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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1962 – C-16/61
ECLI:EU:C:1962:29
In dem Rechtsstreit
Acciaierie Ferriere e Fonderie di Modena,
Aktiengesellschaft mit Sitz in Mailand, Torre di Piazza Velasca 5,
vertreten durch ihr vertretungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied, Herrn Alceste Giacomazzi,
Prozeßbevollmächtigter: Professor Pietro Gasparri von der Universität Perugia, Rechtsanwalt am Kassationshof in Rom,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Camille Wagner, Luxemburg, Rue des Roses 31,
Klägerin,
gegen
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
vertreten durch ihren Rechtsberater Professor Giulio Pasetti als Bevollmächtigten,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
in erster Linie Aufhebung und hilfsweise Abänderung der individuellen Entscheidung vom 21. Juni 1961, wodurch die Hohe Behörde der Klägerin wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 60 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und gegen die von der Hohen Behörde zur Ausführung dieses Artikels erlassenen Entscheidungen eine Geldbuße auferlegt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
des Kammerpräsidenten O. Riese,
der Richter L. Delvaux, Ch. L. Hammes (Berichterstatter) und A. Trabucchi,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Sachverhalt
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Anläßlich von Nachprüfungen, die sie bei der Gesellschaft. Acciaierie Ferriere e Fonderie di Modena in der Zeit vom 14. bis 31. Januar 1959 sowie am 30. September und 14. Oktober 1959 vorgenommen hat, hat die Hohe Behörde bei dieser Gesellschaft eine Reihe von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 60 des Vertrages über die Gründung der EGKS und gegen die Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 30/53, 31/53, 1/54 und 2/54 über die durch Artikel 60 § 1 verbotenen Praktiken und über die Veröffentlichung der von den Unternehmen. der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen festgestellt.
2. Der angefochtenen Entscheidung zufolge bestehen diese Verstöße in folgendem:
a) Die Klägerin habe Beträge in Höhe von 6338036 Lire, die sie ihrer Kundin Sidercomit im Februar und März 1959 in Rechnung gestellt habe, als Einnahme verbucht, während Sidercomit tatsächlich nur 5950179 Lire gezahlt habe. Auf diese Weise habe die Klägerin der Kundin Rabatte in Höhe von 437857 Lire gewährt, die in ihrer Preisliste nicht vorgesehen gewesen seien. Hierbei handele es sich um unerlaubte Rabatte, selbst wenn, wie die Klägerin behaupte, Aktionäre der Klägerin die Zahlungen von Sidercomit bis zur Höhe der Rechnungsbeträge ergänzt hätten, um dieser wichtigen Kundin gefällig zu sein.
Als erschwerenden Umstand wertet es die angefochtene Entscheidung überdies, daß die Klägerin diese Rabatte bewußt durch unrichtige Buchungen verschleiert habe.
b) Die Klägerin habe in den Monaten Juni bis August 1958 mehreren Kunden, von denen sie Zahlungen durch Wechsel mit Laufzeiten von 60, 90 und sogar 120 Tagen entgegengenommen habe, als Diskontspesen Beträge gutgeschrieben, die wesentlich höher gewesen seien als die Spesen, die sie selbst aus diesem Grunde an die Banken bezahlt habe. Auf diese Weise habe sie unzulässige Rabatte in Höhe von 302182 Lire gewährt.
Im Laufe des Verfahrens ist diese Beschuldigung in dem Sinne erläutert worden, daß die von der Klägerin ausgestellten Wechsel auf niedrigere Beträge als die Rechnungsbeträge gelautet und die Rabatte in der Differenz bestanden hätten, von der die bankmäßigen Diskontspesen abzuziehen seien.
c) Die Klägerin habe bei einer Reihe von Lieferungen zwischen Juni und Dezember 1958 die Frachtkosten zu ihren Lasten übernommen, obwohl sie nach den Verkaufsbedingungen ihrer Preisliste den Kunden in Rechnung zu stellen gewesen seien; so habe sie unzulässige Preisunterschreitungen im Betrag von 3164792 Lire begangen.
d) Die Klägerin habe ihrem Lagerhalter Orsi eine nach der Preisliste nicht zulässige Gutschrift in Höhe von 4258998 Lire gewährt.
Der Gesamtbetrag der Preisunterschreitungen, die die Hohe Behörde somit festgestellt zu haben behauptet, beläuft sich auf 8163829 Lire.
3. Die Hohe Behörde hielt der Klägerin gemäß Artikel 36 des Vertrages die soeben geschilderten Unregelmäßigkeiten mit eingeschriebenem Brief vom 20. Juli 1960 vor und forderte sie zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens auf.
4. Nachdem auf ihren Antrag die ihr gesetzte Frist zweimal verlängert worden war, gab die Klägerin ihre Stellungnahme ab, und zwar zunächst durch Schreiben vom 15. Oktober 1960, sodann in mündlicher Verhandlung ihrer Beauftragten mit der Hohen Behörde am 15. Mai 1961.
5. Die Hohe Behörde war der Auffassung, daß die Klägerin den ihr zur Last gelegten Sachverhalt nicht bestritten habe und daß die gegebenen Aufschlüsse die festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht zu rechtfertigen vermöchten, und erlegte der Klägerin nach Artikel 64 des Vertrages durch eine nach Artikel 92 des Vertrages vollstreckbare Entscheidung vom 21. Juni 1961 eine Geldbuße von 8000000 Lire auf, die binnen dreißig Tagen nach Zustellung der Entscheidung zu bezahlen war. Die Entscheidung wurde der Klägerin mit eingeschriebenem Brief vom 30. Juni 1961, zugegangen am 2. Juli 1961, zugestellt.
6. Die Klägerin hat ihre Klage auf Aufhebung oder Abänderung dieser Entscheidung am 2. August 1961 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt in erster Linie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, hilfsweise deren Abänderung, soweit der Gerichtshof die Aufhebung nicht für gerechtfertigt halten sollte.
Sie stellt hinsichtlich der Kosten keine Anträge.
Die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge die Klage abweisen und der Klägerin die Kosten auferlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien können wie folgt zusammengefaßt werden:
A — ZUR ERSTEN BESCHULDIGUNG
(Rabatt zugunsten von Sidercomit)
1. Die Klägerin rügt in erster Linie, die angefochtene Entscheidung verletze Artikel 60 in Verbindung mit Artikel 80 des Vertrages sowie die Entscheidungen Nr. 1/54, 2/54, 30/53 und 31/53, indem sie den Begriff des unzulässigen Rabatts falsch anwende.
Der Klägerin zufolge sind die Handelsgeschäfte zwischen ihr und Sidercomit völlig in Ordnung: Die als Eingang verbuchten Beträge stimmten genau mit den in Rechnung gestellten Preisen überein, die wiederum den Listenpreisen entsprächen. Diese Beträge seien auch tatsächlich vereinnahmt worden.
Die einzige Unstimmigkeit, welche die Prüfer der Hohen Behörde hätten feststellen können, sei die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten und verbuchten Preisen einerseits und dem Betrag der Zahlungen, die Sidercomit mittels einer Anzahl an die Order der Klägerin ausgestellter Schecks geleistet habe, andererseits. Es sei aber nicht verboten, daß eine Zahlung nur teilweise durch Scheck, im übrigen in bar geleistet werde, wie es im vorliegenden Fall geschehen sei.
