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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1962 – C-46/59

ECLI:EU:C:1962:44

Zitiert von 3 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen

1. Meroni e C,

Kommanditgesellschaft nach italienischem Recht mit Sitz in Erba (Rechtssache 46/59),

vertreten durch ihren Generalbevollmächtigten Dr. Agostino Artioli,

2. Meroni e C,

Aktiengesellschaft nach italienischem Recht mit Sitz in Mailand und Werk in Settimo Torinese (Rechtssache 47/59), vertreten durch ihr alleiniges Vorstandsmitglied Dr. Aldo Meroni,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arturo Cottrau, zugelassen in Turin und beim Kassationshof in Rom,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, Rue Alphonse Munchen 6,

Klägerinnen,

gegen

Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

vertreten durch ihren Rechtsberater Professor Giulio Pasetti als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Walter Bigiavi, ordentlicher Professor an der Universität Bologna,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

Ersatzes des durch einen angeblichen Amtsfehler der Hohen Behörde verursachten Schadens,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi,

der Richter O. Riese (Berichterstatter) und Ch. L. Hammes,

Generalanwalt: M. Lagrange,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Durch eine Reihe von allgemeinen Entscheidungen schuf die Hohe Behörde nach Artikel 53 Buchstabe b des EGKS-Vertrages für alle schrottverbrauchenden Unternehmen eine obligatorische finanzielle Einrichtung, änderte sie ab und verlängerte ihre Geltungsdauer. Diese Einrichtung war insbesondere dazu bestimmt, innerhalb der Gemeinschaft den Selbstkostenpreis des Schrotts auszugleichen, ob dieser Ausgangsstoff nun aus der Gemeinschaft kam oder ausländischer Herkunft war. Sie wurde durch Beiträge finanziert, die nach dem Verbrauch der einzelnen Unternehmen an Zukaufschrott berechnet wurden. Die Beiträge sollten in erster Linie Ausgleichszahlungen an solche Unternehmen ermöglichen, die aus dritten Ländern eingeführten Schrott oder Abwrackschrott kauften; denn der Selbstkostenpreis dieser beiden Schrottkategorien war im allgemeinen höher als der Preis für Binnenschrott.

Die Ausgleichseinrichtung arbeitete vom 1. April 1954 bis Ende November 1958. Bis zum 1. August 1958 waren wichtige Verwaltungsaufgaben, u. a. die Einbeziehung des Schrotts in den Ausgleich, die Überprüfung der von den Unternehmen zu diesem Zweck vorgelegten Unterlagen sowie die Festsetzung der Kriterien für diese Nachprüfung, der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott (Kasse) und dem Gemeinsamen Büro der Schrottverbraucher (GBSV) in Brüssel sowie den Regionalbüros in den Mitgliedstaaten anvertraut.

Mit Wirkung vom 1. August 1958 zog die Hohe Behörde die Entscheidungsbefugnisse, die sie auf diese Organe delegiert hatte, wieder an sich.

2. Bis zum Jahre 1957 waren ungefähr 22000 Tonnen Binnenschrott in den Ausgleich einbezogen worden, für den als Ursprungszeugnisse Bescheinigungen des Leiters der Abteilung Eisen und Stahl des niederländischen Wirtschaftsministeriums, Herrn van der Grift, beigebracht worden waren, in denen der Schrott betrügerisch als Abwrackschrott bezeichnet war. Diese Unregelmäßigkeiten führten zu einer Klage der Firma Feram gegen die Hohe Behörde auf Grund von Artikel 40 des EGKS-Vertrages. Die Klage wurde durch Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1959 (RsprGH V d 521 ff.) abgewiesen; der Gerichtshof vertrat die Auffassung, der genannte Sachverhalt lasse keinen Amtsfehler der Gemeinschaft erkennen.

Nach der Aufdeckung des Falles van der Grift stellte sich heraus, daß auf Grund von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die mit diesem Fall in keinem Zusammenhang standen, weitere Schrottpartien zu Unrecht zum Preisausgleich zugelassen worden waren. Die Hohe Behörde führte eine Untersuchung durch und legte im April 1961 als Anlage zu ihrem Neunten Gesamtbericht einen Bericht über ihre Tätigkeit auf diesem Gebiet vor (im folgenden Bericht der Hohen Behörde genannt). Der Binnenmarktausschuß des Europäischen Parlaments prüfte gleichfalls den gesamten in Rede stehenden Sachverhalt; sein Berichterstatter, Herr Poher, verfaßte hierüber einen Bericht (Sitzungsperiode 1961/1962, Drucksache Nr. 109 vom 15. Dezember 1961, im folgenden Poher-Bericht genannt).

Aus dem Bericht der Hohen Behörde ergibt sich insbesondere folgendes:

Bis zur Fertigstellung des Berichts konnte festgestellt werden, daß bei einer Gesamtmenge von 13018270 Tonnen Einfuhrschrott oder gleichgestelltem Schrott 229889 Tonnen zu Unrecht zum Ausgleich zugelassen worden waren.

