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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.1961 – C-14/60

ECLI:EU:C:1961:16

In den verbundenen Rechtssachen

14/60 — Meroni e C., Industrie Metallurgiche, Kommanditgesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Erba (Como),

vertreten durch ihren Handlungsbevollmächtigten Dr. Agostino Artioli,

16/60 — Acciaieria Ferriera di Roma (FERAM), Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom,

vertreten durch ihr alleiniges Vorstandsmitglied M.V. Frigerio,

27/60 — Fer.Ro (Ferriere Rossi), Einzelunternehmen italienischen Rechts mit Sitz in Magliano Alpi (Cuneo),

Inhaber: Ingenieur Gino Rossi,

20/60 — Società Industriale Metallurgica di Napoli (SIMET), Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Neapel,

satzungsgemäß vertreten durch Dr. Pio Fantini,

24/60 — Fonderie Officine Meccaniche (FOM), Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Turin,

vertreten durch ihr alleiniges Vorstandsmitglied Riccardo Alice,

26/60 — Acciaieria Laminatoi di Magliano Alpi (ALMA), Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Turin,

vertreten durch ihr alleiniges Vorstandsmitglied Dr. Giuseppe Passalacqua,

27/60 — Compagnie des hauts fourneaux de Chasse, Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Lyon (Rhone),

vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes, Pierre Cholat,

1/61 — Meroni e C., Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Mailand,

vertreten durch ihr alleiniges Vorstandsmitglied Dr. ing. Aldo Meroni,

Beistand: Rechtsanwalt Arturo Cottrau, zugelassen in Turin und am Kassationshof in Rom,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, Rue Philippe II 20,

Klägerinnen,

gegen

Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

vertreten durch ihren Rechtsberater Professor Giulio Pasetti als Bevollmächtigten,

Beistand: Professor Giuseppe Stolfi, Rechtsanwalt am Kassationshof in Rom, Professor an der Universität Pavia,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

Ersatzes der durch einen angeblichen Amtsfehler der Hohen Behörde verursachten Schäden

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und N. Catalano,

der Richter O. Riese (Berichterstatter), L. Delvaux, J. Rueff und R. Rossi,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Anträge der Parteien

Die Klägerin Meroni e C, Industrie Metallurgiche (Rechtssache 14/60), beantragt, der Gerichtshof möge

unter Abweisung aller gegenteiligen Anträge, Einwendungen und Ausführungen

1. die vorliegende Klage für zulässig erklären, feststellen, daß die Hohe Behörde wegen eines Amtsfehlers haftet, da diese die Klägerin von der — dazuhin erst vorläufigen — Höhe des Schrottausgleichsbeitrags für die Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. März 1959 nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt und sie damit gezwungen hat, ihre Preisliste und ihre Verkaufsbedingungen zu veröffentlichen, ohne hierbei die später von ihr erhobenen Ausgleichsabgaben in irgendeiner Weise berücksichtigen zu können;

2. von einem von Amts wegen zu bestellenden Sachverständigen feststellen lassen, welcher Schaden der Klägerin dadurch entstanden ist, daß sie ihre Eisen- und Stahlproduktion verkaufen mußte, ohne hierbei auf die Käufer die Ausgleichsabgaben überwälzen zu können, und von diesem Sachverständigen weiter den genauen Betrag ermitteln zu lassen, welcher der Klägerin nach der Ausgleichsrechnung für den Zeitraum vom 1. April 1954 bis zum 31. März 1959 zu vergüten ist;

3. die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten des Hechtsstreits verurteilen.

Die übrigen Klägerinnen stellen bis auf einige geringfügige Abweichungen die gleichen Anträge.

Die Beklagte beantragt,

1. alle in den Klagen der Klägerinnen enthaltenen Anträge abzuweisen;

2. die Klägerinnen zur Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen.

II — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

In einer Vorbemerkung führen die Klägerinnen folgendes aus:

1. Sie geben einen Überblick über die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur obligatorischen Veröffentlichung der Preislisten und Verkaufsbedingungen sowie zu den Zielen und der Tragweite der Veröffentlichungspflicht (Urteil 1/54).

2. Sie schildern die Geschichte und die Organisation der Ausgleichseinrichtung, deren Unzulänglichkeit der Gerichtshof in seinen Urteilen Meroni (Rechtssachen 9/56 und 10/56) festgestellt habe.

3. Sie unterstreichen, daß die Klägerinnen Meroni e C. bereits in jenen Rechtssachen die Verspätung gerügt hätten, mit der die Betroffenen von der tatsächlichen Höhe der von ihnen geschuldeten Ausgleichsabgaben unterrichtet worden seien.

