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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1963 – C-1/63

ECLI:EU:C:1963:58

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache

Kommanditgesellschaft Macchiorlati Dalmas & Figli

mit Sitz in Turin,

vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter Antonio Macchiorlati Dalmas,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Antonio Astolfi, zugelassen in Mailand und beim Kassationshof,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Rue Willy Goergen 6, Luxemburg

Klägerin,

gegen

Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

vertreten durch ihren Rechtsberater Italo Telchini, als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt beim Kassationshof Piero Ziccardi, Professor an der Universität Mailand,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Place de Metz 2, Luxemburg,

Beklagte,

wegen

Nichtigerklärung, Rücknahme oder Abänderung der individuellen Entscheidung vom 14. November 1962, mit der die Hohe Behörde von der Klägerin die Zahlung von 7000000 Lire Verzugszuschlägen zu den auf ihre Stahlproduktion der Jahre 1953 bis 1960 erhobenen Umlagen verlangt,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

des Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes (Berichterstatter),

der Richter L. Delvaux, R. Rossi und R. Lecourt,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Sachverhalt

Die Klägerin, ein kleines Familienunternehmen, übersandte der Hohen Behörde bis 1958 nur gelegentlich Aufstellungen ihrer auf Grund der Entscheidungen 2/52 und 3/52 von 23. Dezember 1952 (Amtsblatt Seiten 3 und 4), abgeändert und ergänzt durch die Entscheidungen 29/55 vom 3. November 1955 (Amtsblatt Seite 905) und 31/55 vom 19. November 1955 (Amtsblatt Seite 906) umlagepflichtigen Erzeugung.

Nach langen Verhandlungen zwischen den Parteien erließ die Beklagte am 13. Februar 1959 eine vollstreckbare Entscheidung gegen die Klägerin, mit der sie ihr die Zahlung von 21541543 Lire auferlegte. Von diesem Betrag entfielen16060945 Lire auf die Umlage und 5480598 Lire auf Verzugszuschläge.

Am 8. April 1959 erhob die Klägerin gegen die Entscheidung der Beklagten vom 13. Februar 1959 Klage (Rechtssache 22/59). Nachdem sie diese Klage schließlich zurückgenommen hatte, ordnete der Gerichtshof mit Beschluß vom 12. Mai 1960 die Streichung der Rechtssache an.

Nach langen Verhandlungen zwischen den Parteien, die teils schriftlich, teils bei Unterredungen am Amtssitz der Beklagten geführt wurden, bezahlte die Klägerin die Rückstände auf die eigentlichen Umlagen bis Ende Februar 1960, beantragte aber, ihr die Verzugszuschläge zu erlassen.

Mit Schreiben vom 18. Februar 1962 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihrem Antrag sei teilweise stattgegeben, die Verzugszuschläge seien von 9343514 Lire — dem Betrag, auf den sie inzwischen angewachsen waren — auf 7000000 Lire herabgesetzt, die nunmehr zu bezahlen seien.

Da die Klägerin auf dem vollständigen Erlaß der Zuschläge bestand, erließ die Beklagte am 14. November 1962 eine vollstreckbare individuelle Entscheidung über den Betrag von 7000000 Lire. Diese Entscheidung wurde der Klägerin durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt und ging ihr am 1. Dezember 1962 zu.

Am 7. Januar 1963 hat die Klägerin die vorliegende Klage beim Gerichtshof eingereicht.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

in erster Linie, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung zurückzunehmen und die Verzugszuschläge für erlassen zu erklären,

ganz hilfsweise, die angefochtene Entscheidung durch eine angemessene Herabsetzung der Verzugszuschläge abzuändern,

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt, alle Anträge der Klägerin als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet abzuweisen und ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Klägerin greift einmal mit direkter Klage nach den Artikeln 33 und 36 die individuelle Entscheidung vom 14. November 1962 an, zum andern inzidenter nach Artikel 36 Absatz 3 auch die individuelle Entscheidung vom 13. Februar 1959 und die allgemeinen Entscheidungen 2/52 und 3/52 in der Fassung der allgemeinen Entscheidungen 29/55 und 31/55 als Grundlage der individuellen Entscheidung vom 14. November 1962.

