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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.1961 – C-2/60

ECLI:EU:C:1961:15

In den verbundenen Rechtssachen

Niederrheinische Bergwerks-Aktiengesellschaft,

Düsseldorf, Jägerhofstraße 29 (Rechtssache 2/60),

Unternehmensverband des Aachener Steinkohlenbergbaues e. V.,

Aachen, Goethestraße 5 (Rechtssache 3/60),

vertreten durch Professor Dr. Konrad Zweigert, Professor an der Universität Hamburg,

Zustellungsbevollmächtigter: Philipp Bennecke, Luxemburg, Rue du Fort-Elisabeth 2,

Kläger,

gegen

Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Walter Much als Bevollmächtigten,

Beistand: Professor Dr. Adolf Schüle, Professor an der Universität Tübingen,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

Nichtigerklärung der Artikel 1, 3 und 5 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 46/59 vom 23. Dezember 1959 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1/60 vom 18. Januar 1960

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und N. Catalano (Berichterstatter),

der Richter O. Riese, L. Delvaux, J. Rueff und R. Rossi,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Auf Grund eines von der Regierung des Königreichs Belgien gemäß Artikel 37 des Vertrages gestellten förmlichen Antrags erließ die Hohe Behörde am 23. Dezember 1959 mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten des belgischen Kohlenbergbaus die Entscheidung Nr. 46/59 (veröffentlicht im Amtsblatt am 31. Dezember 1959), die in der Folge durch die Entscheidung Nr. 1/60 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 28. Januar 1960) leicht abgeändert wurde. In Artikel 3 dieser Entscheidung, deren Ziel die Sanierung des belgischen Kohlenbergbaus ist, wird der belgischen Regierung die Auflage erteilt, die Lieferungen von festen Brennstoffen aus den anderen Ländern der Gemeinschaft auf eine Höchstmenge von 2950000 Tonnen zu begrenzen und diese Menge wie folgt aufzuteilen:

Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland 1900000 t

Lieferungen aus Frankreich 250000 t

Lieferungen aus den Niederlanden 800000 t

Nach Artikel 5 derselben Entscheidung muß, soweit es notwendig ist, die vorstehend festgesetzten Mengen zu verteilen, diese Verteilung im Benehmen mit den beteiligten Regierungen auf einer gerechten, von der Hohen Behörde genehmigten Grundlage erfolgen.

Wegen dieser Entscheidung in der Fassung der Entscheidung Nr. 1/60 haben die Kläger am 22. Februar 1960 Klage erhoben.

Durch Schriftsatz vom 22. April 1960 hat die Beklagte gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Vorabentscheidung gestellt.

Durch Beschluß vom 15. Juli 1960 hat der Gerichtshof die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorbehalten.

Nach Erhebung der Klagen wurde Artikel 3 der Entscheidung Nr. 46/59 durch die Entscheidung Nr. 24/60 vom 7. Dezember 1960 (Amtsblatt vom 16. Dezember 1960, S. 1534) abgeändert. Die Lieferkontingente der Bundesrepublik für das Jahr 1960 wurden um 100000 Tonnen erhöht; gleichzeitig wurde die Bundesrepublik verpflichtet, zusätzlich 50000 Tonnen belgischer Kohle abzunehmen. Am 20. Dezember 1960 erließ die Hohe Behörde die Entscheidung Nr. 25/60 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 23. Dezember 1960, S. 1915 ff.) über die weitere Anwendung des Artikels 37 des Vertrages für das Königreich Belgien. In dieser Entscheidung wurden die Kontingente festgesetzt, die im Jahr 1961 für den Kohleaustausch zwischen Belgien und den übrigen Ländern der Gemeinschaft sowie für die belgische Kohleeinfuhr aus Drittländern maßgebend sind. Die Beschränkungen der Lieferungen und der Einfuhr wurden durch eine Erhöhung der Kontingente um 3,3o/o im Vergleich zum Jahre 1960 abgemildert.

Die Kläger haben gegen diese Entscheidungen keine Klage gerichtet.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin in der Rechtssache 2/60 beantragt,

1. die Artikel 1, 3 und 5 der Entscheidung Nr. 46/59 der Hohen Behörde vom 23. Dezember 1959, veröffentlicht im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften, S. 1327/59 ff., für nichtig zu erklären, und zwar Artikel 3 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1/60 vom 18. Januar 1960, veröffentlicht im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften, S. 103/60,

2. festzustellen, daß die angefochtenen Bestimmungen mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet sind,

3. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Kläger in der Rechtssache 3/60 beantragt,

1. die Artikel 1, 3 und 5 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 46/59 vom 23. Dezember 1959 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1/60 vom 18. Januar 1960 für nichtig zu erklären,

2. festzustellen, daß die angefochtene Entscheidung mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist,

3. der Hohen Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung, der Gerichtshof möge

1. die Klagen in den verbundenen Rechtssachen 2/60 und 3/60 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückweisen,

2. die Kläger zur Tragung der Prozeßkosten verurteilen.

In einem Schriftsatz vom 22. April 1960 beantragt die Beklagte, der Gerichtshof möge durch eine Vorabentscheidung

1. die Klagen 2/60 und 3/60 in allen Punkten wegen mangelnder Klagebefugnis der Kläger für unzulässig erklären,

2. die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegen.

Die Kläger beantragen in einem Schriftsatz vom 15. Juni 1960 in dem Vorabentscheidungsverfahren, der Gerichtshof möge

1. unter Zurückweisung des Antrags der Beklagten auf Vorabentscheidung die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage dem Endurteil vorbehalten,

2. hilfsweise unter Verwerfung des Antrags der Beklagten die Klage im Wege der Vorabentscheidung für zulässig erklären.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. ZUR ZULÄSSIGKEIT

A — Hauptanträge

Der Kläger in der Rechtssache 3/60 macht in der Klageschrift geltend, die Befugnis zur Erhebung der vorliegenden Klage ergibt sich … aus den Vorschriften des Artikels 33 MV in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 3 MV. Überdies behaupten beide Kläger unter Berufung auf ähnliche Argumente und unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 7/54 und 9/54 sowie in der Rechtssache 18/57, der angefochtene Akt sei eine sie betreffende individuelle Entscheidung; infolgedessen könnten sie ihn mit den vier Klagegründen des Artikels 33 angreifen. Der individuelle Charakter ergebe sich daraus, daß die in Frage stehende Entscheidung, indem sie der belgischen Regierung Pflichten auferlege und besondere Kompetenzen einräume, die Tätigkeit einer namentlich bezeichneten öffentlichen Stelle regele. Im übrigen betreffe diese Entscheidung die Kläger deshalb unmittelbar, weil ihre Anwendung sich unmittelbar auf ihre Lage auswirke.

