Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1963 – C-14/63
ECLI:EU:C:1963:60
In der Rechtssache
Forges de Clabecq, Aktiengesellschaft
mit Sitz in Clabecq/Belgien,
vertreten durch ihren Verwaltungsrat,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire, zugelassen am Appellationshof Brüssel,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever,
Luxemburg, Boulevard Grande-Duchesse Charlotte 83,
Klägerin,
gegen
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Italo Teichini als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Paul Orianne, zugelassen am Appellationshof Brüssel,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
Nichtigerklärung einer der Klägerin am 23. Januar 1963 zugestellten individuellen Entscheidung der Hohen Behörde vom5. Dezember 1962, mit welcher in die als Grundlage für die Beitragsveranlagung dienende Schrottmenge 20682 t Schrott einbezogen werden, die die Klägerin nach ihrem Vorbringen vor dem 1. April 1954, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung Nr. 22/54 vom 26. März 1954, gekauft, aber erst nach diesem Zeitpunkt erhalten hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi,
der Richter L. Delvaux (Berichterstatter), R. Rossi, R. Lecourt und W. Strauß,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Anträge der Parteien
A — Die Klägerin beantragt,
a) in der Klageschrift:
die von der Hohen Behörde in ihrer Sitzung vom 5. Dezember 1962 erlassene und der Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 1963 zugestellte individuelle Entscheidung, in der sich die Hohe Behörde für die Einbeziehung der streitigen 20682 t in die als Grundlage für die Beitragsveranlagung (der Klägerin) dienende Schrottmenge entschieden hat, wegen Verletzung des Vertrages und/oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm für nichtig zu erklären;
der Hohen Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
b) in der Erwiderung:
die Klage mit den darin enthaltenen Beweisangeboten für zulässig zu erklären;
die Klage für begründet zu erklären;
demnach die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
die Kosten der Hohen Behörde aufzuerlegen.
B — Die Beklagte beantragt:
die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen; die Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.
II — Sachverhalt
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Entscheidung Nr. 22/54 der Hohen Behörde vom 26. März 1954, die am 1. April 1954 in Kraft getreten ist, bestimmt in Artikel 3, daß bei der Berechnung der Beitragshöhe (für den Preisausgleich) die während der Geltungsdauer dieser Entscheidung von den einzelnen Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft gekaufte … Schrottmenge zugrunde gelegt wird.
Die Klägerin trägt vor, sie habe nach dem 1. April 195420682 t Schrott erhalten, die in Erfüllung von vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen geliefert worden seien. Sie sei wegen des letzteren Umstandes der Auffassung gewesen, diese 20682 t könnten nicht nach Artikel 3 der Entscheidung Nr. 22/54 in die der Beitragspflicht unterliegende Schrottmenge einbezogen werden.
Nach einem Schriftwechsel mit der Klägerin teilte ihr die Generaldirektion Stahl der Hohen Behörde am 23. Januar 1963 mit: In ihrer Sitzung vom 5. Dezember 1962 hat sich die Hohe Behörde, gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, für die Einbeziehung der streitigen 20682 t in die als Grundlage für die Beitragsveranlagung Ihres Unternehmens dienende Schrottmenge entschieden.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung dieser Entscheidung; sie macht die Verletzung der Entscheidung Nr. 22/54 geltend.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT
Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage unter dem dreifachen Aspekt der Darstellung der Klagegründe, der Bezeichnung der Beweismittel und des Rechtsschutzinteresses.
1. Zur Darstellung der Klagegründe
Die Beklagte weist darauf hin, daß nach Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß. Nun werde zwar im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung in der Klageschrift wegen Verletzung des Vertrages und/oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm gerügt. Der einzige geltend gemachte Klagegrund werde jedoch auf die Verletzung der Entscheidung Nr. 22/54 vom 26. März 1954 gestützt und sei sehr unbestimmt und lakonisch formuliert. Die Klägerin beschränke sich nämlich darauf darzulegen, daß die Entscheidung Nr. 22/54 auf Schrott, der vor dem 1. April 1954 gekauft worden sei, keine Anwendung finde und daß dies für die streitigen 20682 t zutreffe, da die entsprechenden Verträge vor dem maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen worden seien. Man könne bei der Lektüre der Klageschrift nicht feststellen, so führt die Beklagte aus, ob die Klagebegründung in Tatsachenbehauptungen, in Rechtsausführungen oder in beiden zusammen bestehe.
Die Klägerin erwidert, sie habe sich genau an die Vorschriften von Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung gehalten, die Beklagte könne vernünftigerweise keine Zweifel über den Streitgegenstand und die vorgetragenen Rügen haben. Die Klageschrift sage klar und deutlich, daß die Nichtigerklärung der mit Schreiben vom 23. Januar 1963 zugestellten Entscheidung verlangt werde und daß die Rechtsnorm, deren Verletzung gerügt werde, die Entscheidung Nr. 22/54 vom 26. März 1954 sei; nicht minder klar und deutlich erläutere sie auch, weshalb die Entscheidung vom 23. 1. 1963 eine Verletzung der Entscheidung Nr. 22/54 vom 26. März 1954 darstelle. Im übrigen ergebe sich aus der eingehenden Erörterung der geltend gemachten Klagegründe, welche die Beklagte in der Klagebeantwortung anstelle, daß diese den Standpunkt der Klägerin durchaus begriffen habe. Ferner lasse gerade auch der Wortlaut der mit Schreiben der Beklagten vom 23. Januar 1963 zugestellten angefochtenen Entscheidung klar erkennen, daß die Beklagte
die von der Klägerin schon immer vertretene Auslegung von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 22/54 genau gekannt habe, wonach nur die ab 1. April 1954 gekauften Mengen in die Veranlagungsgrundlage der Beiträge einbezogen werden könnten;
niemals bezweifelt habe, daß die streitigen 20682 t, die die Klägerin nach dem 1. April 1954 erhalten habe, vor dem genannten Zeitpunkt gekauft worden seien;
für die Einbeziehung dieser Mengen in die Veranlagungsgrundlage der Beiträge nie einen anderen Grund angeführt habe als ihre eigene Auslegung von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 22/54, wonach unter dem Ausdruck gekaufte Mengenerhaltene Mengen zu verstehen seien.
Die Beklagte erwidert, sie selbst, der Gerichtshof, wie auch etwaige Streithelfer müßten die genaue Umschreibung des Streitgegenstandes nicht etwa in der Begründung der angefochtenen Entscheidung oder in der Klagebeantwortung, sondern in der Klageschrift selbst und nirgends sonst finden. Die Klägerin sei verpflichtet, den Inhalt ihrer Klage so genau zu umschreiben, daß sie selbst an den in der Klageschrift bezeichneten Streitgegenstand endgültig gebunden sei. Aus diesem Grunde verbiete es Artikel 42 § 2, im Laufe des Verfahrens neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt würden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zu Tage getreten seien.
Die Beklagte bestreitet ferner die Behauptung der Klägerin, sie [die Beklagte] habe immer eingeräumt, daß die streitige Menge vor dem 1. April 1954 gekauft worden sei.
