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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1961 – C-9/60
ECLI:EU:C:1961:18
In den verbundenen Rechtssachen 9/60 und 12/60
Société commerciale Antoine Vloeberghs,
Aktiengesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Antwerpen,
vertreten durch ihren Präsidenten und administrateur-délégué, Herrn Antoine Vloeberghs,
Beistand: Rechtsanwalt J. Mertens de Wilmars, zugelassen in Antwerpen,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, zugelassen am Appellationshof, Luxemburg, Avenue Guillaume 27,
Klägerin,
gegen
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Gérard Olivier,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
von der Gemeinschaft zu leistenden Ersatzes in Geld für einen angeblich durch einen Amtsfehler der Hohen Behörde verursachten Schaden
beziehungsweise
Nichtigerklärung der in dem Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde vom 16. Juni 1960 an die Klägerin angeblich enthaltenen Entscheidung
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und N. Catalano (Berichterstatter),
der Richter: O. Riese, L. Delvaux, J. Rueff und R. Rossi,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Sachverhalt
Der Sachverhalt dieses Rechtsstreits läßt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Die Klägerin hat ihren Sitz in Antwerpen und befaßt sich mit der Einfuhr fester und flüssiger Brennstoffe. Sie betreibt ferner im Hafen von Antwerpen eine Fabrik mit Einrichtungen, die den über Tage befindlichen Anlagen eines Bergwerks entsprechen, so insbesondere eine moderne Waschanlage auf Schwerflüssigkeitsbasis, die es ihr ermöglicht, die eingeführten festen Brennstoffe zu bearbeiten (durch Hartzerkleinerung, Sortierung, Sieben und Waschen). Sie besitzt außerdem eine Fabrik zur Brikettherstellung.
Mit zwei Schreiben vom 14. März 1953 und vom 25. Januar 1954 lenkte die Klägerin die Aufmerksamkeit der Hohen Behörde auf die Schwierigkeiten und Einschränkungen, denen der freie Verkehr der von ihr aus dritten Ländern eingeführten und in ihren Werken bearbeiteten Anthrazitkohle von Seiten der französischen Behörden begegnete, und ersuchte sie, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Im Januar 1957 hatte die ATIC (Association technique de l'importation charbonnière) einer Lieferung von 30000 Tonnen amerikanischen Anthrazits zugestimmt. Später führte die Klägerin im Verlauf des Jahres 1957 73000 Tonnen amerikanischen Anthrazits ein, den sie zum Zwecke des Weiterverkaufs in Frankreich in ihren Werken bearbeitete; trotz der von ihr und ihren langjährigen Kunden in Frankreich gemachten Eingaben gelang es ihr nicht, die erforderliche Genehmigung zu erhalten. Einige dieser Kunden unterbreiteten im Jahre 1958 erneut Vorschläge zum Abschluß von Kaufverträgen über insgesamt 41000 Tonnen; die Klägerin stieß jedoch wiederum auf die Ablehnung der ATIC.
In den Jahren 1957, 1958 und 1959 unternahm die Klägerin weitere Schritte bei der Hohen Behörde; sie wiederholte insbesondere ihre Beschwerden mit Schreiben vom 23. Mai 1959, 27. Juli 1959, 1. Dezember 1959 und 28. Januar 1960, die jedoch von Seiten der Hohen Behörde unbeantwortet blieben.
Auf Grund der in der Zwischenzeit von den Regierungen Belgiens (im Februar 1958), der Bundesrepublik (im September 1958) und der Niederlande (im März 1959) gestellten Anträge gelangte die Hohe Behörde zu der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 71 Absatz 3 des Vertrages gegeben und die genannten Regierungen demnach berechtigt seien, die freie Einfuhr von Kohle aus dritten Ländern über die Binnengrenzen der Gemeinschaft vorübergehend zu unterbinden.
Die Société commerciale Antoine Vloeberghs erblickte in diesem Verhalten der Hohen Behörde eine Schädigung ihrer Interessen und erhob am 4. Mai 1960 Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft (Rechtssache 9/60).
2. Am 3. Mai 1960 richtete die genannte Gesellschaft ein Schreiben an die Hohe Behörde und ersuchte sie, gestützt auf Artikel 35 des Vertrages, der französischen Regierung im Wege einer Entscheidung die Auflage zu erteilen, den französischen Einfuhrgesellschaften und/oder Händlern den freien Ankauf der von der Klägerin aus dritten Ländern eingeführten und in ihren Werken bearbeiteten Anthrazitkohle zu genehmigen, sobald diese in Belgien zum Freiverkehr zugelassen worden sei. Ferner bat sie, die insbesondere hinsichtlich einiger seit 1957 blockierter Kohlenvorräte dringend gebotenen Maßnahmen zu treffen.
In einem Antwortschreiben vom 16. Juni 1960 sprach die Hohe Behörde der Firma Vloeberghs die Berechtigung, das Verfahren nach Artikel 35 einzuleiten, mit der Begründung ab, daß sie kein Unternehmen im Sinne des Vertrages sei, und wies deren Aufforderung als unzulässig zurück. Die Hohe Behörde setzte die Klägerin ferner davon in Kenntnis, daß sie wegen der die Klägerin betreffenden Frage an die französische Regierung herangetreten sei; aus diesen Besprechungen habe sich ergeben, daß die französische Regierung angesichts der gegenwärtigen Marktlage nicht bereit sei, ihre gegenüber der Klägerin eingenommene Haltung zu ändern.
Am 15. Juli 1960 erhob die Firma Vloeberghs gegen die in diesem Schreiben enthaltene Entscheidung eine Nichtigkeitsklage (Rechtssache 12/60).
II — Anträge der Parteien
In der Rechtssache 9/60 beantragt die Klägerin:
die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
demzufolge der Klägerin einen einstweiligen Schadensersatz in Höhe von bfrs 64852973,-zu bewilligen;
festzustellen, daß diese Schadensersatzsumme vom Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bis zum Zeitpunkt der Auszahlung mit 5,5 % zu verzinsen ist;
vor der Entscheidung über den restlichen Teil des Anspruchs einen oder mehrere Sachverständige zur Ermittlung des Schadens zu bestimmen, den die Klägerin seit dem Jahre 1957 bis zur Erstellung des Gutachtens infolge der Weigerung der ATIC, die Einfuhr der von der Klägerin in Straßburg, Givet und Terneuzen, in Gent und Antwerpen eingelagerten amerikanischen Anthrazitkohle zu genehmigen, erlitten hat, und zwar insbesondere die der Klägerin entstandenen Kosten für Lagerhaltung und Einlagerung sowie für die Finanzierung des Kohlenlagers, dessen Wertminderung und den von der Klägerin erlittenen geschäftlichen Verlust; die Sachverständigen ferner aufzufordern, ein begründetes Gutachten zu sämtlichen anderen vom Gerichtshof für zweckdienlich erachteten Punkten abzugeben und auf alle diesbezüglichen Fragen der Parteien zu antworten;
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt in erster Linie,
die von der Firma Antoine Vloeberghs am 3. Mai 1960 erhobene Klage mit allen Rechts- und Kostenfolgen abzuweisen.
Hilfsweise macht die Beklagte
alle Vorbehalte in bezug auf die Höhe des Schadens, zu dessen Feststellung gegebenenfalls qualifizierte Sachverständige heranzuziehen sind.
In der Rechtssache 12/60 beantragt die Klägerin:
die in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Hohen Behörde vom 16. Juni 1960 enthaltene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Hohe Behörde es in diesem Schreiben ablehnt, entsprechend der in dem Schreiben der Klägerin vom 30. April 1960 enthaltenen Aufforderung, der französischen Regierung im Wege einer Entscheidung die Auflage zu erteilen, in Frankreich den freien Umlauf der von der Klägerin aus dritten Ländern eingeführten und in Belgien zum Freiverkehr zugelassenen Anthrazitkohle zu genehmigen, und zwar insbesondere der von der Klägerin eingelagerten Anthrazitvorräte in Straßburg (30000 Tonnen), in Givet (7500 Tonnen), in Antwerpen und Terneuzen (13000 Tonnen) sowie in Antwerpen und Gent (23391 Tonnen);
festzustellen, daß die Hohe Behörde verpflichtet ist, die Maßnahmen zu treffen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben, und insbesondere geeignete Maßnahmen, um eine angemessene Wiedergutmachung des durch die für nichtig erklärte Entscheidung unmittelbar verursachten Schadens zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die von der Firma Antoine Vloeberghs erhobene Klage mit allen Rechts- und Kostenfolgen abzuweisen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. ZUR ZULÄSSIGKEIT
A - Klage 9/60
Die Beklagte wendet sich gegen die Zulässigkeit der Klage und behauptet, die Beurteilung der Frage, ob die Hohe Behörde für eine vertragswidrige Handlung oder Unterlassung hafte, könne nur durch eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit erfolgen; da die Gemeinschaft im vorliegenden Fall wegen einer Untätigkeit der Hohen Behörde haftbar gemacht werde, könne Artikel 40, auf den sich die Klägerin berufe, nicht zur Anwendung gelangen. Der Rechtsstreit ließe sich nur dann entscheiden, wenn zunächst das für eine Untätigkeitsklage vorgeschriebene Verfahren eingeleitet und sodann die Hohe Behörde unter den in Artikel 34 des Vertrages vorgesehenen Voraussetzungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde.
