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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1963 – C-2/63

ECLI:EU:C:1963:59

In den verbundenen Rechtssachen:

Societä Industriale Acciaierie San Michele,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Turin,

vertreten durch ihren Vorstand Dr. Bartolomeo Aragno (2/63);

Ferriere Rossi (FER.RO),

Einzelunternehmen mit Sitz in Magliano Alpi (Cuneo),

vertreten durch den Inhaber Gino Rossi (3/63);

Meroni e C,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Mailand,

vertreten durch ihren Vorstand Aldo Meroni (4/63);

Acciaierie Laminatoi Magliano Alpi (ALMA),

Aktiengesellschaft mit Sitz in Turin,

vertreten durch ihren Vorstand Giuseppe Passalacqua (5/63);

Societä Industriale Metallurgica di Napoli (SIMET),

Aktiengesellschaft mit Sitz in Neapel,

vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Pio Fantini (6/63);

Meroni e C,

Kommanditgesellschaft mit Sitz in Erba (Como),

vertreten durch ihre Geschäftsführer Ambrogio und Aldo Meroni (7/63);

Acciaieria Ferriera di Roma (FERAM),

Aktiengesellschaft mit Sitz in Rom,

vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Aldo Alliata (8/63);

Safim Siderurgica,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Mailand,

vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Francesco Bonelli (9/63);

Acciaierie e Ferriere Siciliane Bonelli,

Aktiengesellschaft mit Sitz in Mailand,

vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Francesco Bonelli (10/63);

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arturo Cottrau, zugelassen in Turin und am Kassationshof der Italienischen Republik,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Mar- gue, Luxemburg, Rue Philippe II 20,

Klägerinnen,

gegen

Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

vertreten durch ihren Rechtsberater Italo Teichini, als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Mario Giuliano, zugelassen in Mailand und am Kassationshof der Italienischen Republik, Professor an der Universität Mailand,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Luxemburg, Place de Metz 2,

Beklagte,

wegen

in erster Linie:

Aufhebung der individuellen Entscheidungen vom 18. Dezember 1962,

hilfsweise:

Aufhebung der Zwangsgelder und Herabsetzung der Geldbußen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten A. M. Donner,

der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi,

der Richter L. Delvaux, R. Rossi (Berichterstatter), R. Le- court und W. Strauß,

Generalanwalt: K. Roemer,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I — Sachverhalt

Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Mit Entscheidungen vom 23. Februar 1962 hatte die Hone Behörde angeordnet, daß die klagenden Unternehmen ihr die Rechnungen über ihren Stromverbrauch in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 30. November 1958 einzusenden hätten. Die Anordnung erging auf Grund von Artikel 47 des Vertrages, sie sollte der Hohen Behörde die Nachprüfung der Grundlagen für die Anwendung der Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott ermöglichen.

Diese Entscheidungen waren Gegenstand von Klagen der Empfängerinnen. Die Klägerinnen machten geltend, die an sie gerichtete Aufforderung sei rechtswidrig. In der mündlichen Verhandlung trugen sie ferner vor, die Einsendung dieser Rechnungen könnte deswegen unmöglich sein, weil Rechnungen nach italienischem Recht nur fünf Jahre aufbewahrt zu werden brauchten.

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. Dezember 1962 über diese Klagen entschieden. Er hat in seinem Urteil unter anderem

den Grundsatz aufgestellt, daß die Hohe Behörde nach Artikel 47 des Vertrages die Vorlage von Urkunden aller Art, zum Beispiel auch der Stromrechnungen, verlangen kann,

es der Hohen Behörde überlassen zu beurteilen, ob die Nichtvorlegung gewisser Rechnungen im vorliegenden Fall durch das anwendbare Recht gerechtfertigt war, und daraus die gebotenen Konsequenzen zu ziehen.

Auf dieses Urteil hin hat die Hohe Behörde am 18. Dezember 1962 neue Entscheidungen erlassen, die den Klägerinnen am 24. Dezember 1962 zugestellt worden sind. In diesen Entscheidungen hat die Hohe Behörde auf den Tenor der Entscheidungen vom 23. Februar 1963, die vom Gerichtshof für rechtmäßig erklärt worden waren, Bezug genommen und nach Artikel 47 des Vertrages finanzielle Sanktionen gegen die Klägerinnen verhängt. Sie hat ihnen auferlegt:

je eine Geldbuße in Höhe von 0,5o/o ihres Jahresumsatzes,

je ein Zwangsgeld in Höhe von 2,5o/o (5 o/o bei der Klägerin der Rechtssache 3/63) des Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzuges mit der Einsendung der erwähnten Rechnungen oder Abschriften vom Tage der Zustellung der Entscheidungen an.

Diese Entscheidungen sind Gegenstand der vorliegenden Klagen, die am 28. Januar 1963 bei der Kanzlei eingegangen sind.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerinnen beantragen

in erster Linie:

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und die Hohe Behörde anzuweisen, noch einmal fehlerfrei zu prüfen, ob die Nichtvorlegung der verlangten Stromrechnungen durch das anwendbare Hecht gerechtfertigt ist,

hilfsweise:

die Zwangsgelder aufzuheben und die Geldbußen herabzusetzen um

a) vier Fünftel in den Hechtssachen 2, 3 und 6/63,

b) fünf Sechstel in den Rechtssachen 4, 7, 8, 9 und 10/63,

c) neun Zehntel in der Hechtssaohe 5/63.

Sie beantragen ferner, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

alle Klageanträge als unzulässig oder unbegründet abzuweisen.

den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

ZUR ZULÄSSIGKEIT

Die Beklagte hält die Klagen für unzulässig, weil

sie dem Gerichtshof Fragen unterbreiteten, die er bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1962 entschieden habe,

die Klageschriften nicht einmal eine kurze Darstellung der Klagegründe enthielten,

die Klagen nach Artikel 33 des Vertrages erhoben seien, die Hilfsanträge aber nur auf Artikel 36 gestützt werden könnten.

Die Klägerinnen erklären diese Einreden für unbegründet, sie machen folgendes geltend:

Die Klagen seien tatsächlich gegen die Entscheidungen vom 18. Dezember 1962 gerichtet. Die Lage, auf Grund deren der Gerichtshof sein Urteil vom 14. Dezember 1962 gefällt habe, sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verschieden von der, auf Grund deren die Klagen erhoben worden seien. Diese Klagen unterschieden sich von denen gegen die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 sowohl hinsichtlich des petitums wie hinsichtlich der causa petendi, weshalb ihnen die Rechtskraftwirkung des vorgenannten Urteils nicht entgegenstehe. Die Wirkungen dieses Urteils könnten sich auch nicht auf Maßnahmen (Geldbußen und Zwangsgelder) erstrecken, die noch gar nicht getroffen und den Klägerinnen noch nicht bekannt gewesen seien. Außerdem hätten die Klägerinnen zwar schon im vorangegangenen Verfahren geltend gemacht, daß sie nach italienischem Recht die Rechnungen nur fünf Jahre lang aufzubewahren brauchten, unbestreitbar habe der Gerichtshof diese Frage aber nicht entschieden, sondern es der Hohen Behörde überlassen, unter eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob die Nichtvorlegung der streitigen Rechnungen durch das anwendbare Recht gerechtfertigt sei, und die gebotenen Konsequenzen zu ziehen.

