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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1962 – C-14/61

ECLI:EU:C:1962:28

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 14/61

Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken N.V.,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Velsen (Niederlande),

vertreten durch ihr Vorstandsmitglied, Herrn Ir. Pieter van Delden,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Josse Mertens de Wilmars, zugelassen in Antwerpen,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Avenue Guillaume 27,

Klägerin,

gegen

Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Italo Teichini als Bevollmächtigten,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean Coutard, zugelassen beim Staatsrat in Paris,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

unterstützt von

Société des Aciéries du Temple

Aktiengesellschaft mit Sitz in Billancourt (Seine),

vertreten durch Herrn Eugène de Sèze, Mitglied ihres Verwaltungsrats und amtierender Generaldirektor,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean de Richemont, zugelassen am Appellationshof in Paris,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, Rue Philippe II 20,

Streithelferin,

wegen

Aufhebung der Entscheidung vom 14. Juni 1961, wodurch die Hohe Behörde die Freistellung rückwirkend zurückgenommen hat, die der Klägerin auf dem Gebiet des Ausgleichs für Einfuhrschrott bewilligt war,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten O. Riese (Berichterstatter) und R. Rossi,

der Richter: L. Delvaux, Ch. L. Hammes, A. Trabucchi, R. Lecourt,

Kanzler: A. Van Houtte,

Generalanwalt: M. Lagrange,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Sachverhalt

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Durch Urteil vom 22. März 1961 in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59 (RsprGH VII d 117 ff.) — in der Folge SNUPAT-Urteil genannt — hatte der Gerichtshof die stillschweigende Entscheidung der Hohen Behörde für nichtig erklärt, mit der diese es vor allem abgelehnt hatte, die Freistellungen mit rückwirkender Kraft zurückzunehmen, die sie den Gesellschaften Hoogovens und Breda Siderurgica auf dem Gebiet des Preisausgleichs für eingeführten Schrott gewährt hatte.

Nach Erlaß dieses Urteils prüfte die Hohe Behörde, welche Maßnahmen sie nach Artikel 34 des EGKS-Verträges zu seinem Vollzug zu ergreifen habe.

Am 15. Mai 1961 fand auf Ersuchen der Klägerin eine Besprechung zwischen deren Vertretern und denen der Hohen Behörde statt; die ersteren legten dabei vor allem die Argumente dar, die nach ihrer Auffassung auf rechtlichem und tatsächlichem Gebiet der Rücknahme ex tunc der vorbezeichneten Freistellungen entgegenstanden.

Am 14. Juni 1961 erließ die Hohe Behörde eine Entscheidung, wodurch sie die der Gesellschaft Hoogovens gewährte Freistellung mit rückwirkender Kraft zurücknahm. Diese Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 1961 zugestellt. Sie ist auf folgende Gründe gestützt:

Der Rat der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott (nachstehend Kasse genannt) beschloß auf seiner Sitzung vom 14. Dezember 1956 gemäß einem einstimmigen Vorschlag des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher (nachstehend GBSV genannt), den Abfallschrott, den Hoogovens von den mit ihren Werksanlagen örtlich zusammengeschlossenen Werksanlagen von Breedband bezog, als Eigenaufkommen von Hoogovens zu betrachten und Hoogovens infolgedessen von der Bezahlung von Ausgleichsbeiträgen für diese Lieferungen freizustellen. Der Vertreter der Hohen Behörde beim GBSV und bei der Kasse machte gegen diesen Beschluß Vorbehalte geltend.

Mit einem an das GBSV gerichteten, im Amtsblatt vom 1. Februar 1958 veröffentlichten Schreiben vom 18. Dezember 1957 zog die Hohe Behörde ihren Vorbehalt zurück. In einem Schreiben vom 17. April 1958 an das GBSV, veröffentlicht im Amtsblatt vom 13. Mai 1958, gab sie den Grund für diese Entscheidung an; er bestand in der Tatsache, daß die Werksanlagen von Hoogovens mit denen von Breedband in IJmuiden einen einzigen Industriekomplex bilden; die Hohe Behörde fügte hinzu, alle anderen Unternehmen, die in gleicher Weise örtlich zusammengeschlossen seien, hätten ebenfalls Anspruch auf die Freistellung.

Die Société Nouvelle des Usines de Pontlieue — Aciéries du Temple griff mit ihrer Klage vom 28. Oktober 1959 (Rechtssache 49/59) die Hohe Behörde vor dem Gerichtshof an, vor allem weil sie die Hoogovens gewährte Freistellung nicht mit Rückwirkung auf den Tag ihrer Gewährung zurückgenommen hatte. Hoogovens trat dem. Rechtsstreit als Streithelferin bei und beantragte Abweisung der Klage als unzulässig oder unbegründet.

Der Gerichtshof erklärte die stillschweigende Entscheidung der Hohen Behörde, mit der diese es abgelehnt hatte, die Hoogovens gewährte Freistellung mit rückwirkender Kraft zurückzunehmen, durch Urteil vom 22. März 1961 für nichtig und stellte die Rechtswidrigkeit dieser Freistellung ausdrücklich fest; er verwies die Sache an die Hohe Behörde zurück, die nach Artikel 34 des Vertrages die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat. Der Gerichtshof hat zwar die Bedeutung des Grundsatzes der Wahrung der Rechtssicherheit anerkannt, der geopfert werden müßte, wenn die Rücknahme der Freistellung mit rückwirkender Kraft zu erfolgen hätte; er hat aber erklärt, dieser Grundsatz könne nicht absolut, sondern nur in Verbindung mit dem. Grundsatz der Gesetzmäßigkeit angewandt werden.

Die Hohe Behörde ist gehalten, die Freistellung in Vollzug des Urteils des Gerichtshofes zurückzunehmen; nach der Feststellung: des Gerichtshofes ist die Entscheidung, ob die Rücknahme der Freistellung mit rückwirkender Kraft zu erfolgen hat oder nicht, in erster Linie ihre Sache.

Die Rücknahme der Freistellung ex nunc könnte wegen der Aufhebung der Ausgleichseinrichtung keine praktische Wirkung haben.

Da die Rücknahme mit rückwirkender Kraft grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, sind die beteiligten öffentlichen und privaten Interessen einander gegenüberzustellen. Diese Gegenüberstellung kann nach dem vorbezeichneten Urteil in folgender Form geschehen:

auf der einen Seite das Interesse von Hoogovens am Fortbestehen dieser Vergünstigung, die sie in gutem Glauben erlangt hatte, so daß sie ihre Geschäfte im Vertrauen auf die Beständigkeit dieser Lage führen durfte;

auf der anderen Seite das Interesse der Gemeinschaft an einem ordnungsgemäßen Funktionieren der auf der Solidarität aller schrottverbrauchenden Unternehmen beruhenden Ausgleichseinrichtung; dieses Interesse gebietet, alles zu tun, um zu vermeiden, daß die rechtswidrige Freistellung von Konzernunternehmen für die übrigen Beitragspflichtigen zu einem dauernden Vermögensnachteil führt.

Im vorliegenden Fall gebührt der Aufrechterhaltung des Grundsatzes der Solidarität aller Unternehmen der Vorrang; dieser Grundsatz verlangt, daß alle Unternehmen auf einer nichtdiskriminierenden Grundlage an den Ausgleichslasten beteiligt werden.

Hoogovens kann dieser Entscheidung nicht zu Recht entgegenhalten, es werde ihr eine im Vergleich zu den Vorteilen, die sich für die übrigen Unternehmen daraus ergeben, unangemessene Belastung auferlegt.

Durch die Rücknahme einer rechtswidrigen Freistellung ex tunc wird nur ein nichtgerechtfertigter Vorteil wieder entzogen und die Gleichheit zwischen Hoogovens und den übrigen Beitragspflichtigen wiederhergestellt, so daß die Gesamtbelastung, die Hoogovens im Rahmen des Ausgleichs auferlegt wird, der der übrigen Unternehmen proportional festgesetzt wird.

Auf der anderen Seite sind die übrigen Unternehmen nicht nur daran interessiert, daß sie die finanziellen Folgen einer rechtswidrigen Freistellung nicht endgültig zu tragen haben, sondern ebenso daran, daß alle Konkurrenzunternehmen einen ihrem Verbrauch an Zukaufschrott entsprechenden Teil der Gesamtbelastung zu tragen haben.

Hiervon abgesehen ist auch der von Hoogovens vertretenen Auffassung nicht beizutreten, eine etwaige rückwirkende Rücknahme sei nur innerhalb einer, angemessenen Frist' zulässig, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Gemeinschaft einige Monate und nicht Jahre betrage. Die Frist ist nur auf dem Gebiet der Beschäftigung im öffentlichen Dienst so kurz bemessen worden, während es sich im vorliegenden Fall eher um eine Frage der Verjährung handelt, deren Größenordnung einige Jahre beträgt. Das Argument ist deshalb nicht stichhaltig.

Die Überzeugung von Hoogovens, daß ihr die Freistellung endgültig zustehe, konnte bis zur Stellungnahme der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 keinerlei Grundlage haben. Selbst nach diesem Datum konnte Hoogovens aber vernünftigerweise nicht ausschließen, daß der von der Hohen Behörde aufgestellte Grundsatz durch andere Unternehmen in Frage gestellt werden könnte. In der Tat war dieser Grundsatz Gegenstand der Klagen 32, 33, 42/58 und 42, 49/59. Bei dieser Sachlage hätte Hoogovens der Möglichkeit Rechnung tragen müssen, daß das Ergebnis der zu erwartenden Prozesse sich auch auf die ihr gewährte Freistellung auswirken konnte.

Überdies hat eine Reihe von Unternehmen auf die erwähnten Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 und vom 17. April 1958 hin in Fällen, die dem von Hoogovens vergleichbar sind, Anträge auf Freistellung von der Umlagepflicht gestellt; da jede Freistellung vom Gerichtshof für rechtswidrig erklärt worden ist, wird die Hohe Behörde diese Anträge ablehnen müssen.

