Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.02.1962 – C-10/61
ECLI:EU:C:1962:2
In dem Rechtsstreit
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Hubert Ehring, als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Dr. Henri Manzanares, Sekretär der Rechtsabteilung der Europäischen Exekutiven, Luxemburg, Place de Metz 2,
Klägerin,
gegen
Regierung der Italienischen Republik,
vertreten durch Professor Riccardo Monaco, Leiter der Rechtsabteilung des Außenministeriums (in der mündlichen Verhandlung durch Dr. Paolo Massimo Antici, Botschaftsrat an der Italienischen Botschaft in Luxemburg), als Bevollmächtigten,
Beistand: Dr. Pietro Peronaci, stellvertretender Generalanwalt des Staates,
Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg, Rue Marie-Adelaïde 5,
Beklagte,
wegen
der Feststellung, daß die Italienische Republik gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat, indem sie nach dem Inkrafttreten des Vertrages auf die Einfuhr von Elektronenröhren für Rundfunkempfangsgeräte mit einem Zollwert bis zu 428 Lire je Stück aus den anderen Mitgliedstaaten den spezifischen Mindestzoll von 150 Lire angewandt und diesen Zollsatz als Ausgangszollsatz für die Berechnung der aufeinanderfolgenden Zollherabsetzungen gegenüber den anderen Mitgliedstaaten gewählt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten O. Riese und J. Rueff,
der Richter L. Delvaux (Berichterstatter), Ch. L. Hammes, R. Rossi und N. Catalano,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß die Italienische Republik gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat, indem sie nach dem Inkrafttreten des Vertrages auf die Einfuhr von Elektronenröhren für Rundfunkempfangsgeräte mit einem Zollwert bis zu 428 Lire je Stück aus den anderen Mitgliedstaaten den spezifischen Mindestzoll von 150 Lire angewandt und diesen Zollsatz als Ausgangszollsatz für die Berechnung der aufeinanderfolgenden Zollherabsetzungen gegenüber den anderen Mitgliedstaaten gewählt hat; die italienische Regierung zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage der Kommission abzuweisen; die Kommission zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.
II — Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Rechtssache 10/61 betrifft den auf Elektronenröhren für Rundfunkempfangsgeräte angewandten Zollsatz des italienischen Zolltarifs.
Nach der Zollkonferenz von Annecy im Jahre 1949 wandte Italien auf die in Rede stehenden Erzeugnisse einen Zollsatz von 35 % an. Auf Grund des am 23. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) wurde dieser Zollsatz dekonsolidiert und an seiner Stelle ein gemischter Zollsatz von 30 % in Verbindung mit einem spezifischen Mindestzoll von 150 Lire je Stück konsolidiert. Dieser neue Zollsatz ist am 14. Juli 1956 gemäß dem Erlaß Nr. 657 des Präsidenten der Republik vom 12. Juli 1956 einstweilen in Kraft getreten. Gleichzeitig hob dieser Erlaß die vorübergehende Ermäßigung von 10 % auf, die seit dem 4. November 1951 für den Zollsatz von 35 % galt.
Bis Italien das Sechste Protokoll über weitere Zugeständnisse (ein Anhang zum vorerwähnten GATT) mit den Abmachungen über den neuen Zollsatz ratifizierte, waren somit für aus den anderen Mitgliedstaaten nach Italien eingeführte Elektronenröhren für Rundfunkempfangsgeräte zwei Zollsätze anwendbar, und zwar der Zollsatz von 35 % und der Zollsatz von 30 % in Verbindung mit einem spezifischen Mindestzoll von 150 Lire. Bei dieser Sachlage waren die italienischen Zollbehörden auf Grund des Rundschreibens Nr. 3526 des Finanzministeriums, Generaldirektion Zölle, vom 13. Juli 1956 sowie auf Grund von Absatz 3 der Hinweise im italienischen Einfuhrzolltarif verpflichtet, von diesen beiden Zollsätzen den für den Importeur günstigeren anzuwenden.
Das erwähnte Sechste Protokoll wurde in Italien durch das Gesetz Nr. 25 vom 2. Januar 1958 ratifiziert und am 9. Februar 1958 in Kraft gesetzt. Daher wurden die italienischen Zollämter durch das Rundschreiben Nr. 1086 der Generaldirektion Zölle im Finanzministerium vom 1. April 1958 angewiesen, auf alle nach Italien eingeführten Elektronenröhren für Rundfunkempfangsgeräte, einschließlich der Röhren mit einem Zollwert bis zu 428 Lire je Stück, nur noch den Zollsatz von 30 % in Verbindung mit einem spezifischen Mindestzoll von 150 Lire anzuwenden.
