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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.03.1963 – C-28/62
ECLI:EU:C:1963:6
In den verbundenen Rechtssachen 28/62, 29/62 und 30/62
betreffend die von der Tariefcommissie, einem über Steuerstreitigkeiten in letzter Instanz entscheidenden niederländischen Verwaltungsgericht, in den vor ihr anhängigen Streitsachen
Aktiengesellschaft Da Costa & Schaake N. V.
mit Sitz in Amsterdam,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. G. Stibbe und L. F. D. ter Kuile, beide in Amsterdam zugelassen,
(Rechtssache 28/62)
Aktiengesellschaft N. V. Schuitenvoerderij & Expeditiekantoor v/h Jacob Meijer
mit Sitz in Venlo,
(Rechtssache 29/62)
Aktiengesellschaft Hoechst Holland N. V.
mit Sitz in Amsterdam,
(Rechtssache 30/62)
gegen
Niederländische Finanzverwaltung,
vertreten durch die Inspekteure der Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern in Amsterdam (Rechtssache 28/62) bzw. in Venlo (Rechtssache 29/62) und in Rotterdam (Rechtssache 30/62),
auf Grund von Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerichteten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Fragen:
1. ob Artikel 12 EWG-Vertrag interne Wirkung in dem von den Klägerinnen behaupteten Sinne hat, mit anderen Worten, ob die Einzelnen aus diesem Artikel unmittelbar Rechte herleiten können, die vom Richter zu beachten sind;
2. ob, falls diese Frage zu bejahen ist, der Einfuhrzoll im vorliegenden Fall unzulässigerweise erhöht worden ist oder ob es sich hier nur um eine vernunftgemäße Abweichung von dem Zollsatz handelt, der vor dem 1. März 1960 gegolten hat, eine Abweichung, die zwar rechnerisch eine Erhöhung bedeutet, gleichwohl aber nicht den Charakter einer durch den genannten Artikel 12 verbotenen Erhöhung hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi,
der Richter Ch. L. Hammes, A. Trabucchi (Berichterstatter), R. Lecourt und W. Strauß,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Sachverhalt und Verfahren
Der diesen Rechtssachen zugrunde liegende Sachverhalt sowie der Verfahrensablauf lassen sich wie folgt zusammenfassen:
a) Rechtssache 28/62
Am 3. Mai 1960 führte die Firma Da Costa & Schaake N. V. laut Einfuhrzollerklärung vom selben Tage aus der Bundesrepublik Deutschland Waren ein, die in dem Einfuhrdokument als Frigen 11/12, Nr. 5050, Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe, 50 % Dichlorodifluoromethan, 50 % Trichlorodifluoromethan bezeichnet waren.
Nach einer Entscheidung der niederländischen Finanzverwaltung vom 24. Juni 1960 (Nr. 328 B. T.) war das in Rede stehende Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einfuhr unter Tarifnummer 38.19-b-6 des gemäß dem Brüsseler Abkommen vom 25. Juli 1958 — in den Niederlanden ratifiziert durch das Gesetz vom 16. Dezember 1959 — geltenden Einfuhrzolltarifs einzuordnen.
Die Tarifnummer 38.19-b-6 hat folgenden Wortlaut:
Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
b. andere:
6.andere10 %9 % e.
Auf Grund dieser Tarifnummer hat die niederländische Finanzverwaltung bei der streitigen Einfuhr einen Wertzollsatz von 10 % angewandt.
Gegen diese Entscheidung hat die Firma Da Costa & Schaake N. V. bei der Tariefcommissie Klage erhoben.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das streitige Erzeugnis sei unter Tarifnummer 29.02-b-3 einzuordnen, die folgenden Wortlaut hat:
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:
b. andere:
3.andere …0 %.
Sie hat geltend gemacht, im Hinblick auf das in Artikel 12 EWG-Vertrag enthaltene Verbot dürfe das Brüsseler Abkommen vom 25. Juli 1958, das von den drei Mitgliedstaaten der Wirtschaftsunion Benelux. getroffen worden und zu dem das niederländische Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 1959 ergangen war, nicht zur Folge haben, daß auf das streitige Erzeugnis ein höherer Zollsatz angewandt werde als am 1. Januar 1958; damals aber habe der Einfuhrzoll null betragen.
