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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.06.1961 – C-15/60

ECLI:EU:C:1961:11

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 15/60,

Gabriel Simon,

Beamter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pierre Fincoeur, zugelassen in Arlon (Belgien),

Zustellungsanschrift: Luxemburg, avenue Pasteur 12,

Kläger,

gegen

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,

vertreten durch seinen Kanzler Albert Van Houtte als Bevollmächtigten,

Zustellungsanschrift: Amtssitz des Gerichtshofes, Luxemburg, rue de la Côte-d'Eich 12,

Beklagter,

wegen

Nichtigerklärung der Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. September 1960, mit der dem Kläger in Ausführung der Entscheidung des Ausschusses der Präsidenten vom 9. Mai 1959 die Trennungsentschädigung entzogen wurde, erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Kammerpräsidenten N. Catalano (Berichterstatter) als Präsident,

der Richter O. Riese, L. Delvaux, J. Rueff und R. Rossi,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: H. J. Eversen, Hilfskanzler,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Der Kläger wurde auf Grund eines vom 9. Juli 1953 datierten und von ihm am 13. Juli 1953 unterzeichneten Einstellungsschreibens vom Gerichtshof als Techniker für den Vervielfältigungsdienst eingestellt. Durch Verfügung des Gerichtshofes vom 17. Juli 1956 wurde er als beamteter Bediensteter im Sinne von Artikel 2 Ziffer 2 des Statuts dem Personal-statut der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (im folgenden Gemeinschaft genannt) unterstellt.

Artikel 47 Ziffer 3 dieses Statuts sieht vor, daß den steten eine Trennungszulage gewährt wird, die vor ihrem Dienstantritt länger als 6 Monate ihren ständigen Wohnsitz in einer Ortschaft hatten, die mehr als 25 km von dem Sitz der Institution entfernt ist. Diese Bestimmung hat Artikel 16 Buchstabe b der am 1. Juli 1953 in Kraft getretenen Vorläufigen Personalordhung ersetzt, wonach diese Zulage denjenigen Bediensteten gewährt wurde, die während der letzten drei Monate vor ihrem Dienstantritt weder ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Luxemburg oder innerhalb eines Umkreises von 25 km um diese Stadt hatten noch dort ihre berufliche Tätigkeit ausübten.

Am 6. März 1958 bat der Kläger in einem an die Verwaltung des Gerichtshofes gerichteten Gesuch, ihm die in dem vorgenannten Artikel 47 Ziffer 3 des Personalstatuts vorgesehene Trennungszulage zu bewilligen. Er erbot sich, hierzu den Nachweis zu erbringen, daß er seit 26 Jahren ständig und ununterbrochen in Arlon wohne, einer Stadt, die von Luxem burg 26 Straßenkilometer und 29 Eisenbahnkilometer entfernt ist.

Die Zulage ist dem Kläger am 11. März 1958 durch Anordnung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. März 1958 an ohne Rückwirkung gewährt worden, denn der Betroffene hatte am 13. März 1958 schriftlich zum Ausdruck gebracht, daß sein Gesuch nur für die Zukunft gelte.

2. In seinem Bericht über das Sechste Rechnungsjahr stellte der Rechnungsprüfer fest, daß die Hohe Behörde im Gegensatz zum Gerichtshof beschlossen hatte, bei der Berechnung der in Artikel 47 Ziffer 3 des Personalstatuts vorgesehenen Entfernung von der Luftlinie auszugehen, und wies daher die betroffenen Institutionen auf die Notwendigkeit hin, jede Ungleichheit auf diesem Gebiet zu beseitigen und einen einheitlichen Berechnungsmaßstab festzulegen.

Am 22. Januar 1959 setzte der Kanzler den Rechnungsprüfer davon in Kenntnis, daß die in Arlon wohnenden neu eingestellten Bediensteten als ortsansässig betrachtet werden würden, da sich der Ausschuß für gemeinsame Interessen darauf geeinigt habe, in Zukunft eine einheitliche Auslegung zu geben.

Nach der Lösung dieses allgemeinen Problems stellte sich die Frage, ob denjenigen Bediensteten, welche die Trennungszulage bereits auf der Grundlage der nach der Straßen- oder Schienenstrecke berechneten gesetzlichen Entfernung erhielten, diese Vergünstigung zu belassen war. Der Ausschuß der Präsidenten beschloß bei seiner Sitzung vom 20. Oktober 1959, den Ausschuß für gemeinsame Interessen mit der Frage zu befassen. Dieser prüfte den Fall der beiden Bediensteten des Gerichtshofes, welche dieses Problem anging — einer hiervon war der Kläger —, und gab am 16. März 1960 dem Ausschuß der Präsidenten gegenüber folgende Stellungnahme ab: Dieses Problem ist durch einen Beschluß des Inhalts gelöst worden, die Luftlinie zur maßgebenden Entfernung zu erklären, jedoch die wohlerworbenen Rechte der beiden Betroffenen zu gewährleisten.

