Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.1961 – C-22/60

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1961:17

Zitiert von 2 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 22 und 23/60

Raymond Elz,

Bediensteter der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, wohnhaft in Differdange, Rue de Soleuvre 169, Großherzogtum Luxemburg,

Beistand: Rechtsanwalt Pierre Chareyre, zugelassen beim französischen Conseil d'État und beim französischen Kassationshof,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

a) Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Hohen Behörde im Hinblick auf ein Schreiben des Klägers betreffend seine Dienststellung;

b) Verurteilung der Hohen Behörde, dem Kläger auf Grund seiner angeblichen vorübergehenden Verwendung in einer anderen Stelle eine Ausgleichszulage zu zahlen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes,

der Richter J. Rueff (Berichterstatter) und R. Rossi,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Sachverhalt

Der Sachverhalt dieses Rechtsstreits läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Kläger wurde am 9. April 1954 vorläufig für die Dauer von drei Monaten zum comptable-analyste bei der Hohen Behörde ernannt; später wurde noch zweimal seine weitere Verwendung in dieser Stelle verfügt.

Bei Inkraftsetzung des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bot der Präsident der Hohen Behörde dem Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 1956 die Übernahme als beamteter Bediensteter im Sinne des Statuts mit Wirkung vom 1. Juli 1956 in Gruppe 9 Stufe 3 der Kategorie B an.

Mit Schreiben vom 2. August 1956 teilte der Kläger dem Präsidenten der Hohen Behörde mit, seine Einstufung in Gruppe 9 entspreche nicht der Tätigkeit, für die er eingestellt worden sei, und beantragte seine Neueinstufung im Anschluß an eine erneute Überprüfung seiner Dienststellung. Am 25. September 1956 nahm er jedoch das Angebot des Präsidenten der Hohen Behörde an, ohne seine Beschwerde zurückzuziehen. Außerdem unterzeichnete er am 5. Oktober 1956 eine Erklärung, mit der er das im Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde vom 9. Juli 1956 enthaltene Angebot annahm; er bestand jedoch darauf, die Worte ohne Vorbehalt in dieser Erklärung zu streichen.

Mit Schreiben vom 5. Mai 1959 an den Präsidenten der Hohen Behörde wiederholte der Kläger seinen Antrag auf Einstufung in eine höhere Gruppe. Als dieses Schreiben unbeantwortet blieb, erhob der Kläger am 15. Juli 1959 Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Mit Urteil vom 4. April 1960 wies der Gerichtshof (II. Kammer) die Klage wegen verspäteter Erhebung als unzulässig ab.

Durch Mitteilung an das Personal der Hohen Behörde vom 15. Juni 1960 wurde bekanntgegeben, daß in der Direktion Umlage, Haushalt und interne Kontrolle der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen die Stelle eines Hauptsachbearbeiters frei sei, die der Laufbahn in der Kategorie B Gruppe 7-6 entspreche. Die in Frage kommenden Bewerber, die in diese Stelle gemäß Artikel 28 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 des Personalstatuts durch Beförderung oder Versetzung eingewiesen werden konnten, d. h. solche, die in Gruppe 7 oder 6 oder seit dem 1. Juli 1958 in Gruppe 8 waren, hatten die Möglichkeit, sich bis zum 23. Juni um diese Stelle zu bewerben.

Da der Kläger in Gruppe 9 eingestuft war, konnte er eine Bewerbung nicht einreichen.

Durch Mitteilung an das Personal vom 19. Juli 1960 wurden die neuen, am 1. Juli in Kraft gesetzten Organisations- und Stellenpläne bekanntgegeben. Bedienstete, die entweder in der einer freien Stelle entsprechenden Gruppe eingestuft waren oder in der Gruppe, die unmittelbar unter der niedrigsten Gruppe dieser Laufbahn liegt, wurden aufgefordert, der Personaldirektion bis zum 10. August 1960 gemäß Artikel 28 des Personalstatuts ihre Bewerbung um Einweisung in die freien Stellen durch Versetzung oder Beförderung einzureichen.

