Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1962 – C-19/62
ECLI:EU:C:1962:48
In den. verbundenen Rechtssachen
Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes
mit Sitz in Paris (Rechtssache 19/62),
vertreten durch ihren Präsidenten, Herrn Ernest Lemaire-Audoire,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Lassier, zugelassen am Appellationshof Paris,
Stichting voor Nederlandse Zelfstandige Handel en Industrie
mit Sitz in Den Haag (Rechtssache 20/62),
vertreten durch seinen Präsidenten Pieter Boezaardt,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jacques Lassier, zugelassen am Appellationshof Paris, und Harald Ditges, Köln,
Syndicat de la boucherie en gros de Paris
mit Sitz in Paris, Abattoirs de la Villette (Rechtssache 21/62),
vertreten durch seinen Präsidenten Felix Fournel,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Lassier, zugelassen am Appellationshof Paris,
Zustellungsbevollmächtigter der genannten Kläger: Rechtsanwalt E. Arendt, Luxemburg, Boulevard Joseph II 4,
Zentralverband des Deutschen Getreide-, Futter- und Düngemittelhandels e. V.
mit Sitz in Bonn (Rechtssache 22/62)
vertreten durch seinen Präsidenten Herrn Rudolf Schwarze,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Harald Ditges, Köln,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Audry, Handelskammer, Luxemburg, Avenue de l'Arsenal 8,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
mit vorläufigem Sitz in Brüssel,
vertreten in den Rechtssachen 19, 20 und 21/62 durch seinen Rechtsberater, Herrn Jacques Megret, als Bevollmächtigten, und in der Rechtssache 22/62 durch seinen Rechtsberater, Herrn Ernst Wohlfarth, als Bevollmächtigten,
Zustellungsanschrift: Amtssitz des Generalsekretariats der Ministerräte, Luxemburg, Rue Auguste Lumière 3-5,
Beklagten,
wegen
Aufhebung von Artikel 2 Nr. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates der EWG,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi,
der Richter O. Riese, Ch. L. Hammes, A. Trabucchi (Berichterstatter) und R. Lecourt,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Sachverhalt
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt kann wie folgt zusammengefaßt werden:
Am 4. April 1962 hat der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 20. 4. 1962) erlassen. In Artikel 2 Nr. 1 dieser Verordnung ist bestimmt:
Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages gilt nicht für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages notwendig sind. Er gilt insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, daß dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährdet werden.
Zufolge den Klägern, Verbänden französischer, niederländischer und deutscher Produktenhändler, verletzt der zweite Teil dieser Vorschrift die Interessen der Kläger, indem er eine Diskriminierung zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern und Produktenhändlern zum Vorteil der ersteren schafft.
Die Kläger sehen diese Diskriminierung in dem Umstand, daß die angefochtene Vorschrift den landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen solcher Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat das Recht einräume, Vereinbarungen über den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder über die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu treffen, ohne daß diese Vereinbarungen geeignet sein müßten, die in Artikel 39 des EWG-Vertrages genannten Ziele zu fördern, während der Handel Kartelle nur zum Zwecke der Verwirklichung der Ziele dieses Artikels abschließen dürfe. Diese unterschiedliche Behandlung bedeute eine Benachteiligung des Handels im Wettbewerb mit den landwirtschaftlichen Erzeugern und deren Vereinigungen.
Die Kläger begehren auf Grund von Artikel 173 Absatz 2 die Aufhebung des zweiten Teiles dieser Bestimmung wegen Ermessensmißbrauchs und Verletzung des Vertrages.
Der Beklagte hat in den vier Rechtssachen prozeßhindernde Einreden nach Artikel 91 der Verfahrensordnung erhoben.
Bei der folgenden Darstellung der Angriffs- und Verteidigungsmittel wird nur das Vorbringen zur Frage der Zulässigkeit der Klagen berücksichtigt.
II — Anträge der Parteien
Die Kläger beantragen in ihren Klageschriften, der Gerichtshof möge
Artikel 2 Nr. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates der EWG aufheben.
