Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.12.1963 – C-53/63
ECLI:EU:C:1963:54
In den verbundenen Rechtssachen
1.53/63Lemmerz-Werke GmbH, Königswinter (Rheinland),vertreten durch ihren Geschäftsführer Paul Lemmerz,2.54/63a)Gußstahlwerk Carl Bönnhoff Kommanditgesellschaft, Wetter (Ruhr),vertreten durch ihre Komplementäre, die Herren Hermann Carl Bönnhoff, Dipl.-Ing. Horst Pegau und Waldemar Bönnhoff,b)Edelstahlwerke Ed. Dörrenberg Söhne Kommanditgesellschaft, Ründeroth (Rheinland),vertreten durch ihren Komplementär Dr.-Ing. Oskar Dörrenberg.c)Stahlwerk Mannheim AG, Mannheim-Rheinau,vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Werner Esser und Herrn Ludwig Schreiner
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dr. H. Wirtz, Hengeler, Dr. Kurth und Dr. B. Wirtz, zugelassen in Düsseldorf;
in der mündlichen Verhandlung Rechtsanwalt A. Heusch, zugelassen in Düsseldorf;
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Jehle, Luxemburg, Rue du Fort Elisabeth 2,
Klägerinnen,
gegen
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Heinrich Matthies als Bevollmächtigten,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
1. Nichtigerklärung bestimmter Teile der Entscheidung der Beklagten Nr. 7/63 vom 3. April 1963 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 1963, S. 1091 ff.),
2. Nichtigerklärung bestimmter Teile der am 8. April 1963 an die Klägerinnen gerichteten Aufforderungen zur Zahlung von Beiträgen an die Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi,
der Richter L. Delvaux, R. Rossi, R. Lecourt und W. Strauß (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Vorgeschichte
A — RECHTSSACHE 53/63
1. Die Klägerin stellt Fahrzeugräder und -feigen her. Zur Versorgung ihres Bedarfs errichtete sie ein Stahl- und Walzwerk, in dem sie im Sommer 1956 — zunächst versuchsweise — die Fertigung aufnahm.
2. Damit stellte sich die Frage, von welchem Zeitpunkt ab sie für den von ihr gekauften Schrott Umlagebeiträge an die von der Beklagten 1954 auf Grund von Artikel 53 EGKS-Vertrag geschaffene Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott zu entrichten hatte. Durch einstimmigen Beschluß des Beirats der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott — nachstehend AES genannt — vom 8. 5. 1957 wurde eine Reihe von Unternehmen für die Zeit vor dem 1. 2. 1957 von jeder rückwirkenden Beitragserhebung freigestellt. Die Klägerinn nimmt für sich in Anspruch, daß dieser Beschluß auch auf sie anwendbar sei; die Beklagte ist der gegenteiligen Auffassung.
3. Am 3. 4.1963 erließ die Beklagte die Entscheidung Nr. 7/63 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, S. 1091 ff.), welche die Berechnungsgrundlagen für die Ausgleichsumlage neu festsetzte. Artikel 6 der Entscheidung bestimmt: Jedem beitragspflichtigen Unternehmen wird eine vollständige Abrechnung übermittelt… Ergibt sich bei der Abrechnung ein Saldo zugunsten der Ausgleichseinrichtungen, so ist der Betrag vom Unternehmen auf das Konto der Hohen Behörde bei einer der folgenden Banken bis zum 31. Mai 1963 einzuzahlen…. In der Begründung der Entscheidung heißt es u. a., daß die Berichtigung der Beschlüsse, die von der AES vor Erlaß der Entscheidung Nr. 13/58 gefaßt worden sind …, sowie sonstige notwendig gewordene Berichtigungen nunmehr die Aufstellung neuer Abrechnungen ermöglichten und erforderten.
