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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.07.1963 – C-32/62
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1963:15
In der Rechtssache
Maurice Alvis,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Marchai, zugelassen am Appellationshof Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean Welter in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
vertreten durch seinen Rechtsberater Raffaello Fornasier als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter: Jacques Leclerc, Sekretariat der Räte, Rue Auguste Lumière 3, Luxemburg,
Beklagten,
wegen
Rücknahme der dem Kläger am 8. August 1962 zugestellten Kündigung und Schadensersatzes
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Präsidenten L. Delvaux,
der Richter A. Trabucchi (Berichterstatter), W. Strauß,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Sachverhalt
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Mit Schreiben vom 10. November 1961 wurde der Kläger vom Sekretariat der Konferenz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den Drittstaaten, die ihren Beitritt zu diesen Gemeinschaften beantragt haben, in Brüssel als Hilfskraft auf unbestimmte Zeit eingestellt. Das Einstellungsschreiben enthielt nachstehende Klausel: Der vorliegende Vertrag kann von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.
Mit Schreiben des Sekretariats der Konferenz an den Kläger vom 8. August 1962 wurde der Vertrag mit Wirkung vom 9. August 1962 gekündigt. In dem Schreiben heißt es weiter:
Diese Entlassung beruht auf den nachstehend aufgeführten Gründen, die mich zu dem Schluß veranlassen, daß Ihre Führung nicht die ist, die man von einem Bediensteten des Sekretariats der Konferenz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den Drittstaaten, die ihren Beitritt zu diesen Gemeinschaften beantragt haben, erwarten darf.
Bei einem ersten Vorfall, der sich schon in den Monaten Januar/ Februar ereignete, gerieten Sie in Gegensatz zu einem britischen Mitglied des Sekretariats. Es wurde seinerzeit vereinbart, diesen Vorfall zu übergehen, seine Schwere wurde Ihnen aber ausdrücklich vorgehalten.
Schon vorher sind Sie im Dienst betrunken gewesen; aus diesem Anlaß wurden Sie von Herrn Feipel ausdrücklich verwarnt.
Die gleiche Situation hat sich während der Verhandlungen in der Nacht vom 4. zum 5. August wiederholt, wie von mehreren Ihrer Kollegen bezeugt wird; in diesem Zustand haben Sie sich zu unbedachten Handlungen hinreißen lassen, die schwerwiegende Folgen hätten haben können.
Unter diesen Umständen werden Sie gebeten, nach Erledigung Ihrer Angelegenheiten bei der Verwaltung ab 9. August 1962 nicht mehr zum Dienst zu erscheinen. Ihrem Vertrag gemäß wird eine Kündigungsfrist von einem Monat eingehalten.
Gegen dieses Schreiben hat Herr Alvis am 4. Oktober 1962 die vorliegende Klage erhoben.
II — Anträge der Parteien
In seinen Anträgen vom 2. Oktober 1962 beantragt der Kläger:
festzustellen und für Recht zu erkennen, daß die dem Kläger am 8. August 1962 zugestellte Kündigung rechtswidrig und beleidigend ist, daß sie ein schuldhaftes, zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten darstellt;
den Beklagten zu verurteilen, die Kündigung unter den gleichen Umständen, unter denen sie zugestellt wurde, zurückzunehmen;
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Schadensersatz vorbehaltlich der Erhöhung des Betrages im Laufe des Verfahrens einen Betrag von 5000000 bfrs zu bezahlen;
den Beklagten zur Zahlung von Prozeßzinsen und zur Kostentragung zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt:
sämtliche Haupt- und Hilfsanträge des Klägers für unbegründet zu erklären, demgemäß die Klage abzuweisen und den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. ZUR BEGRÜNDUNG DES ENTLASSUNGSSCHREIBENS
Der Beklagte stellt in allgemeiner Form fest, daß die drei dem Kläger in dem Entlassungsschreiben vorgeworfenen Vorfälle in seinen Augen nur Einzelerscheinungen des allgemeinen Verhaltens waren, auf das sich die Gesamtbeurteilung von Herrn Alvis bezog.