Am 2. August 1960 teilte der Leiter der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen dem Kläger mit, daß er für eine Beförderung von Gruppe 9 nach Gruppe 8 mit Wirkung vom 1. Januar 1961 vorgesehen sei.

Am 9. August 1960 richtete der Kläger an den Leiter der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen nachstehendes Einschreiben:

Ich erlaube mir, auf die Veröffentlichung des neuen Organisations- und Stellenplans und auf die Mitteilung an das Personal vom 19. Juli 1960 (Dok. Nr. 4734/60 f) Bezug zu nehmen.

Ich bewerbe mich um die offene Stelle Nr. 215 eines Hauptsachbearbeiters in der Buchhaltung — Kategorie B Gruppen 7 und 6 —, eine Tätigkeit, die ich seit Jahren auf Grund einer vorübergehenden Verwendung ausübe. Ich habe bisher die nach Artikel 26 des Personalstatuts vorgesehene Ausgleichszulage nicht erhalten. Nach dem Wortlaut dieses Artikels ist eine vorübergehende Verwendung auf ein Jahr befristet.

Die Stelle eines Hauptsachbearbeiters wurde bereits durch Mitteilung an das Personal Nr. 3 vom 15. Juli 1960 mit Angabe der auszuübenden Funktionen ausgeschrieben; diese Funktionen entsprechen genau denen, die ich seit mehreren Jahren ausübe. Ich bin daher zu dem Schluß gelangt, daß ich in diesem Fall für den vergangenen Zeitraum Anspruch auf die Ausgleichszulage habe.

Ich konnte mich um diese ausgeschriebene Stelle nicht bewerben, denn nach den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 2 Ziffer 1 hätte ich, um für diese Stelle in Betracht zu kommen, spätestens seit dem 1. Juli 1958 in Gruppe 8 sein müssen. Nach Artikel 28 des Statuts, der von der Stellenbesetzung handelt, ist meine Dienststellung unvorschriftsmäßig, da die Verwaltung es bisher unterlassen hat, einen Jahresbericht, auf den jeder Bedienstete nach Artikel 37 des Statuts Anspruch hat, zu erstellen. In Anlage IV Artikel 3 zum Statut heißt es ausdrücklich, daß bei Bediensteten, die für eine Beförderung in Frage kommen, sowohl ihre unterschiedlichen Leistungen als auch die über sie angefertigten Jahresberichte zu berücksichtigen sind.

Das Ausbleiben des in Artikel 37 des Statuts vorgesehenen Jahresberichts bildet eine unzweifelhafte Benachteiligung für die Beamten, die seit dem 1. Juli 1956 im Dienste der Hohen Behörde stehen und im Juli 1958 für eine Beförderung in Frage kamen, denn hierdurch wäre es ihnen ermöglicht worden, gemäß Artikel 28 des Personalstatuts ihre Einweisung in die offene Stelle Nr. 215 auf dem Wege einer Beförderung zu beantragen.

Ich habe mich zu meinem Bedauern gezwungen gesehen, Ihre Aufmerksamkeit auf diese für meine Laufbahn schädlichen Unregelmäßigkeiten zu lenken. Ich bin überzeugt, daß Sie in Ihrem Gerechtigkeitssinn die Berechtigung meiner Vorstellungen ohne weiteres anerkennen werden.

Als dieses Schreiben unbeantwortet blieb, reichte der Kläger am 8. November 1960 die vorliegenden Klagen ein.

Am 14. November 1960 wurde im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften die Mitteilung über eine Stellenausschreibung Nr. HA/141/B für die Einstellung eines Hauptsachbearbeiters in der Abteilung Allgemeine Buchhaltung der Direktion Umlage, Haushalt und interne Kontrolle bei der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen veröffentlicht.

Bewerbungen mußten der Hohen Behörde bis spätestens zum 14. Dezember 1960 zugehen (während die Frist zur Einreichung der Unterlagen über die geforderten oder erwünschten Diplome bzw. Qualifikationen bis zum 3. Januar 1961 festgesetzt worden war).