Zur Stützung ihrer Auffassung führt die Beklagte folgendes aus:
a) Sie hebt zunächst die einzelnen objektiven Voraussetzungen hervor, von denen Artikel 34 die Haftung der Hohen Behörde abhängig macht, und zieht hieraus den Schluß, daß die Verfasser des Vertrages hier offensichtlich eine besonders einschränkende Absicht verfolgt hätten. Ausgehend von dieser Erwägung und von der in Artikel 40 gegebenen Verweisung auf Artikel 34 gelangt sie zu dem Ergebnis, daß im Falle der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Hohen Behörde die in Artikel 34 nicht genannten Rechtspersonen die Hohe Behörde für einen durch die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Entscheidung bedingten Amtsfehler nicht auf dem Wege über das Verfahren nach Artikel 40 auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnten.
b) Wollte man die Möglichkeit einer Anwendung von Artikel 40 auch dann anerkennen, wenn keine Nichtigkeitsklage vorausgegangen sei, so müßte man zwei verschiedene Haftungsregelungen, die eine mit, die andere ohne vorherige Nichtigkeitsklage, nebeneinander gelten lassen.
c) Bestünde die Möglichkeit, die Hohe Behörde für ihre vertragswidrigen Handlungen oder Unterlassungen auf dem Wege über Artikel 40 des Vertrages auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, so wäre den Beteiligten hierdurch ein Mittel an die Hand gegeben, die Rechtmäßigkeit gerichtlich nachprüfen zu lassen. Im Falle einer Verurteilung der Hohen Behörde auf Grund von Artikel 40 könnte es diese nämlich keinesfalls ablehnen, aus den Feststellungen des Gerichtshofes über die Vertragswidrigkeit ihrer Handlung oder Unterlassung die Konsequenzen zu ziehen. Auf diese Weise würde die vom Vertrag gewollte Begrenzung des Personenkreises, der Anspruch auf eine richterliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit habe, jede praktische Bedeutung verlieren.
Artikel 40 müsse demnach in dem Sinne ausgelegt werden, daß er dazu bestimmt sei, ganz andere als die in Artikel 34 genannten Fälle zu regeln, wie z. B. die Haftung für rein tatsächliche Handlungen der Organe der Gemeinschaft und solche Fälle, die sich aus Unvollkommenheiten oder Nachlässigkeiten im Dienstbetrieb selbst ergeben könnten.
Diesem Vorbringen begegnet die Klägerin mit zweierlei Einwänden:
a) In erster Linie erklärt sie es für unzutreffend, daß die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung der Hohen Behörde nur auf dem Wege über eine Nichtigkeitsklage nachgeprüft werden könne. Diese Auffassung finde im positiven Recht der Mitgliedstaaten keine Stütze und werde vom Vertrag selbst widerlegt, der außer der Nichtigkeitsklage (Artikel 33-35) auch andere Klagearten, darunter die des Artikels 40, vorsehe.
b) In zweiter Linie wendet sich die Klägerin gegen die Auslegung, welche die Beklagte Artikel 34 gibt; die Beklagte glaube nämlich, daß er auch im Falle einer Schadensersatzklage anwendbar sei, mit welcher nicht nur eine Entscheidung, sondern in erheblich weiterem Umfang jede Handlung oder Unterlassung der Hohen Behörde als rechtswidrig gerügt werde; Artikel 34 könne jedoch nur für eine Amtshaftungsklage wegen einer fehlerhaften Entscheidung oder Empfehlung der Hohen Behörde gelten.
Die Klägerin halte es für ausgeschlossen, daß Artikel 34 im Falle einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung Anwendung finde, die zu einer Untätigkeitsklage Anlaß geben könnte, denn einmal liege die Ursache für den Schaden nicht ausschließlich in dieser Ablehnung, sondern auch und hauptsächlich in einer Untätigkeit, die zum Zeitpunkt der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung bereits längere Zeit gewährt haben könne.
Ausgehend von dieser Erwägung verweist die Klägerin auf den Umstand, daß sie mit ihrer Klage das gesamte Verhalten der Hohen Behörde während mehrerer Jahre angreife; sie wendet sich ferner gegen die Behauptung der Beklagten, daß es in dem gegenwärtigen Verfahren nicht um eine Beurteilung des gesamten Verhaltens der Hohen Behörde in der Frage des Freiverkehrs gehe, sondern lediglich um die Frage, inwiefern die Hohe Behörde nach Vorliegen der von Herrn Vloeberghs erhobenen Beschwerde (Mai 1959) durch die Nichtanwendung von Artikel 88 gegenüber der französischen Regierung einen Amtsfehler begangen habe, durch den der Klägerin ein Schaden entstanden sei.
Schließlich behauptet die Klägerin, sie sei zur Erhebung einer Klage nach Artikel 34 berechtigt; da ihr die Beklagte jedoch die Eigenschaft eines Montanunternehmens abspreche, könne sie ihr unter diesen Umständen, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer Rechtsverweigerung aussetzen, nicht die Möglichkeit zur Erhebung einer Klage nach Artikel 40 versagen.
Die Beklagte entgegnet, der Vertrag habe kein vollkommenes Rechtsschutzsystem für Privatpersonen geschaffen.
Im übrigen würde der in Artikel 40 Absatz 1 gemachte Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung von Artikel 34 jede Bedeutung verlieren, wollte man einräumen, daß im Falle der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Hohen Behörde die in Artikel 34 nicht genannten Personen auf dem Wege über Artikel 40 die Hohe Behörde für einen auf der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung beruhenden Amtsfehler haftbar machen könnten.
Gegenüber dem auf Artikel 34 gestützten Vorbringen der Klägerin erklärt die Beklagte, es sei schwerlich einzusehen, warum es die Verfasser des Vertrages für den Fall einer Untätigkeitsklage verabsäumt haben sollten, die Folgen eines Nichtigkeitsurteils zu regeln, wenn sie eine solche Regelung für die in Artikel 33 genannten Fälle vorgesehen hätten; da die in Artikel 35 erwähnte Klage als ein Sonderfall der in Artikel 33 geregelten Nichtigkeitsklage anzusehen sei, könne der Umstand, daß genaue Bestimmungen über Klageart und Klagegründe sowie über die Folgen des Urteils in dem Wortlaut dieses Artikels fehlen, in Wirklichkeit nur als eine Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften der Artikel 33 und 34 des Vertrages ausgelegt werden.
Die Beklagte wendet sich ebenfalls gegen die von der Klägerin in bezug auf Artikel 35 vertretene Lösung, wonach lediglich auf Grund der Bestimmungen von Artikel 40, nicht jedoch auf Grund derjenigen von Artikel 34 die Hohe Behörde wegen einer Unterlassung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne. Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, in allen Fällen, in denen die Hohe Behörde für eine mit den Bestimmungen des Vertrages im Widerspruch stehende Unterlassung haftbar gemacht werde, fänden allein die Bestimmungen von Artikel 34 Anwendung, und die Hohe Behörde könne für eine vertragswidrige Unterlassung nur auf dem Wege über die in Artikel 34 des Vertrages vorgesehene Klage auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Nach dem Vertrag sei der Eintritt der Haftung für vertragswidriges Verhalten streng von der vorherigen Erhebung der Nichtigkeitsklage abhängig. Demzufolge hätten die zur Erhebung einer Klage nach Artikel 35 nicht berechtigten Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar eine Möglichkeit, eine Handlung oder Unterlassung der Hohen Behörde nachprüfen zu lassen.
Die Beklagte wendet sich ferner gegen die Behauptung, daß Artikel 31 dem Gerichtshof die Befugnis verleihe, bei jeder Art von Klagen durch eine Würdigung der Vereinbarkeit des Verhaltens der Hohen Behörde mit dem Vertrag die Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens nachzuprüfen.
Zu Artikel 36 erklärt die Beklagte, das Vorbringen der Klagebeantwortung, das sich ausschließlich mit der Bedeutung von Artikel 34 und 40 des Vertrages beschäftige, stehe mit dieser Bestimmung in keinerlei Zusammenhang. Aus Artikel 36 ergebe sich lediglich, daß das darin vorgesehene Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung dem Gerichtshof weitergehende Möglichkeiten einräume als die Nichtigkeitsklage nach Artikel 33 und 35. Dies sei also gerade das Gegenteil von dem, was die Klägerin vortrage.
Schließlich ist die Beklagte im Gegensatz zu der Klägerin der Ansicht, daß die Verfasser des Vertrages bei der Abfassung von Artikel 40 durch die Verwendung der Worte ein in Durchführung dieses Vertrages durch einen Amtsfehler verursachter Schaden die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf den Fall hätten beschränken wollen, daß die Organe der Gemeinschaft wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens haftbar gemacht werden sollten, denn von diesem Standpunkt aus ließe sich die in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehene Zuständigkeit des Gerichtshofes im Falle eines durch persönliches Verschulden eines Bediensteten in Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten verursachten Schadens nicht erklären.'
B - Klage 12/60
Unter Bezugnahme auf die Begründung, mit der die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16. Juni 1960 die Aufforderung der Klägerin für unzulässig erklärt, behauptet diese in ihrer Klageschrift, daß die Bearbeitung der eingeführten Rohkohle in ihren Werken eine Tätigkeit darstelle, welche die Hohe Behörde selbst als Produktionstätigkeit ansehe, soweit sie unmittelbar von Bergwerksunternehmen ausgeübt werde; sie könne demnach nicht als Vertriebstätigkeit angesehen werden, wenn sie von einem Unternehmen ausgeübt werde, das die Kohle nicht selbst fördere, sondern sie lediglich aufbereite, um daraus ein vertriebsfähiges Erzeugnis zu machen.
In der Klagebeantwortung betont die Beklagte zunächst, mit der Klage 12/60 führe die Klägerin in die Darstellung des von ihr in der Klage 9/60 aufgeworfenen Problems einen neuen Gesichtspunkt ein: Sie mache nämlich geltend, daß sie eine Produktionstätigkeit im Sinne des EGKS-Vertrages ausübe, während sie sich in der Klage 9/60 als Importhändler und Wiederverkäufer von Kohle aus dritten Ländern bezeichnet habe. Diese Änderung ihres Standpunktes berühre den eigentlichen Gegenstand der beiden Klagen, denn wenn die Klägerin als Kohleproduzent der Gemeinschaft angesehen werden könnte, so wäre die von ihr produzierte Kohle damit automatisch ein aus der Gemeinschaft stammendes Erzeugnis. Die Beklagte weist ferner darauf hin, die Klägerin habe auf diese Weise nebeneinander zwei gänzlich verschiedene und sogar widersprüchliche Thesen vertreten: die eine stütze sie auf ihre angebliche Eigenschaft eines Produzenten der Gemeinschaft und die andere auf die Eigenschaft eines Importhändlers und Wiederverkäufers von Kohle aus dritten Ländern.
In diesem Zusammenhang trägt die Beklagte folgendes vor:
a) Die von der Firma Vloeberghs vorgenommene Bearbeitung der Kohle liege im Rahmen der normalen Tätigkeit eines Händlers und könne der Klägerin nicht die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne von Artikel 80 des Vertrages verleihen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Verfasser des Vertrages hätten durch die Gegenüberstellung der Worte Produktionstätigkeit und Vertriebstätigkeit den normalen Machtbereich der Hohen Behörde einschränken wollen, da sie hiermit die eigentliche Herstellung eines Erzeugnisses gemeint hätten und nicht lediglich Maßnahmen zur Verbesserung der äußeren Gestalt eines bereits hergestellten Erzeugnisses, wie es bei Vloeberghs der Fall sei.
Werde die genannte Tätigkeit unmittelbar bei der Förderung von dem Bergwerksunternehmen selbst ausgeübt, so werde sie in der Tat als Produktionstätigkeit angesehen, z. B. im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 54; dies gelte jedoch nur insoweit, als es sich um eine mit der Haupttätigkeit des Bergwerks zusammenhängende Nebentätigkeit handele. Es lasse sich zwar einräumen, daß sich die rechtliche Beurteilung der Nebentätigkeit nach der der Haupttätigkeit richte, das Gegenteil sei jedoch nicht zulässig.
Die Beklagte hebt ferner hervor, daß die Klägerin sich, abgesehen von der vorliegenden Klage, niemals als Produzentin im Sinne des EGKS-Vertrages betrachtet habe. Denn sie übermittele der Hohen Behörde gemäß Artikel 60 ihre Preistafeln nur für die von ihr getätigten Brikettverkäufe, nicht aber für die Verkäufe von Anthrazit, um die es sich hier handele; ferner habe die Klägerin der Hohen Behörde niemals Erklärungen über ihre Investitionsvorhaben übermittelt, wie es in Artikel 54 des Vertrages vorgeschrieben sei.
b) Andererseits habe sich die Klägerin in ihrer Klage auf ihre Händlereigenschaft gestützt, wenn sie sich auf das Recht des freien Verkehrs der aus dritten Ländern stammenden und in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß verzollten Kohle innerhalb der Gemeinschaft berufen habe; dies beweise, daß es berechtigt gewesen sei, bereits die von der Klägerin bewirkte Befassung im Sinne von Artikel 35 als unzulässig zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sowohl in den Rechtssachen 7/54 und 9/54 als auch in der Rechtssache 18/57 seien Unternehmen, die eine Vertriebstätigkeit ausüben, zur Erhebung einer Klage auf Grund von Artikel 35 nicht berechtigt.
Diesen Ausführungen hält die Klägerin entgegen, sie sei sowohl in ihrer Schadensersatzklage als auch in ihrer Nichtigkeitsklage in ihrer alleinigen und tatsächlichen Eigenschaft als Importeur von Kohle aus dritten Ländern, der beabsichtige, diese nach einer industriellen Bearbeitung innerhalb des gemeinsamen Marktes weiterzuverkaufen, aufgetreten. Der Umstand, daß von einem Unternehmen angenommen wird, es übe eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet der Kohle innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaates aus, hat nach ihrer Ansicht nicht zwangsläufig zur Folge, daß die Kohle, die den Gegenstand dieser Tätigkeit bildet, automatisch zu einem aus der Gemeinschaft stammenden Erzeugnis wird. Um ein Unternehmen, welches nicht aus dem gemeinsamen Markt stammende Kohle bearbeitet, als Unternehmen im Sinne des Vertrages ansehen zu können, ist es nach Ansicht der Klägerin nicht erforderlich, daß seine Tätigkeit in einer Naturalisierung des von dem Unternehmen industriell bearbeiteten Erzeugnisses bestehe.
Was die Art der von ihr in ihren Werken ausgeübten Tätigkeit anbelangt, so behauptet die Klägerin wiederholt, der Umstand, daß mit den verschiedenen Arbeitsgängen der Hartzerkleinerung, des Waschens und Siebens sowie mit der Brikettherstellung in einer anderen Abteilung ihres Unternehmens ein Rohstoff unmittelbar in ein Fertigerzeugnis umgewandelt werde, reiche aus, um ihre Tätigkeit als eine Tätigkeit im Rahmen des Produktionsprozesses anzusehen.
Die Klägerin behauptet weiterhin, die Auffassung, daß die Bearbeitung der Kohle in den über Tage befindlichen Anlagen eines Bergwerks nur deshalb als Produktionstätigkeit im Sinne des Vertrages anzusehen sei, weil sie eine Nebentätigkeit der Förderung darstelle, sei gänzlich unbegründet und mit dem Wortlaut von Artikel 80 des Vertrages unvereinbar.
Schließlich trägt die Klägerin vor, die Behauptung der Beklagten, sie sei, abgesehen von der vorliegenden Klage, niemals auf den Gedanken gekommen, sich als Produzentin anzusehen, sei nicht stichhaltig, da diese Frage sich ja gerade im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage stelle und beantwortet werden müsse. Sie sei bereit, die rechtlichen Folgen auf sich zu nehmen, die sich für sie aus der Anerkennung ihrer Produzenteneigenschaft ergeben könnten.
Die Beklagte widerspricht der Behauptung, daß die Vorgänge der Hartzerkleinerung, des Waschens und Siebens in den Werken der Klägerin die Substanz des so bearbeiteten Erzeugnisses in einer Weise veränderten, daß dabei aus einem Rohstoff ein Fertigerzeugnis entstehe. Insbesondere hinsichtlich der Brikettherstellung erklärt die Beklagte, es handele sich hier um eine ganz anders geartete Tätigkeit, die mit diesem Rechtsstreit nichts zu tun habe; bei der Kohle, die von der Klägerin nicht nach Frankreich habe eingeführt werden können, handele es sich nämlich um Anthrazit und nicht um Brikett. Nach Ansicht der Beklagten widerspricht überdies diese Auffassung der Klägerin dem von dieser sonst vertretenen Gedanken, daß die Erzeugnisse ihrer Werke nicht als aus der Gemeinschaft stammende Erzeugnisse anzusehen seien (diese Auffassung ließe sich im übrigen schon mit dem Wortlaut der Anlage I des Vertrages nicht vereinbaren). Sie weist darauf hin, daß sich dieses Problem in ähnlicher Weise auch bei Schrott und Stahl stelle.
Die Beklagte führt weiter aus, die Zahl der Händler, die in Belgien die gleiche Tätigkeit ausüben wie die Klägerin, betrage 7 und nicht 2 oder 3, wie die Klägerin behaupte; ein solcher Vergleich mit der Gesamtheit der belgischen Händler sei auch für die Entscheidung einer Frage, in der es nur um die Tätigkeit der wichtigsten Großhändler gehe, völlig bedeutungslos.
Auch wenn man die Vorschriften des Vertrages auf dem Gebiet der Preise und der Produktion auf die Klägerin anwenden wollte, müßten die ihr auf Grund ihrer Produzenteneigenschaft zustehenden Klagebefugnisse auf den einen Fall beschränkt bleiben, daß ihre eigentliche Produktionstätigkeit auf dem Spiel stehe. Im vorliegenden Verfahren sei der Klägerin jedenfalls die Berechtigung abzusprechen, eine Nichtigkeitsklage zu erheben und sich dabei auf das Freiverkehrsprinzip zu berufen, denn dieses habe auch nach ihrer eigenen Auffassung nichts mit der Bearbeitung zu tun, der die von ihr eingeführte Kohle in ihren Werken unterzogen werde.