Die Klägerin in der Rechtssache 2/60 (ein Bergbauunternehmen, das einen Spezialanthrazit erzeugt) führt aus, sie liefere rund 75 % ihrer gesamten Erzeugung nach Belgien; im Jahre 1959 habe Belgien der Klägerin .124 825 Tonnen Spezial-anthrazit abgenommen, während es ungefähr 5000 Tonnen aus den übrigen Ländern der Gemeinschaft bezogen habe. Insbesondere infolge der Erschließung des belgischen Marktes habe die Klägerin hohe Versuchskosten auf sich genommen und mache laufend Aufwendungen für die Entwicklung und Verbesserung ihrer Produktion an Spezialanthrazit für Generatoren. Die Klägerin erklärt, aus diesem Grunde würde eine Verringerung ihrer Ausfuhr nach Belgien für sie einen schweren wirtschaftlichen Schaden entstehen lassen.

Der Kläger in der Rechtssache 3/60 (ein Verband von Bergbauunternehmen des Aachener Reviers) legt statistische Übersichten vor, die beweisen sollen, daß die ständige Erhöhung der Kohlenmengen, welche die ihm angeschlossenen Steinkohlenzechen nach Belgien geliefert haben, das Ergebnis einer bewußt betriebenen Absatzpolitik ist. Wenn seine Mitglieder hätten vermuten können, daß die mengenmäßigen Beschränkungen im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Buchstabe a des Vertrages nicht ein für allemal aufgehoben seien, so hätten sie gegenüber dem belgischen Markt eine andere Absatzpolitik betrieben.

Die Kläger greifen die angefochtene Entscheidung mit den vier Klagegründen der Nichtigkeitsklage an. Sie bestreiten insbesondere, daß eine Lage gegeben sei, die ein Eingreifen der Hohen Behörde nach Artikel 37 Absätze 1 und 2 rechtfertige, und daß die Hohe Behörde befugt sei, mengenmäßige Beschränkungen einzuführen.

a) Zulässigkeit nach Artikel 37 Absatz 3

Die Beklagte tritt der Auffassung entgegen, daß die Klage aus Artikel 37 nur ein Unterfall der allgemeinen Nichtigkeitsklage des Artikels 33 sei, und macht geltend, die Unternehmen und die Unternehmensverbände hätten nicht das Recht, eine Klage nach Artikel 37 zu erheben. Sie betont, Artikel 37 sei eine Schutzklausel zugunsten eines Mitgliedstaates gegenüber der Gemeinschaft, und führt daran anschließend aus, im Falle einer Klage gegen die Entscheidung über die Schutzmaßnahmen der Hohen Behörde nach Artikel 37 könne derjenige allein der Kläger sein, der die Hohe Behörde nach Absatz 1 mit der außerordentlichen Lage befaßt und um die Ergreifung von Schutzmaßnahmen nachgesucht hat. Anderenfalls wäre die in Absatz 3 enthaltene Präzisierung, daß es sich um einen recours fondé sur les dispositions du présent article handele, überflüssig.

Die Kläger erwidern, in Artikel 37 werde hinsichtlich der Klagebefugnis keineswegs auf den von der Anwendung dieses Artikels unmittelbar betroffenen Mitgliedstaat Bezug genommen; Artikel 37 sage vielmehr in bemerkenswert neutraler Weise: Lorsque la Cour est saisi d'un recours ….

Die Klagen seien somit als Klagen nach Artikel 37 zulässig; es brauche nicht geprüft zu werden, ob die angegriffene Entscheidung allgemeiner oder individueller Natur sei. Die Kläger hätten das Recht, alle Klagegründe vorzutragen, weil Artikel 37 nicht die Beschränkungen des Artikels 33 enthalte und dem Gerichtshof sogar die Befugnis verleihe, eine Würdigung der wirtschaftlichen Gesamtlage vorzunehmen.

Die Beklagte entgegnet, angesichts des Schweigens des Vertrages werde man die Frage nach dem für Klagen nach Artikel 37 Absatz 3 zugelassenen Kläger im wesentlichen aus der Natur der angegriffenen Entscheidung beantworten müssen; hierbei müsse ausschlaggebend der vom Vertrag gewollte materielle Inhalt und finale Bezug einer auf Grund von Artikel 37 Absatz 2 getroffenen Entscheidung der Hohen Behörde sein. Sie behauptet, der Anwendung von Artikel 37 seien lediglich durch die wesentlichen Interessen der Gemeinschaft Schranken gesetzt.

b) Zulässigkeit nach Artikel 37 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 33

Die Beklagte trägt vor, eine Klagebefugnis der Kläger nach Artikel 37 könne auch nicht über Artikel 33 Absatz 2 konstruiert werden, denn Artikel 37 unterscheide sich seinem Inhalt und seiner Bedeutung nach nahezu in allem von einem verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren, wie es in den Artikeln 33 und 35 vorgesehen sei. Werde der Gerichtshof nach Artikel 37 mit einer Klage befaßt, so übernehme er dagegen eine Funktion, die der eines Schiedsrichters entspreche. Die Regelung der Klagebefugnis im allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Artikels 33 könne mithin hier keine Anwendung finden.

Die Kläger führen demgegenüber hilfsweise aus, Artikel 37 Absatz 3 stelle lediglich eine Ergänzung des Artikels 33 dar. Folglich sei es — wenn die in Artikel 33 vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen eingehalten würden — stets zulässig, gegen eine nach Artikel 37 erlassene Entscheidung im Klagewege vorzugehen.

Sie behaupten zwar, eine auf Grund von Artikel 37 Absatz 2 erlassene allgemeine Entscheidung könne auch von den Unternehmen mit allen vier Klagegründen angegriffen werden, führen indessen hilfsweise aus, sie könnten jedenfalls nachweisen, daß ein Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber vorliege. Zu diesem Zwecke beantragt der Kläger in der Rechtssache 3/60, der Gerichtshof möge der Beklagten in Anwendung von Artikel 24 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS aufgeben, alle Unterlagen vorzulegen, die sich auf die mit der belgischen Regierung im Hinblick auf den Erlaß der angefochtenen Entscheidung geführten Verhandlungen beziehen; aus diesen Unterlagen ergebe sich, daß die Hohe Behörde Ziele verfolgt habe, die mit dem Vertrag unvereinbar seien.

c) Zulässigkeit nach Artikel 33

Die Kläger erklären, für den Fall, daß der Gerichtshof annehmen sollte, Artikel 37 Absatz 3 räume nur dem Mitgliedstaat ein Klagerecht ein, der die Hohe Behörde nach Artikel 37 Absatz 1 befaßt hat, würden sie ihre Klagen äußerst hilfsweise auf Artikel 33 Absatz 2 stützen; hierzu bedürfe es keiner Umdeutung ihrer Klagen, weil diese von Anfang an sowohl auf Artikel 33 als auch auf Artikel 37 Absatz 3 beruht hätten.