Infolgedessen würde die Rücknahme der Hoogovens gewährten rechtswidrigen Freistellung ex nunc die Aufrechterhaltung einer Diskriminierung zwischen diesem Unternehmen und jenen bedeuten, deren Anträge abgewiesen werden.

Die Hohe Behörde ist bereit, Hoogovens nötigenfalls Ratenzahlungen für die rückständigen Beiträge für die zu Unrecht freigestellten Mengen zu bewilligen. Auf Grund der vorliegenden Entscheidung wird eine Neuberechnung der Beiträge vorgenommen werden.

Am 23. März 1962 hat die Gesellschaft Aciéries du Temple — Rechtsnachfolgerin der Société nouvelle des usines de Pontlieue - Aciéries du Temple (SNUPAT) — einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin gestellt, um auf die Abweisung der Klage hinwirken zu können; durch Beschluß des Gerichtshofes vom 6. April 1962 ist dem Antrag stattgegeben worden.

II — Anträge der Parteien

Die Klagepartei beantragt in ihrer Klageschrift, der Gerichtshof möge

die Entscheidung der Hohen Behörde vom 14. Juni 1961, der Klägerin zugestellt mit Schreiben vom 21. Juni 1961, aufheben

und der Hohen Behörde die Kosten auferlegen.

In ihrer Erwiderung erklärt die Klagepartei, sie halte ihre 'Klageanträge aufrecht; außerdem

bittet sie den Gerichtshof, der Hohen Behörde nach Artikel 45 der Verfahrensordnung und nach den Artikeln 23 und 24 der Satzung des Gerichtshofes aufzugeben, alle Unterlagen vorzulegen, die sich auf den Rechtsstreit beziehen, insbesondere das Protokoll über die Besprechung vom 15. Mai 1961.

Die beklagte Partei beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen mit allen Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Kosten- und Gebührenerstattung.

Die Streithelferin stellt die gleichen Anträge wie die Beklagte.

III — Angriffs- und Verteidigungmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. ALLGEMEINES

Die Klägerin erklärt, sie gehe im Rahmen der vorliegenden Klage und vorbehaltlich der Rechte, die sich für sie aus dem Drittwiderspruch von Breedband ergeben können, von der Rechtswidrigkeit der Freistellung aus; hiermit spielt sie auf die am 5. Juni 1961 von der Gesellschaft Breedband N. V. eingereichte Drittwiderspruchsklage gegen das SNUPAT-Urteil an.

Sie meint, die angefochtene Entscheidung sei fehlerhaft infolge Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung es Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen sowie Ermessensüberschreitung und/oder -miß-brauchs.

Die Parteien sind in der Frage, welche Schlußfolgerungen aus dem SNUPAT-Urteil zu ziehen seien, verschiedener Meinung. Nach Ansicht der Klägerin hat dieses Urteil

nicht entschieden, daß die Weigerung, die Freistellungen mit rückwirkender Kraft zurückzunehmen, schlechthin rechtswidrig gewesen wäre, hat vielmehr diese Weigerung nur wegen der dem Vertrag widersprechenden Begründung mißbilligt, auf der sie beruht;

daher die Frage offengelassen, ob die Freistellungen ex tunc oder ex nunc zu widerrufen seien;

erklärt, diese Frage sei anhand der Gegebenheiten des konkreten Falles zu beantworten, das heißt, es sei auf Grund dieser Gegebenheiten zu entscheiden, ob dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit oder dem der Rechtssicherheit im vorliegenden Fall der Vorzug zu geben sei;

diesen beiden Grundsätzen zumindest gleichen Rang' eingeräumt; man könne sogar sagen, es scheine mehr dem zweiten zuzuneigen.

Die Hohe Behörde habe sowohl den Inhalt des Urteils sowie die Grundsätze der Wahrung der Verwaltungsmoral (overheidsfatsoen) und der einwandfreien Verwaltungsführung (behoorlijk bestuur) verkannt; sie habe überdies den Grundsätzen zuwidergehandelt, die der Gerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung aufgestellt habe, wonach die Hohe Behörde nicht mit solcher Schärfe vorgehen dürfe, daß die Interessen der ihrer Gewalt Unterworfenen über ein vernünftiges Maß hinaus beeinträchtigt würden. Denn die angefochtene Entscheidung

stelle die Sache so dar, als rechtfertige die Rechtswidrigkeit der Freistellungen die Rücknahme ex tunc und nötige die Hohe Behörde, sich für diese zu entscheiden;:

würdige die beteiligten Interessen nicht konkret; nirgends sei eine Würdigung der vorteilhaften oder nachteiligen Konsequenzen, die sich für die Gemeinschaft aus der Aufrechterhaltung der bisherigen Folgen der Freistellung ergeben würden, im Vergleich zu den entsprechenden Konsequenzen der Rücknahme ex tunc für Hoogovens zum Ausdruck gebracht oder auch nur angedeutet;

gehe von einem Rechtssystem aus, das den durch rechtswidrige Verwaltungsakte Begünstigten einen weit geringeren Rechtsschutz gewähre als die ungünstigste der innerstaatlichen Rechtsordnungen; denn alle diese Rechtsordnungen stimmten, wenn sie sich auch unterschiedlicher Rechtstechniken bedienten, doch darin überein, daß sie der rückwirkenden Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte äußerst schwer zu überwindende Hindernisse entgegenstellten; zum Beweis für diese Behauptung legt die Klägerin als Anlage zur Erwiderung zwei Rechtsgutachten vor, das eine von Professor Amorth über das italienische Recht, das andere von Professor Weil über das französische; sie gibt ferner umfangreiche Auszüge aus Rechtsprechung und Lehre wieder, die das belgische, deutsche und niederländische Recht betreffen.

Schließlich wirft die Klägerin noch die Frage auf, ob nicht in Erwägung zu ziehen ist, daß die beiden einander gegenüberzustellenden Interessengruppen gleiches Gewicht haben und daß eine kombinierte Anwendung der beiden einschlägigen Grundsätze zu einer Lösung führt, die nicht erfordert, daß die Interessen der einen Seite denen der anderen vollständig aufgeopfert werden.

Die Beklagte meint, die angefochtene Entscheidung halte sich eng an die Richtlinien des SNUPAT-Urteils und an die Vorschriften von Artikel 34 des EGKS-Vertrages. Sie gibt die Entscheidungsgründe dieses Urteils wieder, um daraus abzuleiten, daß die Hohe Behörde, nachdem sie die verschiedenen beteiligten Interessen, nämlich das Interesse der Begünstigten und das Interesse der Allgemeinheit, abgewogen und festgestellt hatte, daß das Letztere überwiege, gehalten gewesen sei, die Hoogovens gewährte Freistellung rückwirkend zurückzunehmen. Die Klägerin lenke nur von der entscheidenden Frage ab, indem sie die Grundsätze der Verwaltungsmoral und der einwandfreien Verwaltungsführung heranziehe.

Die Beklagte zergliedert die Bedeutung, die ihrer Meinung: nach dem Entscheidungssatz des SNUPAT-Urteils zukommt: Was der Gerichtshof für nichtig erklärt habe, sei die stillschweigende Entscheidung der Hohen Behörde, mit der sie die rückwirkende Rücknahme der Breda Siderurgica und Hoogovens; gewährten Freistellungen und die entsprechende Neufestsetzung des von SNUPAT zu leistenden Beitrags abgelehnt habe; nur eine Rücknahme ex tunc habe aber zu einer Verringerung des Beitrags dieser Gesellschaft führen können.

Die Klägerin leite zu Unrecht aus dem SNUPAT-Urteil einen Vorrang des Grundsatzes der Rechtssicherheit ab; das Gegenteil sei richtig. Denn das Urteil lasse klar erkennen, daß dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit in allen den Fällen der Vorzug gebühre, in denen das öffentliche Interesse gegenüber den Privatinteressen überwiege. Es dürfe nicht übersehen werden, daß das Urteil das von Hoogovens als Streithelferin im Vorprozeß vorgetragene Argument ausdrücklich widerlegt habe, der Klage von SNUPAT fehle entweder das Rechtsschutzinteresse (sofern sie auf eine Rücknahme ex nunc abziele) oder sie müsse am Grundsatz der Rechtssicherheit scheitern (sofern sie eine Rücknahme ex tunc zum Ziel habe).

Die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit sei im vorliegenden Fall gleichbedeutend mit der Berücksichtigung der konkreten Lage von Hoogovens, die die Hohe Behörde entgegen der Behauptung der Klägerin durchaus geprüft habe. Die Hohe Behörde habe aber alle beteiligten Interessen berücksichtigen müssen, nicht nur die von Hoogovens.

Die Beklagte kritisiert die von der Klägerin gewählte Vergleichsmethode; zunächst [sei] das Recht der Gemeinschaft nicht nach den übereinstimmenden Teilen der innerstaatlichen Rechte auszurichten, sondern bilde eine eigenständige Rechtsordnung; sodann sei das Problem der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nicht allgemein zu erörtern, da die angefochtene Entscheidung unter ganz besonderen Umständen ergangen sei, nämlich auf ein Aufhebungsurteil hin, durch das übrigens über eine Klage entschieden worden sei, mit der die Rücknahme ex tunc angestrebt worden sei. Gestützt auf diese Bemerkungen untersucht die Beklagte eingehend die von der Klägerin und den von ihr zugezogenen Professoren wiedergegebenen, in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Ansichten; sie sucht nachzuweisen, daß diese Quellen die These von Hoogovens nicht zu stützen vermögen, weil sie entweder unvollständig seien oder Fälle beträfen, die dem vorliegenden nicht entsprächen, oder weil sie schließlich nicht das besagten, was die Klägerin aus ihnen herleiten wolle.