A — ZUR INDIVIDUELLEN ENTSCHEIDUNG VOM 14. NOVEMBER 1962

Nichtigkeitsklage nach Artikel 33 des Vertrages

1. Fehlen und Unzulänglichkeit der Begründung

Die Klägerin trägt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes vor, nach Artikel 92 erlassene Entscheidungen der Hohen Behörde müßten eine genaue, ins einzelne gehende Abrechnung über die Zusammensetzung der Forderungen enthalten, deren Vollstreckungstitel sie darstellten.

Die Entscheidung müsse aus sich selbst heraus der gerichtlichen Nachprüfung unterworfen werden können. Aus diesem Grunde müsse sie alle Faktoren enthalten, die erforderlich und ausreichend seien, um die Nachprüfung der Kriterien rechtlicher und tatsächlicher Art zu ermöglichen, auf Grund deren sie erlassen worden sei.

Nun spreche die angefochtene Entscheidung schlechthin die Verpflichtung der Klägerin aus, 7000000 Lire zu bezahlen. Der Entscheidungssatz gebe weder den Rechtsgrund der Forderung noch den Zeitraum an, auf den sie sich bezieht. Die diesbezüglichen Angaben in der Entscheidungsbegründung seien nicht ausreichend.

Eine bloße Aufzählung der über die Umlage ergangenen Entscheidungen und ein chronologisches Verzeichnis der Korrespondenz der Parteien könnten eine Begründung nicht ersetzen.

Die Beklagte erwidert, die angefochtene Entscheidung sei das Ergebnis eines komplexen Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 1, in dessen Verlauf sie durch Akte, die der Klägerin zugestellt worden seien, ihre Forderung schrittweise vollständig nachgewiesen habe. Die Entscheidung werde ergänzt durch die ihr vorausgegangenen Akte; sie habe diese Akte zur Voraussetzung (mehrere davon seien in der Rechtssache 22/59 vorgelegt worden).

Der Gerichtshof könne also die weitestgehende Kontrolle über die angefochtene Entscheidung ausüben.

Die Klägerin trägt unter dem Gesichtspunkt des Begründungsmangels ferner vor, sie habe nach Artikel 6 der allgemeinen Entscheidung 3/52 in Verbindung mit der Entscheidung 29/55 das Recht, bei der Beklagten den gänzlichen oder teilweisen Erlaß der Verzugszuschläge zu beantragen. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen, die Ablehnung des vollständigen Erlasses zu begründen.

Die Beklagte hätte auch die Gründe darlegen müssen, aus denen sie die Verzugszuschläge auf 7000000 Lire herabgesetzt habe.

Die Begründung sei eine Vorbedingung für die Ausübung der Ermessensbefugnis der Hohen Behörde auf dem Gebiet des Erlasses von Verzugszuschlägen.

Das gänzliche Fehlen einer Begründung zu diesem Punkt müsse zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

Die Beklagte erwidert, der wesentliche Grund für die angefochtene Entscheidung sei im letzten Absatz ihrer Begründung enthalten, wo auf die Erklärung der Klägerin hingewiesen sei, sie wolle die Höhe der Verzugszuschläge nicht bestreiten.

Die angefochtene Entscheidung habe daher die für die Entscheidung über den Erlaßantrag maßgebenden Kriterien, die der Klägerin übrigens größtenteils bekannt seien, nicht anzugeben brauchen, sondern nur die vollstreckbare Zahlungsaufforderung begründen müssen.

Dies sei aber im letzten Absatz der Begründung, wo festgestellt sei, daß die Klägerin ihr ausdrückliches Versprechen, einen Zahlungsplan vorzulegen, nicht gehalten habe, in ausreichendem Maße geschehen.

Die Klägerin bestreitet, ein solches Versprechen abgegeben zu haben, und bemerkt, es gebe keine Entscheidung, die ihr die Verpflichtung auferlegen würde, einen Zahlungsplan vorzulegen.

Auf jeden Fall wäre nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten die Entscheidung von 1959 durch einen Akt ersetzt worden, der keine förmliche, die Fälligkeit der Zahlungen regelnde Entscheidung sei.

Wenn die Nichtvorlegung eines Zahlungsplans ein ausreichender Grund für die Entscheidung gewesen wäre, mit der die Verzugszuschläge festgesetzt worden seien, so würde andererseits die Ausführung dieses Planes der Beklagten das Recht genommen haben, diese Verzugszuschläge zu verlangen.

Die Beklagte meint ferner, die Verzugszuschläge hätten im wesentlichen den Charakter von Verzugszinsen, vor allem wenn sie wie vorliegend in Höhe der üblichen Bankzinsen festgesetzt würden. Ihre Festsetzung bedürfe daher keiner ausdrücklichen Begründung.