4. Sie machen geltend, bei der im Anschluß an die bezeichneten Urteile Meroni vorgenommenen Überprüfung der Grundlagen der Ausgleichseinrichtung hätte die Hohe Behörde eine Regelung ausarbeiten müssen, die geeignet gewesen wäre, das Erfordernis der vorherigen und genauen Veröffentlichung der Preise durch die Unternehmen einerseits und das der genauen und rechtzeitigen Bekanntgabe der Höhe der zu entrichtenden Ausgleichsbeiträge andererseits miteinander zu vereinbaren; es wäre um so mehr geboten gewesen, diesen Erfordernissen Rechnung zu tragen, als der Ausgleichssatz sich ständig, und zwar in einer für die Unternehmen nicht vorhersehbaren Weise, erhöht habe: Er sei nämlich von 0,75 Dollar/t auf 13 Dollar/t angestiegen; dies bedeute eine Steigerung von 1600 %.

Gestützt auf diese Vorbemerkung machen die Klägerinnen nach Artikel 40 des EGKS-Vertrages Schadensersatzansprüche wegen Amtsfehlers geltend.

Den Klägerinnen zufolge hat die Hohe Behörde einen Amtsfehler begangen, da sie ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das im Widerspruch stehe zu den elementarsten Verhaltens-, Erfahrungs- und Sorgfaltsgrundsätzen, deren Beachtung das Wesen des in Frage stehenden öffentlichen Dienstes erfordert, denn sie habe es bei der Ingangsetzung der Ausgleichsregelung unterlassen, für eine genaue und rechtzeitige Unterrichtung der Klägerinnen von der Höhe ihrer Beitragsschulden im Rahmen des Ausgleichs Sorge zu tragen. Hierdurch habe sie deren berechtigte Interessen insoweit beeinträchtigt, als sie es ihnen auf diese Weise verwehrt habe, bei der Berechnung ihrer Preise und der Aufstellung ihrer Listen die Höhe der Ausgleichsbeiträge zu berücksichtigen und diese auf die Käufer überzuwälzen. Sie habe damit die Unternehmensleiter insofern in eine mißliche Lage versetzt, als sie sie möglicherweise zu Fehlberechnungen veranlaßt hat, als sie sie gezwungen hat, in den geordneten Ablauf ihrer Produktionstätigkeit störend einzugreifen, und ihnen jede normale und angemessene Vorkalkulation unmöglich oder ungebührlich schwierig gemacht hat.

Die Klägerinnen weisen weiter darauf hin, daß die für einen bestimmten Zeitraum geltenden Sätze wiederholt und stets mit vorläufiger Wirkung geändert worden seien, so daß im Jahre 1961 der endgültige Satz selbst für das Jahr 1954 immer noch unbekannt sei.

Die Hohe Behörde habe somit verstoßen

gegen Artikel 5 des EGKS-Vertrages, der es ihr zur Pflicht mache, die Gründe für ihr Handeln bekanntzugeben und die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Beachtung der Vorschriften des Vertrages zu gewährleisten;

gegen Artikel 47, der ihr vorschreibe, alle für die Regierungen oder alle anderen Beteiligten nützlichen Angaben zu veröffentlichen;

gegen Artikel 60, indem sie die Unternehmen vor das Dilemma gestellt habe, entweder den in diesem Artikel niedergelegten Grundsatz, wonach die angewandten Preise genau den veröffentlichten Preisen entsprechen müssen, nicht zu beachten oder aber auf den Verkauf ihrer Erzeugung zu verzichten, um die Gefahr einer etwaigen Kostenunterdeckung zu vermeiden.

Durch dieses Verhalten der Hohen Behörde sei den Klägerinnen ein Schaden entstanden, der selbstverständlich mit dem Gesamtbetrag des Ausgleichsbeitrags gleichzusetzen wäre und der auf jeden Fall von einem Sachverständigen ermittelt werden könnte.

Mit der Begründung, die Durchführung einer Ausgleichsregelung setze zwangsläufig die Kenntnis von Rechnungsfaktoren voraus, die sich aus einer nachträglichen Prüfung der diesbezüglichen Daten ergäben, bestreitet die Beklagte, einen Amtsfehler begangen zu haben. Die Kritik der Klägerinnen richte sich daher gegen Wesen und Struktur der Ausgleichsregelung und nicht gegen ihre Durchführung. Das Ausgleichssystem als solches stehe aber nunmehr, nachdem es auf Grund der früheren Urteile des Gerichtshofes geändert worden sei, außer Frage, denn seine Rechtmäßigkeit sei anerkannt worden.