Der Kläger entgegnet, weder in dem Entlassungsschreiben noch in irgendeinem anderen Dokument sei eine Andeutung dieser allgemeinen Beurteilung enthalten gewesen.
a) Zum ersten Vorfall
Der Kläger behauptet, am 16. Februar 1962 sei Herr Newing, ein britischer Bediensteter des Sekretariats der Konferenz, in sein Büro gekommen, habe ihm einige Übersetzungsfehler vorgehalten und ihn dabei in Gegenwart von Herrn Michael Powell als Idioten (silly) bezeichnet; nach einer gemeinsam mit erfahrenen Kollegen vorgenommenen Prüfung der beanstandeten Übersetzung sei der Kläger zu der Feststellung gelangt, daß nur eine dieser Bemängelungen als stichhaltig habe gelten können.
Zu seinem Schreiben an Herrn Newing vom 19. Februar 1962 bemerkt der Kläger, es habe sich um ein erläuterndes Schreiben gehandelt; er betont, daß er der Beleidigte gewesen sei; daher werde dieser Vorfall in dem Entlassungsschreiben zu Unrecht so dargestellt, als habe der Kläger einen ernsten Zwischenfall hervorgerufen.
Der Beklagte unterstreicht in seiner Klagebeantwortung den sarkastischen, beleidigenden und drohenden Ton des an Herrn Newing gerichteten Schreibens und bemerkt, daß eine Abschrift auch dem Leiter des Sprachendienstes und den Anwälten von Herrn Alvis in London zugestellt worden sei; Herr Newing habe mit dem Wort silly nicht den Kläger persönlich, sondern lediglich die von ihm begangenen Übersetzungsfehler bezeichnet.
b) Zum zweiten Vorfall
Nach den Ausführungen des Klägers ist der fragliche Vorfall nicht die Folge seiner angeblichen Trunkenheit, sondern lediglich eine Reaktion des Klägers auf den Mangel an Rücksichtnahme auf seine Belange, der sich darin geäußert habe, daß man den Kläger zu wiederholten Malen ohne stichhaltigen Grund während der Nacht und über das Wochenende im Dienst festgehalten habe. Dies habe er dem Dienststellenleiter (Herrn Buyken) und seiner Sekretärin (Frl. Potz) eines Abends in heftiger Form erklärt, als er bis 21.30 Uhr. ohne Abendessen im Dienst habe bleiben müssen. Wegen dieser Beschwerde, die man seiner angeblichen Trunkenheit zugeschrieben habe, sei der Kläger zu näheren Erläuterungen zu Herrn Feipel gerufen worden.
Der Beklagte behauptet demgegenüber, am Abend des 11. Juli 1962 sei der Kläger tatsächlich betrunken gewesen, während er noch im Dienst gewesen sei. Zum Beweis für diese Behauptung legt er insbesondere eine von Fräulein Potz unterzeichnete Erklärung vor.
Der Beklagte behauptet weiter, es sei im Sprachendienst der Konferenz bekannt gewesen, daß Herr Alvis während der Dienststunden getrunken habe. Dies gehe bereits aus der Tatsache hervor, daß bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Amtsbote etwa 20 leere Alkoholflaschen, insbesondere Whisky- und Kognakflaschen, habe fortschaffen müssen.
Der Kläger gibt in seiner Erwiderung zwar zu, daß er gelegentlich in Gesellschaft eines Kollegen ein Getränk zu sich genommen hat, wenn er über die vorgesehene Zeit hinaus ohne Nahrung im Magen im Büro zurückgehalten worden ist, behauptet aber, die nach seinem Weggang weggeräumten Flaschen hätten von einem Empfang zu Ehren von Herrn Battin hergerührt.
Der Beklagte entgegnet, bei dem Umtrunk zu Ehren von Herrn Battin habe man lediglich zwei Flaschen Whisky gereicht.
c) Zum dritten Vorfall
Die in dem Entlassungsschreiben erwähnten unbedachten Handlungen, die schwerwiegende Folgen hätten haben können, haben nach dem Vortrag des Beklagten in der Klagebeantwortung darin bestanden, daß vom Balkon des neunten Stockwerks vier oder fünf leere Gläser gegen den Haupteingang des Gebäudes in der Rue des Quatre Bras geworfen worden seien, wo sich zahlreiche Journalisten aufgehalten hätten.
