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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1961 – C-12/61

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1961:29

In dem Rechtsstreit 12/61

Wilhelmus Severinus Antonie Nannes Gorter,

wohnhaft in Den Haag, van Montfoortlaan 17,

Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Y. H. M. Nijgh, zugelassen am Kassationshof der Niederlande,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, Côte d'Eich 22,

Kläger,

gegen

Räte der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,

mit vorläufigem Sitz in Brüssel,

vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Raffaello Fornasier, als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Jacques Basijn, zugelassen am Appellationshof Brüssel,

Zustellungsanschrift: das Sekretariat der Räte, Luxemburg,. Rue Lumière 3,

Beklagte,

wegen

Ersatzes des Schadens, den der Kläger angeblich dadurch erlitten hat, daß er gezwungen gewesen sei, seine A-3-Stelle in der Rechtsabteilung des Sekretariats der Räte zu kündigen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung

des Präsidenten O. Riese,

der Richter L. Delvaux und N. Catalano (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Sachverhalt dieses Rechtsstreits läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Herr W. S. A. N. Gorter wurde mit Schreiben vom 4. Oktober 1958 beim Sekretariat der Räte der Europäischen Gemeinschaften auf Grund der sogenannten Brüsseler vertraglichen Beschäftigungsbedingungen mit Wirkung vom 1 November 1958 eingestellt und der Rechtsabteilung zugewiesen (Gruppe 3, Kategorie A). Als niederländischer Beamter erhielt Herr Gorter in seinem Heimatstaat einen einjährigen außerordentlichen Urlaub, um seine Funktionen bei den Gemeinschaften wahrnehmen zu können.

Die von Herrn Gorter geleistete Arbeit wurde vom Sekretariat und von den Leitern der Rechtsabteilung als unzureichend bewertet; er erhielt die Mitteilung, daß seine Dienstvorgesetzten sich nicht entschließen könnten, ihn in eine Planstelle im Sekretariat und später in das Beamtenverhältnis zu übernehmen.

Dennoch hielt es der Kläger nicht für geboten zu kündigen.

Der Generalsekretär der Räte wandte sich dann an den ständigen Vertreter der Niederlande bei den beiden Europäischen Gemeinschaften, um der niederländischen Regierung vorzuschlagen, Herrn Gorter wieder in ihre Dienste zu übernehmen.

Nach einiger Zeit ersuchte dieser selbst die niederländischen Behörden, die Möglichkeit seiner Wiedereinstellung in den staatlichen Verwaltungsdienst zu prüfen.

Anfang März 1961 wurde Herrn Gorter in den Niederlanden ein seiner früheren Stellung entsprechender Posten angeboten. Am 13. März 1961 richtete er an den Generalsekretär der Räte ein Schreiben, in dem er ihm zunächst von diesem Angebot Mitteilung machte und anschließend folgendes ausführte:

Ich verweise auf die Entschädigung, die in Artikel 42 des vorläufig auf die nicht beamteten Bediensteten der Gemeinschaften anwendbaren Personalstatuts der EGKS vorgesehen ist.

Ich errechne einen Betrag von 36 mal 30345,-bfrs für diese Entschädigung, d. h. insgesamt bfrs 1092420,-, falls meine Tätigkeit am 1. Mai 1961 endet.

Die nach den Grundsätzen des gleichen Artikels an Stelle des Ruhegehalts tretende Entschädigung wird von mir auf einen Betrag von etwa 30 (Monaten) X 3 X 2168,-(mein eigener monatlicher Beitrag) geschätzt, d. h. insgesamt bfrs 195120,-.

Die auf Grund von Artikel 12 Buchstabe b Absatz 2 der Personalordnung zu erstattenden Wiedereinrichtungskosten belaufen sich auf bfrs 60690,-. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von bfrs 1348230,-.

Herr Gorter ersuchte abschließend um eine rasche Antwort, da die niederländische Regierung ihn aufgefordert habe, sich innerhalb kürzester Frist zu ihrem Angebot zu äußern.

Hieran anschließend fanden Besprechungen statt, denen zufolge dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern angeboten wurde, da der Generalsekretär der Räte glaubte, daß eine solche Entschädigung den durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigten Vorschriften entspreche.