2. Zur Bezeichnung der Beweismittel
Die Beklagte führt aus, die Klägerin erbiete sich in der Klageschrift zwar zum Beweisantritt dafür, daß die Kaufverträge über den streitigen Schrott unter Nennung fester Preise und aller endgültigen Angaben über die Lieferung vor dem 1. April 1954 zustande gekommen seien, die Klägerin habe jedoch versäumt, gemäß den Vorschriften von Artikel 37 § 4 der Verfahrensordnung ein Aktenstück mit den Urkunden, auf die sie sich berufe, einzureichen. Außerdem bezeichne die Klageschrift keine Beweismittel, auf die als Ersatz für den Urkundenbeweis zurückgegriffen werden könnte. Die Beklagte erinnert daran, daß der Gerichtshof (in seinem Urteil vom 15. 12. 1961, RsprGH VII 643 f.) festgestellt hat, er habe die Klageschriften von Amts wegen auf ihre Formrichtigkeit zu prüfen.
Die Klägerin hält dem entgegen, sie habe sich in ihrer Klageschrift darauf beschränkt, für ihre Behauptung, die streitige Schrottmenge sei vor dem 1. April 1954 gekauft worden, erforderlichenfalls Beweis anzutreten, weil diese Behauptung von der Hohen Behörde niemals bestritten worden sei und sogar die angefochtene Entscheidung insoweit keinen Vorbehalt mache. Um dem von ihr als unvorhergesehen bezeichneten Einwand der Beklagten zu begegnen, legt die Klägerin 31 vom 10. April 1953 bis zum 31. März 1954 datierte Aufträge über insgesamt 34150 t vor (Anlagen 3 bis 33 zur Erwiderung). Sie bemerkt hierzu, die Gesamtmenge sei höher als die streitige Menge von 20682 t, weil einige Geschäfte vor dem 1. April 1954 nicht nur abgeschlossen, sondern auch teilweise ausgeführt worden seien.
Die Beklagte entgegnet, die Vorlage der Aufträge im Verfahrensstadium der Erwiderung sei verspätet, da es sich um Urkunden handle, auf die sich die Klage stütze und auf die sie auch stillschweigend Bezug nehme. Als Beweisantritt sei die Vorlage gleichfalls unzulässig, weil die Klägerin es unterlasse, die Verspätung zu begründen (Artikel 42 § 1 der Verfahrensordnung).
Die Beklagte bemerkt, erst in der Erwiderung habe die Klägerin vorgetragen, daß ein Beweisantritt überflüssig gewesen sei, da ihre Behauptungen unstreitig gewesen seien, und daß es in dem Rechtsstreit nur um die Auslegung der Entscheidung Nr. 22/54 gehe. Hierzu zitiert die Beklagte den nachstehenden Satz aus der Klageschrift: Die Kaufverträge wurden vor diesem Zeitpunkt unter Nennung fester Preise und aller endgültigen Angaben über die Lieferung geschlossen, wofür sich die Klägerin erforderlichenfalls zum Beweis erbietet.
Die Beklagte führt aus, die Nachprüfung der Kaufdaten für den streitigen Schrott sei vor Klageerhebung für sie ohne Interesse gewesen, denn sie habe immer die Auffassung vertreten, daß der Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge bei der Aufstellung der Ausgleichsabrechnungen nicht berücksichtigt werden könne. Da nun aber die Klägerin diesen Grundsatz sowie die Entscheidung, in der er angewandt werde, vor dem Gerichtshof anfechte, müsse sie ihre Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung tatsächlich und rechtlich begründen, während die Beklagte das Recht habe, die Ausführungen der Klägerin zu bestreiten.
Die Beklagte bestreitet ferner, in ihrem Schreiben vom 23. Januar 1963 den Sachverhalt als unstreitig angesehen zu haben. In diesem Schreiben sei nur von bestelltem Schrott die Rede, während es doch um die Frage gehe, ob der streitige Schrott vor dem 1. April 1954gekauft worden sei; über den Zeitpunkt dieser Käufe seien weder vor Klageerhebung noch bei Einreichung der Klage irgendwelche Nachweise beigebracht worden.
3. Zum Rechtsschutzinteresse
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin sei das einzige Unternehmen in der Gemeinschaft, das sich geweigert habe, die von der Hohen Behörde getroffene Auslegung des Ausdrucks gekaufte Schrottmenge anzuerkennen. Das bedeute aber, daß im Falle eines Obsiegens der Klägerin sämtliche Ausgleichsabrechnungen aller Unternehmen der Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. April 1954 bis zum 1. April 1955 überprüft werden müßten. Da nun aber die Gesamtbelastung feststehe und die beitragspflichtige Schrottmenge sich für alle Unternehmen vermindere, würde sich der Beitragssatz je Tonne in entsprechendem Maße erhöhen, wodurch der Vorteil wieder aufgehoben würde, den die Klägerin durch die Freistellung der streitigen 20682 t erlangen könnte. Außerdem wäre der Klägerin, wenn davon auszugehen wäre, daß die Hohe Behörde die Ausgleichsregelung auf den im fraglichen Zeitraum gekauften, aber nicht gelieferten Schrott anwenden müßte, ein zusätzlicher Beitrag für die unter diesen Bedingungen vor dem 1. April 1955 getätigten Käufe aufzuerlegen. Die Beklagte folgert hieraus, daß die Klägerin nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse habe.
Die Klägerin erwidert, ihr Rechtsschutzinteresse sei offensichtlich. Wenn sie obsiege, habe sie für die streitigen 20682 t keinerlei Beiträge zu zahlen. Das Argument, die Überprüfung der Veranlagungsgrundlage würde den sich aus der Freistellung der streitigen 20682 t ergebenden Vorteil wieder aufheben, greife aus folgenden Gründen nicht durch:
das Rechtsschutzinteresse müsse für den Zeitpunkt der Klageerhebung geprüft werden, man könne dabei nicht die möglichen Konsequenzen von ungewissen, noch in der Zukunft liegenden Maßnahmen berücksichtigen;
die Beklagte erbringe keinen Nachweis dafür, daß diese Überprüfung den Vorteil, den die Klägerin aus der Entscheidung des Gerichtshofes ziehen würde, wieder aufheben würde;
die Klägerin könne verlangen, daß die Berechnung ihres Beitrages in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und nicht auf Grund von gegebenenfalls noch auszuarbeitenden Rechtsvorschriften vorgenommen werde.
Das Argument, die Klägerin hätte, wenn sie mit ihrer Auffassung durchdringe, einen zusätzlichen Beitrag für den während der Geltung der Entscheidung Nr. 22/54 gekauften, jedoch erst nach dem Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 14/55 erhaltenen Schrott zu zahlen, gehe fehl; denn eine und dieselbe Schrottmenge könne nicht zweimal mit Beiträgen belastet werden, gerade der Zweck der Ausgleichseinrichtung schließe diese Annahme aus.
Die Beklagte entgegnet, das wirkliche Interesse der Klägerin bestehe darin, als einziges Unternehmen die vor dem 1. April 1954 bestellten Schrottmengen dem Ausgleich zu entziehen und auf diese Weise einen Vorteil gegenüber allen andern Unternehmen zu erlangen, die die entsprechenden Schrottmengen angemeldet hätten. Dies sei ein regelrechter Mißbrauch, das Interesse der Klägerin sei deshalb nicht schutzwürdig.