Zu diesem Zwecke beschloß der Ausschuß am 25. April 1960, dem Ausschuß der Präsidenten vorzuschlagen, die von diesen beiden Bediensteten bisher bezogene Trennungszulage soll durch ihr Aufsteigen nach Gruppen und Gehaltsstufen aufgezehrt werden, ihnen jedoch für die Vergangenheit verbleiben.

3. Nachdem der Ausschuß der Präsidenten in seiner Sitzung vom 9. Mai 1960 diesem Vorschlag zugestimmt hatte, teilte der Kanzler des Gerichtshofes dem Kläger mit Schreiben vom 8. Juli 1960 mit, unter welchen Bedingungen seine Trennungszulage aufgezehrt werden würde. In Beantwortung dieser Mitteilung richtete der Kläger am 22. Juli 1960 ein Schreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes, in dem er die Rechtmäßigkeit der ihm gegenüber ergangenen Verfügung bestritt und den Wunsch nach einer billigen Lösung zum Ausdruck brachte.

Mit Schreiben vom 21. September 1960 bestätigte der Präsident des Gerichtshofes dem Kläger 'die ihm gegenüber vom Ausschuß der Präsidenten getroffene Entscheidung. Gegen die im Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofes enthaltene Verfügung richtet sich die vorliegende Klage, die am 19. Oktober 1960 bei der Kanzlei eingereicht worden ist.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

— die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

— die vorliegende Klage für begründet zu erklären

— und infolgedessen die Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die Aberkennung der dem Kläger zustehenden Trennungszulage für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt:

— die Klage von Herrn G. Simon als unbegründet abzuweisen;

— dem Kläger seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. ZUR ZULÄSSIGKEIT

Der Beklagte erhebt keine Einwendungen gegen die Zuläs-sigkeit der Klage.

2. ZUR BEGRÜNDETHEIT

Der Kläger macht geltend, die in Durchführung der Entscheidung des Ausschusses der Präsidenten vom 9. Mai 1960 ergangene, im Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. September 1960 enthaltene Verfügung sei rechtswidrig, denn jene Entscheidung verstoße gegen Artikel 62 des Personalstatuts der Gemeinschaft. Um die Stichhaltigkeit dieses Vorwurfes darzutun, führt der Kläger aus, wie Artikel 47 Ziffer 3 richtig auszulegen sei.

Nach dem allgemeinen Sinnzusammenhang und dem Geist des Gesetzes sei der Begriff der Trennungszulage mit dem Begriff der Fahrstrecke verknüpft, die zwischen dem Sitz der Gemeinschaft und dem Wohnort des Bediensteten der Gemeinschaft liege und die der Bedienstete tatsächlich zurückzulegen habe, um sich zur Arbeitsstelle zu begeben oder um nach Hause zurückzukehren.

Andererseits gehe aus einem Vergleich zwischen der Fassung von Artikel 47 Ziffer 3 des Personalstatuts und der Fassung von Artikel 16 Buchstabe b der vor Inkraftsetzung des Statuts geltenden Vorläufigen Personalordnung hervor, daß die Vorläufige Personalordnung als Nichtortsansässige mit Anspruch auf Trennungszulage diejenigen Bediensteten betrachtet habe, die ihren Wohnsitz nicht innerhalb eines Umkreises von 25 km um den Sitz der Institution als Mittelpunkt hatten; demgegenüber sei nach Artikel 47 Ziffer 3 des Statuts Nichtortsansässiger, wer seinen Wohnsitz nicht weniger als 25 km vom Sitz der Institution entfernt habe. Wenn das Wort Umkreis, das ganz offensichtlich für den Begriff der Luftlinienentfernung stehe, gestrichen worden sei, so beweise dies, daß dieser Begriff nicht in das Statut habe Eingang finden sollen, daß vielmehr dort der entscheidende Maßstab die von dem betreffenden Bediensteten tatsächlich zurückgelegte Entfernung sei.

Die vom Ausschuß der Präsidenten getroffene Lösung stelle keineswegs eine richtige Auslegung von Artikel 47 Ziffer 3 des Personalstatuts dar, sondern verfälsche den logischen Inhalt dieses Artikels. Dies gelte um so mehr, als die vom Gerichtshof früher vertretene Auslegung nie als unrichtig angesehen worden sei. Der Kanzler selbst habe in einem Schreiben vom 22. Januar 1959 an den Rechnungsprüfer ausgeführt, daß im Statut und in der Personalordnung nicht ausdrücklich gesagt ist, wie die in Artikel 47 Ziffer 3 vorgesehene Entfernung zu berechnen ist; folglich läßt sich die vom Gerichtshof vertretene Auslegung der gesetzlichen Entfernung mit ebenso guten Gründen wie die Berechnungsmethode der Hohen Behörde vertreten (d. h. die Berechnung unter Zugrundelegung der Luftlinie).