4. Am 8. 4. 1963 richtete die Generaldirektion Stahl, Direktion Markt, der Beklagten an die Klägerin ein — von Generaldirektor Rollman und Direktor Peco unterzeichnetes, als Einschreiben mit Empfangsbestätigung zugestelltes — Schreiben, in dem folgendes ausgeführt wurde:
Die im, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften' vom 6. April 1963 veröffentlichte Entscheidung Nr. 7/63 der Hohen Behörde setzt die geänderten Beitragssätze für den Ausgleich von Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters für den Zeitraum von April 1954 bis einschließlich März 1959 im Rahmen der Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55, 26/55, 3/56, 2/57 und 16/58 fest.
In Anwendung dieser Entscheidung und unter Berücksichtigung der darin ausgedrückten Vorbehalte wurde eine vollständige Abrechnung aller Guthaben und Verpflichtungen Ihres Unternehmens gegenüber den Ausgleichseinrichtungen, einschließlich Zinsen, aufgestellt, die Ihnen in der Anlage übermittelt wird. Diese Abrechnung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil wurde gemäß den Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55, 26/55, 3/56 und 2/57 (Verwaltung der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott, Brüssel) aufgestellt, während der zweite Teil auf der Entscheidung Nr. 16/58 (Verwaltung der Luxemburger Kasse) beruht. Ein erläuternder Vermerk ist beigefügt.
Mit der vorliegenden Abrechnung wird eine möglichst weitgehende Angleichung an den Stand der endgültigen Abrechnung für Ihr Unternehmen angestrebt. Die Lösung verschiedener, im jetzigen Zeitpunkt noch schwebender Probleme kann jedoch noch zu gewissen Änderungen führen.
Auf Grund der Abrechnung zum 31. Mai 1963 weist das Konto Ihres Unternehmens folgende Posten aus: …
Nach Artikel 6 der Entscheidung Nr. 7/63 werden Sie gebeten, den Betrag von bis spätestens 31. Mai 1963 auf das Konto der Hohen Behörde bei einer der in diesem Artikel bezeichneten Banken zu überweisen.
Der hiernach festgesetzte Betrag läßt die Freistellung unberücksichtigt, welche die Klägerin für sich in Anspruch nimmt (oben 2).
In dem erläuternden Vermerk, auf den dieses Schreiben Bezug nimmt, heißt es u. a.:
Es ist infolgedessen ratsam, daß die Unternehmen, nachdem sie die Prüfung ihrer Abrechnungen vorgenommen haben, dem Regionalen Büro ihres Landes, der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott in Brüssel … oder der Hohen Behörde ihre Bemerkungen zu denjenigen Fragen mitteilen, die sich stellen könnten und die noch nicht Gegenstand einer Stellungnahme seitens der Hohen Behörde gewesen sind.
5. Mit Schreiben vom 6. 5. 1963 teilte die Beklagte durch ihr Mitglied, Herrn Hellwig, der Wirtschaftsvereinigung Eisen und Stahl mit,
daß es sich bei der Zahlungsaufforderung der Hohen Behörde vom 8. April 1963 um keine formelle Entscheidung im Sinne von Artikel 15 des Vertrages handelt.
Falls die Unternehmen ihre Zustimmung zu dem Saldo der Abrechnung per 31. Mai 1963 nicht geben, wird die Hohe Behörde begründete, individuelle, vollstreckbare Entscheidungen auf Grund des Artikels 92 des Vertrages erlassen.
Gegen diese individuellen Entscheidungen kann gegebenenfalls auf dem Rechtswege Einspruch erhoben werden.
Die im Artikel 33 genannte Frist beginnt mit dem Datum dieser Entscheidung zu laufen.
Den gleichen Standpunkt hatten Vertreter der Beklagten bereits am 3. 5. 1963 in einer Unterredung mit Vertretern der Klägerin geäußert.
6. Am 15. 5. 1963 reichte die Klägerin die vorliegende Klage ein.
B — RECHTSSACHE 54/63
1. Die Klägerinnen sind kleine und mittlere Unternehmen. Nur ein relativ geringer Teil ihrer Erzeugung, nämlich der Blockguß, unterliegt der Zuständigkeit der EGKS. Aus diesem Grunde war die Beklagte ursprünglich davon ausgegangen, daß die Klägerinnen auch für diejenigen Mengen von Zukaufschrott, die zur Herstellung von Blockguß verwendet wurden, keine Beiträge zur Ausgleichseinrichtung zu entrichten hätten.