Übrigens würden die fraglichen Geschäfte nicht dadurch diskriminierend im Sinne des Vertrages, daß der Restbetrag nicht unmittelbar von Sidercomit, sondern für ihre Rechnung in bar durch einen Dritten gezahlt worden sei, nämlich durch einen Aktionär der Klägerin. Denn die Klägerin habe als Aktiengesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit und ein von dem ihrer Aktionäre völlig getrenntes Vermögen, wenn auch die Inhaber der Aktienmehrheit in familiären Bindungen zueinander stünden. Infolgedessen sei das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als juristischer Person und ihrer Kundin Sidercomit von dem zu unterscheiden, das möglicherweise zwischen •einem ihrer Aktionäre als natürlicher Person ut singulo und 'der Sidercomit entstanden sei. Dieses letztere Rechtsverhältnis sei kein Kauf von Waren, die dem Recht der EGKS unterliegen. Es handele sich bei ihm um eine einfache vermögensrechtliche Beziehung zwischen einer natürlichen Person und der Sidercomit, nämlich um eine Zahlung, die von dieser Person für Rechnung und zum Vorteil dieser Gesellschaft geleistet worden sei. Von einer der Sidercomit durch die Klägerin gewährten Vergünstigung könne bei dieser Sachlage gewiß keine Rede sein.
Keine Vorschrift verbiete einem Rechtssubjekt, selbst wenn es Aktien einer Stahlgesellschaft besitze, einen Kunden dieser Gesellschaft unter gewissen Umständen durch die Gewährung eines Kredits oder einer Beihilfe, die nicht das Vermögen der Gesellschaft, sondern das der fraglichen Person berühren, persönlich zu unterstützen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf eine Frage des Berichterstatters ausgeführt, die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den in Rechnung gestellten Listenpreisen und den tatsächlichen Zahlungen der Sidercomit stelle eine Schenkung seitens eines Aktionärs der Klägerin an die Sidercomit dar, die auf die' Weigerung der Sidercomit zurückzuführen sei, die Listenpreise zu bezahlen. Für die Schenkung ist förmlich Beweis angeboten, während sich ihre Annahme aus dem Verhalten der Sidercomit ergeben soll.
Der allgemeine Rechtssatz nulluni crimen sine lege muß nach Ansicht der Klägerin zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.
Die Beklagte weist darauf hin, daß die Klägerin den Sachverhalt nicht bestreite: Die Sidercomit habe an die Klägerin für vier Käufe innerhalb des Zeitraums, auf den die Prüfung sich erstreckt habe, geringere als die in Rechnung gestellten Beträge gezahlt, die Klägerin habe jedoch den Rechnungsbeträgen entsprechende Barbeträge so als Einnahmen verbucht, als ob Sidercomit den vollen Preis bezahlt habe.
Daß die Differenz zwischen den von Sidercomit geschuldeten Preisen und den von ihr geleisteten Zahlungen, die den ihr gewährten Rabatt darstelle, von einem Großaktionär der Klägerin in eigenem Namen bar an diese gezahlt worden sei, habe die Klägerin zwar behauptet, aber nicht bewiesen.
Selbst wenn übrigens die Behauptungen der Klägerin bewiesen wären, würde es nach Ansicht der Beklagten doch dabei bleiben, daß
die Klägerin der Sidercomit Rabatte eingeräumt habe, die in ihrer Preisliste nicht vorgesehen waren;
diese Rabatte aus der Buchführung der Klägerin nicht ersichtlich gewesen seien;
die Unzulässigkeit und die Verschleierung der Rabatte somit erwiesen seien.
Was das Diskriminierungsverbot angehe, sei im vorliegenden Fall der von Sidercomit gezahlte, nicht der von der Klägerin vereinnahmte Preis maßgebend. Die Klägerin räume selbst ein, daß Sidercomit einen geringeren Preis als den Listenpreis und somit einen geringeren als die anderen Kunden gezahlt habe; das reiche aber für die Feststellung aus, daß dem Vertrag zuwidergehandelt worden sei.
Die Rechtsverhältnisse einerseits zwischen der Klägerin als juristischer Person und der Sidercomit und andererseits zwischen einem einzelnen Gesellschafter der Klägerin und der Sidercomit seien gewiß auseinanderzuhalten; gerade darum sei es nicht als erlaubt anzusehen, diese zwei Rechtsverhältnisse in den Geschäftsbüchern bewußt miteinander zu vermengen; ganz
im Gegenteil, es liege eine Verschleierung vor, die die Aufdeckung des unzulässigen Rabatts zu verhindern bestimmt gewesen sei.
2. Die Klägerin rügt hilfsweise an der angefochtenen Entscheidung, sie berücksichtige den Begriff der Nichtvergleichbarkeit nicht: Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, daß. das Rechtsverhältnis zwischen gewissen Aktionären der Klägerin und Sidercomit Teil eines Geschäfts im Rahmen der EGKS gewesen sei, sei eine Vergünstigung dennoch als nach dem Vertrag zulässig anzusehen, wenn sie einem Kunden gewährt werde, der denen nicht vergleichbar sei, an die die Klägerin ihre Erzeugnisse im allgemeinen verkaufe.
Die Sidercomit sei nun aber ein den übrigen Abnehmern — privaten Verbrauchern und Händlern — nicht gleichzustellender Käufer, Weil sie das einzige Handelsorgan der staatlichen Stahlindustrie unter den Kunden der Klägerin sei.
Weiter führt die Klägerin aus, selbst wenn man ein objektives Kriterium für den Begriff der Vergleichbarkeit aufstellen wolle, sei die Sidercomit gleichfalls als ein Unternehmen mit besonderem Charakter anzusehen. Es handele sich um eine Gesellschaft, die normalerweise keine Erzeugnisse der Stahlindustrie auf dem privaten Markt einkaufe, so daß ein solches Handelsgeschäft ohne Zweifel außerhalb des Gewöhnlichen liege.
Übrigens steht nach Ansicht der Klägerin fest, daß in der Praxis die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Preise im allgemeinen nicht auf Staaten angewandt werden, wenn diese der EGKS unterliegende Erzeugnisse kaufen.
Die Beklagte erwidert, das Argument, Sidercomit sei allein deswegen, weil sie eine staatliche Gesellschaft sei, kein vergleichbarer Kunde, widerspreche dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Der Staat unterstehe, wenn er auf dem Gebiet der Industrie im Wettbewerb auftrete, den gleichen Rechtsnormen wie alle anderen Unternehmen. Nach dem Recht der Gemeinschaft seien alle dem Vertrag unterstehenden Unternehmen den gleichen Normen unterworfen, da der Vertrag auf dem Grundsatz des Diskriminierungsverbots beruhe.
Die Klägerin wende somit den Begriff der Vergleichbarkeit falsch an.
3. Die Klägerin rügt noch hilfsweise, die Hohe Behörde habe einen Ermessensmißbrauch und eine Gesetzesverletzung begangen, indem sie einen wesentlichen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt habe, unter dem der Fall zu betrachten sei.
Dieser wesentliche Gesichtspunkt bestehe darin, daß die von Sidercomit bezahlten Preise innerhalb der Grenzen der zulässigen Angleichung an die günstigsten Preise lägen, die in den Preislisten der Konkurrenzunternehmen geboten würden; die Rabatte gingen nicht über das in Artikel 60 § 2 b des Vertrages erlaubte Maß hinaus, das es erlaubt, das erfolgte Angebot nach der für einen anderen Ort aufgestellten Preistafel auszurichten, die dem Käufer die günstigsten Bedingungen am Lieferort bietet.
Diese Argumentation stützt die Klägerin auf eine Gegenüberstellung der Beträge, die ihr von Sidercomit gezahlt worden sind, und der niedrigsten Preise, die sie für die gleichen Lieferungen nach der Preisliste der Gesellschaft Acciaierie, Ferriere, Trafilerie Cravetto hätte in Rechnung stellen können.
Die Beklagte wirft hierzu zunächst die Frage auf, ob ein Ermessensmißbrauch darin gefunden werden könne, daß Umstände unberücksichtigt geblieben seien, die von der Klägerin nicht rechtzeitig, das heißt vor Klageerhebung, geltend gemacht worden seien. Sie meint, es laufe auf eine Umkehrung der Beweislast hinaus und mache der Hohen Behörde jedes Handeln unmöglich, wenn man sie verpflichte, außer den von dem betroffenen Unternehmen vorgebrachten Argumenten von Amts wegen auch noch alle übrigen Einwände zu berücksichtigen, die das Unternehmen hätte erheben können.