Außerdem widerspreche die Auffassung der Klägerin, es gebe nach dem Vertrag verschiedene Arten von Produktionsunternehmen, die verschiedenen Vorschriften unterworfen seien, dem Wortlaut des Vertrages selbst, denn das Wort Unternehmen sei dort unter Verweisung auf die allgemeingültige Definition in Artikel 80 verwendet, wo nur zwischen Produktion und Vertrieb unterschieden werde. Ferner stehe dieser Ansicht auch die Gesamtkonzeption des Vertrages entgegen, wonach sich ein den etwaigen Einschränkungen für Erzeugnisse aus dritten Ländern nicht unterliegender freier Warenverkehr und — neben anderem — die Unterwerfung der Produktionsunternehmen unter ein System von eng miteinander verbundenen Vorschriften gegenüberstünden.
2. ZUR BEGRÜNDETHEIT
A - Klage 9/60
Die Untätigkeit der Hohen Behörde
Die Klägerin betont zunächst, der Grundsatz, daß die aus dritten Ländern eingeführte Kohle innerhalb der Gemeinschaft frei verkehren könne, sobald diese Kohle in dem Gebiet eines der Mitgliedstaaten zum Freiverkehr zugelassen sei, ergebe sich aus den Artikeln 3 Buchstaben a, b, f, 4 Buchstaben b und d, 5 Absatz 2 Satz 3, 46 und 60 a. E. des Vertrages sowie aus den Paragraphen 15 und 19 des Übergangsabkommens. Dieser Grundsatz werde im übrigen von der Hohen Behörde auch nicht in Zweifel gezogen, da sie dessen Bestehen wiederholt und insbesondere am 28. Mai 1955 und am 7. Januar 1956 den Regierungen der Mitgliedstaaten in Erinnerung gerufen habe.
Die Artikel 71 bis 75 des Vertrages, die der Hohen Behörde und dem Ministerrat die erforderlichen Befugnisse verleihen, um den freien Warenverkehr zu gewährleisten und die daraus möglicherweise entstehenden Nachteile zu verhindern, stünden keineswegs im Widerspruch zum Freiverkehrsprinzip, sondern bildeten die Bestätigung dafür, daß dieses Prinzip eine der Grundregeln des gemeinsamen Marktes bilde.
Es sei unbestritten, daß die von der Klägerin bearbeitete amerikanische Kohle unter den vorgeschriebenen Voraussetzungen eingeführt wurde; für die Hohe Behörde und den Rat sei es daher unmöglich gewesen, in bezug auf diese Kohle von den in Artikel 71 bis 75 aufgeführten Befugnissen Gebrauch zu machen. Dies habe, wie die Klägerin weiter ausführt, zur Folge, daß für diese Kohle innerhalb der Gemeinschaft das Freiverkehrsprinzip in gleicher Weise gelten müsse wie für die aus der Gemeinschaft stammende Kohle; demnach habe die französische Regierung, als sie den französischen Staatsangehörigen den Ankauf dieser Kohle wegen ihres Ursprungs untersagte, gegen das Freiverkehrsprinzip verstoßen.
Unter diesen Umständen sei die Hohe Behörde verpflichtet gewesen, gemäß Artikel 8, 14 und 88 des Vertrages tätig zu werden, um für die Beachtung der Vorschriften des Vertrages zu sorgen. Sie habe es jedoch trotz wiederholter Hinweise auf diesen Umstand absichtlich unterlassen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Klägerin erblickt in dieser Untätigkeit einen bei der Durchführung des Vertrages begangenen Amtsfehler, der zu einem Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens führen müsse.
Die Beklagte entgegnet, aus dem von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel gehe hervor, daß Herr Vloeberghs vor Mai 1959 seine Ansprüche keineswegs auf den Grundsatz des freien Verkehrs der aus dritten Ländern stammenden Kohle innerhalb der Gemeinschaft gestützt, sondern sich in seinem Verhalten vielmehr von dem Gedanken habe leiten lassen, daß die von ihm getätigten Geschäfte vielmehr von der Handelspolitik der französischen Regierung gegenüber dritten Ländern abhingen. Erst im Mai 1959 habe Herr Vloeberghs begonnen, sich auf die Vorschriften des EGKS-Vertrages über den Freiverkehr zu berufen. In der Zwischenzeit habe aber die Hohe Behörde angesichts der Krise auf dem Kohlenmarkt den Regierungen Belgiens, der Bundesrepublik und der Niederlande auf deren Antrag bestätigt, daß sie berechtigt seien, den freien Verkehr von Kohle aus dritten Ländern über die Binnengrenzen der Gemeinschaft vorübergehend zu unterbinden. Auch die französische Regierung hätte nach Ansicht der Beklagten zweifellos den gegenseitigen Beistand erlangt, wenn sie nach Anerkennung des Grundsatzes des freien Verkehrs der aus dritten Ländern stammenden Kohle darum ersucht hätte.
Die Klägerin wendet sich gegen diese von der Beklagten gegebene Darstellung des Sachverhalts und insbesondere gegen die Behauptung, sie habe sich erst im Jahre 1959 auf dem Grundsatz des freien Warenverkehrs berufen. Sie verweist unter anderem auf ihr Schreiben vom 14. März 1953, worin sie sich bei der Marktabteilung der Hohen Behörde über die von der ATIC vorgenommene Behinderung des freien Warenverkehrs beschwerte; in der Antwort auf dieses Schreiben hätten die Dienststellen der Hohen Behörde behauptet, diese Frage betreffe nicht die Hohe Behörde, sondern falle allein in die Zuständigkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten. Sie betont sodann noch einmal, daß sie sich nur im Vertrauen auf eine volle Anwendung des Vertrages entschlossen habe, im Jahre 1954 ihre Hartzerkleinerungs- und Siebanlagen durch eine große moderne Waschanlage auf Schwerflüssigkeitsbasis zu ergänzen. Nach den Schwierigkeiten, denen sie im Jahre 1957 wegen der Politik der ATIC ausgesetzt gewesen sei, hätten ihr die Dienststellen der Hohen Behörde Hoffnung gemacht, daß sich im Rahmen einer mit Frankreich zu treffenden Regelung über die ATIC auch für ihre Probleme eine Lösung ergeben werde; dies erkläre auch ihr langes geduldiges Zuwarten, bevor sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte den Klageweg beschritten habe.
Die Klägerin trägt ferner vor, die Hohe Behörde habe weder jemals die rechtliche Begründetheit ihrer Auffassung zu der Frage des freien Verkehrs der aus dritten Ländern eingeführten und in einem der Mitgliedstaaten zum Freiverkehr zugelassenen Kohle innerhalb des gemeinsamen Marktes noch die Tatsache bestritten, daß die französische Regierung es ablehne, sich dieser Vorschrift zu beugen. Hierin liege auch die Erklärung dafür, daß die Beklagte ihr Vorbringen lediglich auf Erwägungen der Form beschränke und dem eigentlichen Gegenstand des Problems geflissentlich ausweiche. Im übrigen gehe aus dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Hohen Behörde vom 16. Juni 1960 hervor, daß diese selbst aus eigenem Antrieb an die französische Regierung wegen der Einfuhr des von der Klägerin bearbeiteten Anthrazits nach Frankreich herangetreten sei, womit sie schlüssig ihre Verpflichtung, tätig zu werden, anerkannt habe.
In der Gegenerwiderung widerspricht die Beklagte der von der Klägerin in der Erwiderung vorgenommenen Abgrenzung des Gegenstands der Klage. Die Beklagte ist der Ansicht, dieser Gegenstand sei auf der 2. Seite der Klageschrift genannt; hieraus entnimmt sie, daß die Klägerin die Hohe Behörde nur insoweit haftbar gemacht habe, als diese es unterlassen habe, ihren Anträgen stattzugeben. Wenn sie jetzt in der Erwiderung das gesamte Verhalten der Hohen Behörde während mehrerer Jahre — d. h. noch bevor Herr Vloeberghs an sie herangetreten sei — angreife, so sei dies gleichbedeutend mit einer Änderung des Klagegegenstands.
Die Beklagte behauptet im übrigen, es treffe nicht zu, daß die Frage, ob die aus dritten Ländern stammende Kohle zum freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft zugelassen werden müsse, von der Klägerin schon vor dem 23. Mai 1959 aufgeworfen worden sei; in ihrem Schreiben vom 14. März 1953 habe die Klägerin nämlich den Gedanken vertreten, die von ihr bearbeitete Kohle sei belgische Kohle geworden und müsse aus diesem Grunde ebenso zum Freiverkehr zugelassen werden wie die aus der Gemeinschaft stammende Kohle; in dem Schreiben vom 25. Januar 1954 habe es sich lediglich um die Erlangung von Devisen gehandelt.