Die Klagegründe seien implicite in den Klageschriften enthalten. Den dortigen Ausführungen sei nämlich zu entnehmen:

a) daß die an die Klägerinnen der Rechtssachen 2, 3, 5 und 6/63 gerichteten Entscheidungen die Artikel 14 und 15 des Vertrages insofern verletzten, als sie die Übermittlung von Stromrechnungen für einen längeren Zeitraum verlangten als den, während dessen diese Klägerinnen eine Tätigkeit auf dem Stahlsektor ausgeübt hätten;

b) daß alle angefochtenen Entscheidungen insofern auf einem Ermessensmißbrauch beruhten, als die Hohe Behörde

den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt habe,

den Klägerinnen für die Vorlage der Rechnungen Fristen gesetzt habe, die im anwendbaren Recht keine Stütze fänden,

finanzielle Sanktionen auferlegt habe, statt pflichtgemäß zur induktiven Berechnung der verbrauchten Schrottmengen zu schreiten,

diese Sanktionen auferlegt habe, obwohl die Klägerinnen nicht dafür verantwortlich zu machen seien, daß die Stromlieferungsunternehmen nicht in der Lage seien, Abschriften der fraglichen Rechnungen zu liefern,

sich einer Diskriminierung der Klägerinnen im Verhältnis zur Klägerin der Rechtssache 18/63 schuldig gemacht habe, die sich in vergleichbarer Lage befinde.

Daß übrigens die Klagegründe genügend klar dargestellt seien, werde dadurch bewiesen, daß die Beklagte ihre Klagebeantwortung habe fertigstellen können.

Den Hilfsanträgen sei eindeutig zu entnehmen, daß die Klagen auf Artikel 36 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 33 gestützt würden. Übrigens brauche, wie der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 7/56 und 3 bis 7/57 entschieden habe, der Kläger die Artikel nicht zu zitieren, auf die er seine Klage stützen wolle; es genüge vielmehr, daß seine Klageschrift die tatsächliche und rechtliche Begründung der Klage und die Anträge enthalte.

Die Beklagte entgegnet wie folgt:

Die streitigen Entscheidungen beruhten rechtlich auf denen vom 23. Februar 1962, die der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 14. Dezember 1962 für rechtmäßig erklärt habe. Außerdem würden die vorliegenden Klagen auf die gleichen Gründe gestützt, die schon in den Klagen gegen die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 angeführt gewesen seien. So hätten die Klägerinnen bereits damals geltend gemacht, sie seien zur Vorlage der streitigen Stromrechnungen aus tatsächlichen Gründen außerstande, und darauf hingewiesen, daß die Vorlegung der Rechnungen nach dem anwendbaren italienischen Recht nicht verlangt werden könne. Der Gerichtshof habe in dem genannten Urteil aber festgestellt, dieser Einwand sei auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen ohne Einfluß. Damit habe er diese von den Klägerinnen jetzt erneut aufgeworfene Frage bereits entschieden.

Übrigens habe der Gerichtshof in diesem Urteil zwar die Entscheidung darüber, ob das anwendbare Recht es ausschließt, die Klägerinnen für die Nichtvorlegung der Rechnungen zur Verantwortung zu ziehen, der Hohen Behörde überlassen; andererseits befänden aber schon die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 über diese Frage. Sie dem Gerichtshof mit den neuen Klagen zur Entscheidung vorzulegen, heiße daher gegen den Grundsatz der res iudicata zu verstoßen. Endlich brauche man nur die Seiten 38 ff. der Erwiderung zu lesen, um sich davon zu überzeugen, daß die vorliegenden Klagen in Wahrheit gegen die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 gerichtet seien.

Die Klagegründe seien in Wahrheit erst in der Erwiderung enthalten; es sei ganz unmöglich, sie in den Klageschriften zu entdecken. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 19, 21/60 und 2, 3/61 müsse die Klageschrift aber angeben, auf welchem Klagegrund die Klage beruhe. Es handle sich hierbei um eine Grundvoraussetzung, die nicht außer acht gelassen werden dürfe. Das gelte ganz besonders im vorliegenden Fall, in dem die Klageschriften die Klagegründe nur in ganz allgemeiner und unbestimmter Form bezeichneten und kaum angäben, welcher der vom Vertrag vorgesehenen Klagegründe nun eigentlich geltend gemacht werden solle. Die Tatsache, daß die Beklagte trotzdem ihre Klagebeantwortung habe fertigstellen können, ändere nichts daran, daß den Klagen eine wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung fehle.

Das Fehlen jeder Bezugnahme auf Artikel 36 des Vertrages und jeder Erörterung seiner Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall lasse die Hilfsanträge mehrdeutig und widersprüchlich erscheinen. Im übrigen sei in den Ausführungen über den Gegenstand der einzelnen Klagen, die sich am Anfang der Klageschriften fänden, ausdrücklich gesagt, daß die Klagen auf Artikel 33 des Vertrages gestützt würden. Der Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 7/56 und 3 bis 7/57 sei fehl am Platze, weil sich in jenen Rechtssachen die Klägerinnen zwar nicht ausdrücklich auf den ihren Klagen zugrunde liegenden Artikel 40 des Vertrages berufen, aber doch dargelegt hätten, daß diese Bestimmung von der Gemeinsamen Versammlung verletzt worden war.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

A — Zu den Hauptanträgen

1. Rechtssachen 2, 3, 5 und 6/63

Die Klägerinnen führen aus, ihre Tätigkeit in der Stahlerzeugung habe sich nicht auf die ganze Dauer des Bestehens der Ausgleichseinrichtung (1. April 1954 bis 30. November 1958) erstreckt. Deshalb seien die angefochtenen Entscheidungen insofern rechtswidrig, als sie die Vorlage von Rechnungen für die ganze Dauer des Preisausgleichs verlangten und wegen der Verletzung dieser Verpflichtung finanzielle Sanktionen verhängten. Die Stellungnahme der Beklagten zu dieser Frage vermöge die Entscheidungen nicht als rechtmäßig erscheinen zu lassen. Denn sie sei erst in der Klagebeantwortung und somit drei Monate nach Verhängung der streitigen Sanktionen erfolgt, während nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts alle Entscheidungen mit einer Begründung versehen sein müßten und nicht a posteriori begründet werden könnten.

Die Beklagte erwidert zunächst, die fraglichen finanziellen Sanktionen seien nicht nach der Dauer der Tätigkeit der einzelnen Klägerinnen auf dem Gebiet der Stahlerzeugung bemessen. Die angefochtenen Entscheidungen verhängten die Sanktionen gegen ihre Adressatinnen ausschließlich deswegen, weil sie — wie lange sie immer innerhalb der Geltungsdauer des Preisausgleichs in der Stahlerzeugung tätig gewesen sein mögen — die von der Beklagten verlangten Unterlagen nicht vorgelegt hätten, und deswegen, weil sie sich damit einer Nichtbeachtung der ihnen durch die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 auferlegten, auf Artikel 47 des Vertrages beruhenden Verpflichtung schuldig gemacht hätten. Sodann wendet die Beklagte ein, die fragliche Rüge hätte jedenfalls gegen die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 vorgebracht werden müssen, da die erwähnte Verpflichtung durch diese Entscheidungen begründet worden sei, während die Entscheidungen vom 18. Dezember 1962 sich auf die Verhängung von finanziellen Sanktionen wegen der Verletzung dieser Verpflichtung beschränkten. Überdies, so fügt die Beklagte hinzu, sei im vorliegenden Fall auch der in Artikel 36 Abs. 3 vorgesehene Rechtsbehelf nicht gegeben, denn einerseits könne die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen vom 23. Februar 1962 seit dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 nicht mehr in Frage gestellt werden, andererseits komme es für die Entscheidungen vom 18. Dezember 1962, die finanzielle Sanktionen wegen der Verletzung der vorbezeichneten Verpflichtung unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Betätigung der Klägerinnen in der Stahlerzeugung verhängten, auch nicht darauf an, ob jene Entscheidungen in diesem Punkte rechtmäßig seien.