Der Kläger bestreitet diesen Vorfall ausdrücklich. Er betont ferner, daß sich dieser Vorfall wie auch der vorhergehende nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten außerhalb der Dienststunden zugetragen habe.
Nach Ansicht des Beklagten ist die Verantwortlichkeit des Klägers für diesen Vorfall dagegen über jeden vernünftigen Zweifel hinaus durch die vom Beklagten vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen erwiesen. Ferner habe sich der Kläger immer dann als im Dienst befindlich ansehen müssen, wenn er seine Tätigkeit als Übersetzer im Sekretariat der Konferenz ausgeübt habe.
d) Was die Beweise für die dem Kläger vorgeworfenen Tatsachen anbelangt, so bestreitet dieser die Gültigkeit der Erhebungen des Beklagten, weil diese ohne Wissen des Klägers angestellt worden seien, dem keine Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden sei; die betreffenden Erklärungen seien auch nicht unter Eid abgegeben und die Zeugen über Tatsachen befragt worden, die in dem Entlassungsschreiben nicht aufgeführt seien. Er meint ferner, entgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertigten die Zeugenaussagen der Herren Van Audenhove und Andrieu nicht den Schluß, daß der Kläger drei Gläser geworfen habe. Die diesbezüglichen Schlußfolgerungen des Beklagten seien lediglich unbewiesene Vermutungen.
Der Beklagte hält an seiner Ansicht fest, daß die Erhebungen über jeden vernünftigen Zweifel hinaus erwiesen hätten, daß die Herren Alvis und Cohen in den Vorfall des Gläserwerfens verwickelt gewesen seien. Letzterer habe zugegeben, ein Glas fallengelassen zu haben. Ein dritte Person, die anscheinend bei diesem Vorfall zugegen gewesen sei, habe nicht ermittelt werden können.
Der Kläger weist ferner auf eine Reihe von Unrichtigkeiten hin, die nach seiner Ansicht in der von Fräulein Potz abgegebenen Erklärung zu dem Vorfall vom 11. Juli 1962 enthalten sind.
2. DIE BELEIDIGENDE UND ZUM SCHADENSERSATZ VERPFLICHTENDE ART DER ENTLASSUNG
a) Der Kläger beklagt sich darüber, daß der Beklagte ihm die Entlassungsverfügung mit zu viel Formalitäten und Publizität ausgehändigt habe. Er sei im Geleit von zwei Kollegen in das Büro eines Vorgesetzten geführt worden; dieser habe ihm feierlich das Schreiben vom 8. August ausgehändigt, ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Kläger räumt zwar ein, sein Gehalt für den Monat nach seiner Entlassung bezogen zu haben, meint aber gleichwohl, die im Arbeitsvertrag vorgesehene Kündigungsfrist sei nicht eingehalten worden; denn man habe ihn auf der Stelle entlassen, ohne ihm zu gestatten, seine Arbeit fortzusetzen, wie er es normalerweise hätte tun müssen; hierin liege eine beleidigende Behandlung.
Der Beklagte erklärt, der Kläger sei ganz einfach von Herrn Dubois, seinem Dienststellenleiter, in Gegenwart seines unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn Buyken, und des Leiters der Personalabteilung, Herrn Ferrari, empfangen worden; diese letzteren hätten die Ermittlungen über das Werfen der Gläser geführt. Er behauptet ferner, Herr Dubois habe dem Kläger die Möglichkeit gegeben, sich in Gegenwart von zwei Zeugen zu äußern, der Kläger habe jedoch eine negative und arrogante Haltung eingenommen.
