Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 01.07.1963 – C-60/63
ECLI:EU:C:1963:12
In der Rechtssache 60/63 R
ACCIAIERIE FERRIERE PIETRA ODDINO,
Firma des Einzelkaufmanns Pietro Oddino in Brescia, Via Dalmazia 5,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Odoardo Valseriati, zugelassen in Brescia,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Camille Wagner, Luxemburg, Rue des Roses 31,
Antragstellerin,
gegen
HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Italo Teichini als Bevollmächtigten ,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde in Luxemburg, Place de Metz 2,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der im Hauptprozeß angefochtenen Maßnahmen.
TATBESTAND§
Mit ihrer am 22. Mai 1963 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klage hat die Antragstellerin die Entscheidung Nr. 7/63 der Hohen Behörde und außerdem, soweit erforderlich, die im Schreiben Nr. 40340/4024 der Hohen Behörde vom 8. April 1963 und in der im Schreiben Nr. 4024 der Hohen Behörde vom10. Mai 1963 erwähnten Mitteilung enthaltenen Anordnungen angefochten.
In einem am 10. Juni 1963 in der Kanzlei eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt,
den Vollzug der Entscheidung Nr. 7/63 sowie die Einziehung der in den bezeichneten Schreiben vom 8. April und 10. Mai 1963 genannten Beträge und den Vollzug der in diesen Schreiben enthaltenen Anordnungen bis zum Erlaß des Endurteils in dem mit der vorbezeichneten Klage eingeleiteten Verfahren auszusetzen.
Die Antragsgegnerin hat am 18. Juni 1963 ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht. Sic hat beantragt:
den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs als gegenstandslos abzulehnen.
GRÜNDE§
Da die Sache durch die Schriftsätze genügend aufgeklärt ist, kann die Entscheidung über den Antrag ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Entscheidung Nr. 7/63, um deren Vollzug es sich handelt, ist eine allgemeine Entscheidung und kann nicht unmittelbar vollzogen werden.
Die Antragsgegnerin bestreitet, daß die Schreiben vom 8. April und 10. Mai 1963 Entscheidungen darstellen, die die Zwangsvollstreckung ermöglichen.
Unabhängig von der Rechtsnatur der genannten Schreiben geht aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin hervor, daß diese tatsächlich nicht beabsichtigt, die streitigen Beträge auf Grund einer vollstreckbaren Entscheidung einzuziehen.
Deshalb fehlt es an Gründen, die eine einstweilige Anordnung dringlich erscheinen lassen könnten.
Aus diesen Gründen erläßt
DER PRÄSIDENT
DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
auf Grund der Schriftsätze der Parteien,
auf Grund der Artikel 33 und 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie des Artikels 33 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund der Artikel 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnung folgende
VERFÜGUNG :
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten.