Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.12.1963 – C-28/63
ECLI:EU:C:1963:53
In dem Rechtsstreit
Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken N.V.
mit Sitz in IJmuiden, Niederlande,
vertreten durch ihren Direktor P. R. Bentz van den Berg,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Mertens de Wilmars, zugelassen in Antwerpen,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Rue Willy Goergen 6,
Klägerin,
gegen
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
Prozeßbevollmächtigter: Dr. B. van der Esch, Rechtsberater der Hohen Behörde,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
im gegenwärtigen Verfahrensstadium wegen
Zulässigkeit der von der Firma Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken N. V. erhobenen Klage auf Nichtigerklärung
in erster Linie
der in dem Schreiben der Beklagten vom 8. April 1963 enthaltenen Entscheidung, mit der die Klägerin aufgefordert wird, bis zum 31. Mai 1963 hfl. 8671348,34 als Beitrag an die Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters zu zahlen;
hilfsweise:
von Artikel 6 der Entscheidung Nr. 7/63 der Beklagten vom 3. April 1963 über die Aufstellung der Abrechnungen für den Ausgleich von Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakter (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 1963, S. 1091 ff.),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes (Berichterstatter) und A. Trabucchi,
der Richter L. Delvaux, R. Rossi, R. Lecourt und W. Strauß,
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Sachverhalt und Verfahrensablauf
Die Klägerin walzt Stahlblöcke, die sie von anderen Unternehmen, darunter von der Breedband N.V. bezieht, in Lohnarbeit aus. Den dabei anfallenden Schrott sieht sie als Eigenaufkommen und somit als nicht ausgleichspflichtig an; er wurde den mit der Verwaltung der Ausgleichseinrichtung betrauten Stellen ordnungsgemäß als Eigenaufkommen gemeldet, ohne daß diese hiergegen Einwendungen erhoben.
Am 15. Juni 1962 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Abfallschrott sei, wenn tatsächlich ein Lohnwalzvertrag besteht, nicht als ihr Eigenaufkommen, sondern als Eigenaufkommen des auftraggebenden Werkes anzusehen und hätte somit in gleicher Weise zu der Abgabe herangezogen werden müssen wie Zukaufschrott.
Mit Schreiben des Generaldirektors und des Direktors der Generaldirektion Stahl der Beklagten vom 8. April 1963, das als Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurde, wurde der Klägerin in Anwendung der Entscheidung Nr. 7/63 und unter den darin vorgesehenen Vorbehalten eine vollständige Abrechnung aller ihrer Aktiven und Passiven bei der Ausgleichseinrichtung einschließlich Zinsen erteilt.
Dieses Schreiben enthält insbesondere den folgenden Absatz:
Nach Artikel 6 der Entscheidung Nr. 7/63 werden Sie aufgefordert, den Betrag von hfl. 8671348,34 auf das Konto der Hohen Behörde bei einer der in diesem Artikel bezeichneten Banken zu überweisen.
Artikel 6 der Entscheidung Nr. 7/63 bestimmt, daß die Zahlungen bis zum 31. Mai 1963 zu leisten sind.
Das Schreiben vom 8. April 1963 enthält außerdem einen Bezug, der im Falle von Zahlungen anzugeben ist.
Am 13. Mai 1963 hat die Klägerin bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Klage eingereicht, mit der sie die Nichtigerklärung der in dem Schreiben der Beklagten vom 8. April 1963 enthaltenen Entscheidung und des Artikels 6 der Entscheidung Nr. 7/63 vom 3. April 1963 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Kostentragung anstrebt.
Die Klägerin stützt ihre Klage im wesentlichen auf folgende Gründe:
Der bei Lohnwalzarbeiten anfallende Schrott stelle Eigenaufkommen dar, das der Beitragspflicht nicht unterliege;
jedenfalls sei die Beklagte nicht berechtigt, von ihr für diesen Schrott einen Beitrag zur Zinsvergütung an andere Unternehmen zu verlangen, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Ausgleichseinrichtung nachgekommen sind;
die Beklagte lehne zu Unrecht die Bewilligung von Zahlungsfristen für den Beitrag für Konzernschrott ab.