Da die Hohe Behörde verpflichtet sei, im Zuge der endgültigen Berechnung der Ausgleichsbeiträge die Lasten in einer genauen und gerechten Weise zu verteilen, müsse ihr eine bestimmte Zeitspanne zugebilligt werden. Was dagegen die vorläufige Berechnung anbelange, so seien ihre Ergebnisse den Betroffenen innerhalb einer auf ein Mindestmaß herabgedrückten Frist bekanntgegeben worden, denn die ersten Zahlenwerte seien innerhalb einer Frist von weniger als rund zwei Monaten (und sogar innerhalb noch kürzerer Frist) im Vergleich zum Bezugsmonat bekanntgemacht worden. Es dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß der Ausgleichssatz nicht ohne die vorherige Kenntnis einer Reihe von Faktoren habe ermittelt werden können, zu denen insbesondere Menge und Preis des eingeführten Schrotts und des auf dem Binnenmarkt gekauften Schrotts zählten. Die Hohe Behörde sei bei ihren Bemühungen, unverzüglich von diesen Faktoren Kenntnis zu erlangen, auf die Mitwirkung der Unternehmen angewiesen gewesen, die in zahlreichen Fällen keine besonders große Eile an den Tag gelegt hätten.

Zudem sei auch kein Schaden gegeben. Die Unternehmen hätten nämlich gewußt, daß sich aus der Ausgleichsregelung bestimmte Pflichten ergaben, hätten jederzeit die Höhe der Beiträge für die unmittelbar vorausgehenden Zeiträume gekannt und hätten die Entwicklung des Marktes verfolgen können, so daß sie stets die Möglichkeit gehabt hätten, bei der Berechnung ihrer Gestehungspreise den größten Anteil der in Frage stehenden Belastungen in Betracht zu ziehen. Wenn sie ein Mindestmaß an Vorsicht und kaufmännischer Erfahrung bewiesen hätten, so hätten sie auch das Risiko etwaiger leichter Erhöhungen dieser Belastungen berücksichtigen können und müssen. Wenn sie dies nicht getan hätten, so müßten sie das allein sich selbst zuschreiben.

Im übrigen seien die in Frage stehenden Belastungen für die Preisbildung nicht entscheidend; der Preis richte sich nach Angebot und Nachfrage, da der Verkäufer grundsätzlich zu dem höchsten Preis anbiete, den er seiner Erwartung nach erzielen könne.

Schließlich hätten die Klägerinnen den behaupteten Schaden in keiner Weise spezifiziert. Auch wenn man unterstellen wollte, es sei ein Schaden gegeben, so könnte dieser nur in dem Unterschied zwischen einer rationellen Vorausberechnung der künftigen Belastungen und der tatsächlichen Entwicklung der Ausgleichsbelastungen bestehen, nicht jedoch in der Gesamthöhe der Beiträge. Es erscheine jedoch unmöglich, einen derartigen Schaden zu ermitteln, denn dies würde voraussetzen, daß hypothetisch berechnet würde, wie unter anderen Voraussetzungen möglicherweise die Preisbildung und infolgedessen die Entwicklung des Marktes mit der damit verbundenen Vermehrung oder Verminderung des Gewinns verlaufen wäre.

Gegenüber dem auf Artikel 60 gestützten Vorbringen wendet die Beklagte ein, die Unternehmen seien in keiner Weise daran gehindert gewesen, ihre Listen nach Maßgabe des Wechsels der Umstände und damit auch der Schwankungen des Ausgleichssatzes gegebenenfalls sogar täglich abzuändern.

Die Klägerinnen bestreiten, daß sie über die vorläufige Berechnung der Ausgleichsabgaben innerhalb von zwei Monaten unterrichtet worden seien. In ihren Klagen sprechen sie von einer mittleren Verspätung von 3 bis 4 Monaten und in ihren Erwiderungen von einer Verspätung von 4 bis 5 Monaten.

Dem Argument, die Unternehmen hätten die tatsächliche Entwicklung der Ausgleichsbelastungen rationell vorhersehen können, treten die Klägerinnen mit der Frage entgegen, welche Entwicklung sie denn hätten zugrunde legen können. Wenn man nämlich die Urteile Meroni (Rechtssachen 9/56 und 10/56) heranziehe, kann man nicht umhin zuzugeben, daß die klagenden Unternehmen auch dann, wenn sie die hellseherischen Fähigkeiten besäßen, die ihr die Gegenpartei zuschreibt, jedenfalls weder die künftigen Belastungen noch die früheren Belastungen hätten vorhersehen können, denn diese letzteren hatten niemals rechtsgültig existiert und mußten als nicht bestehend angesehen werden. Die erste ordnungsmäßige Bekanntgabe sei nämlich in Gestalt der Veröffentlichung der Entscheidungen Nr. 18-21/60 erfolgt, in denen die Folgerungen aus den in Frage stehenden Urteilen gezogen worden seien.

