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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.04.1962 – C-13/61

ECLI:EU:C:1962:11

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 13/61

betreffend das vom Appellationshof in Den Haag, Zweite Kammer, durch Urteil vom 30. Juni 1961 (101 R/60) in Sachen Kledingverkoopbedrijf de Geus en Uitdenbogerd, offene Handelsgesellschaft in Rotterdam, Berufungsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. H. Hoogenbergh, gegen 1. Robert Bosch, GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts in Stuttgart, und 2. N. V. Maatschappij tot voortzetting van de zaken der Firma Willem van Rijn, Aktiengesellschaft in Amsterdam, Berufungsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. F. A. Verzijl,

an den Gerichshof der Europäischen Gemeinschaften gerichtete Ersuchen um Vorabentscheidung über die Frage, ob das Exportverbot, welches die Robert Bosch GmbH in Stuttgart ihren Abnehmern auferlegt hat und mit dem sich diese vertraglich einverstanden erklärt haben, gemäß Artikel 85 Absatz 2 des EWG-Vertrages nichtig ist, soweit es die Ausfuhr nach den Niederlanden betrifft,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten O. Riese und J. Rueff,

der Richter L. Delvaux und Ch. L. Hammes,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

I — Tatbestand

Der Tatbestand kann wie folgt zusammengefaßt werden:

Seit 1903 hat die Gesellschaft van Rijn das ausschließliche Recht zum Verkauf aller Erzeugnisse der Bosch GmbH auf dem niederländischen Markt inne. Um dieses Alleinverkaufsrecht der Firma van Rijn und aller anderen durch ähnliche Verträge verpflichteten Vertreter zu schützen, hat Bosch mit jedem Käufer im Kaufvertrag die folgende Vereinbarung getroffen: Soweit nicht unsere schriftliche Zustimmung vorliegt, dürfen Bosch-Erzeugnisse weder unmittelbar noch mittelbar ins Ausland ausgeführt werden.

In den Jahren 1959/60 hat die Firma de Geus aus Deutschland Bosch-Kühlschränke in die Niederlande eingeführt. Die deutschen Firmen, von denen sie diese Geräte gekauft hatte, waren Bosch gegenüber verpflichtet, sie nicht ins Ausland auszuführen. Auf Grund dieser Tatsache haben Bosch und van Rijn vor der Rechtbank in Rotterdam eine Klage gegen de Geus angestrengt mit dem Antrag, deren Verhalten für rechtswidrig zu erklären und sie zur Unterlassung bei Meidung einer Geldstrafe sowie zu einer nach dem Gesetz festzusetzenden und zu begleichenden Schadensersatzzahlung zu verurteilen.

In diesem Rechtsstreit hat die Partei de Geus unter anderem vorgetragen, die von den Klägerinnen angeführte Vereinbarung stehe zum EWG-Vertrag im Widerspruch, und hat vor allem argumentiert, die Vereinbarung sei nach Artikel 85 Absatz 2 dieses Vertrages nichtig, weil sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecke oder bewirke. Die Rechtbank hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, daß im gegenwärtigen Stadium der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes Artikel 85 nicht die Nichtigkeit von Vereinbarungen bewirken könne, die seinen Vorschriften widersprechen. Sie hat deshalb den Anträgen der Klägerinnen Bosch und van Rijn stattgegeben.