Zu der Argumentation der Klägerin, das Verbot der Doppelveranlagung gestatte es nicht, die während der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 22/54 gekauften und nach dem Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 14/55 erhaltenen Schrottmengen mit einem zusätzlichen Beitrag zu belasten, bemerkt die Beklagte, die auf der wörtlichen Auslegung der Entscheidung Nr. 22/54 beruhende und nach Meinung der Klägerin zutreffende Regelung müsse zu einer Doppelveranlagung führen; es sei nicht ersichtlich, wie die Unternehmen diese unter Berufung auf die Logik, den gesunden Menschenverstand und das Wesen der Ausgleichseinrichtung vermeiden könnten. Im übrigen, so fügt die Beklagte im gleichen Zusammenhang hinzu, wenn man schon annehme, daß eine und dieselbe Menge nicht zweimal belastet werden könne, so müsse die zweite, nicht aber die erste Belastung untersagt sein. Die Klägerin widerspreche sich daher selbst, wenn sie gleichzeitig die Freistellung der vor dem Beginn der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 22/54 gekauften und danach erhaltenen und der vor dem Ende der Geltungsdauer derselben Entscheidung gekauften und danach erhaltenen Schrottmengen verlange. Die Beklagte bemerkt abschließend, die von der Klägerin befürwortete Regelung würde dieser zusätzliche Belastungen bringen, die notwendigerweise die erhofften Vorteile aufwiegen müßten.
B — ZUR BEGRÜNDETHEIT
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der in dem Schreiben vom 23. Januar 1963 enthaltenen Entscheidungen; sie beruft sich hierzu auf das Angriffsmittel der Verletzung einer bei der Durchführung des Vertrages anzuwendenden Rechtsnorm, und zwar der Entscheidung Nr. 22/54 vom 26. März 1954.
In ihren Schriftsätzen gliedern die Parteien ihre Darlegungen wie folgt:
1. Zu Artikel 3 der Entscheidung Nr. 22/54
2. Zum Zusammenhang, in dem Artikel 3 steht
3. Zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts
4. Zur allgemeinen Struktur der Entscheidung
5. Zur tatsächlichen Übung
6. Zum Zeitpunkt des Kaufs der streitigen 20682 t
1. Zu Artikel 3 der Entscheidung Nr. 22/54
Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 22/54 hat folgenden Wortlaut:
Bei der Berechnung der Beitragshöhe wird die während der Geltungsdauer dieser Entscheidung von den einzelnen Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft gekaufte oder aus dritten Ländern eingeführte Schrottmenge zugrunde gelegt.
Die Klägerin führt aus, der Wortlaut von Artikel 3 sei eindeutig und einwandfrei redigiert. Er besage nämlich in ganz klarer Form, daß es für die Berechnung der Beiträge auf die während der Geltungsdauer der Entscheidung gekaufte, also auf die nach dem 1. April gekaufte Menge ankomme. Daraus ergebe sich zwangsläufig, daß die vor diesem Zeitpunkt gekaufte Menge nicht berücksichtigt werden könne.
Man könne nicht annehmen, daß Artikel 3 tatsächlich die während der Geltungsdauer … gekaufte … Schrottmenge genannt hätte, um die während der Geltungsdauer gekaufte (erhaltene) Schrottmenge zu bezeichnen. Es sei nämlich nicht denkbar, daß die Hohe Behörde dem Satz in dem Bestreben, ihn zu vereinfachen, einen ganz anderen als den beabsichtigten Sinn gegeben haben sollte. Dies um so weniger, als diese Vereinfachung nur in der Ersparnis des Wortes erhaltene bestanden hätte, das wesentlich und unerläßlich gewesen wäre, wenn die Hohe Behörde das hätte zum Ausdruck bringen wollen, was sie gerade nicht gesagt hat. Hätte die Hohe Behörde auf die erhaltene Menge abstellen wollen, so würde sie von erhaltener Schrottmenge und nicht von gekaufter Schrottmenge gesprochen haben.
Die Klägerin führt aus, ihre Auffassung werde durch die am 1. April 1955 in Kraft getretene Entscheidung Nr. 14/55 vom 26. März 1955 bestätigt. Artikel 3 Absatz 1 dieser Entscheidung hat folgenden Wortlaut:
Bei der Berechnung der Beitragshöhe wird die während der Geltungsdauer dieser Entscheidung von den einzelnen Unternehmen erhaltene Menge an Zukaufschrott, abzüglich der Eigenverkäufe, zugrunde gelegt. Soweit Unternehmen Schrott im Lohnverfahren verbrauchen, wird die für diese Zwecke erhaltene Menge an Schrott zugrunde gelegt.
Die Entscheidung Nr. 14/55 bestimmt in Artikel 11: die Entscheidung Nr. 22/54, verlängert durch die Entscheidung Nr. 2/55, tritt mit dem 1. April 1955 außer Kraft, sie selbst trete innerhalb der Gemeinschaft am 1. April 1955 in Kraft.
Die Entscheidung Nr. 14/55, insbesondere ihr Artikel 3, sei also keine Auslegungsbestimmung, die zum Ziel habe, Sinn und Tragweite der Entscheidung Nr. 22/54 zu erläutern. Sie führe eine neue Regelung ein und bestimme, daß diese mit dem 1. April 1955 an die Stelle der früheren trete. Für die Abgrenzung der Anwendung des Preisausgleichs wähle sie ein neues Kriterium — den Erhalt —, das an die Stelle des Kriteriums Zukauf trete, jedoch erst von dem genannten Zeitpunkt ab.
Die Entscheidung Nr. 14/55 bestätige somit dreierlei:
Einmal, daß die Hohe Behörde zwei verschiedene Kriterien — zunächst den Zukauf, dann den Erhalt — gewählt habe, um den Ausgleich zu regeln; ferner, daß die Hohe Behörde von der erhaltenen Schrottmenge spreche, wenn das gewählte Kriterium der Erhalt sei, was zwangsläufig bedeute, daß es auf ein anderes Kriterium ankomme, wenn die Hohe Behörde von gekaufter Schrottmenge spreche; schließlich, daß die beiden Regelungen — weit davon entfernt, eine Einheit zu bilden — zeitlich aufeinander folgten und beide Male aus dem klar umrissenen und genauen Sinn der von der Hohen Behörde zu ihrer Charakterisierung gebrauchten verschiedenen Formulierungen abzuleiten seien.
Die Beklagte hält diesen Ausführungen zunächst Erläuterungen zum Begriff des Ausgleichs entgegen.
Ausgleichen bedeute, Lasten gerecht zu verteilen, Werte aufeinander abzustimmen.
Da es im vorliegenden Falle gelte, den gesamten gekauften Schrott auf einen und denselben Preis zu bringen, sei der Begriff Zukauf einheitlich auf alle Schrottsorten anzuwenden, gleichgültig, ob es sich um Einfuhrschrott oder um Schrott aus dem Binnenaufkommen handele.