Das Vorbringen schließlich, die Preise richteten sich lediglich nach Angebot und Nachfrage, treffe nicht zu. Diese Behauptung stehe sowohl mit den im Vertrag niedergelegten Regeln als auch mit der tatsächlichen Lage, die durch monopolistische und dirigistische Züge und oft durch politische Preise gekennzeichnet sei, in Widerspruch. Der Grundsatz des freien Wettbewerbs bestehe nicht darin, daß der Unternehmer sich darum bemühe, seine Erzeugnisse mit dem größtmöglichen Gewinn abzusetzen, sondern darin, daß er genötigt sei, mit peinlicher Genauigkeit den Mindestpreis seines Endproduktes zu ermitteln.

Es müsse daher berücksichtigt werden, daß das Stahlgeschäft durch äußerst kurze Fristen gekennzeichnet sei. Aus diesem Grunde seien die Klägerinnen, auch wenn sie die in ihren Listen veröffentlichten Preise jedesmal nach Bekanntgabe des Ausgleichssatzes hätten abändern können, eben doch gezwungen gewesen, in der Zwischenzeit zu den alten Preisen zu verkaufen, ohne die Erhöhung des Ausgleichssatzes berücksichtigen zu können.

Im übrigen könnten Unternehmen, die sich wie die Klägerinnen auf die Produktion von Blockstahl und Betonrundstahl beschränkten, sich einer Krisenlage gegenübersehen. Unter derartigen Verhältnissen sei es einem Unternehmen, das seine Produktionskosten nicht genau, rechtzeitig und endgültig kenne, unmöglich, zu einem gegebenen Zeitpunkt festzustellen, ob es nicht mit Verlust arbeite. Insbesondere die italienische Stahlindustrie habe in den Jahren 1954 bis 1958 solche Krisen durchgemacht. Sie habe Zeiten erlebt, in denen der Blockstahl und der Betonrundstahl mit einer Gewinnspanne von einer Lira und noch weniger je Kilo verkauft worden sei; gelegentlich auch seien diese Stahlsorten ohne Gewinn, ja sogar unter Gestehungspreis abgesetzt worden. Hätten die Unternehmen damals rechtzeitig den genauen Ausgleichssatz gekannt — dieser habe während einiger Monate 8 Lire je Kilo betragen —, so hätten sie höchstwahrscheinlich ihre Öfen stillgelegt, um eine bessere Konjunkturlage abzuwarten.

Die Beklagte entgegnet, die Auffassung, der Unternehmer müsse vor der Festlegung seiner Listenpreise genaue Kenntnis von allen sich auf den Gestehungspreis auswirkenden Faktoren besitzen, sei chimärisch. Es sei bekannt, daß allgemein der Gestehungspreis nur sehr schwer im voraus berechnet werden könne, denn er werde sehr oft von Faktoren beeinflußt, die während des Produktionsprozesses und sogar noch während des Absatzvorgangs unvorhersehbar seien, so z. B. von Steuererhöhungen, rückwirkenden Lohnerhöhungen usw.

Schließlich behauptet die Beklagte unter Angabe von Zahlen, daß in Wirklichkeit die verschiedenen Ausgleichssätze nicht immer einen Einfluß auf die Preislisten gehabt haben, welche die einzelnen Unternehmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten hinterlegt haben.

III — Verfahren

Das Verfahren ist normal verlaufen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof durch Beschluß vom 17. Februar 1961 auch in der Rechtssache 27/60 (Compagnie des haüts fourneaux de Chasse) den Gebrauch des Italienischen als Verfahrenssprache gestattet hat. Durch Beschluß vom 30. November 1960 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 14, 16, 17 und 20/60 für die Zwecke des schriftlichen und des mündlichen Verfahrens sowie des Urteils miteinander verbunden. Durch Beschluß vom 14. Februar 1961 hat er die Rechtssachen 24, 26 und 27/60 und schließlich durch Beschluß vom 29. Mai 1961 noch die Rechtssache 1/61 mit den vorgenannten Rechtssachen verbunden.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

I — Zur Rechtsgrundlage der Klagen und zum Gegenstand der Nachprüfung des Gerichtshofes