Am 8. November 1960 hat die Gesellschaft de Geus gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der sie wiederum die Nichtigkeit der fraglichen Vereinbarung nach Artikel 85 Absatz 2 EWG-Vertrag geltend gemacht hat. Da Bosch und van Rijn, die Berufungsbeklagten, diesem Argument entgegengetreten sind, hat der Appellationshof in Den Haag erwogen, daß hier eine die Auslegung des EWG-Vertrages betreffende Frage aufgeworfen sei, deren Entscheidung erforderlich sei. Er hat deshalb durch sein Urteil vom 30. Juni 1961 entschieden, den Gerichtshof der EWG (gemeint ist offensichtlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) nach Artikel 177 des Vertrages zu ersuchen, über die Frage zu befinden, ob das Exportverbot, welches die Robert Bosch GmbH in Stuttgart ihren Abnehmern auferlegt hat und mit dem sich diese vertraglich einverstanden erklärt haben, gemäß Artikel 85 Absatz 2 des EWG-Vertrages nichtig ist, soweit es die Ausfuhr nach den Niederlanden betrifft. Dieses Ersuchen ist beim Gerichtshof am 10. Juli 1961 eingegangen. In seinem Urteil führt der Appellationshof zur Frage der Auslegung und Anwendbarkeit der Vorschriften des EWG-Vertrages folgendes aus:

Die zweite Rüge lautet wie folgt: Zu Unrecht habe die Rechtbank entschieden, daß die Artikel 85 bis 90 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) auf die in Frage stehenden Exportverbote nicht anwendbar seien. Eine Feststellung dieses Wortlauts ist im Urteil der Rechtbank nicht anzutreffen, doch läßt sich aus den Ausführungen der Berufungsklägerin klar entnehmen, daß sich ihre Rüge gegen die Feststellung der Rechtbank richtet, im gegenwärtigen Zeitpunkt sei eine Nichtigkeit der in Frage stehenden Vereinbarung gemäß Artikel 85 Absatz 2 des EWG-Vertrages nicht gegeben, eine Feststellung, welche die Rechtbank auf die Erwägung stützt, der Gemeinsame Markt sei durch das Inkrafttreten des EWG-Vertrages nicht eo ipso verwirklicht worden, sei vielmehr durch die Bestimmungen dieses Vertrages als noch in, statu nascendi' befindlich gekennzeichnet. Hiergegen hat die Berufungsklägerin eingewandt, nach dem System des EWG-Vertrages seien die unter Artikel 85 Absatz 1 fallenden Vereinbarungen ohne weiteres nichtig; zwar seien auf Grund von Artikel 88 vorläufig die nationalen Behörden befugt, über die Zulässigkeit von Wettbewerbsregelungen zu entscheiden, doch seien nach dem hier anwendbaren deutschen Recht die in Frage stehenden Vereinbarungen nichtig, solange keine Erlaubnis gemäß dem genannten Artikel 88 erteilt worden sei. Demgegenüber haben die Berufungsbeklagten in erster Linie ausgeführt, die Artikel 85 bis 90 des EWG-Vertrages seien für die Angehörigen der Signatarstaaten nicht unmittelbar bindend. Weiter haben sie erklärt, auch wenn man annehmen wollte, diese Vorschriften besäßen unmittelbare Verbindlichkeit, so wären die in Rede stehenden Regelungen mit dem in ihnen enthaltenen Exportverbot dessen ungeachtet auf Grund der im Urteil der Rechtbank enthaltenen, vorstehend wiedergegebenen Erwägungen rechtsgültig.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß eine die Auslegung des EWG-Vertrages betreffende Frage aufgeworfen worden ist, über die eine Entscheidung erforderlich ist. Der Gerichtshof ersucht daher vor einer näheren Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Rügen den Gerichtshof der EWG nach Artikel 177 des vorgenannten Vertrages, über diese Frage zu befinden.

Am 21. September 1961 haben Bosch und van Rijn mit der Begründung, der Appellationshof in Den Haag habe die Frage zu Unrecht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt, gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde eingelegt.

Auf dieses Rechtsmittel hin haben die Parteien Bosch und van Rijn vorgetragen, der Gerichtshof müsse das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens abwarten, ehe er über die ihm vom Appellationshof in Den Haag vorgelegte Frage entscheide, denn nach Artikel 398 letzter Absatz der niederländischen Zivilprozeßordnung suspendiere die Kassationsbeschwerde die Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils.