Die Klägerin hält dem entgegen, aus dem Umstand, daß ein vor dem Gerichtshof vorgebrachtes Argument im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden ist, sei kein Ausschluß herzuleiten.
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, die Absicht, eine Angleichung vorzunehmen, müsse bei Vertragsabschluß zum Ausdruck gebracht werden.
Die Klägerin meint dagegen, weder der Vertrag noch eine allgemeinverbindliche Vorschrift der Hohen Behörde begründeten für die Unternehmen eine Verpflichtung, ihre Angleichungsabsicht bei Vertragsabschluß zu erkennen zu geben. Der Begriff der Angleichung im Sinne des Vertrages sei kein formaler, sondern ein materieller Begriff; es sei allein auf das Ergebnis der Angleichung abzustellen. Auf alle Fälle könne man aber die bloße Nichterklärung einer wie vorliegend korrekten Angleichung nicht ebenso bestrafen wie die Einräumung unzulässiger Rabatte.
Die Beklagte erwidert, ein Unternehmen, das durch Rabattgewährung gegen seine Preisliste verstoßen habe, könne sich nicht erst nach Entdeckung der Rabatte noch auf Angleichungen an die Preise seiner Konkurrenten berufen. Die Ansicht der Klägerin müsse dazu führen, daß der von einem Unternehmen durch Rabattgewährung begangene Verstoß gegen seine Preisliste in eventum erlaubt oder unzulässig wäre, das heißt je nachdem, ob es dem Unternehmen gelänge oder nicht, einen hypothetischen Konkurrenten zu finden, der den gleichen oder einen niedrigeren Preis angewandt hätte wie es selbst. Dies müsse praktisch die Aufhebung der Pflicht zur Einhaltung der veröffentlichten Preislisten zur Folge haben.
Die Beklagte geht sodann zu einer eingehenderen Untersuchung des Artikels 60 des Vertrages über und hebt hervor, daß die Angleichung nur an eine bestimmte Preisliste, nicht aber an die Preislisten der Konkurrenz und erst recht nicht an die von ihr angewandten Preise erfolgen dürfe. Andererseits beweise der Gebrauch der Worte das … Angebot … auszurichten im Vertrag, daß die Angleichung an die Preisliste eines Konkurrenten nicht nach Abschluß eines Kaufvertrages erfolgen könne, um einen Rabatt zu rechtfertigen; nur das Angebot, nicht der in einem bereits abgeschlossenen Vertrag vereinbarte Preis könne angeglichen werden.
Übrigens genüge es für eine korrekte Angleichung nicht, zwei Preise zu vergleichen; es seien zwei Vertragsangebote einander gegenüberzustellen: auf der einen Seite die konkrete Offerte eines bestimmten Verkäufers an einen Käufer, auf der anderen das abstrakte Angebot, das der Preisliste eines anderen Verkäufers zu entnehmen sei. Beide Angebote enthielten nicht nur den Preis, sondern auch die Verkaufsbedingungen; diese müßten notwendigerweise im voraus bekannt sein, um auf ein Geschäft angewandt werden zu können. Bei ungleichen Verkaufsbedingungen genüge die Gleichheit der Grundpreise also nicht, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Aus diesen Erwägungen heraus weist die Beklagte darauf hin, daß die dem Gerichtshof von der Klägerin vorgelegten Rechnungen einen anderen Paritätspunkt angäben als den der Preisliste, an die sich die Klägerin angeglichen zu haben behaupte — der gleiche Einwand sei übrigens gegenüber den von der Klägerin zur Frage der übrigen Zuwiderhandlungen vorgelegten Urkunden zu machen. Dies bedeute, daß der Käufer andere Frachtkosten bezahlt habe als die der Preisliste des Konkurrenten; die Unterlagen der Klägerin enthielten auch noch andere Unstimmigkeiten und Unrichtigkeiten. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte dem Gerichtshof die ausführliche Berechnung einer korrekten Angleichung an die Preisliste Cravetto vorgelegt; sie stimmt mit den Zahlen der Klägerin nicht überein.
Der Hohen Behörde zufolge liegt somit keinesfalls eine echte Angleichung vor.
Schließlich trägt die Beklagte noch vor, das Vorbringen der Klägerin über den Begriff der Angleichung stelle ein bezeichnendes Geständnis dar, weil sie damit einräume, ihrer Preisliste nicht entsprechende Preise angewandt zu haben, und sich zu ihrem ersten Klagegrund in Widerspruch setze: Rabatte, die ein Geschenk eines Aktionärs im eigenen Namen an einen Kunden darstellten, könnten nicht auf dem Wege der Angleichung gewährt werden.
4. Die Klägerin legt ad abundantiam Wert auf die Feststellung, daß der gegen sie erhobene Vorwurf der Verschleierung sich nicht aufrechterhalten lasse, da ihr keine Unregelmäßigkeit in der Buchführung zur Last zu legen sei.
Die Tatsache, daß ihre Buchhaltung keinen Unterschied zwischen dem von Sidercomit beglichenen und dem für deren Rechnung von einem Dritten bezahlten Kaufpreisteil gemacht habe, stelle nach richtiger Ansicht keine Verschleierung dar, da keine Rechtsnorm und keine Regel der Buchhaltungstechnik oder -praxis eine solche Unterscheidung vorschrieben.
Andererseits sehe auch keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ausdrücklich erschwerende Umstände vor wie die von der Hohen Behörde angeführten.
Die Klägerin habe sich keiner Zuwiderhandlung gegen Artikel 47 schuldig gemacht: sie habe nicht wissentlich falsche Angaben gemacht. Geschäftsbücher seien auch keine Auskünfte, die einem Prüfer erteilt werden, was der einzige im Artikel 47 geregelte Fall sei. Im vorliegenden Fall liege auch keine Falschbeurkundung vor, sondern höchstens eine gewisse Ungenauigkeit; das mache einen großen Unterschied. Sie habe also niemals mit einem animus dissimulandi gehandelt, ihr sei auch keine Verschleierung vorzuwerfen.
Übrigens habe die Hohe Behörde den Artikel 47 in der angefochtenen Entscheidung nicht angeführt; sie könne ihn nicht a posteriori heranziehen, um diese Entscheidung auf ihn zu stützen.
Die Beklagte hält daran fest, daß eine Verschleierung vorliege. Diese bestehe in der Vermengung zweier Rechtsverhältnisse, die hätten getrennt bleiben müssen; diese Verschleierung habe nur entdeckt werden können, weil die Prüfungsbeamten die Möglichkeit gehabt hätten, die Geschäftsbücher der Sidercomit einzusehen.
Es handele sich hier um einen typischen Fall wissentlich falscher Auskünfte im Sinne von Artikel 47 des Vertrages und um eine offensichtliche Falschbeurkundung.
Der in der angefochtenen Entscheidung festgestellte erschwerende Umstand bestehe darin, daß der Vorgang so verbucht worden sei, als habe Sidercomit die in Rechnung gestellten Beträge in voller Höhe bezahlt, obgleich sie nur einen Teil bezahlt hatte.
Die angefochtene Entscheidung enthalte nicht die von der Klägerin behauptete Gesetzesverletzung, sondern beruhe im Gegenteil auf korrekter Anwendung der Vertragsbestimmungen.