Der Beklagte beantragt in dem Schriftsatz, mit dem er die prozeßhindernden Einreden erhoben hat, der Gerichtshof möge
die Klagen ohne Verhandlung zur Hauptsache für unzulässig erklären,
mit allen Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Regelung der Gebühren, Kosten und etwaigen sonstigen Auslagen.
Die Kläger treten in ihren Erwiderungen diesen Anträgen entgegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich zusammenfassen wie folgt:
1. DIE PROZESSHINDERNDEN EINREDEN, DIE AUF DAS WESEN UND DIE BEDEUTUNG DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME GESTUTZT WERDEN
Nach Auffassung des Beklagten läßt Artikel 173 Absatz 2 Klagen von Privatpersonen gegen Verordnungen nur in den Fällen zu, in denen diese Maßnahmen ihrem Inhalt nach keine generelle, sondern nur individuelle Bedeutung haben. Hierzu bemerkt der Beklagte, die Voraussetzung, daß Privatpersonen individuell von einer Verordnung betroffen sein müssen, um sie anfechten zu können, bedeute, daß sie von ihr nicht nur als Angehörige einer abstrakt abgegrenzten Gruppe, sondern als konkret bezeichnete Einzelpersonen betroffen werden müßten. Dies besage, daß die fragliche Maßnahme in Wahrheit eine Entscheidung und keine Verordnung sein müsse.
Der Vergleich von Artikel 173 des EWG-Vertrages und Artikel 33 des EGKS-Vertrages lasse übrigens die Absicht der Verfasser des EWG-Vertrages klar erkennen, die Möglichkeit der Klage gegen Maßnahmen generellen Charakters allein den Mitgliedstaaten, dem Rat und der Kommission vorzubehalten.
Was die Unterscheidung zwischen generellen und individuellen Maßnahmen angeht, nimmt der Beklagte auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum EGKS-Vertrag Bezug und vertritt die Ansicht, in diesem Punkte hätten die Verträge von Rom nichts Neues gebracht. Im vorliegenden Fall sei die angefochtene Maßnahme auf alle Personen anwendbar, die gegenwärtig oder in Zukunft die in ihr vorgesehenen, abstrakt definierten Anwendbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie habe daher augenscheinlich normativen Charakter. Daher könne sie praktisch nicht durch ein Bündel individueller Entscheidungen ersetzt werden, die keine Wirkung für und gegen erst nachträglich auftretende beteiligte Personen haben könnten.
Die Kläger der Rechtssachen 19, 20 und 21/62 erwidern, die Unterscheidung zwischen Entscheidung und Verordnung im EWG-Vertrag entspreche nicht genau der Unterscheidung zwischen individueller und genereller Entscheidung im Sinne des EGKS-Vertrages. Da ein entgegengesetzter Wille der Verfasser des EWG-Vertrages nicht zum Ausdruck gekommen sei, könne der Entscheidungsbegriff nicht auf Maßnahmen beschränkt werden, die an eine oder mehrere namentlich bezeichnete Personen gerichtet seien. Die Entscheidung könne auch an eine oder mehrere Kategorien von Einzelpersonen gerichtet sein, während die Verordnung eine Maßnahme sei, die eine allgemeine, in abstracto auf alle gegenwärtig und künftig existierenden Personen anwendbare Norm aufstelle.
Nach Ansicht der Kläger der vier Rechtssachen hat im vorliegenden Fall die angefochtene Vorschrift den Charakter einer individuellen Entscheidung, denn die Maßnahme sei auf eine spezifizierte Kategorie von Personen anwendbar, nämlich die landwirtschaftlichen Erzeuger. Zudem sei sie, wie der Kläger der Rechtssache 22/62 bemerkt, zur Regelung einer bestimmten Einzelfrage und bestimmter Einzelfälle ergangen und greife unmittelbar in die Rechts- und Wettbewerbslage der Kläger ein.
