Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 25.06.1963 – C-65/63
ECLI:EU:C:1963:11
in der Rechtssache 65/63 R
SATYA PRAKASH,
wissenschaftlicher Mitarbeiter der Abteilung Physikalische Chemie der Forschungsstelle Ispra (Italien),
Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, zugelassen am Obergericht des Großherzogtums Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,
Antragsteller,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
vertreten durch ihren Rechtsberater Jan Gijssels als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Henri Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutivorgane, Luxemburg, Place de Metz 2,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der im Hauptprozeß angefochtenen Verfügungen und Erlasses sonstiger einstweiliger Anordnungen.
TATBESTAND§
Der Antragsteller hat am 27. Mai 1963 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Anfechtungsklage gegen die Entscheidung der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft vom 20. März 1963 eingereicht, mit der seine Überleitung in das Beamtenverhältnis bei der EAG abgelehnt wurde.
Mit einem am 31. Mai 1963 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beim Präsidenten des Gerichtshofes den Antrag gestellt:
I. Zur Aussetzung des Vollzugs :
den Vollzug der Entscheidungen auszusetzen, die mit der am 27. Mai 1963 erhobenen Klage des Hauptprozesses angefochten sind;
II. Zum Erlaß sonstiger einstweiliger Anordnungen:
a) als Sofortmaßnahme und vor Fortsetzung des Verfahrens nach Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung anzuordnen, daß zu den Akten zu geben sind:
1. die Personalakten des Antragstellers im Original,
2. die Protokolle über die Sitzungen des Ausschusses, der zur Entscheidung bei Ablauf der Probezeit Stellung genommen hat,
3. die Stellungnahme des vorbezeichneten Ausschusses,
4. die Protokolle über die Sitzungen des Überleitungsausschusses, soweit sie den Antragsteller betreffen, sowie die Protokolle über die Anhörung seiner Vorgesetzten und Kollegen zu seinem Fall,
5. die vollständige Stellungnahme des Überleitungsausschusses zum Fall des Antragstellers;
b) anzuordnen, daß der Antragsteller seine wissenschaftliche Forschungsarbeit in der Gemeinsamen Kernforschungsstelle Ispra bis zum Erlaß des Urteils im Hauptprozeß fortsetzen darf und freien Zutritt zu seinem Arbeitszimmer sowie zu dem Teil des Laboratoriums und zu den Arbeitsinstrumenten hat, die ihm zugewiesen sind;
c) hilfsweise für den Fall, daß dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nicht stattgegeben wird: dem Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung als Vorschuß auf sein Gehalt eine Vergütung in Höhe von zwölf Monatsgehältern zuzuerkennen, und demnach die Antragsgegnerin zu verurteilen, abgerundet dreihunderttausend (300000) Franken an den Kläger zu zahlen;
III. Die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.
Die Antragsgegnerin hat am 12. Juni 1903 ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf einstweilige Anordnungen eingereicht. Sie beantragt, den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Angefochtenen Entscheidung abzuweisen,
den Antrag auf sonstige einstweilige Anordnungen abzuweisen,
auf ihren Gegenantrag hin anzuordnen, daß der Kläger des Hauptprozesses alles das zu tun hat, was infolge der Beendigung seines Arbeitsvertrags mit der Gemeinschaft notwendig ist.
Nach ordnungsmäßiger Ladung haben die Parteien am 18. Juni 1963 vor dem Präsidenten des Gerichtshofes mündlich verhandelt.
GRÜNDE§
Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, mit welcher die Überleitung des Klägers in das Beamtenstatut bei der Antragsgegnerin abgelehnt wurde, läuft nach dem Wortlaut der Antragsschrift und dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung in Wahrheit darauf hinaus, daß der Vollzug der nach Artikel 102 Absatz 2 des Beamtenstatuts der EAG erfolgten Kündigung des Arbeitsvertrags des Antragstellers ausgesetzt werden soll. Diese Kündigung ist aber im Hauptprozeß nicht angefochten. Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Kündigungsfrist von einem Monat scheint übrigens eingehalten worden zu sein.
Der Antragsteller trägt ferner vor, seine wirtschaftliche Lage sei derart, daß er nicht in der Lage sei, seinen Unterhalt bis zur Entscheidung des Hauptprozesses zu bestreiten. Eine einstweilige Unterhaltsregelung kann jedoch durch einstweilige Anordnung nur getroffen werden, wenn die Klage im Hauptprozeß prima facie als offensichtlich begründet erscheint. Der Vortrag der Parteien im Hauptprozeß gestattet aber beim derzeitigen Streitstand noch kein Urteil über die Erfolgsaussichten der Klage.
Dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs kann daher nicht stattgegeben werden.
Der Antragsteller begehrt den Erlaß noch weiterer, in seiner Antragsschrift näher bezeichneter einstweiliger Anordnungen.
Der Antrag zu Nummer II Buchstabe a dieser Antragsschrift deckt sich mit einem vom Antragsteller im Hauptprozeß gestellten Antrag. Die Entscheidung steht daher dem Gericht der Hauptsache zu, der für das Verfahren wegen einstweiliger Anordnungen zuständige Richter ist nicht befugt, über den Antrag zu befinden.
Der Antrag zu Nummer II Buchstabe b ist in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden.
Der Antrag zu Nummer II Buchstabe c ist aus den Gründen abzuweisen, die schon oben bei der Erörterung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs dargelegt wurden.
Der Gegenantrag ist nicht entscheidungsbedürftig, weil die Antragsgegnerin ihn in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
entschieden:
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.