Die Klägerinnen stützen ihre Klagen offensichtlich auf Artikel 40, denn sie berufen sich auf einen von der Hohen Behörde angeblich begangenen Amtsfehler und begehren Ersatz in Geld für den gesamten Schaden, den sie ihrer Behauptung nach durch den geltend gemachten Fehler erlitten haben. Daher sind die vorliegenden Klagen ausschließlich gemäß jener Vorschrift zu entscheiden. Infolgedessen scheidet die Frage, ob die Entscheidungen, auf Grund deren die Ausgleichsregelung geschaffen und abgeändert wurde, rechtmäßig oder rechtswidrig sind, von vornherein als Prüfungsgegenstand aus, und es ist lediglich zu untersuchen, ob in der Verwaltung der Ausgleichseinrichtung ein Amtsfehler erkennbar ist, den die Beklagte zu vertreten hat.

II — Zum Vorliegen eines Schadens

Der Gerichtshof vermag nicht anzuerkennen, daß die normalen Nachteile, die mit der Ausgleichsregelung unvermeidbar verknüpft sind, einen Ersatzansprüche auslösenden Schaden darstellen; dies kann um so weniger gelten, als alle Unternehmen der Gemeinschaft von diesen Nachteilen betroffen sind und als der Ausgleich der Gesamtheit der Schrottverbraucher auf der Gegenseite bedeutsame Vorteile gebracht hat, insbesondere dadurch, daß der Schrottpreis innerhalb der Gemeinschaft auf vernünftiger Höhe gehalten wurde und daß weitaus beträchtlichere Schwankungen dieses Preises verhindert wurden. Im vorliegenden Fall ist auch nicht der Nachweis erbracht worden, daß diejenigen Nachteile, die sich für die Unternehmen daraus ergeben haben, daß sie zeitweilig über den endgültigen Betrag ihrer Ausgleichsbeiträge im ungewissen waren, etwa von größerem Gewicht gewesen wären als die mit der gewählten Regelung verbundenen normalen Nachteile.

Zudem kann ein von der Beklagten zu vertretender Schaden insoweit nicht vorliegen, als die Klägerinnen in der Lage waren, die Ausgleichsbelastung trotz der Ungewißheit über deren endgültige Höhe bei der Festlegung ihrer Verkaufspreise zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, daß den Klägerinnen bekannt war, daß die Abrechnungen lediglich vorläufiger Art waren und daß infolgedessen Änderungen möglich waren, die gegebenenfalls auch in Erhöhungen bestehen konnten. Dieser Umstand mußte die Klägerinnen als erfahrene Produzenten veranlassen, bei ihrer Vorkalkulation die Möglichkeit derartiger Erhöhungen in Rechnung zu stellen — dies um so mehr, als dem Produzenten häufig bestimmte Bestandteile seiner Produktionskosten erst nach Abschluß des Produktionsprozesses in allen Einzelheiten bekannt werden (z. B. bei rückwirkender Erhöhung der Löhne oder Soziallasten, der Steuern für einen früheren Zeitraum oder bei etwaigen Unterschieden zwischen den tatsächlichen Ausgaben für die Erneuerung der Anlagen und den in der Investitionsplanung veranschlagten Ausgaben usw.).

Andererseits läßt sich aus den statistischen Übersichten, welche die Parteien dem Gerichtshof vorgelegt haben, klar erkennen, daß die Entwicklung bei den nacheinander erfolgten Änderungen des Ausgleichssatzes für ein und denselben Zeitraum in zahlreichen Fällen nicht im Sinne einer ständigen Erhöhung verlief, daß vielmehr die Änderungen entweder durch einen Wechsel von Aufwärts- und Abwärtsbewegungen (z. B. April, September bis Dezember 1955) oder sogar durch einen fortschreitenden Rückgang (z. B. Juli bis Dezember 1956) gekennzeichnet waren. Infolgedessen können die Klägerinnen nicht mit Erfolg behaupten, sie seien während der gesamten Dauer des Bestehens der finanziellen Einrichtung der Gefahr ausgesetzt gewesen, ihre Gestehungspreise zu unterschätzen; ganz im Gegenteil konnten sie sie gelegentlich überschätzen, so daß logischerweise zugegeben werden muß, daß der bezeichnete Nachteil einen gewissen Ausgleich gefunden hat, der seinerseits ebenfalls im Wesen der Ausgleichsregelung begründet liegt. Schließlich ist nach Auffassung des Gerichtshofes selbst in denjenigen Fällen, in denen der Ausgleichssatz für ein und denselben Zeitraum Erhöhungen von einigem Gewicht erfahren hat, die Auswirkung der Erhöhung auf die Gesamthöhe des Schrottpreises und damit auf den Gestehungspreis nicht derart groß, daß angenommen werden muß, jede umsichtige Vorausschätzung eines erfahrenen Produzenten sei übertroffen worden.