Die Partei de Geus dagegen hat die Ansicht vertreten, daß das Rechtsmittel keinen Einfluß auf die vor dem Gerichtshof anhängige Rechtssache habe; denn nach Artikel 20 des dem EWG-Vertrag als Anlage beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sei das Verfahren vor dem Appellationshof in Den Haag allein durch das von diesem Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegte Ersuchen ausgesetzt.

II — Verfahren

Nach Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Parteien ihre Stellungnahmen vorgelegt. Ferner sind von der EWG-Kommission, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung des Königreichs der Niederlande Schriftsätze eingereicht worden.

Die mündliche Verhandlung hat in öffentlicher Sitzung am 25. Januar 1962 stattgefunden. Dabei war die Partei Bosch außer durch Rechtsanwalt J. F. A. Verzijl auch durch Rechtsanwalt Scheuing aus Stuttgart vertreten, die EWG-Kommission durch ihren Bevollmächtigten Herrn Jochen Thiesing im Beistand von Rechtsanwalt R. C. Fischer, beide Rechtsberater der Kommission.

Die Mitgliedstaaten haben sich trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten lassen.

III — Entscheidungsgründe

A — ZUR ZULÄSSIGKEIT DER VORABENTSCHEIDUNG UND ZUR ZULÄSSIGKEIT DES GERICHTSHOFES

Die Parteien Bosch und van Rijn sowie die Regierung der Französischen Republik haben unter Hinweis darauf, daß gegen das die Vorlage anordnende Urteil Kassationsbeschwerde eingelegt ist, Zweifel daran geäußert, ob auf die Vorlage des Appellationshofes in Den Haag hin eine Vorabentscheidung ergehen kann.

Dieser Zweifel hat seinen Grund in einer Auslegung des Artikels 177 des Vertrages, derzufolge einem solchen Ersuchen erst stattgegeben werden darf, wenn die Entscheidung, welche die Vorlage anordnet, rechtskräftig geworden ist.

Diese Auslegung findet indessen im Wortlaut des Artikels 177 keine Stütze. Sie verkennt überdies, daß das innerstaatliche Recht des um die Vorabentscheidung ersuchenden Gerichts und das Recht der Gemeinschaft zwei selbständige, voneinander verschiedene Rechtsordnungen sind.

Ebenso wie es der Vertrag der innerstaatlichen Revisionsinstanz nicht verbietet, über Rechtsmittel der in Frage stehenden Art zu befinden, sondern die Entscheidung über deren Zulässigkeit dem innerstaatlichen Recht und dem nationalen Gericht überläßt, so macht er andererseits die Entscheidungsbefugnis des Gerichtshofes allein vom Vorliegen eines Ersuchens im Sinne von Artikel 177 abhängig, ohne daß das Gericht der Gemeinschaft zu prüfen hätte, ob die Entscheidung des innerstaatlichen Gerichts nach den für dieses geltenden nationalen Rechtsvorschriften rechtskräftig geworden ist.

Die Parteien Bosch und van Rijn sowie die Regierung der Französischen Republik vertreten ferner den Standpunkt, das Ersuchen des Appellationshofes in Den Haag erlaube auch deswegen keine Vorabentscheidung, weil es sich nicht auf eine Auslegungsfrage im Sinne von Artikel 177 beschränke, sondern, wie seine Fassung erkennen lasse, in Wahrheit darauf abziele, den Gerichtshof über die Anwendung des Vertrages auf einen konkreten Fall entscheiden zu lassen.

Indessen schreibt der Vertrag weder ausdrücklich noch stillschweigend die Form vor, in der das nationale Gericht sein Ersuchen um Vorabentscheidung vorlegen muß.

Da der Sinn des Ausdrucks Auslegung dieses Vertrages in Artikel 177 selbst Gegenstand der Auslegung sein kann, ist es dem innerstaatlichen Gericht gestattet, die den Gegenstand der Vorlage bildenden Fragen in konkreter und einfacher Weise zu formulieren, dergestalt, daß es dem Gerichtshof überlassen bleibt, über das Ersuchen nur in den Grenzen zu entscheiden, die ihm seine Zuständigkeit setzt, das heißt nur insoweit, als er mit Fragen der Vertragsauslegung befaßt ist.