Am 28. November 1960 bat der Kläger in einem Schreiben an den Präsidenten der Hohen Behörde, diese Stellenausschreibung so lange auszusetzen, bis der Gerichtshof über seine Klagen, deren Ergebnis geeignet ist, die Bedingungen für die Besetzung der offenen Stelle zu beeinflussen, entschieden habe.

In seinem Schreiben vom 8. Dezember 1960 lehnte es der Präsident der Hohen Behörde ab, diesem Antrag stattzugeben, und teilte dem Kläger mit, daß seine Dienststellung, insbesondere seine Einstufung, ihn in keiner Weise daran hindere, sich um die Stelle zu bewerben.

Der Kläger hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

Seit dem 1. Januar 1961 bezieht der Kläger ein Gehalt nach Gruppe 8.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

a) in der Rechtssache 22/60 Nichtigerklärung der aus dem Schweigen des Leiters der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen der Hohen Behörde zu entnehmenden stillschweigenden ablehnenden Entscheidung gegenüber seiner Beschwerde vom 9. August 1960, mit der er eine Ergänzung seiner Personalakten durch die in Artikel 37 des Personalstatuts vorgeschriebene jährliche Bewertung und Beurteilung sowie eine Anerkennung der mit einer vorübergehenden Verwendung zusammenhängenden Rechte und Ansprüche gemäß Artikel 26 des Statuts zu erreichen suchte;

b) in der Rechtssache 23/60 Verurteilung der Hohen Behörde zur Zahlung einer Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Gehalt der Gruppe 7 und dem der Gruppe 9 für den gesamten Zeitraum, währenddessen er vorübergehend die Tätigkeit eines Hauptsachbearbeiters beim Leiter der Abteilung Allgemeine Buchhaltung der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen wahrgenommen habe, sowie der auf die bisher unbeglichene Hauptforderung entfallenden Zinsen;

c) in beiden Rechtssachen Verurteilung der Hohen Behörde zur Tragung der gesamten Kosten.

Die Beklagte beantragt, beide Klagen mit allen Rechts- und Kostenfolgen als unzulässig und hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

A — RECHTSSACHE 22/60

Zur Zulässigkeit

Der Kläger behauptet, Voraussetzung für sein Aufsteigen in der Laufbahn sei die Feststellung der tatsächlichen Natur seiner Funktionen und das Vorhandensein eines ordnungsmäßigen Aktenstücks mit der jährlichen Beurteilung seitens seiner Dienstvorgesetzten; er sei demnach zur Klage berechtigt.

Der Kläger behauptet ferner, das von der Hohen Behörde gewahrte zweimonatige Schweigen auf seinen eingeschriebenen Brief vom 9. August 1960 stelle eine ihn beschwerende, stillschweigende ablehnende Entscheidung dar.

Die Beklagte macht die nachstehend aufgeführten fünf Argumente geltend:

Der Kläger habe kein unmittelbares und bestimmtes Klageinteresse. Er beanspruche nämlich eine Beförderung zum Hauptsachbearbeiter, obwohl er nach dem Wortlaut des Statuts hierfür nicht in Frage komme. Andererseits weigere er sich, an dem Ausleseverfahren teilzunehmen, wodurch er der Dienstbehörde jede Möglichkeit nehme, seine Bewerbung für die in Rede stehende Stelle ordnungsgemäß in Betracht zu ziehen.

Der Kläger habe keinen besonderen Schaden erlitten. Das Fehlen des Jahresberichts stehe in keinem Kausalzusammenhang mit der vom Kläger geltend gemachten ungünstigen Entwicklung seiner Laufbahn; die von ihm gerügte Lage sei für sämtliche Bediensteten der Hohen Behörde die gleiche, und es sei in keiner Weise erwiesen, daß der ihn betreffende Jahresbericht günstig ausgefallen wäre. Ferner sei der Kläger tatsächlich am 27. Juli 1960 zur Beförderung nach Gruppe 8 vorgesehen gewesen, und diese Beförderung sei am 1. Januar 1961 wirksam geworden (sie sei ihm bereits am 2. August 1960 angekündigt worden). Schließlich hätte der Kläger im Jahre 1958 das Fehlen eines Jahresberichts für das Jahr 1957 rügen müssen, um ein zweckdienliches Eingreifen der Hohen Behörde in seinem Fall möglich zu machen.