2. Am 26. 1. 1957 erließ die Beklagte die allgemeine Entscheidung Nr. 2/57 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, S. 61 ff.), auf Grund deren die Klägerinnen für denjenigen Teil ihres Zukaufschrotts beitragspflichtig wurden, der für die Herstellung von Blockguß Verwendung fand.
3. Am 8. 5. 1957 beschloß der Beirat der AES einstimmig, die Klägerinnen und eine Anzahl in ähnlicher Lage befindlicher, namentlich genannter Unternehmen von jeder Beitragserhebung für die Zeit vor dem 1. 2. 1957 — zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung Nr. 2/57 in Kraft getreten war — freizustellen; der Vertreter der Beklagten erhob keinen Widerspruch.
4. Im Sommer und Herbst 1961 forderte die Beklagte die Klägerinnen auf, ihre Schrottzukäufe für den Zeitraum vom 1. 4. 1954 bis zum 31. 1. 1957 zu melden und im einzelnen nachzuweisen. Die Klägerinnen entsprachen dieser' Aufforderung unter dem Vorbehalt, daß sie eine Beitragspflicht für die Zeit vor dem 1. 2. 1957 nicht anerkennten.
5. Siehe oben A 3.
6. Siehe oben A 4 (abgesehen von den jeweils errechneten Beträgen stimmen sämtliche Schreiben wörtlich miteinander überein).
7. Siehe oben A 5.
8. Siehe oben A 6.
II — Anträge der Parteien
1. Die Klägerin in der Rechtssache 53/63 beantragt,
1. die Entscheidung Nr. 7/63 der Beklagten vom 3. April 1963, veröffentlicht im, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1963, Seite 1093 ff., insoweit für nichtig zu erklären, als hierin der Beschluß des Beirats der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott vom 8. Mai 1957 betr. Freistellung der Klägerin von der Beitragspflicht zur Ausgleichskasse für die Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. Januar 1957 nicht berücksichtigt wird,
2. die in dem Schreiben der Beklagten Nr. 1/0620/262 an die Klägerin, datierend vom 8. April 1963, enthaltene Zahlungsaufforderung insoweit für nichtig zu erklären, als die Anforderung auf der Nichtberücksichtigung des zu 1 genannten Beschlusses vom 8. Mai 1957 beruht,
3. die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
2. Die Klägerinnen in der Rechtssache 54/63 stellen sinngemäß gleichlautende Anträge.
3. Die Beklagte beantragt in beiden Rechtssachen, der Gerichtshof möge
im Wege der Vorabentscheidung gemäß Artikel 91 § 1 seiner Verfahrensordnung die Klage als unzulässig abweisen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. ZUR ZULÄSSIGKEIT
Die Klägerinnen sind selbst der Auffassung, daß die Entscheidung Nr. 7/63 sie nicht individuell betreffe und daß die Zahlungsaufforderungen vom 8. April 1963 keine Entscheidungen darstellen. Sie erklären jedoch, sie sähen sich aus Gründen äußerster Vorsicht zur Klageerhebung gezwungen.
a) Was die Entscheidung Nr. 7/63 betreffe, so habe der Rechtsberater der Beklagten, Herr van der Esch, den Vertretern der Klägerinnen in der Besprechung vom 3. 5. 1963 erklärt, die Entscheidung enthalte einen Widerruf der Beschlüsse der AES vom 8. 5. 1957. Die Beklagte gehe in ihren Zahlungsaufforderungen offenbar von derselben Auffassung aus, da sie sich hierbei ausdrücklich auf die genannte Entscheidung berufe. Die Klägerinnen vermöchten zwar der Entscheidung eine solche Tragweite nicht zu entnehmen, hätten jedoch mit Rücksicht auf den offenbar entgegengesetzten Standpunkt der Beklagten zur Anfechtung schreiten müssen.
Soweit die Entscheidung tatsächlich den vorerwähnten Widerruf zum Gegenstand habe, sei sie individueller Natur; die Klägerinnen berufen sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach auch eine getarnte individuelle Entscheidung ihre Rechtsnatur durch die Tarnung nicht einbüße. Sie machen ferner geltend, der etwaige Widerruf treffe nur eine geringe Anzahl der Beklagten namentlich bekannter Unternehmen und beziehe sich auf Freistellungen, die gleichfalls nur bestimmten, einzeln genannten Unternehmen zugebilligt worden seien.
In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen auf Befragen erklärt, sie föchten die Entscheidung Nr. 7/63 nur als individuelle Entscheidung an, und zwar unabhängig von dem gegen die Zahlungsaufforderungen gerichteten Klageantrag.
b) Was die Zahlungsaufforderungen vom 8. April 1963 anbelange, so sprächen in der Tat die Entscheidung der Beklagten Nr. 22/60 vom 7. 9. 1960 über die Ausführung von Artikel 15 EGKS-Vertrag (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, S. 1248 f.) sowie die Mitteilung der Hohen Behörde über die Form von Entscheidungen und Empfehlungen im Sinne von Artikel 14 des Vertrages (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1960, S. 1250) dagegen, diese Aufforderungen als Entscheidungen anzusehend Dennoch sei Klage geboten, da weder die vorgenannte Entscheidung noch die Rechtsansicht der Parteien den Gerichtshof binde.
Die Beklagte entgegnet:
A — Zum ersten Klageantrag
Der Antrag sei unzulässig. Die Entscheidung Nr. 7/63 sei allgemeiner Natur und spreche einen Widerruf etwaiger zugunsten der Klägerinnen ergangener Beschlüsse nicht aus.
Herr van der Esch habe lediglich auf die Entscheidung Nr. 13/58 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, S. 269) hingewiesen, welche der Beklagten das Recht einräume, die Beschlüsse der AES und des Gemeinsamen Büros der Schrottverbraucher zu widerrufen. Aus diesem Widerrufsrecht folge, daß die Beklagte bei ihren Zahlungsaufforderungen nicht gehalten gewesen sei, frühere Beschlüsse der genannten Gremien, die sie für ungerechtfertigt angesehen habe, zu berücksichtigen. Im übrigen sei unerheblich, welche Äußerungen in der fraglichen Besprechung gefallen seien, da Erklärungen dieser Art die Beklagte nicht binden könnten. (Vgl. auch die unten — 2 — wiedergegebenen Äußerungen der Beklagten.)
B — Zum zweiten Klageantrag
Auch dieser Antrag sei unzulässig; die angefochtenen Schreiben seien keine Entscheidungen im Sinne von Artikel 14 EGKS-Vertrag.
a) Die Schreiben enthielten lediglich eine neu aufgestellte Abrechnung, wie sie vor allem deshalb erforderlich geworden sei, weil die Entscheidung Nr. 7/63 die Beitragssätze berichtigt habe. Aus dem erläuternden Vermerk (oben I A 4), der wesentlicher Bestandteil der Aufforderungen gewesen sei, ergebe sich eindeutig, daß diese nicht das letzte Wort der Beklagten darstellten, sondern den Unternehmen die Möglichkeit einräumten, die Abrechnungen zu prüfen und gegebenenfalls — unter Umständen mit Erfolg — der Beklagten Einwendungen vorzutragen.
b) Die Abrechnungen entsprächen nicht den Erfordernissen, welche die Entscheidung Nr. 22/60 für die Entscheidungen der Hohen Behörde aufgestellt habe. Der Gerichtshof habe zwar bisher noch keine Gelegenheit gehabt, zur Tragweite dieser Entscheidung Stellung zu nehmen. Die ganz überwiegende Anzahl der Adressaten der Zahlungsaufforderungen habe sich jedoch in richtiger Erkenntnis der Rechtslage so verhalten, wie es dem von der Hohen Behörde vorausgesetzten Verlauf entspricht, d. h. entweder gezahlt oder Gegenvorstellungen erhoben, die augenblicklich Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens seien.