In Italien wurde auf die aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren die in Artikel 14 des EWG-Vertrages vorgesehene erste Herabsetzung der am 1. Januar 1957 geltenden Zollsätze um 10 % auf Grund des Erlasses Nr. 1103 des Präsidenten der Republik vom 29. Dezember 1958 mit Wirkung vom 1. Januar 1959 durchgeführt. Das Rundschreiben Nr. 2416 der Generaldirektion Zölle im Finanzministerium vom 13. Dezember 1958 wies jedoch die italienischen Zollämter an, die zollrechtliche Lage vom 1. Januar 1957 nicht wiederherzustellen, sondern am 1. Januar 1959 eine Herabsetzung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Zollsätze um 10 % vorzunehmen. Infolgedessen wurde auf eingeführte Elektronenröhren für Rundfunkempfangsgeräte ein Zollsatz von 27 % in Verbindung mit einem spezifischen Mindestzoll von 135 Lire angewandt.
Die zweite Herabsetzung um 10 % wurde auf Grund des Erlasses Nr. 588 des Präsidenten der Republik vom 28. Juni 1960 mit Wirkung vom 1. Juli 1960 durchgeführt. Aber das Rundschreiben Nr. 2251 des Finanzministeriums, Generaldirektion Zölle, vom 27. Juni 1960 wies die italienischen Zollämter an, für aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführte Elektronenröhren für Rundfunkempfangsgeräte einen Zollsatz von 24 % in Verbindung mit einem spezifischen Mindestzoll von 120 Lire anzuwenden.
Mit Schreiben vom 31. März 1960 an den Außenminister der Italienischen Republik machte die Kommission darauf aufmerksam, daß am 1. Januar 1957 auf die in Rede stehenden Einfuhren zwei Zollsätze anwendbar waren, und zwar einmal der Vertragszollsatz von 35 % und zum anderen der gemischte Wertzollsatz von 30 % mit spezifischem Mindestzoll von 150 Lire je Stück, daß ferner die Importeure die Möglichkeit hatten, sich für den günstigeren dieser beiden Sätze zu entscheiden. Die Kommission sei der Auffassung, die italienische Regierung habe auf Grund der Vorschriften von Artikel 14 Absätze 1 und 3 des EWG-Vertrages am 1. Januar 1959 die am 1. Januar 1957 bestehenden Zollsätze beibehalten und bei jedem von ihnen eine Herabsetzung um 10 % vornehmen müssen. Die Aufhebung des Zollsatzes von 35 %, die zu einer Erhöhung der Zölle für Röhren mit einem Wert bis zu 428 Lire je Stück geführt habe, stelle nach Meinung der Kommission eine Verletzung der Vorschriften der Artikel 12 und 14 Absätze 1 und 3 des EWG-Vertrages dar.
In ihren Antwortschreiben vom 31. Mai und 21. Oktober 1960 machte die italienische Regierung geltend, der Zollsatz von 30 % mit spezifischem Mindestzoll von 150 Lire je Stück sei am 1. Januar 1957 der einzige ordnungsgemäß gültige Zollsatz gewesen und sei aus diesem Grund als Ausgangszollsatz im Sinne von Artikel 14 des EWG-Vertrages gewählt worden. Sie sei der Ansicht, die gleichzeitige Anwendung des Zollsatzes von 35 % in diesem Zeitpunkt beruhe auf einem einfachen, nicht verbindlichen Rundschreiben mit vorübergehender Geltungsdauer. Dieses Rundschreiben habe die Fortdauer einer anomalen Zollregelung nicht rechtfertigen können, denn öffentliche Abgaben könnten nur auf Vorschriften mit Gesetzeskraft beruhen.
Die Kommission schloß sich dieser Auffassung nicht an und ließ der italienischen Regierung am 8. Dezember 1960 auf Grund von Artikel 169 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugehen, in der sie auf die Verletzung der Artikel 12 und 14 des EWG-Vertrages hinwies und die Regierung aufforderte, diese Verletzung binnen einer Frist von 30 Tagen zu beheben.