5. Die Klägerin macht der Hohen Behörde weiter hilfsweise zum Vorwurf, sie habe einen Ermessensmißbrauch in der Form des Fehlens von Gründen, einer unvollständigen Würdigung des Sachverhalts und einer handgreiflichen Ungerechtigkeit begangen, indem sie mehrere wesentliche Aspekte des Falles nicht berücksichtigt habe, die, wenn nicht Rechtfertigungsgründe, so doch zumindest mildernde Umstände darstellten.
a) Es handele sich dabei zunächst um solche objektiver Art: Die Handlungen, die einem ihrer Aktionäre zum Vorwurf gemacht würden, seien bei einer Reihe von Geschäftsabschlüssen notwendig gewesen, um der Klägerin mittelbar die Überwindung der Schwierigkeiten zu ermöglichen, die sich damals aus der außerordentlich ungünstigen Konjunktur auf dem Stahlmarkt im allgemeinen und dem italienischen Markt im besonderen ergeben hätten. Im Jahre 1958 habe in der Stahlbranche ein Zustand weitverbreiteter und anhaltender Unordnung und Disziplinlosigkeit geherrscht; er sei vor allem durch das unlautere Verhalten einiger Unternehmen im Wettbewerb gefördert worden, die der Kontrolle der Organe der Gemeinschaft entgangen seien.
b) Weitere mildernde Umstände seien subjektiver Art: Die Klägerin habe gerade eine schwierige Periode hinter sich gehabt, in der sie mit der Umorganisation des Unternehmens und mit dem Wiederaufbau ihrer Werksanlagen beschäftigt gewesen sei; es wäre für sie besonders schädlich gewesen, in einem Augenblick, in dem sie sich mitten in der Wiederaufnahme ihrer Geschäfte befunden habe, entweder die Forderungen der Sidercomit abzulehnen oder ihre Preise übermäßig zu senken.
Diese Umstände seien geeignet, die mittelbare Hilfe zu rechtfertigen, die der Klägerin von einem ihrer Aktionäre durch ein persönliches Opfer geleistet worden sei. Die Tatsache, daß die Hohe Behörde nur einen, von ihr als erschwerend angesehenen, Umstand berücksichtigt, die mildernden Umstände aber außer acht gelassen habe, stelle einen handgreiflichen Ermessensmißbrauch dar.
Die Beklagte erwidert, die von der Klägerin angeführten konjunkturellen Schwierigkeiten könnten keine verbotenen und diskriminierenden Praktiken rechtfertigen. Die Klägerin habe nicht gegen das Gesetz zu verstoßen brauchen, um den Schwierigkeiten zu begegnen, in denen sie sich nach ihrer Behauptung befunden habe. Sie habe den legalen Weg beschreiten können, der darin bestanden habe, ihre Preislisten zu überprüfen und nach Bedarf abzuändern oder sich der Preisangleichung zu bedienen.
Zum Tatsächlichen bemerkt die Hohe Behörde einerseits, man könne die Tatsache, daß nicht alle Unternehmen verfolgt werden konnten, die dem Vertrag zuwidergehandelt haben, nicht als mildernden Umstand ansehen. Andererseits behauptet sie, bei keinem Konkurrenzunternehmen der Klägerin hätten Verschleierungen in der Buchführung festgestellt werden können.
Von einem Ermessensmißbrauch könne daher keine Rede sein.
Die Klägerin erwidert, sie habe sich zur Zeit der streitigen Vorfälle gegenüber den Konkurrenzunternehmen in Notwehr befunden, die gegen die Vorschriften über die Publizität der Preislisten und über die Angleichung verstoßen hätten.
Eine Herabsetzung ihrer Listenpreise hätte andererseits schädliche psychologische Auswirkungen auf ihre Kunden gehabt, zumal sie in einem kritischen Stadium nicht nur ihrer eigenen Verhältnisse, sondern des Markts im allgemeinen hätte erfolgen müssen, da die übrigen Unternehmen selbst die Spielregeln nicht eingehalten hätten.
Die Beklagte weist darauf hin, daß die Klägerin sich auf Notwehr nur als mildernden Umstand, nicht aber als Rechtfertigungsgrund berufe. Damit räume sie selbst stillschweigend ein, daß die Voraussetzungen der Notwehr nicht gegeben seien.
Ferner bestreitet die Beklagte, daß Anpassungen der Preislisten und Preisermäßigungen ein Unternehmen in Mißkredit bringen können. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Aber wie dem auch sei, stelle der von der Klägerin zur Rechtfertigung der Rabatte angeführte Grund weder eine Notwehrlage noch einen allgemeinen mildernden Umstand dar.
B — ZUR ZWEITEN BESCHULDIGUNG
(Rabatte bei Wechselzahlungen)
1. Die Klägerin rügt, die angefochtene Entscheidung verletze-Artikel 60 des EGKS-Vertrages und die Entscheidungen Nr. 1/54, 2/54, 30/53 und 31/53 der Hohen Behörde, indem sie den Begriff des unzulässigen Rabatts falsch anwende.
Sie behauptet, die ihr zum Vorwurf gemachten Geschäfte seien völlig in Ordnung: Die Annahme von Zahlungen durch Wechsel sei handelsüblich und auch in ihrer Preisliste vorgesehen. Die Stundungszuschläge seien korrekt nach ihrer Preisliste in Rechnung gestellt worden.
Die Klägerin habe sich allerdings in einigen Fällen aus Liquiditätsgründen genötigt gesehen, Wechsel schon zu ziehen, bevor ihre Buchhaltung die Rechnungen habe fertigstellen können. Die Beträge dieser Wechsel seien geschätzt worden. Einige. Kunden hätten die Differenzbeträge trotz wiederholter Aufforderungen nicht beglichen. Die gerichtliche Beitreibung sei ihr zu kostspielig und wenig erfolgversprechend erschienen. Deshalb habe sie sich abfinden und die Beträge als Verluste verbuchen müssen.
Das Diskriminierungsverbot nötige die Unternehmen nicht, Beträge einzuklagen, die ihnen nicht fristgemäß bezahlt worden seien.
Die Beklagte bemerkt, in der angefochtenen Entscheidung werde der Klägerin weniger der Vorwurf gemacht, sie habe nicht alles getan, um die nicht bezahlten Restbeträge beizutreiben — für ihr diesbezügliches Vorbringen biete sie übrigens keinen echten Beweis an —, vielmehr werde ihr zur Last gelegt, daß sie systematisch abnorme Zahlungsfristen bis zu 120 Tagen bewilligt und vor allem Rabatte auf ihre Listenpreise gewährt habe, indem sie Diskontspesen übernommen habe, die höher gewesen seien als die tarifmäßigen Stundungszuschläge.
Sie meint, hier sehe man sich einer zweiten Methode gegenüber, deren sich die Klägerin bedient habe, um unzulässige Rabatte zu gewähren: der von Wechseln mit Rabatt für Kunden, die Zahlungsfristen in Anspruch nahmen. Sie sei wie die erste (im Fall Sidercomit angewandte) durch den Vertrag verboten. Im zweiten Fall habe aber das Vorhandensein von Wechseln die Klägerin genötigt, die Rabatte in ihren Büchern erscheinen zu lassen.
Die Beklagte ist daher der Ansicht, sie habe Artikel 60 des Vertrages richtig angewandt.
2. Die Klägerin rügt hilfsweise, in der angefochtenen Entscheidung sei der Begriff der Angleichung an die Listenpreise der Konkurrenzunternehmen falsch angewandt. Sie behauptet, •selbst wenn man nur die vereinnahmten Summen berücksichtige und die unbezahlt gebliebenen Restbeträge außer acht lasse, seien die durch die Wechsel tatsächlich gezahlten Beträge nicht geringer als die für die gleichen Waren in den Preislisten gewisser Konkurrenzfirmen vorgesehenen Preise. Also seien die Grenzen eingehalten, innerhalb deren auf dem Gebiet der Angleichung Abweichungen von den Preislisten gesetzlich erlaubt seien.
Diese Behauptung stützt die Klägerin damit, daß sie für eines der streitigen Geschäfte die Preise als Beispiel anführt, die nach der Preisliste der Lavorazione Metalli Vari in Brescia zu berechnen gewesen wären; sie sind niedriger als die von einem ihrer Kunden tatsächlich gezahlten Preise.