Eine solche sei nur erforderlich, wenn die Verzugszuschläge so festgesetzt würden, daß sie Sanktionscharakter erhielten, oder wenn sie soweit ermäßigt würden, daß dies einem vollständigen Erlaß der Verzugszinsen gleichkomme.

Die Klägerin erwidert hierauf, die Verzugszuschläge seien sehr wohl finanzielle Sanktionen im Sinne von Artikel 36, weil ihr Höchstsatz weit höher sei als jeder vernünftige Zinssatz, weil ihre Bemessung dem Ermessen der Hohen Behörde überlassen sei und der Art und Schwere der Verfehlung entsprechen müsse, und weil sie gegen diejenigen Unternehmen verhängt würden, die den von der Hohen Behörde nach Artikel 50 des Vertrages erlassenen Entscheidungen in der einen oder anderen Form nicht nachkämen.

2. Verletzung von Artikel 6 der allgemeinen Entscheidung 3/52 als einer bei der Durchführung des Vertrages anzuwendenden Rechtsnorm

Die Klägerin stellt fest, in der detaillierten Abrechnung über die Verzugszuschläge, die ihr von der Beklagten mit Schreiben vom 26. April 1961 erteilt worden sei, seien alle Zahlen aufgerundet.

Dadurch habe die Beklagte den in Artikel 6 der allgemeinen Entscheidung 3/52 für die Verzugszuschläge festgesetzten Höchstsatz überschritten, wenn auch nur geringfügig.

Dieser Rüge komme trotz ihres geringen materiellen Gewichts eine große rechtliche Bedeutung zu, weil sie die Verletzung einer zwingenden Vorschrift betreffe.

Nach Ansicht der Beklagten geht es bei diesem Punkt um ganz unbeachtliche Größen, die übrigens durch den Erlaß eines großen Teils der Verzugszuschläge reichlich aufgewogen würden.

3. Ermessensmißbrauch, begangen durch die Ablehnung des angeblich vereinbart gewesenen Erlasses der Verzugszuschläge

Die Klägerin behauptet und stellt ihre Behauptung unter Zeugenbeweis, daß in einer Unterredung, die ihre Vertreter am 21. April 1960 in Luxemburg mit Beamten der Beklagten gehabt hätten, ein Vergleich geschlossen worden sei.

Die Klägerin habe sich zur Rücknahme ihrer Klage 22/59, zur Begleichung der Rückstände und zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Zukunft bereit erklärt; die Beklagte habe ihr dafür den vollständigen Erlaß der Verzugszuschläge zugesagt.

Wegen Verletzung dieses Vergleichs sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Die Beklagte führt zunächst aus, die Klägerin gebe die Gründe nicht an, aus denen sie in dem zwischen der angefochtenen Entscheidung und dem angeblichen Vergleich bestehenden Widerspruch einen Ermessensmißbrauch sehen wolle.

Auf tatsächlichem Gebiet beweisen die im Prozeß vorgelegten Urkunden nach Ansicht der Beklagten, daß keine Vereinbarung der von der Klägerin behaupteten Art getroffen worden sei.

Das ergebe sich vor allem daraus, daß sie die von der Klägerin im Schreiben vom 30. April 1960 aufgestellte Behauptung nicht schriftlich bestätigt habe; ferner daraus, daß diese Behauptung im Schreiben ihres juristischen Dienstes vom 6. Mai 1960 nachdrücklich bestritten werde; schließlich daraus, daß die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 1960 und 20. Februar 1962 erneut den Erlaß der Verzugszuschläge beantragt habe, ohne sich auf den angeblichen Vergleich, der diesen Antrag überflüssig gemacht hätte, zu berufen.

B — ZUR INDIVIDUELLEN ENTSCHEIDUNG VOM 13. FEBRUAR 1959 ALS GRUNDLAGE DER ENTSCHEIDUNG VOM 14. NOVEMBER 1962

1. Zur Zulässigkeit

Die Beklagte hält die Klage gegen die individuelle Entscheidung vom 13. Februar 1959 sowohl nach Artikel 33 wie nach Artikel 36 für unzulässig.

Nach Artikel 33 sei die Klage prozessual wegen Erlöschens des Klagerechtes infolge Ablaufs der Klagefrist gegen diese Entscheidungen und materiell wegen des Rechtsverlustes unzulässig, der die Folge der Rücknahme der früheren Klage und des (zumindest teilweisen) Vollzuges der Entscheidung sei.