Zudem habe der Rechnungsprüfer in seinem Bericht über das Sechste Rechnungsjahr der Gemeinschaft die seinerzeit vom Gerichtshof befolgte Methode, die Entfernung anhand der Straßen- oder Schienenstrecke zu berechnen, an keiner Stelle als eine rechtsirrige Anwendung von Artikel 47 Ziffer 3 des Statuts beanstandet. Er habe lediglich dem Wunsch Ausdruck gegeben, in Zukunft auf diesem Gebiet einen einheitlichen Berechnungsmaßstab zugrunde zu legen.

Da die in der Entscheidung des Ausschusses der Präsidenten vom 9. Mai 1960 bindend festgelegte Lösung der von Artikel 47 Ziffer 3 des Statuts aufgeworfenen Frage mit Inhalt und Tragweite dieser Vorschrift nicht im Einklang stehe und damit zum Erlöschen des Anspruchs des Klägers auf Bezug von Trennungsentschädigung führen würde, stelle diese Lösung in Wirklichkeit eine Änderung von Artikel 47 dar. Nach Artikel 62 des Personalstatuts könne nun zwar das Statut auf Vorschlag einer Institution und nach Anhörung der anderen, Institutionen sowie des Personalausschusses jeder Institution und gegebenenfalls nach Stellungnahme des Personalausschusses (Artikel 46) durch den Ausschuß der Präsidenten geändert werden. Da aber das in jenem Artikel vorgesehene Verfahren im vorliegenden Fall insofern nicht eingehalten worden sei, als die dort vorgeschriebene Anhörung der bezeichneten Stellen nicht erfolgt sei, verstoße die Entscheidung des Ausschusses der Präsidenten vom 9. Mai 1960 als eine das Statut abändernde Entscheidung gegen den genannten Artikel 62. Infolgedessen sei die Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. September 1960 ebenfalls rechtswidrig, da mit ihr eine Entscheidung, nämlich die des Ausschusses der Präsidenten, auf den Kläger habe angewandt werden sollen, die mit Artikel 62 des Personalstatuts unvereinbar sei.

Der Beklagte untersucht zunächst die Funktion des Ausschusses der Präsidenten

in bezug auf den Bericht des Rechnungsprüfers,

in bezug auf die Anwendung des Statuts und der Personalordnung.

Zum ersten Punkt führt der Beklagte aus, Fehler oder Schwierigkeiten, die bei der Ausführung des Haushaltsplans oder bei der Verwaltung der Finanzen der Gemeinschaft auftreten könnten, würden dem Ausschuß der Präsidenten vom Rechnungsprüfer zur Kenntnis gebracht. Der Vertrag sage nicht, welche Stelle zur Entscheidung über die im Bericht des Rechnungsprüfers aufgeworfenen Fragen zuständig sei. Der Ausschuß habe jedoch aus dem Umstand, daß er die Verwaltungstätigkeit der verschiedenen Institutionen der EGKS aufeinander abzustimmen habe, die Schlußfolgerung hergeleitet, daß er allein dafür zuständig sei, die Bemerkungen des Rechnungsprüfers als berechtigt anzuerkennen oder sie zurückzuweisen.

Zum zweiten Punkt betont der Beklagte, der Ausschuß habe die im Ausschuß für gemeinsame Interessen vertretenen Verwaltungen der einzelnen Institutionen beauftragt, im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen des Statuts (und der Personalordnung) die näheren Einzelheiten für die Durchführung dieser Bestimmungen festzulegen.

Dieses Verfahren, führt der Beklagte aus, sei im vorliegenden Fall in vollem Umfang eingehalten worden, denn der Ausschuß der Präsidenten habe einerseits von den Bemerkungen des Rechnungsprüfers zur Anwendung von Artikel 47 Ziffer 3 des Statuts Kenntnis genommen und habe andererseits den Ausschuß für gemeinsame Interessen beauftragt, eine einheitliche Lösung des Problems vorzuschlagen. Diese Lösung habe der Ausschuß der Präsidenten seiner Entscheidung vom 9. Mai 1960 zugrunde gelegt und den einzelnen Institutionen bekanntgegeben; diese seien daran gebunden gewesen. Daraus folge, daß der Ausschuß der Präsidenten mit seiner Entscheidung vom 9. Mai 1960 im Rahmen seiner Zuständigkeit geblieben sei und daß infolgedessen die Anordnung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. September 1960 nicht allein deshalb als rechtswidrig angesehen werden könne, weil sie auf der Entscheidung vom 9. Mai 1960 beruhe.