Die Streithelferin unterstützt das Vorbringen der Beklagten. Sie tritt vor allem der Auslegung entgegen, der zufolge das SNUPAT-Urteil das Kriterium der Gesetzmäßigkeit mit dem der Rechtssicherheit auf eine Stufe gestellt haben soll; in Wahrheit habe es dem ersteren eindeutig den Vorzug gegeben. Die angefochtene Entscheidung halte sich, sowohl in ihren Ermessensbestandteilen wie in den Teilen, die zu den gebundenen Verwaltungsaufgaben der Hohen Behörde gehören, getreu an den Buchstaben und Sinn des erwähnten Urteils.

Die Streithelferin sucht anhand der französischen Lehre und Rechtsprechung nachzuweisen, daß finanzielle Entscheidungen — wie die von der Hohen Behörde durch die angefochtene Entscheidung zurückgenommenen — keine wohlerworbenen Rechte begründen, rein deklaratorisch (recognitives) sind und bei Rechtswidrigkeit jederzeit zurückgenommen werden können.

2. ZUR VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN

Der Klägerin zufolge vermögen die Gründe der angefochtenen Entscheidung den Entscheidungssatz nicht zu tragen; sie seien weder tatsächlich noch rechtlich richtig, was dem Fehlen einer Begründung gleichkomme. Die Hohe Behörde habe die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht berücksichtigt, die ihr geboten habe, in ihre Begründung die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen auf [zu] nehmen, die die betreffende Maßnahme tragen.

Die angefochtene Entscheidung sei nur auf allgemeine, abstrakte Erwägungen ohne ausdrücklichen oder stillschweigenden Bezug auf die konkrete und besondere Lage von Hoogovens gestützt. Hätte die Hohe Behörde diese Lage berücksichtigt, wäre sie gewiß zu einem anderen Ergebnis gelangt.

a) Soweit die Entscheidung auf die Erwägung gestützt sei,

durch die Rücknahme einer rechtswidrigen Freistellung ex tunc … [werde] nur ein nicht gerechtfertigter Vorteil wieder entzogen und die Gleichheit zwischen Hoogovens und den übrigen Beitragspflichtigen wiederhergestellt,

bestehe ein denkgesetzlicher Widerspruch zwischen der Begründung und dem Entscheidungssatz: Denn es ist selbstverständlich, daß die Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit liegenden Folgen einer rechtswidrigen Entscheidung dazu führen muß, daß eine Ungleichheit zwischen dem von der Entscheidung betroffenen Unternehmen und den von ihr nicht berührten entsteht oder bestehenbleibt. Die These aufstellen, daß diese Ungleichheit eine dem Vertrag widersprechende Diskriminierung darstelle und deshalb zu beseitigen sei, heißt nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem der Gesetzmäßigkeit in Einklang bringen, sondern einem dieser beiden Gesichtspunkte von vornherein die Beachtung versagen.

b) Soweit die angefochtene Entscheidung auf der Erwägung beruhe, daß

… die übrigen Unternehmen nicht nur daran interessiert [seien], daß sie die finanziellen Folgen einer rechtswidrigen Freistellung nicht endgültig zu tragen haben, sondern ebenso daran, daß alle Konkurrenzunternehmen einen ihrem Verbrauch an Zukaufschrott entsprechenden Teil der Gesamtbelastung zu tragen haben,

habe die Hohe Behörde nicht angegeben, warum im konkreten Fall das Interesse der übrigen Unternehmen schwerer wiegen soll als das desjenigen Unternehmens, dem die Freistellung gewährt worden ist.

Die Klägerin bemerkt, bei der Besprechung am 15. Mai 1961 hätten ihre Vertreter die Hohe Behörde darauf aufmerksam gemacht, daß eine rückwirkende Beitragserhebung in Höhe von 6 Millionen Gulden zu Lasten von Hoogovens nur einen Anteil von 0,37 % an den Gesamteinnahmen der Ausgleichskasse in Höhe von 1,464 Milliarden Gulden ausmachen würde und daß, müßte Hoogovens jenen Betrag zahlen, jeder ihrer Konkurrenten hiervon nur einen ganz geringfügigen Vorteil haben würde, der auf die Wettbewerbslage nicht den geringsten Einfluß haben könnte. Das seien konkrete Angaben gewesen, die die Beklagte habe nachprüfen können und müssen. Wenn sie in ihrer Klagebeantwortung schreibe,

die Hohe Behörde [könne] nicht umhin festzustellen, daß sich die Klägerin mit der Angabe einiger Zahlen [begnüge], ohne hierfür einen Nachweis zu erbringen, und [müsse] daher verständlicherweise Vorbehalte machen,

gebe sie selbst zu, daß sie die beteiligten Interessen nicht in concreto gewürdigt habe. Übrigens sei die Hohe Behörde gehalten gewesen, von sich aus nicht nur die für die Rücknahme ex tunc sprechenden, sondern auch die für die entgegengesetzte Entscheidung ins Gewicht fallenden Umstände zu ermitteln. Es sei die bezeichnende Feststellung zu treffen, daß die Hohe Behörde der Klägerin niemals irgendeine Frage gestellt habe, obwohl die Klägerin sich schon am 17. April 1961 zu allen von der Hohen Behörde etwa gewünschten Auskünften erboten habe.

Das Fehlen einer konkreten Begründung werde noch durch die Tatsache veranschaulicht, daß die angefochtene Entscheidung praktisch eine Abschrift der entsprechenden Entscheidung der Hohen Behörde gegen die Gesellschaft Breda Siderurgica sei und sich somit als ein auf alle Fälle passender Text erweise. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die beiden Fälle zur Zeit der Gewährung der Freistellungen vergleichbar gewesen seien, würde dies nicht bedeuten, daß sie es auch hinsichtlich der Folgen der Rücknahme ex tunc sein müßten.

c) Dem von der Beklagten der Rüge der unzureichenden Begründung entgegengesetzten Verteidigungsvorbringen, die angefochtene Entscheidung unterliege ihrer Ermessensfreiheit, sei entgegenzuhalten, daß diese Meinung nur sehr teilweise richtig sei. Einerseits habe die Hohe Behörde hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Rücknahme gewiß nicht über eine Ermessensfreiheit verfügt; denn sie sei verpflichtet gewesen, nach Abwägung der Interessen die durch diese Abwägung gebotenen Schlüsse zu ziehen. Andererseits sei zweifelhaft, ob sie bei der abschließenden Abwägung der beteiligten Interessen und der Schwere des Schadens, den die eine oder andere der möglichen Lösungen diesen Interessen zufügen muß, Ermessensfreiheit gehabt habe; denn der Gerichtshof habe in seinem Urteil erklärt, diese Abwägung sei in erster Linie Sache der Hohen Behörde, was bedeute, daß die gerichtliche Kontrolle dieser Abwägung die Zuständigkeit des Gerichtshofes nicht überschreite.

Die Beklagte gibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung wieder, um darzutun, daß sie sorgfältig ausgearbeitet sei und daß die Hohe Behörde die von Hoogovens bei der Besprechung am 15. Mai 1961 vorgebrachten Einwendungen ordnungsgemäß geprüft habe. Andererseits trägt sie unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes vor, die Begründung habe nicht alle Phasen des Verwaltungsverfahrens wiederzugeben und auch die in Frage stehenden Thesen und ihre Widerlegung nicht im einzelnen darzulegen brauchen.

Zu a) Die Beklagte nimmt hierzu nicht besonders Stellung, die oben unter 1 wiedergegebenen Ausführungen können aber teilweise als Entgegnung auf die Rügen der Klägerin angesehen werden.

Zu b) Mit dem Argument, das auf den geringen Einfluß der geforderten Beiträge auf die Gesamthöhe des Beitragsaüfkommens gestützt sei, werde die Rechtskraft des SNUPAT-Urteils verkannt. Denn der Gerichtshof habe die Klage der SNUPAT für zulässig erklärt und damit entschieden, daß diese Gesellschaft ein Interesse an ihrer Klage gehabt habe, obwohl sie im Falle eines Erfolges nur einen bescheidenen finanziellen Vorteil habe erwarten können. Überdies habe das Urteil die Notwendigkeit festgestellt, zu vermeiden, daß die rechtswidrige Freistellung von Konkurrenzunternehmen für die übrigen Beitragspflichtigen zu einem dauernden Vermögensnachteil führt.

In ihrer Gegenerwiderung führt die Beklagte aus, der in ihrer Klagebeantwortung gemachte Vorbehalt betreffe den Betrag, den die Klägerin infolge der Rücknahme der Freistellung zu zahlen habe. Die Schlußabrechnungen seien noch nicht beendet, die Hohe Behörde könne daher den genauen Betrag noch nicht angeben; ihre Dienststellen schätzten ihn jedoch auf etwa 5 Millionen Gulden, also wesentlich niedriger, als er von Hoogovens geschätzt werde.

Was die Ähnlichkeit der Begründung der gegen Hoogovens und Breda Siderurgica ergangenen Entscheidungen angehe, so sei das Wesentliche, daß die Hohe Behörde die beiden Fälle getrennt voneinander geprüft habe; daß dies geschehen sei, werde vor allem durch die Besprechung vom 15. Mai 1961 bewiesen. Übrigens seien auch die Gründe, aus denen die Freistellungen gewährt worden seien, in beiden Fällen die gleichen gewesen. Ferner habe auch das SNUPAT-Urteil für beide Unternehmen die gleiche Entscheidung getroffen.

Zu c) Die Beklagte bestreitet nicht, daß die angefochtene Entscheidung der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterworfen ist. Sie ist aber andererseits der Auffassung, daß diese Entscheidung ihrer Ermessensfreiheit unterliege, soweit sie auf einer Würdigung beruhe; das SNUPAT-Urteil habe sie zur Rücknahme der Freistellungen verpflichtet, ihr sei nur noch die Wahl zwischen der Rücknahme ex nunc und der Rücknahme ex tunc verblieben. Um diese Wahl treffen zu können, habe sie alle Umstände des Falles einer konkreten Würdigung unterziehen müssen, was unbeschadet der Nachprüfung auf etwaige Rechtsfehler eine Ermessensentscheidung sei. Andererseits habe sie nach Abschluß dieser Würdigung aus deren Ergebnis alle rechtlichen Folgerungen ziehen müssen.

Die Streithelferin hält gleichfalls die angefochtene Entscheidung für sorgfältig und korrekt begründet und die Gründe für zutreffend auf tatsächlichem und rechtlichem Gebiet.

3. ZUR VERLETZUNG DES VERTRAGES UND DER BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORMEN

A — Zur Abwägung der beteiligten Interessen

a) Die Klägerin ist zunächst der Auffassung, in den Gründen der angefochtenen Entscheidung werde, was zur Rechtsprechung des Gerichtshofes im Widerspruch stehe, das öffentliche Interesse mit der Summe der privaten Interessen der Unternehmen gleichgesetzt, soweit dort ausgeführt ist,

… die übrigen Unternehmen [sind] … ebenso daran [interessiert], daß alle Konkurrenzunternehmen einen ihrem Verbrauch an Zukaufschrott entsprechenden Teil der Gesamtbelastung zu tragen haben.

Die erste Komponente des öffentlichen Interesses, die die Hohe Behörde nach dem SNUPAT-Urteil habe in Betracht ziehen müssen, sei das ordnungsmäßige Funktionieren der Ausgleichseinrichtung gewesen. Dieses werde aber durch die Aufrechterhaltung der Freistellungen nicht beeinträchtigt, da der Einfluß (0,37 %) der in Frage stehenden Beträge auf die Gesamtsumme der Ausgleichsbelastung geringfügig sei. Unter dem gleichen Gesichtspunkt kritisiert die Klägerin den Teil der Gründe der angefochtenen Entscheidung, wonach die Rücknahme ex nunc keine praktische Wirkung haben würde, weil die Ausgleichseinrichtung aufgehoben sei. Die Klägerin meint, letzterer Umstand spreche gerade für die Aufrechterhaltung, denn das Problem des ordnungsgemäßen Funktionierens der Einrichtung stelle sich für die Zukunft nicht mehr.

Die Beklagte erwidert:

Das SNUPAT-Urteil selbst verknüpfe eindeutig das Interesse der Konkurrenzunternehmen mit dem der Gemeinschaft, indem es feststelle, das letztere [gebiete], alles zu tun, um zu vermeiden, daß die rechtswidrige Freistellung von Konkurrenzunternehmen für die übrigen Beitragspflichtigen zu einem dauernden Vermögensnachteil führt.

Die Klägerin vergesse, daß die Ausgleichseinrichtung bisher nicht endgültig liquidiert sei und daß eine Reihe offengebliebener Fragen noch von der Hohen Behörde zu entscheiden seien. Damit diese Entscheidungen der Billigkeit entsprechend getroffen werden könnten, müsse der Schrott von Hoogovens wieder in den Ausgleich einbezogen werden. Schließlich sei die Ausgleichseinrichtung eine Unternehmung auf Gemeinschaftsebene gewesen, der Erfolg der Einrichtung [komme] künftigen Unternehmungen der Gemeinschaft zugute. Die Wahrung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit und insbesondere des Gebots der Nichtdiskriminierung sei daher besonders dringend erforderlich, vor allem im Hinblick auf die große Bedeutung, die der Gerichtshof der strengen Einhaltung dieses Grundsatzes beimesse.

Die Streithelferin meint, bis auf seltene Ausnahmen komme dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, der mit dem öffentlichen Interesse verknüpft sei, stets der Vorrang vor dem der Rechtssicherheit zu, der nur mit privaten Interessen verbunden sei.

Im vorliegenden Fall müsse der Grundsatz der Gleichheit aller Unternehmen hinsichtlich der öffentlichen Abgaben ausschlaggebend sein. Er erfordere die Rücknahme ex tunc, die allein diese Gleichheit wiederherstellen könne. Der genannte Grundsatz werde übrigens noch durch den der Solidarität verstärkt, der der Ausgleichseinrichtung zugrunde liege. Endlich sei noch hervorzuheben, daß die Abgabe den Charakter eines Preiszuschlages habe, was erfordere, daß sie besonders gleichmäßig auf die Unternehmen verteilt werde, da anderenfalls die vom Vertrag aufgestellten Wettbewerbsregeln verletzt würden.

b) Der Klägerin zufolge ist die Hohe Behörde bei der Interessenabwägung einem Irrtum erlegen, indem sie zu Unrecht den Grundsatz der Nichtdiskriminierung angeführt hat. Die Aufrechterhaltung der Freistellung für die Vergangenheit führe nämlich nicht zu einer Diskriminierung; im Gegenteil: die Rücknahme mit rückwirkender Kraft bedeute einen wirklichen Verlust für Hoogovens und einen Vorteil ohne vernünftigen Grund für die übrigen Unternehmen.

Die Rücknahme ex tunc bringe den übrigen Unternehmen nur einen ganz geringfügigen Vorteil; wie der Gerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung entschieden habe, müsse aber die Veränderung der Wettbewerbslage bedeutend genug sein, um eine Diskriminierung darzustellen. Andererseits stelle die Rücknahme ex tunc den übrigen Unternehmen gegenüber eine Diskriminierung zum Nachteil der Klägerin dar. Denn der Zeitraum, innerhalb dessen die Freistellung wirksam war, sei eine Periode der Hochkonjunktur gewesen, die es den Umlagepflichtigen ermöglicht habe, nicht nur ihre Ausgleichsbeiträge, sondern auch deren winzige Erhöhung infolge der Freistellung von Hoogovens letztlich auf ihre Kunden abzuwälzen. Gegenwärtig sei dagegen die Lage auf dem Feinblechmarkt strukturell verändert. Dem Vierteljahresbericht von Hoogovens vom Oktober 1961 sei zu entnehmen, daß der Gewinn aus der Produktion sich um 22-23 % verringert habe. Müßte die Klägerin Jetzt den in Frage stehenden Betrag zahlen, wäre sie genötigt, ihre Gewinnspanne zu verringern.

Die Beklagte erwidert:

Von einer Diskriminierung zum Nachteil der Klägerin sprechen, [heiße] wahrhaft die Rollen vertauschen. Im Gegenteil, die Hohe Behörde würde Hoogovens im Vergleich zu den übrigen Unternehmen begünstigen, wollte sie die Umlage von ihr nicht erheben. Die Zahlung der streitigen Beträge werde der Klägerin kein Betriebsdefizit verursachen. Es sei möglich, daß sie zu einer Verringerung ihrer Gewinnspanne führe, das sei aber bei den Konkurrenten von Hoogovens ebenso der Fall gewesen.

Um das Argument zu widerlegen, die übrigen Unternehmen hätten die Ausgleichsumlage auf ihre Kunden abwälzen können, trägt die Beklagte vor, der Verkaufspreis werde grundsätzlich durch die Wechselwirkung von Angebot und Nachfrage bestimmt, so daß in der Praxis die Erzeuger nicht die Möglichkeit hätten, die Ausgleichsbelastung an die Kunden weiterzugeben. Zu der in Betracht kommenden Zeit habe Hoogovens ihre Erzeugnisse nicht billiger verkauft als ihre Konkurrenten, sie habe also um so ausgezeichnetere Geschäfte machen können, da sie keine Ausgleichsabgabe zu zahlen gehabt habe. Hierzu führt die Beklagte die Umsätze und die Reingewinne der Klägerin aus den Jahren 1958 bis 1960 an.

c) Die Klägerin macht geltend, die Diskriminierung zu ihrem Nachteil werde noch offensichtlicher, wenn man die Tatsache berücksichtige, daß die überwältigende Mehrheit ihrer echten Konkurrenten keine Ausgleichsumlage zu bezahlen gehabt habe. Nur bei den vom Konzern Hoogovens - Breedband erzeugten Feinblechen stehe die Klägerin nämlich mit anderen Unternehmen im Wettbewerb. Diese Erzeugnisse würden aber zu 97 % von Unternehmen hergestellt, bei denen ein Stahlwerk und ein Breitbandwalzwerk unter einer Rechtsperson zusammengeschlossen seien, die daher nicht umlagepflichtig seien. Die angefochtene Entscheidung sei somit zu Unrecht auf die Auswirkungen gestützt, die die Aufrechterhaltung der bisherigen Folgen der Freistellung auf die Wettbewerbslage haben würde.

Die Beklagte erwidert, selbst wenn man — quod non — die Behauptung der Klägerin als richtig unterstelle, ihre echten Konkurrenten hätten keine Ausgleichsumlage zu zahlen gehabt, so werde dieser Erwägung durch die Feststellung des SNUPAT-Urteils jeder Wert genommen, wenn die Beteiligten bei ihrem Zusammenschluß eigens eine bestimmte Rechtsform gewählt haben, von der sie sich gewisse Vorteile versprechen, so können sie keinen Anspruch darauf erheben, daß diese Rechtsform immer dann außer Betracht bleiben sollte, wenn ihnen aus deren Berücksichtigung Nachteile entstehen könnten. Übrigens seien die meisten Konkurrenzunternehmen weit davon entfernt, lediglich ihren eigenen Schrott zu verbrauchen.

Die Klägerin erwidert, die zitierte Stelle aus dem Urteil habe mit dem Problem, um das es gehe, nichts zu tun. Dieses Problem bestehe in der Frage, ob die Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit liegenden Folgen der Freistellung für die echten Konkurrenten von Hoogovens de facto einen solchen Nachteil bedeute, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit dem •der Gesetzmäßigkeit geopfert werden müsse.

d) Nach Ansicht der Klägerin ist das aus ihren Umsätzen und Gewinnen in den Jahren 1958 bis 1960 hergeleitete Argument verspätet, weil es in der angefochtenen Entscheidung nicht enthalten ist. Überdies sei es unzulässig, das Ausmaß, in dem das berechtigte Vertrauen des Beteiligten auf die Handlungen der öffentlichen Gewalt zu schützen sei, von dessen Vermögenslage abhängig zu machen. Jedenfalls könnte dieses Argument nur einen Wert haben, wenn die Hohe Behörde — quod non — die wirtschaftliche Lage der übrigen Unternehmen in gleicher Weise gewürdigt hätte. Endlich berücksichtige die Beklagte nicht, daß die bezeichneten Daten Nebentätigkeiten mit umfaßten, die mit dem Problem des Gleichgewichts zwischen den Interessen von Hoogovens und denen ihrer Konkurrenten hinsichtlich der Belastung mit Ausgleichsbeiträgen nichts zu tun hätten. Übrigens seien die in den Bilanzen ausgewiesenen Gewinne nicht ohne weiteres von einem Land zum anderen vergleichbar. Es seien gewisse Korrekturen anzubringen, die sich auf die Berechnung des Selbstkostenpreises, die Bestimmung des Gewinnbegriffes und das Steuersystem bezögen.

Die Beklagte findet es erstaunlich, daß die Klägerin, die solches Gewicht auf eine Würdigung in concreto lege, in diese Würdigung nicht die wirtschaftliche Lage des beteiligten Unternehmens einbezogen sehen wolle. Es sei selbstverständlich, daß die Abwägung der beteiligten Interessen zu verschiedenen Ergebnissen führen müsse, je nachdem ob die Nachzahlung eine Gefahr für den Fortbestand der betroffenen Gesellschaft bedeute oder nur eine leichte Schmälerung ihrer Gewinnspanne zur Folge habe.

Die Beklagte weist ferner auf den vorläufigen Charakter der Abrechnungen hin, einen Umstand, der nach dem SNUPAT-Urteil die Interessenabwägung habe beeinflussen müssen. Es handele sich hier um ein sehr starkes Argument für die Rücknahme mit rückwirkender Kraft. Wie der Klägerin bekannt sei, seien die vor 1961 festgesetzten Beiträge für die Hohe Behörde nicht bindend. Die Rücknahme der Freistellungen beeinträchtige daher keine endgültige Entscheidung.

Schließlich weist die Beklagte noch darauf hin, daß sie der Anregung des Urteils gefolgt sei und Ratenzahlungen für die rückständigen Beiträge vorgesehen habe.

B — Zur Bedeutung unrichtiger oder unvollständiger Angaben

Nach Ansicht der Klägerin hat das SNUPAT-Urteil der Frage, ob die Freistellungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt worden sind, große Bedeutung beigemessen. Bei der Besprechung am 15. Mai 1961 hätten die Vertreter der Klägerin feierlich versichert, daß die von der Klägerin im Jahre 1956 gegebenen Auskünfte richtig und vollständig gewesen seien, und die Vertreter der Hohen Behörde hätten dies bestätigt. Wenn die Hohe Behörde es mit der Begründung, er sei nicht wesentlich, jetzt ablehne, diesen Umstand in Betracht zu ziehen, verkenne sie die Rechtskraft des Urteils.

Die Beklagte erklärt, für sie sei diese Frage unwichtig; ein Irrtum oder eine Unvollständigkeit in den Angaben habe einfach eine Änderung der Abrechnung zur Folge.

C — Zur angemessenen Frist

a) Die Klägerin beruft sich auf die Rechtssache Algera und. andere gegen Gemeinsame Versammlung (RsprGH III d 91 ff.) und lehnt die Auf fasung ab, daß der Begriff der angemessenen Frist nur für Entscheidungen gelte, die Bedienstete der Gemeinschaft betreffen.

Die Beklagte meint, es sei ein Unterschied zu machen zwischen dem vorliegenden Fall und dem der Bediensteten, der Anlaß zum Urteil Algera gegeben hat. Die beiden Fälle unterschieden sich auch noch durch ein anderes, wichtigeres Kriterium: Während in der Rechtssache Algera die Rücknahme auf der eigenen Initiative der Institution beruht habe, die die rechtswidrige Entscheidung erlassen hatte, sei sie im gegenwärtigen Fall die Folge einer gerichtlichen Entscheidung, die von. der Institution nur vollzogen werde.

Der Streithelferin zufolge gelten im französischen Recht wie im Recht der übrigen Mitgliedstaaten die folgenden Grundsätze: Rechtswidrige Verwaltungsakte könnten jederzeit zurückgenommen werden, wenn sie keine wohlerworbenen Rechte begründet haben; selbst wenn dies der Fall sei, könnten sie innerhalb einer angemessenen Frist zurückgenommen werden, bei deren Bemessung das Recht der Gemeinschaft weniger starr sei als das französische.

Aus den schon oben (1 am Ende) dargelegten Gründen hätten die Freistellungen aber keine wohlerworbenen Rechte begründet; die angemessene Frist sei daher im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

b) Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht um eine Verjährungsfrist. Die Klägerin ist nicht in der Lage eines Steuerpflichtigen, der die geschuldeten Steuern nicht bezahlt hat oder von der Verwaltung nicht zur Steuer herangezogen worden ist. Im vorliegenden Fall hat die zuständige Behörde eine Entscheidung erlassen, die ausdrücklich besagte, daß für eine Veranlagung kein Anlaß bestand, das heißt eine Entscheidung, durch die ein subjektives Recht verliehen wurde. Es handelte sich also sehr wohl um die Rechtssicherheit und die Unantastbarkeit rechtsbegründender individueller Verwaltungsakte und nicht um das Erlöschen einer Abgabenschuld durch Verjährung.

Die Beklagte verweist hierzu auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache SNUPAT (loc. cit. S. 195), der vor allem sagt: Es handelt sich vielmehr um eine Frage der Verjährung, und auf diesem Gebiet liegt die, angemessene Frist' in der Größenordnung einiger Jahre und nicht einiger Monate.

Die Streithelferin wiederholt das gleiche Argument, um ihre Grundthese zu stützen, daß es im vorliegenden Fall kein wohlerworbenes Recht geben könne.

c) Was den für die Bemessung der angemessenen Frist zu wählenden Anfangszeitpunkt betrifft, so meint die Klägerin, man müsse bis ins Jahr 1954 zurückgehen, denn seit dieser Zeit seien die Freistellungen in Kraft gewesen. Als die Frage von der Schweizerischen Treuhandgesellschaft aufgeworfen worden sei, habe die Klägerin die Hohe Behörde und die Ausgleichskasse um Bestätigung ersucht, daß ihre Auffassung vom Charakter des fraglichen Schrotts als Eigenentfall mit der der Klägerin übereinstimme. In der Folgezeit mußten das gesamte Verhalten und alle Entscheidungen sowohl der Brüsseler Organe wie der Hohen Behörde diese Überzeugung nur noch befestigen. Das Schreiben vom 18. Dezember 1957(Amtsblatt vom 1. Februar 1958, S. 45 ff.), mit dem die Hohe Behörde die vorher von ihrem Vertreter hinsichtlich der der Klägerin und der Gesellschaft Breda Siderurgica gewährten Freistellungen geltend gemachten Vorbehalte zurückgezogen hatte, habe seinem Wesen nach auf den Beginn der Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung zurückwirken müssen.

Selbst wenn man aber annehmen wolle, daß der Beginn der angemessenen Frist auf den Zeitpunkt der Gewährung der Freistellung (14. Dezember 1956) oder sogar auf den des Schreibens vom 18. Dezember 1957 festzulegen sei, so sei man noch weit jenseits der Siebenmonatsfrist, die vom Gerichtshof in der Rechtssache Algera als angemessen angesehen worden sei.

Die Beklagte bemerkt dagegen, die Freistellung gehe auf die mit dem Schreiben vom 18. Dezember 1957 bekanntgemachte Entscheidung der Hohen Behörde zurück und nicht auf das Jahr 1954. Übrigens handele es sich hier um eine Rücknahme in Vollzug einer Gerichtsentscheidung; die angemessene Frist beginne daher mit Erlaß des Urteils.

Die Streithelferin schließt sich unbeschadet ihrer Hauptthese, wonach das Kriterium der angemessenen Frist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, der von der Beklagten vertretenen Berechnungsweise der angemessenen Frist an und führt aus, die Rücknahme sei kurze Zeit nach dem SNUPAT-Urteil erfolgt.

d) Die Klägerin weist das Argument zurück, daß die von anderen Unternehmen seit der Gewährung der Freistellung angestrengten Klagen ihr Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit der Freistellung hätte erschüttern müssen: Diese Prozesse hätten ihren Grund in der Erwägung gehabt, daß die Auffassung der Hohen Behörde zu eng, nicht etwa zu weit, sei. Sie hätten also die Klägerin in ihrer Überzeugung nur bestärken können. Gegenüber der zweiten Klage von SNUPAT (Rechtssachen 42 und 49/59) habe die Hohe Behörde selbst die Rechtmäßigkeit der Freistellungen verteidigt und sogar den Standpunkt vertreten, selbst wenn man davon ausgehe, daß die Freistellungen rechtswidrig seien, könnten sie doch nicht zurückgenommen werden, weil die angemessene Frist bei weitem überschritten sei. Aus welchem Grunde hätte die Klägerin weniger an die Richtigkeit der Argumentation der Hohen Behörde glauben sollen als diese selbst?

Zufolge dem Urteil Algera [begründet] der Erlaß eines Verwaltungsaktes … die Vermutung seiner Gültigkeit. Hieraus leitet die Klägerin ab, daß der in Betracht zu ziehende Zeitraum der ist, während dessen diese Vermutung bestanden hat.

Die Beklagte behauptet, während des ganzen Zeitraums, während dessen die Freistellungen in Kraft gewesen seien, hätten zahlreiche Umstände das Vertrauen der Klägerin auf die Endgültigkeit der Freistellungen erschüttern müssen: das Zögern der Hohen Behörde, die von den Brüsseler Organen zugunsten der Klägerin getroffene Entscheidung zu genehmigen; das Unterbleiben der Entscheidung über die von anderen Unternehmen gestellten Anträge auf Gewährung der gleichen Freistellungen; die Klagen von SNUPAT und einigen deutschen Unternehmen; schließlich die Begründung des Urteils vom 17. Juli 1959.