Da indessen die Untersuchungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, erschien es möglich, ja sogar wahrscheinlich, daß in dieser Zahl nicht alle Unregelmäßigkeiten erfaßt waren (der Poher-Bericht spricht schon von 252000 Tonnen).

Die genannte Zahl ergibt sich aus Unregelmäßigkeiten der verschiedensten Art, die in mehreren Mitgliedstaaten vorgekommen sind.

Im Zeitpunkt der Fertigstellung des Berichts konnte das endgültige Ergebnis der von der Hohen Behörde angestellten Versuche, die zu Unrecht ausgezahlten Beträge von den Schuldigen zurückzuerlangen, noch nicht mitgeteilt werden, da eine Reihe dieser Versuche noch nicht zum Abschluß gebracht waren.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin Meroni/Erba hat in der Klageschrift beantragt,

1. die Klage für zulässig zu erklären;

2. die Verantwortung der Beklagten für die Tatsache festzustellen, daß sie nicht in der Lage war zu vermeiden, daß in den Jahren 1954 bis 1957 über das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher große Schrottmengen verkauft werden konnten, für die als Belege betrügerische Abwrackbescheinigungen des Leiters der Abteilung Eisen und Stahl des niederländischen Wirtschaftsministeriums vorgelegt worden waren (ein Betrug, an dem anscheinend die Hansa-Rohstoff in Düsseldorf beteiligt war), sowie für alle etwaigen sonstigen Umstände, die sich im Laufe des Verfahrens herausstellen sollten;

3. der Beklagten aufzugeben, gemäß Artikel 23 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes sämtliche den vorliegenden Rechtsstreit betreffenden Protokolle und Dokumente vorzulegen und die zweckdienlichen Auskünfte dazu zu erteilen;

4. erforderlichenfalls einen von Amts wegen zu bestellenden Sachverständigen damit zu beauftragen,

a) die genaue Schrottmenge festzustellen, die zum Schaden der dem obligatorischen Preisausgleich unterliegenden Eisen- und Stahlunternehmen der Gemeinschaft in betrügerischer Weise verkauft wurde, sei es mit Hilfe falscher Bescheinigungen, sei es vermittels anderer betrügerischer Machenschaften, die dazu dienen sollten, mißbräuchlich in den Genuß der Ausgleichsprämie für eingeführten Schrott zu gelangen;

b) den Prozentsatz festzustellen, um den sich der Umlagesatz infolge dieser betrügerischen Handlungen erhöht hat;

c) den genauen Betrag festzustellen, der der Klägerin auf die provisorischen Ausgleichsrechnungen der Jahre 1954 bis 1957 gutzuschreiben ist;

5. die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Klägerin Meroni/Mailand hat in ihrer Klageschrift ähnliche Anträge gestellt; sie hat insbesondere beantragt,

die Verantwortung der Beklagten für die Tatsache festzustellen, daß sie nicht in der Lage war zu vermeiden, daß in den Jahren 1954 bis 1957 über das niederländische Regionalbüro der Ausgleichskasse große Schrottmengen verkauft werden konnten, für die als Belege betrügerische Abwrackbescheinigungen des Leiters der Abteilung Eisen und Stahl des niederländischen Wirtschaftsministeriums vorgelegt worden waren, sowie für alle etwaigen sonstigen Betrügereien, die in der Folgezeit aufgedeckt worden sind (Hansa-Rohstoff Düsseldorf usw.).

In der öffentlichen Sitzung vom 31. Januar 1962 hat der Berichterstatter den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen sowie der Klägerin Chasse (Rechtssache 33/59) — diese drei Rechtssachen waren zu gemeinsamer Verhandlung verbunden — gefragt, ob die Klägerinnen ihre Klagen nur auf die Betrügereien im Falle van der Grift oder auf alle im Zusammenhang mit dem Schrottausgleich begangenen Betrügereien stützen wollen gegebenenfalls unter Abänderung ihrer Anträge in diesem Sinne, vorbehaltlich … der Zulässigkeit solcher Änderungen.

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen hat im wesentlichen erwidert, es verstehe sich ganz einfach von selbst, daß die Klagen sich auf alle Betrügereien im Zusammenhang mit dem Schrottausgleich bezögen. Er hat jedoch nicht ausdrücklich neue Anträge gestellt.

Die Beklagte hat in ihren Klagebeantwortungen beantragt,

die am 28. September 1959 zugestellte Klage der Kommanditgesellschaft Meroni e C, Erba (beziehungsweise die am 12. Oktober 1959 zugestellte Klage der Aktiengesellschaft Meroni e C, Settimo Torinese) in allen Punkten abzuweisen;

die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Im schriftlichen Verfahren vorgetragene Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL DER KLÄGERINNEN

Soweit die Klägerinnen konkrete Tatsachen vortragen, nehmen sie nur auf den Fall van der Grift Bezug.