Hinsichtlich der Errichtung einer modernen Waschanlage durch die Klägerin im Jahre 1954 entgegnet die Beklagte, diese Anlage sei von der Klägerin auf eigene Gefahr errichtet worden. Erst im Jahre 1955 habe die Hohe Behörde endgültig ihren Standpunkt zu der Frage des freien Verkehrs von Erzeugnissen aus dritten Ländern gegenüber den sechs Regierungen festgelegt. Im übrigen biete der Vertrag nach ihrer Ansicht keineswegs unter allen Umständen eine Garantie für den freien Verkehr der genannten Erzeugnisse.
Wenn die Klägerin behaupte, sie habe zu wiederholten Malen in den Jahren 1957 und 1958 bei einem der beiden Leiter der Marktabteilung der Hohen Behörde vorgesprochen, so wolle die Beklagte dies nicht bestreiten, sie sei jedoch der Meinung, daß es sich hierbei um eine für beide Teile vmverbindliche Fühlungnahme gehandelt habe, die nicht mit dem Schreiben vom 23. Mai 1959 auf gleiche Stufe gestellt werden könne.
Wenn die Beklagte den Grundsatz des freien Verkehrs von Kohle aus dritten Ländern innerhalb der Gemeinschaft nicht in Zweifel ziehe, so dürfe die Klägerin hieraus nicht entnehmen, dieser Grundsatz führe notwendigerweise dazu, daß die von der Klägerin zum Zwecke des Weiterverkaufs nach Frankreich aus den Vereinigten Staaten nach Belgien eingeführte amerikanische Kohle auch zur Einfuhr in französisches Gebiet zugelassen werde. Unter Berufung auf Artikel 71 Absatz 1 des Vertrages behauptet die Beklagte: die Entscheidung für eine beständige Lenkungspolitik der Einfuhren aus dritten Ländern (die im vorliegenden Fall ihren Ausdruck in dem von der ATIC ausgeübten Monopol findet) liegt im Zuständigkeitsbereich der Regierungen der Mitgliedstaaten und kann als solche nicht als vertragswidrig angesehen werden; und an anderer Stelle: selbst unter der Voraussetzung, daß der Grundsatz des freien Verkehrs der Kohle aus dritten Ländern innerhalb der Gemeinschaft von der betreffenden Regierung anerkannt würde, bliebe noch festzustellen, ob der Vertrag eine praktische Möglichkeit bietet, die Anwendung seiner Bestimmungen mit der Führung einer beständigen Einfuhrlenkungspolitik in Einklang zu bringen. Die Beklagte erklärt hierzu, als die Hohe Behörde am 18. Dezember 1957 die Entscheidung erließ, die die französische Regierung zu ihrer Klage 2/58 veranlaßte, hatte sie nicht die Absicht, eine Entscheidung über die Frage des freien Verkehrs von Kohle aus dritten Ländern innerhalb der Gemeinschaft herbeizuführen, denn weder in den Erwägungen zu dieser Entscheidung noch in ihrem verfügenden Teil läßt sich ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Frage finden. Es liegt der Hohen Behörde daher fern zu behaupten, sie habe bei Erlaß der an die französische Regierung gerichteten Entscheidung vom 18. Dezember 1957 die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet, um diese Regierung zur Anerkennung des Grundsatzes des freien Verkehrs der aus dritten Ländern stammenden Kohle innerhalb der Gemeinschaft zu bringen. Sie räume jedoch ein, daß zwischen dem in der vorliegenden Klage aufgeworfenen Problem des Freiverkehrs und den in der Rechtssache 2/58 behandelten Fragen ein mittelbarer Zusammenhang bestehe, denn in jener Entscheidung der Hohen Behörde sei festgestellt, daß das den französischen Käufern auferlegte Verbot, Kohle von nichtfranzösischen Händlern der Gemeinschaft zu beziehen (darunter auch von Firmen, die unter Umständen aus dritten Ländern eingeführte Kohle verkaufen), mit den Bestimmungen des Vertrages nicht vereinbar sei. Der Umstand, daß es einen Rechtsstreit 2/58 gegeben habe, führt die Beklagte weiter aus, bildet einen der Gründe, die die Hohe Behörde möglicherweise veranlaßt haben, bisher davon abzusehen, das Verfahren nach Artikel 88 einzuleiten, um dadurch die französische Regierung zur Anerkennung des Grundsatzes des freien Verkehrs von Kohle aus dritten Ländern innerhalb der Gemeinschaft zu bringen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte außerdem erstmalig behauptet, da die von der Klägerin aus Amerika eingeführte Kohle von Anfang an nicht für Belgien, sondern für Frankreich bestimmt gewesen sei, habe sie sich in Belgien nur als Transitgut befunden; demzufolge hätte nach Artikel 73 die Handhabung der Einfuhrlizenzen durch die französische Regierung erfolgen müssen. Die mit der Klage aufgeworfene Frage stehe somit in keinem Zusammenhang mit der Frage des freien Verkehrs der ordnungsgemäß aus dritten Ländern in einen Mitgliedstaat eingeführten Kohle innerhalb der Gemeinschaft.
Im Gegensatz zu dieser Auffassung trägt die Klägerin vor, die von ihr in den Vereinigten Staaten gekauften und für Frankreich bestimmten 73000 Tonnen Kohle hätten Belgien weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht als Transitware durchlaufen. Sie seien nämlich in Belgien zum Freiverkehr zugelassen und mit Exportlizenz von dort ausgeführt worden.
Die Beklagte tritt der von der Klägerin vertretenen Auffassung entgegen, daß die nach Artikel 88 der Hohen Behörde obliegende Verpflichtung, tätig zu werden, unabhängig von irgendeiner vorherigen Befassung bestehe und daß demzufolge eine Haftung der Hohen Behörde gegeben sei, sobald eine Regierung eine Regelung in Kraft gesetzt oder Vorschriften erlassen habe, die eine Verletzung der ihr nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen darstellten.
Die Beklagte behauptet demgegenüber, in dem von Artikel 88 vorgesehenen Fall habe es der Vertrag, soweit nicht das Verfahren nach Artikel 35 eingeleitet worden sei, der Hohen Behörde überlassen, den Zeitpunkt ihres Handelns zu bestimmen; außerdem seien Privatpersonen nicht berechtigt, vor dem Gerichtshof die Frage der von der Hohen Behörde bei der Einleitung des Verfahrens von Artikel 88 angewandten Sorgfalt zu erörtern.
Der Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung, tätig zu werden, falle nicht mit dem Eintritt der Haftung zusammen; dies werde im übrigen durch Artikel 88 bestätigt, der nicht etwa ein Verfahren schaffe, mit dessen Hilfe vertragswidrige Handlungen der Regierungen mit rückwirkender Kraft aufgehoben werden können, sondern der Hohen Behörde die Möglichkeit gebe, die Mitgliedstaaten zu zwingen, eine vertragswidrige Rechtslage zu beheben. Es erscheine der Beklagten zweifelhaft, ob eine Privatperson sich so verhalten dürfe, als ob ein nach ihrer Ansicht vertragswidriger, von der Hohen Behörde jedoch nicht auf Grund von Artikel 88 beanstandeter Akt einer Regierung ihr nicht entgegengehalten werden könne.
Der Schaden
Die Klägerin erklärt, sie habe damit rechnen dürfen, ab April 1957 etwa 70000 Tonnen Kohle ausliefern zu können. Da es ihr durch das von der ATIC ausgesprochene Verbot unmöglich gemacht worden sei, diese Mengen im Jahre 1957 zu verkaufen, sei ihr ein Schaden entstanden, dessen Gesamthöhe sie vorläufig auf mindestens 69962979 bfrs und höchstens 99162973 bfrs schätze.
Die Klägerin bietet für sämtliche von ihr zur Stützung der Klage angeführten Tatsachen und Umstände, soweit diese bestritten werden sollten, alle zulässigen Beweise an. Sie erwähnt eine Reihe von Tatsachen, die ihr besonders erheblich erscheinen.
Die Beklagte leugnet, daß der von der Klägerin erlittene Schaden auf das Verhalten der Hohen Behörde zurückzuführen sei. Sie trägt vor, ein rechtswidriges Verhalten ihrerseits stelle nicht zwangsläufig einen ihre Haftung begründenden Amtsfehler dar. Um einen solchen Amtsfehler nachzuweisen, bedürfe es daher nicht nur der Feststellung, daß es die Hohe Behörde trotz der von der Klägerin erhobenen Beschwerde unterlassen habe, Artikel 88 gegenüber der französischen Regierung zur Anwendung zu bringen, sondern es müßten darüber hinaus unter Bezugnahme auf den gesamten Sachverhalt und sämtliche zu dem fraglichen Zeitpunkt gegebenen Umstände besondere Gesichtspunkte vorgebracht werden, die auf das Vorliegen eines Amtsfehlers der Hohen Behörde schließen lassen.