Da die italienische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 11. und 25. Januar 1961 mitteilte, sie könne dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachkommen, hat die Kommission am 12. April 1961 beim Gerichtshof die vorliegende Klage erhoben.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen:
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT
Die Beklagte erhebt gegen die Zulässigkeit der Klage keine Einwendungen.
B — ZUR BEGRÜNDETHEIT
1. Die Klägerin macht eine Verletzung der Artikel 12, 13 und 14 des EWG-Vertrages geltend, die sich aus der Anwendung des Mindestzolls von 150 Lire auf Röhren mit einem Zollwert bis zu 428 Lire ergebe. Zu diesem Klagegrund trägt sie sechs Punkte vor (im folgenden a, b, c, d, e, f).
a) Italien habe gegen die Verpflichtung aus Artikel 12 des EWG-Vertrages verstoßen, die am 1. Januar 1958, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWG-Vertrages, in seinen Handelsbeziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten angewandten Einfuhrzölle nicht zu erhöhen.
Die Anwendung des Mindestzolls von 150 Lire auf Röhren mit einem Zollwert bis zu 428 Lire je Stück stelle nämlich gegenüber dem Zollsatz von 35 %, den Italien am 1. Januar 1958 in seinen Handelsbeziehungen mit den Mitgliedstaaten anwandte, eine Erhöhung dar.
b) Italien habe gegen eine der Verpflichtungen aus den Artikeln 13 und 14 des EWG-Vertrages verstoßen, und zwar gegen die Verpflichtung zu den beiden aufeinanderfolgenden Herabsetzungen des Ausgangszollsatzes um 10 %, von denen die erste ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Vertrages und die zweite 18 Monate später vorgenommen werden mußte.
Bei Röhren mit einem Zollwert bis zu 428 Lire je Stück sei vom 1. Januar 1959 an ein spezifischer Mindestzoll von 135 Lire und vom 1. Juli 1960 an ein solcher von 120 Lire erhoben worden; dieser Zoll hätte aber auf einen Satz von 31,5 % bzw. 28 % beschränkt werden müssen, wenn man den am 1. Januar 1957 angewandten Zollsatz von 35 % zugrunde gelegt hätte.
c) Die unter a und b angeführten Klagegründe beständen unabhängig von der Frage, ob der Zollsatz von 35 % am 1. Januar 1957 und am 1. Januar 1958 als geltender Zollsatz oder auf Grund einer internen Ermessensentscheidung der italienischen Finanzverwaltung angewandt worden sei, die die Erhebung des geltenden Zollsatzes einstweilen ausgesetzt habe. Die Artikel 12 und 14 Absatz 1 bezögen sich auf angewandte Zollsätze; nichts deute auf eine Einschränkung der Grundlage für diese Anwendung hin, ob dies nun Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften seien.
d) Die oben angegebenen Klagegründe (siehe unter a und b) entfielen auch nicht deshalb, weil der Zollsatz von 35 % infolge der Abmachungen des am 23. Mai 1956 in Genf unterzeichneten und dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Sechsten Protokolls über weitere Zugeständnisse abgeschafft werden sollte. Die Artikel 12 und 14 Absatz 1 des EWG-Vertrages bezögen sich auf angewandte Zollsätze; sie träfen keine Unterscheidung danach, ob die Zollsätze endgültig oder vorläufig anwendbar seien.
Diese Auslegung werde durch verschiedene Argumente bekräftigt:
1. Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EWG-Vertrages setze für die Berechnung des Gemeinsamen Zolltarifs an die Stelle der am 1. Januar 1957 angewandten Zollsätze die in der Liste A des Anhangs I zum EWG-Vertrag aufgeführten Sätze. Es handele sich dabei um Sätze des französischen Zolltarifs, die am 1. Januar 1957 Gegenstand einer vorübergehenden Aussetzung gewesen seien; einige von ihnen seien schon sechs Monate nach diesem Zeitpunkt wieder in Kraft gesetzt und auch tatsächlich erhoben worden.
Folglich, so führt die Klägerin aus, sei ein Zollsatz, der an dem im Vertrag angegebenen Stichtag tatsächlich angewandt worden sei, jedoch alsbald hätte abgeschafft werden sollen, gleichwohl im Sinne des Vertrages ein zu diesem Zeitpunkt angewandter Zollsatz.