Sie machen geltend, durch die in Rede stehenden Betrügereien hätten sie einen unmittelbaren Schaden erlitten, da sie für die betreffenden Geschäftsjahre mit einem höheren Betrag zu der Ausgleichseinrichtung hätten beitragen müssen, als es der Fall gewesen wäre, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen unterblieben wären. Die Hohe Behörde habe selbst eingeräumt, daß die zu Unrecht geleisteten Ausgleichszahlungen sich auf insgesamt $ 646200 beliefen. Die Summe scheine aber in Wirklichkeit fünfmal so hoch zu sein.

Die Klägerinnen weisen darauf hin, daß sie ein dringendes Interesse daran hätten, ihren Schaden schon jetzt geltend zu machen, weil sie sonst Gefahr liefen, daß ihnen die Verjährungseinrede des Artikels 40 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS entgegengehalten werden könnte.

Der geltend gemachte Schaden sei die Folge eines Amtsfehlers der Beklagten oder, was rechtlich auf dasselbe hinauslaufe, eines Amtsfehlers der Brüsseler Organe oder der Regionalbüros.

1. Die Hohe Behörde sei in ihren Entscheidungen über die Schaffung der finanziellen Einrichtungen für den Schrottausgleich gegenüber den betroffenen Unternehmen die ausdrückliche Verpflichtung eingegangen, über das einwandfreie Funktionieren dieser Einrichtungen zu wachen und damit betrügerische Machenschaften, wie sie hier vorgekommen seien, zu unterbinden; die Klägerinnen berufen sich insoweit insbesondere auf die achte Erwägung zu der Entscheidimg Nr. 14/55. Die Hohe Behörde habe sich schwere Verletzungen dieser Überwachungspflicht zuschulden kommen lassen. Sie könne sich nicht damit verteidigen, die in Rede stehenden Betrügereien seien unvorhersehbar gewesen; denn die Lebenserfahrung beweise das Gegenteil. Im übrigen könnten die Unternehmen zu Recht verlangen, daß die Hohe Behörde ein höheres Maß an Sorgfalt an den Tag lege als irgendeine durchschnittliche Verwaltungsbehörde.

Die Betrügereien hätten nicht vorkommen können, wenn die verantwortlichen Stellen

rechtzeitig strenge Vorschriften über die Vorprüfung von Anträgen auf Ausgleichszahlungen erlassen hätten;

die Abwrackbescheinigungen in eigener Verantwortung ausgestellt hätten, anstatt diese Tätigkeit dem niederländischen Wirtschaftsministerium zu übertragen;

die (in den Fall van der Grift verwickelte) Vlissinger Firma Cracau Metalen aufgefordert hätten, den Beweis für die tatsächliche Abwrackung der in Frage stehenden Schiffe zu erbringen;

Stichproben zur Prüfung des angeblichen Abwrack-Charakters des Schrotts, für den Ausgleichszahlungen beansprucht wurden, vorgenommen hätten, und zwar notfalls durch Beauftragung vereidigter Sachverständiger mit Kontrollen an Ort und Stelle;

die Beteiligten aufgefordert hätten, Fotokopien der Rechnungen der Abwrackunternehmen sowie Bankbelege für deren Begleichung beizubringen:

das niederländische Wirtschaftsministerium ersucht hätten, Fotokopien der Original-Ursprungszeugnisse vorzulegen; die von dem niederländischen Beamten ausgestellten Bescheinigungen hätten die Existenz derartiger Originale durch die Verwendung fingierter Registernummern vorgetäuscht; die Nachlässigkeit der Hohen Behörde erhelle auch daraus, daß diese sich niemals nach den Vorschriften erkundigt habe, welche die niederländischen Behörden über die Ausstellung von Abwrackbescheinigungen erlassen hätten; erst durch eine im Jahre 1959 erfolgte Mitteilung des niederländischen Wirtschaftsministers vor dem nationalen Parlament habe sie hiervon Kenntnis erhalten.

Es lasse sich auch nicht behaupten, die Umstände hätten seinerzeit keine Anhaltspunkte für einen Verdacht ergeben. Vielmehr hätte den beteiligten Dienststellen auffallen müssen, daß eine so bescheidene Firma wie Cracau Metalen im Laufe eines einzigen Jahres der Gemeinschaft mehr als 22000 Tonnen Abwrackschrott angeboten habe.

2. Im übrigen hätten sowohl die Hohe Behörde als auch die Brüsseler Dienststellen den begangenen Amtsfehler mehrfach zugegeben.

So heiße es in der Antwort der Hohen Behörde auf die Anfrage Nr. 59 der Abgeordneten van der Goes van Naters und Nederhorst (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 1958 S. 22/58 ff.):

daß die Schrottpartien, die den Gegenstand der betrügerischen Machenschaften bildeten, durch Vermittlung des GBSV verkauft worden sind;

daß die Hohe Behörde zu dem Schluß gelangt ist, daß das von der Kasse angewandte System zur Kontrolle der Herkunft des für den Ausgleich in Frage kommenden Schrotts, insbesondere aber die Zusammenarbeit zwischen der Kasse und den regionalen Büros in den einzelnen Ländern der Gemeinschaft, einer Verbesserung bedarf

daß die Hohe Behörde in einem Schreiben an den Präsidenten des Verwaltungsrates der Kasse um Vorschläge zur Behebung der Mängel gebeten hat, die der derzeitigen Arbeitsweise anhaften;

daß die Brüsseler Organe ihren Präsidenten ermächtigt haben, Gutachten von Rechtsanwälten über die Frage einzuholen, welche rechtlichen Maßnahmen zur Erlangung eines Schadensersatzes eingeleitet werden können.