Die Beklagte wendet demgegenüber wiederum ein, die Angleichung a posteriori sei nach dem Vertrag unzulässig. Durch ausführliche Zahlenangaben sucht sie überdies nachzuweisen, daß keine echte Angleichung vorgenommen worden sei.
3. Die Klägerin behauptet noch, die Hohe Behörde habe in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Feststellung getroffen, die angeblichen unzulässigen Rabatte seien als Diskontspesen (spese di sconto) verbucht worden. In Wahrheit erschienen sie in den Büchern unter Skonto auf die Rechnung (sconto su fattura). Das sei eine Gattungsbezeichnung, unter der in der Terminologie des italienischen Buchhaltungswesens vornehmlich unbezahlt gebliebene Salden verstanden würden, die einzuklagen nicht lohne.
Der Klägerin zufolge hat die Hohe Behörde die Tatsachen verdreht, was nach herrschender Lehre ein eindeutiges Zeichen für eine Ermessensüberschreitung ist.
Die Beklagte entgegnet, die behauptete Verdrehung der Tatsachen liege nicht vor, da Diskontspesen (spese di sconto) und Skonto auf die Rechnung (sconto su fattura) Ausdrücke seien, die einen und denselben unzulässigen Sachverhalt bezeichneten, nämlich Diskriminierungen, die nach dem Vertrag nicht erlaubt seien, weil sie dazu führten, vergleichbare Geschäfte ungleichen Bedingungen zu unterwerfen.
Der Beklagten zufolge wird übrigens in der Terminologie des italienischen Buchhaltungswesens der Ausdruck Skonto auf die Rechnung (sconto su fattura) entgegen der Behauptung der Klägerin gebraucht, um eingeräumte Rabatte, nicht aber unbezahlte Kaufpreisreste zu bezeichnen,
4. Die Klägerin meint noch, wenn man unterstelle, daß eine Zuwiderhandlung vorliege, so hätte die Hohe Behörde doch die ungünstige Marktlage, der sich die Klägerin gegenübergesehen habe, und die Organisationskrise, in der sie sich befunden habe, zumindest als mildernde Umstände berücksichtigen müssen.
Die Beklagte weist dieses Argument aus den schon bei der Erörterung der ersten Beschuldigung dargelegten Gründen zurück.
C — ZUR DRITTEN BESCHULDIGUNG
(Übernahme von Frachtkosten)
1. Die Klägerin meint, die angefochtene Entscheidung verletze Artikel 60 des Vertrages und die Entscheidungen Nr. 1/54, 2/54, 30/53 und 31/53 der Hohen Behörde durch die Nichtanwendung des Begriffs der Angleichung an die Listenpreise der Konkurrenzunternehmen.
Wenn die Klägerin entgegen ihrer Preisliste bei einer Reihe von Geschäften die Transportkosten übernommen habe, so habe das lediglich die Wirkung einer Preisangleichung gehabt, welche die untere Grenze, die durch die Angebote nach bestimmten Preislisten von Konkurrenzunternehmen gezogen gewesen sei, nicht unterschritten und daher den Vorschriften von Artikel 60 § 2 b des Vertrages nicht widersprochen habe.
Um diese Behauptung zu untermauern, führt die Klägerin Zahlen an, aus denen sich ergeben soll, daß die von ihr in 27 Rechnungen aus der fraglichen Zeit tatsächlich angewandten Preise weit über denen liegen, die von verschiedenen Konkurrenzfirmen angewandt wurden.
Die Beklagte hält diesem Vorbringen entgegen, eine Angleichung a posteriori sei nach dem Vertrag nicht möglich, und behauptet, gestützt auf Zahlenangaben, die Angleichung sei auch nicht korrekt vorgenommen.
2. Wie schon in ihrer Stellungnahme zu den beiden ersten Beschuldigungen trägt die Klägerin vor, die Hohe Behörde habe in ihrer Entscheidung die von der Klägerin geschilderte Lage rechtswidrig nicht einmal als mildernden Umstand berücksichtigt.
Die Beklagte verweist hierzu auf ihre Einlassung auf das gleiche Vorbringen zu den beiden ersten Beschuldigungen.
D — ZUR VIERTEN BESCHULDIGUNG
(Gutschrift für Orsi)
1. Die Klägerin rügt die Hohe Behörde, weil sie hinsichtlich der dem Lagerhalter Orsi gewährten Gutschrift dem besonderen Charakter der Beziehungen nicht Rechnung getragen habe, in denen dieses Geschäft gestanden habe.
Die Firma Orsi sei in gewissem Maße ein den übrigen Kunden der Klägerin nicht vergleichbarer Käufer, da sie ihr durch besondere geschäftliche Beziehungen verbunden sei (die Klägerin und Orsi seien durch Erbteilung aus einem einheitlichen Unternehmen entstanden).
Die Beklagte erklärt, sie könne die rechtliche Begründung des Begriffs der Nichtvergleichbarkeit, wie ihn die Klägerin auffasse, nicht verstehen. Wollte man diese Auslegung annehmen, so könnten die meisten Verkäufe erlaubtermaßen diskriminierend sein. Der in Artikel 60 § 1 des Vertrages aufgestellte Grundsatz werde dann in den Bereich abstrakter und unfruchtbarer Ideen verwiesen.
2. Die Klägerin behauptet, es habe sich im vorliegenden Fall nicht um eine echte Gutschrift gehandelt, sondern um einen erzwungenen Verzicht auf die Beitreibung des Saldos aus verschiedenen zwischen ihr und Orsi offengebliebenen Konten.
Orsi habe damals am Rande des Konkurses gestanden; die gerichtliche Beitreibung habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt und hätte nur eine Krise herbeiführen müssen, die sehr ernste Auswirkungen auch außerhalb der unmittelbar betroffenen Gesellschaft hätte nach sich ziehen müssen.
Das Diskriminierungsverbot könne nicht bedeuten, daß die Unternehmen gegen zahlungsunfähige Schuldner zu klagen verpflichtet wären. Das müsse hier um so mehr gelten, als es sich um einen Schuldner handele, dem die Klägerin durch besondere Beziehungen verbunden sei.
Die Beklagte weist darauf hin, daß sich die Klägerin im Verwaltungsverfahren niemals auf diese Umstände berufen habe, und ist der Ansicht, die von der Klägerin vorgelegten Wechselproteste erbrächten keinen ausreichenden Beweis für die Unmöglichkeit, die Forderungen bei Orsi einzutreiben.
3. Die Klägerin behauptet ferner, der von Orsi beglichene Kaufpreisteil sei nicht niedriger als die Listenpreise anderer Stahlwerke. Deshalb müsse die nach Artikel 60 § 2 b des Vertrages zulässige Angleichung gegenüber dieser Beschuldigung als mildernder Umstand berücksichtigt werden.
Zum Beweis für diese Behauptung legt sie Urkunden vor, aus denen sich ergeben soll, daß die von ihr berechneten Preise ohne Frachtkosten weit über denen liegen, die nach den Preislisten der Gesellschaft Ilva hätten eingeräumt werden können.
Die Beklagte erwidert, sie habe dieses Argument nicht berücksichtigen können, weil es ihr im Verwaltungsverfahren nicht entgegengehalten worden sei.
Was seine Richtigkeit betrifft, verweist sie auf die Ausführungen, die sie über den Begriff der Angleichung im Sinne des Vertrages bei der Erörterung der drei ersten Beschuldigungen gemacht hat.
4. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen, der Hohen Behörde sei der Vorwurf zu machen, sie habe die Marktlage und die Lage der Klägerin nicht einmal als mildernden Umstand berücksichtigt; das gelte um so mehr, als die Beziehungen zwischen der Klägerin und Orsi besonders eng gewesen seien.
Die Beklagte bestreitet, die mildernden Umstände nicht berücksichtigt zu haben.
