Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.05.1961 – C-13/60

ECLI:EU:C:1961:8

Im Hinblick auf den von der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1961 gestellten Antrag auf Zulassung als Streithelferin in dem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit 13/60

1. der GEITLING Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH,

Essen,

2. der MAUSEGATT ßuhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH,

Essen,

3. der PRÄSIDENT Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH,

Essen,

4. der in den vorgenannten drei Verkaufsgesellschaften zusammengeschlossenen Bergwerksgesellschaften des Ruhrreviers

gegen

die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl;

im Hinblick auf die schriftliche Stellungnahme der Parteien des Hauptverfahrens;

in der Erwägung, daß die Regierung von Nordrhein-Westfalen behauptet, sie habe ein berechtigtes Interesse am Ausgang des bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits, und daß sie diese Behauptung rechtfertigt durch schlüssige Darlegung der Gründe, aus denen sich dieses Interesse ergibt;

in der Erwägung, daß das Land Nordrhein-Westfalen sein Interesse an einer Beteiligung am vorliegenden Rechtsstreit hinreichend dargetan hat;

in der Erwägung, daß im übrigen von den Parteien des Hauptverfahrens nicht bestritten wird, daß ein solches Interesse der Antragstellerin gegeben sei;

auf Grund des Berichts des Berichterstatters;

nach Anhörung des Generalanwalts;

auf Grund von Artikel 34 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS sowie der Artikel 69 und 93 der Verfahrensordnung

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und N. Catalano,

der Richter O. Riese, L. Delvaux, J. Rueff (Berichterstatter) und R. Rossi,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgenden

BESCHLUSS§

1. Das Land Nordrhein-Westfalen wird als Streithelfer zugelassen.

2. Der Kanzler stellt dem Streithelfer alle Prozeßakten in Abschrift zu.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.