2. Der EWG-Vertrag enthalte kein Merkmal, das Zollsätze provisorischen Charakters, die nach Auffassung der italienischen Regierung bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Artikeln 12 und 14 außer acht gelassen werden könnten, abzugrenzen gestatte.
3. Artikel 14 Absatz 7 des EWG-Vertrages sehe vor, daß der Rat die Bestimmungen dieses Artikels auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung einstimmig ändern könne. Es ließe sich also gegebenenfalls mit Hilfe dieses Verfahrens erreichen, daß am 1. Januar 1957 tatsächlich angewandte Zollsätze, deren Änderung vor diesem Zeitpunkt bereits in Angriff genommen worden sei, als Ausgangszollsätze für die aufeinanderfolgenden Herabsetzungen aufgehoben würden.
4. Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 nenne im einzelnen die Ausnahmen von dem Grundsatz, daß jeder tatsächlich erhobene Zollsatz ein angewandter Zollsatz im Sinne des Vertrages sei. Diese Ausnahmen bezögen sich auf solche Zollsätze, deren Anwendung am Stichtag anomal und nur vorübergehender Art gewesen sei; ihre Geltung sei ausdrücklich auf die Berechnung des Gemeinsamen Zolltarifs beschränkt, eine Ausdehnung auf die Berechnung der aufeinanderfolgenden Herabsetzungen sei nicht möglich.
e) Italien habe den EWG-Vertrag unterzeichnet und damit auf die Freiheit, seine Zollsätze zu erhöhen, verzichtet (Artikel 12). Infolgedessen habe es das Recht auf eine Erhöhung des Zollsatzes von 35 % verloren, wenn es diesen auch mit der Unterzeichnung des dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beigefügten Sechsten Protokolls über weitere Zugeständnisse am 23. Mai 1956 dekonsolidiert habe. Die Verpflichtung des Artikels 12, die Zollsätze nicht zu erhöhen, beziehe sich ohne jeden einschränkenden Hinweis auf die angewandten Zollsätze; sie müsse deshalb dahin ausgelegt werden, daß sie sowohl nichtkonsolidierte wie konsolidierte Zollsätze erfasse.
Die Dekonsolidierung des auf Elektronenröhren für Rundfunkempfangsgeräte angewandten Zollsatzes von 35 % sei noch weniger geeignet, für die Berechnung der aufeinanderfolgenden Zollherabsetzungen zwischen den Mitgliedstaaten die Wahl eines darüberliegenden Zollsatzes zu rechtfertigen. Die Bezugnahme auf die angewandten Zollsätze in Artikel 14 Absatz 1 des EWG-Vertrages sei so allgemein gehalten wie die in Artikel 12; sie gestatte daher auch nicht, angewandte nichtkonsolidierte Zollsätze auszunehmen.
f) Die Konsolidierung des Zollsatzes von 30 % in Verbindung mit einem spezifischen Mindestzoll von 150 Lire verpflichte Italien, keinen Zoll zu erheben, der höher sei als der konsolidierte Zollsatz. Hingegen hindere sie nicht die Anwendung eines niedrigeren Zollsatzes.
Daraus folge, daß Italien nicht gegen seine Verpflichtungen gegenüber den anderen Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verstoßen haben würde, wenn es im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten nach dem 1. April 1958 bei Elektronenröhren für Rundfunkempfangsgeräte mit einem Zollwert bis zu 428 Lire je Stück weiter den Zoll von 35 % erhoben und ihn als Ausgangszollsatz für die Berechnung der aufeinanderfolgenden Herabsetzungen gewählt hätte.
Die Beklagte erwidert, am 1. Januar 1957 sei in Italien für die in Rede stehenden Erzeugnisse der Zollsatz von 30 % in Verbindung mit einem Mindestzoll von 150 Lire je Stück der einzige gesetzlich anwendbare Zollsatz gewesen, allein dieser dürfe daher als Ausgangszollsatz im Sinne der Artikel 12 und 14 des EWG-Vertrages angesehen werden. Er sei nämlich durch den Präsidialerlaß Nr. 657 vom 12. Juli 1956 eingeführt worden; der Präsidialerlaß habe Gesetzeskraft, er sei auf Grund einer Delegierung der gesetzgebenden Gewalt verkündet worden (Gesetz vom 24. Dezember 1949, dessen Geltungsdauer in der Folgezeit am 7. Dezember 1952 und am 3. November 1954 verlängert worden ist). Dagegen könne das Rundschreiben Nr. 3526 der Generaldirektion Zölle vom 13. Juli 1956, das die Zollbehörden zur Anwendung des Zollsatzes von 35 % ermächtigt habe, wenn dieser für den Importeur günstiger gewesen sei, nicht als Rechtsquelle angesehen werden und könne im Rahmen von Artikel 14 des EWG-Vertrages nicht berücksichtigt werden, denn dieser beziehe sich auf den gesetzlichen Zollsatz.