Unter Berufung auf die von den Räten der Gemeinschaften am 25. Januar 1958 getroffene Entscheidung und insbesondere auf die Bestimmung Nr. 6 (rectius Nr. 8) vertrat Herr Gorter jedoch die Ansicht, daß die Art seiner Tätigkeit eine höhere Entschädigung rechtfertige.

Dessenungeachtet nahm er das Angebot einer Wiedereinstellung in den Verwaltungsdienst der Niederlande an.

Am 21. März 1961 teilte der Generalsekretär der Räte dem Kläger schließlich folgendes mit:

a) die im Verlauf seiner zweieinhalb] ährigen Dienstzeit gewonnenen Erfahrungen ließen den Schluß zu, daß eine Einordnung des Klägers in die Tätigkeit des Sekretariats nicht mehr wahrscheinlich sei; jedenfalls könne man ihm keine Garantie für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis geben;

b) er habe keineswegs die Absicht, einen angeblich erstandenen Schaden zu ersetzen, sei jedoch bereit, eine Verwaltungsregelung vorzusehen, die es dem Kläger ermögliche, soweit sich dies mit den geltenden Bestimmungen vereinbaren lasse, aus dem Dienst des Sekretariats unter für ihn günstigen Bedingungen auszuscheiden.

Mit Schreiben vom 30. März 1961 teilte Herr Gorter dem Generalsekretär der Räte mit, er habe die ihm von der niederländischen Regierung angebotene Stellung angenommen und kündige daher zum 1. Mai. Er erklärte ferner, er habe dieses Angebot unter Berücksichtigung der Tatsache angenommen, daß der Generalsekretär der Räte am 17. März 1961 ausdrücklich die Absicht bekundet habe, seiner Tätigkeit ein Ende zu setzen, daß er es dann aber am 21. März abgelehnt habe, ihn sofort von seinen Funktionen zu entbinden. Er mache daher dem Generalsekretär den Vorwurf, ihn auf diese Weise zwangsläufig in eine heikle Lage gebracht oder diese Lage im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ausgenutzt zu haben.

Mit Schreiben vom 22. April 1961 ließ der Generalsekretär der Räte Herrn Gorter wissen, daß er von dessen Kündigungsschreiben Kenntnis genommen habe und alle Vorkehrungen treffen werde, um die ihm nach den geltenden Vorschriften zustehenden Beträge zur Auszahlung bereitstellen zu lassen.

Inzwischen reichte Herr Gorter unter dem Datum des 17. April 1961 eine Klageschrift ein, die am 20. des gleichen Monats in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen wurde und dem Gerichtshof als Klage 12/61 vorliegt.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger ersucht in seiner Klageschrift den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften festzustellen, daß er im vorliegenden Fall Anspruch auf eine Entschädigung seitens der beklagten Gemeinschaften hat, und diese Entschädigung auf bfrs 1348230,-oder einen vom Gerichtshof zu bestimmenden geringeren Betrag festzusetzen und die Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

In der Erwiderung vermindert er den von ihm erhobenen Ruhegehaltsanspruch um den inzwischen vom Sekretariat empfangenen Betrag von bfrs 130040,- und hält im übrigen… an seinen Anträgen fest.

Die Beklagten beantragen, der Gerichtshof möge unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge die Forderungen des Klägers sowohl in der Hauptsache als auch hilfsweise für unbegründet erklären, demzufolge die Klage abweisen und den Kläger zur Tragung der Kosten verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

A — URSACHEN DES SCHADENS

1. Der Kläger führt aus, seine persönliche Lage sei sehr schwierig geworden. Zur Stützung seines Vorbringens führt er eine Reihe von Tatsachen auf:

Der Umfang der ihm übertragenen Arbeiten hätte nicht ausgereicht, um seine Fähigkeiten beurteilen zu können, sie seien ihm überdies in. einigen Fällen wieder entzogen worden.

Herr Mégret, einer der beiden Leiter der Rechtsabteilung, habe dem Kläger gegenüber eine völlig negative Haltung eingenommen.