Die These der Beklagten, die den Betroffenen jeden Rechtsschutz verwehre, selbst den nach Artikel 33, würde zu dem grotesken Ergebnis führen, daß ein Staat, der nationale Sonderinteressen verfolge, durch Zubilligung eines erweiterten Rechtsschutzes privilegiert und daß allen übrigen Gemeinschaftsangehörigen selbst der normale Rechtsschutz des Artikels 33 entzogen werde.

Der Beklagten zufolge muß es dagegen selbst dann, wenn man unterstellen wollte, es sei zulässig, die in Rede stehenden Klagen in Klagen nach Artikel 33 umzudeuten, in Anbetracht des besonderen Charakters des in Artikel 37 vorgesehenen Rechtsschutzes als ausgeschlossen gelten, daß ein und dieselbe Entscheidung nach zwei grundlegend verschiedenen Prozeßverfahren angefochten werden kann: von dem betroffenen Staat nach Artikel 37, von den Unternehmen nach Artikel 33.

aa) Der Klageantrag zu Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung

Für den Fall, daß der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, grundsätzlich könne nach Artikel 33 Klage erhoben werden, bestreitet die Beklagte die Zulässigkeit der in den Klageschriften geltend gemachten Klagegründe. Die von der Hohen Behörde in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 46/59 getroffene Feststellung, die belgische Wirtschaft sei von der Gefahr tiefgreifender und anhaltender Störungen bedroht, habe allgemeine Tragweite. Die Kläger könnten daher diesen Artikel nur mit dem Vorwurf des Ermessensmißbrauchs ihnen gegenüber angreifen; das hätten sie auch getan, aber in prozessual unzureichender Weise, da sie zur Untermauerung ihrer Behauptung keine schlüssige Begründung vorgetragen hätten.

Die Kläger bestreiten den allgemeinen Charakter der angegriffenen Entscheidung, denn sie sei nicht nur an einen individuellen Adressaten gerichtet, sondern stelle sich auch ihrem materiellen Gehalt nach als Regelung einer konkret gegebenen Einzelsituation dar.

Die Interessen der Kläger seien durch die Feststellung der Hohen Behörde betroffen, daß der in Artikel 37 Absatz 1 umschriebene Sachverhalt gegeben sei, denn diese Feststellung sei notwendige Voraussetzung für die Ergreifung der Maßnahmen des Artikels 3 der angefochtenen Entscheidung.

Die Beklagte bestreitet, daß ein Unternehmen oder ein Unternehmensverband befugt sei, eine gerichtliche Nachprüfung darüber zu verlangen, ob die Hohe Behörde zu Recht oder zu Unrecht die Gefahr tiefgreifender und anhaltender Störungen für die Wirtschaft eines Mitgliedstaates festgestellt habe.

bb) Die Klageanträge zu den Artikeln 3 und 5 der angefochtenen Entscheidung

Die Beklagte bringt vor, weder Artikel 3 noch Artikel 5 über die Modalitäten der Verteilung der Lieferkontingente stellten individuelle Maßnahmen dar: Selbst wenn es nämlich möglich wäre, in der in Artikel 3 Absatz 1 normierten Verpflichtung eine an die belgische Regierung gerichtete individuelle Empfehlung zu sehen, so berührten Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 durch die Kontingentierung der Einfuhr die Rechte aller Länder der Gemeinschaft sowie ihrer Unternehmen. Die Artikel 3 und 5 könnten daher nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Ermessensmißbrauchs angegriffen werden. Selbst wenn man der Meinung sein sollte, daß es sich hier um individuelle Entscheidungen oder Empfehlungen handele, so erscheine es der Beklagten zumindest zweifelhaft, ob die Kläger von diesen Maßnahmen in einem für ein Klagerecht ausreichenden Maße betroffen seien.

Die Kläger halten dem entgegen, nicht nur Artikel 3 Absatz 1, sondern auch Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 5 hätten keinerlei normative Wirkung erga omnes. Zudem seien die Interessen der Kläger durch diese Bestimmungen unmittelbar betroffen, denn ihre Ausführung sei nicht nur möglich, sondern sicher.

Alle Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 33 Absatz 2 seien daher erfüllt.

B — Die Anträge auf Gewährung von Schadensersatz

Zu den Anträgen der Kläger, der Gerichtshof möge feststellen, daß die angefochtene Entscheidung mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist, erklärt die Beklagte, eine solche Feststellung könne der Gerichtshof gemäß Artikel 34 Absatz 1 nur treffen, wenn die angefochtene Entscheidung vorher oder gleichzeitig für nichtig erklärt worden sei. Eine Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage würde sich demnach auch auf den Nebenantrag erstrecken.

2. ZUR BEGRÜNDETHEIT

A — Die Hauptanträge

a) Verletzung des Vertrages

Die Kläger werfen der Beklagten vor, sie habe Artikel 37 Absätze 1 und 2, 2 Absatz 1, 3 Buchstaben b, d und g, 4 Buchstaben a, b und d, 5 und 8 des Vertrages verletzt.

Sie bestreiten zunächst, daß in der belgischen Wirtschaft eine Störung in dem von Artikel 37 Absatz 1 des Vertrages geforderten Ausmaß vorliege, und behaupten, es sei nicht anzunehmen, daß durch eine gewisse weitere Schrumpfung des Absatzes belgischer Kohle, wie sie sich auch in allen anderen kohlefördernden Ländern der Gemeinschaft zeige, derartige Störungen eintreten würden.

Die Kläger stellen ferner in Abrede, daß die andere in Artikel 37 Absatz 1 verlangte Voraussetzung vorliege, wie es die Beklagte in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung behaupte, nämlich eine die genannte Störung hervorrufende Untätigkeit der Hohen Behörde; eine Unterlassung seitens der Hohen Behörde könne nur dann zu Störungen der in Artikel 37 des Vertrages bezeichneten Art führen, wenn das Unterbleiben einer nach anderen Vorschriften als nach Artikel 37 Absatz 2 zulässigen Maßnahme der Hohen Behörde die Ursache für die Störungen gewesen sei.