Die Beklagte hat am 14. Juni 1963 gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung beantragt, Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Klage zu beschließen. Der Gerichtshof hat diesem Antrag entsprochen. Die mündliche Verhandlung hat am 10. Oktober 1963 stattgefunden. Der Generalanwalt hat am 16. Oktober 1963 seine Schlußanträge vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Im gegenwärtigen Verfahrensstadium, in dem es nur um die Zulässigkeit der Klage geht,
beantragt die Beklagte,
durch Entscheidung gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung die Klage gegen das Schreiben vom 8. April 1963 für unzulässig zu erklären und die Klägerin zur Tragung der Prozeßkosten zu verurteilen.
Die Klägerin beantragt, zur Kenntnis zu nehmen,
daß sie die Entscheidung, ob Anlaß zur Anwendung des in Artikel 91 vorgesehenen Verfahrens besteht, ins Ermessen des Gerichtshofes stellt;
daß sie die Entscheidung über die Zulässigkeit ihres Haupt- und Hilfsantrags ins Ermessen des Gerichtshofes stellt;
daß sie an ihrem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Kostentragung festhält.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zur Frage der Zulässigkeit der Klage
Die Beklagte macht geltend, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen das Schreiben vom 8. April 1963 richte, da dieses keine Entscheidung darstelle.
Das angefochtene Schreiben enthalte nur eine Mitteilung des Betrages, den die Klägerin beim gegenwärtigen Stand der Liquidation der Ausgleichseinrichtungen zu zahlen habe, sowie gleichzeitig die Aufforderung zur Zahlung dieses Betrages.
Die bloße Festsetzung eines Saldos zu Lasten der Klägerin stelle für sich allein noch keine Entscheidung im Sinne der Artikel 14, 15 und 33 des Vertrages dar.
Den Unternehmen, die gleichlautende Schreiben erhalten hätten, stehe es nach wie vor frei, sich entweder mit der Abrechnung einverstanden zu erklären und zu zahlen oder dagegen Einwände zu erheben; die Hohe Behörde werde nur in den Fällen im Klagewege anfechtbare individuelle Entscheidungen erlassen, in denen sie es nicht für möglich halte, sich die vorgebrachten Einwände zu eigen zu machen und die Abrechnung entsprechend zu ändern.
Das angefochtene Schreiben erfülle nicht die für eine Entscheidung erforderlichen formellen Voraussetzungen, die in der allgemeinen Entscheidung Nr. 22/60 der Hohen Behörde vom 7. September 1960 über die Ausführung des Artikels 15 des Vertrages (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 29. September 1960, S. 1248) vorgesehen seien: das Schreiben sei nur von einem Generaldirektor und einem Direktor unterzeichnet; nichts rechtfertige die Annahme, daß es sich um die Zustellung einer Entscheidung der Hohen Behörde gehandelt habe; außerdem enthalte das Schreiben keine Gründe.
Die Beklagte macht geltend, nur ihr Standpunkt sei mit den Grundsätzen einer guten Verwaltungsführung vereinbar, er entspreche im übrigen auch dem Interesse der Klägerin, da auch sie an der Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit interessiert sei, die zu gewährleisten Ziel der Entscheidung Nr. 22/60 sei; ferner sei ein zufriedenstellender Ausgang der Prüfung ihrer Einwände im Verwaltungsverfahren nicht ausgeschlossen.
Die Klägerin erklärt, sie stelle die Entscheidung der Frage, ob das Schreiben vom 8. April 1963 eine im Klagewege anfechtbare Entscheidung darstelle, ins Ermessen des Gerichtshofes und beschränkt sich auf die Bitte um Bestätigung
der Erklärung der Beklagten, das angefochtene Schreiben sei keine Entscheidung, die in ihm enthaltene Abrechnung sei daher nicht die in Artikel 6 der Entscheidung Nr. 7/63 vorgesehene vollständige Abrechnung und könne infolgedessen auch keinen Verzug begründen;
der Erklärung der Beklagten, sie werde vor Erlaß einer echten Entscheidung die Beschwerden der Klägerin im Verwaltungswege prüfen und ihren amtlichen Standpunkt in begründeter Form bekanntgeben.