c) Die Abrechnungen stellten keinen Vollstreckungstitel dar. Unter diesen Umständen sei unerfindlich, wieso sie dennoch Entscheidungscharakter haben sollten, da der einzig denkbare Inhalt einer solchen Entscheidung eine — nach Artikel 92 Absatz 1 EGKS-Vertrag stets vollstreckbare — Zahlungsverpflichtung sein könnte.
d) Die Beklagte verweist weiterhin auf das Schreiben von Herrn Hellwig vom 6. 5. 1963 (vgl. oben I A 5).
e) Hätte die Beklagte sogleich in allen Fällen formelle Entscheidungen erlassen, so hätte sie damit entgegen den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung unnötigerweise ein schwerfälliges Verfahren in Gang gesetzt.
f) Daß sich die Zahlungsaufforderungen auf die Entscheidung Nr. 7/63 stützten, besage nichts; die Anwendung allgemeiner Entscheidungen erfolge nicht zwangsläufig durch den unmittelbaren Erlaß individueller Entscheidungen; diese ergingen vielmehr in der Regel erst, wenn eine Übereinstimmung zwischen Verwaltung und Betroffenem ausgeschlossen erscheint.
g) Auch die Tatsache, daß die angefochtenen Schreiben einen Termin für die Zahlungen angeben, sei unerheblich. Sie erkläre sich aus der Regelung der Entscheidung Nr. 7/61 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, S. 653), wonach Verzugszinsen nicht erhoben würden, sondern der Betrag sich — selbsttätig — um so mehr erhöhe, je später die Zahlung erfolge. Aus diesem Grunde könnten die geschuldeten Beiträge nicht absolut, sondern jeweils nur in bezug auf ein bestimmtes Datum festgesetzt werden.
h) Würden die Zahlungsaufforderungen als Entscheidungen angesehen, so hätte dies für alle Beteiligten nachteilige Folgen. Da die Aufforderungen naturgemäß keine besondere Begründung enthalten hätten, müßten sie ohne nähere Sachprüfung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt werden, mit der Folge, daß die Beklagte nunmehr gehalten wäre, eine ordnungsmäßig begründete Entscheidung zu erlassen. Die Hohe Behörde müßte also genau dasselbe tun, was sie nach ihrer Auffassung, daß die Zahlungsaufforderung noch keine Entscheidung ist, auch tun wird, nur mit dem Unterschied, daß sich in dem hier angenommenen Fall unnötige Verzögerungen ergeben würden. Die von der Beklagten vertretene Ansicht gestatte es dagegen, das Verwaltungsverfahren möglicherweise ohne Entscheidung und ohne neuen Prozeß abzuschließen. Nachteile für die Unternehmen ergäben sich hieraus nicht, da sie niemals zur Zahlung gezwungen werden könnten, bevor eine vollstreckbare und somit anfechtbare Entscheidung der Beklagten ergangen sei.
Die abgelehnte Rechtsauffassung würde im übrigen den Zweck der Entscheidung Nr. 22/60 vereiteln, Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.
Die Klägerinnen entgegnen in ihren gemäß Artikel 91 § 2 der Verfahrensordnung eingereichten Schriftsätzen, auch ein Urteil, das die Klagen als unzulässig abweise, wäre für sie von hohem Wert, da hiermit feststehen würde, daß das angefochtene Schreiben jeder Verbindlichkeit ermangele und daß die Entscheidung Nr. 7/63 keinen Widerruf der fraglichen Beschlüsse der AES enthalte.
