Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.03.1964 – C-15/63
ECLI:EU:C:1964:9
In dem Rechtsstreit
des Herrn Claude Lassalle,
Beamter des Europäischen Parlaments,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Durrenberger, zugelassen in Straßburg,
Zustellungsanschrift: Luxemburg, Rue de Vianden 13,
Klagepartei,
gegen
das Europäische Parlament,
vertreten durch seinen Generalsekretär, Herrn Hans Robert Nord, als Bevollmächtigten,
Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen in Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, Côte d'Eich 22,
beklagte Partei,
wegen
Aufhebung der Verfügung des Sekretariats des Parlaments vom 1. Februar 1963 mit der Überschrift Bekanntgabe einer freien Stelle Nr. 44 in der Generaldirektion Parlamentarische Dokumentation und Information und Schadenersatzes für den dem Kläger durch diese Verfügung entstandenen Schaden,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
der Kammerpräsidenten Ch. L. Hammes und A. Trabucchi (Berichterstatter),
der Richter L. Delvaux, R. Rossi, R. Lecourt und W. Strauß,
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Um die Möglichkeiten der Beförderung oder Versetzung von Beamten des Sekretariats prüfen zu können, hat das Sekretariat des Europäischen Parlaments dem Personal mit seiner Bekanntgabe Nr. 44 am 1. Februar 1963 zur Kenntnis gebracht, daß die Planstelle eines Abteilungsleiters (Besoldungsgruppe A 3) in der Direktion Dokumentation und Information frei sei. Diese Bekanntgabe führte unter den für die Bewerbung erforderlichen Befähigungsnachweisen und Kenntnissen die vollständige Beherrschung der italienischen Sprache auf. Wegen dieser Bedingung hat der Kläger, ein französischer Beamter des Europäischen Parlaments, die Bekanntgabe angefochten.
Mit Verfügung vom 13. März 1963 hat der Präsident des Gerichtshofes auf einen vom Kläger gestellten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hin angeordnet, daß das Parlament bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache sämtliche Maßnahmen zur Besetzung der freien Planstelle auszusetzen habe.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift:
die vom Sekretariat und vom Europäischen Parlament unter dem Datum vom 1. Februar 1963 herausgegebene Bekanntgabe einer freien Stelle Nr. 44 in der Generaldirektion Parlamentarische Dokumentation und Information aufzuheben;
zu erkennen, daß diese Aufhebung sich gegebenenfalls auch auf alle mit der aufgehobenen Maßnahme zusammenhängenden Verfahren erstreckt, und daß diese dem Kläger nicht entgegengehalten werden können;
festzustellen, daß das Europäische Parlament verpflichtet ist, den dem Kläger aus der rechtswidrigen angefochtenen Verfügung entstandenen Schaden zu ersetzen, und das Parlament zur Zahlung eines vom Gerichtshof nach seinem Ermessen festzusetzenden Schadenersatzes zu verurteilen;
das Europäische Parlament zur Tragung der gesamten Kosten einschließlich der Erstattung aller durch das vorliegende Verfahren entstandenen Auslagen zu verurteilen.
Die beklagte Partei beantragt in der Klagebeantwortung:
zur Kenntnis zu nehmen, daß die beklagte Partei die Zulässigkeit der Klage nicht zu bestreiten beabsichtigt;
unter Ablehnung der Beweisangebote des Klägers die Klage in allen Punkten als unbegründet abzuweisen;
über die Kosten nach dem geltenden Recht zu erkennen.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
Die beklagte Partei erhebt gegen die Zulässigkeit der Klage keine Einwendungen. Sie betont jedoch, daß Urheber der angefochtenen Verfügung nicht das Sekretariat, sondern das Präsidium des Parlaments sei, und daß demnach die vom Kläger gegen das Sekretariat erhobenen Vorwürfe sich tatsächlich gegen das Präsidium richteten.
2. ZUR BEGRÜNDETHEIT
a) Allgemeines
Der Kläger macht geltend, das Sekretariat des Parlaments habe durch Verletzung der Bestimmungen der Artikel 7, 27 und 45 sowie des Anhangs III des Statuts der Beamten einen Ermessensmißbrauch begangen.