Die Kläger der Rechtssachen 19, 20 und 21/62 kritisieren ferner die vom Beklagten vertretene Auslegung des Ausdrucks individuell betreffen und bemerken, diese Auslegung laufe darauf hinaus, den Sinn dieses Ausdrucks entgegen der klaren Unterscheidung, die Artikel 173 Absatz 2 in dieser Hinsicht treffe, auf den Begriff des Adressaten zu beschränken. Das Adverb individuell habe keine andere Bedeutung als die, den Sinn des Adverbs, unmittelbar' zu präzisieren.
Diese These stützen die Kläger darauf, daß es dem Völkerrecht und den demokratischen Grundsätzen widersprechen würde, wollte man der einschränkenden Auslegung des Rates folgen, die diesem Organ, dessen Mitglieder den europäischen Instanzen politisch nicht verantwortlich seien, die Möglichkeit eröffnen würde, ungehindert die Vertragsziele zu vereiteln und die Rechte der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu beschneiden. Im vorliegenden Fall würden die Kläger praktisch keine Möglichkeit haben, sich einer Einrede der Unanwendbarkeit (Artikel 184) oder einer Vorlage zur Vorabentscheidung (Artikel 177) gegen die angefochtene Bestimmung zu bedienen, denn die Personen, denen diese Bestimmung nachteilig sei, gehörten nicht zu deren Adressaten. Die einschränkende Auslegung des Rates würde also zu einer echten Rechtsverweigerung führen.
Für den Fall, daß der Gerichtshof der angefochtenen Vorschrift Verordnungscharakter beimessen sollte, ist der Kläger der Rechtssache 22/62 der Auffassung, daß er gleichwohl das Recht habe, sie anzufechten; denn dem Wortlaut von Artikel 173 Absatz 2 des EWG-Vertrages sei zu entnehmen, daß Privatpersonen zur Klage gegen solche Verordnungen befugt seien, die sie in einem besonderen Maße beeinträchtigten, per Kläger beruft sich überdies auf einen deutschen Verfassungsgrundsatz, demzufolge Privatpersonen stets die Möglichkeit hätten, gegen beeinträchtigende rechtssetzende Akte vorzugehen. Diese Möglichkeit müsse insbesondere dann gegeben sein, wenn — wie im vorliegenden Fall — nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern die Verletzung des verfassungsmäßigen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gerügt werde.
2. DIE PROZESSHINDERNDEN EINREDEN, DIE DARAUF GESTÜTZT WERDEN, DASS DIE KLÄGER VON DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME NICHT UNMITTELBAR BETROFFEN SEIEN
a) Der Beklagte trägt vor, Artikel 173 des EWG-Vertrages verlange, daß die Privatpersonen von der fraglichen Maßnahme unmittelbar betroffen werden müßten. Er enthalte daher eine Einschränkung gegenüber Artikel 33 des EGKS-Vertrages, der allgemeiner das Recht der Privatpersonen zur Anfechtung der sie betreffenden individuellen Entscheidungen vorsehe. Diese Voraussetzung von Artikel 173 erfülle derjenige, zu dessen Vor- oder Nachteil sich durch die angefochtene Maßnahme Rechte oder Pflichten, beziehungsweise eine Änderung oder Beseitigung dieser Rechte und Pflichten, [ergäben], wenn sich also die Maßnahme — kurz gesagt — direkt und nicht erst mittelbar auf ihn [auswirke]. Im Gegensatz zu der Rechtslage, die sich nach dem EGKS-Vertrag ergeben würde, [treffe] dies nicht auf den zu, dessen Rechte und Pflichten erst durch einen Akt geändert werden, den ein Dritter auf der Grundlage des in Frage stehenden Aktes vornimmt. Im vorliegenden Fall beklagten sich die Kläger nicht darüber, daß ihnen die angefochtene Vorschrift nicht zugute komme, sondern sie beschränkten sich auf die Behauptung, daß ihre Konkurrenten durch die Bestimmungen, deren Rechtmäßigkeit die Kläger bestreiten, begünstigt würden. Diese Benachteiligung könne sich aber erst auswirken, wenn diese Konkurrenten durch Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen von der angefochtenen Bestimmung Gebrauch gemacht hätten.