Der Kläger entgegnet, er hätte sich schwerlich äußern können, da das Schreiben keinerlei genaue Angaben enthalten habe, die eine Erörterung ermöglicht hätten. Was insbesondere den dritten Vorfall anbelangt, so behauptet er, die vom Beklagten hierzu erst in der Klagebeantwortung abgegebenen Erklärungen hätten bereits im Entlassungsschreiben enthalten sein müssen, um ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
b) Der Kläger führt darüber Klage, daß die beiden von seinem Rechtsberater abgesandten Protestschreiben vom 10. und 22. August 1962 unbeantwortet geblieben seien. Hierzu erklärt der Beklagte, er habe es nicht für erforderlich gehalten, auf diese Schreiben zu erwidern, da er sich im Recht geglaubt und nicht die Absicht habe, seine Entscheidung zu widerrufen.
c) Zu dem durch die Entlassung verursachten Schaden behauptet der Kläger, er habe außer einem auf dem beleidigenden Charakter der Entlassung beruhenden immateriellen Schaden, insbesondere in Anbetracht seines Alters, noch einen beträchtlichen Vermögensschaden erlitten, denn er sei in einem fremden Land plötzlich stellungslos geworden und werde niemals mehr eine Tätigkeit in einer internationalen Organisation ausüben können.
Der Beklagte hält dem entgegen, der Kläger habe das Vorliegen eines Schadens nicht bewiesen. Im übrigen sei zwar einzuräumen,' daß seine Laufbahn in internationalen Organisationen wegen der gegen ihn in dem Entlassungsschreiben erhobenen Vorwürfe beendet sei; das habe er sich aber selbst zuzuschreiben, weil er zunächst seine Pflicht verletzt und später seine Entlassung öffentlich bekanntgemacht habe.
3. DAS ANZUWENDENDE RECHT
Der Kläger stützt sich auf das belgische Recht (insbesondere auf Artikel 1134 des Code civil und auf das Gesetz vom 7. August 1922, Artikel 14) und erklärt, die in dem Entlassungsschreiben erhobenen Vorwürfe seien nicht in rechtlich ausreichender Form präzisiert worden; ferner müsse in Anbetracht der fehlerhaften Daten in Absatz 2 und 3 des Schreibens vom 8. August (der zweite Vorfall habe sich tatsächlich nach und nicht vor dem ersten ereignet, der dritte in der Nacht vom 3. zum 4. August und nicht, wie in dem Schreiben behauptet wird, in der (vom 4. zum 5. August) der in diesen Abschnitten dargelegte Sachverhalt von vornherein außer Betracht bleiben, und der erste Vorfall, der sich im Januar/Februar mit Herrn Newing zugetragen habe, könne zweifellos die Entlassung nicht rechtfertigen.
Demgegenüber stellt der Beklagte fest, die von der Gemeinschaft mit ihren Bediensteten abgeschlossenen Arbeitsverträge seien öffentlich-rechtlicher Art und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, nicht aber dem belgischen Arbeitsvertragsgesetz unterworfen; das gehe aus den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 43, 44, 45 und 48/59 hervor. Er betont in diesem Zusammenhang, daß es nach der zur Zeit der Einstellung des Klägers für Hilfskräfte geltenden Regelung möglich gewesen wäre, diesen ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu entlassen. Auch in der gegenwärtig geltenden Regelung für Hilfskräfte sei die Verpflichtung, Entlassungsverfügungen zu begründen, ausdrücklich nur dann vorgeschrieben, wenn der Vertrag fristlos gekündigt werde (Artikel 74 und 76 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften). Der Beklagte habe die angefochtene Verfügung begründet, weil nach dem Grundsatz der einwandfreien Führung der öffentlichen Verwaltung Verwaltungsentscheidungen begründet werden sollen, um auf ihre Rechtmäßigkeit nachgeprüft werden zu können.
Hüfsweise weist der Beklagte darauf hin, daß der Arbeitsvertrag des Klägers selbst bei Anwendung belgischen Rechts nicht unter Artikel 14 des Gesetzes vom 7. August 1922 falle (s. Artikel 35 der koordinierten Gesetze), da die Jahresbezüge des Klägers 180000.— bfrs überschritten hätten.