Die Klage sei auch nach Artikel 36 Absatz 3 unzulässig, denn diese Vorschrift sei nur auf allgemeine Entscheidungen anwendbar; gegen unanfechtbar gewordene individuelle Entscheidungen könne nach dieser Vorschrift nicht vorgegangen werden.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne die Klägerin nur die Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Entscheidung geltend machen, auf der die von ihr angefochtene individuelle Entscheidung beruhe. Es sei jedoch nicht statthaft, den Antrag auf Aufhebung einer individuellen Entscheidung mit der Behauptung zu begründen, eine andere, nicht angefochtene, individuelle Entscheidung sei fehlerhaft.

Die vom Vertrag geschaffene Rechtsordnung wolle nicht nur den Unternehmen gewisse gerichtliche Garantien geben, sondern auch die Rechtssicherheit insofern gewährleisten, als einmal rechtsförmlich gefällte Entscheidungen endgültig sein sollten, wenn sie durch Nichtgebrauch oder Erschöpfung des Klagerechts unanfechtbar geworden seien. Aus Artikel 33 ergebe sich, daß individuelle Entscheidungen endgültig und für die Parteien verbindlich würden, wenn sie nicht fristgemäß angefochten würden oder wenn erhobene Klagen später zurückgenommen würden oder zur Bestätigung der Entscheidungen durch Klageabweisung führten.

Übrigens liege die Entscheidung vom 13. Februar 1959 der Entscheidung vom 14. November 1962 nur insofern zugrunde, als sie den vom Unternehmen geschuldeten Betrag festsetze. Sie sei nicht der Entstehungsgrund der Verpflichtung selber. Diese sei vielmehr durch die Nichtbefolgung der allgemeinen Entscheidungen entstanden, mit denen die Umlage und die Verzögerungszuschläge eingeführt worden sind.

Die Entscheidung von 1959, mit der dem Unternehmen bekanntgegeben worden sei, daß es seine Verpflichtung nicht erfüllt habe, sei nicht aufgehoben worden. Sie stelle deshalb die vollendete Tatsache der Nichterfüllung dieser Verpflichtung zwischen den Parteien endgültig fest.

Die neue individuelle Entscheidung ziehe lediglich die Konsequenzen aus der Endgültigkeit der früheren. Sie erlege die Verzögerungszuschläge gemäß den in den allgemeinen Entscheidungen aufgestellten Rechtssätzen auf.

Die Klägerin könne also nur diejenigen allgemeinen Entscheidungen als Grundlage der individuellen Entscheidung vom 14. November 1962 anfechten, in denen die Vorschriften über die Verzögerungszuschläge enthalten seien.

Die Klägerin meint, Artikel 36 sei ausdehnend auszulegen. Da der Vertrag schweige, sei davon auszugehen, daß seine Verfasser die Einrede der Unanwendbarkeit nicht auf allgemeine Entscheidungen hätten beschränken wollen.

Damit ein Kläger die Fehlerhaftigkeit einer früheren Entscheidung, hinsichtlich deren die Klagefristen des Artikel 33 bereits abgelaufen sind, nach Artikel 36 Absatz 3 zur Begründung seiner Klage geltend machen kann, ist es ihrer Ansicht nach erforderlich und ausreichend, daß es sich um eine Entscheidung handelt und daß diese Entscheidung die notwendige Voraussetzung der angefochtenen späteren Entscheidung ist.

Nun könne aber im vorliegenden Fall die Entscheidung vom 14. November 1962 ohne die Entscheidung vom 13. Februar 1959, die die Höhe der geschuldeten Umlagen und die Verzugsdauer feststelle, nicht bestehen und sei ohne sie nicht zu rechtfertigen.

2. Zur Begründetheit

Der Klägerin zufolge beruhen die Verzugszuschläge der Höhe nach auf der in der individuellen Entscheidung vom 13. Februar 1959 enthaltenen Abrechnung. Diese Abrechnung beruhe auf einer von Amts wegen vorgenommenen Schätzung der umlagepflichtigen Produktion der Klägerin im Zeitraum von April bis Oktober 1958.

Diese Schätzung sei rechtswidrig und willkürlich, denn die Beklagte habe der Klägerin von den angewandten Kriterien keine Kenntnis gegeben.