Der Beklagte prüft daran anschließend die Frage, ob der Ausschuß der Präsidenten mit der Annahme der in seiner Entscheidung vom 9. Mai 1960 enthaltenen Lösung Artikel 47 Ziffer 3 des Personalstatuts rechtsirrig ausgelegt hat. Er äußert sich dahin, diese Entscheidung sei rechtmäßig, und trägt in diesem Zusammenhang folgendes vor:

a) Was den Sinnzusammenhang oder den Geist des Gesetzes anbelange, so müsse man sich vor Augen halten, daß die Trennungszulage eine Gehaltszulage für diejenigen Bediensteten sein solle, für die der Eintritt in den Dienst der Gemeinschaft einen Wechsel der Lebensweise und des Lebensstandards mit sich bringe. Daher sei es unzutreffend zu behaupten, der Begriff der Trennungszulage sei mit dem Begriff der Fahrstrecke verknüpft, die der Bedienstete tatsächlich zurücklegen müsse, um in sein Herkunftsland zu gelangen; dies könne um so weniger gelten, als die Bediensteten nach Artikel 9 des Personalstatuts verpflichtet seien, an ihrem Dienstort oder in dessen unmittelbarer Umgebung Wohnung zu nehmen. Der eigentliche Sinn der Trennungszulage nach Artikel 47 Ziffer 3 des Statuts sei es, dem Bediensteten, der infolge seines Eintritts in den Dienst der Gemeinschaft zur Aufgabe seines Heimatwohnsitzes und zur Niederlassung an einem anderen Orte gezwungen sei, die Überwindung der sich aus der Übersiedlung ins Ausland ergebenden Schwierigkeiten zu ermöglichen. Hieraus erkläre es sich im übrigen auch, weshalb im Entwurf des Statuts für das Personal der EWG und der EAG an die Stelle des Wortes Trennungszulage das Wort Auslandszulage getreten sei. Die Vorschrift von Artikel 47 Ziffer 3 gehe mithin von der Überlegung aus, daß der Bedienstete an einen Ort übergesiedelt sei, an dem er fremd sei, sie stelle jedoch nicht etwa auf die Fahrstrecke ab, die der Bedienstete jeden Tag effektiv zurücklegen müsse, um sich an seinen Arbeitsplatz zu begeben oder um nach Hause zurückzukehren. Daher sei es folgerichtig, die in jenem Artikel vorgesehene gesetzliche Entfernung von 25 km unter Zugrundelegung der Luftlinie zu berechnen. Zu demselben Ergebnis seien auch die EWG und die EAG gelangt, wenn sie die in Frage stehende Zulage denjenigen Bediensteten gewährt hätten, die außerhalb eines Umkreises von 70 km um den Mittelpunkt der Stadt Brüssel wohnten.

b) Die Schlußfolgerung, die der Kläger aus einem Vergleich zwischen Artikel 16 Buchstabe b der Vorläufigen Personalordnung und Artikel 47 Ziffer 3 des Personalstatuts ziehe, erscheine unrichtig. Bei der Ausarbeitung des Statutentwurfs habe der Ausschuß der Präsidenten in seiner 11. Sitzung am 24. März 1955 die Fassung des genannten Artikels 16 Buchstabe b übernommen, wo das Wort Umkreis gestanden habe. Nachdem der Präsident der Hohen Behörde dem Ausschuß einen neuen Entwurf unterbreitet habe, habe dieser am 12. Dezember 1955 (14. Sitzung) beschlossen, seine Arbeiten auf der Grundlage dieses neuen Entwurfs fortzusetzen. Hierin sei Artikel 47 Ziffer 3 über die Trennungszulage anders als im vorhergehenden Entwurf des Ausschusses gefaßt gewesen. Es sei nicht nur das Wort Umkreis durch die Worte nicht mehr als … km entfernt ersetzt worden, sondern es sei auch eine positive an Stelle der negativen Formulierung vorgeschlagen worden. Der Ausschuß habe anschließend diesen Entwurf vervollständigt und hierbei an dem Grundsatz, daß während eines bestimmten Zeitraums ein ständiger Wohnsitz vorgelegen haben muß, sowie an dem bereits im ursprünglichen Entwurf enthaltenen 25-km-Kriterium festgehalten.