2. Sämtliche Rechtssachen

Die Klägerinnen machen geltend, sie seien durch die Hohe Behörde und die italienische Finanzverwaltung mehrmals kontrolliert worden. Deshalb hätten sie mit Recht annehmen können,

sich der ihnen nach Artikel 47 des Vertrages gegenüber der Hohen Behörde obliegenden Verpflichtungen nunmehr entledigt zu haben,

keiner weiteren Nachprüfung der Richtigkeit der der Hohen Behörde und der nationalen Finanzverwaltung gemachten Angaben unterworfen zu werden,

nicht mehr zur Aufbewahrung der streitigen Stromrechnungen verpflichtet zu sein, da diese Verpflichtung nach italienischem Recht längst nicht mehr bestanden habe.

Vor allem zu diesen Punkten machen die Klägerinnen umfangreiche Rechtsausführungen folgenden Inhalts:

a) Es sei ein feststehender Rechtsgrundsatz, daß die Finanzverwaltung ihre Befugnis zu Berichtigungen oder Schätzungen nur innerhalb der gesetzlichen Fristen ausüben dürfe. Nach dem italienischen Steueranpassungsgesetz (Testo Unico) Nr. 645 vom 29. Januar 1958 (Artikel 32 und 35) betrügen diese Fristen drei bzw. vier Jahre von dem Jahre an gerechnet, in dem der Steuerpflichtige seine Steuererklärung abgegeben hat oder hätte abgeben müssen. Artikel 42 dieses Gesetzes bestimme außerdem, daß die Verwaltung Geschäftsbücher und Unterlagen, die vorzulegen sich der Steuerpflichtige weigere, nicht berücksichtigen dürfe, und daß die Erklärung, diese Urkunden nicht zu besitzen, einer Weigerung gleichkomme.

Da es sich im vorliegenden Fall um die Berichtigung bestimmter Angaben handele, die sich auf keinen späteren Zeitpunkt als den 30. November 1958 beziehen könnten, sei die Befugnis der Hohen Behörde zu nachträglichen Berichtigungen nach diesen Vorschriften durch Zeitablauf erloschen; das gelte um so mehr, als die Kriterien der Steuerveranlagung nicht mehr geändert werden könnten, wenn die Finanzverwaltung einmal die gesetzlichen Fristen habe verstreichen lassen.

b) Was einerseits die in Artikel 47 des Vertrages vorgesehenen Verpflichtungen betreffe, denen sich die Unternehmen nicht entziehen könnten, so sei festzustellen, daß zwei Verpflichtungen dieser Art bestünden:

die, die monatlichen Schrottzukäufe in einem von der Hohen Behörde geregelten Verfahren zu melden,

die, sich den von der Hohen Behörde zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Meldungen vorgenommenen Kontrollen und Inspektionen zu unterwerfen.

Die Klägerinnen hätten diese Meldungen regelmäßig erstattet und sich mehreren Kontrollen und Inspektionen unterzogen, in deren Verlauf sie der Hohen Behörde die ihnen von den Stromlieferanten erteilten Stromrechnungen im Original vorgelegt hätten. Annähernd achtzehn Monate seien nach diesen Inspektionen vergangen, ohne daß die Hohe Behörde den Klägerinnen irgendwelche Vorwürfe gemacht hätte. Diese hätten inzwischen die fünf und mehr Jahre alten Buchführungsunterlagen vernichten zu können geglaubt. Sie hätten die Hohe Behörde hiervon verständigt; daraufhin habe diese die Über-sendung der streitigen Rechnungen verlangt.

Auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 hin hätten die Klägerinnen ihre Stromlieferanten um Abschriften dieser Rechnungen gebeten. Zwei Unternehmen (FER.RO und FERAM) hätten diese Abschriften bereits erhalten. Bei den übrigen Unternehmen müsse auf die Verzögerungen und die Schwierigkeiten Rücksicht genommen werden, die in dieser Angelegenheit insbesondere wegen der in Italien im Gang befindlichen Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft unvermeidlich seien — Schwierigkeiten, die der Hohen Behörde bekannt sein müßten. Bei dieser Sachlage erscheine die Verhängung der streitigen finanziellen Sanktionen völlig ungerechtfertigt.

c) Was andererseits die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Unterlagen und insbesondere der Handelsrechnungen angehe, so sei sie vom Vertrag nicht geregelt. Bei dessen Schweigen seien sonach die nationalen Rechtsvorschriften heranzuziehen, im vorliegenden Fall die oben wiedergegebenen Bestimmungen des italienischen Rechts. Die Hinweise der Beklagten auf die Handelsgesetzbücher anderer Mitgliedstaaten seien nicht stichhaltig, weil diese Bestimmungen sich nicht auf Handelsrechnungen bezögen. Die auf den vorliegenden Fall anwendbare Vorschrift des italienischen Rechts sei nicht die des Artikels 2220 des bürgerlichen Gesetzbuches, denn die dort ausgesprochene Verpflichtung sei nur zu Beweiszwecken und für ganz besonders gelagerte Fälle vorgesehen; die einschlägige Bestimmung sei vielmehr in Artikel 2 des Gesetzes Nr. 762 vom 19. Juni 1940 enthalten, der die Verpflichtung begründe, Geschäftsbücher, Belege, Handelsrechnungen usw. fünf Jahre lang aufzubewahren. Diese Vorschrift sei im Vergleich zu Artikel 2220 des bürgerlichen Gesetzbuches das speziellere Gesetz und gehe letzterem nach dem Grundsatz in toto iure generi per speciem derogatur vor.

d) Die in dem genannten Artikel 2220 vorgesehene Verpflichtung sei übrigens keine echte Verpflichtung: diese Bestimmung sehe ganz einfach den onere (die Last) vor, die Buchführung zu Beweiszwecken zehn Jahre lang aufzubewahren; das bedeute, daß die Nichtaufbewahrung keine unmittelbaren Sanktionen zur Folge habe, sondern nur den Verlust gewisser Vorteile oder die Unmöglichkeit für den Betroffenen nach sich ziehe, bestimmte Ziele zu erreichen. Dieser onere verpflichte den Betroffenen nicht, die Belege vorzulegen. Durch seine Weigerung setze er sich den Risiken und Schwierigkeiten aus, die mit dem Verfahren der Berichtigung von Amts wegen verbunden seien, das von der Verwaltung innerhalb vorgeschriebener Fristen eingeleitet werde. Dagegen sähen die Vorschriften von Artikel 26 des genannten Gesetzes vom 19. Juni 1940, die auf umsatzsteuerpflichtige Handelsrechnungen anwendbar seien, als einzige die Verpflichtung vor, diese Rechnungen fünf Jahre lang aufzubewahren.

e) Unter diesen Umständen sei nicht zu verstehen, warum die Hohe Behörde, da sie sich auf die Vorschriften von Artikel 2220 des bürgerlichen Gesetzbuches berufe, nicht mit allen geeigneten Mitteln zur Berichtigung von Amts wegen geschritten sei, insbesondere durch Heranziehung bestimmter Geschäftsbücher (Tagebücher usw.), die laufend auf den neuesten Stand gebracht würden und ihr zur Verfügung gestanden hätten. Die Nichtaufbewahrung der streitigen Handelsrechnungen habe also die Beklagte nicht gehindert, ihr Ziel zu verfolgen, und stelle daher keine rechtswidrige Handlung dar; das gelte um so mehr, da die Beklagte selbst, die nach beträchtlicher Zeit die Vorlegung ihr bereits früher vorgezeigter Rechnungen verlange, dieses Verhalten der Klägerinnen verschuldet habe.