Die Kläger der Rechtssachen 19, 20 und 21/62 erwidern, die These des Beklagten scheine die klare Unterscheidung außer acht zu lassen, die zwischen dem von einer Maßnahme Betroffenen und ihrem Adressaten zu treffen sei. Sie sind der Meinung, aus dem Gebrauch des Verbs concerner (betreffen) in Artikel 173 Absatz 2, dessen Bedeutung viel weiter sei als etwa die der Verben viser oder affecter, ergebe sich, daß der Vertrag allen Beteiligten eine denkbar weite Klagebefugnis [eröffne]. Das in Artikel 173 Absatz 2 aufgestellte Erfordernis eines unmittelbaren Interesses bedeute, daß diese Bestimmungdas Recht zur Erhebung der Anfechtungsklage nur den unmittelbar Betroffenen, das heißt ohne Dazwischentreten von Personen, die ebenfalls Nutznießer oder Opfer der Maßnahmen wären, [eröffne]. Die klagenden Verbände und ihre Mitglieder stünden durch die bedeutende Stellung, die sie auf dem Agrarsektor einnähmen, auf den in der angefochtenen Maßnahme ausdrücklich bezeichneten Tätigkeitsgebieten unmittelbar mit den landwirtschaftlichen Erzeugern im Wettbewerb. Diese Maßnahme betreffe sie daher unmittelbar.
Der Kläger der Rechtssache 22/62 meint, eine Person sei nicht nur dann im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 von einer Maßnahme betroffen, wenn diese ihre Rechte und Pflichten ändere. Es reiche vielmehr aus, wenn die Maßnahme die Person in ihrem wirtschaftlichen Interessenbereich beeinträchtige. Für die Entscheidung, ob die Maßnahme eine unmittelbare Beeinträchtigung zur Folge habe, sei der Grad der Beeinträchtigung ausschlaggebend. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung müsse es dabei genügen, daß es nach dem Vorbringen des Klägers nicht ausgeschlossen ist, daß er durch die angefochtene Maßnahme in seinen Rechten und Interessen verletzt ist. Die in der angefochtenen Bestimmung enthaltene und in einer einseitigen Begünstigung der Konkurrenten der Kläger bestehende Diskriminierung habe die Rechts- und Wettbewerbslage zum Nachteil des Klägers als des Gesamtvertreters der Interessen seiner Mitglieder unmittelbar verändert. Alle vier Kläger führen aus, sie wollten den diskriminierenden Grundsatz angreifen, der in der angefochtenen Bestimmung als solcher zum Ausdruck komme, nicht aber eine Diskriminierung, die sich aus Kartellgründungen der Erzeuger ergeben könnte.
Die Kläger der Rechtssachen 19, 20 und 21/62 bemerken noch, übrigens bedürften die unter die angefochtene Bestimmung fallenden Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen keiner vorherigen Genehmigung; infolgedessen sei der Rat nicht in der Lage zu beweisen, daß keine Vereinbarung getroffen worden sei.
b) Hilfsweise äußert der Beklagte mit Rücksicht darauf, daß der EWG-Vertrag im Unterschied zum EGKS-Vertrag keine Bestimmung enthalte, die den Unternehmensverbänden ausdrücklich ein Klagerecht einräume, Zweifel daran, ob die Verbände gegen Maßnahmen klagen können, die — wie die vorliegend angefochtene Bestimmung — sie nicht unmittelbar als Verbände betreffen, sondern nur auf dem Umweg über ihre Mitglieder.
Die Kläger der Rechtssachen 19, 20 und 21/62 erwidern, da die angefochtene Bestimmung zwei verschiedene Regelungen für zwei Berufsstände vorsehe, beruhe sie auf einem Unterscheidungsmerkmal berufsständischer Art. Deshalb sei es auch Sache der berufsständischen Organisationen, Klage zu erheben, da sich die Diskriminierung auf ihrer Ebene auswirke. Das von den Klägern betreute Vermögen der Berufsstände sei daher als solches betroffen; die Wahrnehmung der somit beeinträchtigten allgemeinen Interessen der Berufsstände begründe deshalb das Recht und das Interesse der Kläger an der Klageerhebung.