Nach alledem haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, daß ein Schaden gegeben ist, auf dessen Ersatz sie Anspruch hätten.

III — Zur Frage des Amtsfehlers

Die von den Klägerinnen erhobenen Vorwürfe richten sich gegen zwei Aspekte des Verhaltens der Hohen Behörde oder der Brüsseler Organe, nämlich

1. die Verspätung der jeweils ersten Bekanntgabe des Ausgleichssatzes für die einzelnen Abrechnungszeiträume,

2. den Umstand, daß die Ausgleichssätze häufig spätere Änderungen erfahren haben, gelegentlich sogar mehrmals hintereinander, ohne daß der endgültige Satz bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt festgelegt worden wäre.

1. Hinsichtlich des ersten Vorwurfs hat die Beklagte zu Recht ausgeführt, das Ausgleichssystem in seiner durch die allgemeinen Entscheidungen der Hohen Behörde geprägten Gestalt setze zwangsläufig voraus, daß die diesbezüglichen Rechenoperationen nachträglich erfolgen. In der Tat konnte der Ausgleichssatz nur unter Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren, so insbesondere der Preise und der Gesamtmenge des eingeführten und des innerhalb der Gemeinschaft gekauften Schrotts, festgelegt werden. Zu welchem Zeitpunkt die Hohe Behörde von diesen Faktoren Kenntnis erlangte, war im wesentlichen davon abhängig, wie schnell die der Einrichtung unterstellten Unternehmen ihrer Pflicht nachkamen, die vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten. Es ist aber bekannt, daß bestimmte Unternehmen nicht stets den gewünschten Eifer an den Tag legten. Selbst die Klägerinnen haben jedoch nicht behauptet, die Verwaltung habe insofern nachlässig gehandelt, als sie es unterlassen habe, die ihrer Gewalt Unterworfenen mit dem gebotenen Nachdruck auf ihre Pflichten hinzuweisen.

Aus den Angaben der Parteien geht hervor, daß die Bekanntmachungsfristen sich beliefen auf:

117 Tage für die Anlaufzeit der Ausgleichsregelung (April bis Juli 1954), gerechnet ab Ende Juni;

ein Mittel von 57 bis 74 Tagen für den Rest desselben Jahres sowie für die Jahre 1955 bis 1957;

ein Mittel von 87 Tagen für das Jahr 1958, mit Ausnahme des Monats Dezember 1958, für den der zeitliche Abstand 411 Tage betrug.

Nach Ansicht des Gerichtshofes gestatten es diese Angaben mit Rücksicht auf den komplexen Charakter der in Betracht zu ziehenden Faktoren nicht, auf eine mangelhafte Verwaltungsführung zu schließen. Zwar läßt sich die Verspätung von 411 Tagen, mit der der Ausgleichssatz für den Monat Dezember 1958 bekanntgegeben wurde, als übermäßig betrachten, doch ist davon auszugehen, daß diese einzige Ausnahme für sich allein kein solches Gewicht besitzt, daß daraus das Vorliegen eines Amtsfehlers hergeleitet werden könnte. Zusammenfassend ist festzustellen, daß für die Behauptung, die Länge der in Rede stehenden Fristen überschreite das vertretbare Maß, weder Beweis geführt noch angetreten wurde.

2. Hinsichtlich der verschiedenen späteren Berichtigungen ist zunächst darauf hinzuweisen, daß aus den oben unter (1.) dargelegten Gründen sowohl die Entscheidungen, mit denen diese Berichtigungen angeordnet wurden, als auch diejenigen, welche die Berichtigungen als unvermeidbare Folgeerscheinung unmittelbar oder mittelbar nach sich gezogen haben, im Rahmen der vorliegenden Verfahren der Nachprüfung des Gerichtshofes entzogen sind. Infolgedessen darf der Gerichtshof lediglich die Frage untersuchen, ob diese Änderungen zurückzuführen sind auf Umstände, die nicht mit der rechtlichen Struktur der Ausgleichseinrichtung im Zusammenhang stehen, oder auf eine mangelhafte Organisation der Dienststellen oder der Verwaltungstätigkeit.

a) Die Klägerinnen gehen von der Vorstellung aus, daß die vorgenommenen Berichtigungen in Anbetracht ihrer Zahl, ihres Umfangs und ihrer zeitlichen Aufeinanderfolge bereits für sich allein als unwiderleglicher Beweis für eine unentschuldbar mangelhafte Amtsführung gelten können. Zunächst hatte aber die Hohe Behörde das Recht und die Pflicht, gerade im Interesse der der Ausgleichseinrichtung unterstellten Unternehmen darauf zu achten, daß diese Einrichtung jederzeit auf billiger, rechtlich einwandfreier und in tatsächlicher Hinsicht genauer Grundlage arbeitete; infolgedessen war es ihre Aufgabe, jeden rechtlichen oder tatsächlichen Irrtum zu beheben und jedes Schätzungsergebnis zu berichtigen, dessen Ungenauigkeit, Unzweckmäßigkeit oder Unvollständigkeit die Erfahrung bewiesen haben sollte.