Ferner gehe aus der in Artikel 37 Absatz 2 enthaltenen Wendung (entscheidet über die im Rahmen dieses Vertrages zu treffenden Maßnahmen) deutlich hervor, daß die Hohe Behörde Entscheidungen auf Grund von Artikel 37 Absatz 2 nur insoweit erlassen dürfe, als sie auf Grund anderer Bestimmungen des Vertrages hierzu ermächtigt sei.

Diesem Vorbringen tritt die Beklagte zunächst mit dem Hinweis entgegen, daß die Verfasser des Vertrages selbst das Bestehen einer engen Korrelation zwischen der Produktionstätigkeit des Bergbaus und der belgischen Gesamtwirtschaft anerkannt hätten; dies gehe aus § 26 des Übergangsabkommens, Ziffern 1 und 4, hervor. Aus diesen Bestimmungen folgert die Beklagte, daß nach Ansicht der Verfasser des Vertrages der Rückgang der belgischen Kohleförderung nicht höher als 900000 Tonnen jährlich sein dürfe, da eine stärkere Schrumpfung der Kohleförderung der belgischen Gesamtwirtschaft ernsten Schaden zufügen könnte. Die belgische Kohleförderung sei aber innerhalb von drei Jahren um 7 Millionen Tonnen zurückgegangen. Die Beklagte bestreitet, daß sich Belgien im Jahre 1959 im Zustand der Vollbeschäftigung befunden habe.

Die Beklagte widerspricht der von den Klägern gegebenen Auslegung von Artikel 37 und erklärt, wenn es zuträfe, daß für eine Unterlassung im Sinne dieses Artikels nur Maßnahmen in Betracht zu ziehen seien, zu denen die Hohe Behörde bereits auf Grund anderer Vertragsbestimmungen berechtigt sei, so hätte dieser Artikel keinen Sinn, denn der betroffene Staat könnte auch, ohne sich auf Artikel 37 zu stützen, eine Untätigkeitsklage nach der allgemeinen Bestimmung des Artikels 35 erheben. Im übrigen sei es im vorliegenden Fall für die Beklagte nicht ersichtlich, welche Maßnahmen auf Grund irgendeiner Vorschrift des Vertrages außer Artikel 37 zugunsten des. belgischen Kohlenbergbaus getroffen werden könnten, nachdem der Ministerrat es abgelehnt habe, die Artikel 58 und 74 anzuwenden.

Die Beklagte behauptet ferner, die in Artikel 37 Absatz 1 enthaltenen Begriffe Handlung oder Unterlassung stünden in gar keinem Zusammenhang mit irgendeinem vorwerfbaren Verhalten der Hohen Behörde; ein solches Verhalten müßte auf dem normalen Wege zum Gegenstand einer Nichtigkeitsklage (Artikel 33) oder einer Untätigkeitsklage (Artikel 35) gemacht werden. Dagegen stelle der Rückgriff auf Artikel 37 die ultima ratio für den Fall dar, daß die normale und korrekte Anwendung des Vertrages zu einer Lage führen würde, die geeignet wäre, in der Wirtschaft eines Mitgliedstaates tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorzurufen. Wären nämlich die Befugnisse der Hohen Behörde, wenn sie auf Grund von Artikel 37 tätig werde, tatsächlich auf diejenigen beschränkt, die ihr in den anderen Artikeln des Vertrages eingeräumt sind, so wäre nicht einzusehen, weshalb die Verfasser des Vertrages eigens die nähere Bestimmung aufgenommen haben sollten, wonach die Hohe Behörde unter Wahrung der wesentlichen Interessen der Gemeinschaft zu handeln habe. Die Bedeutung von Artikel 37 besteht gerade darin, temporäre Schutz- und Hilfsmaßnahmen zugunsten eines Mitgliedstaates anzuwenden, um einer Gefahr tiefgreifender und anhaltender Störungen in seiner Wirtschaft zu begegnen; er soll somit die Hohe Behörde ganz wesentlich in die Lage versetzen, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach Erschöpfung der normalen Vertragsmittel erforderlich sind, um den Störungszustand zu beseitigen und damit das normale Funktionieren des Vertrages wiederherzustellen. Die außerordentlich weite Nachprüfungsbefugnis, die dem Gerichtshof auf Grund von Artikel 37 Absatz 3 zustehe, lasse sich nur rechtfertigen, wenn sie als Korrektiv gegenüber den der Hohen Behörde nach Absatz 2 dieser Vorschrift übertragenen außergewöhnlichen Befugnissen angesehen werde. Bei der Ausübung dieser Befugnisse müsse sich die Hohe Behörde selbstverständlich an die allgemeinen juristischen Kriterien aus dieser Vorschrift halten, welche die rechtlichen Schranken darstellten, die sie nicht überschreiten dürfe. Die Beklagte versichert, sie habe sich im vorliegenden Fall strikt an das für die Erreichung des gesetzten Zieles Notwendige gehalten, und dies sowohl sachlich wie regional als auch zeitlich.

Zu den Maßnahmen, die der Hohen Behörde auf Grund von Artikel 37 zu Gebote stehen, äußern sich die Kläger wie folgt: Wenn die von der Beklagten vertretene Auffassung richtig wäre, so hätten das im Vertrag verankerte System enumerativer Kompetenzen und insbesondere die Verfahren nach Artikel 37, 58 und 95 keinen Sinn mehr. Der Vertrag gestatte es der Hohen Behörde nicht, auf dem Umweg über Artikel 37 einen Sachverhalt zu regeln, auf den eigentlich Artikel 58 Anwendung finden müsse, denn diese beiden Bestimmungen beträfen nicht die gleichen Störungslagen. Auch der Umstand, daß für die Anwendung von Artikel 58 die Zustimmung des Ministerrates erforderlich sei, während Artikel 37 lediglich dessen Anhörung verlange, beweise, daß nach Ansicht der Verfasser des Vertrages Artikel 37 Tatbestände von geringerer Tragweite regele als Artikel 58. Dies werde auch durch einen anderen wesentlichen Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmungen bestätigt; der betroffene Mitgliedstaat könne nämlich nach Artikel 37 ein Handeln der Hohen Behörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels im Klagewege bewirken, während im Falle des Artikels 58 Absatz 2 die betroffenen Mitgliedstaaten, um die Hohe Behörde zur Anwendung der Krisen -bestimmung zu zwingen, nur die Möglichkeit hätten, sich an den Ministerrat zu wenden, der der Hohen Behörde durch einstimmigen Beschluß die Einführung eines Quotensystems zur Pflicht machen könne.