Die den Artikel 6 der Entscheidung Nr. 7/63 betreffenden Klageanträge hält die Beklagte ebenfalls für unzulässig, da sie gegen eine allgemeine Entscheidung gerichtet seien. Der hypothetische und nichtssagende Hinweis auf einen Ermessensmißbrauch könne diesen Mangel nicht wettmachen.
Die Klägerin widerspricht der Auffassung der Beklagten, stellt aber die Entscheidung über diesen Punkt ins Ermessen des Gerichtshofes.
Die Klägerin hält an ihrem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Kostentragung auch für den Fall fest, daß der Gerichtshof die Klage nicht für zulässig ansehen sollte. Sie macht geltend, sowohl die Rechtsprechung des Gerichtshofes wie auch der von der Beklagten selbst früher eingenommene Standpunkt hätten sie veranlassen müssen, das Schreiben vom 8. April 1963 als Entscheidung anzusehen, und hätten sie in der Überzeugung bestärken müssen, daß sie bei Meidung des Verlustes ihres Klagerechts genötigt sei, seine Rechtmäßigkeit innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist anzufechten. Die über die rechtliche Bedeutung des angefochtenen Schreibens entstandene Verwirrung sei ausschließlich der Beklagten zuzuschreiben, die deren Folgen zu tragen habe.
Die Beklagte beantragt die Verurteilung der Klägerin zur Kostentragung.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Die Dienststellen der Beklagten haben das klagende Unternehmen am 8. April 1963 durch Einschreiben mit Rückschein aufgefordert, bis spätestens zum 31. Mai 1963 hfl. 8671348,34 an die Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott zu zahlen.
In der Befürchtung, der Inhalt des genannten Schreibens könne als Entscheidung im Sinne des EGKS-Vertrages angesehen werden, hat die Klägerin auf Nichtigerklärung dieser angeblichen Entscheidung und hilfsweise auf Nichtigerklärung von Artikel 6 der Entscheidung Nr. 7/63 der Hohen Behörde geklagt.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Unzulässigkeit der Klage.
I — Zur Zulässigkeit der Klage
Die Beklagte stützt ihre Einrede darauf, daß das Schreiben vom 8. April 1963 keine Entscheidung darstelle und somit nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könne. Die Klägerin überläßt die Beurteilung dieser Frage dem Gerichtshof.
Es ist daher zu prüfen, ob das angefochtene Schreiben eine Entscheidung im Sinne von Artikel 14 EGKS-Vertrag ist.
Nach dieser Bestimmung erläßt (prend) die Hohe Behörde Entscheidungen; diese sind in allen ihren Teilen verbindlich (obligatoires en tous leurs éléments).
Mit ihrer Entscheidung Nr. 22/60 hat sich die Hohe Behörde für den Erlaß ihrer Rechtsakte an ein bestimmtes Verfahren gebunden; wie sie in der Begründung ausführt, hatte sie es für zweckmäßig erachtet, die Form ihrer Entscheidungen in verbindlicher Weise zu regeln.
In der Mitteilung, mit der sie die vorgenannte Entscheidung begleitet (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, S. 1250/60), hat sie erklärt, soweit diese Formen nicht eingehalten würden, könnten die Beteiligten davon ausgehen, daß es sich um rechtlich unverbindliche Akte handelt.
Zwar erscheint es erwünscht, diesen an sich zweckmäßigen Regeln Beachtung zu verschaffen, da sie es Regierungen, Gemeinschaftsorganen und Unternehmen gestatten, das Vorliegen einer Entscheidung bereits an der äußeren Form zu erkennen; hieraus folgt jedoch nicht, daß Verlautbarungen, die unwesentliche formelle Mängel aufweisen, im übrigen aber die materiellen Voraussetzungen einer Entscheidung im Sinne des Vertrages erfüllen, nicht als solche anzusehen wären.
