Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 13.11.1963 – C-98/63
ECLI:EU:C:1963:46
In den verbundenen Rechtssachen 98 und 99/63 R
1. des Piero Erba,
Beamten der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
2. des Jean Reynier,
Beamten der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Slusny, zugelassen am Appellationshof Brüssel, Lehrbeauftragter an der Universität Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Rue Willy Goergen 6, Luxemburg,
Antragsteller
gegen
die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten,
Zustellungsbevollmächtigter, Henry Manzanarès, Sekretär des Juristischen Dienstes der Europäischen Exekutiven, Place de Metz 2, Luxemburg,
Antragsgegnerin,
wegen
Aussetzung des Vollzuges der im Hauptprozeß angefochtenen Maßnahme
erläßt
DER PRÄSIDENT
DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgende
VERFÜGUNG
TATBESTAND§
Die Antragsteller haben mit ihren am 29. Oktober 1963 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klagen die Bekanntgabe einer freien Stelle Nr. 1064 angefochten, die einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 3 im Statistischen Amt betrifft.
Mit ihren am gleichen Tage eingegangenen Anträgen auf Aussetzung des Vollzuges begehren sie, der Gerichtshof möge
anordnen, daß die Gegenpartei alle die freie Stelle Nr. 1064 betreffenden Maßnahmen bis zur Entscheidung des Hauptprozesses auszusetzen hat,
die Kostenentscheidung dem Endurteil im Hauptprozeß vorbehalten.
Die Antragsgegnerin hat ihre Stellungnahme zu den Anträgen auf Aussetzung des Vollzuges am 9. November 1963 eingereicht. Sie beantragt,
die Anträge der Kläger als unbegründet abzuweisen, über die Kosten nach dem geltenden Recht zu erkennen.
Die Parteien haben nach ordnungsgemäßer Ladung am 11. November 1963 vor dem Präsidenten mündlich verhandelt.
Es erscheint sachdienlich, die beiden Anträge auf Aussetzung des Vollzuges Nr. 98/63 R und Nr. 99/63 R wegen Sachzusammenhangs zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
GRUNDE§
Die beiden Anträge auf Aussetzung des Vollzuges beruhen auf der Befürchtung, die beklagte Kommission könne, falls der Gerichtshof den von den Antragstellern erhobenen Klagen 79/63 und 82/63 stattgeben und den Antragstellern den Anspruch auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 zuerkennen sollte, sich ihren Verpflichtungen unter dem Vorwand entziehen, der Stellenplan nach Artikel 6 des Beamtenstatuts weise keine freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 mehr auf. Um dieser Gefahr zu begegnen, beantragen die Antragsteller anzuordnen, daß die Kommission die Besetzung des Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 3, der Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Auswahlverfahrens ist, vorerst auszusetzen hat.
Der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Kommission werde das Urteil des Gerichtshofes vollziehen und die Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe A 3 einstufen, falls den Klagen stattgegeben werden sollte.
Diese klare und eindeutige Erklärung entspricht den Verpflichtungen der Kommission aus Artikel 176 des Vertrages.
Es ist Sache der Kommission zu entscheiden, in welcher Weise sie die Urteile des Gerichtshofes vollziehen will. Die Art und Weise des Vollzugs kann ihr nicht im voraus durch eine einstweilige Anordnung vorgeschrieben werden.
Übrigens geht aus der oben wiedergegebenen Erklärung der Antragsgegnerin hervor, daß die Durchführung des Auswahlverfahrens den Antragstellern hinsichtlich ihrer Klagen 79/63 und 82/63 nicht zum Nachteil gereichen kann. Die Antragsteller haben daher auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung des Vollzuges.
Die Antragsteller stützen ihre Anträge auch auf angebliche Mängel des von der Kommission ausgeschriebenen Auswahlverfahrens. Ihre nur in ganz allgemeiner Form vorgebrachten Behauptungen können aber im Verfahren wegen einstweiliger Anordnungen nicht geprüft werden, weil sie den Gegenstand des Hauptprozesses betreffen.
Überdies nehmen die Antragsteller unstreitig an dem Auswahlverfahren nicht teil, können daher von den angeblichen Mängeln nicht unmittelbar betroffen werden.
Nach allem besteht kein Grund, die beantragte Aussetzung des Vollzugs anzuordnen.
Aus diesen Gründen
und
auf Grund der Akten,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
auf Grund der Artikel 176, 179, 185 und 186 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
auf Grund der Artikel 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnung
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN
verfügt:
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil im Hauptprozeß vorbehalten.