Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 25.09.1963 – C-85/63
ECLI:EU:C:1963:26
Beschluß des Gerichtshofes
vom 25. September 1963
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache 85/63
betreffend einen Antrag auf Ermächtigung, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Mitteilung einer Gehaltsabtretung zuzustellen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Lecourt,
der Richter Ch. L. Hammes, R. Rossi, A. Trabucchi und W. Strauß,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgenden
BESCHLUSS§
Mit ihrer Antragsschrift vom 16. August 1963 bittet die Aktiengesellschaft Grands Magasins ä l'Innovation, 111, rue Neuve, in Brüssel, den Gerichtshof um die Ermächtigung, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Mitteilung einer Gehaltsabtretung zustellen zu lassen, die Frau Yvo Cencini, geborene Edda Danesi, Beamtin der Kommission dieser Gemeinschaft, als Zedentin mit der Antragstellerin als Zessionarin vereinbart hat. Die Antragstellerin begründet ihren Antrag damit, daß diese Abtretung wegen ihrer Mitteilung an die Schuldnerin eine Zwangsmaßnahme gegen Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft darstelle.
Nach den Artikeln 1689 ff. des auf den Fall anwendbaren belgischen bürgerlichen Gesetzbuches erfährt aber die Forderung durch die Abtretung keine Veränderung und bleibt die Verbindlichkeit des Schuldners mit allen Nebenabreden und Einreden, die zwischen ihm und dem Zedenten bestehen, unverändert.
Die Mitteilung der Abtretung an den Schuldner kann daher die Tätigkeit der Organe der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen; deshalb ist auch keine Ermächtigung durch den Gerichtshof erforderlich und statthaft.
Somit ist der Antrag abzuweisen.
Auf Grund der Prozeßakten,
auf Grund der schriftlichen Stellungnahme der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
nach Anhörung der Anträge des Generalanwalts,
auf Grund von Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
beschließt
DER GERICHTSHOF
Der Ermächtigungsantrag ist gegenstandslos.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.