Sie habe das erst in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 22/59 getan; dabei habe sich herausgestellt, daß sich die Beklagte damit begnügt habe, einen Durchschnittssatz für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum zu errechnen und ihn um einen geringen Prozentsatz zu erhöhen.

Die Schätzung von Amts wegen dürfe aber bei Meidung des Ermessensmißbrauchs nicht in bloßen statistischen oder mathematischen Berechnungen bestehen und von den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten ganz absehen.

Die Beklagte hätte nach Artikel 47 Nachprüfungen, Inspektionen oder Kontrollen vornehmen müssen.

Auch im Falle der Schätzung von Amts wegen müsse die Hohe Behörde dem Schuldner nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Möglichkeit geben, von der Art und Weise der Berechnung der Schuld Kenntnis zu nehmen.

Die errechneten Zahlen wichen außerdem von den tatsächlichen Produktionsdaten erheblich ab.

Die Beklagte entgegnet lediglich, der Gerichtshof habe die Zulässigkeit der Schätzung von Amts wegen in der Rechtssache 9/56 (Meroni e C., Industrie Metallurgiche S. P. A., gegen Hohe Behörde, RsprGH IV 9) und in den verbundenen Rechtssachen 36, 37, 38, 40 und 41/58 (Società Industriale Metallurgica di Napoli SIMET u. a. gegen Hohe Behörde, RsprGH V 347) bereits anerkannt.

C — ZU DEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN DIE UMLAGE EINGEFÜHRT WURDE

1. Zur Zulässigkeit

Nach Auffassung der Beklagten folgt aus der Unzulässigkeit der Klage gegen die individuelle Entscheidung von 1959 die Unzulässigkeit auch hinsichtlich der allgemeinen Entscheidungen, auf denen jene beruht.

Die gegen die allgemeinen Entscheidungen gerichteten Angriffsmittel stünden mit der Entscheidung vom 14. November 1962 in keinem Zusammenhang.

Diese beschränke sich darauf, wegen Verzuges mit der Erfüllung der sich aus den allgemeinen Entscheidungen ergebenden Beitragspflicht Verzugszuschläge festzusetzen.

Diese Verbindlichkeit könne die Klägerin vor allem deswegen nicht bestreiten, weil sie sie vorbehaltlos erfüllt habe.

Die Klägerin entgegnet, die Verzugszuschläge hätten ihren Grund in der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Bezahlung der Umlagen.

Die Entscheidung vom 14. November 1962, die die Höhe der Verzugszuschläge festsetze, beruhe daher notwendigerweise auf den allgemeinen, die Umlage regelnden Entscheidungen und auf dem Verstoß gegen diese Entscheidungen.

Infolgedessen sei die Klage gegen die allgemeinen Entscheidungen zulässig.

Die Beklagte macht geltend, die Unternehmen hätten kein Interesse daran, Artikel 6 der allgemeinen Entscheidung 3/52 anzugreifen.

Diese Bestimmung wende Artikel 50 § 3 des Vertrages auf die Umlage an; der genannte Paragraph ermächtigt die Hohe Behörde, Verzugszuschläge in Höhe von höchstens 5 % für jedes Vierteljahr des Verzuges, also rund 1,66 % pro Monat, gegen Unternehmen zu verhängen, die den von ihr auf Grund dieses Artikels erlassenen Entscheidungen nicht nachkommen.

Die angefochtene Bestimmung setze dagegen den Satz der Verzugszuschläge nur auf 1 % pro Monat fest und bestimme, daß die Hohe Behörde die Verzugszuschläge ganz oder teilweise erlassen könne. Sie enthalte daher zwar eine Abweichung von der in Artikel 50 § 3 getroffenen Regelung, aber im Sinne einer Selbstbeschränkung der weitergehenden Befugnisse, die der Vertrag der Hohen Behörde einräume.

Die Klägerin erwidert, die Unternehmen hätten stets ein rechtliches Interesse daran, daß die ihnen vom Vertrag gegebenen Garantien, im vorliegenden Fall die des Artikels 36 Absatz 1, von den allgemeinen Entscheidungen der Hohen Behörde gewahrt werden.

2. Zur Begründetheit

a) Verletzung von Artikel 50 § 1

Die Klägerin trägt vor, Artikel 50 § 1 enthalte eine abschließende und ins einzelne gehende Aufzählung der Ausgaben, die zu decken die Umlage bestimmt sei; daher dürfe die Beklagte den Satz der Umlage nicht so hoch festsetzen, daß er es ihr ermögliche, noch andere Ausgaben zu decken, zum Beispiel einen Garantiefonds oder eine Spezialreserve zu schaffen und zu unterhalten.