Die konkrete Formulierung des vorliegenden Ersuchens erlaubt es durchaus, die in ihm enthaltenen Fragen der Vertragsauslegung klar herauszuarbeiten.

Die Regierung der Französischen Republik macht noch geltend, solange die Verordnungen nach Artikel 87 des Vertrages noch nicht erlassen seien, könne der Gerichtshof auch nicht über die Auslegung von Artikel 85 entscheiden, da dessen Anwendung bis dahin ausschließlich Sache der innerstaatlichen Behörden sei.

Dieses Argument kann nicht als richtig anerkannt werden.

Auch wenn unterstellt wird, daß die Anwendung der Artikel 85 ff. des Vertrages Sache der nationalen Behörden sei, so bleibt doch Artikel 177, der die Vertragsauslegung betrifft, anwendbar; der innerstaatliche Richter ist somit je nach Sachlage befugt oder verpflichtet, um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.

Diese Ansicht wird durch den Wortlaut wie den Sinn von Artikel 177 gestützt. Einmal enthält diese Vorschrift keinen Vorbehalt hinsichtlich der Artikel 85 ff., zum anderen erscheint die Vereinheitlichung der Rechtsprechung, auf die Artikel 177 abzielt, gerade in den Fällen besonders dringlich, in denen die Anwendung des Vertrages den nationalen Behörden anvertraut ist.

Nach alledem ist der Gerichtshof befugt, dem vorliegenden Ersuchen um Vorabentscheidung nach Artikel 177 des Vertrages zu entsprechen.

B — ZUR HAUPTSACHE

Das Urteil des Appellationshofes in Den Haag wirft die Frage auf, ob Artikel 85 mit Inkrafttreten des Vertrages anwendbar war.

Die Frage ist im Grundsatz zu bejahen.

Indem Artikel 88 und 89 des Vertrages den nationalen Behörden und der Kommission Zuständigkeiten zur Anwendung von Artikel 85 übertragen, setzen sie voraus, daß diese Vorschrift schon vom Inkrafttreten des Vertrages an anwendbar war.

Indessen sind Artikel 88 und 89 nicht geeignet, die vollständige Anwendung von Artikel 85 zu gewährleisten, dergestalt, daß ihr bloßes Vorhandensein den Schluß gestatten würde, Artikel 85 habe bereits vom Inkrafttreten des Vertrages an seine volle Wirksamkeit entfaltet und es sei insbesondere die Nichtigkeit nach seinem Absatz 2 in allen den von der Begriffsbestimmung des Absatzes 1 umfaßten Fällen eingetreten, in denen noch keine Erklärung nach Absatz 3 abgegeben worden ist.

Artikel 88 sieht eine Entscheidung der Behörden der Mitgliedstaaten über die Zulässigkeit von Kartellen nur für den Fall vor, daß ihnen ein Kartell nach dem geltenden innerstaatlichen Kartellrecht zur Genehmigung vorgelegt wird. Artikel 89 erkennt der Kommission zwar eine allgemeine Zuständigkeit zur Überwachung und Aufsicht zu, ermächtigt sie aber nur, etwaige Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 und 86 festzustellen, ohne ihr die Zuständigkeit für die Abgabe von Erklärungen nach Artikel 85 Absatz 3 zu verleihen. Schließlich enthält keiner der beiden Artikel eine Übergangsregelung für die bei Inkrafttreten des Vertrages bereits bestehenden Kartelle.

Übrigens ist festzustellen, daß die Verfasser der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (Amtsblatt S. 204/62) offensichtlich vom gleichen Standpunkt ausgegangen sind. Aus Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung ergibt sich, daß die Kommission für die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits bestehenden Kartelle noch Erklärungen nach Artikel 85 Absatz 3 abgeben kann, denen sie sogar über den Zeitpunkt der Anmeldung des Kartells hinaus rückwirkende Kraft zu verleihen befugt ist. Hiernach haben die Verfasser der Verordnung offenbar gleichfalls angenommen, daß bei Inkrafttreten der Verordnung Kartelle im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 bestehen würden, über die noch keine Entscheidung im Sinne von Absatz 3 hat ergehen können, ohne daß sie deswegen nichtig wären.