Diese unterschiedliche Struktur der beiden Ausnahmetatbestände verbietet es nach Ansicht der Kläger, die eine Ausnahmenorm als Voraussetzung für die Anwendung der anderen anzusehen. Wenn die Hohe Behörde nach einem Scheitern des Verfahrens nach Artikel 58 den einfacheren Weg des Artikels 37 beschreiten könnte, so könnten hierdurch die Funktion des Ministerrates und damit das wohlausgewogene System der Gewaltenteilung in der Gemeinschaft mit leichter Hand außer Kraft gesetzt werden. Dies führe zu dem Schluß, daß das Unterlassen im Sinne des Artikels 37 nur die Nichtausnützung ordentlicher Vertragskompetenzen betrifft, nicht aber die unterbliebene Anwendung außerordentlicher Kompetenzen.

Die Beklagte entgegnet, nach dieser Auffassung würde Artikel 37 jede Bedeutung verlieren, denn was die Kläger für Artikel 58 behaupteten, müßte mutatis mutandis auch für eine ganze Reihe von Interventionsbefugnissen der Hohen Behörde gelten, die alle mehr oder weniger zur Regelung von anomalen Lagen des Marktes bestimmt seien. Als Beispiel nennt sie die Befugnisse nach Artikel 53, 57, 58, 59, 61, 72 und 74 des Vertrages, die ihrer Ansicht nach alle außerhalb des normalen Kompetenzbereichs der Hohen Behörde liegen.

Zu der Frage der Zulässigkeit der im vorliegenden Fall nach Artikel 37 des Vertrages getroffenen Maßnahmen erklären die Kläger, diese Schutzmaßnahmen seien weder mit Artikel 3 Buchstabe b noch mit Artikel 4 Buchstaben a und b des Vertrages zu vereinbaren; die Hohe Behörde könne unmöglich auf Grund von Artikel 37 befugt sein, durch einen einfachen Verwaltungsakt etwas zu beseitigen, was selbst bei einer Vertragsrevision nach Artikel 95 unangetastet bleiben müßte.

Das Verbot von Maßnahmen, für deren Erlaß der Vertrag der Hohen Behörde keinerlei Zuständigkeit übertragen habe, ergebe sich auch aus einem Vergleich mit Artikel 226 des EWG-Vertrages, der ausdrücklich die Möglichkeit vorsehe, daß die Kommission während der Übergangszeit Schutzmaßnahmen zugunsten eines Mitgliedstaates treffe, in dessen Wirtschaft eine erhebliche Störung eingetreten ist. Die Kläger betonen, daß Artikel 226 EWG-Vertrag nur einen Schutz für die Übergangszeit gewähren wolle, während Artikel 37 EGKS-Vertrag eine Regelung von Dauer enthalte; hieraus erkläre sich der Unterschied dieser beiden Bestimmungen. Außerdem sei in einem System wirtschaftlicher Gesamtintegration die Gefahr, daß auftretende Störungen nicht auf einen bestimmten Wirtschaftszweig beschränkt bleiben, sehr viel größer als in dem System der Teilintegration des EGKS-Vertrages.

Artikel 37 solle in erster Linie dem von einer Störung seiner Volkswirtschaft betroffenen Mitgliedstaat ein über Artikel 35 hinausgehendes Befassungs- und Klagerecht verleihen; sei nämlich der Tatbestand des Artikels 37 gegeben, so könne der betreffende Staat die Hohe Behörde im Wege der Befassung und gegebenenfalls im Klagewege zwingen, die Störung zu beseitigen; dies werde durch Maßnahmen erreicht, zu deren Erlaß sie normalerweise nicht verpflichtet sei, obwohl sie in ihre Zuständigkeit fielen; hierbei brauche der betreffende Staat jedoch nicht darzutun, daß die Unterlassung der beantragten Maßnahme einen Ermessensmißbrauch darstelle.

Die Beklagte erblickt in dieser von den Klägern vertretenen Auffassung einen inneren Widerspruch. Wenn sie nämlich eine Erweiterung der fakultativen Befugnisse der Hohen Behörde zu obligatorischen Befugnissen zuließen, so würden sie damit gleichzeitig eine Kompetenzänderung anerkennen, was wiederum ihrer Auffassung widerspräche, daß Artikel 37 der Hohen Behörde keine anderen Befugnisse verleihe, als sie bereits in anderen Bestimmungen des Vertrages vorgesehen seien.

Schließlich machen die Kläger geltend, die angefochtene Entscheidung sei nicht dans les conditions prévues au présent traité ergangen und verstoße darüber hinaus gegen wesentliche Interessen der Gemeinschaft, weil die übergeordnete Wirtschaftskonzeption des Vertrages — der gemeinsame Markt für Kohle und Stahl im Sinne des Artikels 4 — nach keiner Vorschrift des Vertrages den nationalwirtschaftlichen Interessen eines Mitgliedstaates zuliebe aufgeopfert werden darf.

Die Beklagte bemerkt demgegenüber, daß die Wahrung der wesentlichen Interessen der Gemeinschaft im Falle von Artikel 37 nicht das Ziel des Handelns der Hohen Behörde, sondern lediglich dessen Schranke darstelle.

Die andere in dieser Bestimmung liegende Einschränkung (dans les conditions prévues au présent traité) bedeute lediglich, daß die Maßnahmen nach Artikel 37 in etwa den Interventionstypen entsprechen müssen, die die Vertragsschöpfer für die Hohe Behörde überhaupt im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellt haben, gleichgültig, ob sie außerhalb des Artikels 37 für den konkreten Fall anwendbar gewesen wären oder nicht. Zur Begründung dieser Auffassung beruft sich die Beklagte auf die deutsche Übersetzung von Artikel 37.

Die Beklagte weist den Einwand der Kläger, eine Abweichung von den in Artikel 4 des Vertrages niedergelegten Marktgrundsätzen sei nicht möglich, da bei der kleinen Vertragsrevision nach Artikel 95 die Grundsatzartikel 2 bis 4 als verfassungsfest zu beachten seien, als neben der Sache liegend zurück. Sie behauptet, eine im Rahmen von Artikel 37 erfolgende vorübergehende Abweichung von den in Artikel 4 des Vertrages niedergelegten Marktgrundsätzen stelle keineswegs eine Revision des Vertragstextes dar; auch im nationalen Recht könnten verfassungsfeste Grundrechte dann vorübergehend unbeachtet bleiben, wenn besondere Notstandsmaßnahmen einen erlaubten Eingriff in das Grundrecht erforderten.