In einem an den Präsidenten der Ausgleichskasse, Herrn Bentz van den Berg, gerichteten Schreiben habe der Vizepräsident der Hohen Behörde ausdrücklich erklärt, die betrügerischen Machenschaften hätten insbesondere deswegen solange fortgesetzt werden können, weil die Regionalbüros die Akten, die sie der Kasse vorlegen mußten, zu lange Zeit zurückgehalten hätten und weil gewisse Regionalbüros die Anweisungen der Kasse über die Kontrolle der Ursprungszeugnisse nicht befolgt hätten. Der Brief schließe mit dem Ersuchen, der Hohen Behörde die Maßnahmen mitzuteilen, welche die Kasse plane, um einem Zustand abzuhelfen, der ein derart mangelhaftes Funktionieren der Kasse ermöglicht hat. In seinem Antwortschreiben habe Herr Bentz van den Berg die Berechtigung dieser Vorwürfe keineswegs bestritten, sondern mitgeteilt, daß demnächst ein Ausschuß zusammentreten werde, um Vorschriften zur Sicherstellung einer besseren Überprüfung der Ausgleichsanträge auszuarbeiten. In der Tat seien in der Folgezeit zahlreiche Vorschriften dieser Art erlassen worden; sie sähen insbesondere die Vorlage einer ganzen Reihe von Belegen vor.

Es sei unerfindlich, wie die Beklagte unter diesen Umständen ihre Behauptung aufrechterhalten könne, sie habe seinerzeit alle erdenkliche Sorgfalt walten lassen, und auch eine schnellere Vorlage der Unterlagen durch die Regionalbüros hätte die Betrugsmanöver nicht verhindern können. Wenn sie sich damit verteidige, die Anträge hätten jeweils schnell bearbeitet werden müssen, weil die Antragsteller Wert auf eine kurzfristige Überweisung der Ausgleichsbeträge gelegt hätten, so stehe dies in offensichtlichem Widerspruch zu der Feststellung des Vizepräsidenten der Hohen Behörde, die Regionalbüros hätten die Unterlagen zu lange zurückgehalten.

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihr nicht das Recht zugestanden habe, die Tätigkeit nationaler Verwaltungsstellen zu überwachen. Sie sei vielmehr hierzu berechtigt und verpflichtet gewesen, soweit derartige Kontrollmaßnahmen notwendig gewesen seien, um von den Unternehmen in der Gemeinschaft, deren Interessen die Hohe Behörde wahrzunehmen habe, einen Schaden abzuwenden.

2. ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL DER BEKLAGTEN

Die Beklagte beruft sich insbesondere auf die Feststellungen des erwähnten Urteils in der Rechtssache Feram, um darzutun, daß die Ausführungen der Klägerinnen nicht berechtigt seien.

Im übrigen macht sie geltend:

a) Die Klägerinnen hätten keinerlei Nachweis für das Vorliegen eines Schadens erbracht. Die Hohe Behörde habe Maßnahmen zur Wiedererlangung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichsbeträge eingeleitet, so daß die nachträgliche Berichtigung der Umlagebeträge nach wie vor möglich sei. Die Heranziehung eines Sachverständigen sei überflüssig, da die Schrottmenge, für die unzulässigerweise Ausgleichszahlungen bewilligt worden seien, bekannt sei.

b) Ebensowenig ergebe sich aus dem Vorbringen der Klägerinnen ein Amtsfehler der Beklagten oder — was auch nach Ansicht der Beklagten das gleiche wäre — ein Amtsfehler der Brüsseler Organe. Das Verschulden des niederländischen Beamten könne der Hohen Behörde nicht zugerechnet werden. Die Ereignisse, die zu den in Frage stehenden Unregelmäßigkeiten geführt hätten, seien auch bei Anlegung eines strengen Sorgfaltsmaßstabes nicht vorhersehbar gewesen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine schnellere Vorlage der Unterlagen durch die Regionalbüros geeignet gewesen wäre, die betrügerischen Machenschaften zu verhindern, da die unwahren Bescheinigungen alle äußeren Merkmale der Echtheit aufgewiesen hätten.