Der Generalsekretär habe sich über den Wert der Arbeit des Klägers nur bei Herrn Mégret erkundigt, und dessen Urteil habe den Ausschlag gegeben; er habe im übrigen fast niemals den Kläger gehört.

Die Arbeiten des Klägers seien nicht genügend berücksichtigt worden.

Der Kläger habe indessen seine beruflichen Fähigkeiten und seine Sprachkenntnisse bei der Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten unter Beweis gestellt.

Die Beklagten heben die Neigung des Klägers hervor, die Erörterung auf die persönliche Ebene zu verlagern, und weisen darauf hin, daß der Generalsekretär beide Leiter der Rechtsabteilung um ihre Meinung über die Fähigkeiten des Klägers befragt habe und daß beide übereinstimmende Ansichten geäußert hätten.

Die gegen den Generalsekretär und Herrn Mégret erhobenen Vorwürfe beruhten überdies auf einer recht eigentümlichen Auffassung vom Vorgesetztenverhältnis und von der Organisation der Arbeit innerhalb einer Verwaltungsdienststelle.

2. Der Kläger behauptet, in Wirklichkeit sei er gezwungen worden zu kündigen. Die dem Kläger am 21. März 1961 vom Generalsekretär gewährte Unterredung und die von diesem bei den niederländischen Behörden unternommenen Schritte im Hinblick auf eine Wiedereinstellung des Klägers in dessen staatlichen Verwaltungsdienst hätten diesen zu dem Schluß verleitet, daß seine Tage als Beamter der Gemeinschaften gezählt waren.

Die vorstehend berichteten Tatsachen und die Atmosphäre, in der der Kläger zu arbeiten gezwungen gewesen sei, hätten seine Kündigung unvermeidlich gemacht.

Die Beklagten entgegnen, in rechtlicher Hinsicht stelle sich die Frage, ob auf Herrn Gorter ein Druck ausgeübt worden sei, um ihn zur Kündigung zu bewegen. In den von ihm vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen liege kein Beweis für eine solche Zwangslage. Überdies müßte, falls ein solcher Druck bestanden hätte, bewiesen werden, daß dieser ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe. Herr Gorter habe vielleicht aus gewissen Äußerungen und Verhaltensweisen, die er übrigens in tendenziöser Form wiedergebe, entnommen, daß man ihn zur Kündigung habe drängen wollen; man habe ihn jedoch lediglich wissen lassen, daß es auf Grund seiner mangelnden Eignung für die Aufgaben des Sekretariats nicht möglich sei, ihm eine Garantie für die Übernahme als beamteter Bediensteter im Sinne des Statuts zu geben, eine solche Garantie hätte ihm überdies in rechtsgültiger Form nicht gegeben werden können.

Die vom Generalsekretär bei den niederländischen Behörden unternommenen Schritte seien nur eine Geste zugunsten des Klägers gewesen und könnten nicht als unwiderleglicher Beweis für die Absicht, ihn zu entlassen, angesehen werden; zwischen diesen beiden Dingen bestehe kein Kausalzusammenhang.

B — ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ

1. Der Kläger behauptet, er habe Anspruch auf Schadensersatz aus folgenden Gründen:

Das Verhalten der Verwaltung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben; dies bedeute, daß die vertraglich angestellten Bediensteten ohne eine begründete Kritik seitens ihres dienstlichen Vorgesetzten berechtigt seien, bei Inkraftsetzung des Statuts mit ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis zu rechnen, denn sie hätten ihre Stellung in der Verwaltung ihres Herkunftsstaates seit Jahren aufgegeben und ihre Wiedereinstellung in diese Verwaltung könne auf erhebliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stoßen. Es komme darauf an, das Ziel der Vorschrift auszulegen, wonach die zwischen Verwaltung und Bediensteten abgeschlossenen Verträge bis zum Inkrafttreten des Statuts nur von befristeter Dauer sein können; mit dieser Vorschrift sollte nämlich vermieden werden, daß Bestimmungen auf rein vertraglicher Basis noch nach Verkündung des Statuts in Kraft blieben, es sei aber nicht beabsichtigt gewesen, die Gemeinschaften zu ermächtigen, die auf Verträgen beruhenden Anstellungsverhältnisse willkürlich zu beenden.