Artikel 37 sei die Ausführungsvorschrift zu dem in Artikel 2 Absatz 2 niedergelegten Ziel der Gemeinschaft, bei der Verwirklichung des gemeinsamen Marktes tiefgreifende und anhaltende Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden. Zu diesem Zweck regele dieser Artikel nicht nur das anzuwendende Verfahren, sondern habe auch materiell große Bedeutung, da er der Hohen Behörde die Verpflichtung und die Befugnis gebe, die Störungslage mit geeigneten Maßnahmen zu beseitigen.

Die Vermeidung von Störungen erscheine in Artikel 2 Absatz 2 lediglich als Schranke für die Verfolgung des Hauptzieles des gemeinsamen Marktes, in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Produktion sichern; dagegen trete bei der Anwendung von Artikel 37 das Ziel, Störungen zu verhindern, in den Vordergrund. Hieraus ergibt sich nach Ansicht der Beklagten folgendes: Sofern und soweit es für die Beseitigung der Störungslage notwendig ist (diese Voraussetzung muß selbstverständlich gegeben sein), kann von den Bedingungen des gemeinsamen Marktes zur rationellsten Verteilung der Produktion vorübergehend abgewichen werden — wobei diese Abweichung gerade das fernerliegende Ziel verfolgt, durch die Beseitigung der Störungslage die integrale Funktionsfähigkeit des gemeinsamen Marktes gemäß den Zielen und Grundsätzen des Vertrages wiederherzustellen. Dieses Ergebnis lasse sich im übrigen mit dem Wortlaut des Artikels 4 vereinbaren, wonach die darin aufgestellten Verbote nur gemäß den Bestimmungen des Vertrages Geltung hätten.

Im übrigen würden die wesentlichen Interessen der Gemeinschaft durch die angefochtenen Maßnahmen gewahrt, denn sie sicherten den Mitgliedstaaten trotz der Notlage des belgischen Kohlenbergbaus ausreichende Lieferkontingente, mit deren Höhe sich alle Regierungen einverstanden erklärt hätten.

b) Unzuständigkeit

Zur Begründung dieses Vorwurfs verweisen die Kläger auf ihr Vorbringen im Zusammenhang mit dem Klagegrund der Verletzung des Vertrages. Sie behaupten ferner, da die Hohe Behörde ihre Maßnahmen allein auf Artikel 37 stütze, ohne die enumerativen Kompetenzvorschriften des Vertrages gewahrt zu haben, trete ihre Unzuständigkeit deutlich zutage.

Die Beklagte entgegnet, diese Verweisung reiche nicht aus und könne nicht als schlüssiges Vorbringen zur Begründung der Unzuständigkeit angesehen werden, denn dieser Klagegrund decke sich nicht mit dem Klagegrund der Verletzung des Vertrages. Sie erklärt ferner den Vorwurf der Unzuständigkeit für unbegründet, da es sich bei den angefochtenen Bestimmungen von Artikel 3 und 5 der Entscheidung Nr. 46/59 um Maßnahmen zur Beseitigung einer Störungslage in der belgischen Wirtschaft handele, d. h. um Maßnahmen, für deren Erlaß die Hohe Behörde auf Grund von Artikel 37 Absatz 2 ausdrücklich zuständig sei.

c) Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Die Kläger rügen, die angefochtene Entscheidung sei mangelhaft begründet, da sie nicht hinreichend darlege, daß die belgische Gesamtwirtschaft trotz erwiesener Vollbeschäftigung und günstiger Wirtschaftslage von einer schweren und anhaltenden Störung bedroht sei. Ferner gebe die Entscheidung weder Aufschluß darüber, weshalb das Gesamtkontingent für die Lieferungen von Gemeinschaftskohle mit 2,95 Millionen Tonnen bemessen worden sei, noch darüber, warum der deutsche Anteil auf 1,9 Millionen Tonnen festgesetzt worden sei.

Die Beklagte entgegnet, die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Feststellung der Hohen Behörde über die Gefahr tiefgreifender und anhaltender Störungen in der belgischen Wirtschaft sei schlüssig belegt. Wenn die Kläger mit der Begründung sachlich nicht einverstanden seien, so folge hieraus nicht, daß die Entscheidungsbegründung formal unzureichend sei.

Für die Festsetzung des Gesamtkontingents für Lieferungen von Kohle aus der Gemeinschaft nach Belgien wie auch für die Aufteilung dieses Kontingents auf die einzelnen Lieferländer ist nach Auffassung der Beklagten eine detaillierte Wiedergabe der zahlenmäßigen Berechnung dieser Kontingente nicht erforderlich, zumal sie auf feststehenden allgemein bekannten Statistiken beruhten und mit voller Zustimmung der Regierungen der beteiligten Mitgliedstaaten festgesetzt worden seien.

d) Ermessensmißbrauch

Die Kläger machen geltend, wenn die Hohe Behörde bei Erlaß der Entscheidungen Nr. 46/59 und 1/60 sich nicht darüber klar gewesen sei, welche Diskriminierung der Kläger diese Entscheidungen zur Folge haben würden, so sei dies auf einen schwerwiegenden Mangel an Voraussicht oder Umsicht zurückzuführen, der einer Verkennung des gesetzlichen Zwecks gleichkomme und die Beklagte dazu verleite, vertragswidrige Ziele zu verfolgen.

Die Beklagte wendet ein, aus der Entscheidungsbegründung und aus dem Text der Entscheidung gehe mehrfach hervor, daß die Maßnahmen nach Artikel 37 mit dem Ziel getroffen worden seien, eine in der belgischen Wirtschaft entstandene Störungslage zu beseitigen. Die Kläger behaupteten aber mit keinem Wort, daß dieses Ziel von der Hohen Behörde in Wahrheit nicht verfolgt worden sei. Es sei absurd, die angebliche teilweise Außerkraftsetzung einer Zuständigkeitsbegrenzung der Hohen Behörde als Ziel der angefochtenen Maßnahmen zu bezeichnen.

B — Die Anträge auf Gewährung von Schadensersatz

Die Kläger stützen ihre Anträge auf Feststellung eines die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehlers auf Artikel 34 Absatz 1 Satz 3 des Vertrages und beziehen sich auf die vorstehend dargelegten Nichtigkeitsgründe, behalten sich jedoch weitere Ausführungen hinsichtlich des ihnen möglicherweise noch entstehenden Schadens vor.