Es muß ferner darauf hingewiesen werden,

daß die in Frage stehende Einrichtung sehr wesentlich auf dem Grundsatz des Gleichgewichts zwischen dem Beitragsaufkommen und den Ausgleichsleistungen beruhte;

daß die Hohe Behörde, sofern sie sich nicht einen Verstoß gegen die Artikel 50 und 51 des Vertrages und eine Diskriminierung einzelner der ihrer Gewalt unterstehenden Unternehmen zuschulden kommen lassen wollte, der Ausgleichskasse lediglich Mittel aus der auf Grund von Artikel 53 eingeführten Umlage zuführen durfte, so daß jede Regelung ausgeschlossen war, wonach von Anfang an ein unveränderlicher Satz festgelegt und ein etwaiges Defizit mit Hilfe der in Artikel 49 vorgesehenen Finanzmittel gedeckt worden wäre;

daß die der finanziellen Einrichtung unterstehenden Unternehmen miteinander im Wettbewerb stehen, so daß die Hohe Behörde verpflichtet war, mit ganz besonderer Sorgfalt darauf zu achten, daß der Grundsatz der Gleichheit vor den öffentlichen Lasten jederzeit bis ins letzte gewahrt wurde;

daß unter diesen Umständen der Hohen Behörde nicht der Vorwurf gemacht werden kann, daß sie — sei es auch um den Preis wiederholter Berichtigungen — dem Grundsatz der zuteilenden Gerechtigkeit und nicht dem der Rechtssicherheit den Vorrang eingeräumt hat.

Entgegen der Ansicht der Klägerinnen kann die Ungewißheit über die späteren Änderungen und über deren Umfang nicht zu der Feststellung führen, daß die Hohe Behörde eine Verletzung der in Artikel 60 niedergelegten Publizitätsvorschriften insoweit zu vertreten hat, als sie den Unternehmen die Möglichkeit genommen habe, diesen Vorschriften nachzukommen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wie die Unternehmen allein dadurch, daß sie den Gesamtbetrag des endültigen Gestehungspreises noch nicht mit Genauigkeit kannten, daran gehindert worden sein sollten, zu denjenigen Preisen zu verkaufen, die sie in ihren Listen nach eigenem Gutdünken festgelegt hatten; dieser Einwand kann um so weniger durchgreifen, als es den Unternehmen freistand, die Listen so oft abzuändern, als sie dies für erforderlich hielten.

b) Wenn somit die Hohe Behörde nicht dafür getadelt werden kann, daß sie die bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Ausgleichsbeiträge unterlaufenen Irrtümer behoben hat, so ist gleichwohl noch zu prüfen, ob nicht diese Irrtümer durch eine einwandfreie Verwaltungsführung hätten vermieden werden können: Diese Irrtümer könnten nämlich deutlich machen, daß ein Amtsfehler der Hohen Behörde oder, was auf das gleiche hinauskäme, der Brüsseler Organe vorliegt.

Aus den Schriftsätzen der Klägerinnen läßt sich erkennen, daß sie die Irrtümer oder Unvollkommenheiten, in denen der Amtsfehler angeblich zum Ausdruck gekommen ist, im wesentlichen aus zwei Umständen herleiten: einerseits aus der Übertragung von Befugnissen an die Brüsseler Organe und der in Ausführung der Urteile Meroni (9/56 und 10/56) erfolgten Rückgängigmachung dieser Übertragung und andererseits aus den Betrügereien, welche die rechnerischen Grundlagen des Ausgleichs verfälscht haben.

Die Argumente, welche aus den Kompetenzübertragungen hergeleitet werden, müssen in diesem Zusammenhang unbeachtet bleiben, denn die den allgemeinen Entscheidungen der Hohen Behörde innewohnenden Mängel können, wie bereits oben ausgeführt wurde, im Rahmen der vorliegenden Verfahren, die sich auf Artikel 40 stützen, nicht geprüft werden.