Die Folgerungen, welche die Klägerinnen aus gewissen Äußerungen der Hohen Behörde sowie aus dem Schriftwechsel zwischen ihrem Vizepräsidenten und Herrn Bentz van den Berg zögen, seien abwegig. Insbesondere könne darin kein Eingeständnis eines Amtsfehlers erblickt werden. Wenn von der Verbesserung der bestehenden Regelung gesprochen worden sei, so müsse berücksichtigt werden, daß jede Organisation sich jederzeit verbessern lasse. Die Verantwortung der Hohen Behörde für das Funktionieren der Ausgleichseinrichtung sei ausschließlich politischer Art; eine objektive Haftung bestehe nicht.

c) Wenn die verantwortlichen Dienststellen der Gemeinschaft die vom niederländischen Wirtschaftsministerium erteilten Bescheinigungen als Ursprungszeugnisse anerkannt hätten, so liege hierin keine Übertragung von Befugnissen, sondern lediglich die Anerkennung von Urkunden, die ein nationales Organ im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit ausgestellt habe.

IV — Weiterer Verfahrensablauf

1. Durch Beschluß vom 26. Februar 1960 hat der Gerichtshof die vorliegenden Rechtssachen mit der Rechtssache 33/59 (Chasse) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

2. Durch Beschluß vom 2. Juni 1960 hat dér Gerichtshof den drei Klägerinnen gestattet, eine Reihe von Unterlagen zu den Akten zu geben, darunter einen Bericht der Hohen Behörde vom 21. Dezember 1959; dieser stellt das erste amtliche Schriftstück dar, in welchem die Hohe Behörde feststellt, daß auf dem Gebiete des Schrottausgleichs auch über den Komplex van der Grift hinaus Betrügereien vorgekommen sind (dieser Bericht ist nicht mit dem oben unter I 2 erwähnten Bericht identisch).

3. Die erste mündliche Verhandlung hat in öffentlicher Sitzung am 31. Januar 1962 stattgefunden. Die drei Klägerinnen haben in dieser Sitzung ihre Anträge auf alle bis zu diesem Zeitpunkt aufgedeckten Betrügereien gestützt und hierzu insbesondere auf den Bericht der Hohen Behörde sowie auf den Poher-Bericht Bezug genommen. Sie haben es jedoch unterlassen, die in diesen Berichten aufgeführten Unregelmäßigkeiten Fall für Fall zu prüfen und darzutun, inwiefern nach ihrer Auffassung alle diese Unregelmäßigkeiten die Fahrlässigkeit der mit der Überprüfung der Belege beauftragten Stellen erkennen lassen. Die Beklagte hat der genannten Erweiterung des Streitgegenstandes widersprochen. Sie hat außerdem bemerkt, die Klägerinnen nähmen en bloc auf den Bericht der Hohen Behörde Bezug, ohne im einzelnen die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach ihrer Behauptung die Haftung der Gemeinschaft ergeben soll.

4. Durch Beschluß vom 21. März 1962 hat der Gerichtshof die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in den drei Rechtssachen angeordnet. Er hat in dem Beschluß den Klägerinnen insbesondere aufgegeben, die nachstehende Frage zu beantworten:

Welche genauen Tatsachen außer denjenigen, die mit den falschen Bescheinigungen des Leiters der Abteilung Eisen und Stahl im niederländischen Wirtschaftsministerium im Zusammenhang stehen, ergeben nach Auffassung der Klägerinnen einen Amts fehler der Hohen Behörde und sollen zur Begründung der Klagen herangezogen werden?

Die Klägerinnen haben hierauf im wesentlichen entgegnet:

Die Kenntnis der genauen Tatsachen (außer denjenigen, die mit den holländischen Betrügereien im Zusammenhang stehen), welche die Amtsfehler der Hohen Behörde auf dem Gebiet der Ursprungskontrolle des Schrotts beweisen, ergibt sich ohne weiteres aus der Lektüre bestimmter zu den Akten gegebener Unterlagen, insbesondere des Berichts der Hohen Behörde und des Poher-Berichts.

Die Klägerinnen sind jedoch auf die Einzelheiten einer jeden vorgekommenen Unregelmäßigkeit nicht eingegangen. Sie haben dies auch in der zweiten mündlichen Verhandlung, die am 28. September 1962 stattgefunden hat, nicht getan.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Aus Gründen der Prozeßökonomie erscheint es zweckmäßig, über die vorliegenden Rechtssachen, die für die mündliche Verhandlung bereits durch Beschluß des Gerichtshofes vom 26. Februar 1960 verbunden worden waren, wegen ihres Zusammenhangs in einem einzigen Urteil zu entscheiden.

I — Zur Tragweite der Klageanträge

Zunächst ist die Tragweite der in diesen Rechtssachen gestellten Klageanträge zu prüfen.

Die Klägerin Meroni/Erba hat in der Klageschrift insbesondere beantragt,

(2) die Verantwortung der Beklagten für die Tatsache festzustellen, daß sie nicht in der Lage war zu vermeiden, daß in den Jahren 1954 bis 1957 über das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher große Schrottmengen verkauft werden konnten, für die als Belege betrügerische Abwracksbescheinigungen des Leiters der Abteilung Eisen und Stahl des niederländischen Wirtschaftsministeriums vorgelegt worden waren (ein Betrug, an dem anscheinend die Hansa-Rohstoff in Düsseldorf beteiligt war), sowie für alle etwaigen sonstigen Umstände, die sich im Laufe des Verfahrens herausstellen sollten (e per tutti quegli altri motivi che emergeranno in corso di causa).