f) Übrigens ergebe sich die Verpflichtung, in solchen Fällen zur Berichtigung von Amts wegen zu schreiten, auch aus Artikel 2 der Entscheidung Nr. 13/58 der Hohen Behörde, den diese schon in anderen Fällen (Rechtssache 18/62) angewandt, in vorliegender Sache aber nicht herangezogen habe, obwohl die Lage der Klägerinnen der der Klägerin der Rechtssache 18/62 vergleichbar sei. Damit habe die Beklagte einen Ermessensmißbrauch in der Form einer Diskriminierung begangen. Die Anwendung des genannten Artikels habe sich übrigens deswegen aufgedrängt, weil der Vertrag keine Bestimmungen über die Aufbewahrung von Handelsrechnungen und Buchführungsurkunden enthalte, so daß die Beklagte sich entweder an das italienische Recht halten und zwischen obbligo (Verpflichtung) und onere (Last) unterscheiden oder den genannten Artikel 2 hätte anwenden müssen.

g) Unterstelle man, die Klägerinnen hätten durch die Nichtaufbewahrung der Rechnungen einen Fehler begangen, müsse man ihnen doch zubilligen, daß sie sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden hätten, weil sie überzeugt gewesen seien, daß sie einerseits die streitigen Rechnungen nicht länger aufzubewahren brauchten, und daß andererseits die Beklagte ihre Befugnis zu Berichtigungen innerhalb der gleichen Fristen auszuüben verpflichtet sei, die für die italienische Finanzverwaltung gälten. Ein solcher Irrtum könne keinesfalls so schwere finanzielle Sanktionen rechtfertigen wie die verhängten. Aus dem gleichen Grunde könne auch das Argument der Beklagten nicht als stichhaltig anerkannt werden, die Klägerinnen hätten die fraglichen Rechnungen vorsichtigerweise aufbewahren müssen, insbesondere weil die Häufigkeit der bereits vorgenommenen Kontrollen — wie der Gerichtshof in dem vorbezeichneten Urteil vom 14. Dezember 1962 entschieden habe — auf das Bestehen von Zweifeln an der Richtigkeit der von einigen Unternehmen erstatteten Meldungen hingedeutet habe. Diese Auffassung des Gerichtshofes sei bedauerlich, sie könne aber der Entscheidung über die vorliegende Streitfrage nicht vorgreifen.

Von einer Einwendung der Beklagten ausgehend versuchen die Klägerinnen ferner darzulegen, daß die Ausgleichseinrichtung, wie immer sie bezeichnet werden möge, abgabenrechtlichen Charakter habe und deshalb den vorerwähnten italienischen Gesetzen unterliege. Gestützt auf zahlreiche Zitate aus der rechtswissenschaftlichen Literatur führen sie aus, die Einrichtung weise die drei wesentlichen Merkmale des Steuerrechtsverhältnisses auf, nämlich: ein Gesetz, das Zwangsmaßnahmen vorsehe; ein mit entsprechenden Befugnissen ausgestattetes Organ; dessen Zwangsgewalt unterworfene Rechtssubjekte; das Ganze beruhend auf einem öffentlichen Interesse.

Da demnach — so argumentieren sie — die Ausgleichsumlagen ihrem Wesen nach direkte Steuern seien, könnten nur die allgemeinen Vorschriften über diese Steuern auf sie anwendbar sein. Dies erklärt, weshalb die Klägerinnen die Bestimmungen der Gesetze vom 19. Juni 1940 und vom 29. Januar 1958 heranziehen.

Die Beklagte entgegnet wie folgt:

Sie habe mit ihrer Entscheidung, daß die Nichtvorlegung der streitigen Rechnungen keine Rechtfertigung in den anwendbaren Rechtsvorschriften finde, den den Klagen zugrunde liegenden Sachverhalt gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 gewürdigt. Diese Würdigung sei schon in den Entscheidungen vom 23. Februar 1962 enthalten. Es sei daher unzulässig, daß die Klägerinnen ihre Rechtmäßigkeit in den Klagen gegen die Entscheidungen vom 18. Dezember 1962 erneut zur Diskussion stellten.

Die Beklagte sei von dem mehrmals vom Gerichtshof bekräftigten und auch von den Klägerinnen anerkannten Grundsatz ausgegangen, daß die Gemeinschaft ihr Handeln auf das Gemeinschaftsrecht stützen und die allgemeinen Grundsätze der nationalen Rechte da heranziehen müssen, wo das Gemeinschaftsrecht lückenhaft sei, und sei der Auffassung gewesen:

a) die Verpflichtung zur zehnjährigen Aufbewahrung entspreche einem allgemeinen Grundsatz, der sich nicht nur im italienischen bürgerlichen Gesetzbuch, sondern auch in den Handelsgesetzbüchern anderer Mitgliedstaaten finde. Die Aufbewahrungsvorschriften der einzelnen innerstaatlichen Rechtsordnungen bezögen sich zwar auf die Aufbewahrung der gleichen Buchführungsurkunden, bestimmten aber sämtlich die gleiche Aufbewahrungsdauer, für welche Urkunden sie diese auch vorsähen;

b) die Beklagte habe den Klägerinnen keine drückendere Verpflichtung auferlegt, als die in den Artikeln 2214 und 2220 des italienischen bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehene.

Die Beklagte sei der Auffassung gewesen, daß die genannten Bestimmungen des italienischen bürgerlichen Gesetzbuches ihren Befugnissen eine durchaus sachgerechte Grenze setzten und daß etwaige Klagen daher allenfalls dann begründet sein könnten, wenn die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 und die angefochtenen Entscheidungen nur die Verpflichtung zur Vorlage solcher Buchführungsurkunden begründet und unter Sanktion gestellt hätten, die zu verwahren oder für den Zeitraum zu verwahren, für den sie verlangt würden, die Klägerinnen nicht verpflichtet wären. Das sei aber vorliegend nicht der Fall. Die Klägerinnen übersähen übrigens bei ihrer Berufung auf den sich aus der Fünfjahresfrist ergebenden Ablauf der Aufbewahrungspflicht, daß die Ausgleichseinrichtung bisher nur zu vorläufigen Beitragssätzen geführt habe; man könne sich fragen, ob diese Vorläufigkeit nicht die Unterbrechung aller auf diesem Gebiet zu beachtenden Fristen zur Folge habe.

Die Ausführungen zu dem Unterschied zwischen onere und obbligo lägen besonders deswegen neben der Sache, weil nicht nur vom Gesetzgeber und von der Rechtsprechung, sondern auch in der Lehre oft von der Verpflichtung zur Aufbewahrung der Buchführungsurkunden gesprochen werde. Die Beklagte habe sich übrigens einer Ausdrucksweise bedient, die von den Klägerinnen selbst in ihren Klagen gebraucht werde. Auf jeden Fall dürfe man den obbligo zur Vorlage der Buchführungsurkunden nicht — wie es die Klägerinnen täten — mit dem obbligo (oder onere) zu ihrer Aufbewahrung verwechseln. Erstere Verpflichtung ergebe sich aus den Entscheidungen vom 23. Februar 1962, während letztere Verpflichtung (oder Last) auf den vorgenannten Bestimmungen des italienischen bürgerlichen Gesetzbuches beruhe. Wenn der italienische Gesetzgeber keine besondere Sanktion für den Fall vorgesehen habe, daß die letztere Verpflichtung nicht erfüllt werde, so bedeute dies gewiß nicht, daß die Kaufleute — wie die Klägerinnen behaupteten — nicht zur Aufbewahrung der Urkunden verpflichtet wären: es bedeute ganz einfach, daß der Gesetzgeber es bestimmten Behörden überlassen habe, diese Verpflichtung zu konkretisieren und eventuell mit den erforderlichen Sanktionen zu bewehren. Zu diesen Behörden gehöre infolge der Anpassung des italienischen Rechts an die Vorschriften des EGKS-Vertrages außer den Staatsorganen auch die Hohe Behörde.

