitalisierten Betrag seines bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst vorhandenen Guthabens bei der Versorgungskasse des Personals der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl auszuzahlen.
11. Die Hohe Behörde hat dem Kläger die von seinem Gehalt als Ruhegehaltsbeiträge einbehaltene Summe, kapitalisiert nach Maßgabe des in Artikel 91 der Personalordnung der Gemeinschaft vorgesehenen Zinssatzes und nach Abzug der Beträge, die gegebenenfalls von diesen Beiträgen abgeführt wurden, auszuzahlen.
12. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Zinsen wird abgewiesen.
13. Der Antrag des Klägers auf Feststellung des Zeitpunktes des Wirksamwerdens seiner Kündigung wird abgewiesen.
14. Die Hohe Behörde wird verurteilt, dem Kläger die ihm in der Rechtssache Nr. 27/59 entstandenen Kosten zu erstatten.
Die Hohe Behörde wird verurteilt, dem Kläger ein Drittel der ihm in der Rechtssache Nr. 39/59 entstandenen Kosten zu erstatten.
Die Hohe Behörde trägt ihre eigenen Kosten.