Die vorstehend geschilderten Tatsachen könnten in gleicher Weise als ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, gegen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts oder gegen den Dienstvertrag selbst angesehen werden.

Die Beklagten erklären demgegenüber, es sei auf Artikel 246 Ziffer 3 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 214 Ziffer 3 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft) und auf die Fassung des mit dem Beteiligten abgeschlossenen Vertrages selbst abzustellen, wie sie sich aus dem Wortlaut des ihm am 4. Oktober 1959 vom Generalsekretär übersandten Schreibens ergebe. Sie verweisen ferner auf die Rechtsprechung in Sachen Fiddelaar (44/59), Lachmüller u. a. (43, 45 und 48/59). Außerdem könne der Generalsekretär nicht die von dem in Artikel 90 Ziffer 1 Buchstabe c des Statutentwurfs vorgesehenen Integrierungsausschuß abzugebende Stellungnaßme außer acht lassen, zumal nicht anzunehmen sei, daß die Stellungnahme dieses Ausschusses für den Kläger notwendigerweise günstig ausfallen würde.

Die Verwaltung könne weder beschuldigt werden, bösgläubig gehandelt noch die Vorschriften des Verwaltungsrechts dem Kläger gegenüber mißachtet zu haben, weil es diesem nicht gelungen sei, sich in das Sekretariat einzufügen. Er sei sich im übrigen selbst darüber klar geworden und habe schließlich von sich aus gekündigt.

2. Der Kläger weist auf die gesetzlichen Bestimmungen hin, die nach seiner Ansicht die Grundlage für seinen Schadensersatzanspruch bilden:

Artikel 246 Ziffer 3 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 214 Ziffer 3 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft) sei als eine die Sicherheit der Bediensteten gewährleistende Bestimmung auszulegen.

Artikel 42 des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der auf Grund der Gehaltsgruppe des Klägers Anwendung finde, enthalte die Bestätigung für seinen Ersatzanspruch mit allen entsprechenden Einzelheiten. Dieses Statut gelte auf Grund der am 25. Januar 1958 ergangenen Entscheidung der Räte der Gemeinschaften (Ziffer 8) für nicht beamtete Bedienstete der Gemeinschaft. Diese Bestimmung hätte während des Zeitraums vom 13. bis zum 21. März 1961 auf den Kläger Anwendung finden können, da zu dieser Zeit einer Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen nichts entgegengestanden habe.

Die Beklagten entgegnen:

Artikel 246 des EWG-Vertrages könne nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß den vertraglich angestellten Bediensteten tatsächlich die Bestimmungen des Statuts zugute kämen; eine solche Schlußfolgerung lasse sich nicht vertreten.

Artikel 42 des Personalstatuts der EGKS sei keinesfalls, weder unmittelbar noch in Analogie, auf einen Bediensteten in der Lage des Klägers anwendbar. Die vom Kläger zitierte Entscheidung der Räte habe nicht den Zweck, das gesamte EGKS-Statut auf die vertraglich angestellten Bediensteten für anwendbar zu erklären, sondern habe den zuständigen Behörden eine Tariftabelle zur Verfügung stellen wollen, die es ihnen ermögliche, bis zur Einführung des EWG/EAG-Statuts die Beträge der Gehälter, Entschädigungen und Ruhegehälter der vertraglichen Bediensteten festzusetzen.

Jede andere Auslegung der betreffenden Entscheidung hätte gegen Artikel 246 des EWG-Vertrages (Artikel 214 des EAG-Vertrages) verstoßen, der ein festes Anstellungsverhältnis in der Zeit vor Inkrafttreten eines Statuts ausschließe. Es sei insbesondere zu vermerken, daß die Bestimmungen von Artikel 42 dazu dienten, solche Beamten für den Verlust ihrer Anstellung zu entschädigen, die auf Grund ihrer statutarischen Eigenschaft tatsächlich Anspruch auf eine Planstelle hätten. Zwar habe sich das Sekretariat in der Praxis von den in der EGKS geltenden Bestimmungen leiten lassen müssen, es habe jedoch niemals den Umstand außer acht gelassen, daß die Bestimmungen des EGKS-Statuts, die gerade auf dem Grundsatz fester Anstellungsverhältnisse beruhten, in der vorliegenden Form nicht auf die vertraglichen Bediensteten der EWG und der EAG übertragen werden könnten, da diese allein auf Grund der Verträge von Rom keinen Anspruch auf eine solche gesicherte Anstellung hätten.