E — ZUR HÖHE DER GELDBUSSE
Die Klägerin betont, die ihr durch die angefochtene Entscheidung auferlegte Geldbuße sei sehr hart, wenn man die Umstände und die in anderen Fällen verhängten Sanktionen berücksichtige.
Die Hohe Behörde hätte bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße vor allem der Tatsache Rechnung tragen müssen, daß die Klägerin ein bescheidenes Unternehmen sei, dessen Rechtschaffenheit und Seriosität nicht zu bezweifeln seien; übrigens habe die Handlungsweise der Klägerin, wenn sie überhaupt rechtswidrig sein sollte, doch zu keiner spürbaren Störung des Marktes führen können.
Die Beklagte erwidert, Artikel 64 des Vertrages verleihe ihr die Befugnis, gegen Unternehmen, die den Vorschriften der Artikel 60 ff. zuwidergehandelt haben, Geldstrafen bis zur doppelten Höhe des Gesamtwertes der vorschriftswidrigen Verkäufe zu verhängen. Sie sei also weit unter der oberen Grenze geblieben, die der Vertrag ihrer Ermessensfreiheit ziehe. Dies habe sie gerade deshalb getan, weil sie alle Gesichtspunkte berücksichtigt habe.
IV — Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Gegen die Zulässigkeit der Klage sind von der Beklagten keine Einwendungen erhoben worden. Sie ist auch von Amts wegen nicht zu beanstanden.
Mit der Klage wird die Aufhebung, hilfsweise die Abänderung einer Geldbuße angestrebt, die die Hohe Behörde gegen die Aktiengesellschaft Modena verhängt hat, weil diese den Vorschriften von Artikel 60 des Vertrages in Verbindung mit den Entscheidungen Nr. 30 und 31/53 sowie 1 und 2/54 zuwidergehandelt habe, indem sie einer Reihe von Kunden Rabatte •eingeräumt habe, die den Preisen und Verkaufsbedingungen ihrer Preisliste nicht entsprochen hätten.
Diese Zuwiderhandlungen sind in der angefochtenen Entscheidung unter vier Beschuldigungen zusammengefaßt, welche von den Prüfern der Hohen Behörde festgestellte konkrete Fälle betreffen.
Bevor auf die Begründetheit der Beschuldigungen eingegangen wird, ist festzustellen, daß die Klägerin die den Beschuldigungen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen in dem streitigen Verwaltungsverfahren, das gemäß Artikel 36 •des Vertrages der angefochtenen Entscheidung vorausgegangen ist, als richtig anerkannt hat. Das Protokoll über die Verhandjung zwischen der Hohen Behörde und der Klägerin ist vorgelegt worden; es steht dem Gerichtshof frei, aus ihm die Schlüsse zu ziehen, die er für geboten hält.
Auf Grund dieser Feststellungen sind die gegen die Klägerin erhobenen Beschuldigungen zu prüfen.
I — Zur ersten Beschuldigung
(Rabatt zugunsten von Sidercomit)
1. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Klägerin die Warenlieferungen, welche sie der Aktiengesellschaft Sidercomit in Rechnung gestellt hat, zwar als zum Listenpreis vollständig von Sidercomit gezahlt verbucht hat, daß aber Letzteres nicht der Wahrheit entspricht, vielmehr ein Teil •dieses Preises von einem Dritten, einem Großaktionär und beauftragten Verwaltungsratsmitglied der Klägerin, für Sidercomit bezahlt worden ist. Die Klägerin behauptet, daß dies schenkweise zugunsten von Sidercomit geschehen sei, und zwar allein in der Absicht, einen Geschäftsabschluß mit einem bedeutenden Kunden zu ermöglichen, wie ihn diese Firma darstelle.
Nach den Angaben der Klägerin hat die Sidercomit als Empfängerin der unentgeltlichen Zuwendung die Schenkung stillschweigend angenommen.
Indessen ist diesen Angaben auch zu entnehmen, daß die Sidercomit zwar mit einer formalen Rechnungsstellung in Höhe der Listenpreise einverstanden gewesen ist, den fraglichen Geschäftsabschlüssen in Wahrheit aber nur zu niedrigeren Preisen als den Listenpreisen der Klägerin zugestimmt hat, die sie für höher als die gängigen Marktpreise hielt.
Die Vertragspartner waren unstreitig darüber einig, daß nicht der in den Rechnungen und den Geschäftsbüchern der Klägerin erscheinende, sondern ein geringerer Betrag von der Käuferin geschuldet sein und somit den Verkaufspreis darstellen sollte. Dieser Betrag stellte rechtlich und tatsächlich den angewandten Preis im Sinne von Artikel 60 des Vertrages dar.
Eine dem Käufer vom Verkäufer zugestandene Herabsetzung des Verkaufspreises gegenüber dem Listenpreis stellt einen Rabatt dar. Überdies stellt eine Schenkung seitens eines vertragsfremden Dritten einen vom Kaufvertrag unabhängigen und diesem nicht zugehörigen Vorgang dar, wenn der angebliche Schenker, wie dies vorliegend der Fall ist, tatsächlich als Strohmann zum alleinigen Vorteil des Verkäufers eingeschaltet wurde.
Welch geringes Vertrauen die Klägerin selbst in die Zulässigkeit ihres Vorgehens setzte, ergibt sich übrigens hinlänglich aus ihrem Versuch, jenes Manöver durch einen buchhalterischen Kunstgriff zu verschleiern, der die Prüfer täuschen und glauben lassen sollte, es handele sich um eine einzige, ausschließlich von Sidercomit herrührende Zahlung.
Nach alledem greift dieser Klagegrund nicht durch.
2. Hilfsweise macht die Klägerin der Hohen Behörde den Vorwurf, sie habe verkannt, daß die Aktiengesellschaft Sidercomit, eine Handelsorganisation der staatlichen Eisen- und Stahlindustrie, ein ihrer normalen Kundschaft nicht vergleichbarer Käufer sei, dem eine Vorzugsbehandlung gewährt werden könne, da das Rabattverbot nur auf vergleichbare Geschäfte anwendbar sei.
Die Aktiengesellschaft Sidercomit ist indessen als privatrechtliche Gesellschaft errichtet. Auch wenn man unterstellt, daß der italienische Staat auf diese Gesellschaft über die Finsider einen beherrschenden Einfluß ausübt, so würde er hiernach doch iure gestionis handeln und somit dem allgemeinen Gemeinschaftsrecht unterstehen.
Der vorliegende Klagegrund ist daher nicht stichhaltig.
3. Ganz hilfsweise vertritt die Klägerin den Standpunkt, der von Sidercomit tatsächlich bezahlte Betrag halte sich noch innerhalb der Grenzen ihrer Listenpreise, nämlich wenn man diese auf ihr Äquivalent an anderen Orten zurückführe, von denen aus dem Käufer am Lieferort günstigere Bedingungen geboten werden. Die von Sidercomit selbst bezahlten Beträge lägen noch über den Mindestpreisen, die ihr auf Grund der Preisliste der Gesellschaft Acciaierie, Ferriere, Trafilerie Cravetto — die von der Klägerin als Beispiel angeführt wird — hätten bewilligt werden können. Indem sie diese Angleichungsmöglichkeit nicht berücksichtigt habe, habe die Hohe Behörde einen Ermessensmißbrauch begangen und zugleich den Vertrag verletzt.
a) Entgegen der Ansicht der Hohen Behörde kann dieses Vorbringen nicht deswegen unbeachtet bleiben, weil es im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden ist. Ein solcher Ausschluß, der übrigens mit dem nur vorläufigen Charakter des Verfahrens nach Artikel 36 des Vertrages nicht zu vereinbaren wäre, würde die prozessualen Rechte der Klägerin in unzulässiger Weise beschränken.
b) Das Vorbringen ist aber unbegründet.