Sollte eine stillschweigende ablehnende Entscheidung vorliegen, so müsse der Streitgegenstand nach dem Inhalt des Befassungsschreibens bestimmt werden. In seinem Schreiben vom 9. August 1960 erhebe der Kläger Anspruch auf die in Rede stehende freie Stelle; um eine Berücksichtigung seiner Bewerbung zu rechtfertigen, obwohl diese nicht den Erfordernissen von Artikel 28 des Personalstatuts entsprochen habe, sei es ihm notwendig erschienen, auf die seine Laufbahn schädigenden Unregelmäßigkeiten hinzuweisen, soweit diese ihn daran gehindert hätten, sich um die freie Stelle durch Beförderung zu bewerben; mit der Klage dagegen begehre er Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Hohen Behörde gegenüber seinem Antrag auf Ergänzung seiner Personalakten durch die jährliche Beurteilung einerseits und auf Anerkennung seiner mit der vorübergehenden Verwendung zusammenhängenden Rechte andererseits. Die in dem Befassungsantrag geltend gemachten Gründe seien nun zum Gegenstand der Untätigkeitsklage geworden; der Streitgegenstand decke sich demzufolge nicht mit dem jenes Antrags: Eine Untätigkeitsklage sei daher ausgeschlossen. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil 42 und 49/59 (SNUPAT) vom 22. März 1961

Das Schreiben vom 9. August 1960 könne nicht als ordnungsgemäße Befassung angesehen werden, denn die Verwaltung habe es im Zusammenhang mit der Mitteilung an das Personal vom 19. Juli 1960, auf die darin ausdrücklich Bezug genommen werde, auslegen müssen. Die Bedeutung und der Umfang der in dieser Mitteilung vorgesehenen Maßnahmen hätten jedoch einen raschen Erlaß der durch Neuordnung der Dienststellen der Hohen Behörde bedingten Einzelverfügungen notwendigerweise ausgeschlossen. Eine Untätigkeit sei demnach in diesem Zusammenhang nicht vorstellbar.

In Wirklichkeit wolle der Kläger einen früheren Rechtsstreit über seine Einstufung Wiederaufleben lassen. Die damalige Klage sei durch das in einem Rechtsstreit zwischen den gleichen Parteien ergangene Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1960 wegen Fristüberschreitung abgewiesen worden. Die Rechtskraft des ergangenen Urteils stehe einer erneuten gerichtlichen Erörterung dieser Sache entgegen.

Demgegenüber erklärt der Kläger:

Sein Schreiben vom 9. August 1960 sei eine Gegenvorstellung, mit der er dargelegt habe, daß er für die als frei bezeichnete Stelle eines Hauptsachbearbeiters in Frage komme und auf die Ausgleichszulage gemäß Artikel 26 für die vergangene Zeit Anspruch habe. In diesem Schreiben werde das Fehlen des Jahresberichts ausdrücklich festgestellt; die Klage enthalte somit im Vergleich zum Inhalt des Schreibens vom 9. August 1960 kein neues Vorbringen. Da der Streitgegenstand der gleiche geblieben sei, sei eine Klage insoweit möglich gewesen.

Unabhängig von dem Umfang der zur Neuordnung der Dienststellen der Hohen Behörde vorgesehenen Maßnahmen habe die Klage unverzüglich anhängig gemacht werden müssen, um den Verlust des Klagerechts zu vermeiden. Der Präzedenzfall der Rechtssache 34/59 habe den Kläger veranlaßt, sofort Klage zu erheben.

In Artikel 28 des Statuts sei der Vorrang einer innerdienstlichen Stellenbesetzung vor einer allgemeinen Stellenausschreibung eindeutig festgelegt. Der Kläger habe während mehrerer Jahre die der offenen Stelle entsprechenden Aufgaben auf Grund einer vorübergehenden Verwendung erfüllt und beantrage seine unmittelbare Beförderung auf Grund seiner Eignung sowie auf Grund der Natur der von ihm tatsächlich wahrgenommenen Funktionen. Hätte der Kläger entsprechend dem Rat des Präsidenten der Hohen Behörde seine Bewerbung eingereicht, so wäre dies als Verzicht auf die Geltendmachung des in Artikel 28 ausgesprochenen Vorrangs der innerdienstlichen Stellenbesetzung ausgelegt worden.