Aus der Gesamtheit dieser Umstände gehe somit eindeutig hervor, daß sich der Ausschuß mit der Festlegung des jetzigen Wortlauts von Artikel 47 Ziffer 3 des Statuts keineswegs von den Grundsätzen und Kriterien habe entfernen wollen, die er in seinem ursprünglichen Entwurf niedergelegt hatte, und daß der Wegfall des in diesem Entwurf enthaltenen Wortes Umkreis auf das Bestreben zurückzuführen sei, eine vereinfachte Fassung jenes Artikels zu erzielen. Die vom Ausschuß der Präsidenten getroffene Lösung müsse noch als eine sachrichtige und normale Auslegung von Artikel 47 Ziffer 3 des Personalstatuts beurteilt werden und nicht etwa als eine Änderung des Statuts.

3. ZUR FRAGE DER ZUSTÄNDIGKEIT DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

Neben der Entscheidung des Ausschusses der Präsidenten rügt der Kläger die Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. September 1960 als rechtswidrig; die Rechts-widrigkeit dieser Anordnung beruhe darauf, daß sie von einer unzuständigen Stelle erlassen worden sei.

Nach Artikel 16 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS werde das Statut des Personals des Gerichtshofes von diesem festgelegt. Entsprechend dieser Bestimmung sei das vom Ausschuß der Präsidenten aufgestellte Personalstatut vom Gerichtshof durch Beschluß vom 1. März 1956 angenommen und mit Wirkung vom 1. Juli 1956 in Kraft gesetzt worden (siehe Personalstatut a. E.). Wenn nun, führt der Kläger aus, dieses Verfahren hinsichtlich der Annahme und der Inkraftsetzung des Personalstatuts am Gerichtshof habe befolgt werden müssen, so liege auf der Hand, daß das gleiche Verfahren im vorliegenden Falle hätte eingehalten werden müssen, wo es um die Annahme und die Inkraftsetzung einer neuen Auslegung von Artikel 47 Ziffer 3 des Statuts am Gerichtshof gehe. Wenn entgegen diesem Verfahren am Gerichtshof die vom Ausschuß für gemeinsame Interessen vertretene und vom Ausschuß der Präsidenten für maßgebend erklärte Auslegung dieses Artikels mittels der angefochtenen Verfügung durch den Präsidenten des Gerichtshofes und nicht durch den Gerichtshof selbst angenommen und angewendet worden sei, so sei diese Verfügung rechtswidrig.

Der Beklagte tritt diesem Vorwurf mit dem Hinweis entgegen, daß alle Institutionen der Entscheidung des Ausschusses der Präsidenten entsprochen haben und daß die Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichtshofes zur Anwendung des Statuts und der Personalordnung nicht in Frage gestellt werden könne, denn es ergebe sich aus Artikel 1 Buchstabe b der Anlage I zum Personalstatut, daß innerhalb des Gerichtshofes die Anwendung des Statuts und der Personalordnung der Dienstbehörde obliege, die im vorliegenden Fall der Präsident des Gerichtshofes sei.

4. ZUR FRAGE DES EINGRIFFS IN WOHLERWORBENE RECHTE

Der Kläger betont zunächst, die Verfügung, auf Grund deren ihm die Trennungszulage gewährt worden sei, sei rechtmäßig gewesen, denn sie sei von der zuständigen Stelle erlassen worden und habe auf einer richtigen Auslegung von Artikel 47 Ziffer 3 des Statuts beruht; hiervon ausgehend folgert er sodann, der in Rede stehende Akt habe ein subjektives Recht begründet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache Algera sei daher eine Rücknahme jenes bebegünstigenden Aktes grundsätzlich unzulässig gewesen: Sei nämlich ein solches Recht wirksam erworben worden, so überwiege das Bedürfnis, das Vertrauen auf den Fortbestand der auf diese Weise geschaffenen Rechtsstellung zu schützen, gegenüber dem Interesse der Verwaltung an einer Rückgängigmachung ihrer Entscheidung.

Der Beklagte begnügt sich damit, demgegenüber auf die vom Gerichtshof in derselben Rechtssache Algera herausgearbeiteten Rechtsprechungsgrundsätze hinzuweisen. Er bestreitet, daß sich die angefochtene Verfügung als Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes bewerten lasse, und führt aus, die Darstellung des Sachverhalts scheine darauf hinzudeuten, daß der Ausschuß der Präsidenten und der Präsident des Gerichtshofes der Ansicht gewesen seien, im vorliegenden Fall könne von wohlerworbenen Rechten im strengen Sinne des Wortes nicht die Rede sein.

Dem Vorbringen des Klägers, der Gerichtshof habe durch die Annahme des Personalstatuts sowie durch sein Einverständnis mit der Zahlung der Trennungszulage an den Kläger mit diesem rechtsgültig eine stillschweigende Vereinbarung abgeschlossen, die er nicht habe einseitig aufkündigen können, hält der Beklagte entgegen, die Anordnung des Gerichtshofes vom 11. März 1958, auf Grund deren dem Kläger die Trennungszulage bewilligt worden sei, habe den Rechtscharakter einer Entscheidung und nicht einer vertraglichen Verpflichtungs-erklärung. Er führt hierzu aus, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Kläger werde seit dem Inkrafttreten des Statuts vom öffentlichen Recht beherrscht und sei nicht vertraglicher Natur; es könne infolgedessen im dienstlichen Interesse durch einseitigen Hoheitsakt umgestaltet werden.

5. ZUR FRAGE DER VERLETZUNG VON ARTIKEL 60 ABSATZ 5 ZIFFER 2 DES PERSONALSTATUTS

Der Kläger macht abschließend geltend, die angefochtene Verfügung verletze Artikel 60 Absatz 5 Ziffer 2 des Personal-statuts, denn sie verkenne den in diesem Artikel niedergelegten Grundsatz, wonach die Bediensteten, die auf Grund des Artikels 47 Ziffer 3 die Trennungsentschädigung nicht mehr beziehen, … monatlich als Ausgleichsentschädigung den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag [erhalten], den sie im Zeitpunkt der Übernahme als beamtete Bedienstete in ihrer Eigenschaft als nicht ortsansässige Bedienstete erhielten, und dem Betrag der Residenzzulage nach Artikel 47 Ziffer 3.

Der Beklagte nimmt zu dieser Behauptung im Rahmen seiner Entgegnung auf das Vorbringen Stellung, der Gerichtshof habe durch die Bewilligung der Trennungszulage eine vertragliche Verpflichtung übernommen, und macht auch hier die gleichen Einwendungen geltend wie dort.

IV — Verfahren

Das Verfahren hat seinen normalen Verlauf genommen.

Mit Schreiben vom 16. Januar 1961 an den Präsidenten der I. Kammer hat der Kläger beantragt, alle Protokolle des Ausschusses der Präsidenten sowie alle sonstigen auf die Anwendung von Artikel 47 Ziffer 3 des Personalstatuts bezüglichen Unterlagen vorzulegen, soweit sie von den anderen Institutionen der Gemeinschaft oder von internen Ausschüssen, insbesondere dem Ausschuß für gemeinsame Interessen, erstellt worden sind.

In seiner am 26. Januar 1961 eingereichten Stellungnahme führt der Beklagte aus, eine sorgfältige Prüfung der Protokolle der verschiedenen Sitzungen des Ausschusses der Präsidenten in der Zeit vom 24. März 1955 bis zum 29. März 1956 habe gezeigt, daß, soweit er festgestellt habe, nach dem 24. März 1955 die Frage der Berechnung der für die Gewährung der Residenz- oder der Trennungszulage maßgebenden Entfernung von keiner Stelle erneut aufgeworfen worden sei. Auch bei der Prüfung der auf das Personalstatut bezüglichen Arbeitsunterlagen, die dem Ausschuß der Präsidenten von den verschiedenen angehörten Stellen vorgelegt worden seien, habe er keine sich mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits befassende Äußerung entdecken können.

Er stelle zwar die Entscheidung über die Notwendigkeit und die Zweckmäßigkeit der Vorlegung der vom Kläger begehrten Unterlagen dem Ermessen des Gerichtshofes anheim, weise jedoch darauf hin, daß eine derartige Vorlegung Schwierigkeiten mit sich bringen würde.

Bei seiner Sitzung vom 16. Februar 1961 hat der Gerichtshof auf Grund des Berichts des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer Beweis-aufnahme in der Rechtssache abzusehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

A — Zur Zulässigkeit

Die nach dem Vertrag und der Verfahrensordnung zu beachtenden Formen und Fristen sind bei der Klageerhebung eingehalten worden. Die Zulässigkeit der Klage wird von dem Beklagten nicht bestritten und unterliegt auch keinen von Amts wegen zu berücksichtigenden Bedenken.

Die Klage ist demnach zulässig.

B — Zur Begründetheit

I

Die Klage wird auf vier Rügen gestützt:

1. Als erstes rügt der Kläger, der Ausschuß der vier Präsidenten habe gegen Artikel 62 des Personalstatuts verstoßen, indem er Artikel 47 Ziffer 3 dieses Statuts durch eine Bestimmung gänzlich anderen Inhalts ersetzt habe, ohne das in Artikel 62 vorgeschriebene Verfahren zu beachten. Zur Begründung seiner Auffassung führt der Kläger aus, Artikel 47 Ziffer 3 lasse sich nicht so auslegen, wie dies die angegriffene Verfügung getan habe.