Die Argumente, welche aus den betrügerischen Machenschaften hergeleitet werden — diese Betrügereien sind Gegenstand anderer Verfahren, in denen es um einen andersartigen Schaden geht —, können vorliegend ebensowenig in Betracht gezogen werden, denn es unterliegt keinem Zweifel, daß die betrügerischen Machenschaften den in den vorliegenden Rechtssachen geltend gemachten Schaden nicht haben verursachen können. In dem Zeitpunkt nämlich, in dem die letzten Berichtigungen, auf welche die Klägerinnen hingewiesen haben, vorgenommen worden sind (Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 19/60, Amtsblatt vom 24. August 1960), waren der Hohen Behörde die Ergebnisse der Untersuchung über die bezeichneten Betrügereien noch gar nicht bekannt, so daß keine der bis zu jenem Zeitpunkt vorgenommenen Berichtigungen auch nur teilweise als unmittelbare und wesentliche Folge jener betrügerischen Machenschaften angesehen werden kann. Soweit die Klägerinnen andererseits geltend machen, es sei auf die Betrügereien zurückzuführen, daß die Unternehmen über die endgültige Höhe des Ausgleichssatzes immer noch im unklaren seien, ist festzustellen, daß im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, ob und inwieweit dieses Nichtwissen einen Schaden der im vorliegenden Fall geltend gemachten Art (Unterschied zwischen einer rationellen Vorausschätzung der künftigen Belastungen und dem tatsächlichen Umfang dieser Belastungen) hat verursachen können. Artikel 40 ist aber nur dann anwendbar, wenn ein gegenwärtiger und bestimmter Schaden vorliegt.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die von den Klägerinnen als mögliche Ursachen der Berichtigungen gekennzeichneten Tatsachen nicht dazu berechtigen, auf das Vorliegen eines Amtsfehlers zu schließen, der im Rahmen der vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden könnte. Ansonst vermag der Gerichtshof keine den Tatbestand eines Amtsfehlers erfüllenden Tatsachen zu erblicken, die sich auf die in Rede stehenden Berichtigungen hätten auswirken können. Insbesondere ist wahrscheinlich, daß einige dieser Berichtigungen oder doch zumindest die Frist, innerhalb deren sie erfolgt sind, sich aus der zeitweiligen Unsicherheit der Verwaltung über die Frage erklären, ob Konzernschrott in den Ausgleich einzubeziehen war oder nicht (vgl. 16. Erwägung der Entscheidung Nr. 19/60, Amtsblatt S. 1160/60, 1. Spalte). Der Hohen Behörde kann indes kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie den Ausgang anhängiger Rechtssachen abwartete, ehe sie ihren Standpunkt in dieser Sache endgültig festlegte. Aus den übrigen Erwägungen der bezeichneten Entscheidung, die einen Teil der von den Klägerinnen beanstandeten Berichtigungen rechtfertigen sollen, lassen sich ebensowenig Anhaltspunkte gewinnen, die es glaubhaft erscheinen ließen, daß die Amtsführung mangelhaft gewesen wäre. Schließlich ist ganz allgemein festzustellen, daß frühere Irrtümer oder Unvollkommenheiten hinsichtlich der Berechnung der tatsächlichen Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Ausgleichsumlage — z. B. der Gesamtmenge des in den Ausgleich einzustellenden Schrotts —, die möglicherweise bestimmte Berichtigungen veranlaßt haben, nicht ohne weiteres einen Amtsfehler darstellen. Sie können beispielsweise ebensogut auf schwierige rechtliche Probleme oder auf nachlässiges Verhalten zurückzuführen sein, das von den Verwaltungsunterworfenen selbst zu vertreten ist. Jedenfalls haben die Klägerinnen nicht in konkreter Form dargetan, daß unentschuldbare Irrtümer gegeben seien.

Nach alledem haben die Klägerinnen das Vorliegen eines Amtsfehlers nicht nachgewiesen.

IV — Zur Verjährung der Klagen und zur Spezialität des Schadens

Da die Klagen wegen Fehlens sowohl eines Amtsfehlers als auch eines Schadens abzuweisen sind, kann dahinstehen, ob die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche teilweise verjährt sind.

Aus den gleichen Gründen bedarf es im vorliegenden Fall keiner Stellungnahme zu der Frage, ob gemäß Artikel 40 der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, den Charakter eines besonderen Schadens aufweisen muß und ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist.

V — Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Vorliegend sind die Klägerinnen mit allen Klagepunkten unterlegen. Sie sind daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts

auf Grund der Artikel 33, 34, 40, 50, 51, 53, 60 und 80 des EGKS-Vertrages,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere von deren Artikel 69,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.