C — BEWERTUNG DES SCHADENS

Der Kläger beansprucht in seiner Klageschrift einen Schadensersatz in Höhe von bfrs 1348230,-.

Dieser Antrag beruht auf den gleichen Erwägungen, wie sie von Herrn Gorter bereits in seinem in der Darlegung des Sachverhalts zitierten Schreiben vom 13. März 1961 angestellt worden waren.

In seiner Erwiderung vermindert der Kläger seine Ansprüche um einen Betrag von bfrs 130040,-, den er in der Zwischenzeit vom Sekretariat als Begleichung seiner Ruhegehaltsansprüche empfangen hat. Er hebt jedoch hervor, daß dieser Betrag nur die Hälfte der von der Verwaltung an die Versorgungskasse eingezahlten Beiträge umfasse.

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung erklärte der Anwalt des Klägers, daß dessen diesbezügliche Ansprüche inzwischen voll erfüllt worden seien.

Die Beklagten weisen darauf hin, daß Herr Gorter in der Verwaltungsbehörde seines Herkunftsstaates einen Posten erhalten habe, der dem von ihm früher eingenommenen entspreche. Er habe somit nichts anderes verloren als die Hoffnung auf eine weitere Tätigkeit im Rahmen der Gemeinschaften, er habe daher keinen Schaden erlitten.

Die vom Kläger anhängig gemachte Klage beruhe auf einem Kündigungsschreiben, für das allein dessen Verfasser einzustehen habe. Zwischen dieser Kündigung und einem etwaigen Entlassungsgeld bestehe kein Kausalzusammenhang.

Artikel 42 des Personalstatuts der EGKS könne auf einen im Rahmen der EWG vertraglich angestellten Bediensteten keine Anwendung finden. Ferner sei Artikel 12 Buchstabe b der Personalordnung der EGKS auf die im Rahmen der EWG vertraglich angestellten Bediensteten nicht anwendbar, denn der Kläger sei nicht Bediensteter auf Zeit. Ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag stehe im Widerspruch zu der auf Grund von Artikel 42 des Personalstatuts gestellten Forderung.

IV — Verfahren

Das Verfahren ist normal verlaufen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Die Klage wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Beklagten haben keine Einrede gegen die Zulässigkeit der Klage vorgebracht.

Der Kläger stützt seine Schadensersatzforderung einerseits auf Artikel 246 Absatz 3 EWG-Vertrag, 214 Absatz 3 EAG-Vertrag, andererseits auf Artikel 42 des Personalstatuts der EGKS in Verbindung mit Ziffer 8 der Entscheidung der Räte der EWG und der EAG vom 25. Januar 1958.

Der in dem vorgenannten Artikel 42 geregelte Tatbestand ist die Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen, also eine Maßnahme der Dienstbehörde. Im vorliegenden Fall hat dagegen der Kläger von sich aus gekündigt. Er behauptet jedoch, durch den Generalsekretär der Räte moralisch zu seiner Kündigung gezwungen worden zu sein; aus diesem Grunde ist er der Ansicht, die Umstände, die zur Beendigung seines Anstellungsvertrages geführt haben, seien jener Stellenenthebung rechtlich gleichzusetzen.

Es ist zunächst zu prüfen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft. Denn wenn ein unzulässiger Druck auf den Kläger nicht ausgeübt wurde, so ist das auf Artikel 42 des Personalstatuts der EGKS gestützte Vorbringen unbegründet, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Bestimmung auch für Bedienstete gilt, die auf Grund der sogenannten Brüsseler vertraglichen Beschäftigungsbedingungen eingestellt werden.