Die Beklagte bestreitet, daß ein vom Gerichtshof eventuell als gegeben angesehener Nichtigkeitsgrund zugleich einen die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 darstellen könne. Die mit der angefochtenen Entscheidung zu lösenden sehr heiklen Rechtsfragen seien von der Hohen Behörde zusammen mit dem Ministerrat sorgfältig abgewogen worden.

IV — Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Zu der streitigen Frage des Bestehens von Störungen im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 haben die Kläger den Gerichtshof förmlich ersucht, nach Artikel 37 Absatz 3 des Vertrages von Amts wegen geeignete Beweise zu erheben oder den Parteien entsprechende Beweisauflagen zu machen.

In seiner Sitzung vom 20. April 1961 hat der Gerichtshof beschlossen, ohne Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Vor einer Entscheidung über die im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen bedarf es einer Klärung der Tragweite von Artikel 37.

Artikel 37 steht in enger Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2. Nach dieser Bestimmung ist der Gemeinschaft das Ziel gesetzt, in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstande sichern …; sie hat hierbei zu vermeiden, daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden. Die Verfasser des Vertrages waren sich jedoch der Tatsache bewußt, daß in bestimmten Fällen eine Handlung oder Unterlassung der Hohen Behörde (Artikel 37 Absatz 1) geeignet sein könnte, tiefgreifende und anhaltende Störungen in der Wirtschaft eines Mitgliedstaates hervorzurufen. Sie hielten es daher für erforderlich, der Hohen Behörde besondere, der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegende Befugnisse einzuräumen, um es ihr zu ermöglichen, denjenigen Folgeerscheinungen entgegenzuwirken, die durch eine Anwendung der Vertragsvorschriften herbeigeführt werden könnten, in denen das Vorliegen oder die Gefahr tiefgreifender und anhaltender Störungen nicht eigens berücksichtigt ist.

Aus dem Wortlaut von Artikel 37 Absatz 1 geht eindeutig hervor, daß das Recht, die Hohe Behörde zu befassen, ausschließlich demjenigen Staat zusteht, in dem eine Störungslage eingetreten ist oder einzutreten droht. In der Tat ist allein der betroffene Mitgliedstaat sachlich legitimiert, zu beurteilen, ob seine wirtschaftliche Lage eine Anwendung von Artikel 37 erfordert.

Artikel 37 Absatz 2 verleiht der Hohen Behörde die Befugnis, das Vorliegen einer Störungslage festzustellen und gegebenenfalls die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

Gemäß Artikel 37 Absatz 3 kann sowohl die Entscheidung, welche die Hohe Behörde auf Grund von Absatz 2 nach einer Befassung durch den betroffenen Mitgliedstaat erlassen hat, als auch die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung, mit der die Hohe Behörde es ablehnt, das Vorliegen einer Störungslage festzustellen, beim Gerichtshof im Klagewege angefochten werden, wobei dieser ein außerordentlich weitreichendes Nachprüfungsrecht besitzt. In Artikel 37 Absatz 3 wird nicht näher gesagt, wem dieses Klagerecht zusteht. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Klagen ist daher zu untersuchen, ob zwingende logische Gründe verlangen, in dieser Hinsicht die Möglichkeit der Anrufung des Gerichtshofes einzuschränken.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß gegen eine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der Hohen Behörde, in der es abgelehnt wird, das Vorliegen einer Störungslage festzustellen, nur der betroffene Mitgliedstaat Klage erheben kann, denn allein dieser Staat hat das Recht, die Hohe Behörde zu befassen, und allein er ist demnach in der Lage, ein berechtigtes Klageinteresse geltend zu machen. Aus denselben Gründen kann gegen eine Entscheidung, in der die Hohe Behörde Maßnahmen ergriffen hat, die der betroffene Mitgliedstaat für unzulänglich erachtet, nur dieser im Klagewege vorgehen.

Es kann jedoch eine von der Hohen Behörde nach Artikel 37 Absatz 2 erlassene Entscheidung, die den betroffenen Mitgliedstaat nicht beschwert, die Interessen der übrigen Mitgliedstaaten oder die Interessen der Unternehmen verletzen, die der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft unterstehen. Die Beantwortung der Frage, ob eine von den übrigen Mitgliedstaaten oder von den Montanunternehmen gemäß Artikel 37 Absatz 3 anhängig gemachte Klage ihrem Wesen nach als zulässig betrachtet werden kann oder ob nur den übrigen Mitgliedstaaten ein derartiges Klagerecht zugestanden werden kann, setzt eine eingehende Prüfung der der Hohen Behörde durch Artikel 37 Absatz 2 verliehenen Befugnisse einerseits und der dem Gerichtshof nach Artikel 37 Absätze 3 und 4 vorbehaltenen Kompetenzen andererseits voraus.

Es ist der Hauptzweck von Artikel 37, einen Ausgleich zu ermöglichen zwischen den Interessen eines Mitgliedstaates, der durch tiefgreifende und anhaltende Störungen oder durch die Gefahr solcher Störungen (in Anwendung der grundlegenden Bestimmung des Artikels 2 Absatz 2) betroffen ist, und den allgemeinen Interessen der Gemeinschaft. Dieser zweite Punkt wird durch die in Absatz 2 enthaltene Wendung unter Wahrung der wesentlichen Interessen der Gemeinschaft unterstrichen.

Die der Hohen Behörde in Artikel 37 verliehenen Sonderbefugnisse sind nicht unbegrenzt. Ihre Schranken ergeben sich aus dem außerordentlichen Charakter dieser Befugnisse und werden zudem näher bestimmt durch die Wendung unter Wahrung der wesentlichen Interessen der Gemeinschaft. Die von der Hohen Behörde beschlossenen Maßnahmen müssen infolgedessen notwendig und zweckmäßig sein; sie müssen also einerseits ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der durch die Handlung oder Unterlassung der Hohen Behörde hervorgerufenen Störungslage darstellen und andererseits die wesentlichen Interessen der Gemeinschaft wahren. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegt der Nachprüfung durch den Gerichtshof, dem zu diesem Zweck äußerst weitreichende Befugnisse verliehen worden sind.

Diese Feststellung reicht für eine Würdigung der Zulässigkeit der Klagen aus, wenn auch in diesem Zusammenhang die Frage nicht geprüft werden kann, ob die Hohe Behörde im vorliegenden Fall die erwähnten Grenzen überschritten hat oder nicht.