2. ZUR KOSTENFRAGE
Die Klägerinnen sind der Auffassung, auch wenn die Klagen als unzulässig abgewiesen würden, müßten der Beklagten die Kosten der Verfahren auferlegt werden, da sie Anlaß zur Klageerhebung gegeben habe.
a) Artikel 6 der Entscheidung Nr. 7/63 erwecke in Verbindung mit den angefochtenen Schreiben vom 8. April 1963, die auf diese Entscheidung Bezug nähmen, den Eindruck einer individuellen Entscheidung. Jener Artikel bestimme: Jedem beitragspflichtigen Unternehmen wird eine vollständige Abrechnung übermittelt; später sei den Klägerinnen eine solche Abrechnung zugegangen, die frühere Freistellungen unberücksichtigt lasse. Es sei daher verständlich, wenn die Klägerinnen hieraus gefolgert hätten, die Entscheidung Nr. 7/63 enthalte möglicherweise den Widerruf dieser Freistellungen.
b) Was die angefochtenen Schreiben selbst betreffe, so hätten sie nach Inhalt und Begleitumständen den Eindruck einer Entscheidung hervorgerufen:
sie seien als Einschreiben mit Empfangsbestätigung abgesandt worden;
sie enthielten keine bloße Abrechnung, sondern eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung;
der erläuternde Vermerk schließe Gegenvorstellungen hinsichtlich solcher Fragen aus, die bereits Gegenstand einer Stellungnahme seitens der Hohen Behörde gewesen sind; in der Besprechung zwischen den Vertretern der Klägerinnen und den Vertretern der Beklagten (Herrn Hellwig, Mitglied der Beklagten; Generaldirektor Rollman; Rechtsberatern der Beklagten) hätten diese darauf hingewiesen, daß etwaige Gegenvorstellungen nur rein rechnerische Fragen betreffen könnten, nicht aber die seinerzeitigen Freistellungen;
die Entscheidung Nr. 22/60 sei bisher noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofes gewesen; die Klägerinnen könnten daher nicht wissen, ob der Gerichtshof nicht seine frühere Feststellung aufrechterhalten würde, wonach eine Entscheidung vorliege, wenn die Bekanntgabe — wie hier — praktisch das letzte Wort der Verwaltung darstelle (RsprGH V 312);
die Klägerinnen hätten daran zweifeln dürfen, ob der Gerichtshof den Brief des Herrn Hellwig für die Auslegung der angefochtenen Schreiben heranziehen würde.
Die Beklagte bestreitet, Anlaß zur Erhebung der Klagen gegeben zu haben, und verweist hierzu vor allem auf die Entscheidung Nr. 22/60 und die im Anschluß an diese abgedruckte Mitteilung. Die Klägerinnen hätten aus diesen Verlautbarungen entnehmen müssen, daß die Beklagte die angefochtenen Schreiben nicht als Entscheidungen ansehen würde.
Was die während der Unterredung zwischen den Vertretern der Parteien gefallenen Äußerungen anbetreffe, so seien die Behauptungen der Klägerinnen nicht genügend substantiiert. Im übrigen könnten solche Erklärungen die Beklagte nicht binden. Der Sinn von Äußerungen, die im Rahmen einer derartigen Besprechung abgegeben würden, sei bei vernünftiger Auslegung nur der, daß die Hohe Behörde aller Wahrscheinlichkeit nach die fraglichen Einwendungen zurückweisen würde.
IV — Verfahren
Das Verfahren hat einen ordnungsmäßigen Verlauf genommen.
Durch Verfügungen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. Juli 1963 wurde Herr Roemer anstelle von Herrn Lagrange zum Generalanwalt bestimmt. Durch Beschluß vom 25. September 1963 hat der Gerichtshof die vorliegenden Rechtssachen für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und der Entscheidung über die prozeßhindernden Einreden miteinander verbunden.
Die mündliche Verhandlung über die prozeßhindernden Einreden hat am 9. Oktober 1963 stattgefunden.
Am 16. Oktober 1963 hat der Generalanwalt seine Schlußanträge vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Die Dienststellen der Beklagten haben die klagenden Unternehmen am 8. April 1963 durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung aufgefordert, bis spätestens zum 31. Mai 1963 bestimmte Beiträge an die Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott zu zahlen.