Nach Ansicht der Beklagten besteht zudem kein Kausalzusammenhang zwischen dem der Hohen Behörde vorgeworfenen Verhalten und dem von der Klägerin bis Mai 1959 erlittenen Schaden, denn, selbst wenn die Hohe Behörde auf Grund der Beschwerden der Klägerin ab Mai 1959 Artikel 88 gegenüber der französischen Regierung zur Anwendung gebracht hätte, so hätten ihre Maßnahmen nicht dazu führen können, den der Klägerin entstandenen Nachteil zu beseitigen, da ein solches Verfahren keine rückwirkende Kraft besitze und der Hohen Behörde lediglich die Möglichkeit biete, die Mitgliedstaaten zu zwingen, vertragswidrige Rechtslagen zu beseitigen. Da die Hohe Behörde keinesfalls in der Lage gewesen sei, die französische Regierung zu einer sofortigen Anwendung des Grundsatzes des freien Verkehrs der aus dritten Ländern stammenden Kohle innerhalb der Gemeinschaft zu veranlassen, sei es überdies äußerst schwierig zu beurteilen, ob ein Zusammenhang zwischen dem der Hohen Behörde vorgeworfenen Verhalten und dem Umstand bestehe, daß es der Klägerin seit Mai 1959 unmöglich gewesen sei, weiterhin Kohle aus dritten Ländern über ein anderes Land der Gemeinschaft nach Frankreich einzuführen; dies gelte um so mehr, als die Lage auf dem Kohlemarkt zu jener Zeit Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Einschränkung der Einfuhren aus dritten Ländern gerechtfertigt habe.
In ihrer Erwiderung räumt die Klägerin zwar ein, daß zwischen Rechtswidrigkeit und Amtsfehler unterschieden werden müsse, behauptet jedoch, das rechtswidrige Verhalten einer öffentlichen Verwaltungsbehörde stelle in der Regel einen Amtsfehler dar, es sei denn, diese Rechtswidrigkeit sei rein formeller Art, und zwar in dem Sinne, daß sie sich nur auf außerhalb der Entscheidung liegende Umstände erstrecke und deren Inhalt in keiner Weise berühre. Ein Amtsfehler liege jedoch immer dann vor, wenn die Rechtswidrigkeit die Rechtssicherheit beeinträchtigt, auf die der Verwaltungsunterworfene Anspruch hat, oder wenn sie erkennen läßt, daß der öffentliche Dienst nicht mit der erforderlichen Gewähr für Wirksamkeit und Rechtssicherheit funktioniert, die normalerweise von ihm erwartet werden darf.
Die fortgesetzte Untätigkeit der Hohen Behörde, die nicht für die Beachtung einer so wichtigen Vorschrift wie der des freien Warenverkehrs durch eine der Regierungen gesorgt habe, weise die Merkmale eines schuldhaften Verhaltens auf.
Zu dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verhalten der Hohen Behörde trägt die Klägerin vor, die der Hohen Behörde obliegende Verpflichtung, für die Einhaltung des Vertrages zu sorgen, sei nicht von einer vorherigen Beschwerde der Klägerin abhängig, diese Verpflichtung habe demzufolge bereits in den Jahren 1957 und 1958 bestanden.
B - Klage 12/60
Zum Klagegrund der Verletzung des Vertrages
In der Klageschrift zu der Rechtssache 12/60 wirft die Klägerin der Hohen Behörde vor, sie habe gegen die Artikel 3, 4, 5, 71 und 75 des Vertrages und gegen den Grundsatz des freien Verkehrs von aus dritten Ländern eingeführten Erzeugnissen verstoßen; sie stützt sich hierbei auf ähnliche Argumente wie diejenigen, die sie in der Klage 9/60 vorgebracht hat.
Die Klägerin behauptet ferner, die Hohe Behörde habe gegen die Artikel 14 und 88 des Vertrages verstoßen, als sie sich nach dem Mißerfolg ihrer Vorstellungen bei der französischen Regierung weigerte, von den ihr in diesen Artikeln verliehenen Befugnissen Gebrauch zu machen, um die sich widersetzenden Staaten zur Beachtung des Vertrages anzuhalten.
Gegen diesen Klagegrund erhebt die Beklagte eine Unzulässigkeitseinrede, die sie damit begründet, die angefochtene Entscheidung hätte allgemeinen Charakter.
Unter Bezugnahme auf die Urteile in den Rechtssachen 7 und 9/54 führt sie aus, die Entscheidung, die die Hohe Behörde auf Grund von Artikel 88 gegenüber der französischen Regierung erlassen müßte, falls ihre Weigerung, tätig zu werden, durch ein Urteil des Gerichtshofes für nichtig erklärt würde, könnte in Anbetracht des Inhalts der Verpflichtung, deren Nichteinhaltung der genannten Regierung vorgeworfen würde, nicht als eine individuelle Entscheidung angesehen werden; denn der eigentliche Gegenstand des Verfahrens sei die von der französischen Regierung bei der Eröffnung des gemeinsamen Marktes erlassene allgemeine Verordnung (Verordnung vom 9. Februar 1953) über die Beschränkung des freien Verkehrs der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten auf solche aus der Gemeinschaft.
In der Erwiderung tritt die Klägerin mit zwei Gründen der Auffassung entgegen, daß die angefochtene Entscheidung eine allgemeine Entscheidung sei.
Sie behauptet, einmal habe sie die Hohe Behörde nicht darum ersucht, eine Norm aufzustellen, sondern lediglich darum, eine bestimmte Rechtsperson, im vorliegenden Fall die französische Regierung, anzuhalten, in einem oder mehreren Einzelfällen eine bereits bestehende Vorschrift zu beachten, zum anderen sei der Gegenstand des Angriffs der Klägerin die ihr gegenüber ausgesprochene Weigerung, tätig zu werden. Es handele sich somit um eine individuelle Entscheidung.
Die Beklagte weist das erste Argument zurück und erklärt, die Klägerin habe hierbei die Bedeutung von Artikel 88 des Vertrages verkannt, da sie in dieser Bestimmung nur eine Vollstreckungsmöglichkeit erblickt habe, die es der Hohen Behörde gestatte, in einem bestimmten Einzelfall die Befolgung einer nicht mehr umstrittenen Rechtsvorschrift zu erzwingen; in der Auseinandersetzung im Rahmen von Artikel 88 zwischen der Hohen Behörde und der französischen Regierung gehe es gerade um das Bestehen jener Rechtsvorschrift; ein etwaiges Eingreifen der Hohen Behörde würde darauf gerichtet sein, die in Frankreich geltende allgemeine Regelung über den Verkehr von Kohle aus anderen Mitgliedstaaten der EGKS innerhalb des französischen Staatsgebiets abzuändern. Der zweite von der Klägerin angegebene Grund würde nach Ansicht der Beklagten darauf hinauslaufen zu behaupten, daß jede von der Hohen Behörde auf Grund von Artikel 35 des Vertrages erlassene Entscheidung notwendigerweise eine individuelle Entscheidung sei.
Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs
Die Klägerin rügt ferner einen von der Hohen Behörde angeblich begangenen Ermessensmißbrauch.
Unter Hinweis auf die Behauptung der Hohen Behörde in ihrer Klagebeantwortung zu der Rechtssache 9/60 erklärt sie, die Beklagte sei sich der Tatsache bewußt, daß die französische Regierung nicht wie die Regierungen Belgiens, der Bundesrepublik und der Niederlande um gegenseitigen Beistand zu ersuchen brauchte, da sie bereits ungestraft gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoßen hätte. Die Hohe Behörde finde sich somit bewußt mit einer Diskriminierung zwischen Vertragstreuen und gegen den Vertrag verstoßenden Regierungen ab und demzufolge auch mit einer Diskriminierung zwischen Angehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten, was einen Verstoß gegen die Artikel 3, 4 und 5 des Vertrages bedeute; sie habe demnach von ihren Befugnissen zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht als dem, zu dem sie ihr verliehen worden seien.
Die Beklagte erklärt diese Rüge für unbegründet. Sie beruhe nämlich auf der falschen Vorstellung, daß die Hohe Behörde nur für die Durchsetzung einer vor Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 festgelegten Rechtsauffassung zu sorgen habe; in Wirklichkeit habe jedoch nur die auf Grund von Artikel 88 über den Umfang der umstrittenen Verpflichtung erlassene begründete Entscheidung die Bedeutung einer Feststellung, die für den Adressaten vorbehaltlich einer Klage beim Gerichtshof verbindlich sei.
Auf die Rüge einer absichtlichen Verletzung der Artikel 14 und 88 des Vertrages entgegnet die Beklagte, sie habe durch ihre Besprechung mit der französischen Regierung über die von der Klägerin aufgeworfene Frage keineswegs die Begründetheit des von dieser vertretenen Standpunktes anerkannt; außerdem sei es ohnehin eine nicht zu vertretende Auffassung, daß die Hohe Behörde an eine außerhalb des Rahmens von Artikel 88 getroffene Feststellung rechtlich gebunden sei.
IV — Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Auf Antrag der Klägerin hat der Gerichtshof nach Zustimmung der Beklagten am 12. Oktober 1960 die Verbindung der beiden Rechtssachen angeordnet.
Nach der Beantwortung der vom Generalanwalt an die Klägerin gerichteten Fragen und nach Eingang der diesbezüglichen Äußerungen der Beklagten hat der Gerichtshof am 17. März 1961 beschlossen, die Parteien erneut zu hören.