Das Preisrecht des EGKS-Vertrages beruht auf zwei wesentlichen Grundsätzen, nämlich dem Prinzip der Publizität und dem der Nichtdiskriminierung, die durch das erstgenannte Prinzip gewährleistet werden soll. Zu diesen Zwecken schreibt Artikel 60 § 2 a insbesondere die Veröffentlichung der Preislisten und Verkaufsbedingungen vor. Das Recht der Angleichung stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Listenpreise dar; es darf ihn nicht dadurch jeder Bedeutung berauben, daß im Wege von nachträglich vorgenommenen Angleichungen die Publizität ausgeschlossen wird.
Nach Artikel 60 § 2 b des Vertrages ist es das dem Kunden gemachte Angebot, das an eine von einem anderen Paritätspunkt ausgehende Preisliste angeglichen werden und sich somit als Einräumung eines Ausnahmepreises darstellen muß; zugrunde zu legen ist hierbei also das konkrete Angebot eines anderen Verkäufers an einen seiner Käufer. Diese auf Grund einer korrekten Angleichung an bekannte und nachprüfbare Daten erfolgende Preisfestsetzung muß die Bedingungen eines Geschäftes schon von dessen Abschluß an bestimmen und es jeder nachträglichen Abänderung und vor allem einer verschleierten Preisermäßigung im Stadium der Erfüllung des Kaufvertrages entziehen.
Eine Angleichung, die allein in der Absicht vorgenommen wird, einen Rabatt auf die Listenpreise ex post zu rechtfertigen, widerspricht mithin den Grundgedanken des Vertrages und insbesondere dem Wortlaut von Artikel 60 § 2 b, selbst wenn bei ihrer Berechnung die strengen einschlägigen Vorschriften berücksichtigt werden, was übrigens im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Diese Grundsätze, auf die die Hohe Behörde schon am 12. Dezember 1956 in ihrem Rundschreiben Nr. 2 hingewiesen hatte, konnten der Klägerin nicht unbekannt sein.
4. In letzter Linie macht die Klägerin hilfsweise der Entscheidung der Hohen Behörde eine unvollständige Würdigung des Sachverhalts und eine offensichtliche Ungerechtigkeit zum Vorwurf, die einem Ermessensmißbrauch in der Form des Fehlens von Gründen gleichkämen. Diese Mängel erblickt die Klägerin darin, daß die Hohe Behörde die besonderen Umstände des Falles vernachlässigt habe, die entweder als Rechtfertigungsgründe oder als mildernde Umstände hätten berücksichtigt werden müssen.
Als objektiven Umstand dieser Art führt die Klägerin konjunkturelle Schwierigkeiten auf dem italienischen Markt an, die sie nach ihrer Behauptung nur durch Zuwiderhandlungen gegen die Vertragsbestimmungen überwinden konnte. Sie behauptet, sie habe sich infolge des rechtswidrigen Verhaltens gewisser Konkurrenten, denen es gelungen sei, der Kontrolle der Hohen Behörde zu entgehen, in einer Notwehrlage befunden, die einen Rechtfertigungsgrund darstelle.
Notwehr setzt jedoch eine Handlung voraus, die zur Abwehr einer den Handelnden bedrohenden Gefahr unerläßlich ist, und erfordert ferner, daß die Drohung Unmittelbar ist, daß die Gefahr unmittelbar bevorsteht und daß ihr mit keinem anderen rechtmäßigen Mittel begegnet werden kann. All dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu: Die Klägerin hat nicht bewiesen oder auch nur Beweis dafür angetreten, daß sie von einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr bedroht worden sei, noch daß sie die jedes Industrieunternehmen in bestimmten Perioden treffenden konjunkturellen Schwierigkeiten nur durch Zuwiderhandlungen gegen das Gemeinschaftsrecht habe überwinden können.
Daher ist in diesen Umständen kein Rechtfertigungsgrund zu erblicken.
II — Zur zweiten Beschuldigung
(Rabatte bei Wechselzahlungen)
1. Zufolge der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin Zahlungen durch Wechsel mit mehr oder weniger langen Laufzeiten angenommen und dabei die Stundungszuschläge nach ihrer Preisliste korrekt angewandt; was jedoch die Wechselbeträge angehe, so habe sie ihren Kunden den Nettobetrag der diskontierten Wechsel gutgeschrieben, während sie die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Rechnungsbetrag als Rechnungssaldo für Diskontspesen verbucht habe.
2. Die Klägerin erhebt gegen diese Beschuldigung den schon im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwand, Liquiditätsschwierigkeiten hätten sie veranlaßt, sogleich bei Auslieferung der Waren und vor Errechnung des Preises Wechsel über geschätzte Beträge auszustellen, die niedriger gewesen seien als es den gelieferten Mengen entsprochen habe. Auf diese Weise hätten die mittels dieser Wechsel tatsächlich vereinnahmten Summen unter denen gelegen, welche die Kunden nach der genauen, erst nach Ausstellung der Wechsel erfolgten Rechnungsstellung geschuldet hätten. Die Beitreibung der somit ex post festgestellten Guthabensalden der Klägerin habe sich als unmöglich erwiesen. Die Kunden hätten sich an die ursprünglichen, auf den Wechseln angegebenen Beträge gehalten, die zu ändern wegen der empfindlichen Reaktion der Kundschaft schwierig gewesen sei. Die Ausstellung von Zusatzwechseln hätte überdies dem Bankkredit der Klägerin schaden können. Auf jeden Fall hätte die Klägerin angesichts der Weigerung der Kunden, die Restbeträge zu bezahlen, Gerichtskosten auf sich nehmen müssen, die in keinem Verhältnis zu den beizutreibenden Summen gestanden hätten.
Nach dem Vortrag der Klägerin ist es diese Differenz, die in ihren Büchern unter der Rubrik Skonto auf die Rechnung (sconto su fattura) verbucht worden ist; ihr zufolge entspricht diese Buchungsweise einer im italienischen Geschäftsleben eingeführten Übung und wird auch bei uneinbringlichen Forderungen angewandt.
Dieser Vortrag der Klägerin wird aber durch die Tatsachen widerlegt. Die Behauptung, daß die Kunden Zusatzwechsel nicht pflichtgemäß honoriert haben würden, nachdem sie durch die Ausstellung genauer Rechnungen auf Grund der ihnen bekannten Preisliste Aufschluß über die Höhe ihrer Verbindlichkeiten erhalten hatten, ist weder bewiesen noch überhaupt auf ein Beweisangebot gestützt. Überdies hat die Klägerin weder dargetan, daß sie Zusatzwechsel ausgestellt, noch daß sie die betroffenen Kunden in Verzug gesetzt oder irgendwelche anderen Schritte zur Beitreibung ihrer Forderungen unternommen habe. Was schließlich das vorgelegte Schreiben eines Rechtsanwalts betrifft, worin bestätigt wird, daß die Kosten der gerichtlichen Beitreibung kleiner Beträge im Vergleich zu den Interessen, um die es geht, unverhältnismäßig hoch seien, so handelt es sich hierbei lediglich um eine allgemeine Behauptung, die keinerlei auf die vorliegenden Fälle bezügliche wesentliche Einzelheiten enthält.
Im übrigen wäre es möglich gewesen, durch eine den Tatsachen entsprechende Buchführung unzweideutig die genauen Gründe hervortreten zu lassen, aus denen der Kundschaft Schulden erlassen wurden.
Die Behauptung der Klägerin ist daher unbegründet.
3. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, auch wenn man von den nach ihrer Behauptung unbezahlt gebliebenen und deshalb als Skonto auf die Rechnung ausgebuchten Restbeträgen absehe, seien die von ihren Kunden für die Lieferungen, auf die sich die in Rede stehende Beschuldigung bezieht, tatsächlich gezahlten Preise immer noch höher als die, die sich aus einer korrekten Angleichung an die Preislisten von Konkurrenzfirmen, unter denen sie die Lavorazione Metalli Vari in Brescia anführt, ergeben hätten.
Aus den oben anläßlich der Prüfung der ersten Beschuldigung näher dargelegten Gründen kann diese Rüge jedoch nicht durchgreifen, da die Angleichung erst nach der Abgabe des Angebots für die in Frage stehenden Geschäfte erfolgt ist.
III — Zur dritten Beschuldigung
(Übernahme von Frachtkosten)
1. Die Klägerin bestreitet nicht, bei den Geschäften, die in der angefochtenen Entscheidung angeführt sind, die Frachtkosten entgegen ihrer Preisliste selbst übernommen zu haben.
2. Auch in diesem Fall beruft sie sich nachträglich darauf, daß sie eine korrekte Angleichung an die Preislisten von Konkurrenzunternehmen vorgenommen habe; gehe man von diesen Listen aus, so hätten ihre eigenen Preise nicht unter den niedrigsten bei der Angleichung zulässigen Preisen gelegen.
Dieses Vorbringen ist jedoch rechtlich nicht haltbar, und zwar aus denselben Gründen, aus denen oben die im Rahmen der ersten Beschuldigung erhobene gleichartige Rüge zurückgewiesen wurde.
IV — Zur vierten Beschuldigung
(Gutschrift für Orsi)
1. Die Klägerin räumt zwar die Richtigkeit des in der Entscheidung angeführten Sachverhalts ein, den die Hohe Behörde als einen zu Artikel 60 des Vertrages im Widerspruch stehenden Rabatt auf die Listenpreise verfolgen will, behauptet aber, die bedeutenden Gutschriften, die sie ihrem Lagerhalter Orsi gewährt hat, widersprächen diesen Vorschriften nicht und könnten keinen unzulässigen Rabatt darstellen.
2. In erster Linie bringt sie vor, ihre Geschäfte mit Orsi hätten einen Käufer betroffen, der mit ihren übrigen Kimden wegen der persönlichen Bindungen zwischen den Aktionären der beiden Firmen, die infolge einer Nachlaßteilung aus einem einzigen Familienunternehmen hervorgegangen seien, nicht vergleichbar sei.
Diese Ansicht muß zurückgewiesen werden. Der Begriff der Vergleichbarkeit ist nach dem Vertrag objektiver Natur und gestattet es nicht, rein subjektive Umstände wie die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Beteiligten zu berücksichtigen, soll nicht das Diskriminierungsverbot seiner Wirksamkeit beraubt werden.
3. In zweiter Linie trägt die Klägerin vor, es handele sich im vorliegenden Fall nicht um echte Rabatte, sondern um einen Verzicht auf tatsächlich uneinbringliche Forderungen, da die wirtschaftliche Lage der Firma Orsi heikel gewesen sei.
Wegen der familiären Beziehungen zwischen den Anteilseignern der Klägerin und den Inhabern der Firma Orsi habe das einzige Mittel, dieser zu Hilfe zu kommen, ohne selbst Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern einzugehen, darin bestanden, auf die Forderungen zu verzichten, die die Klägerin an Orsi hatte.
Überdies sei dieser Verzicht insofern sachlich gerechtfertigt gewesen, als sehr wenig Aussicht bestanden hätte, die Außenstände einzutreiben, und als es nutzlos gewesen wäre, die Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen auf sich zu nehmen, deren Wiederbeibringung ausgeschlossen erscheinen mußte, nachdem die Klägerin die Zahlungsunfähigkeit von Orsi dadurch festgestellt hatte, daß sie auf diese Firma gezogene Wechsel hatte zu Protest gehen lassen.
Den vorgelegten Protesturkunden ist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß der Kredit von Orsi ernstlich erschüttert war. Wechsel im Betrag von 8131580,- Lire, alle von der Klägerin gezogen, waren mangels Zahlung zu Protest gegangen. Die Publizität, die durch diese Urkunden der Verschuldung von Orsi gegeben wurde, erlaubt es, jeden Verdacht des Zusammenspiels mit der Klägerin auszuschließen. Guthabensalden in Höhe von insgesamt 4258998,- Lire, die den Umständen nach als uneinbringlich gelten können, sind offengeblieben.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß es sich hier nicht um eine eigentliche Rabattgewährung seitens der Klägerin, sondern vielmehr um einen globalen Verzicht auf die restlichen Forderungen an Orsi handelt. Dieser Sachverhalt stellt sich in der Tat als Schulderlaß dar, nicht aber als Rabatt, der Zugeständnisse anläßlich und hinsichtlich bestimmter Geschäfte voraussetzt.
Somit ist zu diesem Punkt festzustellen, daß eine Zuwiderhandlung nicht erwiesen ist.
V — Zur Höhe der Geldbuße
1. In dem zu entscheidenden Fall ist nicht zu prüfen, ob die erschwerenden Umstände vorliegen, von denen in Artikel 47 des Vertrages die Rede ist. Die Hohe Behörde hat ihre Entscheidung nicht auf diese Vorschrift gestützt und von der dort vorgesehenen Befugnis zur Erhöhung der Geldbußen keinen Gebrauch gemacht. Indem sie die in den Geschäftsbüchern der Klägerin enthaltenen Angaben zu dem der ersten Beschuldigung zugrunde liegenden Sachverhalt als wissentlich falsch bezeichnet hat, hat sie sich darauf beschränkt, ein Manöver der Klägerin — übrigens mit Recht — anzuprangern, ohne aber hieraus zum Nachteil der Klägerin einen erschwerenden Umstand herzuleiten.
2. Die Kritik der Klägerin an der Weigerung der Hohen Behörde, ihr mildernde Umstände zuzubilligen, ist nicht berechtigt.
Weder der Umstand, daß andere Unternehmen zu ähnlichen Machenschaften gegriffen hätten, noch die schwierige Lage, in der sich die Klägerin nach ihrer — übrigens nicht unter Beweis gestellten — Behauptung infolge einer allgemein ungünstigen Konjunktur befunden hat, können gegenüber der unbedingten Verpflichtung, die Vorschriften des Vertrages einzuhalten, entscheidend ins Gewicht fallen. Übrigens hätte die Klägerin die von ihr durch unzulässige Rabattgewährung angestrebten Ziele auch mittels angemessener Abänderung ihrer Preisliste erreichen können.
Aus den weiter oben angeführten Erwägungen ist die Klägerin jedoch von der vierten gegen sie erhobenen Beschuldigung freizusprechen. Hierdurch wird der Betrag der unzulässigen Rabatte, die sie eingeräumt hat, um etwa die Hälfte vermindert. Eine entsprechende Herabsetzung der ihr auferlegten Geldbuße erscheint daher angemessen.
VI — Zur Kostenentscheidung
Die Klagepartei ist mit ihren Angriffen gegen drei der vier in der angefochtenen Entscheidung gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterlegen. Mit Rücksicht auf die Höhe der Beträge, um die es bei den einzelnen Beschuldigungen jeweils geht, entspricht es jedoch der Billigkeit, der Klägerin gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung drei Fünftel der Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Die Klagepartei hat keinen Antrag auf Verurteilung der Gegenpartei in die Kosten gestellt. Somit besteht kein Anlaß, der Hohen Behörde einen Bruchteil der Kosten aufzuerlegen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 33, 36, 47, 60, 64, 80 und 92 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage gegen die individuelle Entscheidung der Hohen Behörde vom 21. Juni 1961 ist zulässig. Sie wird abgewiesen, soweit sie gegen die drei ersten gegen die Klägerin erhobenen Beschuldigungen gerichtet ist. Soweit sie sich gegen die vierte Beschuldigung richtet, ist sie begründet.
2. Die durch die angefochtene Entscheidung festgesetzte Geldbuße wird auf 4000000 Lire herabgesetzt.
3. Die Klägerin hat drei Fünftel der Kosten der Beklagten zu tragen.