Unter Berufung auf ihre eigene Untätigkeit erkläre die Beklagte, für kein Mitglied des Personals sei ein Jahresbericht erstellt worden, und hätte ein solcher im Falle des Klägers vorgelegen, so wäre er nicht notwendigerweise zu dessen Gunsten ausgefallen. Mit der am 27. Juli 1960 beschlossenen Beförderung des Klägers habe die Dienstbehörde seine beruflichen Fähigkeiten anerkannt, von denen man mit Recht annehmen dürfe, daß sie auch als Grund für die gewünschte Beförderung zum Hauptsachbearbeiter hätten dienen können.

In der Gegenerwiderung erläutert die Beklagte ihr Vorbringen und betont, daß das vom Kläger aus Artikel 28 des Personalstatuts hergeleitete Argument im vorliegenden Fall nicht durchgreifen könne, da Bewerber um eine Stellenbesetzung durch Beförderung das in Artikel 39 Absatz 1 des Personalstatuts und in Anlage IV Artikel 2 zu diesem Statut vorgesehene Mindestdienstalter hätten nachweisen müssen. Die Beförderung des Klägers sei im Hinblick auf seine derzeitigen Funktionen erfolgt: Auf der Ebene, auf der sich Herr Elz befinde, sei seine Arbeit zwar für gut befunden worden, die Beförderung enthalte jedoch nicht das Anerkenntnis einer beruflichen Befähigung für eine höhere Ebene.

Zur Begründetheit

Der Kläger behauptet in seiner Klageschrift, infolge der Untätigkeit der Verwaltung der Hohen Behörde sei seine Beförderung zum Hauptsachbearbeiter in der Buchhaltung ausgeschlossen gewesen. In der Erwiderung erhebt er erneut Anspruch auf eine Besetzung dieser Stelle durch eine Beförderung und ohne Teilnahme an einem Ausleseverfahren.

Nach seiner Auffassung entspreche die in Rede stehende Stelle nach der Beschreibung in der amtlichen Ankündigung genau der Tätigkeit, die er seit Jahren infolge einer unvorschriftsmäßig über die Dauer eines Jahres hinaus verlängerten vorübergehenden Verwendung ausübe, ohne jedoch die in Artikel 26 des Personalstatuts vorgesehene Ausgleichszulage zu erhalten.

Der Kläger rügt, daß es die Hohe Behörde unter Verletzung der Bestimmungen von Artikel 37 des Personalstatuts unterlassen habe, in seinem Fall den für jeden Beamten vorgesehenen Jahresbericht zu erstellen. Er behauptet, es sei aus diesem Grunde im Juli 1958 nicht zu einer Beförderung gekommen, welche es ihm ermöglicht hätte, nach einer erneuten Beförderung die frei gewordene Stelle einzunehmen.

Die Beklagte entgegnet, die in der allgemeinen Stellenausschreibung Nr. HA/141/B genannte Stelle eines Hauptbuchhalters, die eine Laufbahn in den Gruppen 7 und 6 der Kategorie B umfasse, sei eine neubewertete Buchhalterstelle, welcher die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht entspreche.

Da der Kläger somit niemals vorübergehend in einer Planstelle verwendet worden sei, die einer höheren Gruppe als seiner jetzigen Stelle entspreche, habe für die Beklagte keine Verpflichtung bestanden, ihm die Ausgleichszulage nach Artikel 26 des Personalstatuts zu gewähren oder gar eine mehr als ein Jahr währende vorübergehende Verwendung gemäß Absatz 3 des gleichen Artikels durch eine endgültige Regelung zu ersetzen.

Zu dem Fehlen eines Jahresberichts in den Personalakten des Klägers erklärt die Beklagte, dieser Bericht hätte die Dienstbehörde nicht verpflichten können, wegen der vom Kläger ausgeübten Funktionen den Tatbestand einer vorübergehenden Verwendung als erfüllt anzusehen oder gar ihn entsprechend höher einzustufen.

Sie weist abschließend darauf hin, daß die vom Kläger beanstandete Situation für sämtliche Bediensteten der Hohen Behörde genau die gleiche sei und daß die Verzögerung in der Ausarbeitung und Anwendung eines den Vorschriften von Artikel 37 des Personalstatuts genügenden Bewertungssystems auf die Bemühungen der Beklagten um eine gute Verwaltungsführung zurückzuführen sei.

B — RECHTSSACHE 23/60

Zur Zulässigkeit

Der Kläger bezieht sich auf sein Vorbringen zur Zulässigkeit in seiner Nichtigkeitsklage 22/60.

Die Beklagte macht geltend, die Klage sei unzulässig, soweit sie ein Wiederaufleben des Rechtsstreits über die Einstufung des Klägers bezwecke, denn der Gerichtshof habe in diesem Rechtsstreit wegen Überschreitung der Klagefrist mit Urteil vom 4. April 1960 auf Abweisung der Klage erkannt.

Zur Begründetheit

Der Kläger führt aus, trotz seiner Einstufung in Gruppe 9 habe er seit mehreren Jahren Funktionen ausgeübt, die denen von Bediensteten in den Gruppen 7 und 6 entsprächen.

Den Beweis hierfür erblickt er in der Beschreibung der offenen Stelle, wie sie in der Mitteilung an das Personal vom 15. Juni 1960 gegeben wurde, denn diese Beschreibung entspreche genau den von ihm seit langer Zeit ausgeübten Funktionen. Er behauptet, er sei nicht einfacher Hilfsbuchhalter, sondern comptable-analyste gewesen und habe als solcher die Aufgabe gehabt, dem Dienststellenleiter zur Seite zu stehen und somit als Hauptsachbearbeiter die Buchhaltungstätigkeit zu kontrollieren und zu koordinieren. Er habe demnach tatsächlich auf Grund einer vorübergehenden Verwendung eine Tätigkeit der Gruppe 7 ausgeübt und hätte vom dritten Monat dieser vorübergehenden Verwendung an die Ausgleichszulage gemäß Artikel 26 des Personalstatuts erhalten müssen.

Der Kläger betont, es könne ihm nicht entgegengehalten werden, daß er nicht durch eine in der vorgeschriebenen Form erlassene Verfügung offiziell beauftragt worden sei, diese Tätigkeit vorübergehend wahrzunehmen; nach der Bestimmung des Personalstatuts, die den Bediensteten eine ihrer Verantwortung und den ihnen übertragenen Aufgaben entsprechende Besoldung gewährleisten solle, müsse unter Berücksichtigung der wirklichen Lage eingeräumt werden, daß sich der Kläger tatsächlich in der Dienststellung einer vorübergehenden Verwendung befunden habe.

Er halte sich daher für berechtigt, von der Hohen Behörde die Zahlung der Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Gehalt nach Gruppe 9 und dem nach Gruppe 7 für die gesamte Dauer der Zeit zu fordern, in der er vorübergehend die Aufgaben eines Hauptsachbearbeiter beim Leiter der Abteilung Allgemeine Buchhaltung in der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen der Hohen Behörde wahrgenommen habe. In einer Anlage zur Klage 23/60 behauptet der Kläger, daß er die betreffende Stelle tatsächlich seit dem 2. Dezember 1957 stellvertretend innegehabt habe.

Die Beklagte entgegnet zunächst, es sei unvorstellbar, eine nicht offene Stelle stellvertretend zu besetzen, denn diese sei tatsächlich bis zum 10. Februar 1960 von einem anderen Bediensteten besetzt gewesen.

Sie weist sodann die Behauptung des Klägers zurück, daß nach Artikel 26 des Personalstatuts für einen Anspruch auf Ausgleichszulage keine förmliche Verfügung gegenüber den Beteiligten erforderlich sei.