Es sei unrichtig zu behaupten, für die Klägerinnen ergäben sich aus der Ausgleichseinrichtung nur zwei Verpflichtungen (obblighi), die sie auch erfüllt hätten. Zunächst sei zu bemerken, daß der Vertrag auf diesem Gebiet weit mehr Verpflichtungen begründe, insbesondere alle die, die sich aus Artikel 47 ergäben und deren Rechtsgrundlage das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 sei. Zweitens sei darauf hingewiesen, daß die Klägerinnen durch ihr Verhalten das einwandfreie Funktionieren der Ausgleichseinrichtung behindert hätten und daß übrigens gerade die Häufigkeit der Kontrollen, denen sie unterworfen worden seien, klar erkennen lasse, daß — was übrigens auch der Gerichtshof in seinem Urteil festgestellt habe — ernste Zweifel an der Richtigkeit der Schrottverbrauchsmeldungen gewisser Unternehmen bestanden hätten.

Die Klägerinnen machten der Beklagten außerdem zum Vorwurf, daß sie nicht zur Berichtigung von Amts wegen geschritten ist, sondern statt dessen finanzielle Sanktionen verhängt hat. Man müsse sich aber vor Augen halten, daß das Vorgehen der Beklagten gerade die Nachprüfung des Schrottverbrauchs der Klägerinnen auf induktivem Wege zum Ziel habe; das habe selbstverständlich nichts mit den streitigen Sanktionen zu tun, die wegen Verletzung der in den Entscheidungen vom 23. Februar 1962 enthaltenen Verpflichtung gegen die Klägerinnen verhängt worden seien. Bei Erlaß dieser Sanktionsentscheidungen sei die Beklagte von Artikel 2220 des italienischen bürgerlichen Gesetzbuches ausgegangen, weil nur er ihr mit dem System von Artikel 47 des Vertrages vereinbar erschienen sei. Übrigens dürfe nicht übersehen werden, daß einerseits im Gemeinschaftsrecht die Berichtigung von Amts wegen nach Artikel 2 der Entscheidung Nr. 13/58 die Anwendung der Entscheidungen 19 und 20/60 nicht ausschließe, denen zufolge die Beitragsveranlagung auf Grund der Meldungen der einzelnen beteiligten Unternehmen und besonderer Meldungen über den Konzernschrott erfolge, die nach Artikel 47 verlangt und eingeholt würden; und daß andererseits mehrere italienische Steuergesetze für Fälle wie den vorliegenden außer der Schätzung von Amts wegen zivil- und strafrechtliche Sanktionen vorsähen.

Die Beklagte führt sodann eine ganze Reihe in den Klageschriften und in der Erwiderung enthaltener Behauptungen an, die nach ihrer Ansicht offensichtlich einander widersprechen, und bestreitet, daß die von den Klägerinnen angeführten Steuervorschriften den Vorschriften des italienischen bürgerlichen Gesetzbuches vorgehen. Sie macht in diesem Zusammenhang folgendes geltend:

Die Artikel 32 und 35 des Gesetzes vom 29. Januar 1958 über direkte Steuern (und nicht über die Steueranpassung) hätten den alleinigen Zweck, Fristen für die Befugnis der Finanzverwaltung zur Berichtigung oder Vornahme der Einkommensschätzung festzusetzen (nach der irrigen Wiedergabe der Klägerinnen würde es sich um die Befugnis zur Berichtigung bereits festgestellter Daten handeln); sie enthielten keine Einschränkung der in den Artikeln 2214 und 2220 des bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Verpflichtungen zur Aufbewahrung der Buchführungsurkunden. Was diese letztere Verpflichtung angehe, so seien zwei ganz verschiedene Fragen scharf auseinanderzuhalten: einerseits die, innerhalb welcher Frist die Verwaltung die Einkommensschätzung berichtigen oder vornehmen könne, andererseits die nach der Pflicht zur Aufbewahrung der Buchführungsurkunden, insbesondere für Kaufleute. Denn es sei normal und zulässig, daß die Verwaltung zwar die für die Einkommensschätzung oder ihre Berichtigung geltenden Fristen einhalte, gleichwohl aber Inspektionen und Kontrollen hinsichtlich eines früheren Zeitraums der kaufmännischen Tätigkeit der Steuerpflichtigen vornehme. Im übrigen brauche man nur andere Artikel (42, 43 und 44) des genannten Gesetzes heranzuziehen, um festzustellen, daß es häufig auf das italienische bürgerliche Gesetzbuch verweise, daher dessen Artikel 2214 und 2220 nicht einschränke.

Das Gesetz vom 19. Juni 1940 sei älter als das bürgerliche Gesetzbuch, man könne sich daher eher fragen, ob nicht das Gesetzbuch dem Artikel 26 dieses Gesetzes vorgehe. Bei vollständiger Lektüre des Wortlautes dieser Vorschrift stelle man übrigens fest, daß diese einerseits an einen sehr großen Kreis von Adressaten gerichtet sei, der nicht allein aus Kaufleuten oder Fabrikanten im Sinne des Gesetzes bestehe, andererseits ausschließlich Geschäftsbücher und Belege betreffe, deren Aufbewahrung und Vorlage für die Zwecke der Umsatzbesteuerung vorgeschrieben seien.

Die Beklagte nimmt außerdem zu der Frage Stellung, ob die Ausgleichseinrichtung Steuercharakter hat. Sie widmet der Widerlegung der These der Klägerinnen mehrere Seiten ihrer Schriftsätze und zieht nicht nur die allgemeinen Grundsätze des Steuerrechts, sondern auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes heran, insbesondere seine Entscheidungen in den verbundenen Rechtssachen 17 und 20/61 und in der Rechtssache 19/61. Sie zitiert auch die Rechtsprechung des italienischen Kassationshofes, um darzutun, daß die Zwecke, zu denen die Ausgleichsumlage erhoben wird, sich nicht mit denen dek-ken, die der Kassationshof der Steuererhebung zuschreibt. Sodann führt die Beklagte aus, Artikel 2220 des bürgerlichen Gesetzbuchs sei nicht nur auf dem Gebiet des Steuerrechts anwendbar. Sie weist in diesem Zusammenhang auf mehrere Bestimmungen dieses Gesetzbuchs hin, die den Buchführungsurkunden Beweiskraft zuerkennen, und zieht ferner Artikel 116 der Zivilprozeßordnung heran, der die unbegründete Weigerung zur Vorlage verlangter Urkunden betrifft.

Sie fügt hinzu, selbst wenn man der Ausgleichseinrichtung Steuercharakter zuerkennen wolle, dürfe man auf jeden Fall nicht übersehen, daß

die Ausgleichsumlage nicht mit einer direkten Steuer zu vergleichen und deshalb nicht einzusehen sei, weshalb die Hohe Behörde verpflichtet sein sollte, auf diesem Gebiet die Fristen des Gesetzes vom 29. Januar 1958 über die direkten Steuern einzuhalten;

die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen nur die italienische Finanzverwaltung beträfen. Die Gemeinschaft unterliege der italienischen Gesetzgebung nur, soweit dies im Vertrag bestimmt sei. Denn die Ratifizierung der Verträge bewirke, daß sich die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten den Verträgen anzugleichen hätten, nicht umgekehrt.

Zum Vorwurf der Diskriminierung führt die Beklagte schließlich aus, die Lage der Klägerin in der Rechtssache 18/62 sei nicht mit der der Klägerinnen in vorliegender Sache vergleichbar, weil die Beklagte in jenem Fall den Stromverbrauch der Klägerin bereits festgestellt habe; wegen des Streits über diesen Punkt habe der Gerichtshof von Amts wegen die Vorlage von Stromrechnungen angeordnet. Diese Entscheidung des Gerichtshofes bestätigt nach Ansicht der Beklagten mittelbar, daß die Beklagte die Klägerinnen zu Recht zur Vorlage der streitigen Rechnungen verpflichtet habe.