Wenn der Generalsekretär der Räte dem Kläger nicht verhehlt hat, daß seine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis zweifelhaft sei, so kann dies nicht als ein unzulässiger Druck auf den Kläger angesehen werden. Nach Artikel 246 Absatz 3 EWG-Vertrag, 214 Absatz 3 EAG-Vertrag begründet das Dienstverhältnis zwischen den Gemeinschaften und ihren nach Maßgabe der sogenannten Brüsseler Regelung auf Vertrag eingestellten Bediensteten bis zur Aufstellung des Statuts und der in den Artikeln 212 EWG-Vertrag und 186 EAG-Vertrag genannten Beschäftigungsbedingungen keine dauernde rechtliche Bindung. Bei Inkrafttreten des Statuts wird es Sache der Dienstbehörde sein, sich im Hinblick auf eine etwaige Übernahme der einzelnen Bediensteten in das Beamtenverhältnis ein Urteil über deren Fähigkeiten und Eignung zu bilden.

Die Dienstbehörde ist nach alledem gegenwärtig nicht in der Lage, den nach den Brüsseler Beschäftigungsbedingungen eingestellten Bediensteten die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis rechtsgültig zuzusagen.

Der Generalsekretär der Räte hat daher im Einklang sowohl mit den geltenden Bestimmungen als auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt, wenn er sich weigerte, dem Kläger derartige Zusagen zu machen, und ihn von den Gründen in Kenntnis setzte, die nach seiner Ansicht einer späteren Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis entgegenstehen könnten. Ob diese Gründe tatsächlich gegeben waren, kann vorliegend dahingestellt bleiben; um den Gerichtshof mit dieser Frage befassen zu können, hätte der Kläger entweder eine Entlassungsverfügung oder eine seine Übernahme in das Beamtenverhältnis ablehnende Entscheidung abwarten müssen. Dagegen kann man in der Unterrichtung des Klägers durch den Generalsekretär der Räte sowie in den von diesem bei den niederländischen Behörden unternommenen Schritten den Ausdruck einer wohlwollenden Haltung gegenüber dem Kläger erblicken, da dieser hierdurch in die Lage versetzt wurde, rechtzeitig und in Kenntnis der Sachlage die ihm geboten erscheinenden Entschlüsse zu fassen.

Die vom Kläger angeführten Tatsachen beweisen keineswegs, daß er seine Kündigung unter moralischem Druck ausgesprochen hat. Es ist im Gegenteil festzustellen, daß der Kläger sich aus freien Stücken zur Kündigung entschlossen hat, um die ihm von der niederländischen Regierung gebotene Möglichkeit des Wiedereintritts in seine frühere Dienststelle auszunutzen.

Auch wenn er sich hierzu deswegen entschlossen haben sollte, weil er fürchtete, daß ihm bei Inkrafttreten des Beamtenstatuts für die Europäischen Gemeinschaften die Übernahme in das Beamtenverhältnis möglicherweise verweigert werden könnte, so stünde dies der Feststellung nicht im Wege, daß er seine Entscheidung frei getroffen hat, wobei er zweifellos annahm, daß es seinen Interessen besser entspräche, das mit einem Verbleiben im Dienst der Räte verbundene Risiko nicht auf sich zu nehmen.

Der Antrag des Klägers auf Ersatz des von ihm angeblich infolge seiner Kündigung erlittenen Schadens ist somit unbegründet.

In seiner Erwiderung hat der Kläger hilfsweise eine weitere Rüge vorgebracht, die auf den Vorwurf hinausläuft, die Beklagten hätten einen Amtsfehler begangen oder den Dienstvertrag verletzt. Diese Rüge ist aus den bereits dargelegten Gründen unbegründet; der Antrag auf Schadensersatz ist daher abzuweisen, ohne daß es einer Prüfung des übrigen Vorbringens des Klägers bedürfte.

Der Antrag auf Erstattung der an die Versorgungskasse geleisteten Beiträge ist gegenstandslos geworden, da die diesbezüglichen Ansprüche des Klägers voll erfüllt wurden.

KOSTEN

Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen und daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Auf Grund von Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes tragen die Räte jedoch ihre Kosten selbst.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,

auf Grund der Artikel 179, 212, 215 und 246 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der EWG und der Artikel 152, 186, 188 und 214 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der EAG,

auf Grund von Artikel 42 des Personalstatuts der EGKS,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage 12/61 wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird zur Tragung der Kosten verurteilt; die Beklagten tragen jedoch ihre Kosten selbst.