Der Kläger sei niemals mit den ihm angeblich übertragenen Aufgaben betraut gewesen. Die Zahlung einer Ausgleichszulage komme daher nicht in Frage.

IV — Verfahren

Das Verfahren ist nach der Verbindung der beiden Rechtssachen normal verlaufen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

I — Nichtigkeitsklage 22/60

ZUR ZULÄSSIGKEIT

Mit der Klage wird die Nichtigerklärung einer stillschweigenden Entscheidung begehrt, in der es die Hohe Behörde, angeblich unter Verstoß gegen die Vorschriften des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, abgelehnt hat, bestimmten Forderungen des Klägers zu entsprechen. Es ist daher in erster Linie zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage im vorliegenden Fall gegeben sind. Die Beklagte erhebt in dieser Hinsicht eine erste Unzulässigkeitseinrede. Sie behauptet, sie sei nicht aufgefordert worden, die Entscheidungen zu erlassen, deren Nichtergehen der Kläger rüge; eine Untätigkeit sei somit überhaupt nicht denkbar.

Mit einem Schreiben an den Leiter der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen der Hohen Behörde vom 9. August 1960 hat der Kläger der Beklagten verschiedene Beanstandungen in bezug auf seine Dienststellung vorgetragen. Dieses Schreiben stellt in Wirklichkeit eine bloße Gegenvorstellung dar, mit welcher der Kläger die Beklagte ersucht hat, seine Dienststellung zu überprüfen, und im übrigen hat der Kläger selbst in der Erwiderung das Schreiben als eine Gegenvorstellung bezeichnet. Wenn auch der Richter Rechtshandlungen mehr nach ihrem Inhalt als nach ihrer Form zu qualifizieren hat und wenn es auch untunlich wäre, im vorstreitigen Abschnitt eines Verfahrens wegen Untätigkeit einem Bediensteten gegenüber hinsichtlich der Beachtung der unerläßlichen Formen einen übermäßig strengen Maßstab anzuwenden, so ist doch festzustellen, daß das Schreiben vom 9. August 1960 in keiner Hinsicht den Charakter einer verbindlichen Aufforderung oder einer Androhung hat und daß sich aus ihm nicht mit ausreichender Klarheit erkennen läßt, daß es die Klagefrist in Gang setzen soll. Es kann daher nicht als eine Befassung angesehen werden, die darauf abzielen würde, die Beklagte zum Erlaß einer auf dem Klageweg anfechtbaren ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorentscheidung zu veranlassen.

Hätte der Kläger mit jenem Schreiben den vorstreitigen Abschnitt eines Verfahrens wegen Untätigkeit beenden wollen, so hätte er nicht verfehlt, dies der Beklagten ebenso deutlich zu erkennen zu geben, wie er es anläßlich seiner früheren Klage (Rechtssache 34/59) in seinem Schreiben vom 5. Mai 1959 getan hatte. Wenn die Hohe Behörde jenes Schreiben nicht rechtzeitig beantwortet hat, so läßt sich dies zwar kaum mit der von einer pflichtbewußten Verwaltung zu verlangenden Sorgfalt vereinbaren, doch kann dieser Umstand nicht als eine stillschweigende ablehnende Entscheidung gewertet werden, die zum Gegenstand einer Untätigkeitsklage gemacht werden könnte.

Die Nichtigkeitsklage 22/60 ist somit unzulässig.

II — Schadensersatzklage 23/60

A — ZUR ZULÄSSIGKEIT

Das Ziel der Klage ist die Verurteilung der Hohen Behörde, an den Kläger die dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt nach Gruppe 7 und dem Gehalt nach Gruppe 9 entsprechende Ausgleichsentschädigung für den gesamten Zeitraum zu zahlen, währenddessen er seiner Behauptung nach die Funktionen eines Hauptsachbearbeiters beim Leiter der Abteilung Allgemeine Buchhaltung der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen vorübergehend wahrgenommen hat.