B — Zu den Hilfsanträgen

Die Klägerinnen gehen von der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen aus, die sich ihrer Ansicht nach aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen ergibt, und weisen darauf hin, daß die Exekutive nach Artikel 10 des Steueranpassungsgesetzes Nr. 1 vom 5. Januar 1956 im Falle der Nichtvorlegung oder Verweigerung der Vorlegung der Handelsrechnungen zur induktiven Berechnung schreite, wenn die Rechnungen innerhalb der gesetzlichen Fristen verlangt worden seien. Diese Schätzung werde als ausreichende Sanktion angesehen.

Sie betonen außerdem, man könne ihnen deswegen keine finanziellen Sanktionen auferlegen, weil die Stromlieferanten möglicherweise keine Rechnungszweitschriften liefern könnten. Hierzu führen sie aus:

es sei schwerlich vorstellbar, daß jemand für die Folgen des Verhaltens Dritter verantwortlich gemacht werde, wenn dieses Verhalten von seinem Willen unabhängig sei;

auch diese Lieferanten brauchten die Handelsrechnungen gemäß der Vorschrift des Gesetzes vom 19. Juni 1940 nur fünf Jahre lang aufzubewahren; zur Zeit werde die Benutzung der Archive dieser Unternehmen ferner durch die im Gang befindliche Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft außerordentlich erschwert;

unter diesen Umständen hätte die Beklagte ihre Inspektoren, denen die Originale der streitigen Rechnungen gezeigt worden seien, befragen und von den Ergebnissen der früher vorgenommenen Kontrollen und Nachprüfungen ausgehen können; sie hätte diese Ergebnisse mit den noch greifbaren Buchführungsteilen vergleichen oder die Klägerinnen auffordern können, sie unter eigener Verantwortung zu bestätigen;

gleich nachdem ihnen das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 bekannt geworden sei und nachdem die streitigen Entscheidungen zugestellt worden seien, hätten die Klägerinnen von den Stromlieferanten Zweitschriften der von der Beklagten verlangten Rechnungen erbeten. Die Antwortschreiben dieser Unternehmen an die einzelnen Klägerinnen seien der Erwiderung beigefügt.

Endlich halten die Klägerinnen die streitigen finanziellen Sanktionen auch im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für fehlerhaft und unangemessen.

Die Beklagte trägt zunächst vor, die verhängten finanziellen Sanktionen lägen der Höhe nach weit unter den in Artikel 47 des Vertrages vorgesehenen Höchstbeträgen. Sie seien übrigens nach der Schwere des Verhaltens der Klägerinnen bemessen. Schließlich bemerkt sie noch, die Klägerinnen hätten sich bei der Häufigkeit der Kontrollen, denen sie unterworfen worden seien, aus den oben dargestellten Gründen sagen müssen, daß sie die streitigen Rechnungen nicht vor Ablauf der in Artikel 2220 des bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zehnjahresfrist vernichten durften. In dem Teil ihrer Klagebeantwortung, der dem Tatsachenvortrag gewidmet ist, führt sie außerdem aus, die Entscheidungen vom 23. Februar 1963, mitdenen die Verpflichtung zur Übersendung der fraglichen Rechnungen an die Beklagte begründet worden ist, hätten eine Korrespondenz zwischen den Klägerinnen und der Beklagten, die vergebens die Vorlage dieser Urkunden verlangt habe, zum Abschluß gebracht.

Sodann wendet die Beklagte ein, die Klägerinnen hätten Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Januar 1956 zu Unrecht herangezogen. Einerseits besage keine positiv- oder gewohnheitsrechtliche Norm, daß die Nachprüfung von Amts wegen auf induktivem Wege — wie die Klägerinnen behaupteten — eine ausreichende Sanktion sei; andererseits richteten sich die vorliegenden Klagen gegen finanzielle Sanktionen im Sinne von Artikel 47 des Vertrages, nicht gegen die Schätzung des Schrottverbrauchs.

Schließlich hebt die Beklagte noch hervor, die Erwiderung und ihre Anlägen bewiesen sehr wohl, daß die Klägerinnen in der Lage gewesen wären, sich die Angaben über ihren Stromverbrauch in der Zeit des Preisausgleichs zu beschaffen. Drei Klägerinnen (FER.RO, FERAM und SIMET) hätten diese Angaben tatsächlich erhalten, und den anderen Klägerinnen hätten die Stromlieferungsunternehmen nur erklärt, es sei unmöglich, die erforderlichen Nachforschungen schnell vorzunehmen. Selbst wenn man übrigens annehme, daß die Klägerinnen die streitigen Rechnungen tatsächlich vernichtet hätten, weil sie zuviel Platz eingenommen hätten, so bleibe — damit schließt die Beklagte — doch die Tatsache bestehen, daß sie die Konsequenzen, die sie in den vorliegenden Klagen beanstanden, mindestens zum Teil vermieden hätten, wenn sie Abschriften dieser Rechnungen schon nach Zustellung der Entscheidungen vom 23. Februar 1962 und nicht erst nach Zustellung der Entscheidungen vom 18. Dezember 1962 von ihren Lieferanten verlangt hätten.

IV — Verfahren

Das Verfahren ist ordnungsmäßig verlaufen.

Nach Einreichung der Erwiderung haben mehrere Klägerinnen Abschriften ihrer Korrespondenz mit der Beklagten über die Vollstreckung der Entscheidungen vom 18. Dezember 1962 vorgelegt. Sie begründen die Vorlage dieser Urkunden mit dem Hinweis auf ein die Rechtssache 2/63 betreffendes Schreiben, das die Beklagte als Anlage zur Gegenerwiderung vorgelegt hat. Sie machen geltend, da dieses Schreiben, obwohl ihm keine solche Bedeutung zukomme, als charakteristisch vorgelegt worden sei, sei es unerläßlich, dem Gerichtshof die gesamte Korrespondenz der Parteien zu unterbreiten, soweit sie die gleiche Frage betreffe. Die übrigen Klägerinnen haben sich vorbehalten, erforderlichenfalls entsprechende Dokumentationen vorzulegen.

Durch Beschluß vom 14. März 1963 hat der Gerichtshof die vorliegenden Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, schriftliche Fragen an die Parteien zu richten, und sie aufgefordert, ihre Antworten bis zum 19. Oktober 1963 einzureichen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Zur Zulässigkeit

1. Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klagen und macht zunächst geltend, sie seien in Wirklichkeit gegen die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 gerichtet und unterbreiteten dem Gerichtshof Fragen, die er bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1962 entschieden habe.

Die Klagen gegen die Entscheidungen vom 23. Februar 1962, über die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1962 entschieden hat, betrafen die Befugnis der Beklagten, von den Klägerinnen die Vorlegung ihrer Stromrechnungen zu verlangen. Die Klägerinnen vertraten die Auffassung, eine solche Befugnis finde in Artikel 47 des Vertrages keine Grundlage.

Die gegenwärtigen Klagen jedoch richten sich gegen die durch die Entscheidungen vom 18. Dezember 1962 wegen der Nichtvorlegung der erwähnten Rechnungen verhängten finanziellen Sanktionen. Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten durch die Nichteinsendung der Stromrechnungen nicht gegen die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 verstoßen, weil diese Rechnungen ohne Verletzung der anwendbaren Rechtsvorschriften schon vorher vernichtet worden seien.

Die vorliegenden Klagen betreffen daher einen anderen Streitgegenstand als die Klagen gegen die Entscheidungen vom 23. Februar 1962.

Es trifft zwar zu, daß die Klägerinnen schon in der mündlichen Verhandlung über die früheren Klagen geltend gemacht haben, die von der Beklagten verlangte Vorlegung der Rechnungen könne deshalb unmöglich sein, weil nach italienischem Recht Handelsrechnungen nur fünf Jahre lang aufzubewahren seien. Im Urteil ist jedoch festgestellt, es sei Sache der Beklagten zu beurteilen, ob die Nichtvorlegung gewisser Rechnungen im gegenwärtigen Fall durch das anwendbare Recht gerechtfertigt war, und daraus die gebotenen Konsequenzen zu ziehen.

Demnach hat der Gerichtshof über den Streitgegenstand der vorliegenden Rechtssachen noch nicht rechtskräftig entschieden.

Nach allem sind die Klagen insoweit zulässig.

2. Die Klägerinnen der Rechtssachen 2/63, 3/63, 5/63 und 6/63 machen geltend, die angefochtenen Entscheidungen verhängten gegen sie finanzielle Sanktionen, weil sie nicht für die gesamte Dauer des Preisausgleichs die Stromrechnungen vorgelegt hätten, obwohl sie nur während eines Teils dieses Zeitraums in der Stahlerzeugung tätig gewesen seien.

Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit dieses Angriffsmittels und führt aus, die Klägerinnen hätten es gegen die Entscheidungen vom 18. Dezember 1962 und die darin ausgesprochene Verpflichtung vorbringen müssen, da diese Entscheidungen sich darauf beschränkten, die rechtlichen Folgerungen aus den Entscheidungen vom 23. Februar 1962 zu ziehen.

Im Urteil über die Klagen gegen die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 wird der Beklagten die Befugnis, die Übersendung der Rechnungen zu verlangen, nur insoweit zugestanden, als diese Rechnungen den tatsächlichen Stromverbrauch der Klägerinnen während der Dauer des Preisausgleichs betreffen.

Im übrigen können von der Beklagten verhängte Sanktionen nur dann als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie Verstöße gegen Entscheidungen zum Gegenstand haben, die in Anwendung des Vertrages ergangen sind.

Im vorliegenden Fall könnte es keinesfalls einen Verstoß gegen die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 darstellen, wenn die Klägerinnen für einen Zeitraum, in dem sie nicht in der Stahlerzeugung tätig gewesen wären, keine Stromrechnungen vorgelegt hätten.

Sollten sich die Behauptungen der Klägerinnen als zutreffend erweisen, so müßten die streitigen finanziellen Sanktionen daher aufgehoben werden, da sie dann zumindest teilweise der Grundlage entbehren würden.

Das Angriffsmittel der Klägerinnen der Rechtssachen 2/63, 3/63, 5/63 und 6/63 ist sonach zulässig.

3. Die Beklagte macht sodann geltend, die vorliegenden Klagen genügten nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, denn es fehle die kurze Darstellung der Klagegründe in der Klageschrift.

Die Klägerinnen bringen in der Klageschrift vor, die durch die angefochtenen Entscheidungen verhängten finanziellen Sanktionen seien sowohl im Vergleich zur Schwere der gegen die Klägerinnen erhobenen Vorwürfe als auch im Vergleich zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Unternehmen unangemessen hoch.

Einige Klägerinnen rügen überdies noch, daß die erwähnten finanziellen Sanktionen auch für die Nichtvorlegung von Stromrechnungen für einen Zeitraum, indem sie keine Tätigkeit in der Stahlerzeugung ausgeübt hätten, verhängt worden seien.

Dieses Vorbringen reicht für die Zulässigkeit von Klagen im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (pleine juri-diction) nach Artikel 36 des Vertrages aus.

Da sich somit aus den Klageschriften mit genügender Klarheit ergibt, welche der im Vertrag vorgesehenen rechtlichen Klagegründe die Klägerinnen geltend machen wollen, erfüllen die Klagen die Zulässigkeitsvoraussetzung von Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung.

4. Schließlich hält die Beklagte die vorliegenden Klagen für unzulässig, soweit sie die Herabsetzung der Geldbußen und die Aufhebung der Zwangsgelder zum Gegenstand haben, da sie keinerlei Bezugnahme auf Artikel 36 des Vertrages enthielten und die Anwendung dieses Artikels durch die Beklagte in keiner Weise beanstandeten.

Nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist es für die Zulässigkeit der Klage nicht erforderlich, daß der Kläger die Vertragsbestimmungen angibt, die ihn zur Klageerhebung berechtigen. Jede Klage gegen von der Beklagten verhängte finanzielle Sanktionen beruht ihrem Wesen nach auf Artikel 36 des Vertrages, ohne daß es notwendig wäre, sich ausdrücklich auf diese Vorschrift zu berufen.

Berücksichtigt man das Ziel der vorliegenden Klagen, so ergibt sich eindeutig, daß sie auf Artikel 36 des Vertrages gestützt sind.

Da die dort vorgesehenen Klagen ein Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (pleine juridiction) in Gang setzen, können die Klägerinnen auch die in Artikel 33 des Vertrages genannten Angriffsmittel vorbringen.

Nach allem ist die prozeßhindernde Einrede der Beklagten unbegründet.

Zur Begründetheit

A — ZUR AUFHEBUNG DER GELDBUSSEN

1. Die Klägerinnen berufen sich auf das italienische Steuerrecht, um die angebliche Vernichtung der streitigen Stromrechnungen zu rechtfertigen; sie seien bei dieser Rechtslage nicht dafür verantwortlich zu machen, daß sie die Rechnungen nicht gemäß den Entscheidungen vom 23. Februar 1962 vorgelegt haben.

Das Angriffsmittel der Klägerinnen wäre nur begründet, wenn die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 dahin zu verstehen wären, daß mit ihnen die Vorlegung nur der Original-Stromrechnungen gefordert werde.

Weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinne nach rechtfertigen diese Entscheidungen aber eine solche Auslegung. Sie beschränken sich nämlich in ihrem Artikel 1 darauf, die Vorlegung aller Stromrechnungen … über die Tätigkeit des Unternehmens in der Zeit von April 1954 bis November 1958 zu verlangen; sie sagen nicht, daß hiermit ausschließlich die Originale gemeint seien.

Im übrigen sollte die Vorlegung der streitigen Rechnungen der Beklagten die Nachprüfung der Grundlagen für die Anwendung der Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott ermöglichen; es bestand aber kein Grund für die Annahme, daß nur die Originale diesen Zweck erfüllen konnten.

Überdies hatte die Beklagte in ihren Schreiben an die Klägerinnen vom 27. November 1961 ausdrücklich angeordnet, die Klägerinnen sollten in Ermangelung der Original-Stromrechnungen beglaubigte Abschriften oder Fotokopien vorlegen. Diesen Schreiben waren ferner mehrere durch die Adressaten auszufüllende Formulare beigefügt, in denen ebenfalls von Abschriften oder Fotokopien die Rede war.

Alle Klägerinnen haben dieses Schreiben erhalten und in ihrer Antwort die Zulässigkeit der Anordnung der Beklagten bestritten oder diese aufgefordert, ihre Anordnung zurückzunehmen oder in Form einer an alle Unternehmen desselben Wirtschaftszweiges gerichteten Entscheidung zu bestätigen.

Daraufhin hat die Hohe Behörde die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 erlassen, welche die in den Schreiben vom 27. November 1961 ausgesprochene Verpflichtung wiederholen.

Da die Schreiben unter diesen Umständen gewissermaßen vorbereitende Maßnahmen zu den Entscheidungen vom 23. Februar 1962 darstellen, konnten die Klägerinnen keinesfalls der Auffassung sein, die Entscheidungen seien dahin auszulegen, daß nur die Vorlegung der Rechnungsoriginale gefordert werde.

Auf jeden Fall hätten die Klägerinnen die Rechnungen, die sie nach den Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes erst vernichtet haben, nachdem sie die Schreiben erhalten hatten, mit Rücksicht auf diese Schreiben und im Hinblick auf die etwa noch ergehenden Entscheidungen der Beklagten vorsichtigerweise aufbewahren müssen.