Gemäß Artikel 14 des Vertrages werden die Entscheidungen von der Hohen Behörde, das heißt vom Kollegium ihrer Mitglieder, getroffen.
Da sie in allen ihren Teilen verbindlich sind (obligatoires en tous leurs éléments), müssen sie ferner erkennbar dazu bestimmt sein, ihren Adressaten Rechte zu gewähren oder Pflichten aufzuerlegen.
Aus dem natürlichen Wortsinn ergibt sich weiterhin, daß eine Entscheidung das interne Verwaltungsverfahren abschließt, in dem die Hohe Behörde ihren Willen gebildet hat, und somit die endgültige Äußerung dieses Willens darstellt.
Schließlich erfordern die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, daß diese in der Lage sein müssen, die Natur einer Verlautbarung, die derart schwerwiegende Rechtsfolgen zu zeitigen und insbesondere eine Notfrist für die Erhebung der Anfechtungsklage auszulösen bestimmt ist, bereits an ihrer äußeren Form zu erkennen. Daher kann insbesondere als Entscheidung allein eine solche Verlautbarung gelten, deren Adressaten eindeutig feststellen können, daß ein derartiger Rechtsakt vorliegt.
Insgesamt folgt aus alledem, daß eine Entscheidung nur gegeben ist, wenn die betreffende Verlautbarung erkennbar vom Kollegium der Hohen Behörde beschlossen wurde, Rechtswirkungen hervorzurufen bestimmt ist und das interne Verfahren abschließt, in dem die Hohe Behörde ihren Willen gebildet hat; ferner muß sie einen endgültigen Beschluß darstellen, dessen äußere Form dem Adressaten die Feststellung gestattet, daß eine Entscheidung vorliegt. Daher kann eine Verlautbarung insbesondere dann nicht als Entscheidung angesehen werden, wenn nicht zu erkennen ist, daß sie von der Hohen Behörde beraten und beschlossen wurde, und wenn sie nicht durch die Unterschrift eines Mitglieds der Hohen Behörde beglaubigt ist.
Danach kann das im vorliegenden Fall angefochtene Schreiben ungeachtet seiner sehr bestimmt klingenden Ausdrucksweise nicht als Entscheidung im Sinne des Vertrages angesehen werden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß es vom Kollegium der Beklagten beraten und beschlossen worden wäre. Die Klägerin wurde ferner lediglich aufgefordert (uitgenodigt) zu zahlen und, wie der den Schreiben beigefügte erläuternde Vermerk ausführt, etwaige Bemerkungen vorzubringen.
Die Klage ist daher in ihrem Hauptantrag unzulässig.
Der Hilfsantrag, der sich gegen Artikel 6 der Entscheidung Nr. 7/63 vom 3. April 1963 richtet, muß das rechtliche Schicksal des Hauptantrags teilen und daher gleichfalls für unzulässig erklärt werden.
II — Zur Kostenfrage
Gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten gegeneinander aufheben.
Die sehr bestimmte Ausdrucksweise des angefochtenen Schreibens, deren Eindruck durch die Form der Zustellung noch verstärkt wurde, sowie die Festsetzung einer Zahlungsfrist konnten bei der Klägerin Zweifel über die Rechtsnatur des Schreibens wecken. Da die Beklagte somit durch ihr Verhalten die Klägerin veranlaßt hat, zur Wahrung ihrer Rechte die vorliegende Klage zu erheben, ist sie zur Tragung des größeren Teils der Kosten zu verurteilen, und zwar in der Weise, daß diese zusammengerechnet und zu drei Vierteln der Beklagten, zu einem Viertel der Klägerin auferlegt werden.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 14, 15 und 33 des Vertrages über die Gründung der EGKS,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 91,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt drei Viertel, die Klägerin ein Viertel der Kosten des Verfahrens.