Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.10.1962 – C-31/62

ECLI:EU:C:1962:37

In der Rechtssache 31/62

Firma Milchwerke Heinz Wöhrmann & Sohn, KG., Wesel/Rhein,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

Beklagte,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung seines Präsidenten A. M. Donner und der Herren L. Delvaux und R. Rossi, Kammerpräsidenten, O. Riese, Ch. L. Hammes (Berichterstatter), A. Trabucchi und R. Lecourt, Richter,

Kanzler: A. Van Houtte

Generalanwalt: K. Roemer

folgenden

BESCHLUSS§

Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens stellt der Gerichtshof fest, daß die Zulässigkeit der auf Artikel 184 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gestützten Klage zweifelhaft erscheint.

Sollte diese unverzichtbare Prozeßvoraussetzung tatsächlich fehlen, so müßte die Klage als unzulässig abgewiesen werden.

Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof gemäß Artikel 92 seiner Verfahrensordnung befugt, bereits jetzt von Amts wegen zu prüfen, ob die genannten Prozeßvoraussetzungen gegeben sind.

Es erscheint angezeigt, gemäß Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung hierzu die Parteien mündlich zu hören.

Auf Grund der vorstehenden Erwägungen,

nach Anhörung des Berichterstatters,

nach Anhörung des Generalanwalts,

auf Grund des Artikels 184 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Artikel 92 und 91 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

entschieden:

Über die vorstehend genannte von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung wird mündlich verhandelt werden.