Es ist in erster Linie zu prüfen, ob diese Klage nicht an der Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofes (II. Kammer) vom 4. April 1960 in der Rechtssache 34/59 zwischen den gleichen Parteien scheitern muß. Aus einem Vergleich der Anträge des Klägers ergibt sich, daß die Klagen 34/59 und 23/60 einen ganz verschiedenartigen Streitgegenstand haben, denn die Klage 34/59 bezweckt eine Höhereinstufung des Klägers, während die Klage 23/60 auf Zahlung einer Ausgleichszulage als Vergütung für eine vorübergehende Verwendung gerichtet ist. Die Rechtskraft des genannten Urteils steht somit der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen.

Der Kläger hat an der Rechtsverfolgung ein materielles, geldwertes Interesse. Ein Klageinteresse ist daher anzuerkennen.

Demnach ist die Klage auf Zahlung einer Zulage (Klage 23/60) zulässig.

B — ZUR BEGRÜNDETHEIT

Der Kläger trägt vor, er habe gemäß Artikel 26 des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage, da er tatsächlich seit dem 2. Dezember 1957 stellvertretend die Stelle eines Hauptsachbearbeiter in der Buchhaltung innegehabt habe.

In der Mitteilung an das Personal vom 15. Juni 1960 werden die Funktionen des Hauptsachbearbeiters wie folgt umschrieben:

Unterstützung des Leiters der Abteilung, Allgememe Buchhaltung bei der Erfüllung sämtlicher dienstlicher Aufgaben.

Der Bedienstete hat insbesondere:

für die ordnungsgemäße Durchführung und Koordinierung der Buchungsarbeiten in qualitativer und chronologischer Hinsicht zu sorgen;

die Richtigkeit der Buchungen anhand des Haushaltsplans und des Kontenplans zu überprüfen;

die Kontenbestände zu ermitteln und die Belege zu untersuchen.

Aus einer Aufzeichnung des Leiters der Direktion Haushalt und Kontrolle der Hohen Behörde vom 15. September 1958, die sich in den Personalakten des Klägers befindet, geht hervor, daß dieser mit folgenden Aufgaben betraut war:

— Buchung der monatlichen Abrechnungen der sieben augenblicklich außerhalb Luxemburgs bestehenden Büros und Nachprüfung der buchungstechnischen Richtigkeit dieser Abrechnungen;

— Kontrolle der von den anderen Bediensteten der Abteilung vorgenommenen Buchungen (in Zusammenarbeit mit dem Leiter der Buchhaltung);

— Ermittlung der Kontenbestände, insbesondere für die laufenden Konten;

— Anfertigung von Statistiken und zusammenfassenden Übersichten;

— Mitarbeit bei der Erstellung der Bilanz und bei der Zusammenstellung der die Bilanz erläuternden Unterlagen.

Die Funktionen des Klägers hätten zwar, wie sie hier umschrieben sind, unter Umständen eine Höhereinstufung rechtfertigen können — dies ist eine Frage, die der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu entscheiden hat —, sie entsprechen jedoch nicht denen eines Hauptsachbearbeiters. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß es zu den Obliegenheiten des Klägers gehört hätte, den Dienststellenleiter bei der Erfüllung sämtlicher dienstlicher Aufgaben zu unterstützen. Überdies ist nicht erwiesen, daß er beauftragt gewesen wäre, für die ordnungsgemäße Durchführung und Koordinierung aller Buchungsarbeiten in qualitativer und chronologischer Hinsicht zu sorgen. Der Kläger hat weder nachgewiesen noch überhaupt Beweis dafür angetreten, daß er tatsächlich die Funktionen eines Hauptsachbearbeiters ausgeübt hat. Er kann unter diesen Umständen nicht geltend machen, er habe diese Stelle auf Grund vorübergehender Verwendung innegehabt.

Die Klage ist somit unbegründet.

III — Kosten

Der Kläger ist mit beiden Klagen unterlegen. Er ist daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Auf Grund von Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes trägt die Hohe Behörde ihre Kosten selbst.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen 22/60 und 23/60 werden abgewiesen.

2. Der Kläger wird zur Tragung der Kosten verurteilt; die Beklagte trägt ihre Kosten selbst.