Die Beklagte beruft sich ferner auf Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 des EWG-Vertrages, der eine Sonderregelung für den italienischen Zolltarif trifft und wonach bei Positionen, für welche dieser Tarif einen Vertragszollsatz enthält, dieser an die Stelle des angewandten Zollsatzes tritt. Daher ist nach Auffassung der Beklagten eine gleichzeitige Konsolidierung von zwei Ausgangszollsätzen nicht denkbar; Ausgangszollsatz könne nur ein einheitlicher Zollsatz sein.
Auf diesen letzten Einwand entgegnet die Klägerin: Zwar habe die genannte Vorschrift den Zweck, in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen einen Vertragszollsatz an die Stelle eines angewandten Zollsatzes zu setzen. Sie regele aber nicht die Frage, welcher der beiden Zollsätze im vorliegenden Fall am 1. Januar 1957 zugrunde zu legen gewesen sei: In der Tat seien beides Vertragszollsätze gewesen; denn der Zollsatz von 35 % ohne spezifischen Mindestzoll sei im Protokoll von Annecy aus dem Jahre 1949, der andere dagegen im Genfer Protokoll aus dem Jahre 1956 konsolidiert worden. Die Vorschrift, auf die sich die Beklagte beruft, beantwortet also nach Auffassung der Klägerin nicht die Frage, welches der anwendbare Zollsatz war oder ob beide Zollsätze nebeneinander anwendbar waren.
In der öffentlichen Sitzung hat ein Mitglied des Gerichtshofes die Parteien gefragt, von welchem Zollsatz bei der Berechnung des einfachen Mittels ausgegangen worden sei, das die Grundlage für die Aufstellung des Gemeinsamen Außenzolltarifs bildet. Absatz 1 von Artikel 19 des EWG-Vertrages schreibt nämlich vor, für diese Berechnung von dem einfachen Mittel der in den vier Zollgebieten der Gemeinschaft angewandten Zollsätze auszugehen.
Die Beklagte hat geantwortet, die Sachverständigen hätten im vorliegenden Fall die Zollsätze des zweiten Tarifs, d. h. den Zollsatz von 30 % mit spezifischem Mindestzoll von 150 Lire je Stück, berücksichtigt. Auf dieser Grundlage habe man, um mehr oder weniger pauschal dem Bestehen des spezifischen Mindestzolls Rechnung zu tragen, den Zollsatz für die Gesamtheit der Tarife auf 33 % veranschlagt.
Die Klägerin hat geantwortet, nach ihrer Meinung hätte das Ergebnis nicht anders ausgesehen, wenn man die gleichzeitige Anwendung der beiden Tarife auf den Teil der Position, der Elektronenröhren für Rundfunkempfangsgeräte betrifft, berücksichtigt hätte, da sich die Berechnung auf eine Vielzahl von Elementen erstreckt habe.
2. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, am 1. Januar 1957 und am 1. Januar 1958 sei nur der Zollsatz von 35 % ohne spezifischen Mindestzoll in einer vom italienischen Parlament ratifizierten Übereinkunft konsolidiert gewesen; diese Übereinkunft sei in der Zolltarifverhandlung von Annecy im Jahre 1949 getroffen worden. Die der Exekutive erteilte Ermächtigung habe dieser nur gestattet, vorübergehende Maßnahmen zur Aussetzung oder Herabsetzung zu erlassen, nicht hingegen, die gesetzlichen Tarife zu erhöhen. Folglich sei der Präsidialerlaß vom 12. Juli 1956, der bis zur Ratifizierung durch das Parlament das Genfer Abkommen aus dem Jahre 1956 über die Einführung des Zollsatzes von 30 % mit einem Mindestzoll von 150 Lire je Stück für die ganze Tarif position 1204 d einstweilen in Kraft setzte, nur insoweit gesetzmäßig gewesen, als der neue Zollsatz für den Importeur genau so günstig war wie der Zollsatz von 35 % ohne spezifischen Mindestzoll. Das Rundschreiben vom 13. Juli 1956 habe daher den Präsidialerlaß richtig ausgelegt, als es die Zollämter anwies, den neuen Zollsatz nur insoweit anzuwenden, als er für den Importeur günstiger sei als der alte.