Logischerweise könne ein Ausgleich erst dann vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen gegeben seien, die die Feststellung einer ungleichen Lage der Verbraucher gestatteten: dann nämlich, wenn nach Erhalt des Schrotts aus der Gemeinschaft oder aus dritten Ländern der Gegenwert fällig sei. Erst in diesem Zeitpunkt könne eine durch die Ausgleichsregelung zu beseitigende ungleiche Lage der Verbraucher vorliegen und festgestellt werden. Es handele sich um einen wirtschaftlichen Vorgang, auf die juristische Betrachtungsweise komme es nicht an. Der Ausgleich sei zwischen wirklichen Lasten, die bereits entstanden seien, und nicht zwischen bloßen Verbindlichkeiten herzustellen, die im Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht unmittelbar zu einer wirtschaftlichen Belastung führten.
Die Beklagte fragt sodann, wie der Wortlaut der Entscheidung Nr. 22/54 die von den Verfassern offenkundig gewollte Regelung verwirkliche.
Artikel 2 drücke sich klar und vernünftig aus: Den schrottverbrauchenden Unternehmen seien die Beiträge aufzuerlegen, die erforderlich seien, um einen Preisausgleich für den während des betreffenden Zeitraums eingeführten Schrott durchzuführen.
Demnach müsse, durchaus logischerweise, derjenige, der Schrott aus der Gemeinschaft erhalten habe, Beiträge zugunsten der Firmen bezahlen, die Einfuhrschrott erhalten hätten.
Die Einfuhr setze die Ausgleichsregelung zwischen den Verbrauchern in Gang, sie müsse daher in den maßgeblichen Zeitraum fallen.
Artikel 3 sei weniger glücklich gefaßt.
Bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichsbeiträge müßten nach der französischen Fassung die tonnages de ferrailles achetés pendant la periode de validité de la présente décision par chaque entreprise, soit à l'intérieur de la Communauté, soit à l'importation des pays tiers zugrunde gelegt werden, die deutsche Fassung jedoch sage … die innerhalb der Gemeinschaft gekaufte oder aus dritten Ländern eingeführte Schrottmenge ….
Es sei zu fragen, wie es zur Verwendung des Begriffes Zukauf komme, der bis dahin nicht angewandt worden sei. Der Grund sei gewesen, daß unter anderen das Problem des von den Unternehmen verbrauchten Abfallschrotts aufgetaucht sei, das im übrigen später noch zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten Anlaß gegeben habe. Man habe damals die Auffassung vertreten, daß dieser Schrott nicht in den Preisausgleich einbezogen werden solle. Der Ausgleich habe nur den gekauften Schrott erfassen sollen. Es sei daher nur der Zukaufschrott zu berücksichtigen gewesen, wörtlich also der durch Kauf zusätzlich bezogene Schrott.
In der französischen Terminologie habe man den in der deutschen Fassung mit der Silbe zu zum Ausdruck gebrachten Gedanken für nebensächlich gehalten und habe nur den Begriff ferrailles d'achat im Gegensatz zu ferrailles de chute (Abfallschrott) verwandt.
Das Ergebnis sei im übrigen praktisch das gleiche gewesen.
Um den Satz zu vereinfachen, habe jedoch die Entscheidung Nr. 22/54 nicht von der während der Geltungsdauer dieser Entscheidung erhaltenen Menge an Zukaufschrott gesprochen — wie später die Entscheidung Nr. 14/55 vom 26. März 1955 und die darauffolgenden Entscheidungen —, sondern lediglich von der während der Geltungsdauer … gekaufte(n) … Schrottmenge.
Die Klägerin habe sich dann diese Formulierung zunutze gemacht, um geltend zu machen, für die Anwendung des Ausgleichssystems seien die Daten der Kaufabschlüsse für die streitigen20682 t maßgebend. Diese Daten seien, wie sie behaupte, mit den Daten des Erhalts der Ware und der Rechnungen nicht identisch. Nach belgischem Recht sei nämlich der Kauf ein Konsensualvertrag, der durch die Willenseinigung der Vertragspartner zustande komme, und keineswegs ein Realvertrag, der die Übergabe der Sache voraussetze.
Das Rechtsproblem sei somit folgendes: Entspricht der in der Entscheidung gebrauchte Ausdruck gekauft' dem Rechtsbegriff des Kaufs im Sinne des innerstaatlichen Rechts und insbesondere des belgischen Rechts, oder handelt es sich dabei um einen Begriff, der den wirtschaftlichen Sachverhalt bezeichnen soll, welcher nach dem Willen der Verfasser der Entscheidung, nach der Struktur der Entscheidung sowie nach ständiger Praxis die Anwendung der Ausgleichseinrichtung auf den neben dem Eigenaufkommen bezogenen Schrott bedingen kann und muß?
Die Beklagte sei der Auffassung gewesen, daß unter der während der Geltungsdauer … gekaufte(n) … Schrottmenge der während dieses Zeitraums erhaltene Zukaufschrott zu verstehen sei.
Die Beklagte nimmt sodann zu der Auffassung der Klägerin Stellung, wonach die Entscheidung Nr. 14/55 stillschweigend deren Auslegung der Entscheidung 22/54 bestätige: Dadurch, daß sie die Worte gekaufte Schrottmenge durch erhaltene Menge an Zukaufschrott ersetzt habe, solle die Hohe Behörde ihre Absicht bekundet haben, das frühere Kriterium durch ein neues zu ersetzen, da es sich um zwei nacheinander anzuwendende Regelungen gehandelt habe.
Die Klägerin könnte Recht haben, wenn hier der einzige Unterschied im Wortlaut der Entscheidungen 22/54 und 14/55 läge. Aber es gebe noch zahlreiche andere, und zwar wesentliche Unterschiede (hier seien insbesondere die Artikel 2 und 5 sowie das im Jahre 1955 eingeführte Prämiensystem anzuführen).
Man könne daher nicht behaupten, die Neuregelung liege gerade darin, daß der Wortlaut von Artikel 3 insofern eine leichte Abänderung erfahren habe, als der Ausdruck gekaufte Schrottmenge durch den Ausdruck erhaltene Menge an Zukaufschrott ersetzt worden sei. Es habe sich hier ganz einfach darum gehandelt, jede Unklarheit zu beseitigen, um etwaigen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung der Vorschrift zu begegnen.
Die These der Klägerin, so bemerkt die Beklagte, bestehe darin, einen Gegensatz zwischen den Ausdrücken gekaufte Schrottmenge und erhaltene Menge an Zukaufschrott zu behaupten. Wenn es nun auch zutreffe, daß nach den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Kauf die Übergabe nicht beinhalte, so sei es doch vom wirtschaftlichen Standpunkt aus unmöglich, beides zu trennen. Für den wirtschaftlichen Vorgang sei die Erfüllung des Rechtsgeschäfts das Entscheidende. Die Übergabe sei nichts anderes als die Erfüllung des Kaufvertrages, ja man könne sogar sagen, seine Verwirklichung. Daher seien, wenn mit Bezug auf einen wirtschaftlichen Vorgang oder eine wirtschaftliche Gegebenheit von gekauften Waren gesprochen werde, notwendigerweise solche Waren gemeint, die Gegenstand einer tatsächlich durchgeführten Übertragung gewesen seien, die also geliefert und empfangen worden seien.