Auch wenn übrigens die in dem Entlassungsschreiben angeführten Gründe als nicht erwiesen oder unzureichend anzusehen sein sollten, würde nach belgischem Recht die einzige Entschädigung, auf die der Kläger wegen Vertragsbruchs Anspruch erheben könnte, die Zahlung eines Betrages in Höhe der ihm für die Dauer der Kündigungsfrist zustehenden Bezüge sein. Dieser Betrag sei bereits ausgezahlt worden (Artikel 20 der koordinierten Gesetze und Appellationshof Brüssel vom 15. 10. 1949 PAS. 1949 II S. 110).
IV — Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
V — Beweisaufnahme
Mit Beschluß vom 1. Februar 1963 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes eine Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen zu folgenden Fragen angeordnet:
1. Hat der Kläger in der Nacht vom 3. zum 4. August 1962 in betrunkenem Zustand von dem Stockwerk, in. dem sein Büro gelegen war, Gläser in die Rue des Quatre Bras geworfen?
2. Ist der Kläger bereits vor diesem Vorfall im Dienst betrunken gewesen?
Mit Beschluß vom 11. März 1963 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes die Vernehmung der nachstehend aufgeführten Zeugen angeordnet:
HerrG. AndrienHerrG. BattinHerrJ. BuykenHerrL. BouverouxHerrH. CohenHerrA. DuboisHerr.A. FeipelHerrA. FerrariHerrY. GalichonFrl.F. HogardHerrP. MarlowFrl.G. PotzHerrG. Van Audenhoven
Die Erste Kammer des Gerichtshofes hat die Zeugen mit Ausnahme der nicht erschienenen Herren J. Buyken und H. Cohen in der Sitzung vom 20. März 1963 gehört.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Der Beklagte hat keine prozeßhindernden Einreden geltend gemacht.
1. Zur Frage, ob das bei der Entlassung beobachtete Verfahren fehlerhaft ist und einen Schaden verursacht hat
A. Der Kläger ist nach seiner Behauptung vom Beklagten entlassen worden, ohne daß ihm die der Entlassung zugrunde liegenden Vorfälle vorher zur Stellungnahme mitgeteilt worden sind. Der Beklagte bestreitet diese Behauptung nicht.
Nach einem im Verwaltungsrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft allgemein anerkannten Rechtssatz müssen die Verwaltungen dieser Staaten ihren Bediensteten vor Erlaß von Disziplinarmaßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen geben. Dieser Rechtssatz entspricht den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege und einer einwandfreien Verwaltungsführung. Er ist auch von den Organen der Gemeinschaft zu befolgen. In besonderem Maße ist seine Beachtung da geboten, wo die Vorwürfe wie im vorliegenden Fall zur Entlassung des Betroffenen führen können.
Nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens stellt die Entlassung eine Disziplinarmaßnahme dar, obwohl die im Arbeitsvertrag vorgesehene Kündigungsfrist eingehalten worden ist. Der Beklagte hat daher die ihm dem Kläger gegenüber obliegende Verpflichtung verletzt, diesem vor der Entlassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Trotzdem ist der Gerichtshof, der auf Grund der ihm in Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeräumten Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung und zur Aufhebung oder Änderung der Maßnahme entscheidet, der Auffassung, daß diese Pflichtverletzung des Beklagten zwar im vorliegenden Fall keinen Grund zur Aufhebung der Kündigungsverfügung darstellt und es auch nicht rechtfertigt, dem Kläger einen Schadensersatz zuzuerkennen, jedoch auf die Kostenverteilung Einfluß haben muß. Letzteres deswegen, weil der Kläger, dem kein rechtliches Gehör gewährt worden war, seine Interessen auf keine andere Weise als durch eine Klage gegen die Kündigungsverfügung wahrnehmen konnte.
B. Der Kläger beklagt sich darüber, daß ihm der Beklagte die Kündigungsverfügung unter zu großer Publizität, nämlich vor zwei verantwortlichen Dienststellenleitern, mitgeteilt habe. Das gerügte Verfahren ist jedoch nicht als beleidigend anzusehen. Bei den Gründen, die den Beklagten zur Kündigung veranlaßt hatten, erscheint es durchaus normal, daß diese dem Kläger in Gegenwart von zwei verantwortlichen Dienststellenleitern bekanntgegeben wurde, deren Anwesenheit außerdem auch deswegen angebracht erschien, weil der Kläger unter Umständen Erklärungen hätte abgeben können, wozu er ausdrücklich aufgefordert worden ist. Geschädigt könnte der Kläger durch die Publizität der Entlassung allenfalls dann sein, wenn sich die vom Beklagten gegen ihn erhobenen Vorwürfe als nicht stichhaltig erweisen sollten.