Die niederländische Finanzverwaltung hat hierauf erwidert, Artikel 12 EWG-Vertrag sei auf die Staatsbürger der Unterzeichnerstaaten nicht unmittelbar anwendbar.
b) Rechtssache 29/62
Am 14. März 1960 führte die Aktiengesellschaft N. V. Schuitenvoerderij en Expeditiekantoor v/h Jacob Meijer laut Einfuhrzollerklärung vom selben Tage aus der Bundesrepublik Deutschland eine Sendung elektrotechnischen Installationsmaterials aus Bakelit ein, und zwar sogenannte galvanisierte Dosen, die in dem Einfuhrdokument als Einbaudosen aus Bakelit (bakelieten inbouwdozen) bezeichnet waren.
Nach einer Entscheidung der niederländischen Finanzverwaltung vom 3. September 1960 (Nr. 59 B) war dieses Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einfuhr unter Tarifnummer 39.07-d des auf Grund des Brüsseler Abkommens vom 25. Juli 1958 — in den Niederlanden ratifiziert durch Gesetz vom 16. Dezember 1959 — geltenden Einfuhrzolltarifs einzuordnen.
Am 14. März 1960 hatte die genannte Tarifnummer folgenden Wortlaut:
Waren aus Stoffen der Tarifnummern 39.01 bis 39.06:
d.andere20 %18 % e.
Gegen diese Entscheidung hat die Firma Jacob Meijer N. V. bei der Tariefcommissie Klage erhoben und geltend gemacht, die Erhöhung, welche diese Einordnung im Vergleich zu dem Einfuhrzoll bedeute, der auf die fraglichen Erzeugnisse bei Inkrafttreten des EWG-Vertrages angewandt worden sei, sei mit Artikel 12 des Vertrages unvereinbar.
Sie hat die Ansicht vertreten, das Erzeugnis sei unter Tarifnummer 85.19 einzuordnen, die folgenden Wortlaut hat:
Elektrische Geräte zum Schließen, öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsabieiter, Steckvorrichtungen, Fassungen, Klemmen, Abzweigdosen und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); selbsttätige Spannungsregler mit veränderlichem ohmschem oder induktivem Widerstand, Schwing-, Kontakt- oder Stellmotor; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke 10 % 9 e.
Die niederländische Finanzverwaltung hat sich gegen diese Ausführungen in der gleichen Weise verteidigt wie im Fall Da Costa & Schaake N. V.
c) Rechtssache 30/62
Die Aktiengesellschaft N.V. Rhenus Transportmaatschappij führte am 12. Mai 1960 aus der Bundesrepublik Deutschland ein pulverförmiges Erzeugnis ein, das in dem Einfuhrdokument als Asplit CN bezeichnet war.
Nach einer Entscheidung der niederländischen Finanzverwaltung vom 16. Juli 1960 (Nr. 585 Tar/1960) war das genannte Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einfuhr unter Tarifnummer 38.19-b-6 des Zolltarifs einzuordnen, der damals gemäß dem Brüsseler Abkommen vom 25. Juli 1958 galt, das von den Mitgliedstaaten der Wirtschaftsunion Benelux getroffen worden und zu dem in den Niederlanden das Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 1959 ergangen war.
Am 12. Mai 1960 hatte diese Tarifnummer folgenden Wortlaut:
Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ((einschließlich Mischungen von Naturprodukten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
b. andere:
6.andere10 %9 % e.
Gegen diese Entscheidung hat die Firma Hoechst Holland N. V. als Bevollmächtigte der Importfirma Klage bei der Tariefcommissie erhoben.
Die Firma Hoechst Holland N.V. hat keine Einwände gegen die tarifliche Einordnung des in Rede stehenden Erzeugnisses erhoben, sie hat jedoch die Anwendung eines Einfuhrwertzolles von 9 % beanstandet, da das genannte Erzeugnis beim Inkrafttreten von Artikel 12 EWG-Vertrag nicht mit einem Einfuhrzoll belastet gewesen sei.