Entscheidend sei somit allein, ob die Beklagte im vorliegenden Fall nur auf den Abschluß des Kaufvertrages, also auf den juristischen Tatbestand habe abstellen wollen, oder aber im Gegenteil auf die Erfüllung des Kaufvertrages, also darauf, daß dem Kaufvertrag Lieferung und Empfang der Ware gefolgt seien. Die Antwort könne nicht zweifelhaft sein, so meint die Beklagte, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, darum handele, eine wirtschaftliche Einrichtung zu schaffen.
2. Zum Zusammenhang, in dem Artikel 3 steht
Artikel 2 der Entscheidung Nr. 22/54 hat folgenden Wortlaut: Die in Artikel 80 des Vertrages genannten Unternehmen sind, soweit sie Schrott verbrauchen, zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die erforderlich sind, um einen Preisausgleich für den während der Geltungsdauer dieser Entscheidung eingeführten Schrott oder für den Schrott ähnlichen Charakters durchzuführen.
Nach Auffassung der Klägerin erklärt die Entscheidung Nr. 22/54 die Teilnahme an der Ausgleichseinrichtung für die Zukunft für obligatorisch; diesen obligatorischen Charakter wolle Artikel 2 im ersten wie auch im zweiten Satz, der nur den ersten erläutere, ausdrücken und hervorheben.
In der Entscheidung Nr. 22/54 werde in Artikel 1 das Prinzip aufgestellt, Artikel 2 gebe an, welche Unternehmen der Ausgleichseinrichtung angehörten, und Artikel 3, der die Veranlagungsgrundlage festsetze, bestimme den Tatbestand, der die Umlagepflicht auslöse.
Die Präzisierung in Artikel 3 sei notwendig gewesen, denn die Einfuhr lasse zwar an den Grenzübergang des Schrotts denken, aus diesem Übergang ergebe sich aber in keiner Weise der Erhalt des Schrotts durch den Empfänger. Dies mache aber die genaue Bestimmung in Artikel 3 erforderlich, daß die Beitragshöhe auf der Grundlage der gekauften Schrottmenge zu errechnen sei.
Die Beklagte entgegnet, Artikel 3 der Entscheidung Nr. 22/54 diene in Wirklichkeit der Durchführung von Artikel 2, der zu Lasten und zugunsten der schrottverbrauchenden Unternehmen den Grundsatz der Beitragszahlung im Verhältnis zu den Einfuhren während der Geltungsdauer der Entscheidung ausspreche.
Nach Auffassung der Beklagten ergibt sich aus diesem Artikel, daß es der Erhalt des Schrotts im Anschluß an den Kauf auf dem Binnenmarkt oder an die Einfuhr ist, der die Anwendung der Ausgleichsregelung bedinge. Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Kaufvertrages werde nicht berücksichtigt, denn er sei für sich allein ohne Bedeutung und überdies schwer nachprüfbar, und zwar sowohl, was die tatsächlich gelieferte Menge anbelange, die von der bestellten zwangsläufig abweiche, wie auch wegen des Fehlens von Belegen. Artikel 3 beschränke sich darauf, die Berechnungsweise des durch den vorhergehenden Artikel festgesetzten Beitrages zu präzisieren. Man könne ihn daher nicht entgegen dem Sinn und Zweck der beabsichtigten Regelung auslegen.
Wäre den Worten gekaufter Schrott ein anderer Sinn beizulegen als erhaltener Zukaufschrott, so ergäbe sich ein Widerspruch zwischen Artikel 2 und 3, denn es wären nicht mehr die Unternehmen, die Schrott erhielten, sondern die Käufer von Schrott als solche beitragspflichtig; allein auf Grund des Abschlusses eines Kaufvertrages während des maßgeblichen Zeitraums, selbst bei Vereinbarung einer Lieferfrist von einem Jahr, müßte der Beitrag zugunsten derjenigen gezahlt werden, die zum gleichen Zeitpunkt Schrott eingeführt hätten. Eine solche Regelung wäre widersinnig und stände eindeutig im Widerspruch zu dem von den Verfassern der Entscheidung angestrebten Ziel.
Die Beklagte kritisiert sodann die von der Klägerin vertretene Auslegung des Artikels 2. Sie führt hierzu aus:
Die Argumentation der Klägerin verkenne gröblich den Sinn von Artikel 2, der nicht nur darin bestehe, die schrottverbrauchenden Unternehmen zum Preisausgleich heranzuziehen, sondern auch darin, ihre Beitragspflicht auf die Einfuhren während des Bezugszeitraums zu beschränken;
diese Argumentation verkenne auch die Bedeutung von Artikel 3, der nach seinem Wortlaut keineswegs der Verpflichtung aus Artikel 2 einen Inhalt geben, sondern lediglich die Berechnung der Beitragshöhe regeln solle;
wenn schließlich, wie die Klägerin ausführe, der Begriff Einfuhrtheoretisch nicht der Übergabe an den Käufer und Verbraucher gleichzusetzen sei, so gelte das auch für den Begriff Kauf; man würde hiermit einen unzutreffenden Ausdruck durch einen ebenso unzutreffenden ersetzt haben, anstatt die erforderlichen Erläuterungen zu Artikel 2 zu geben; man würde darüber hinaus, was noch schwerer wiege, als Bezugszeitpunkt für einen Wirtschaftlichen Vorgang den Abschluß eines Rechtsgeschäftes ohne Rücksicht auf seine Erfüllung gewählt haben.
3. Zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts
Die Klägerin legt dar, der Sinn, den sie dem Wort gekauft in Artikel 3 der Entscheidung Nr. 22/54 beimesse, gründe sich auf die klare und einheitliche Bedeutung, die dieser Rechtsbegriff in allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft habe. Schon dadurch, daß die Entscheidung Nr. 22/54 diesen Ausdruck ohne jede Einschränkung verwende, verweise sie notwendig auf den entsprechenden, allen innerstaatlichen Rechtsordnungen gemeinsamen Rechtsbegriff. In allen diesen Rechtsordnungen sei nun aber unter Kauf der Abschluß des Vertrages zu verstehen; in keinem Falle bedeute kaufen soviel wie erhalten.
Wenn der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 17. Juli 1962 (RsprGH VIII 686 und 750) festgestellt habe, daß
der Zukauf daher nicht notwendig alle Voraussetzungen zu erfüllen braucht, die das innerstaatliche Recht für die Wirksamkeit eines Kaufvertrages fordert,
so habe er damit gerade betont, daß mit dem Ausdruck Zukauf grundsätzlich auf den zivilrechtlichen Begriff des Kaufs Bezug genommen werde. Der Gerichtshof habe diesen Begriff des Kaufs erweitern und nicht einengen wollen. Er habe ferner keineswegs gesagt, daß Zukauf das gleiche bedeute wie Erhalt. Es sei nur allzu klar, daß man Waren gekauft haben könne, bevor man sie erhalten habe. Gerade das sei im vorliegenden Fall geschehen.