Der Umlagensatz sei aber nicht so bemessen worden, daß er nur den in Artikel 50 § 1 berücksichtigten Bedarf gedeckt haben würde.

Aus den Haushaltsdokumenten der Beklagten gehe hervor, daß diese 153,87 Millionen Rechnungseinheiten auf die Unternehmen umgelegt habe, mit denen sie Ausgaben gedeckt habe, die nicht in Artikel 50 vorgesehen seien.

Wären der Garantiefonds und die Spezialreserve nicht errichtet worden, so hätten die Unternehmen für mindestens sechs Jahre von Umlagenzahlungen befreit werden können, da die Beklagte ausreichende Mittel gehabt habe, um ihre eigenen Ausgaben zu decken.

Kein Rechtsgrundsatz und keine Vertragsbestimmung rechtfertigten die Errichtung des Garantiefonds, der ausschließlich gewissen politischen Zielen der Beklagten diene; seine Verwendung stehe übrigens zu den Grundprinzipien des Vertrages im Widerspruch, da die Hohe Behörde nicht das Recht habe, bedeutende Beträge auf gewisse Unternehmen umzulegen, um Darlehen zu garantieren, die anderen Unternehmen gewährt würden.

Die Schaffung der Spezialreserve sei noch fehlerhafter. Sie finde im Vertrag keine Rechtfertigung und keine Grundlage, was immer ihr tatsächlicher Zweck sein möge; die Beklagte könne sich ihrer übrigens zur Deckung jedes beliebigen Bedarfs bedienen.

Die Beklagte verweist zu dieser Frage auf ihre Ausführungen in den verbundenen Rechtssachen 41 und 50/59 (Hamborner Bergbau A. G. und Friedrich Thyssen Bergbau A. G. gegen Hohe Behörde, RsprGH VI 1033 ff.) und auf die dortigen Schlußanträge des Generalanwalts.

b) Verletzung von Artikel 50 § 2

Die Klägerin erinnert daran, daß nach Artikel 50 § 2 die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der Umlagen durch eine nach Anhörung des Rates erlassene allgemeine Entscheidung der Hohen Behörde festzusetzen sind.

Die Entscheidungen 2/52 und 3/52 regelten die gleiche Materie, nämlich die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der Umlage. Die Entscheidung 3/52 setze den Umlagensatz fest, mit dem die für die Veranlagung maßgeblichen Werte zu belegen seien; ferner bestimme sie die Verbrauchssätze, die zur Berechnung der Abzüge dienten, sowie die Höhe der Verzugszuschläge und stelle die Grundtabelle auf; damit bestimme diese Entscheidung gerade die Faktoren, die für die Veranlagung und Erhebung der Umlage notwendig seien. Sie hätte daher nur nach vorheriger Anhörung des Rates ergehen dürfen.

Diese Anhörung sei aber in ihrer Begründung nicht erwähnt.

Die von der Beklagten vorgelegten Urkunden bewiesen, daß die Entscheidung 3/52 (ebenso wie die Entscheidung 2/52) ohne wirkliche Anhörung des Rates ergangen sei.

Auf jeden Fall sei die Beklagte gehalten gewesen, die Anhörung des Rates in der Präambel der Entscheidung ausdrücklich zu erwähnen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie wesentliche Formvorschriften verletzt.

Die Beklagte erwidert unter Vorlage von Urkunden, der Rat sei zur gesamten in den Entscheidungen 2/52 und 3/52 geregelten Materie gehört worden, wenn auch tatsächlich in der Entscheidung 3/52 seine vorherige Anhörung nicht erwähnt sei.

Ausdrücklich vorgeschrieben sei die Anhörung des Rates in Artikel 50 § 2 nur zu den Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der Umlage; da diese Fragen in der Entscheidung 2/52 geregelt seien, sei die Anhörung des Rates logischerweise auch nur in dieser Entscheidung erwähnt.

Der Gerichtshof würde übrigens diesen Formmangel, wenn er bestünde, gewiß schon in früheren Verfahren von Amts wegen beachtet haben.

c) Verletzung von Artikel 47

Die Klägerin rügt, Artikel 4 der Entscheidung 2/52 (in der Fassung der Entscheidung 31/55) führe die Festsetzung von Amts wegen in so allgemeiner Form ein, daß er Artikel 47 verletze.