Die Finanzverwaltung hat hiergegen geltend gemacht:
Die Vorschrift des Artikels 12 EWG-Vertrag richtet sich nur an die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Der Vertrag hat daher keine automatische Wirkung und findet auf den Wirtschaftsverkehr keine unmittelbare Anwendung. Diese Auffassung findet eine Stütze in der Vorschrift des Artikels 170 Absatz 1 des erwähnten Vertrages.
d) Rechtssachen 28, 29, 30/62
In ihren Sitzungen vom 22. Januar und 21. Mai 1962 hat die Tariefcommissie entschieden, die erwähnten Erzeugnisse seien unter die von der Finanzverwaltung bezeichneten Tarifnummern einzuordnen; sie war jedoch der Auffassung, durch den Parteivortrag sei eine die Auslegung des EWG-Vertrages betreffende Frage aufgeworfen. Sie hat deshalb das Verfahren in den drei Rechtssachen ausgesetzt und die Sachen am 19. September 1962 mit den beiden oben genannten präjudiziellen Fragen gemäß Artikel 177 Absatz 3 des Vertrages dem Gerichtshof vorgelegt.
Am 2. Oktober 1962 sind die Beschlüsse der Tariefcommissie durch den Kanzler des Gerichtshofes nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG den Parteien der verschiedenen Rechtssachen, den Mitgliedstaaten und der Kommission der EWG zugestellt worden.
Gemäß dieser Vorschrift haben die Klägerinnen der Hauptprozesse, die Kommission der EWG und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, in jeder der drei Rechtssachen schriftliche Erklärungen eingereicht.
Durch Beschluß vom 24. Januar 1963 hat der Gerichtshof im Hinblick darauf, daß die von der Tariefcommissie in den drei Rechtssachen gestellten Auslegungsfragen identisch sind, diese genannten Rechtssachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 19. Februar 1963 die Kommission der EWG gehört.
Der Generalanwalt hat in der Sitzung vom 13. März 1963 seine Schlußanträge vorgetragen.
II — Erklärungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG
Die gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A — ZUR ERSTEN FRAGE
Die Kommission der EWG verweist auf ihren Schriftsatz in der Rechtssache 26/62 sowie auf die Ausführungen, die sie in der mündlichen Verhandlung zu dieser Rechtssache gemacht hat
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, Artikel 12 EWG-Vertrag beschränke sich darauf, Normen aufzustellen, die die Mitgliedstaaten bei ihrer Rechtssetzung zu beachten hätten; die Vorschrift wende sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten. Die sich hieraus für die Mitgliedstaaten ergebende Verpflichtung bestehe somit nur den anderen Vertragspartnern gegenüber. Nur sie und die Kommission, der die Durchführung des Vertrages obliege, könnten daher Ansprüche aus dieser Bestimmung herleiten.
Hinsichtlich der Frage, ob die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 EWG-Vertrag beachten, besäßen die Einzelnen nur die Rechte, die ihnen nach dem verfassungsmäßigen System ihres Heimatstaates gegenüber der Staatsgewalt zuständen. Da der genannte Artikel 12 nur eine völkerrechtliche Verpflichtung der Staaten begründe, hänge es nicht vom EWG-Vertrag, sondern ausschließlich vom nationalen Recht ab, welche Rechtsfolgen es habe, wenn eine nationale Gesetzesvorschrift mit diesem Artikel unvereinbar sei. Werde daher der Vertrag durch einen Mitgliedstaat nicht richtig angewandt oder erfüllt, so könne dies nur von den anderen Mitgliedstaaten oder von der Kommission gerügt werden.
Die Firma Da Costa & Schaake N. V. trägt vor, die Begründer des gemeinsamen Marktes hätten nicht nur eine Anzahl Verpflichtungen geschaffen, welche die Mitgliedstaaten nur für ihre gegenseitigen Beziehungen eingegangen seien, sondern eine Gemeinschaft mit einem Eigenleben. Da Costa & Schaake beanstandet die Bezugnahme auf die von den Einzelnen aus Artikel 12 herzuleitenden Rechte in der ersten von der Tariefcommissie gestellten Frage: Um festzustellen, ob Vertragsbestimmungen interne Wirkung hätten, müsse man von anderen Kriterien ausgehen. Sie weist darauf hin, daß z. B. sowohl Artikel 210 wie auch Artikel 17 zweifellos interne Wirkung hätten, obwohl sie nicht unmittelbar an die Staatsbürger der Mitgliedstaaten gerichtet seien.