Die Beklagte entgegnet, es gehe um die Frage, ob in der Entscheidung Nr. 22/54 bei der Verwendung des Ausdrucks gekaufter Schrott von einem juristischen Kriterium, nämlich vom Kaufvertrag im Zeitpunkt seines Abschlusses, so wie ihn das innerstaatliche Recht definiere, ausgegangen werde. Es komme nicht entscheidend darauf an, daß die Rechtsordnungen der sechs Länder auf diesem Gebiet weitgehend übereinstimmten. Wird der Preisausgleich, so fragt die Beklagte, durch den rechtlichen Vorgang des Kaufs im Augenblick seines Zustandekommens oder aber durch die Einfuhr und den Empfang des gekauften Schrotts ausgelöst? Dies sei das Problem. Im ersten Falle wäre ein tiefgehender Systembruch zwischen den Artikeln 2 und 3 festzustellen. Ein so tiefgehender Systembruch, so meint die Beklagte, könne um so weniger angenommen werden, als man es hier mit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts zu tun habe, einer wirtschaftsrechtlichen Vorschrift also, die von einer Behörde erlassen worden sei, die nicht von vornherein an die Begriffe des innerstaatlichen Rechts gebunden sei. Es sei daher normal, daß sie bestimmte Begriffe gebrauche, ohne damit alle Vorstellungsinhalte des innerstaatlichen Rechts zu verknüpfen. Sie habe daher zu Recht im vorliegenden Fall mit dem Wort gekauft den wirtschaftlichen Vorgang anstatt des juristischen oder, genauer, den juristischen Vorgang im Stadium seiner Vollendung, also im Zeitpunkt der Erfüllung, bezeichnen können.
4. Zur allgemeinen Struktur der Entscheidung Nr. 22/54
Die Klägerin macht geltend, es komme nicht darauf an, nachträglich die Vorteile und Nachteile der verschiedenen Kriterien abzuwägen, die in der Entscheidung Nr. 22/54 für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsbeiträge hätten gewählt werden können. Die Frage laute nur, welches Kriterium in der Entscheidung Nr. 22/54 für maßgebend erklärt sei; das aber sei der Kauf.
Dieses Kriterium bereite keine Schwierigkeiten, insbesondere, was den Beweis des Kaufdatums anbelange. Es lägen in der Tat praktisch immer Bestätigungsschreiben vor, da die Parteien bestrebt seien, einen Beleg über den Abschluß des Vertrages zu erhalten. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin jedenfalls schon lange den Zeitpunkt des Kaufs der streitigen Schrottmengen nachgewiesen.
Die Beklagte entgegnet, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um nur der Gattung nach bestimmte Sachen handele, sei die Eigentumsübertragung vor der Individualisierung der Ware unmöglich. Im Schrotthandel könne ferner die genaue Menge der gelieferten Waren erst im Augenblick der Lieferung bestimmt werden. Es gebe in der Tat regelmäßig Differenzen zwischen dem Gewicht des bestellten und dem des erhaltenen Schrotts. Diese Differenzen würden in gewissen Grenzen toleriert, sie hätten jedoch Einfluß auf den Marktpreis und — bei der in Rede stehenden Einrichtung — auf den Preisausgleich.
Was im übrigen den Beweis anbelange, so könne es schwierig sein, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem die Willenseinigung für ein Handelsgeschäft zustande gekommen sei. Man müsse sich daher im vorliegenden Fall fragen, wie die Klägerin den unwiderleglichen Beweis dafür erbringen könne, daß sie die Kaufverträge über die streitige Schrottmenge tatsächlich vor dem 1. April 1954 abgeschlossen habe.
Die Beklagte macht sodann geltend, der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung (RsprGH VIII 686 und 750) bereits festgestellt, daß das Kriterium des Zukaufs durch die Unternehmen weit auszulegen sei, er habe ausgeführt:
Der Zukauf braucht daher nicht notwendig alle Voraussetzungen zu erfüllen, die das anwendbare innerstaatliche Recht für die Wirksamkeit eines Kaufvertrages fordert; ein Zukauf liegt vielmehr in jeder gegen Festsetzung eines Preises erfolgenden Überlassung von Schrott durch einen Außenstehenden an ein schrottverbrauchendes Unternehmen. (Urteile vom 17. Juli 1962 in den verbundenen Rechtssachen 17/61 und 20/61 sowie in der Rechtssache 19/61.)
5. Zur tatsächlichen Übung
Die Klägerin führt aus, man könne nicht damit argumentieren, daß andere Unternehmen, die sich in der gleichen Lage befänden wie die Klägerin, sich mit der Einbeziehung der vor dem 1. April 1954 gekauften Mengen in den Preisausgleich einverstanden erklärt hätten. Die Haltung dieser Unternehmen, die auf den verschiedensten Gründen beruhen könne, vermöge die Klägerin nicht daran zu hindern, sich auf das Recht zu berufen.
Auch aus der freiwilligen Ausgleichsregelung, die vor der Entscheidung Nr. 22/54 bestanden habe, lasse sich kein Argument gewinnen. Der Wortlaut der genannten Entscheidung zeige gerade, daß die Hohe Behörde unter Aufgabe der bisherigen eine neue Regelung habe schaffen wollen.
Wie die Klägerin bereits hervorgehoben habe, könne eine und dieselbe Menge nicht zweimal der Beitragspflicht unterliegen. Demnach müßten die während der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 22/54 gekauften, jedoch erst nach dem Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 14/55 erhaltenen Mengen entweder als gekaufte Mengen oder als erhaltene Mengen gemeldet werden, nicht aber unter beiden Bezeichnungen. Ebensowenig sei einzusehen, weshalb die Rechtmäßigkeit der Entscheidung Nr. 14/55 vom 26. März 1955 mit der Begründung hätte bestritten werden können, daß sie für die Zeit nach dem 1. April 1955 das Kriterium des Erhalts an die Stelle des Kaufs gesetzt habe, welches zwar mit der Entscheidung Nr. 22/54 eingeführt, aber eben von dem genannten Zeitpunkt an wieder außer Kraft gesetzt worden sei.
Schließlich, so bemerkt die Klägerin, habe der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 17. Juli 1962 (RsprGH VIII 686 und 750) diesen Wechsel in den Kriterien nicht in Zweifel gezogen. Aus den Urteilen gehe hervor, daß die durch die Entscheidungen Nrn. 22/54 und 14/55 geschaffenen Ausgleichseinrichtungen von dem gemeinsamen Begriff des Zukaufschrotts im Gegensatz zum Eigenaufkommen ausgegangen seien. Der Gerichtshof habe jedoch nicht gesagt, daß der Veranlagungstatbestand in beiden Entscheidungen der gleiche gewesen sei.
Die Beklagte entgegnet, alle Unternehmen der Gemeinschaft mit alleiniger Ausnahme der Klägerin hätten in ihre Meldungen die während der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 22/54 erhaltenen Schrottmengen aufgenommen, ohne jemals auf die Daten der Kaufverträge abzustellen.
Die Beklagte erklärt sodann, hinsichtlich des Veranlagungstatbestandes sei zwischen der Entscheidung Nr. 22/54 und den Entscheidungen Nrn. 14/55, 2/57 und 16/58 kein Unterschied zu machen. Sie bildeten eine logische Folge und stellten auf die gleichen Vorgänge ab. Die Beklagte zitiert hierzu das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 17 und 20/61 (RsprGH VIII 661 f.):
Mit den Entscheidungen Nrn. 22/54, 14/55, 2/57 und 16/58 hatte die Hohe Behörde eine obligatorische Ausgleichseinrichtung geschaffen, um zu verhindern, daß sich die Schrottpreise in der Gemeinschaft den höheren Preisen für den aus dritten Ländern eingeführten Schrott anglichen. Das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher (GBSV) und die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott (Kasse) waren mit der Durchführung des Preisausgleichs beauftragt.