Die Beklagte entgegnet, der Präsidialerlaß sei gesetzmäßig, weil er die gesetzlichen Tarife in keiner Weise erhöhe. Der allgemeine Zolltarif sehe für die Position 1204 d einen Zollsatz von 40 % mit einem Mindestzoll von 200 Lire je Stück vor, der Präsidialerlaß habe diesen Satz also von 40 % auf 30 % herabgesetzt, während der Mindestzoll von 200 auf 150 Lire je Stück gefallen sei.
3. Die Beklagte erhebt ferner eine Einrede auf Grund von Artikel 234 des EWG-Vertrages, welcher vorschreibt, daß die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, durch diesen Vertrag nicht berührt werden.
In dem am 23. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Abkommen über das GATT habe sich Italien vor Inkrafttreten des EWG-Vertrages (am 1. Januar 1958) damit einverstanden erklärt, den damals geltenden Zollsatz von 35 % abzuschaffen und ihn durch einen Zollsatz von 30 % zu ersetzen; als Gegenleistung sei ihm jedoch die Befugnis eingeräumt worden, einen Mindestzoll von 150 Lire je Stück einzuführen. Dieses Abkommen enthalte für Italien Verpflichtungen, aber auch Rechte, die nach dem Wortlaut von Artikel 234 des EWG-Vertrages Bestand haben müßten.
Man könne nicht einwenden, das am 23. Mai 1956 unterzeichnete Abkommen über das GATT sei erst nach dem Inkrafttreten des EWG-Vertrages durch das italienische Gesetz Nr. 25 vom 2. Januar 1958 ratifiziert worden; denn Artikel 234 des EWG-Vertrages finde auf vorher geschlossene Übereinkünfte und nicht auf vorher ratifizierte Übereinkünfte Anwendung.
Die Klägerin erwidert, die Begriffe Rechte und Pflichten in Artikel 234 des EWG-Vertrages bezögen sich, was das Wort Rechte anbelange, auf die Rechte dritter Lönder und, was das Wort Pflichten anbelange, auf die Pflichten der Mitgliedstaaten. Es sei im Völkerrecht anerkannt, daß ein Staat, der eine im Widerspruch zu seinen Rechten aus früheren Verträgen stehende Verpflichtung eingehe, sich ipso facto verpflichte, auf die Ausübung seiner Rechte zu verzichten, soweit dieser Verzicht zur Erfüllung der neuen Verpflichtung notwendig sei. Infolgedessen sei es bei internationalen Verträgen nicht mehr üblich, einen allgemeinen Vorbehalt hinsichtlich solcher Rechte zu machen, und die Autoren des EWG-Vertrages hätten in Artikel 234 lediglich ein Verfahren vorsehen können, das Ausnahmen von den Vertragsvorschriften in Ansehung von in der Vergangenheit durch die Mitgliedstaaten gegenüber dritten Ländern übernommenen Pflichten zulasse.
IV — Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
In der Sitzung vom 4. Oktober 1961 hat der Gerichtshof auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, in der Rechtssache von einer Beweisaufnahme abzusehen. .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I — Zur Zulässigkeit
Die Zulässigkeit der Klage ist nicht bestritten; sie begegnet auch von Amts wegen keinen Bedenken.
Die Klage ist somit zulässig.
II — Zur Begründetheit
A — Es ist zunächst zu prüfen, welche Bedeutung in den Artikeln 12 und 14 den Worten die in ihren [der Mitgliedstaaten] gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten …zölle oder Abgaben gleicher Wirkung (Artikel 12) und der am 1. Januar 1957 angewandte Zollsatz (Artikel 14) zukommt.
Die Klägerin führt aus, hiermit seien die am 1. Januar 1958 (Artikel 12) bzw. am 1. Januar 1957 (Artikel 14) tatsächlich angewandten Zollsätze gemeint. Sie folgert hieraus, daß im vorliegenden Fall nur der Zollsatz zugrunde gelegt werden dürfe, der sich bei Anwendung des für den Importeur günstigeren der beiden Tarife ergibt, so wie es das ministerielle Rundschreiben vom 13. Juli 1956 vorsehe.