Wenn ein Staat also geltend macht, er sei von tiefgreifenden und anhaltenden Störungen betroffen, dann ist die Hohe Behörde dazu berufen, vorbehaltlich einer Nachprüfung durch den Gerichtshof, zwischen den besonderen Interessen dieses Staates und den allgemeinen Interessen der Gemeinschaft einen schiedsrichterlichen Ausgleich herbeizuführen und nach geeigneten Maßnahmen zu suchen, was sachlich die Gewährung einer außerordentlichen Befugnis bedeutet.

Eine Klage, die sich gegen eine von der Hohen Behörde nach Artikel 37 getroffene Entscheidung richtet, in der dem Antrag eines sich auf tiefgreifende und anhaltende Störungen in seiner Wirtschaft berufenden Mitgliedstaates stattgegeben wird, macht eine Würdigung der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedstaaten erforderlich und nötigt ferner zu einer Prüfung der Frage, ob die getroffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Störungslage als ein notwendiges und geeignetes Mittel betrachtet werden können. Eine solche Klage betrifft daher die politische Verantwortlichkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Hohen Behörde, und zwar vor allem hinsichtlich des Ausgleichs zwischen den besonderen Interessen eines Mitgliedstaates und dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft.

Unter diesen Umständen kann Unternehmen oder Unternehmensverbänden nicht das Recht zuerkannt werden, sich auf Artikel 37 Absatz 3 zu berufen.

Dagegen muß aus den oben dargelegten Gründen die Möglichkeit, nach Artikel 37 Absatz 3 im Klagewege vorzugehen, nicht nur dem Mitgliedstaat offenstehen, der die Hohe Behörde befaßt hat, sondern auch den anderen Mitgliedstaaten. Diese Auslegung wird durch Artikel 37 Absatz 2 bestätigt, wonach die Hohe Behörde vor einer Entscheidung über den Antrag des betroffenen Mitgliedstaates lediglich verpflichtet ist, den Ministerrat anzuhören, ohne daß dessen Stellungnahme für sie verbindlich wäre. In Anbetracht des Gewichts der möglicherweise auf dem Spiel stehenden Interessen läßt sich dieser Umstand nur dann erklären, wenn man annimmt, daß jeder Mitgliedstaat, der die Auffassung der Hohen Behörde nicht teilt, das Recht hat, beim Gerichtshof eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der in Frage stehenden Maßnahmen zu erwirken. Diese Auslegung steht völlig im Einklang mit der Nichtanerkennung eines Klagerechts der Unternehmen, denn die Mitgliedstaaten, die naturgemäß in der Lage sind, alle für eine eingehende Nachprüfung durch den Gerichtshof nützlichen Auskünfte zu erteilen, und die durch ihre Mitgliedschaft im Rat auch die Verantwortung für die Wahrung der wesentlichen Interessen der Gemeinschaft tragen, sind berufen, zum Schutze öffentlicher Interessen tätig zu werden, die gleicher Art sind wie die des klagenden Staates. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Erörterungen, die im niederländischen Parlament anläßlich der Ratifizierung des Vertrages stattgefunden haben (Parlamentsjahr 1950-1951, Memorie van Antwoord, Drucksache 2228 Nr. 8, S. 86).

Steht somit fest, daß aus den oben dargelegten Gründen eine von Unternehmen oder Unternehmensverbänden nach Artikel 37 angestrengte Klage nicht zulässig ist, so bleibt noch zu prüfen, ob die Unternehmen oder Unternehmensverbände eine von der Hohen Behörde auf Grund von Artikel 37 Absatz 2 getroffene Entscheidung etwa nach Artikel 33 allein oder nach Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 37 angreifen können.

Die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 37 stehen in einem sehr engen gegenseitigen Zusammenhang und können daher nicht jeweils getrennt voneinander geprüft werden; es sind also nur Urteile möglich, die der Gerichtshof in Ausübung der besonderen Kompetenz nach Artikel 37 erläßt. Eine nach Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 37 erhobene Klage ist daher ausgeschlossen, denn eine solche Klage würde zwangsläufig zu einer Prüfung der Frage führen, ob die von der Hohen Behörde festgestellte Störungslage tatsächlich gegeben ist und ob die von ihr getroffene Entscheidung notwendig und zweckmäßig ist. Infolgedessen darf der Gerichtshof von den ihm in Artikel 37 Absatz 3 eingeräumten außerordentlichen Befugnissen nicht im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit Gebrauch machen, sondern nur zu dem Zweck, die Ausübung der ebenfalls außerordentlichen Befugnisse der Hohen Behörde zu überwachen, wie sie sich aus Absatz 2 dieses Artikels ergeben.

Schließlich ist auch eine allein auf Artikel 33 gestützte Klage nicht statthaft. In einem derartigen Verfahren könnte das Partei vorbringen sich nämlich nicht auf die Behauptung beschränken, eine von der Hohen Behörde in Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 erlassene Entscheidung sei mit den übrigen Bestimmungen des Vertrages unvereinbar, denn auch dort würde sich der Gerichtshof veranlaßt sehen, zu prüfen, ob die Entscheidung mit Artikel 37 im Einklang steht. Unter diesen Umständen müßte untersucht werden, ob die in dieser Entscheidung angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung einer die Wirtschaft eines Mitgliedstaates beeinträchtigenden Störungslage tatsächlich erforderlich und zweckmäßig sind und ob darüber hinaus die wesentlichen Interessen der Gemeinschaft gewahrt bleiben. Das Urteil könnte also nicht auf Artikel 33 gestützt werden, seine Grundlage wäre vielmehr Artikel 37. Mit anderen Worten, einer Klage, die gemäß Artikel 33 zu einem Nichtigkeitsurteil führen könnte, würde dieser Erfolg möglicherweise versagt bleiben, wenn die angefochtene Entscheidung nach Artikel 37 erlassen worden ist, denn die der Hohen Behörde eingeräumten Sondervollmachten gestatten ihr, außerhalb des normalen Rahmens ihrer Befugnisse zu handeln.

Die Klagen sind daher als unzulässig abzuweisen, auch wenn man sie als Klagen nach Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 37 oder nach Artikel 33 allein auffaßt.

KOSTEN

In Anbetracht der Schwierigkeit der erörterten Rechtsfragen hält es der Gerichtshof für angebracht, die Kosten gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung gegeneinander aufzuheben.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund der Artikel 2, 33 und 37 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen 2/60 und 3/60, gerichtet auf die Nichtigerklärung der Artikel 1, 3 und 5 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 46/59 vom 23. Dezember 1959 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1/60 vom 18. Januar 1960, werden als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kosten der beiden Verfahren werden gegeneinander aufgehoben; jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.