Auf Grund dieser Einrichtung waren die in Artikel 80 des EGKS-Vertrages genannten Unternehmen zur Zahlung der erforderlichen Beiträge verpflichtet; die Höhe der Beiträge wurde entsprechend den von den einzelnen Unternehmen im Verlauf eines bestimmten Zeitraumes verbrauchten Mengen an Zukaufschrott berechnet, während der Verbrauch an, Eigenaufkommen' nicht umlagepflichtig war (Entscheidung Nr. 2/57, Artikel 3 und 4).
Die Beklagte zitiert außerdem im gleichen Sinne die Schlußanträge des Generalanwalts M. Lagrange in der Rechtssache 20/58 (RsprGH V 214).
Sie bemerkt schließlich, entgegen den Ausführungen der Klägerin sei die Entscheidung Nr. 22/54 nicht mit Wirkung vom 1. April 1955 aufgehoben worden; vielmehr bestimme Artikel 11 der Entscheidung Nr. 14/55, daß die durch die Entscheidung Nr. 2/55 verlängerte Entscheidung Nr. 22/54 mit dem 1. April 1955außer Kraft trete. Das bedeute natürlich nicht, daß die vor dem 1. April 1955 eingetretenen Wirkungen der Entscheidung Nr. 22/54 nicht mehr fortbeständen.
6. Zum Zeitpunkt des Kaufs der streitigen 20682 t
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe niemals in Zweifel gezogen, daß die streitigen 20682 t vor dem Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 22/54 gekauft worden seien.
Die Klägerin meint, mit der Vorlage der Aufträge und Auftragsbestätigungen in der Anlage zu ihrer Erwiderung habe sie den unwiderlegbaren Beweis erbracht, daß die streitige Menge tatsächlich vor dem 1. April 1954 gekauft worden sei.
Die Beklagte entgegnet zunächst, die Klägerin habe zwar 31 Aufträge, jedoch keine einzige Auftragsbestätigung vorgelegt. Ein Vertrag setze aber den Austausch zweier einander entsprechender Willenserklärungen voraus, die Annahme eines Angebots könne grundsätzlich nicht vermutet werden. Es sei kein Beweis dafür erbracht, daß die Lieferfirmen ihre Willenserklärungen vor dem 1. April 1954 abgegeben hätten; daher könne nicht behauptet werden, daß die Kaufverträge vor dem 1. April 1954 abgeschlossen worden seien.
Ferner hätten, so führt die Beklagte aus, sechs Aufträge über insgesamt 16100 t (diese Aufträge sind der Erwiderung unter den Nummern 3, 4, 5, 7, 8 und 15 als Anlagen beigefügt) vor dem 1. April 1954 ausgeführt werden müssen. Wenn sie in der vorgesehenen Frist ausgeführt worden seien, stellten sie keinen Beweis für Lieferungen nach dem 1. April 1954 dar. Wenn sie dagegen nicht in der vorgesehenen Frist ausgeführt worden seien, so sei daraus entweder zu schließen, daß die Lieferanten mit den gesetzten Fristen nicht einverstanden gewesen seien oder daß diese Fristen durch eine neue Vereinbarung abgeändert worden seien.
Die Beklagte macht noch darauf aufmerksam, daß der streitige Schrott eine Ware sei, die nach Gewicht verkauft werde; er falle also unter die Vorschriften von Artikel 1585 des in Belgien anwendbaren Code Napoleon, wonach der Kaufvertrag beim Verkauf von Waren nach Zahl, Maß oder Gewicht erst abgeschlossen sei, wenn die Waren gezählt, gemessen oder gewogen seien.
Die Beklagte wendet schließlich ein, in sieben Aufträgen (Anlagen Nrn. 6, 8, 12, 13, 14, 21 und 28 zur Erwiderung) sei der Kaufgegenstand nicht endgültig bestimmt worden. Den Lieferfirmen sei hinsichtlich der Qualität der Lieferungen ein gewisser Spielraum gelassen worden, und wahrscheinlich habe der Käufer erst im Zeitpunkt der Lieferung die genaue Qualität der Ware und den endgültigen Gegenstand des Vertrages feststellen können.
Die Beklagte zieht daraus den Schluß, daß die Klägerin, selbst wenn sie grundsätzlich im Recht sein sollte — was die Beklagte verneint —, dennoch mit der Klage abgewiesen werden müsse, da sie die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Norm, auf die sie sich berufe, nicht dargetan habe.
IV — Verfahren
Das Verfahren ist wie folgt verlaufen:
Die Schriftsätze der Parteien sind fristgemäß eingereicht worden.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klageschrift entspreche der Form nach nicht den Vorschriften der Artikel 37 und 38 der Verfahrensordnung. Sie beantragt deshalb, die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. oben III, Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien, A — Zur Zulässigkeit).
Im übrigen ist das schriftliche Verfahren ordnungsgemäß verlaufen.
In der Sitzung vom 15. Juli 1963 hat der Gerichtshof auf den Vorbericht des Berichterstaters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten; er hat jedoch die Klägerin aufgefordert, bestimmte Urkunden vorzulegen. Diese Unterlagen sind am 2. Oktober 1963 bei der Kanzlei eingereicht worden.
In der öffentlichen Verhandlung vom 16. Oktober hat der Berichterstatter an die Beklagte eine Frage gerichtet und die Klägerin aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, auf die sie sich bei ihren mündlichen Ausführungen berufen hatte. Die Beklagte hat ihre Antwort in der Verhandlung gegeben, während die Klägerin am 24. Oktober sieben Schriftstücke bei der Kanzlei eingereicht hat.
Am Schluß der mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien auf Ersuchen des Präsidenten des Gerichtshofes damit einverstanden erklärt, den Gegenstand des Rechtsstreits auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu beschränken, welche auf der Auslegung von Artikel 3 der allgemeinen Entscheidung Nr. 22/54 vom 26. März 1954 beruht.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Zulässigkeit
Unstreitig ist die angefochtene Entscheidung tatsächlich von den Mitgliedern der Hohen Behörde erlassen worden; die Parteien beanstanden die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung der Entscheidung nicht; auch von Amts wegen sind keine Bedenken zu erheben.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihren einzigen Klagegrund — Verletzung der Entscheidung Nr. 22/54 — sehr unbestimmt und allzu knapp formuliert. Die Klägerin habe somit der in Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung enthaltenen Bestimmung, daß die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß, nicht genügt.
Die Klageschrift enthält aber sowohl die Klageanträge als auch die Klagegründe. Die Ausführungen der Klägerin sind zwar kurz, aber doch klar und deutlich. Die erste prozeßhindernde Einrede ist daher zurückzuweisen.
In zweiter Linie rügt die Beklagte, die Klägerin erbiete sich in ihrer Klageschrift nur dazu, soweit erforderlich den Beweis zu erbringen, daß die streitige Schrottmenge vor dem 1. April 1954, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung Nr. 22/54, gekauft worden sei; sie habe es jedoch verabsäumt, gemäß den Vorschriften von Artikel 37 § 4 der Verfahrensordnung ihrer Klageschrift das Aktenstück mit den von ihr angeführten Unterlagen und Urkunden beizufügen.