Die Parteien sind am 22. März 1961 erneut gehört worden.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
A — Zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage (Rechtssache 12/60)
Die Beklagte macht geltend, die klagende Gesellschaft könne nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages angesehen werden.
Wie sich aus Artikel 35 zweifelsfrei ergibt, ist eine Untätigkeitsklage nur zulässig, wenn die klagende Partei Unternehmen im Sinne von Artikel 80 ist.
Die Klägerin behauptet, auf Grund der von ihr ausgeübten Tätigkeit der Hartzerkleinerung, des Siebens und Waschens der eingeführten Anthrazitkohle die Eigenschaft eines Kohle erzeugenden Unternehmens zu besitzen.
Diese Arbeitsgänge können jedoch nicht den von Artikel 80 des Vertrages erfaßten Produktionstätigkeiten zugerechnet werden. Außer der eigentlichen Förderung sieht der Vertrag nur diejenigen Vorgänge als Produktion an, denen er diese Eigenschaft ausdrücklich beilegt. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit Produktion ist, muß auf die Nomenklatur der Anlage I des Vertrages zurückgegriffen werden. Besteht die Tätigkeit darin, daß der Rohstoff eine gewisse Umwandlung erfährt, so kommt es entscheidend insbesondere darauf an, ob das betreffende Erzeugnis nach dem Umwandlungsvorgang unter eine andere Rubrik jener Nomenklatur fällt als diejenige, unter die es vorher zu subsumieren war. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu; das ursprüngliche und das aus der Hartzerkleinerung usw. hervorgegangene Erzeugnis fallen beide unter die Rubrik Steinkohle (Kennzahl 3100 der Nomenklatur).
Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt hat, bestehen die Tätigkeiten der Hartzerkleinerung, des Siebens und Waschens in Sortiervorgängen, durch welche Stücke von verschiedener Größe, Güte und spezifischem Gewicht voneinander abgesondert werden; hierbei kommt es weder zur Umwandlung eines bestimmten Erzeugnisses noch zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses. Die Tatsache, daß Arbeiten, wie sie die Klägerin vornimmt, auch von Bergwerksunternehmen ausgeführt und alsdann der Kohlenerzeugung zugerechnet werden, kann nicht ins Gewicht fallen, weil es sich in diesem Fall um Nebentätigkeiten handelt, die keinesfalls für sich allein als Kohleproduktion angesehen werden können.
Zwar übt die Klägerin insofern eine Produktionstätigkeit aus, als sie Briketts herstellt. Diese Eigenschaft hat aber im vorliegenden Rechtsstreit außer Betracht zu bleiben, da die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Importeur und Exporteur von Kohle aus dritten Ländern und somit als Händlerin Klage erhoben hat, während ihre Eigenschaft als Brikettherstellerin weder in unmittelbarem noch in mittelbarem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Untätigkeitsklage unzulässig ist. Auf die übrigen Einwendungen der Beklagten braucht daher nicht eingegangen zu werden.
B — Zur Zulässigkeit der Schadensersatzklage (Rechtssache 9/60)
Die Beklagte macht geltend, Artikel 40 finde keine Anwendung, wenn die Entscheidung der Frage nach der Haftung die Prüfung der Rechtmäßigkeit [von Rechtshandlungen der Hohen Behörde] zur Voraussetzung habe. In einem solchen Falle könne der Streit nur auf dem Wege über eine Nichtigkeitsklage entschieden werden, und zwar in der Weise, daß die Hohe Behörde nach der Nichtigerklärung der in Frage stehenden Rechtshandlung auf Zahlung einer Entschädigung in Geld gemäß Artikel 34 des Vertrages verklagt werde. Andernfalls könnten die Beteiligten auch nach Ablauf der Frist für die Nichtigkeitsklage die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der betreffenden Rechtshandlung erreichen.
1. ZUR BEDEUTUNG VON ARTIKEL 40 ABSATZ 1
Artikel 40 Absatz 1 handelt von Klagen, mit denen die Gemeinschaft für einen Amtsfehler haftbar gemacht wird.
Die Schadensersatzklagen im Sinne von Artikel 40 unterscheiden sich von den Nichtigkeitsklagen sowohl nach ihrem Gegenstand als auch nach den möglichen Klagegründen. Ihrem Gegenstand nach sind sie nicht auf die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme, sondern lediglich auf die Wiedergutmachung eines Schadens gerichtet, der durch eine einen Amtsfehler darstellende Handlung oder Unterlassung entstanden ist. Was die Gründe anbelangt, auf die sie gestützt werden können, so ergeben sie sich daraus, daß eine Verurteilung der Hohen Behörde nur bei Vorliegen eines Amtsfehlers möglich ist, während mit der Nichtigkeitsklage alle vier in Artikel 33 genannten Gründe geltend gemacht werden können.
Aus alledem folgt, daß die Befugnisse des Gerichtshofes nach Artikel 40 sich deutlich von denjenigen unterscheiden, die er im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens auszuüben hat.
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Partei, die aus Artikel 40 klagt, geltend machen kann, die Rechtswidrigkeit einer — nicht für nichtig erklärten — Rechtshandlung stelle für sich allein einen haftungsbegründenden Amtsfehler dar.
Denn im vorliegenden Falle war eine Entscheidung der Hohen Behörde, die Rechte geschaffen oder sonstige rechtliche Wirkungen ausgelöst hätte, überhaupt nicht ergangen. Unter solchen Umständen war die Klägerin unzweifelhaft befugt, ihre Klage aus Artikel 40 auf die Rüge zu stützen, die Untätigkeit der Hohen Behörde stelle eine Verletzung des Vertrages dar; diese Feststellung kann getroffen werden, ohne daß es hier erforderlich wäre, die Frage zu entscheiden, ob es zulässig ist, eine Schadensersatzklage auf die Rechtswidrigkeit einer positiven Rechtshandlung zu stützen, deren Nichtigerklärung nicht beantragt wurde.
Der Unterschied zwischen den Befugnissen, die dem Gerichtshof durch die Artikel 33 und 35, und denjenigen, die ihm durch Artikel 40 verliehen sind, bestätigt den im ersten Absatz dieses Artikels ausgesprochenen Vorbehalt (vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 1). Diese Worte schließen jede Verweisung auf Artikel 34 aus; sie gelten vielmehr für die Fälle, in denen Artikel 34 — wie im vorliegenden Rechtsstreit — nicht anwendbar ist.
2. ZUM KLAGERECHT NACH ARTIKEL 40
Da die Klägerin, wie bereits dargelegt, nicht Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages ist, muß geprüft werden, ob sie berechtigt ist, eine Schadensersatzklage nach Artikel 40 Absatz 1 zu erheben.
Artikel 40 enthält nicht die in den Artikeln 33 und 35 festgelegten Beschränkungen des Kreises der Klageberechtigten. Angesichts des funktionellen Unterschieds zwischen Nichtigkeits- und Schadensersatzklagen schließt diese Abweichung im Wortlaut schon für sich allein die Annahme aus, daß die Verfasser des Vertrages das Recht zur Erhebung von Schadensersatzklagen ähnlichen Einschränkungen unterwerfen wollten wie denjenigen, die sie für Nichtigkeitsklagen vorgesehen haben.
Diese wörtliche Auslegung findet ihre Bestätigung in den nachstehenden Erwägungen.
Die Nichtigkeitsklage gestattet eine unmittelbare, gegebenenfalls zur Nichtigerklärung rechtswidriger Maßnahmen führende Überprüfung der Tätigkeit der Hohen Behörde; die Schadensersatzklage kann dagegen nur eine Verurteilung der Hohen Behörde zum Ersatz des durch ihr Verhalten entstandenen Schadens nach sich ziehen. Die Nichtigkeitsklage wirkt sich also auf den Tätigkeitsbereich der Hohen Behörde sehr viel spürbarer aus als die Schadensersatzklage, die sich nur auf die Folgen dieser Tätigkeit erstrecken kann.
Bei der Schadensersatzklage liegen die Dinge auch deswegen anders,
einmal weil der Gegenstand einer solchen Klage viel enger begrenzt ist als derjenige einer Nichtigkeitsklage und weil die Begründetheit der Klage von dem Nachweis eines Amtsfehlers abhängt;
zum anderen weil es sich in keiner Weise rechtfertigen ließe, natürlichen oder juristischen Personen, die nicht der Hoheit der Gemeinschaft unterliegen, jeden Rechtsschutz zu versagen, wenn der ihnen entstandene Schaden auf einem in Durchführung des Vertrages begangenen Amtsfehler beruht — in welchem Falle die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes gegeben ist —, während sich andererseits jede natürliche oder juristische Person an die zuständigen staatlichen Gerichte wenden kann, um einen Ersatz für denjenigen Schaden zu erlangen, der ihr von den Organen der Gemeinschaft außerhalb der Anwendung des Vertrages zugefügt wurde (Artikel 40 Absatz 3).
Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist die von der Beklagten erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.
3. ZUM GEGENSTAND DER KLAGE
Die Beklagte macht ferner geltend, in ihrer Klageschrift habe sich die Klägerin darauf beschränkt, das Verhalten der Hohen Behörde seit dem Jahre 1957 zu rügen; erst in der Erwiderung habe sie ihr Vorbringen erweitert, indem sie — verspätet — auch das frühere Verhalten der Hohen Behörde einer Kritik unterzogen habe.