Dieser vierfache Verstoß bestehe darin, daß in einer Klausel der umstrittenen Bekanntgabe die vollständige Beherrschung der italienischen Sprache gefordert werde. Der Kläger erblickt hierin ein Mittel, um verschleiert auszudrücken, daß die freie Planstelle einem Beamten italienischer Staatsangehörigkeit vorbehalten sei.
Das beklagte Organ räumt in seiner Klagebeantwortung vorab ein, es habe diese Planstelle allerdings einem Italiener vorbehalten wollen; damit habe es aber nur der Vorschrift des Artikels 27 Absatz 1 des Statuts genügt, wonach die einzustellenden Beamten unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen sind. Um dieser Vorschrift nachzukommen, habe das Präsidium im Juni 1962 bei der Neugliederung der Personalorganisation nach dem neuen Statut eine gewisse Aufteilung der Planstellen nach der Staatsangehörigkeit beschlossen, um eine richtige geographische Verteilung zu gewährleisten. Dies bedeute jedoch keineswegs, daß das Parlament die Absicht habe, den Dienstposten für immer einem Italiener vorzubehalten. Das Parlament pflichtet der Auffassung des Klägers bei, daß das Gleichgewicht der Nationalitäten normalerweise bei Neueinstellungen, die grundsätzlich in den Eingangsbesoldungsgruppen der Laufbahngruppen erfolgten, nicht aber durch eine in erster Linie die Staatsangehörigkeit berücksichtigende Politik der Beförderung bereits im Dienst befindlicher Beamter herzustellen sei. Es betont jedoch, die Anwendung dieser Grundsätze setze notwendigerweise voraus, daß ein gesundes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Nationalitäten schon bestehe; gerade um eine solche Ausgangslage mit gleichen Möglichkeiten für alle Nationalitäten zu erreichen, habe das Präsidium den Beschluß über die vom Kläger beanstandete nationale Aufteilung der Dienstposten gefaßt.
Der Kläger erklärt dieses Vorbringen für rechtlich unzutreffend; denn es sei nicht richtig, daß das nationale Gleichgewicht nur normalerweise bei der Einstellung in den Eingangsbesoldungsgruppen sicherzustellen sei, sondern es bestehe eine Rechtspflicht hierzu, die in jedem Falle eingehalten werden müsse. Das Recht dürfe nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen außer acht gelassen werden.
b) Zur Rüge der Verletzung des Artikels 45 des Beamtenstatuts
Der Kläger meint wegen seiner beruflichen Fähigkeiten, seines Dienstalters, seiner Befähigungsnachweise und der ausgezeichneten Beurteilung seiner Tätigkeit beim Europäischen Parlament durch seine Vorgesetzten eine sichere Anwartschaft auf eine Beförderung zu haben. Beförderungen seien zwar nur auf Grund einer Auslese zulässig, Artikel 45 des Statuts begrenze aber die Ermessensfreiheit der Verwaltung, indem er ihr die Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten vorschreibe. Werde aber eine Planstelle im vorhinein den Angehörigen eines bestimmten Landes vorbehalten, so sei eine solche Prüfung unmöglich.
Das Parlament erklärt dieses Angriffsmittel für unzulässig, da es mit dem Gegenstand der Klage nichts zu tun habe. Das Statut unterscheide nämlich zwischen der Einstellung, deren Grundvoraussetzungen in Artikel 27 aufgezählt seien, und der Beförderung, deren Voraussetzungen in Artikel 45 genannt würden. Da es sich im vorliegenden Falle darum gehandelt habe, eine neugeschaffene Planstelle zu besetzen, habe die Anstellungsbehörde in erster Linie die Voraussetzungen von Artikel 27 berücksichtigen müssen. Bei der Festlegung der für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Qualifikationen habe diese Behörde sich nur an die in der genannten Bestimmung niedergelegten Grundsätze und insbesondere an den Grundsatz der Auswahl ihrer Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage halten müssen. Die Frage, ob ein Bewerber die erforderlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfülle, habe sich in diesem Verfahrensabschnitt also nicht stellen können. Erst nach Festlegung jener Qualifikationen und Bedingungen habe das Stellenbesetzungsverfahren nach Artikel 29 eingeleitet werden können, in welchem zunächst die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs zu prüfen seien.
Ein Ermessensmißbrauch gegenüber dem Kläger wäre nur dann gegeben, wenn die umstrittene, der geographischen Aufteilung dienende Bedingung nicht in dem Bestreben, einer Gesetzesnorm nachzukommen, sondern lediglich zu dem Zweck gestellt worden wäre, Herrn Lassalle die Bewerbung unmöglich zu machen.
Der Kläger hält dem entgegen, das Sekretariat habe ein Beförderungs-, kein Einstellungsverfahren eingeleitet. Nach dem Wortlaut von Artikel 31 erfolgten Einstellungen nur in den Eingangsbesoldungsgruppen der Laufbahngruppen.
Die beklagte Partei erklärt demgegenüber, Artikel 31 Absatz 2 lasse sehr erhebliche Abweichungen von dem vom Kläger geltend gemachten Grundsatz zu.
c) Zur Rüge der Verletzung des Artikels 27 des Statuts
Der Kläger hebt hervor, daß nach Artikel 27 Absatz 3 des Statuts kein Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates vorbehalten werden dürfe. Dies sei ein Grundsatz, der nicht nur für die Einstellung, sondern für die gesamte Laufbahn der Beamten bis zum Ausscheiden aus dem Dienst gelte.
Die gleichfalls in Artikel 27 enthaltene Verpflichtung, die Beamten auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen, verbiete es ferner, einen bestimmten Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Staates vorzubehalten. Das Gleichgewicht der Nationalitäten sei nur in den Eingangsbesoldungsgruppen der Laufbahngruppen anzustreben.
Die beklagte Partei legt Artikel 27 anders aus: Sie trägt vor, die in Artikel 27 Absatz 1 enthaltene Verpflichtung, bei der Einstellung von Beamten eine Auswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage zu treffen, sei bereits in der Präambel zum Statut herausgestellt, was ihre außerordentliche Bedeutung beweise und sie als einen leitenden Grundsatz kennzeichne. Absatz 3 des gleichen Artikels gestalte nach Auffassung des Parlaments diesen Grundsatz nur im einzelnen aus, könne die Grundsatzbestimmung daher nicht aufheben. Artikel 27 Absatz 3 habe nicht den Zweck, sicherzustellen, daß die Organe die persönlich am besten qualifizierten Beamten einstellen, sondern er solle allen Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einen proportional gleichen Zugang zu den Planstellen der Gemeinschaftsbehörden ermöglichen. Die eigentliche Bedeutung der in diesem Absatz 3 enthaltenen Verbotsvorschrift sei darin zu erblicken, daß bei der Besetzung des einen oder anderen freien Dienstpostens eine bestimmte Staatsangehörigkeit nur für eine einzelne Ernennung, nicht aber für den Dienstposten selbst und für immer gefordert werden dürfe.
Nach Auffassung des Klägers ist diese enge Auslegung von Artikel 27 Absatz 3 mit dem absoluten Verbotscharakter der darin enthaltenen Vorschrift unvereinbar. Ferner glaubt der Kläger aus dem Umstand, daß dieses Verbot in dem früheren EGKS-Statut nicht enthalten war, entnehmen zu können, daß die Verfasser des neuen Statuts mit dieser neu eingeführten Bestimmung bisherigen bedauerlichen Praktiken ein Ende setzen wollten.
d) Zur Rüge der Verletzung des Artikels 7
Den schwersten Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Statut, den sich das Parlament habe zuschulden kommen lassen, erblickt der Kläger in dem Umstand, daß das Sekretariat im Widerspruch zu der Bestimmung des Artikels 7 (… ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit…) die Vorschläge des Generaldirektors und des Direktors der Parlamentarischen Dokumentation und Information nicht berücksichtigt habe; diese beiden Dienstvorgesetzten des Klägers hätten in der von ihnen ausgearbeiteten job description des zu besetzenden Dienstpostens keineswegs gefordert, daß der für diesen Posten bestimmte Beamte die italienische Sprache vollständig beherrschen müsse, sondern im Gegenteil auf die Kenntnis der französischen Sprache Wert gelegt.
Die beklagte Partei wendet ein, Artikel 7 des Statuts, auf den diese Rüge sich stützt, habe mit dem Gegenstand des Rechtsstreits nichts zu tun, denn der Rechtsstreit gehe um die Einstellungsbedingungen der Beamten, während die genannte Bestimmung von der Einweisung der Beamten in die Planstellen, also einer nach der Einstellung liegenden Maßnahme handle. Das Parlament bemerkt ferner, die sogenannte job description verlange für den zu besetzenden Dienstposten folgende Voraussetzung: Gründliche Kenntnis der italienischen Sprache.
Demgegenüber erklärt der Kläger, die einzelnen Abschnitte des Stellenbesetzungsverfahrens ließen sich rechtlich nicht voneinander trennen, denn man könne niemand zum Beamten ernennen, ohne ihn in eine Planstelle einzuweisen. Es liege daher auf der Hand, daß das Sekretariat des Parlaments bei der Bekanntgabe einer freien Planstelle ebenso rechtswidrig handle, wenn es gegen die Vorschriften verstoße, die für das zu ihrer Besetzung gewählte Verfahren (Beförderung) maßgebend sind, wie wenn es gegen die für die Einweisung in die Planstelle maßgebenden Vorschriften verstoße.
Das beklagte Organ vertritt dagegen die Auffassung, das Stellenbesetzungsverfahren könne sich tatsächlich aus mehreren Maßnahmen zusammensetzen, die rechtlich auseinanderzuhalten seien, wie z. B. aus der Ernennung zum Beamten, bei welcher der Grundsatz der Auswahl nach der Staatsangehörigkeit zu beachten sei, und der Einweisung in die Planstelle, bei der dieser Grundsatz nach Artikel 7 völlig außer Betracht zu bleiben habe.
e) Zu der aus Anhang III des Statuts hergeleiteten Rüge
Der Kläger meint, da das Statut über die Bekanntgabe einer freien Planstelle nach Artikel 4 nichts Näheres bestimme, müsse man sich an die Vorschriften des Anhangs III über das Auswahlverfahren halten, wonach in der Stellenausschreibung gegebenenfalls die wegen der besonderen Art des zu besetzenden Dienstpostens erforderlichen Sprachkenntnisse anzugeben seien. Aus dieser Bestimmung schließt er e contrario, daß die Kenntnis einer bestimmten Sprache nicht verlangt werden könne, wenn ein Dienstposten — wie im vorliegenden Fall — seiner Art nach diese Kenntnis nicht erfordere.
Das Parlament meint dagegen, die Bestimmungen des Anhangs III seien auf die Bekanntgabe einer freien Planstelle nicht anwendbar. Für die streitige Frage seien lediglich die Bestimmungen von Artikel 27 des Statuts maßgebend.
3. SCHADENERSATZ
Der Kläger überläßt es dem Gerichtshof, die Höhe des Schadens festzustellen, den er durch die angefochtene rechtswidrige Maßnahme erlitten habe. Er meint, dieser Schaden bestehe nicht nur in den durch die Klageerhebung veranlaßten Auslagen; der Prozeß habe ihm auch einen immateriellen Schaden verursacht; außerdem bedeute sein Verbleiben in seiner gegenwärtigen Besoldungsgruppe sowohl einen materiellen als auch einen immateriellen Schaden.
Das beklagte Organ entgegnet, die vom Parlament anerkannte Anwartschaft des Klägers auf eine Beförderung bedeute keinen Anspruch auf eine Beförderung. Demzufolge entfalle die Grundlage für einen Anspruch auf Schadenersatz. Die durch die Klageerhebung veranlaßten Auslagen des Klägers seien in den Prozeßkosten enthalten.
IV. Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Die Erste Kammer des Gerichtshofes hat die Rechtssache durch Beschluß vom 26. März 1963 gemäß Artikel 95 § 2 der Verfahrensordnung dem Gerichtshof vorgelegt.
Mit einem am 21. Juni 1963 bei der Kanzlei eingereichten Schriftsatz hat die Personalvertretung des Europäischen Parlaments ihre Zulassung als Streithelferin gemäß Artikel 37 (EWG) und 38 (EAG) der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes beantragt. Nach einem schriftlichen und mündlichen Zwischenstreit hat der Gerichtshof diesen Antrag durch Beschluß vom 14. November 1963 als unzulässig abgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben.
Das beklagte Organ macht keine prozeßhindernden Einreden geltend; auch von Amts wegen ist die Zulässigkeit nicht zu beanstanden.
Die Klage ist demnach zulässig.
Zur Begründetheit
Der Kläger vertritt die Auffassung, die in der angefochtenen Stellenbekanntgabe gestellte Bedingung der vollständigen Beherrschung der italienischen Sprache sei nur ein verschleiertes Mittel, um die freie Planstelle einem Beamten italienischer Staatsangehörigkeit vorzubehalten. Außerdem mache sie es unmöglich, die Verdienste aller Beamten abzuwägen, die eine Anwartschaft auf Beförderung in diese Planstelle haben, und verstoße daher gegen Artikel 45 der Statute der Beamten der EGKS, der EWG und der EAG.
Das beklagte Organ räumt ein, daß die Klausel den Zweck gehabt hat, eine bestimmte Staatsangehörigkeit zur Bedingung zu machen, vertritt jedoch die Auffassung, diese Rüge habe mit dem Gegenstand des Rechtsstreits nichts zu tun, da die angefochtene Bekanntgabe nur den Bestimmungen von Artikel 27 unterliege.
Dieser erste Einwand der beklagten Partei ist zurückzuweisen; die Beförderung stellt zwar neben der Stellenbekanntgabe einen selbständigen Abschnitt des Stellenbesetzungsverfahrens dar, ist aber doch rechtlich mit ihr verbunden, da es von den in der Bekanntgabe enthaltenen Voraussetzungen für den Zugang zu der Planstelle abhängt, welche Beamte eine Anwartschaft auf Beförderung haben. Es ist daher zu prüfen, ob Stellenbekanntgaben eine bestimmte Staatsangehörigkeit zur Bedingung machen dürfen.
Träfe dies zu, so ließen sich die Ziele der Artikel 7 und 27 des Beamtenstatuts nicht erreichen. Die genannten Artikel stellen nämlich in erster Linie auf das Dienstinteresse ab. Dieses Ziel kommt in Artikel 7 zum Ausdruck, der der Anstellungsbehörde die Verpflichtung auferlegt, ausschließlich dienstliche Gesichtspunkte ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit in Betracht zu ziehen. Eine Bestätigung hierfür liegt in Artikel 27 Absatz 1, der dem Organ die Mitarbeit von Beamten sichern will, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen. Der letzte Absatz von Artikel 27 enthält das unzweideutige Verbot, einen Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates vorzubehalten.
Im Beförderungsverfahren ist außerdem auch die Anwartschaft der Beamten auf Beförderung zu beachten. Dieser Grundsatz ergibt sich bereits aus der in Artikel 29 des Statuts getroffenen Regelung, wonach bei der Besetzung von Planstellen in erster Linie die bereits im Dienst befindlichen Beamten zu berücksichtigen sind. Wenn in Artikel 27 von der Auswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage die Rede ist, so ergibt sich sowohl aus der Stellung dieser Worte in dem genannten Artikel als auch aus der Ausdrucksweise selbst, daß es sich um einen zur Erzielung des bestmöglichen geographischen Gleichgewichts zusätzlich in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt handelt.
Das dienstliche Interesse und die Berücksichtigung der Anwartschaft auf Beförderung wären aber in Frage gestellt, wenn die Verwaltung einen Dienstposten zur Erzielung des geographischen Gleichgewichts den Angehörigen eines bestimmten Staates vorbehalten könnte, ohne daß dies durch Gründe gerechtfertigt würde, die mit der Tätigkeit ihrer Dienststellen zusammenhängen. Dagegen wäre es mit diesen Zielen durchaus vereinbar, wenn die Verwaltung bei gleichwertigen Befähigungsnachweisen mehrerer Bewerber die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend sein ließe, soweit dies für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des geographischen Gleichgewichts unter ihren Beamten erforderlich wäre. Diese Auffassung steht zu dem in Artikel 7 § 1 des Beamtenstatuts aufgestellten Verbot nicht im Gegensatz; denn dieses Verbot schließt nicht aus, daß innerhalb der in den Statuten objektiv festgelegten Grenzen und Bedingungen nach jenem geographischen Gleichgewicht gestrebt wird, was übrigens dem Geist entspricht, auf dem die Gemeinschaften beruhen.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die angegriffene Bedingung dazu bestimmt war, den zu besetzenden Dienstposten ohne jede Abwägung im Sinne von Artikel 45 der Statuten den Angehörigen eines bestimmten Staates vorzubehalten. Bewerber um diesen Dienstposten, die nicht die gewünschte Staatsangehörigkeit besaßen, waren also automatisch von der Berücksichtigung ausgeschlossen.
Die Beschränkung seiner Auswahlmöglichkeiten, der sich das beklagte Parlament auf diese Weise unterwarf, war unstreitig nicht durch Gründe gerechtfertigt, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienststelle betrafen, zu der der Dienstposten gehört. Ein solches Vorgehen steht im Gegensatz zu der Notwendigkeit, die verfügbaren Planstellen mit Beamten zu besetzen, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen. Demnach hat die beklagte Partei gegen die Artikel 7, 27 und 45 der Statute verstoßen, indem sie die vollständige Beherrschung des Italienischen zur Bedingung gemacht hat, und ist die Stellenbekanntgabe aufzuheben, weil sie diese Klausel enthält.
Zum Antrag auf Schadenersatz
Der Kläger macht als Folge der Klage einen immateriellen Schaden und als Folge des Verbleibens in seiner gegenwärtigen Besoldungsgruppe einen zugleich immateriellen und materiellen Schaden geltend.
Aus seiner Klage, deren Hauptantrag stattgegeben wird, kann ihm jedoch kein Schaden erwachsen. Auch für sein Verbleiben in der gegenwärtigen Besoldungsgruppe ist dem Kläger kein Schadenersatz zuzubilligen. Denn selbst wenn die angefochtene Stellenbekanntgabe die Möglichkeit geboten hätte, die Bewerbung des Klägers um den zu besetzenden Dienstposten zu berücksichtigen, hätte sich doch keinesfalls vor Ablauf des Verfahrens nach Artikel 45 feststellen lassen, welcher Beamte mit seiner Bewerbung Erfolg gehabt hätte. Die Anträge des Klägers auf Zubilligung von Schadenersatz sind demnach abzuweisen.
Kosten
Der Kläger ist mit seinem auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung gerichteten Hauptklageantrag durchgedrungen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die beklagte Partei daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Protokolle über die Satzungen des Gerichtshofes, die den Verträgen über die Gründung der EGKS, der EWG und der EAG als Anlage beigefügt sind,
auf Grund der Artikel 7, 27, 29, 32, 45 und 91 der Statute der Beamten der EGKS, der EWG und der EAG,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Verfügung des Sekretariats des Europäischen Parlaments vom 1. Februar 1963 mit der Uberschrift Bekanntgabe einer freien Stelle Nr. 44 in der Generaldirektion Parlamentarische Dokumentation und Information wird aufgehoben.
2. Der Antrag des Klägers auf Schadenersatz wird abgewiesen.
3. Das Europäische Parlament wird zur Tragung der Kosten verurteilt.