Die angefochtene Entscheidung beschränkt sich jedoch darauf, eine die Auslegung der Entscheidung Nr. 22/54 betreffende Rechtsfrage zu klären; demnach ist die zweite prozeßhindernde Einrede zurückzuweisen.
Als drittes macht die Beklagte geltend, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung würde eine Überprüfung der bisherigen Preisausgleichsberechnungen erfordern und so zu einer Belastung der Klägerin führen, die im Ergebnis höher wäre als die erzielte Beitragsbefreiung.
Bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses an einer Nichtigkeitsklage ist jedoch auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen; zu diesem Zeitpunkt aber lag die Freistellung der streitigen Schrottmenge zweifellos im Interesse der Klägerin.
Die dritte prozeßhindernde Einrede ist daher zurückzuweisen.
Nach alledem ist die Klage zulässig.
Zur Begründetheit
Die Klägerin weist auf Artikel 3 der Entscheidung Nr. 22/54 der Hohen Behörde über die Schaffung der obligatorischen Ausgleichseinrichtung hin, der bestimmt, daß bei der Berechnung der Beitragshöhe die während der Geltungsdauer dieser Entscheidung, das heißt in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. März 1955, gekaufte Schrottmenge zugrunde zu legen ist. Sie macht geltend, daß die von ihr nach dem 1. April 1954 empfangenen streitigen Schrottmengen vor diesem Zeitpunkt gekauft worden seien und daher nicht dem Ausgleichsbeitrag unterlägen.
In der angefochtenen Entscheidung legt die Hohe Behörde die in Artikel 3 der Entscheidung Nr. 22/54 enthaltenen Worte gekaufte Schrottmenge als empfangene Menge an Zukaufschrott aus.
Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgleichseinrichtung muß für die Beitragserhebung für Zukaufschrott und die Ausgleichszahlungen für Einfuhrschrott anhand eines gemeinsamen Kriteriums einheitlich bestimmt werden. Andernfalls würde sich die sinnwidrige Folge ergeben, daß ein Unternehmen, das eine bestimmte Menge Einfuhrschrott aus dritten Ländern vor dem 1. April 1954 gekauft, aber erst nach diesem Zeitpunkt eingeführt hätte, für diesen Schrott in den Genuß des Preisausgleichs gelangen würde, ohne Beiträge für ihn entrichten zu müssen.
Die Entscheidung Nr. 22/54, die eine Einrichtung für den Ausgleich der Preise des aus dritten Ländern eingeführten Schrotts schaffen sollte, kann die Beitragsfestsetzung auf Grundlagen, die einander sowohl im Rahmen von Artikel 3 allein als auch im Verhältnis von Artikel 3 zu Artikel 2 widersprechen, weder zum Zweck noch zur Folge haben.
Artikel 3 bestimmt in einem und demselben Satz, daß bei der Berechnung der Beitragshöhe die … innerhalb der Gemeinschaft gekaufte oder aus dritten Ländern eingeführte Schrottmenge zugrunde gelegt wird. Hiernach sollen also beide Arten von Zukaufschrott den gleichen Vorschriften unterliegen. Es wäre daher unvernünftig, den Begriff Zukaufschrott je nach der Herkunft dieses Schrotts aus der Gemeinschaft oder aus dritten Ländern verschieden auszulegen. Die Worte gekaufte Schrottmenge müssen demnach in beiden Fällen die gleiche Bedeutung haben. Für den Fall der Einfuhr findet sich die Auslegung dieser Worte in Artikel 2, der den Begriff des Zukaufschrotts erläutert und vervollständigt, indem er diejenigen Mengen darin einbezieht, deren Einfuhr während der Geltungsdauer der Entscheidung getätigt wurde.
Wenn dem Ausdruck gekaufte Menge im Falle der Einfuhr diese Bedeutung zukommt, so läßt es die Einheitlichkeit der Auslegung dieses Ausdrucks in Anbetracht seines Textzusammenhangs nicht zu, ihm eine rein wörtliche Auslegung zu geben. Weil der Ausdruck gekaufte … Menge in den beiden in Artikel 3 genannten Fällen die gleiche Bedeutung haben muß, ist er in beiden Fällen im gleichen Sinne wie in Artikel 2 auszulegen.
Diese Auslegung der Artikel 2 und 3 steht im Einklang mit den in der Entscheidung Nr. 22/54 aufgeführten Zielen der Ausgleichseinrichtung. Aus der Begründung dieser Entscheidung geht hervor, daß die Beitragserhebung und die Ausgleichszahlungen den Schrottpreis auf vernünftiger Höhe halten und jederzeit die Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft sichern sollen, indem sie die Einfuhr der erforderlichen Schrottmengen aus dritten Ländern zu Preisen ermöglichen, die den innerhalb der Gemeinschaft angewandten Schrottpreisen vergleichbar sind. Es würde diesen Zielen zuwiderlaufen, der Ausgleichsumlage alle von Unternehmen im Sinne des Artikels 80 des Vertrages aus irgendeinem Grunde gekauften Schrottmengen zu unterwerfen; vielmehr ist nur der zur Verwendung in der Erzeugung der Gemeinschaft gekaufte Schrott einzubeziehen.
So hat der Gerichtshof in einem früheren Urteil entschieden, daß die Ausgleichsumlage … nicht auf der Teilnahme am Schrottmarkt, sondern auf dem Schrottverbrauch [beruht]. Nach der der Ausgleichseinrichtung innewohnenden Logik, wie sie vorstehend dargelegt ist und sich aus den im Laufe der Zeit ergangenen Entscheidungen über den Preisausgleich ergibt, kann ein nicht ausgeführter Kaufvertrag dem Preisausgleich nicht unterliegen. Erst in dem Augenblick, in dem die Unternehmen den Schrott empfangen, wird dieser zu einer den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegenden Ware.
Den gleichen Standpunkt vertreten auch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, die bei Ungewißheit der dem Preisausgleich unterliegenden Schrottmengen in der Regel auf den Schrottverbrauch der Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages abstellen.
Zwar stellt die Entscheidung Nr. 22/54 auf den Kauf ab, doch ist dies vor allem darauf zurückzuführen, daß der in den schrottverbrauchenden Unternehmen selbst angefallene Schrott nicht in den Preisausgleich einbezogen werden sollte.
Kosten
In den Zielen der Ausgleichseinrichtung liegt also trotz der mangelhaften Fassung der Vorschriften eine Bestätigung für die Notwendigkeit, den Ausdruck gekaufte Schrottmenge einheitlich im Sinne von Artikel 2 auszulegen. Für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Einrichtung muß daher die Lieferung maßgebend sein, denn sie bewirkt den Übergang des Schrotts in die tatsächliche Verfügungsgewalt des verbrauchenden Unternehmens.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Absatz 3 des gleichen Artikels bietet jedoch die Möglichkeit, aus außergewöhnlichem Grund die Kosten gegeneinander aufzuheben. Im vorliegenden Fall lag die entscheidende Ursache für die Erhebung der Klage in der mangelhaften Fassung von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 22/54. Hieraus ergibt sich ein außergewöhnlicher Grund, um die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 14, 15, 33 und 53 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage 14/63 wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.