Die Beklagte macht demgegenüber geltend, unter angewandten Zollsätzen im Sinne der Artikel 12 und 14 seien die gesetzlich anwendbaren Zollsätze zu verstehen. Auf das genannte Rundschreiben könne man sich gegenüber dem rechtmäßig aufgestellten Tarif — dies sei gemäß dem Erlaß des Präsidenten der Italienischen Republik vom 12. Juli 1956 der Zollsatz von 30 % mit spezifischem Mindestzoll von 150 Lire — nicht berufen.
Der Standpunkt der Klägerin entspricht der Auslegung des Vertrages nach seinem Wortlaut; die in Rede stehenden Vorschriften nehmen in der Tat Bezug auf die von den Mitgliedstaaten angewandten Zölle (Artikel 12) und auf den von ihnen angewandten Zollsatz (Artikel 14). Jener Standpunkt wird weiterhin durch die Tatsache erhärtet, daß die Auffassung der Beklagten zu schwer erträglichen Ergebnissen führen würde. Diese Auffassung würde nämlich — wie im übrigen der Streit der Parteien über die Begleitumstände beim Erlaß des Rundschreibens vom 13. Juli 1956 zeigt — die Kommission und gegebenenfalls den Gerichtshof dazu zwingen, in jedem einschlägigen Fall zu prüfen, ob die in Frage stehenden innerstaatlichen Verwaltungsmaßnahmen nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaates gültig sind. Eine solche Prüfung läge aber außerhalb der Aufgaben, die der Vertrag diesen Organen zugewiesen hat und die darin bestehen, für die ordnungsgemäße Anwendung des Vertrages Sorge zu tragen.
Im übrigen genügt die Feststellung, daß der Finanzminister, dem die Durchführung des Erlasses vom 12. Juli 1956 oblag, mit dem vorerwähnten Rundschreiben eine amtliche Auslegung der Vorschriften dieses Erlasses gegeben hat und daß diese Vorschriften gemäß den Bestimmungen des Rundschreibens einheitlich angewandt worden sind.
Die Klägerin beruft sich für ihren Standpunkt ferner zu Recht auf Artikel 19 des Vertrages, insbesondere auf Unterabsatz 3 von Absatz 2, der bestimmt, daß für die Tarifposition der Liste A die dort aufgeführten an die Stelle der angewandten Zollsätze treten. Es handelt sich hier um Sätze des französischen Zolltarifs, deren Anwendung am 1. Januar 1957 vorübergehend ausgesetzt war und die wieder in Kraft gesetzt werden sollten. Man entschied sich dafür, hier eine Ausnahme von der Regel zu machen und bei der Berechnung des Gemeinsamen Außenzolltarifs diese Sätze zugrunde zu legen, ohne Rücksicht darauf, daß sie am 1. Januar 1957 nicht angewandt wurden.
Die genannte Vorschrift betrifft zwar nicht den Abbau der Zollschranken zwischen den Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich den Gemeinsamen Zolltarif. Dennoch hat sie eine über dieses Teilgebiet hinausgehende Bedeutung insofern, als sie den Schluß gestattet, daß sich die Verfasser des Vertrages des Unterschieds zwischen den gesetzlich anwendbaren und den tatsächlich angewandten Zollsätzen bewußt waren und mit den Worten angewandte Zollsätze die tatsächlich angewandten Zollsätze meinten.
Die Beklagte beruft sich auch auf Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2, der für den italienischen Zolltarif bestimmt, daß bei Positionen, für welche dieser Tarif einen Vertragszollsatz enthält, dieser Zollsatz an die Stelle des angewandten Zollsatzes tritt. Diese Vorschrift — die eine Ausnahme von der Regel darstellt, wonach bei der Berechnung des Gemeinsamen Zolltarifs die am 1. Januar 1957 angewandten Zollsätze zugrunde zu legen sind — hat jedoch ausschließlich den Zweck, die Zollsätze zu bestimmen, von denen bei der Berechnung des Gemeinsamen Zolltarifs auszugehen ist.