2. Zur Frage der Stichhaltigkeit der Entlassungsgründe
Im Kündigungsschreiben werden dem Kläger drei bestimmte Vorfälle zur Last gelegt. Es soll zunächst der letzte davon untersucht werden, das Werfen von Gläsern aus dem neunten Stockwerk auf die Straße am 3. August 1962. Das ist der schwerstwiegende Vorfall, er war auch von entscheidender Bedeutung für die Entlassung des Klägers. Durch die Zeugen Hogard, Galichon und Van Audenhoven ist erwiesen, daß sich der Kläger zu der Zeit, als die Gläser geworfen wurden, also zwischen 20.30 und 20.55 Uhr, in erkennbar betrunkenem Zustand auf dem Balkon des neunten Stockwerks des Gebäudes aufhielt, in dem sich sein Büro befand, und daß die Gläser von diesem Balkon auf die Rue des Quatre Bras oder vor den Haupteingang des genannten Gebäudes geworfen wurden. Ob der Kläger selbst diese Gläser geworfen hat, steht zwar nicht fest, wohl aber, daß er sich zu dieser Zeit auf dem Balkon aufgehalten und nichts unternommen hat, um seine Verantwortlichkeit für diesen Vorfall auszuräumen. In ihrer Gesamtheit rechtfertigen es diese Umstände, den Kläger als mitverantwortlich für diese Tat anzusehen, durch die Dritte verletzt werden und die europäischen Institutionen in Verruf geraten konnten. Diese Auffassung findet auch darin eine Stütze, daß der Kläger weder seinem Dienstvorgesetzten noch dem Gerichtshof irgendwelche Angaben darüber gemacht hat, was er am Abend des 3. August 1962 zwischen 20.30 und 20.55 Uhr getan und wo er sich zu dieser Zeit aufgehalten hat. Zudem ist der Vorfall des Gläserwerfens im Licht des früheren Verhaltens des Klägers zu betrachten.
Beim zweiten Vorfall, der sich am 11. Juli 1962 zugetragen hat, handelt es sich um Trunkenheit im Dienst. Aus den Aussagen der Zeugen Potz und Battin geht hervor, daß der Kläger durch sein Verhalten zumindest den Dienstbetrieb gestört hat.
Der Sachverhalt des ersten Vorfalls, des Schreibens des Klägers an Herrn Newing vom 19. Februar 1962, ist unbestritten. Unzweifelhaft entspricht dieses Schreiben den Umständen nach in seinem Ton nicht den Grundsätzen, nach denen ein Bediensteter einer europäischen Institution sein Verhalten einrichten muß. Die Verwaltung hatte seinerzeit zwar gemeint, nichts unternehmen zu müssen, sie hatte aber den Kläger doch auf die Schwere des Vorfalls hingewiesen.
Nach alledem sind die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Vorfälle erwiesen; auch lassen sie eine Einstellung und ein Verhalten erkennen, die mit der Tätigkeit der europäischen Institutionen unvereinbar sind.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Zur Kostenentscheidung
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften tragen die Organe unbeschadet der Vorschriften von Artikel 69 § 3 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung die ihnen durch Klagen von Bediensteten der Gemeinschaft entstandenen Kosten selbst.
Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof aus außergewöhnlichen Gründen die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben. Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist der Kläger in seinem Entschluß, den Gerichtshof anzurufen, gewiß dadurch beeinflußt worden, daß der Beklagte ihm vor der Entlassung kein rechtliches Gehör gewährt hat. Aus diesem Grunde erscheint es angemessen, vier Fünftel der verbleibenden Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Zeugenaussagen,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund von Artikel 179 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage 32/62 wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beklagte hat seine eigenen Auslagen zu tragen. Von den verbleibenden Kosten haben der Beklagte vier Fünftel und der Kläger ein Fünftel zu tragen.