Die Klägerin Meroni/Mailand hat in ihrer Klageschrift beantragt,

(2) die Verantwortung der Beklagten für die Tatsache festzustellen, daß sie nicht in der Lage war zu vermeiden, daß in den Jahren 1954 bis 1957 über das niederländische Regionalbüro der Ausgleichskasse große Schrottmengen verkauft werden konnten, für die als Belege betrügerische Abwrackbescheinigungen des Leiters der Abteilung Eisen und Stahl des niederländischen Wirtschaftsministeriums vorgelegt worden waren, sowie für alle etwaigen sonstigen Betrügereien, die in der Folgezeit aufgedeckt worden sind (Hansa-Rohstoff Düsseldorf usw.) (e per tutte quelle altre frodi che, eventualmente, sono stato scoperte in seguito (Hansa-Rohstoff dl Düsseldorf ed altre)).

Es stellt sich also die Frage, ob der Gerichtshof hiernach wirksam mit allen in den Jahren 1954 bis 1957 auf dem Gebiet des Schrottausgleichs begangenen Betrügereien und Unregelmäßigkeiten befaßt ist oder nur mit denjenigen, die mit den falschen Bescheinigungen im Zusammenhang stehen, welche der genannte niederländische Beamte, Herr van der Grift, ausgestellt hatte (diese Betrügereien werden nachstehend als Komplex van der Grift bezeichnet).

Nach Artikel 22 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS sowie nach Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften muß die Klageschrift den Streitgegenstand bezeichnen und die Anträge des Klägers enthalten. Es obliegt daher dem Kläger, die genauen Tatsachen anzugeben, auf die er seine Klage stützt, und seine Anträge in eindeutiger Weise zu formulieren. Unterbleibt dies, so läuft der Gerichtshof Gefahr, entweder ultra petita zu entscheiden oder einzelne Punkte der Klageanträge zu übergehen. Das Fehlen der erwähnten Erfordernisse beeinträchtigt darüber hinaus das Recht der Beklagten, nur auf ausdrücklich präzisierte Tatsachen eingehen und nur klare und genaue Behauptungen widerlegen zu müssen.

Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, obwohl der Gerichtshof sie im Laufe der mündlichen Verhandlung und in dem Beschluß über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hierzu aufgefordert hat.

Was die Tatsachen anbelangt, auf welche sie ihre Klage zu stützen gedenken, so haben sich die Klägerinnen darauf beschränkt, eine Reihe von Parlamentsdrucksachen zu den Akten zu geben und in der mündlichen Verhandlung auf alle darin angeführten Tatsachen und Tatbestände Bezug zu nehmen. Sie haben jedoch nicht näher ausgeführt, welche der in diesen Unterlagen genannten Unregelmäßigkeiten einen Amtsfehler der zuständigen Behörden darstellten und ihnen einen Schaden verursacht hätten. Sähe der Gerichtshof derart ungenaue Ausführungen als zulässig an, so würde er das in der Verfahrensordnung vorgesehene grundlegende Recht des Beklagten, sich in voller Kenntnis der Argumente des Klägers zu verteidigen, in beträchtlichem Maße einschränken.

Was die Anträge anbelangt, so geht aus ihnen nicht mit der notwendigen Klarheit hervor, daß sie nicht nur den Komplex van der Grift, sondern alle begangenen Betrügereien und Unregelmäßigkeiten umfassen. Die Ausführungen in den Klageschriften beschränken sich auf den Komplex van der Grift. Die Klägerin Meroni/Mailand spricht in ihren Anträgen von der über das niederländische Regionalbüro der Ausgleichskasse verkauften Schrottmenge. In den Anträgen beider Klägerinnen wird in Klammern auf die Firma Hansa-Rohstoff hingewiesen, von der feststeht, daß sie oft im Zusammenhang mit dem Fall van der Grift erwähnt worden ist. Demnach sind die Klageanträge dahin auszulegen, daß sie nur den Komplex van der Grift betreffen.

Der weitere Verfahrensablauf steht dieser Auslegung keineswegs entgegen; er bekräftigt sie vielmehr. Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen zwar einerseits behauptet, die Anträge der Klägerinnen hätten sich von Anfang an auf alle Betrügereien erstreckt, er hat es indes unterlassen, diese Anträge ausdrücklich zu ändern oder zu ergänzen. Die Behauptung vermag eine Antragsänderung jedoch nicht zu ersetzen; an diese sind, ihre Zulässigkeit vorausgesetzt, strengste Anforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit und ihrer Formulierung zu stellen.

Die Klägerinnen haben vorgetragen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, die in Rede stehenden Ausführungen zu einem früheren Zeitpunkt zu machen. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht stichhaltig, denn es bleibt den Klägerinnen unbenommen, eine neue Klage zu erheben.