Ohne daß es eines Eingehens auf das übrige Vorbringen der Parteien bedurfte, folgt aus alledem, daß die Artikel 12 und 14 des Vertrages auf die am 1. Januar 1958 bzw. am 1. Januar 1957 tatsächlich angewandten Zollsätze und somit im vorliegenden Fall auf die Handhabung der italienischen Zollverwaltung abstellen, die den amtlichen Weisungen des Rundschreibens vom 13. Juli 1956 entsprach.
B — Die Beklagte erhebt eine weitere Einrede auf Grund von Artikel 234 Absatz 1, welcher den Fortbestand der Rechte und Pflichten aus früheren Übereinkünften mit dritten Ländern regelt. Sie macht geltend, diese Vorschrift ermächtige, ja verpflichte sie, in allen Fällen den in den Genfer Abkommen von 1956 festgesetzten Zollsatz von 30 % in Verbindung mit dem spezifischen Mindestzoll anzuwenden. Sie bringt vor, wenn die Italienische Republik sich damit einverstanden erklärt habe, den in diesem Zeitpunkt geltenden Zollsatz von 35 % abzuschaffen und durch den Zollsatz von 30 % zu ersetzen, so deswegen, weil ihr als Gegenleistung die Befugnis eingeräumt worden sei, einen Mindestzoll von 150 Lire je Einheit einzuführen.
Die Klägerin entgegnet, die Begriffe Rechte und Pflichten in Artikel 234 bezögen sich, was die Rechte anbelange, auf die Rechte dritter Länder und, was die Pflichten anbelange, auf die Pflichten der Mitgliedstaaten. Nach den Grundsätzen des Völkerrechts verzichte ein Staat, der eine im Widerspruch zu seinen Rechten aus einem früheren Vertrag stehende neue Verpflichtung eingehe, ipso facto darauf, diese Rechte auszuüben, soweit dieser Verzicht zur Erfüllung der neuen Verpflichtung notwendig sei.
Die Auslegung der Klägerin ist zutreffend; die Einrede der Beklagten ist zurückzuweisen.
Der EWG-Vertrag gehtauf den von ihmgeregelten Gebieten den vor seinem Inkrafttreten zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften vor; dies gilt auch für die im Rahmen des GATT zustande gekommenen Übereinkünfte. Wie sich aus Artikel 14 des Vertrages ergibt, muß zur Bestimmung des Ausgangszollsatzes für die Herabsetzungen nach dem 1. Januar 1957 auf die in dem Rundschreiben des Finanzministers vom 13. Juli 1956 festgesetzte Regelung zurückgegriffen werden. Die Ansicht der Beklagten, sie habe auf Grund der Genfer Abkommen von 1956 das Recht, gegenüber den anderen Mitgliedstaaten ausschließlich den Wertzoll von 30 % in Verbindung mit dem spezifischen Mindestzoll von 150 Lire anzuwenden, ist daher unbegründet. Eine ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 14 greift im übrigen der rechtlichen Beurteilung von Rechten und Pflichten der Mitgliedstaaten aus Übereinkünften, die vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrages mit dritten Ländern geschlossen worden sind, nicht vor.
Aus Artikel 234 ergibt sich freilich, daß auf die Mitgliedstaaten und die dritten Länder, die Parteien ein und desselben Abkommens aus dem Jahre 1956 sind, verschiedene Tarife angewendet werden. Hierbei handelt es sich jedoch um normale Auswirkungen des EWG-Vertrages. Die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten untereinander die Zollsenkung vornehmen, kann von dritten Ländern nicht beanstandet werden, vorausgesetzt, daß dieser Abbau der Zollschranken sich gemäß den Vertragsbestimmungen vollzieht und nicht die Rechte der dritten Länder aus den geltenden Übereinkünften beeinträchtigt.
Nach alledem ist die Klage begründet.
III — Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte in allen Punkten unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 12, 13, 14, 19, 169, 171 und 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
erklärt
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge die Klage für zulässig und entscheidet:
1. Die italienische Regierung hat gegen die Verpflichtungen aus Artikel 12 und 14 Absatz 1 des Vertrages verstoßen, indem sie nach dessen Inkrafttreten auf die aus den Mitgliedstaaten kommenden in Rede stehenden Erzeugnisse mit einem Zollwert bis zu 428 Lire den spezifischen Mindestzoll von 150 Lire je Stück angewandt und diesen Zollsatz als Ausgangszollsatz für die Berechnung der aufeinanderfolgenden Zollherabsetzungen gewählt hat.
2. Die Beklagte wird zur Tragung der Kosten verurteilt.