Da die Schreiben auf die Entscheidung Nr. 7/63 der Beklagten vom 3. April 1963 Bezug nehmen und da die in ihnen angegebenen Beträge frühere Freistellungen unberücksichtigt lassen, welche die AES den Klägerinnen angeblich gewährt hatte, befürchten diese, die Entscheidung Nr. 7/63 enthalte einen Widerruf der Freistellungen, und beantragen mit dem ersten Klageantrag, diese Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären. Sie besorgen ferner, die obengenannten Schreiben könnten als Entscheidung im Sinne des EGKS-Vertrages angesehen werden, und begehren deshalb mit ihrem zweiten Klageantrag, diese angebliche Entscheidung für nichtig zu erklären.
Die Beklagte erhebt gegen beide Anträge die Einrede der Unzulässigkeit.
Zur Zulässigkeit der Klagen
ZUM ERSTEN KLAGEANTRAG
Die prozeßhindernde Einrede ist begründet.
Der Antrag der Klägerinnen ist gegenstandslos und entspricht keinem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Entscheidung Nr. 7/63 einen Widerruf von Freistellungen, die bestimmten Unternehmen etwa früher gewährt worden wären, nicht ausspricht,
Wie sich sowohl aus der Überschrift von Abschnitt II und III der Begründung als auch aus dem Verfügungsteil ergibt, berichtigt die Entscheidung lediglich Ausgleichspreise und Beitragssätze, nicht aber Beschlüsse, die im Hinblick auf die besondere Lage einzelner Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen etwa ergangen wären.
An diesen Feststellungen würde sich auch dann nichts ändern, wenn ein Beamter der Beklagten die ihm von den Klägerinnen zugeschriebenen Äußerungen abgegeben hätte. Erklärungen von Beamten der Hohen Behörde können die Auslegung von Entscheidungen der Behörde jedenfalls dann nicht beeinflussen, wenn die Auslegung bei Außerachtlassung dieser Erklärungen zu einem eindeutigen Ergebnis führt.
Hieraus folgt, daß die Entscheidung Nr. 7/63 die Klägerinnen nicht individuell betrifft. Der erste Klageantrag ist daher unzulässig.
ZUM ZWEITEN KLAGEANTRAG
Die Beklagte stützt ihre Einrede darauf, daß die Schreiben vom 8. April 1963 keine Entscheidungen darstellten und somit nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könnten. Die Klägerinnen überlassen die Beurteilung dieser Frage dem Gerichtshof.
Es ist daher zu prüfen, ob die angefochtenen Schreiben Entscheidungen im Sinne von Artikel 14 EGKS-Vertrag sind.
Nach dieser Bestimmung erläßt (prend) die Hohe Behörde Entscheidungen; diese sind in allen Teilen verbindlich (obligatoires en tous leurs éléments).
Mit ihrer Entscheidung Nr. 22/60 hat sich die Hohe Behörde für den Erlaß ihrer Rechtsakte an ein bestimmtes Verfahren gebunden; wie sie in der Begründung ausführt, hatte sie es für zweckmäßig erachtet, die Form ihrer Entscheidungen in verbindlicher Weise zu regeln.
In der Mitteilung, mit der sie die vorgenannte Entscheidung begleitet (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, S. 1250/60), hat sie erklärt, soweit diese Formen nicht eingehalten würden, könnten die Beteiligten davon ausgehen, daß es sich um rechtlich unverbindliche Akte handelt.
Zwar erscheint es erwünscht, diesen an sich zweckmäßigen Regeln Beachtung zu verschaffen, da sie es Regierungen, Gemeinschaftsorganen und Unternehmen gestatten, das Vorliegen einer Entscheidung bereits an der äußeren Form zu erkennen; hieraus folgt jedoch nicht, daß Verlautbarungen, die unwesentliche formelle Mängel aufweisen, im übrigen aber die materiellen Voraussetzungen einer Entscheidung im Sinne des Vertrages erfüllen, nicht als solche anzusehen wären.
