Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 31.08.1962 – C-25/62

ECLI:EU:C:1962:32

In der Rechtssache 25/62 R 1

Firma Plaumann & Co.,

Hamburg 1, Fruchthof,

Beistand: Rechtsanwalt Dr. Harald Ditges, Marienburg, Von-Groote-Straße 7,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Audry, Fédération des Commerçants, Luxemburg, Avenue de l'Arsenal 8,

Antragstellerin

gegen

Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Brüssel,

vertreten durch Herrn Hubert Ehring, Rechtsberater der Europäischen Exekutivorgane, als Bevollmächtigten,

Beistand: Dr. Ernst Steindorff, ordentlicher Professor der Rechte an der Universität Tübingen,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Henry Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,

Antragsgegnerin,

wegen

Erlasses einer einstweiligen Anordnung in der Rechtssache 25/62 (Versagung der Ermächtigung zur teilweisen Aussetzung des in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dritten Ländern anwendbaren Zollsatzes für Clementinen, frisch)

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgende

VERFÜGUNG

TATBESTAND§

Die Antragstellerin hat am 20. Juli 1962 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Nichtigkeitsklage gegen die an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Entscheidung vom 22. 5. 1962 — S III 03079 — eingereicht, mit welcher die Kommission der EWG den Antrag der Bundesrepublik auf Ermächtigung der letzteren zur Bildung einer Ex-Position Clementinen (Zollhöhe 10 %) abgelehnt hatte.

Am 16. August 1962 hat die Antragstellerin bei der Kanzlei einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts eingereicht:

Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, die Bundesrepublik Deutschland zu ermächtigen, die Anwendung des geltenden Zolltarifs für Clementinen, frisch (Tarifnr. ex 08.02 B des gemeinsamen Zolltarifs) für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 62 in Höhe von 3 % vorläufig gegen Sicherheitsleistung auszusetzen.

Ferner beantragt die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens wegen Erlasses der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin hat mit am 24. August eingereichtem Schriftsatz beantragt, diesen Antrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen und der Antragstellerin die diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen, hilfsweise die Kostenentscheidung dem Urteil in der Hauptsache vorzubehalten.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Die Antragstellerin stützt ihr Begehren auf die Behauptung, auch wenn der Gerichtshof im Hauptverfahren die Weigerung der Kommission, der Bundesrepublik für 1962 ein Kontingent für die Einfuhr von Clementinen zum Zolltarif von 10 % anstelle des an sich geltenden Satzes von 13 % zuzubilligen, für nichtig erklären sollte, so würde diese Entscheidung dennoch zu spät ergehen, um verhindern zu können, daß vor allem die im letzten Quartal dieses Jahres getätigten Einfuhren inzwischen einem Zoll von 13 % unterworfen würden. Aus diesem Grunde, und weil die Antragstellerin nach der deutschen zollrechtlichen Praxis befürchten müsse, daß ihr auch dann, wenn sie in der Hauptsache obsiege, die alsdann zuviel entrichteten Beträge nicht zurückerstattet werden würden, habe sie ein dringendes Interesse daran, daß die Bundesregierung bis zum Erlaß des Urteils in dem anhängigen Rechtsstreit ermächtigt werde, die Einfuhr von Clementinen mit einem Zoll von nur 10 o/o zu belasten und sich für die restlichen 3 o/o mit einer Sicherheitsleistung zu begnügen; diese würde bei Abweisung der Klage verfallen, so daß der Zoll alsdann in der Höhe von 13 % entrichtet wäre.

Die Antragstellerin begehrt somit mehr als die blosse Aussetzung der Vollziehung einer von ihr angegriffenen Entscheidung. Sie will vielmehr Konsequenzen vorwegnehmen, von denen sie als feststehend annimmt, daß sie sich aus einem für sie günstigen Urteil in der Hauptsache ergeben würden: nämlich einmal, daß die Kommission alsdann in jedem Falle gehalten wäre, die streitige Ermächtigung zu erteilen, und zum anderen, daß die Bundesregierung von dieser Ermächtigung, und zwar rückwirkend, Gebrauch machen würde. Wenn auch zuzugeben ist, daß Artikel 186 EWG-Vertrag derartige Maßnahmen nicht schlechthin ausschließt, so läßt sich eine derart weittragende Anordnung doch nur rechtfertigen, wenn ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen und wenn es in hohem Maße wahrscheinlich ist, daß der Betroffene anderenfalls einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde.

Es kann davon ausgegangen werden und wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten, daß diese auch im Falle einer günstigen Bescheidung des vorliegenden Antrags bei der Festsetzung der von ihren Abnehmern zu entrichtenden Preise das Risiko einer für sie ungünstigen Entscheidung in der Hauptsache einkalkulieren würde; ob die begehrte einstweilige Anordnung ergeht oder nicht ergeht, hat somit keinerlei Einfluß auf die Preisstellung. Schon aus diesem Grunde ist es keineswegs erwiesen, daß das Unterbleiben der Rückerstattung etwa zuviel bezahlter Zollgebühren für die Antragstellerin im Ergebnis einen Schaden bedeuten würde; dagegen besteht sehr wohl die Möglichkeit, daß die Erstattung dieser Gebühren ihr einen besonderen Vorteil bringen würde.

Im übrigen steht in keiner Weise fest, daß der Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache der alsdann zuviel entrichtete Zoll nicht ganz oder zum Teil erstattet werden würde. Wenn ihr auch zuzugeben ist, daß sie nach den in der Bundesrepublik geltenden allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften hierauf keinen unbedingten Anspruch hätte, so stünde es doch den zuständigen Behörden frei, nach ihrem Ermessen eine solche Erstattung vorzunehmen. Sollte die Bundesrepublik für das Jahr 1962 von der Ermächtigung Gebrauch machen, die sich als Folge eines für die Antragstellerin günstigen Ausgangs des Hauptverfahrens ergeben könnte, so ist es nicht unwahrscheinlich, daß in dieser Weise verfahren werden würde; dies um so weniger, als nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin die Bundesregierung der von ihr verfochtenen These günstig gegenübersteht.

Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß für die Antragstellerin die Möglichkeit bestehen dürfte, gegen Verfügungen der deutschen Zollbehörden, durch die ihr Gebühren in Höhe von 13 % auferlegt werden sollten, unmittelbar mit den im deutschen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfen vorzugehen.

Nach alledem ist die Dringlichkeit und Notwendigkeit der begehrten Anordnung nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, auf die von der Antragstellerin vorgetragenen sonstigen Argumente hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags sowie der Klage in der Hauptsache einzugehen.

Aus vorstehenden Gründen sowie

auf Grund der Artikel 185 und 186 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Artikels 36 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der Artikel 83, 84, 85 und 86 der ordnung

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES.

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

wie folgt entschieden:

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil in der Hauptsache vorbehalten.