Nach Auffassung der Kläger gebietet das Gemeinschaftsinteresse an einer guten Rechtspflege und an einer umfassenden Kontrolle der Maßnahmen der Institutionen der Gemeinschaft, denjenigen berufsständischen Grundorganisationen, die speziell die Interessen ganz bestimmter Berufsstände wahrzunehmen haben (die mehrere Berufsstände umfassenden Spitzenorganisationen würden nämlich durch die Wörter unmittelbar und individuell in Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag ausgeschlossen), ein ebenso weitgehendes Klagerecht wie im EGKS-Vertrag einzuräumen, denn nur die Verbände seien in der Lage, die Standesinteressen wahrzunehmen und sie dem Gerichtshof in der richtigen Perspektive zu zeigen. Der Kläger der Rechtssache 22/62 hebt in diesem Zusammenhang noch hervor, daß das einzelne Unternehmen nur selten in der Lage sein werde, sich selbst über die Maßnahmen der Institutionen der Gemeinschaft zu informieren und eventuell gegen sie vorzugehen.
IV — Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsmäßig verlaufen.
Mit Rücksicht auf den zwischen den vorliegenden Rechtssachen bestehenden Sachzusammenhang hat der Gerichtshof die vier Rechtssachen mit Beschluß vom 7. November 1962 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I — Zur Zulässigkeit
1. Nach Artikel 173 Absatz 2 des EWG-Vertrages können natürliche oder juristische Personen gegen ein Handeln der Kommission oder des Rates nur Klage erheben, wenn die getroffenen Maßnahmen Entscheidungen darstellen, die entweder an diese Personen ergangen sind, oder sie unmittelbar und individuell betreffen, obwohl sie als Verordnungen oder als an andere Personen gerichtete Entscheidungen ergangen sind. Das bedeutet, daß diese Personen nicht zur Erhebung von Anfechtungsklagen gegen Verordnungen des Rates oder der Kommission befugt sind.
Der Gerichtshof räumt ein, daß diese durch die Römer Verträge eingeführte Regelung für die Zulässigkeit von Anfechtungsklagen, die von Privatpersonen erhoben werden, einschränkendere Bedingungen aufstellt als der EGKS-Vertrag. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofes, ein Werturteil über diese, im Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung klar zum Ausdruck gebrachte Regelung zu fällen.
Der Gerichtshof vermag die Auslegung nicht als richtig anzuerkennen, derzufolge der Begriff Entscheidungen, der in Artikel 173 Absatz 2 gebraucht wird, auch die Verordnungen umfassen soll. Diese ausdehnende Auslegung ist nicht mit der Tatsache zu vereinbaren, daß Artikel 189 eine deutliche Unterscheidung zwischen den Begriffen der Entscheidung und derVerordnung trifft. Es ist undenkbar, daß der Ausdruck Entscheidung in Artikel 173 in einem andern als dem sich aus Artikel 189 ergebenden technischen Sinne gebraucht sei.
Die vorstehenden Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß die Klagen als unzulässig abzuweisen sind, wenn die angefochtene Maßnahme eine Verordnung darstellt. Bei der Prüfung dieser Frage kann sich der Gerichtshof nicht mit der amtlichen Bezeichnung der Maßnahme zufriedengeben; er muß vielmehr in erster Linie auf deren Gegenstand und Inhalt abstellen.
2. Nach Artikel 189 des EWG-Vertrages hat die Verordnung allgemeine Geltung und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, während die Entscheidung nur für diejenigen verbindlich ist, die sie bezeichnet. Das maßgebende Unterscheidungsmerkmal ist im Vorliegen oder Fehlen der allgemeinen Geltung der fraglichen Maßnahme zu erblicken.