Die Klägerinnen hätten sonach, selbst wenn sie die Original-Stromrechnungen vernichtet, verloren oder nie aufbewahrt haben sollten, alsbald nach Zustellung der Entscheidungen vom 23. Februar 1962 die Elektrizitätswerke um Abschriften bitten müssen, um so zu versuchen, den Entscheidungen nachzukommen.

Statt dessen haben die Klägerinnen Nichtigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte sei nach dem Vertrag nicht befugt, die Übermittlung der Buchführungsunterlagen zu verlangen. Erst im Dezember 1962 oder im Januar 1963, also mindestens 10 Monate nach Zustellung der Entscheidungen vom 23. Februar 1962, haben sie die Elektrizitätswerke um Abschriften aller Rechnungen gebeten.

Daraus ist zu schließen, daß die Klägerinnen bis zum Erlaß der Entscheidungen, mit denen die umstrittenen finanziellen Sanktionen verhängt wurden, der ihr durch die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen sind.

Diese Schlußfolgerung gilt in ganz besonderem Maße für die Klägerin der Rechtssache 2/63, die bis Oktober 1962 in der Lage war, sogar die Originale der umstrittenen Rechnungen vorzulegen. Berücksichtigt man, zu welchem Zeitpunkt die Rechnungen vernichtet worden sind, so ist jede Berufung auf das italienische Steuerrecht im vorliegenden Fall fehl am Platze.

Daher sind die in den Entscheidungen vom 18. Dezember 1962 verhängten Geldbußen wegen Verletzung der in den Entscheidungen vom 23. Februar 1962 ausgesprochenen Verpflichtungen gerechtfertigt.

2. Die Klägerinnen machen ferner geltend, die angefochtenen Entscheidungen stellten ihnen gegenüber eine Diskriminierung dar, da gegen die Klägerin der Rechtssache 18/62 keine finanziellen Sanktionen ergriffen worden seien, obwohl diese sich in einer vergleichbaren Lage befunden habe.

Wie jedoch bereits dargelegt, wurden die finanziellen Sanktionen in den vorliegenden Fällen wegen des Verstoßes gegen die Entscheidungen vom 23. Februar 1962 vollkommen zu Recht verhängt. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte in angeblich vergleichbaren Fällen die gleichen finanziellen Sanktionen hätte verhängen müssen.

Der Vorwurf der Diskriminierung ist daher unbegründet.

3. Die Klägerinnen der Rechtssachen 2/63, 3/63, 5/63 und 6/63 machen außerdem geltend, da sie während eines Teils der Geltungsdauer des Preisausgleichs nicht in der Stahlerzeugung tätig gewesen seien, sei die Verhängung einer Geldbuße wegen Nichtvorlegung der Stromrechnungen für die gesamte Dauer des Preisausgleichs rechtswidrig; sie sei nicht begründet und stelle einen Ermessensmißbrauch dar.

Nach Artikel 1 der Entscheidungen vom 23. Februar 1962 sind die Klägerinnen verpflichtet, die Stromrechnungen vorzulegen, die sich auf die Tätigkeit des Unternehmens während der Zeit von April 1954 bis November 1958 beziehen. Aus dieser Formulierung geht hervor, daß die mit ihr ausgesprochene Verpflichtung nur für die Rechnungen gilt, die sich auf die von den einzelnen Klägerinnen während des genannten Zeitraums tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in der Stahlerzeugung beziehen.

Die Entscheidungen vom 18. Dezember 1962 wiederholen den vorstehend zitierten Entscheidungssatz der Entscheidungen vom 23. Februar 1962 und verhängen somit die umstrittenen finanziellen Sanktionen nur wegen Verletzung dieser Verpflichtung, wie lange auch immer die einzelnen Unternehmen während der Dauer des Preisausgleichs in der Stahlerzeugung tätig gewesen sein mögen.

Daher entbehrt das Angriffsmittel der Klägerinnen der genannten Rechtssachen jeder Grundlage.

B — ZUR HERABSETZUNG DER GELDBUSSEN

Die Klägerinnen beantragen hilfsweise, den Betrag der Geldbußen herabzusetzen; hierbei sei einmal zu berücksichtigen, daß das unsichere und mehrdeutige Verhalten der Hohen Behörde sie zu einem verständlichen Rechtsirrtum verleitet habe, zum anderen, daß der Betrag in keinem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen stehe.

Was die erste Erwägung anbelangt, erweisen die voraufgegangenen Darlegungen, daß die Klägerinnen sich nicht mit Erfolg auf einen Rechtsirrtum berufen können; denn aus den Entscheidungen vom 23. Februar 1962 sowie aus den Schreiben vom 27. November 1961 geht eindeutig die Verpflichtung hervor, in Ermangelung von Originalen beglaubigte Abschriften der Rechnungen vorzulegen.

Was die zweite Erwägung anbelangt, haben die Klägerinnen keinerlei Tatsachen geltend gemacht, um zu beweisen, daß der Betrag der Geldbußen nicht in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen steht. Er erreicht im übrigen den in Artikel 47 des Vertrages vorgesehenen Höchstbetrag bei weitem nicht und erscheint dem Gerichtshof nicht zu hoch.

Nach allem sind die vorgenannten Hilfsanträge als unbegründet abzuweisen.

C — ZUR AUFHEBUNG DER ZWANGSGELDER

Die Klägerinnen beantragen ferner hilfsweise, die mit den angefochtenen Entscheidungen verhängten Zwangsgelder aufzuheben. Sie machen hierzu geltend, die Übermittlung der Abschriften der umstrittenen Rechnungen an die Beklagte sei erst möglich gewesen, nachdem die Elektrizitätswerke ihnen diese Abschriften zugesandt hätten, daher könnten sie nicht für die verspätete Vorlegung verantwortlich gemacht werden.

Um die Verspätung zu rechtfertigen, nehmen die Klägerinnen auf die tatsächlichen Schwierigkeiten Bezug, welche die Elektrizitätswerke in ihren Antworten auf die Bitten um Übersendung der Abschriften der umstrittenen Rechnungen angeführt haben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechnungen tatsächlich vernichtet worden sind. Jedenfalls ist die verspätete Vorlegung der Abschriften zu einem großen Teil darauf zurückzuführen, daß die Klägerinnen sich frühestens im Dezember 1962 an die Elektriziätswerke gewandt haben, also erst erhebliche Zeit nach Zustellung der Entscheidungen vom 23. Februar 1962.

Die von den Elektrizitätswerken erwähnten tatsächlichen Schwierigkeiten vermögen daher die Klägerinnen nicht von jeder Verantwortlichkeit in diesem Zusammenhang freizustellen.

Diese Schwierigkeiten können jedoch bei der Festsetzung des Zeitpunktes berücksichtigt werden, von dem an die umstrittenen Zwangsgelder angewandt werden.

Es bleibt daher bei der Verhängung der Zwangsgelder, doch wird die Frist, nach deren Ablauf sie wirksam werden, auf sieben Monate seit Zustellung der angefochtenen Entscheidungen festgesetzt.

Kosten

Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

Die Beklagte ist, soweit es um die Aufhebung der Zwangsgelder geht, teilweise unterlegen.

Auf Grund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

auf Grund der Artikel 33, 36 und 47 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen sind zulässig.

2. Die Klagen werden als unbegründet abgewiesen, jedoch beträgt die Frist, nach deren Ablauf die mit den Entscheidungen vom 18. Dezember 1962 verhängten Zwangsgelder verwirkt sind, sieben Monate von der Zustellung der Entscheidungen an.

3. Die Klägerinnen haben vier Fünftel und die Beklagte ein Fünftel der Kosten zu tragen.