Zur Bestimmung der Fälle, in denen der nationale Richter eingeschaltet werde, um die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages zu sichern, schlägt sie folgende Kriterien vor: Die Vorschriften dürften nicht die Mitwirkung der nationalen Gesetzgebungsorgane oder der Organe der Gemeinschaft erfordern; bei Geboten oder Verboten müsse ein ausreichendes Maß an Durchsetzbarkeit aus der Art der Vorschrift oder aus ihrer Fassung hervorgehen; die Vorschriften müßten genügend konkret formuliert sein.
Im Falle des Artikels 12 seien alle diese Voraussetzungen erfüllt. Die in ihm enthaltene Norm sei ohne vorhergehende Konkretisierung durch die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten anwendbar. Ebensowenig seien Ausführungsvorschriften durch den Gesetzgeber der Gemeinschaft erforderlich, da alle beim Inkrafttreten des Vertrages geltenden Zollsätze am 1. Januar 1957 festgestanden hätten und bekannt gewesen seien (Artikel 14 des Vertrages). Wenn die Vorschrift sich auch nicht an die Einzelnen, sondern an die nationalen Behörden richte, enthalte sie doch eine eindeutige Grundnorm, deren Verletzung die Gemeinschaft in ihren Grundlagen beeinträchtige; die Einzelnen, denen durch die Verletzung Nachteile zu entstehen drohten, müßten daher geschützt werden. Schließlich eigne sich Artikel 12 ganz besonders für die unmittelbare Anwendung durch den nationalen Richter, da dieser Ein- und Ausfuhrzölle, die im Widerspruch zu Artikel 12 erhöht oder neu eingeführt worden seien, einfach außer Anwendung zu lassen habe.
Die Firma Jacob Meijer N. V. ist der Auffassung, die Staatsbürger der Mitgliedstaaten könnten aus Artikel 12 unmittelbar Rechte herleiten, die vom Richter zu beachten seien.
Die Firma Hoechst Holland N. V. führt aus, es werde nirgendwo gesagt, daß die Mitgliedstaaten die Anwendung des Gemeinschaftsrechts der Zuständigkeit der nationalen richterlichen Instanzen hätten entziehen wollen. Artikel 12 EWG-Vertrag enthalte eine Norm, die ohne weiteres, also ohne daß es einer Mitwirkung des nationalen Gesetzgebers bedürfe, unmittelbarer Anwendung fähig sei. Jedermann müsse verlangen können, daß der Richter diesen Artikel anwende, und zwar selbst dann, wenn innerstaatliche Vorschriften dazu im Widerspruch ständen.
B — ZUR ZWEITEN FRAGE
Die Kommission der EWG führt aus, wie in der Rechtssache 26/62 müsse man auch in den vorliegenden Fällen bei der zweiten Frage zwischen einer Hauptfrage (zu der sie auf ihre Erklärungen in der Rechtssache 26/62 Bezug nimmt) und folgender Nebenfrage unterscheiden: Von welcher Auslegung des Artikels 12 des Vertrages muß der nationale Richter ausgehen, um den Zollsatz zu bestimmen, der beim Inkrafttreten des Vertrages auf ein bestimmtes Erzeugnis angewandt wurde? Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in ihrem Schriftsatz in der Sache 26/62 bemerkt die Kommission, in den Rechtssachen 28/62 und 29/62 bestehe zwischen den Parteien keine Meinungsverschiedenheit über die Frage, welcher Zollsatz beim Inkrafttreten des Vertrages auf die streitigen Waren angewandt worden sei, nämlich in der Rechtssache 28/62 ein Nullsatz und in der Rechtssache 29/62 ein Wertzollsatz von 10 %. Die Einführung des Zollsatzes im ersten Fall und seine Erhöhung im zweiten Fall ständen also im Widerspruch zu Artikel 12 EWG-Vertrag. In der Rechtssache 30/62 ist der Kommission zufolge nicht klar, ob die niederländische Finanzverwaltung die namens der Importfirma aufgestellte Behauptung, daß bei der Einfuhr des in Rede stehenden Erzeugnisses vor dem 1. März 1960 kein Einfuhrzoll zu zahlen gewesen sei, zugesteht. Da die Tariefcommissie noch keine selbständigen Erhebungen angestellt habe, um die genaue Zusammensetzung und Zweckbestimmung der Ware zu ermitteln, ist die Kommission der Auffassung, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht unumstößlich festgestellt werden könne:
a) welcher Zollsatz nach dem alten Tarif auf das betreffende Erzeugnis anzuwenden gewesen sei,
b) welcher Zollsatz — ob in Übereinstimmung mit dem Ergebnis zu a) oder nicht — bei Inkrafttreten des Vertrages und unmittelbar vorher tatsächlich angewandt worden sei.
Die Kommission hält es für in hohem Maße wahrscheinlich, daß die Neugliederung ab 1. März 1960 zu einer Erhöhung des Zollsatzes geführt hat, welche im Widerspruch zu Artikel 12 des Vertrages steht.
Die Firma Da Costa & Schaake N. V. weist darauf hin, daß die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Vertragsbestimmungen auf dem Gebiet der Zölle absolute Geltung habe, was insbesondere aus Artikel 37 Absatz 2 hervorgehe. Es sei daher undenkbar, daß irgendeine Zollerhöhung zulässig sein könne.
Die Firma Jacob Meijer N. V. führt aus, das Antwortschreiben, das im Anschluß an die Erörterung des Entwurfes für den neuen Zolltarif in der Zweiten Kammer der Generalstaaten abgefaßt worden sei, lasse erkennen, daß die niederländische Regierung der Auffassung sei, das in Artikel 12 vorgesehene Verbot, bestehende Einfuhrzölle zu erhöhen, gelte auch für eine Zollerhöhung, die sich aus einer technischen Änderung ergebe.
Die deutsche Regierung bemerkt, über die Frage, ob eine innerstaatliche Regelung den Verpflichtungen aus Artikel 12 genüge, könne der Gerichtshof auf Grund von Artikel 177 nicht entscheiden, da diese Frage nicht die Auslegung des Vertrages betreffe.
Sowohl die Kommission der EWG wie auch die Firmen Da Costa & Schaake N. V., Jacob Meijer N. V. und Hoechst Holland N. V. führen schließlich noch aus, die Umstellung der früheren Tarife auf das Brüsseler Zolltarifschema könne zwar manchmal zu einer Tariferhöhung führen, nichts hindere jedoch, eine etwaige Erhöhung durch eine Unterteilung der betreffenden Tarifnummern zu beseitigen.
C — ZUR FRAGE, OB DIE ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG GEGENSTANDSLOS GEWORDEN SIND
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission der EWG geltend gemacht, infolge, des Urteils, mit dem der Gerichtshof am 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62 über die gleichen Fragen entschieden hat, die jetzt zur Entscheidung stehen, seien die Ersuchen um Vorabentscheidung in den vorliegenden Rechtssachen gegenstandslos geworden.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, das die Tariefcommissie eingeleitet hat, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zu erlangen, ist außer Streit; es besteht auch kein Anlaß zu Beanstandungen von Amts wegen.
Die Kommission, die auf Grund von Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG an dem Verfahren beteiligt ist, führt aus, das Ersuchen um Vorabentscheidung sei zurückzuweisen, da es gegenstandslos geworden sei; denn die Auslegungsfragen, mit denen der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen befaßt wurde, seien bereits durch das Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62 entschieden worden, das sie für einen gleichartigen Fall beantwortet habe.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Auseinanderzuhalten sind zunächst die den nationalen Gerichten letzter Instanz in Artikel 177 Absatz 3 auferlegte Verpflichtung und die allen nationalen Gerichten in Absatz 2 dieses Artikels eingeräumte Befugnis, Fragen der Auslegung des Vertrages dern Gerichtshof der Gemeinschaften vorzulegen. Wenn auch Artikel 177 letzter Absatz nationale Gerichte wie die Tariefcommissie, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ohne jede Einschränkung dazu verpflichtet, dem Gerichtshof alle sich in bei ihnen anhängigen Verfahren stellenden Fragen der Auslegung des Vertrages vorzulegen, so kann die Wirkung, die von einer durch den Gerichtshof gemäß Artikel 177 in einem früheren Verfahren gegebenen Auslegung ausgeht, doch im Einzelfall den inneren Grund dieser Verpflichtung entfallen und sie somit sinnlos erscheinen lassen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist.