Die Klägerinnen tragen schließlich noch vor, wenn sie mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche aus Artikel 40 des Vertrages weiter zugewartet hätten, so wären sie Gefahr gelaufen, daß ihnen die in Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS vorgesehene Verjährungseinrede entgegengehalten worden wäre. Diese Besorgnis entbehrt jedoch der Grundlage. Die Gefahr einer Verjährung der Klagen, die auf die nicht zum Komplex van der Grift gehörenden Unregelmäßigkeiten gestützt werden, besteht nicht, denn es ist bisher noch nicht möglich gewesen, die als Schrottausgleichsabgabe zu zahlenden Beträge endgültig festzusetzen.

Dieses Vorbringen der Klägerinnen gestattet es demnach nicht, der — in den Anträgen und der mündlichen Verhandlung vorgenommenen — Bezugnahme auf die außerhalb des Falles van der Grift begangenen Betrügereien die extensive Auslegung zu geben, die die Klägerinnen wünschen; diese Bezugnahme ist vielmehr lediglich so zu verstehen, daß die anderen schädigenden Ereignisse insoweit berücksichtigt werden sollen, als diese — übrigens nicht substantiierten — Umstände mit dem Fall van der Grift im Zusammenhang stehen.

Aus Vorstehendem ergibt sich, daß sich das Klagebegehren nur auf den Komplex van der Grift bezieht, und zwar auch auf diejenigen zu diesem Komplex gehörenden Tatsachen, die nach der Klageerhebung, aber vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu Tage getreten sind.

II — Zur Begründetheit

1. HAFTUNG AUF GRUND EINER VON DER HOHEN BEHÖRDE ÜBERNOMMENEN GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHT

Die Klägerinnen leiten die Haftung der Beklagten daraus her, daß diese in ihren Entscheidungen über die Schaffung der Ausgleichseinrichtung auch gegenüber den Eisen- und Stahlunternehmen der Gemeinschaft die ausdrückliche Verpflichtung übernommen habe, das einwandfreie Funktionieren dieser Einrichtung zu gewährleisten. Den Klägerinnen zufolge ergibt sich das insbesondere aus der achten Erwägung zu der Entscheidung Nr. 14/55, worin die Hohe Behörde erklärt habe, daß sie die Verantwortung für das geordnete Arbeiten der finanziellen Einrichtung trägt und daher die Möglichkeit erhalten muß, jederzeit einzugreifen.

Die Schaffung der finanziellen Einrichtung und der Grundsatz der Verantwortung der Hohen Behörde für deren geordnetes Arbeiten, zu dem sich die Hohe Behörde in der betreffenden Erwägung zu der obengenannten allgemeinen Entscheidung bekannt hat, sind politischer und administrativer Natur und können daher weder eine Verpflichtung gegenüber den dieser Einrichtung unterworfenen Unternehmen noch eine Gewährleistung begründen, aus der sich eine objektive vertragliche oder gesetzliche Haftung entnehmen ließe, welche die Hohe Behörde selbst dann zu übernehmen hätte, wenn sie kein Verschulden träfe.

Dieser Vorwurf ist daher zurückzuweisen.

2. HAFTUNG FÜR AMTSFEHLER

Die Klagen stützen sich ferner, und zwar hauptsächlich, auf Artikel 40 des EGKS-Vertrages, welcher der geschädigten Partei das Recht gibt, gegen die Gemeinschaft auf Zahlung einer Entschädigung in Geld zu klagen, falls in Durchführung des Vertrages durch einen Amtsfehler der Gemeinschaft ein Schaden verursacht wurde.

a) Der Beamte des niederländischen Wirtschaftsministeriums, der die betreffenden Bescheinigungen in betrügerischer Weise ausgestellt hat, ist der Hohen Behörde nicht unterstellt und hat von ihr keine Weisungen empfangen, sondern hat in seiner Eigenschaft als Beamter eines Mitgliedstaates gehandelt. Wenn nach den von der Hohen Behörde angewandten Grundsätzen die von dem niederländischen Ministerium stammenden Bescheinigungen ohne weitere Nachprüfung als ausreichende Belege anerkannt wurden, so läßt sich daraus nicht entnehmen, daß der Beamte, dem das Ministerium die Aufgabe übertragen hatte, diese Bescheinigungen auszustellen, für Rechnung oder im Namen der Gemeinschaft gehandelt habe. Die von diesem Beamten begangene Verfehlung ist daher von der Beklagten nicht zu vertreten.

Schließlich ist auch nicht erwiesen, daß ein Angehöriger der Dienststellen der Beklagten in Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten persönlich schuldhaft gehandelt hätte.

b) Es ist jedoch auch zu prüfen, ob die Beklagte einen Amtsfehler im Sinne von Artikel 40 des EGKS-Vertrages etwa dadurch begangen hat, daß sie die Beibringung von Ursprungszeugnissen für ausgleichsberechtigten Schrott nicht zweckmäßiger geregelt, insbesondere keine Überprüfung der Richtigkeit dieser Bescheinigungen vorgesehen hat.