Diese Rüge ist in ihrem ersten Teil unbegründet. Nichts läßt darauf schließen, daß der Ausschuß der Präsidenten die Absicht gehabt hätte, den Wortlaut von Artikel 47 Ziffer 3 abzuändern; der Ausschuß hat sich vielmehr darauf beschränkt, diesen Text auszulegen. Daß diese Auslegung möglicherweise als rechtsirrig anzusehen ist, läßt nicht den Schluß zu, daß der Wortlaut abgeändert worden wäre, sondern könnte lediglich zu der Feststellung führen, daß er unrichtig ausgelegt wurde.

Vorbehaltlich einer Prüfung der Frage, ob die vom Ausschuß vertretene Auslegung von Artikel 47 Ziffer 3 zutrifft, ist die Rüge der Verletzung von Artikel 62 daher zurückzuweisen.

2. Als zweites rügt der Kläger, der Präsident des Gerichtshofes sei für den Erlaß der angegriffenen Verfügung nicht zuständig gewesen. Er stützt diesen Vorwurf auf ähnliche Erwägungen wie die erste Rüge, indem er unter erneuter Berufung auf Artikel 62 geltend macht, für Änderungen des Statuts sei der Gerichtshof und nicht sein Präsident zuständig.

Dieser Vorwurf ist aus den vorstehend dargelegten Gründen zurückzuweisen.

In der Erwiderung führt der Kläger überdies aus, eine neue Auslegung sei einer neuen Entscheidung gleichzuachten.

Selbst unter diesem Gesichtspunkt kann der Vorwurf nicht durchgreifen, denn es steht fest, daß die Anwendung von Artikel 47 Ziffer 3 in den Zuständigkeitsbereich des Präsidenten des Gerichtshofes fällt (genauer: in den des Kanzlers unter Aufsicht des Präsidenten). Der Präsident war unbestreitbar berechtigt und verpflichtet, die Rechtsnorm, deren Anwendung ihm oblag, auch auszulegen, vorbehaltlich einer eventuellen Nachprüfung der Richtigkeit dieser Auslegung durch den Gerichtshof.

3. Als drittes rügt der Kläger, der Präsident des Gerichts-hofes habe ein wohlerworbenes Recht verletzt.

Die Verfügung, mit der dem Kläger die Trennungszulage gewährt worden war, ist jedoch nicht ex tunc widerrufen, sondern lediglich für die Zukunft abgeändert worden, und zwar mit der Maßgabe, daß dem Kläger die Trennungszulage so lange belassen bleiben sollte, als ihr Betrag nicht durch späteres Aufrücken in höhere Besoldungsstufen gedeckt sein würde.

Erkennt eine Verwaltungsbehörde, daß eine Vergünstigung infolge irriger Auslegung einer Vorschrift gewährt worden ist, so darf sie die frühere Verfügung abändern. Ein Widerruf wegen Rechtswidrigkeit kann zwar in bestimmten Fällen mit Rücksicht auf wohlerworbene Rechte nicht ex tunc erfolgen, stets jedoch ex nunc.

Die vorliegende Rüge geht somit fehl.

4. Als letztes macht der Kläger eine Verletzung von Artikel 60 Absatz 5 Ziffer 2 des Personalstatuts geltend, wonach diejenigen Bediensteten, die auf Grund des Artikels 47 Ziffer 3 die Trennungsentschädigung nicht mehr beziehen, eine Ausgleichsentschädigung erhalten.

a) Artikel 60 Absatz 5 Ziffer 2 enthält eine Übergangsbestimmung, die lediglich vor Inkrafttreten des Statuts gegebene Tatbestände berücksichtigt und demnach ausschließlich auf solche Tatbestände Anwendung finden konnte.

b) Selbst wenn diese Bestimmung dann angewendet wer den könnte, wenn (was vorliegend nicht der Fall ist) Artikel 47 Ziffer 3 für sich allein geändert worden wäre, so kann sie doch bei Widerruf einer in Anwendung dieses Artikels ergangenen Verfügung dann nicht angewendet werden, wenn der Widerruf durch die Feststellung gerechtfertigt ist, daß jene Verfügung auf Grund einer rechtsirrigen Auslegung der in Frage stehenden Vorschriften erlassen worden war.

Die Rüge ist demnach unbegründet.

II

Es bleibt zu prüfen, ob die Auslegung, die der Ausschuß der Präsidenten dem Artikel 47 Ziffer 3 gegeben und die sich der Präsident des Gerichtshofes zu eigen gemacht hat, rechts-irrtumsfrei ist.