Die Streithelferin unterstützt die Argumentation der Beklagten. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe selbst nicht viel Vertrauen in den juristischen Wert des Kriteriums des örtlichen Zusammenschlusses gehabt. Das werde durch die Tatsache bewiesen, daß sie sich im SNUPAT-Prozeß im wesentlichen auf das angebliche Bestehen einer maatschap zwischen ihr und der Gesellschaft Breedband gestützt habe.

Die Beklagte meint, das SNUPAT-Urteil habe, indem es die Ablehnung der Rücknahme mit rückwirkender Kraft aufgehoben habe, entschieden, daß diese Rücknahme im vorliegenden Fall durchaus möglich sei.

D — Zur Verantwortlichkeit der Hohen Behörde

Die Klägerin trägt vor, die Hohe Behörde habe einen entscheidenden Umstand völlig außer acht gelassen, der für die Aufrechterhaltung der Freistellungen spreche, nämlich ihre eigene Verantwortlichkeit. Da sie ihren Verwaltungsunterworfenen zu einem Irrtum veranlaßt habe, gebiete der Grundsatz •der Verwaltungsmoral, daß sie die Folgen hiervon zu tragen habe. Selbst wenn man annehme, daß kein Amtsfehler vorliege, bleibe doch die Tatsache bestehen, daß die Hohe Behörde eine Rechtswidrigkeit begangen habe. Der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei aber zu entnehmen, daß das Risiko einer solchen Rechtswidrigkeit nicht dem Verwaltungsunterworfenen allein aufgebürdet werden könne.

Die Beklagte meint, die Klägerin treibe gelinde gesagt die Unlogik etwas zu weit, wenn sie der Hohen Behörde heute einen Vorwurf daraus mache, daß sie die von der Klägerin selbst beantragte Freistellung gewährt habe. Das Verhalten der Hohen Behörde sei durchaus konsequent gewesen: nachdem die Freistellung einmal bewilligt gewesen sei, habe sie deren Rechtmäßigkeit vor dem Gerichtshof verteidigt. Da aber das SNUPAT-Urteil diese These zurückgewiesen habe, habe sie sich fügen müssen.

Im übrigen bringe die Ausgleichseinrichtung der Hohen Behörde keinen Gewinn; es handele sich um ein einfaches, Kompensationsverfahren', dessen Endergebnis weder in einem Gewinn noch in einem Verlust bestehen [dürfe].

Die Streithelferin erklärt, die Klägerin habe kein Recht, der Hohen Behörde irgendwelche Vorwürfe zu machen.

4. VORLEGUNG DER AUF DIE RECHTSSACHE BEZÜGLICHEN UNTERLAGEN; BEWEISANGEBOTE

Die Klägerin legt großen Wert darauf, daß die Beklagte alle auf die Rechtssache bezüglichen Unterlagen und vor allem das Protokoll über die Besprechung vom 15. Mai 1961 sowie den der Hohen Behörde hierüber erstatteten Bericht vorlege. Sie betont, die Hohe Behörde sei hierzu nach Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS auch ohne gerichtliche Anordnung verpflichtet, und erklärt, die Klageanträge seien mit dem Vorbehalt der Rügen und Angriffsmittel, zu denen die Akten der Hohen Behörde Anlaß geben könnten, zu verstehen.

Die Vorlage dieser Urkunden sei notwendig, um zu beweisen, daß die Umstände, auf die die Vertreter der Klägerin die Hohe Behörde bei der vorerwähnten Besprechung hingewiesen hätten, in der angefochtenen Entscheidung mit Schweigen übergangen seien; sie werde es dem Gerichtshof ermöglichen, diese Entscheidung auf ihre wahren Beweggründe zu prüfen.

Die Klägerin erbietet sich, die zur Begründung der Klage vorgetragenen Tatsachen und Umstände mit allen zulässigen Beweismitteln, auch durch Zeugen, zu beweisen.

Die Beklagte äußert sich nur zu dem Bericht (ein Protokoll ist nach ihrer Angabe nicht geführt worden) über die Besprechung vom 15. Mai. Sie hat die Urkunde als Anlage zur Gegenerwiderung vorgelegt, obwohl sie deren Beweiserheblichkeit bestreitet.

IV — Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsmäßig verlaufen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Zur Zulässigkeit

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Die Beklagte und die Streithelferin haben keine prozeßhindernden Einreden vorgebracht. Auch von Amts wegen ist die Zulässigkeit nicht zu beanstanden. Die Klage ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

I — ZUR TRAGWEITE DES URTEILS VOM 22. MÄRZ 1961

1. Der Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 22. März 1961 in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59, Société nouvelles des usines de Pontlieue - Aciéries du Temple (SNUPAT) gegen Hohe Behörde (RsprGH VU d 117 ff.) — im folgenden SNUPAT-Urteil genannt —, entschieden, daß die Hohe Behörde den Vertrag und die Grundsatzentscheidungen über die Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott unrichtig ausgelegt hat, indem sie den örtlichen Zusammenschluß zwischen den in Frage stehenden Unternehmen als Grund für die Nichterhebung der Ausgleichsumlage anerkannt hat, und daß sie hierdurch zugleich das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1959 in den Rechtssachen 32-33/58 (SNUPAT gegen Hohe Behörde) verkannt hat, nach welchem der Konzernschrott der Ausgleichsumlage zu unterwerfen ist.

Der Gerichtshof hat im SNUPAT-Urteil diese Freistellungen für rechtswidrig erklärt. Diese Entscheidung verpflichtete die Hohe Behörde, die Freistellungen zurückzunehmen. Die Frage, ob die Rücknahme ex tunc oder nur ex nunc zu erfolgen habe, hat der Gerichtshof dagegen offengelassen. Das Urteil hat zwar festgestellt,' daß die Antwort auf die Frage, ob eine Rücknahme ex tunc am Platze ist, von der Würdigung verschiedener im Urteil näher angeführter Umstände abhängt, im übrigen aber entschieden, daß diese Würdigung in erster Linie Sache der für die Rücknahme zuständigen Behörde ist. Um die Entscheidung nicht an Stelle der Hohen Behörde [zu] treffen und die Klägerin nicht des Vorteils zu berauben, der in einer vorherigen Würdigung der Frage durch die Verwaltung mit der Möglichkeit einer nachfolgenden gerichtlichen Klage liegt, hat sich der Gerichtshof daher darauf beschränkt, die Sache an die Hohe Behörde zurückzuverweisen mit der Maßgabe, daß diese nunmehr gemäß Artikel 34 des Vertrages zu jener Würdigung zu schreiten und zu entscheiden hatte, ob die rechtswidrigen Freistellungen rückwirkend zurückzunehmen waren oder nicht..

2. Aus dem Vorstehenden erhellt, daß die Ansicht der Beklagten abzulehnen ist, der Gerichtshof habe in seinem früheren Urteil die Rücknahme ex tunc bereits ausgesprochen oder doch entschieden, daß eine Rücknahme ex tunc im vorliegenden Fall geboten sei. In Wahrheit ist die stillschweigende Entscheidung, mit der die Beklagte es abgelehnt hatte, die streitigen Freistellungen mit rückwirkender Kraft zurückzunehmen, nur wegen der rechtsirrigen Begründung aufgehoben worden, auf der sie beruhte; hieraus kann nicht entnommen werden, daß eine Rücknahme ex tunc auf jeden Fall erfolgen mußte. Aus den Urteilsgründen geht im Gegenteil klar hervor, daß die Entscheidung über die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Rücknahme ex nunc oder ex tunc am Platze sei, an die Hohe Behörde verwiesen wurde.

3. Das Vorbringen der Hohen Behörde, das SNUPAT-Urteil habe ihr hinsichtlich der Rücknahme der Freistellungen ex tunc einen Ermessensspielraum zuerkannt, ist in dem Sinne richtig, daß die Beurteilung des Sachverhalts vom Gerichtshof an die Hohe Behörde verwiesen worden ist. Dies hindert aber nicht, daß — worauf übrigens das SNUPAT-Urteil hingewiesen hat — die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der gerichtlichen Nachprüfung unterworfen werden kann, wie es mit der gegenwärtigen Klage geschehen ist; mit anderen Worten, die Anerkennung einer Ermessensfreiheit der Hohen Behörde schließt nicht das Recht des Gerichtshofes aus nachzuprüfen, ob die Entscheidung der Hohen Behörde auf einer richtigen Anwendung des Vertrages, der Grundsatzentscheidungen und der im SNUPAT-Urteil aufgestellten Grundsätze beruht und ob sie daher rechtmäßig ist.

Es ist also zu prüfen, ob die gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Rügen begründet sind.

III — ZU DEN RÜGEN DER VERLETZUNG DES VERTRAGES UND DER BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORMEN SOWIE DES ERMESSENSMISSBRAUCHS

1. Die von der Hohen Behörde angestellten Erhebungen haben ergeben, daß der Klägerin keinerlei falsche oder unvollständige Angaben zur Last gelegt werden können. Dieser Gesichtspunkt hat daher bei der Untersuchung außer Betracht zu bleiben und kann nicht zur Rechtfertigung der angefochtenen Entscheidung herangezogen werden.

Die Klägerin rügt jedoch zu Unrecht, die Beklagte habe die Rechtskraft des SNUPAT-Urteils mißachtet, indem sie auf den erwähnten Umstand kein Gewicht gelegt habe. Wohl handelt es sich hier, wie übrigens dem genannten Urteil klar zu entnehmen ist, um einen der Gesichtspunkte, welche die Hohe Behörde zu berücksichtigen hatte; es läßt sich aber nicht behaupten, daß die Rücknahme ex tunc schon dann ausgeschlossen sei, wenn feststeht, daß jener Umstand nicht gegeben ist.

2. Die Klägerin rügt die von der Beklagten vorgenommene Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, indem sie vorbringt, die Beklagte habe die finanziellen Interessen der Beteiligten nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, da sie die sich aus einer Rücknahme ex tunc für die Klägerin ergebende Belastung nicht mit dem Gesamtaufkommen an Ausgleichsbeiträgen verglichen habe. Ihrer Behauptung nach würde ein solcher Vergleich ergeben, daß der von der Klägerin geschuldete Ausgleichsbetrag nur ungefähr 0,37 % der Gesamtsumme der Ausgleichsbeiträge ausmacht; die Aufrechterhaltung der Freistellung würde daher das ordnungsgemäße Funktionieren der Ausgleichseinrichtung nicht beeinträchtigen, das die erste der Komponenten des öffentlichen Interesses sei, die die Hohe Behörde nach dem SNUPAT-Urteil habe in Erwägung ziehen müssen.

Der Gerichtshof vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen.

Ein Vergleich zwischen der Belastung eines einzelnen Unternehmens und dem gesamten Beitragsaufkommen würde bei dem stets überwältigenden Übergewicht des Gesamtaufkommens von vornherein jede Rücknahme einer rechtswidrigen Freistellung ausschließen; dieses Ergebnis stünde aber in Widerspruch zu dem Standpunkt, den der Gerichtshof in seinem früheren Urteil eingenommen hat. Auf der anderen Seite würde die Aufrechterhaltung der Freistellung für die Vergangenheit der Klägerin einen — ungerechtfertigten — Vorteil von 5-6 Millionen Gulden gegenüber allen anderen Unternehmen der Gemeinschaft verschaffen; dieser Gesichtspunkt darf bei der Abwägung der finanziellen Interessen nicht außer acht gelassen werden.

3. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe übersehen, daß die Rücknahme ex tunc für Hoogovens einen wirklichen Verlust bedeute, für die übrigen Unternehmen aber einen Vorteil ohne vernünftigen Grund. Ihr zufolge war der Zeitraum, innerhalb dessen ihr die Freistellung zugute kam, eine Periode der Hochkonjunktur, die den übrigen Beitragspflichtigen gestattete, ihre Beiträge letztlich auf die Verbraucher abzuwälzen, während sich die Lage auf dem Feinblechmarkt inzwischen strukturell verändert habe, so daß die Klägerin außerstande sei, das Gleiche zu tun.

Der Gerichtshof vermag dieses Vorbringen nicht anzuerkennen.

Richtig erscheint vielmehr die Annahme, daß die Klägerin infolge der Freistellung während der von ihr erwähnten Hochkonjunkturperiode gegenüber ihren Konkurrenten im Vorteil war, weil sie entweder aus dem Verkauf ihrer Erzeugnisse höhere Gewinne ziehen oder diese Erzeugnisse zu geringeren Preisen verkaufen konnte, was ihr einen größeren Absatz sichern mußte, oder in der Lage war, die so erzielten Ersparnisse für Investitionen zu verwenden, die ihre Produktionskapazität erhöhten.

Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die gegenwärtigen Nachteile durch frühere Vorteile ausgeglichen sind.

Selbst wenn der bezeichnete Nachteil im Prinzip bestehen sollte, darf im übrigen nicht übersehen werden, daß eine Rücknahme lediglich ex nunc zwischen der Klägerin und den übrigen Beitragspflichtigen eine noch erheblich größere Ungleichheit der Behandlung hätte bestehen lassen.

Infolgedessen muß diese Rüge gleichfalls zurückgewiesen werden.

4. Die Klägerin wirft der Beklagten weiterhin vor, daß sie den Vergleich nicht auf die Unternehmen beschränkt habe, die Stahlbrammen für die Herstellung von Breitbandwalzblechen erzeugen; bei einer derartigen Beschränkung der Untersuchung auf die unmittelbar mit der Klägerin konkurrierenden, in einer der Klage beigefügten Liste verzeichneten Unternehmen würde sich nach der Behauptung der Klägerin herausgestellt haben, daß 97,3 % von ihnen integrierte Unternehmen sind, die dem Ausgleich nicht unterliegen, denen also durch die Aufrechterhaltung der Freistellung für die Vergangenheit kein Schaden entstehen würde.

Dieser Ansicht vermag der Gerichtshof nicht beizutreten.

a) Das Interesse der Gemeinschaft gebietet, wie bereits im SNUPAT-Urteil zum Ausdruck gebracht ist, zu vermeiden, daß die übrigen Beitragspflichtigen die Folgen einer ihren Konkurrenten rechtswidrig gewährten Freistellung zu tragen haben.

Man darf die Bedeutung nicht übersehen, die im vorliegenden Fall dem für die finanzielle Einrichtung typischen Aspekt zukommt, daß sie Unternehmen umschließt, die weitestgehend tatsächlich oder doch potentiell, mittelbar oder unmittelbar, in vollem Umfang oder doch auf Teilgebieten, zeitweise oder dauernd miteinander im Wettbewerb stehen.

b) Selbst wenn man im übrigen die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin unterstellen wollte, so bliebe doch die Tatsache bestehen, daß eine bloße Rücknahme ex nunc ihr einen rechtswidrigen Vorteil jedenfalls gegenüber den wenigen nicht integrierten Unternehmen unter ihren echten Konkurrenten erhalten hätte.

c) Ferner steht fest, daß die von der Klägerin als ihre echten Konkurrenten bezeichneten Unternehmen nicht ausschließlich ihren eigenen Schrott verbrauchen. Sie sind also insoweit ebenfalls umlagepflichtig und daher daran interessiert, daß andere Beitragspflichtige nicht zu Unrecht freigestellt werden.

d) Die Rüge schließlich, daß die angefochtene Entscheidung zu einer Diskriminierung zwischen der Klägerin und ihren Konkurrenten führe, denen weiterhin die durch die Grundsatzentscheidungen vorgesehene Freistellung des Eigenaufkommens zugute komme, richtet sich im Grunde gegen das durch diese Entscheidungen errichtete System selbst. Da die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Grundsatzentscheidungen nicht geltend gemacht hat, kann diese Rüge nicht durchgreifen.

Übrigens hat der Gerichtshof bereits mehrmals (SNUPAT-Urteil und Urteil 32-33/58 vom 17. Juli 1959) zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Regelung Stellung genommen, die zwar das Eigenaufkommen von der Umlagebelastung freistellt, ihr aber den zwischen verschiedenen juristischen Personen umlaufenden Schrott unterwirft, selbst wenn diese eng untereinander verf lochten sind.

Nach alledem ist auch diese Rüge zurückzuweisen.

5. In allgemeinerer Form macht die Klägerin der Beklagten den Vorwurf, sie habe es unterlassen, die konkrete und besondere Lage der Klägerin zu würdigen, wie es das SNUPAT-Urteil verlangt habe.

Es ist in der Tat einzuräumen, daß bei der Abwägung der Interessen, von deren Ergebnis die Wahl zwischen der Rücknahme ex nunc und der Rücknahme ex tunc einer rechtswidrigen Entscheidung abhängt, die konkrete Lage der Beteiligten in Betracht gezogen werden muß.

Das ist aber im vorliegenden Fall offensichtlich geschehen. Schon aus den oben unter 2 bis 4 getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß die angefochtene Entscheidung die konkrete Lage der Klägerin sehr wohl berücksichtigt hat, und zwar sowohl, was die in Frage stehenden finanziellen Interessen, als auch, was die sich für die Klägerin aus einer Rücknahme ex tunc ergebenden besonderen Folgen und was ihre Wettbewerbslage angeht. Überdies steht fest, daß die Beklagte die Vertreter der Klägerin am 15. Mai 1961 zu einer Besprechung empfangen hat und daß diese Vertreter ihr hierbei alle Argumente vorgetragen haben, die für die den Interessen der Klägerin günstigste Lösung sprachen; hieraus ergibt sich, daß die Beklagte bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung in voller Kenntnis der Umstände gehandelt hat. Nach alledem ist festzustellen, daß die Beklagte die möglichen Auswirkungen jeder der ins Auge zu fassenden Lösungen bei ihrer Würdigung berücksichtigt hat. Die Rüge ist daher nicht begründet.

6. Die Klägerin greift das Argument wieder auf, eine Rücknahme ex tunc sei im vorliegenden Fall unzulässig, weil die angemessene Frist, innerhalb deren sie vorgenommen werden könne, bei weitem überschritten sei.

Das SNUPAT-Urteil hatte die in jenem Rechtsstreit angefochtene stillschweigende ablehnende Entscheidung aufgehoben, weil sie auf der rechtsirrigen Annahme beruht[e], daß die streitigen Freistellungen rechtmäßig seien und daß die Hohe Behörde zu ihrer Rücknahme nicht befugt sei. Hieraus folgt, daß das Kriterium der angemessenen Frist nur einer der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte und im vorliegenden Fall von verhältnismäßig geringem Gewicht ist.

Hier ist übrigens eine Unterscheidung zu treffen, weil Inhalt und Tragweite des Rechtssatzes, daß die Rücknahme nur innerhalb einer angemessenen Frist zulässig sei, je nach Sachlage verschieden sind. Dieser Rechtssatz, der bei Entscheidungen, durch die subjektive Rechte begründet werden, von beträchtlicher Bedeutung sein kann, hat nämlich weniger Gewicht, wenn es sich um deklaratorische Entscheidungen (décisions récognitives) handelt.

Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß die der Klägerin gewährte Freistellung keinen rechtsbegründenden Verwaltungsakt darstellte, da die Hohe Behörde nicht die Befugnis hat, Ausnahmen oder Freistellungen von der Pflicht zur Entrichtung der Ausgleichsbeiträge zu bewilligen, sondern nur feststellen kann, daß eine solche Pflicht sich aus den Grundsatzentscheidungen ergibt oder nicht ergibt. Ihre Entscheidung, den in einem mit dem Verbraucherunternehmen örtlich zusammengeschlossenen Unternehmen anfallenden Konzernschrott dem Eigenentfall gleichzustellen, war also nur ein deklaratorischer Verwaltungsakt. Auch aus diesem Grunde hat die angemessene Frist im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung, sondern stellt nur eine der Komponenten des besonderen Interesses der Klägerin an der Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit dar, die die Hohe Behörde berücksichtigen mußte, was sie auch getan hat.