Wesentliches Merkmal der Entscheidung ist, daß sie sich nur an diejenigen Personen wendet, die sie bezeichnet, während die Verordnung wesentlich normativen Charakter hat und nicht auf eine begrenzte Zahl namentlich bezeichneter oder doch bestimmbarer Adressaten anwendbar ist, sondern auf in ihrer Gesamtheit und abstrakt umrissene Personenkreise. Um in Zweifelsfällen zu klären, ob eine Entscheidung oder eine Verordnung vorliegt, ist demnach zu untersuchen, ob die fragliche Maßnahme bestimmte Personen individuell betrifft. Wenn daher eine von dem sie erlassenden Organ als Verordnung bezeichnete Maßnahme Vorschriften enthält, die bestimmte natürliche oder juristische Personen nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betreffen, so ist jedenfalls diesen Vorschriften — unabhängig von der Frage, ob die Maßnahme als Ganzes mit Recht als Verordnung bezeichnet ist — kein Verordnungscharakter zuzugestehen. Sie können somit von den betroffenen Personen nach Artikel 173 Absatz 2 angefochten werden.
3. Im vorliegenden Fall ist die umstrittene Maßnahme von dem Organ, das sie erlassen hat, als Verordnung bezeichnet worden. Die Kläger vertreten aber die Auffassung, die angefochtene Bestimmung habe in Wahrheit den Charakter einer als Verordnung ergangenen Entscheidung. Ohne Zweifel ist es möglich, daß auch eine Entscheidung einen sehr weiten Anwendungsbereich hat. Es geht aber nicht an, eine Maßnahme, die auf objektiv bestimmte Tatbestände anwendbar ist und in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Rechtsfolgen für Personenkreise erzeugt, die sie in allgemeiner und abstrakter Form ins Auge faßt, als Entscheidung zu betrachten, es sei denn, es wäre erwiesen, daß bestimmte Personen von ihr im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 individuell betroffen werden.
Im vorliegenden Fall erzeugt die angefochtene Bestimmung in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Rechtsfolgen für bestimmte Personenkreise, die in allgemeiner und abstrakter Form umschrieben werden. Sie räumt den unter sie fallenden Personenkreisen, nämlich den in den Mitgliedstaaten tätigen landwirtschaftlichen Erzeugern und ihren Verbänden, das Recht zu Vereinbarungen, Beschlüssen und Verhaltensweisen unter weniger engen Voraussetzungen als denjenigen ein, die sich aus der alleinigen Anwendung von Artikel 85 des Vertrages ergeben würden.
Es bleibt noch zu prüfen, ob die angefochtene Bestimmung die Kläger individuell betrifft.
Wenn diese Bestimmung auch die Interessen der Produktenhändler und damit der Mitglieder der klagenden Verbände berührt, indem sie diese Händler in eine weniger günstige Lage versetzt als ihre unmittelbaren Konkurrenten, die landwirtschaftlichen Erzeuger, so ist doch festzustellen, daß diejenigen Händler, die Mitglieder der klagenden Verbände sind, von dieser Bestimmung in gleicher Weise betroffen werden wie alle andern Produktenhändler der Gemeinschaft. Übrigens erscheint auch die Ansicht unhaltbar, daß ein Verband in seiner Eigenschaft als Repräsentant einer Unternehmergruppe von einer die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührenden Maßnahme individuell betroffen werde. Diese Ansicht hätte zur Folge, daß die gesamten Interessen der Angehörigen einer Gruppe, die in dieser Eigenschaft von echten Verordnungen betroffen würden, als einem einzigen Rechtssubjekt zustehend angesehen würden; das wäre mit dem System des Vertrages unvereinbar, wonach Privatpersonen nur gegen individuelle Entscheidungen, deren Adressaten sie sind, oder gegen Maßnahmen, die sie in ähnlicher Weise berühren, Anfechtungsklage erheben können.
Es ist daher festzustellen, daß die streitige Bestimmung die Kläger nicht individuell betrifft.
Nach alledem hat der Beklagte die angefochtene Bestimmung mit Recht als Verordnung bezeichnet. Daher sind die prozeßhindernden Einreden insoweit begründet und die Klagen als unzulässig abzuweisen, ohne daß die Frage untersucht zu werden braucht, ob Verbände stets ein Klagerecht haben, wenn ihren Mitgliedern ein solches zusteht.
II — Zur Kostenentscheidung
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kläger unterlegen. Ihnen sind daher die Kosten aufzuerlegen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 173 und 189 des EWG-Vertrages,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihrer Artikel 69 § 2 und 91 § 4,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.