Der Beklagte behauptet, die Fassung dieses Artikels — der an die Stelle von Artikel 16 Buchstabe b der Vorläufigen Personalordnung getreten ist — sei von der Hohen Behörde vorgeschlagen worden, die unter der Herrschaft sowohl der Vorläufigen Personalordnung als auch des Statuts als Maßstab stets die Luftlinie zugrunde gelegt habe. Dieser Umstand beweise, daß es nicht etwa die Absicht der Verfasser der Vorschrift gewesen sei, die in der früheren Vorschrift deutlich zum Ausdruck gekommene Rechtslage zu ändern, und daß der Wegfall des Wortes, Umkreis' nicht die Folge einer förmlichen Entscheidung, sondern einer bloßen Vereinfachung der Textfassung ist.

Dieses Vorbringen wird indessen auf keinerlei Unterlagen gestützt, aus denen sich nachweisen ließe, daß eine Absicht, den früheren Rechtszustand zu ändern, ausgeschlossen werden müßte. Im Gegenteil legt der Unterschied zwischen den beiden Textfassungen für sich allein betrachtet die Vermutung nahe, die Verfasser der neuen Vorschrift hätten den Willen gehabt, von dem bisherigen Maßstab abzugehen. Denn bis zum Beweis des Gegenteils muß angenommen werden, daß jeder Textunterschied, der zu einer abweichenden Auslegung führen kann, auch einen Bedeutungsunterschied in sich birgt.

Der frühere Wortlaut ließ keinerlei Zweifel aufkommen, da das Wort Umkreis genau dem Begriff der Luftlinie entspricht. Demgegenüber gestattet die in Artikel 47 Ziffer 3 gebrauchte Wendung ihrer wörtlichen Bedeutung nach zwei verschiedene Auslegungen, denn eine Entfernung kann sowohl der Luftlinie als auch der Straßen- oder der Schienenstrecke nach berechnet werden.

Wenn in einem Text das Wort Entfernung durch das Wort Umkreis ersetzt worden wäre, so hätte die Tragweite der Änderung keinem Zweifel unterlegen, denn die Urheber der neuen Bestimmung hätten offensichtlich die Absicht gehabt, sich unter den beiden möglichen Auslegungen des bisherigen Textes für die Auslegung zu entscheiden, wonach der Begriff der Luftlinie maßgebend ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch das Gegenteil geschehen.

Schon die Tatsache, daß vorliegend das Wort Umkreis durch das Wort Entfernung (entfernt) ersetzt worden ist, läßt einwandfrei erkennen, daß die Verfasser des Textes von dem Begriff der Luftlinie (der in dem Wort Umkreis klar zum Ausdruck kam) abgehen und demgegenüber den Begriff der (Straßen- oder Schienen-) Strecke einführen wollten.

In Ermangelung von Materialien, aus denen der Wille der Urheber der Vorschrift zweifelsfrei hervorginge, muß der Gerichtshof von dem Text in seiner vorliegenden Fassung ausgehen und ihm den Sinn entnehmen, der sich bei wörtlicher und logischer Auslegung ergibt.

Das Argument schließlich, wonach unter der Herrschaft sowohl der Vorläufigen Personalordnung als auch des Statuts als Maßstab stets die Luftlinie verwandt worden sei, wird durch den Umstand widerlegt, daß der Gerichtshof nicht von diesem Maßstab ausgegangen ist, als er auf Antrag der Betroffenen Artikel 47 Ziffer 3 in Anwendung gebracht hat.

Artikel 47 Ziffer 3 gibt allerdings nicht genau darüber Aufschluß, welche Strecke bei der Berechnung der Entfernung zugrunde zu legen ist, ob also auf den Straßen-, den Schienenweg oder den kürzesten dieser beiden Wege abzustellen ist.

Wenn die Vorschrift hiernach auch unvollkommen abgefaßt ist, so wird die Auslegung doch durch nichts daran gehindert, den vernünftigsten Maßstab zu wählen, d. h. den der kürzesten Entfernung nach der normalen Straßen- oder Schienenstrecke.

Nach alledem ist zwar anzuerkennen, daß die Fassung von Artikel 47 Ziffer 3 auf den ersten Blick zwei verschiedene Auslegungen gestattet, im übrigen jedoch festzustellen, daß die vom Ausschuß der Präsidenten und vom Präsidenten des Gerichtshofes vertretene Auslegung nicht der Tragweite jener Vorschrift entspricht.

Die Verfügung, mit der die frühere Verfügung widerrufen wurde, ist daher rechtswidrig und muß infolgedessen aufgehoben werden.

KOSTEN

Der Kläger ist mit seinen Anträgen durchgedrungen. In Anwendung von Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist somit der Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund von Artikel 58 des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund der Artikel 47 Ziffer 3, 60 Absatz 5 Ziffer 2 und 62 dieses Statuts,

auf Grund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS, der EWG und der EAG,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere von deren Artikel 69,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, mit der dem Kläger die ihm bisher gewährte Trennungszulage entzogen worden ist, wird für nichtig erklärt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.