Die vorstehende Erwägung schließt indessen nicht aus, daß der Zeitfaktor auch in derartigen Fällen eine Rolle spielen kann und daß die zuständige Behörde zu einer Rücknahme ex tunc nur dann schreiten kann, wenn sie gegebenenfalls den Umstand in ihre Erwägungen einbezogen hat, daß die durch die zurückgenommene Entscheidung Begünstigten gutgläubig annehmen konnten, sie brauchten keine Beiträge für den fraglichen Schrott zu zahlen und könnten ihre Geschäfte im Vertrauen auf die Dauerhaftigkeit dieser Lage führen. Es ist daher zu untersuchen, ob die Überlegungen korrekt sind, die in der Begründung der angefochtenen Entscheidung (dreizehnte Er-' wägung) zu dieser Frage angestellt werden.

Mit Recht stellt die angefochtene Entscheidung fest,

daß für die Überzeugung von Hoogovens, ein Recht auf den endgültigen Genuß der Freistellung zu haben, bis zu der Stellungnahme der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957 keinerlei Grund vorhanden war.

Was den auf dieses Datum folgenden Zeitraum angeht, so war der Klägerin bekannt, daß bei den der finanziellen Einrichtung angeschlossenen Unternehmen eine ausgeprägte Neigung bestand, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen über die Errichtung und Anwendung der Ausgleichseinrichtung vor dem Gerichtshof anzufechten und vor allem scheinbar oder wirklich diskriminierende Verhältnisse ins Feld zu führen; unter diesen Umständen konnte die Klägerin eigentlich keinen Augenblick sicher sein, daß die unterschiedliche Behandlung des innerhalb des Konzerns Hoogovens — Breedband einerseits und innerhalb anderer Industriekonzerne andererseits umlaufenden Schrotts nicht vom Gerichtshof mißbilligt werden würde.

Aus alledem ergibt sich, daß auch diese Rüge unbegründet ist.

7. Die Klägerin rügt ferner, die Beklagte habe ihre eigene Verantwortlichkeit nicht berücksichtigt, die daraus herzuleiten sei, daß die Hohe Behörde (zu Unrecht) die Umlagepflicht für den streitigen Schrott verneint und diesen Standpunkt noch im SNUPAT-Verfahren verteidigt hat.

Die Klägerin kann sich freilich nicht auf dieses Argument berufen, da dies ein venire contra factum proprium darstellen würde. Es ist aber von Amts wegen zu prüfen, welcher Wert ihm beizumessen ist.

Nach Ansicht des Gerichtshofes liegt in dem Verhalten der Hohen Behörde bis zum SNUPAT-Urteil auf keinen Fall ein Amtsfehler, da die richtige Auslegung der Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der Unterscheidung von Eigenaufkommen und Zukaufschrott sich als sehr schwierig erwiesen hat. Ist aber der Hohen Behörde kein Amtsfehler zur Last zu legen, so vermag ihr Verhalten auch keine der Klägerin günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Im übrigen würde die These der Klägerin darauf hinauslaufen, daß die Hohe Behörde — welche die finanzielle Einrichtung weder selbst finanziert noch aus ihr Gewinn zieht — die Folgen ihrer eigenen Fehler den ihrer Verwaltung unterworfenen Personen aufbürden müßte. Auch aus diesem Grunde kann der Ansicht der Klägerin nicht beigetreten werden.

Die vorliegende Rüge ist daher gleichfalls zurückzuweisen.

8. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat die angefochtene Entscheidung das öffentliche Interesse und die beteiligten Privatinteressen in korrekter Weise gegeneinander abgewogen. Das öffentliche Interesse fällt nicht mit dem privaten Interesse der übrigen schrottverbrauchenden Unternehmen zusammen, dergestalt daß lediglich die privaten Interessen der Klägerin mit den privaten Interessen der übrigen Unternehmen zu vergleichen wären. Vielmehr gebietet das Interesse der Gemeinschaft, das heißt das öffentliche Interesse, wie schon im SNUPAT-Urteil entschieden worden ist,

für [ein ordnungsgemäßes] Funktionieren der auf der Solidarität aller schrottverbrauchenden Unternehmen beruhenden Ausgleichseinrichtung zu sorgen und … alles zu tun, um zu vermeiden, daß die rechtswidrige Freistellung von Konkurrenzunternehmen für die übrigen Beitragspflichtigen zu einem dauernden Vermögensnachteil führt.

Die Rücknahme ex tunc der streitigen Freistellung berücksichtigt mit Recht dieses öffentliche Interesse, das im vorliegenden Fall gegenüber den privaten Interessen der Klägerin überwiegt.

Es bleibt noch festzustellen, daß die Hohe Behörde mit der angefochtenen Entscheidung nicht strenger als nach Sachlage erforderlich vorgegangen ist, da sie der Klägerin gestattet hat, die rückständigen Beiträge in Raten zu bezahlen. Zu Unrecht macht daher die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung stehe zu den im Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 1958 in der Rechtssache Chasse gegen Hohe Behörde (RsprGH IV d 165) aufgestellten Grundsätzen im Widerspruch.

Unter diesen Umständen sieht der Gerichtshof keinen rechtlichen Grund für die Beanstandung der von der Hohen Behörde vorgenommenen Würdigung.

III — ZUR BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG

Die Klägerin rügt an der angefochtenen Entscheidung das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Begründung, die eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellten.

Der Gerichtshof vermag die Rüge nicht als berechtigt anzüerkennen.

Wenn auch die Entscheidungsgründe als unzulänglich ausgeführt erscheinen mögen, so hat doch die Prüfung ihrer sachlichen Richtigkeit erwiesen, daß sie stichhaltig sind. Sie reichen daher aus, um die angefochtene Entscheidung zu tragen.

Eine Begründung ist dann als ausreichend im Sinne der Artikel 15 und 33 des Vertrages anzusehen, wenn sie es sowohl den Beteiligten als auch dem Gerichtshof ermöglicht, die für die Urteilsbildung der Hohen Behörde maßgebenden Faktoren zu erkennen. In dieser Hinsicht ist festzustellen, daß die angefochtene Entscheidung die Gründe klar erkennen läßt, die die Beklagte veranlaßt haben, im vorliegenden Fall dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit den Vorzug zu geben. Wenn die Beklagte andererseits geglaubt hat, sie brauche die — zweifellos nicht zu vernachlässigenden — Auswirkungungen nicht zu erwähnen, die, wie sich bei konkreter Würdigung der beteiligten Interessen ergibt, mit der Rücknahme ex tunc für die Klägerin zwangsläufig verbunden waren, so erklärt sich dies ohne weiteres damit, daß nach Ansicht der Hohen Behörde die offenkundig guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin das Gewicht dieser Auswirkungen im Rahmen der Interessenabwägung verhältnismäßig gering erscheinen ließen.

Da diese Überlegungen dem Gesamtzusammenhang der angefochtenen Entscheidung klar zu entnehmen sind, und zwar sowohl vom Standpunkt der Adressatin wie von dem des Gerichtshofes aus, läßt sich ein wesentlicher Begründungsmangel in diesem Punkt nicht feststellen.

Nach Auffassung der Klägerin besteht ein denkgesetzlicher Widerspruch zwischen dem Tenor der angefochtenen Entscheidung und demjenigen Teil ihrer Begründung, wonach durch die Rücknahme einer rechtswidrigen Freistellung ex tunc' nur ein rechtswidriger Vorteil wieder entzogen und die Gleichheit zwischen Hoogovens und den übrigen Beitragspflichtigen wiederhergestellt [wird]. Die Klägerin führt hierzu aus: Die These aufstellen, daß diese Ungleichheit eine dem Vertrag widersprechende Diskriminierung darstelle und deshalb zu beseitigen sei, heißt nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem der Gesetzmäßigkeit in Einklang bringen, sondern einem dieser beiden Gesichtspunkte von vornherein die Beachtung versagen.

Die Klägerin verkennt jedoch, daß der oben wiedergegebene Passus, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, nicht dazu bestimmt ist, unmittelbar und für sich allein die Rücknahme zu rechtfertigen, sondern vor allem ein tatsächlich vorgebrachtes oder denkbares Argument von Hoogovens widerlegen soll, nämlich daß ihr auf diese Weise eine im Vergleich zu den Vorteilen, die sich für die übrigen Unternehmen [aus dieser Maßnahme] ergeben, unangemessene Belastung auferlegt [werde]. So verstanden, behält die fragliche Feststellung ihren vollen Sinn und steht auch im Einklang mit dem Tenor. Die Rüge ist somit zurückzuweisen.

Nach Ansicht der Klägerin hat die Beklagte ihre Entscheidung zu Unrecht auf die Erwägung gestützt, die Rücknahme der Freistellung ex nunc wäre praktisch wirkungslos, da die Ausgleichseinrichtung nicht mehr besteht. Die Klägerin meint, dieser Umstand spreche gerade für die Aufrechterhaltung der Freistellung.

Dem vermag der Gerichtshof nicht beizutreten. Die Tatsache, daß im vorliegenden Fall die Rücknahme ex nunc alle Folgen der begangenen Rechtswidrigkeit bestehen lassen würde, ist offensichtlich, zu den für die Rücknahme ex tunc sprechenden Gründen zu rechnen. Auch diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

IV — ZUR KOSTENENTSCHEIDUNG

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Im vorliegenden Fall ist die Klagepartei mit allen ihren Angriffsmitteln unterlegen.

Ihr sind deshalb die Kosten, einschließlich der Kosten der Streithilfe, aufzuerlegen.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund der Artikel 15, 33 und 34 des EGKS-Vertrages,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,

auf Grund des Urteils des Gerichtshofes vom 22. März 1961,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.