Dieser Artikel ermächtige die Hohe Behörde, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen zu lassen. Er ermächtige sie aber nicht zu hypothetischen Berechnungen auf Grund von statistischen Mittelwerten und nicht unbedingt sicheren Vorausschätzungen der Produktionszunahme.

Ein reines Amtsfestsetzungsverfahren sei unter der Herrschaft des Vertrages nicht denkbar. Das Verfahren müsse vielmehr strengen Regeln folgen und von objektiven, von der Hohen Behörde festzustellenden und zu ermittelnden Daten ausgehen. Es setze eine das Unternehmen, an welches das Auskunftsersuchen gerichtet werde, betreffende Entscheidung voraus.

Die Beklagte habe jedoch die umlagepflichtige Produktion der Klägerin für die Zeit von April bis Oktober 1958 im Wege dieser fehlerhaften Amtsfestsetzung ermittelt.

Die Beklagte entgegnet, der Gerichtshof habe die Amtsfestsetzung im Grundsatz bereits als rechtmäßig anerkannt.

d) Verletzung von Artikel 36 Absatz 1

Die Klägerin weist darauf hin, daß die Beklagte nach Artikel 36 Absatz 1 den Betroffenen vor Verhängung von finanziellen Sanktionen oder Zwangsgeldern Gelegenheit zur Stellungnahme geben müsse.

Durch Artikel 6 der Entscheidung 3/52 in Verbindung mit der Entscheidung 29/55 werde die Höhe der Verzugszuschläge aber in streng objektiver Weise festgesetzt.

Diese Bestimmungen sähen statt einer Ermessensentscheidung, die nach Ausübung des subjektiven Rechts des Betroffenen auf Stellungnahme zu ergehen hätte, eine rechnerische Bestimmung der Höhe vor, die Milderungen erst nach Verhängung der Sanktionen zulasse.

Sie kehrten also das System des Artikels 36 um: die Unternehmen hätten nicht mehr das Recht zur Stellungnahme vor Verhängung der Sanktionen; sie würden automatisch zu Sanktionen verurteilt, deren Höhe starr und unveränderlich feststehe, wenn nicht nachträglich Erlaß- oder Ermäßigungsanträge gestellt würden.

Dieser Mangel wiege um so schwerer, da die auf diesem Gebiet ergehenden Entscheidungen der Hohen Behörde vollstreckbar seien.

Die Beklagte wirft der Klägerin vor, sie bediene sich eines dialektischen Kunstgriffs, indem sie die Vorschrift, die die Höhe der Verzugszuschläge auf 1 % begrenze, getrennt von derjenigen betrachte, die die Hohe Behörde zum vollständigen oder teilweisen Erlaß ermächtige.

Durch die angegriffene allgemeine Entscheidung werde die Hohe Behörde keineswegs gehindert, dem Betroffenen die Höhe der Verzugszuschläge mitzuteilen und ihm nach Artikel 36 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Erst danach entscheide sie in voller, übrigens zugunsten des Schuldners (insbesondere durch die Herabsetzung der Höchstgrenze der Verzugszuschläge gegenüber der in Artikel 50 § 2 vorgesehenen) eingeschränkter Ermessensfreiheit, ob die Verzugszuschläge ganz oder teilweise zu zahlen seien, und bestimme deren endgültige Höhe.

Die Entscheidung vom 14. November 1962 wäre übrigens unverständlich, wenn das in Artikel 36 Absatz 1 vorgesehene Verfahren nicht genau eingehalten worden wäre.

Das durch die allgemeine Entscheidung 3/52 errichtete System verletze also Artikel 36 Absatz 1 nicht und verleihe der Hohen Behörde keine Befugnisse, die ihr nach diesem Artikel nicht zustünden.

D — ZUR HÖHE DER VERZUGSZUSCHLÄGE

Die Klägerin weist darauf hin, daß 7000000 Lire Verzugszuschläge bei eigentlichen Umlagen in Höhe von weniger als 21000000 Lire ungefähr 30 % des Kapitals entprechen.

Nach Ansicht der Klägerin hätte die Beklagte bei sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts, der Art der Verfehlung und der Folgen der Sanktionen zum Erlaß der Verzugszuschläge oder zu deren Herabsetzung auf einen ganz geringen Betrag gelangen müssen.