Gemäß Artikel 14 des Vertrages werden die Entscheidungen von der Hohen Behörde, d. h. vom Kollegium ihrer Mitglieder, getroffen.
Da sie in allen ihren Teilen verbindlich sind (obligatoires en tous leurs éléments), müssen sie ferner erkennbar dazu bestimmt sein, ihren Adressaten Rechte zu gewähren oder Pflichten aufzuerlegen.
Aus dem natürlichen Wortsinn ergibt sich weiterhin, daß eine Entscheidung das interne Verwaltungsverfahren abschließt, in dem die Hohe Behörde ihren Willen gebildet hat, und somit die endgültige Äußerung dieses Willens darstellt.
Schließlich erfordert das Rechtsschutzinteresse der Betroffenen, daß diese in der Lage sein müssen, die Natur einer Verlautbarung, die derart schwerwiegende Rechtsfolgen zu zeitigen und insbesondere eine Notfrist für die Erhebung der Anfechtungsklage auszulösen bestimmt ist, bereits an ihrer äußeren Form zu erkennen. Daher kann insbesondere als Entscheidung allein eine solche Verlautbarung gelten, deren Adressaten eindeutig feststellen können, daß ein derartiger Rechtsakt vorliegt.
Insgesamt folgt aus alledem, daß eine Entscheidung nur gegeben ist, wenn die betreffende Verlautbarung erkennbar vom Kollegium der Hohen Behörde beschlossen wurde, Rechtswirkungen hervorzurufen bestimmt ist und das interne Verfahren abschließt, in dem die Hohe Behörde ihren Willen gebildet hat; ferner muß sie einen endgültigen Beschluß darstellen, dessen äußere Form dem Adressaten die Feststellung gestattet, daß eine Entscheidung vorliegt. Daher kann eine Verlautbarung insbesondere dann nicht als Entscheidung angesehen werden, wenn nicht zu erkennen ist, daß sie von der Hohen Behörde beraten und beschlossen wurde, und wenn sie nicht durch die Unterschrift eines Mitglieds der Behörde beglaubigt ist.
Danach können die im vorliegenden Fall angefochtenen Schreiben ungeachtet ihrer sehr bestimmt klingenden Ausdrucksweise nicht als Entscheidungen im Sinne des Vertrages angesehen werden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sie vom Kollegium der Beklagten beraten und beschlossen worden wären. Die Klägerinnen wurden ferner lediglich gebeten zu zahlen und, wie der den Schreiben beigefügte erläuternde Vermerk ausführt, etwaige Bemerkungen vorzubringen.
Auch der zweite Klageantrag ist daher unzulässig.
ZUR KOSTENFRAGE
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte zu diesem Punkt keine formellen Anträge gestellt hat, können die Klägerinnen, obwohl sie unterlegen sind, nicht zur Tragung der der Beklagten entstandenen Kosten verurteilt werden; diese hat somit ihre eigenen Kosten zu tragen.
Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof überdies auch die obsiegende Partei dazu verurteilen, der anderen Partei die dieser entstandenen Kosten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die sehr bestimmte Ausdrucksweise der angefochtenen Schreiben, deren Eindruck durch die Form der Zustellung noch verstärkt wurde, sowie die Festsetzung einer Zahlungsfrist konnten bei den Klägerinnen Zweifel über die Rechtsnatur der Schreiben wecken. Da die Beklagte somit durch ihr Verhalten die Klägerinnen veranlaßt hat, zur Wahrung ihrer Rechte die vorliegenden Klagen zu erheben, ist sie zur Tragung des größeren Teils der Kosten zu verurteilen, und zwar in der Weise, daß ihr drei Viertel der Kosten der Klägerinnen auferlegt werden.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 14, 15 und 33 des Vertrages über die Gründung der EGKS,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere von deren Artikeln 69 und 91,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Klägerinnen; die Klägerinnen tragen ein Viertel ihrer eigenen Kosten.