Die entgegengesetzte Auslegung würde zu der unerträglichen Konsequenz führen, daß diese Kartelle zunächst mehrere Jahre lang nichtig gewesen wären, ohne daß irgendeine Behörde dies jemals festgestellt hätte, und daß diese Nichtigkeit nachträglich rückwirkend wieder beseitigt würde. Überhaupt würde es dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit — einer bei der Vertragsanwendung zu beachtenden Rechtsnorm — widersprechen, bestimmte Vereinbarungen der Nichtigkeit zu unterwerfen, bevor es noch möglich gewesen wäre zu entscheiden, auf welche Vereinbarungen Artikel 85 in seiner Gesamtheit anwendbar ist.

Daher muß angenommen werden, daß bis zum Inkrafttreten der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages die Nichtigkeit nur bei denjenigen Vereinbarungen und Beschlüssen eingetreten war, bezüglich deren entweder die Behörden der Mitgliedstaaten auf Grund von Artikel 88 entschieden hatten, daß sie unter Artikel 85 Absatz 1 fallen und keiner Ausnahme vom Verbot im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 fähig sind, oder die Kommission die in Artikel 89 Absatz 2 vorgesehene Feststellung getroffen hat. Dies entspricht auch dem Wortlaut von Artikel 85 Absatz 2, der von den nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen und Beschlüssen spricht und somit den ersten und dritten Absatz des genannten Artikels als ein unteilbares Ganzes zu betrachten scheint.

Da der Appellationshof in Den Haag in seinem Ersuchen den Zeitpunkt nicht genauer bezeichnen konnte, auf den bei der Entscheidung über die etwaige Nichtigkeit der strittigen Vereinbarung abzustellen ist, muß diese Frage auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung geprüft werden.

Bei den zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Vereinbarungen und Beschlüssen tritt die Nichtigkeit nicht schon allein deswegen ein, weil sie unter Artikel 85 Absatz 1 fallen. Diese Vereinbarungen und Beschlüsse müssen als gültig angesehen werden, wenn sie unter Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung fallen. Sie haben als vorläufig gültig zu gelten, wenn sie, ohne unter diese Vorschrift zu fallen, bei der Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung fristgemäß angemeldet werden

Diese Gültigkeit ist jedoch nicht definitiv, weil die im Artikel 85 Absatz 2 vorgeschriebene Nichtigkeit eintritt, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten von der ihnen durch Artikel 88 des Vertrages zuerkannten und durch Artikel 9 der Verordnung bewahrten Zuständigkeit Gebrauch machen, Artikel 85 Absatz 1 anzuwenden und bestimmte Vereinbarungen oder Beschlüsse für verboten zu erklären.

Darüber hinaus bewirkt die Weigerung der Kommission, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 in bezug auf Vereinbarungen und Beschlüsse zu treffen, die unter diesen Artikel fallen, deren Nichtigkeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung an.

Indessen gibt die Vorschrift von Artikel 7 der Verordnung der Kommission die Möglichkeit — selbst wenn die Vereinbarung oder der Beschluß nicht nach Artikel 85 Absatz 3 vom Verbot ausgenommen werden kann —, die Rechtsfolge des Verbots des Artikels 85, das heißt die Nichtigkeit, auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen, wenn die Beteiligten bereit sind, die Vereinbarungen oder Beschlüsse aufzuheben oder abzuändern.

Aus dieser Vorschrift der Verordnung muß entnommen werden, daß die Nichtigkeit bei denjenigen Vereinbarungen und Beschlüssen, die bei der Kommission angemeldet sind, solange nicht eintritt, bis die Kommission entschieden hat oder die Behörden der Mitgliedstaaten erklärt haben, daß Artikel 85 Anwendung findet.