Denn bei der besonderen Lage der Klägerin drohten von der ihr auferlegten Sanktion gefährliche Auswirkungen auf ihre Finanz- und Produktionskraft.

Die Beklagte behauptet, sie habe bei der Bemessung der Verzugszuschläge den ungeordneten administrativen Verhältnissen und den finanziellen Schwierigkeiten, auf die sich die Klägerin berufe, durchaus Rechnung getragen.

Die angefochtene Entscheidung ermäßige den Schuldbetrag auf das Niveau des normalen Bankzinses, wende daher ein Ausgleichs-, kein Sanktionskriterium an.

Eine günstige Sonderbehandlung sei nicht gerechtfertigt erschienen. Sie würde übrigens gegen den fundamentalen Grundsatz der Gleichbehandlung der Unternehmen hinsichtlich der Gemeinschaftslasten verstoßen haben.

IV — Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

A — Zur Zulässigkeit

Die Parteien haben keine Einwände gegen die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens geltend gemacht; auch von Amts wegen sind keine Bedenken zu erheben.

B — Zur Begründetheit

I — ZUR FEHLERHAFTIGKEIT DER INDIVIDUELLEN ENTSCHEIDUNG VOM 14. NOVEMBER 1962

In erster Linie sind die von der Klägerin aus Artikel 33 des EGKS-Vertrages, auf den sie ihren Hauptantrag auf Nichtigerklärung der individuellen Entscheidung vom 14. November 1962 stützt, hergeleiteten Angriffsmittel zu prüfen.

Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, die angefochtene Entscheidung sei wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften fehlerhaft, weil die in Artikel 15 Absatz 1 des Vertrages vorgeschriebene Begründung fehle oder unzureichend sei.

Unstreitig enthält die angefochtene Entscheidung weder zur Festsetzung der Hauptforderung noch zur Berechnung der Verzugszuschläge, die Gegenstand der gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen sind, irgendwelche Angaben.

Nach den geltenden Vorschriften und ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung muß die Begründung von Entscheidungen nicht nur den Betroffenen die Möglichkeit geben, die wesentlichen Elemente der von der Hohen Behörde angestellten Überlegungen zu erkennen, sondern auch dem Gerichtshof die ihm durch den Vertrag zugewiesene richterliche Nachprüfung dieser Entscheidungen ermöglichen.

Im vorliegenden Fall enthält die angefochtene Entscheidung keinerlei Abrechnung über die Forderung, für die sie den Vollstreckungstitel bildet. Der Gerichtshof vermag daher nicht festzustellen, welcher Zinssatz tatsächlich angewandt wurde und welcher Art die Forderung ist.

Nur eine genaue und ins einzelne gehende Abrechnung, welche die von der Klägerin noch geschuldeten Verzugszuschläge zur Umlage auf ihre Stahlerzeugung in den Jahren 1953 bis 1960 festgesetzt und erläutert hätte, wäre aber geeignet gewesen, die richterliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des erwähnten Vollstreckungstitels zu ermöglichen.

Zwar konnte die Klägerin die Kenntnis von den einzelnen Berechnungsfaktoren ihrer Schuld aus ihr schon früher zugestellten Maßnahmen der Hohen Behörde erlangen, die angefochtene Entscheidung selbst ermöglicht aber eine solche Kenntnisnahme nicht.

Nach Artikel 15 Absatz 1 des Vertrages sind die Entscheidungen der Hohen Behörde mit Gründen zu versehen. Eine Bezugnahme auf frühere Maßnahmen genügt aber dieser Verpflichtung nicht. Die angefochtene Entscheidung bezieht sich im übrigen nicht ausdrücklich auf solche Maßnahmen.

Der Gerichtshof kann daher weder die Festsetzung der von der Klägerin geschuldeten Verzugszuschläge noch die Berechtigung der Ermäßigung dieser Zuschläge noch auch den Umfang dieser Ermäßigung nachprüfen.

Der Vorwurf der Verletzung wesentlicher Formvorschriften, im vorliegenden Fall der Verpflichtung der Hohen Behörde, ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen, ist demnach begründet.

Somit ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

II — KOSTEN

Die Beklagte ist mit ihren Anträgen unterlegen; sie hat daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund der Artikel 14, 15, 33, 36, 49 und 50 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die vollstreckbare, an die Klägerin gerichtete individuelle Entscheidung der Hohen Behörde vom 14. November 1962 wird für nichtig erklärt.

2. Die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.