Auf den ersten Blick scheint die Tatsache, daß die festgestellten Vergehen mehrere Jahre hindurch fortgesetzt werden konnten, auf eine fehlerhafte und unzureichende Organisation hinzudeuten. Eine solche Schlußfolgerung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gerechtfertigt. Wenn nämlich die Beklagte die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen der zuständigen nationalen Behörde überlassen hat, so hat sie den Weg beschritten, der als der zweckmäßigste und die beste Gewähr gegen jeden Mißbrauch bietende erscheinen konnte. Da die Bescheinigungen gleichzeitig nach innerstaatlichem niederländischem Recht die gesetzliche Grundlage für die Wiederausfuhr von Schrott bildeten, war es durchaus zweckmäßig, ihre Ausstellung den staatlichen Behörden anzuvertrauen, die am besten in der Lage waren, die notwendigen Nachprüfungen vornehmen zu lassen.

Die Ausstellung der Bescheinigungen wurde im übrigen nicht einer untergeordneten Verwaltungsbehörde, sondern einem Ministerium überlassen. Die einschlägigen niederländischen Vorschriften sahen für die Ausstellung der Bescheinigungen eine äußerst genaue Ermittlung des Ursprungs des betreffenden Schrotts vor. Es war in der Tat nicht vorauszusehen, daß es bei Anwendung dieser Regelung zu betrügerischen Machenschaften würde kommen können.

Unter diesen Umständen kann die Anwendung dieses Verfahrens der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht und jedenfalls nicht als Amtsfehler bezeichnet werden.

Das gleiche gilt für die Unterlassung von Kontrollmaßnahmen. Es wäre in der Tat übertrieben gewesen, von einem Ministerium als amtliche Urkunden ausgestellte Bescheinigungen einer Nachprüfung zu unterziehen, solange kein Anzeichen für einen Mißbrauch vorlag, das Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen lassen mußte.

Abzulehnen ist schließlich auch die Auffassung der Klägerinnen, daß in der Antwort der Hohen Behörde vor der Gemeinsamen Versammlung auf die Anfragen der Herren van der Goes van Naters und Nederhorst und in dem Schreiben des Vizepräsidenten der Hohen Behörde, Herrn Spierenburg, vom 24. Februar 1958 an den Präsidenten der Ausgleichskasse das Eingeständnis eines Amtsfehlers zu erblicken sei. Diese Erklärungen werfen zwar zu Recht die Frage auf, in welcher Weise das bisherige Verfahren verbessert und dadurch derartige Mängel — die sich erst nach der Aufdeckung der betrügerischen Machenschaften herausgestellt haben — in Zukunft vermieden werden könnten, sie enthalten aber kein ausdrückliches Eingeständnis eines Amtsfehlers der Hohen Behörde. Im übrigen können die Erklärungen nicht ein Verhalten der Beklagten nachträglich zu einem Amtsfehler machen, das tatsächlich keinen solchen darstellt.

Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil in der Sache Feram (RsprGH V d 521 ff.) die Schadensersatzklage abgewiesen. Diese Klage war auf dieselben Gründe gestützt wie die vorliegende Klage, nämlich auf das Vorliegen eines Amtsfehlers der Hohen Behörde, der darin bestehen sollte, daß die Hohe Behörde nicht für eine wirksame Kontrolle der Ausgleichseinrichtung gesorgt habe.

Die von den Klägerinnen im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen Tatsachen enthalten, soweit sie sich auf den Komplex van der Grift beziehen, kein neues Element, das den Gerichtshof veranlassen könnte, den in der Rechtssache Feram eingenommenen Standpunkt aufzugeben.

Die Klagen sind demnach als unbegründet abzuweisen.

III — Kosten

Die Klägerinnen sind mit ihrem Vorbringen zum Komplex van der Grift unterlegen. Sie sind ferner mit ihrem Versuch unterlegen, den Gerichtshof mit anderen Betrügereien zu befassen, die später als die zu dem genannten Komplex gehörenden Unregelmäßigkeiten aufgedeckt worden sind.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß sie diesen Versuch deswegen unternommen haben, weil sie in Unkenntnis darüber waren und sein konnten, daß der Gerichtshof etwaige Klagen, die nach dem Rechnungsabschluß der Ausgleichseinrichtung erhoben werden, nicht als verjährt ansehen würde. Diese Unkenntnis, aus der den Klägerinnen kein Vorwurf gemacht werden kann, hat sie dazu veranlaßt, ihre Schadensersatzklagen innerhalb der nach ihrer Auffassung gebotenen Frist zu erheben. Dieser Umstand stellt einen außergewöhnlichen Grund im Sinne von Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes dar, der es gestattet, die Kosten nach Maßgabe des Urteilstenors gegeneinander aufzuheben.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Bericherstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund von Artikel 40 des EGKS-Vertrages,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Grund der Artikel 22 und 40 dieser Satzung,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 38 § 1 sowie 69 § § 2 und 3,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die unter den Nummern 46/59 und 47/59 eingetragenen Rechtssachen werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, weil sie miteinander im Zusammenhang stehen.

2. Die Klagen werden als unbegründet abgewiesen.

3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben; jede Partei hat ihre eigenen Kosten zu tragen.