Das Ersuchen des Appellationshofes in Den Haag umschließt ferner die Frage, ob das von der Robert Bosch GmbH in Stuttgart ihren Abnehmern auferlegte und von diesen angenommene Exportverbot unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fällt.

Diese Frage kann nicht als reine Frage der Vertragsauslegung betrachtet werden, da der Gesamttext, in den sich die knapp gefaßte Verbotsklausel einfügt, in dem Ersuchen um Vorabentscheidung nicht wiedergegeben ist, so daß der Gerichtshof die Frage nicht beantworten könnte, ohne vorher Erhebungen anzustellen, zu denen er im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages aber nicht befugt ist.

Unter diesen Umständen muß sich der Gerichtshof auf die Feststellung beschränken, daß es nicht ausgeschlossen ist, daß die Exportverbote, auf die sich der Appellationshof bezieht, unter die Begriffsbestimmung des Artikels 85 Absatz 1, insbesondere unter die Wendung Vereinbarungen . . , welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind …, fallen.

Falls jene Exportverbote unter Artikel 85 Absatz 1 fallen sollten, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß Artikel 4 Absatz 2 der Ersten Durchführungsordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf sie anwendbar ist, so daß sie nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung von der Anmeldung befreit und daher als gültig zu betrachten wären. Denn nach Artikel 4 Absatz 2 Nr. 1 sind Vereinbarungen, welche die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen, nicht von der Anmeldung befreit; während andererseits das Exportverbot andere Wirkungen als die in Nr. 2 von Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten und einen anderen Gegenstand als die in Nr. 3 dieser Vorschrift vorgesehenen hat.

C — ZUR KOSTENENTSCHEIDUNG

Die von der EWG-Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten, die dem Gerichtshof ihre Stellungnahmen übermittelt haben, verauslagten Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Das vorliegende Verfahren stellt für die Parteien einen Zwischenstreit dar, der sich im Rahmen des vor dem Appellationshof in Den Haag anhängigen Rechtsstreits ergeben hat. Die Entscheidung über die Kosten obliegt daher jenem Gericht.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission und der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund der Artikel 85, 87, 88, 89 und 177 des Vertrages zur Gründung der EWG,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF

auf das am 10. Juli 1961 eingegangene Ersuchen des Appellationshofes in Den Haag um Vorabentscheidung im Sinne des Artikels 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

entschieden:

1. Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 87 in Verbindung mit Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Verordnung tritt die Rechtsfolge von Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages nur für diejenigen Vereinbarungen und Beschlüsse ein, über welche die Behörden der Mitgliedstaaten auf Grund von Artikel 88 des Vertrages ausdrücklich entschieden haben, daß sie unter die Vorschriften von Artikel 85 Absatz 1 fallen und daß diese Vorschriften nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 für unanwendbar erklärt werden können, oder bezüglich deren die Kommission durch eine Entscheidung nach Artikel 89 Absatz 2 festgestellt hat, daß sie dem Artikel 85 widersprechen.

2. Die unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 fallenden Vereinbarungen und Beschlüsse, die bei Inkrafttreten der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages bereits bestehen, dürfen bei rechtzeitiger Anmeldung nach Artikel 5 dieser Verordnung nur als nichtig behandelt werden, wenn und soweit die Kommission entscheidet, daß für sie weder eine Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 noch die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung in Frage kommt, oder wenn die Behörden der Mitgliedstaaten von den ihnen nach Artikel 88 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung zustehenden Befugnissen Gebrauch machen.

3. Vereinbarungen und Beschlüsse, die unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 fallen und nicht fristgemäß nach Artikel 5 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages angemeldet werden, obwohl sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestanden haben und nicht unter deren Artikel 5 Absatz 2 fallen, sind seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nichtig.

4. Der übrige Inhalt des Ersuchens ist keiner Vorabentscheidung fähig.

5. Die Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens bleibt dem Appellationshof in Den Haag vorbehalten.