Gibt der Gerichtshof im Rahmen eines bestimmten, vor einem innerstaatlichen Gericht schwebenden Rechtsstreits eine Auslegung des Vertrages, so beschränkt er sich darauf, die Bedeutung der Normen des Gemeinschaftsrechts aus Geist und Wortlaut des Vertrages abzuleiten, während es dem innerstaatlichen Richter vorbehalten bleibt, die in dieser Weise ausgelegten Normen auf den konkreten Fall anzuwenden. Diese Auffassung wird der dem Gerichtshof in Artikel 177 übertragenen Aufgabe gerecht, die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in den sechs Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Daß dies der Sinn von Artikel 177 ist, folgt im übrigen daraus, daß die Verfahrensvorschriften von Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes, die eine Beteiligung der Mitgliedstaaten und der Organe der Gemeinschaft am Verfahren vorsehen, sowie die Vorschrift von Artikel 165 Absatz 3, wonach der Gerichtshof in Vollsitzung zu tagen hat, andernfalls keine Daseinsberechtigung hätten. Für dieses Verständnis der Art, in der der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 tätig wird, spricht auch die dieses Verfahren kennzeichnende Tatsache, daß es hier keine Parteien im eigentlichen Wortsinne gibt.
Andererseits gestattet es Artikel 177 den nationalen Gerichten immer, dem Gerichtshof Auslegungsfragen erneut vorzulegen, wenn sie dies für angebracht halten. Das folgt aus Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes, wonach das Verfahren der Vorabentscheidung über Vorfragen von Amts wegen eingeleitet wird, sobald ein nationales Gericht eine solche Frage vorlegt.
Nach allem muß der Gerichtshof den vorliegenden Auslegungsersuchen stattgeben.
Zu den gestellten Fragen ist zu bemerken, daß die vorliegend nachgesuchte Auslegung von Artikel 12 EWG-Vertrag bereits durch das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62 gegeben worden ist. Der Gerichtshof hat nämlich dort wie folgt entschieden:
1. Artikel 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erzeugt unmittelbare Wirkungen und begründet individuelle Rechte der Einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.
2. Bei der Feststellung, ob Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung entgegen dem in Artikel 12 des Vertrages enthaltenen Verbot erhöht worden sind, muß von den durch den betroffenen Mitgliedstaat bei Inkrafttreten des Vertrages tatsächlich angewandten Zöllen und Abgaben ausgegangen werden.
Eine solche Erhöhung kann sich sowohl aus einer Neugliederung des Tarifs, welche die Einordnung des Erzeugnisses in eine höher belastete Tarifnummer zur Folge hat, wie aus einer Erhöhung des angewandten Zollsatzes ergeben.
Die in den vorliegenden Fällen gestellten Auslegungsfragen sind mit den bereits entschiedenen identisch; es sind keine neuen Umstände hervorgetreten. Daher ist die Tariefcommissie auf das frühere Urteil zu verweisen.
Kosten
Die Auslagen der Kommission der EWG und der Regierungen der Mitgliedstaaten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
Das vorliegende Verfahren trägt den Charakter eines Zwischenverfahrens innerhalb des vor der Tariefcommissie anhängigen Rechtsstreits. Die Entscheidung über die Kosten der Parteien des Hauptprozesses obliegt daher diesem Gericht.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der EWG,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 9, 12, 14, 169, 170 und 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
nach Überprüfung seines Urteils vom 5. Februar 1963 (Rechtssache 26/62)
hat
DER GERICHTSHOF
auf die Ersuchen der Tariefcommissie vom 19. September 1962 um Vorabentscheidung für Recht erkannt:
1. Es besteht keine Veranlassung zu einer neuen Auslegung von Artikel 12 EWG-Vertrag.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Tariefcommissie vorbehalten.