Die Frage, ob eine Untätigkeit der Hohen Behörde unabhängig von irgendeinem Antrag der Beteiligten einen Amtsfehler darstellt, ist gegebenenfalls bei der Prüfung der Begründetheit zu entscheiden. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung genügt es hier festzustellen, daß die Ausführungen in der Klageschrift den Gegenstand der Klage mit hinreichender Klarheit darlegen, indem sie der Hohen Behörde vorwerfen, entgegen ihren Pflichten niemals tätig geworden zu sein, um die französische Regierung zur Beachtung des Grundsatzes anzuhalten, wonach die aus dritten Ländern eingeführten Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten frei verkehren können. Außerdem darf der Gegenstand der Klage — Anspruch auf Ersatz für einen von einem bestimmten Zeitpunkt ab verursachten Schaden — nicht mit den rechtlichen Argumenten verwechselt werden, die zum Nachweis des Vorliegens eines Amtsfehlers geltend gemacht wurden; diese Argumente konnten im Verlauf des Verfahrens ergänzt und näher ausgeführt werden.
Auch diese zweite Einrede ist daher zurückzuweisen.
C — Zur Begründetheit
a) Die Klägerin behauptet, wenn der Vertrag den freien Verkehr der Erzeugnisse der Mitgliedstaaten vorschreibe, so umfasse diese Vorschrift auch den freien Verkehr von Erzeugnissen aus dritten Ländern, die von einem Mitgliedstaat zur Einfuhr in dessen eigenes Staatsgebiet ordnungsgemäß zugelassen seien.
Die Beklagte erhebt keinen Widerspruch gegen diese Auffassung, die von der Hohen Behörde bereits 1955 offiziell anerkannt und in einem Schreiben vom 28. Mai 1955 an die Regierungen der Mitgliedstaaten in folgender Form zum Ausdruck gebracht worden war:
Die Gemeinschaft beruht in ihrem eigenen Bereich auf dem Prinzip der Einheit, nämlich dem des gemeinsamen Marktes, der den ungehinderten Warenverkehr aller der Jurisdiktion der Gemeinschaft unterstehenden Kohle- und Stahlerzeugnisse zur Voraussetzung hat. Dieser in Artikel 4 (a) des Vertrages niedergelegte Grundsatz des freien Warenverkehrs gilt nicht nur für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem Lande der Gemeinschaft haben. Er findet auch für Kohle- und Stahlerzeugnisse dritter Länder Anwendung unter der Voraussetzung, daß diese Erzeugnisse ordnungsgemäß in irgendeinem Land der Gemeinschaft eingeführt worden sind.
Der Gerichtshof erkennt den — übrigens, wie dargelegt, zwischen den Parteien nicht streitigen — Grundsatz des freien Verkehrs von Erzeugnissen aus dritten Ländern als zutreffend an und hält es im vorliegenden Fall nicht für erforderlich, ihn im einzelnen zu untersuchen.
b) Die Klägerin behauptet, die Hohe Behörde habe einen Amtsfehler begangen, indem sie es unterlassen habe, dem vorerwähnten Grundsatz des freien Warenverkehrs durch Anwendung des Verfahrens nach Artikel 88 Beachtung zu verschaffen; auf Grund dieses Amtsfehlers sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, die von ihr nach Belgien eingeführte Kohle regelmäßig in Frankreich abzusetzen; die Hohe Behörde sei demzufolge verpflichtet, den ihr, der Klägerin, durch diese Verletzung ihres Rechts entstandenen Schaden zu ersetzen.
Vor einer Untersuchung der Frage, ob diese Unterlassung der Hohen Behörde als Amtsfehler anzusehen ist, muß zunächst geprüft werden, ob sie (selbst wenn dies der Fall sein sollte) die Interessen der Klägerin in einer Weise verletzt hat, daß dieser ein Ersatzanspruch entstanden ist.
Die Auslegung von Artikel 4 Buchstabe a muß im Hinblick auf Artikel 2 und 3 Buchstabe b erfolgen und insbesondere den Zielen dieser Bestimmungen Rechnung tragen, nämlich in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung … sichern, und allen … Verbrauchern des gemeinsamen Marktes gleichen Zugang zu der Produktion zu sichern. Der in Artikel 4 Buchstabe a niedergelegte Grundsatz des freien Warenverkehrs wurde vor allem im Interesse der Produktion der Gemeinschaft aufgestellt. Wenn er überdies auf ordnungsgemäß eingeführte Waren aus dritten Ländern erstreckt worden ist, so geschah dies nicht zum Schutz dieser Waren oder ihrer Erzeuger, sondern um zu vermeiden, daß durch eine Behinderung des freien Verkehrs dieser Waren zugleich der freie Verkehr von Erzeugnissen der Gemeinschaft selbst in tatsächlicher Hinsicht verringert oder beeinträchtigt werde.
Hieraus ergibt sich folgendes. Wenn die Hohe Behörde ihre Verpflichtung, die Mitgliedstaaten und die Unternehmen der Gemeinschaft zur Beachtung von Artikel 4 Buchstabe a anzuhalten, nicht einhält, so können die ihrer Hoheit unterworfenen Personen sich mit Recht als in ihren berechtigten Erwartungen oder ihren Rechten verletzt betrachten und verlangen, daß der ihnen auf diese Weise verursachte Schaden ersetzt werde. Anders ist die Lage jedoch, wenn es sich um Erzeugnisse aus dritten Ländern handelt. Denn wenn auch Artikel 4 Buchstabe a auf diese Erzeugnisse unter bestimmten Voraussetzungen Anwendung findet, so ist dieser rechtliche Vorteil doch nur eine Reflexwirkung der Garantie, die der Vertrag den in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen gewähren wollte. Die Produzenten aus dritten Ländern sowie die Händler, die deren Erzeugnisse vertreiben, können somit nicht unter Berufung auf die Verletzung eines ihnen angeblich zustehenden subjektiven Rechts einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn der Fall eintreten sollte, daß die vorerwähnte Regel zu ihrem Nachteil nicht angewandt wird.
Artikel 73 überträgt die Handhabung der Einfuhrlizenzen im Verkehr mit dritten Ländern der Regierung, auf deren Staatsgebiet der Bestimmungsort der Einfuhren liegt. Aus dem Vorbringen der Klägerin selbst und insbesondere aus den Anlagen zur Klageschrift 9/60 geht hervor, daß die streitige Kohle niemals für den Verkehr innerhalb Belgiens oder der Gemeinschaft im allgemeinen, sondern nur für Frankreich bestimmt war. Die Tatsache, daß die Kohle in Belgien einer Waschung, Siebung und Hartzerkleinerung unterzogen wurde, ändert nichts an dieser ursprünglichen und endgültigen Zweckbestimmung der Kohle. Die Zulassung dieser Kohle zum Freiverkehr in Belgien konnte ohne jede Mühe und Kosten erreicht werden. Unter diesen Umständen kann die Klägerin sich nicht auf eine etwaige Pflichtverletzung der Hohen Behörde berufen und Ersatz für den ihr durch eine solche Verletzung entstandenen Schaden beanspruchen.
Zwar ist es nach dem Grundsatz des freien Warenverkehrs, wie ihn der Gerichtshof vorstehend anerkannt hat, den Mitgliedstaaten untersagt, ordnungsgemäß in einen anderen Mitgliedstaat eingeführten Erzeugnissen aus dritten Ländern den Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu verwehren. Andererseits ist jedoch nach Artikel 73 des Vertrages die Handhabung der Einfuhrlizenzen Sache der Regierung desjenigen Staates, auf dessen Gebiet der Bestimmungsort der Einfuhren liegt. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich im vorliegenden Fall in Wahrheit um den Versuch einer unmittelbaren Einfuhr nach Frankreich, der lediglich der Anschein einer Einfuhr nach Belgien verliehen wurde.
Auch wenn man davon ausgeht, daß die Mitgliedstaaten sich gegen derartige Praktiken durch Anwendung des in Artikel 71 vorgesehenen gegenseitigen Beistands schützen können, so ist doch die Verpflichtung, sich dieses Mittels zu bedienen, nicht geschaffen worden, um die Interessen etwaiger Dritter, sondern lediglich, um die Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Aus der Nichtanwendung des Verfahrens des gegenseitigen Beistands können daher Dritte nicht im Rahmen einer Klage aus Artikel 40 des Vertrages ein Recht ableiten, Praktiken vorzunehmen, die jenes Verfahren gerade unterbinden soll, und für diese Praktiken gerichtlichen Schutz zu beanspruchen. Demnach ist jedenfalls die Klägerin nicht berechtigt, Schadensersatz für eine angebliche Verletzung ihrer Rechte zu fordern, die sich aus der Untätigkeit der Hohen Behörde ergeben habe.
Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen, ohne daß es einer Prüfung des weiteren Vorbringens der Klägerin bedürfte.
D — Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin in allen Punkten unterlegen. Sie hat daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 33, 35, 40, 71 und 73 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage 9/60 wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klage 12/60 wird als unzulässig abgewiesen.
3. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten verurteilt.