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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.03.1964 – C-11/63
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1964:14
In dem Rechtsstreit
des Herrn Robert Lepape,
Inspekteur bei der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
wohnhaft in Brüssel, Rue Leemans 74,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean Duvieusart, zugelassen in Charleroi,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Jansen, Gerichtsvollzieher, Luxemburg, Rue Aldringer 21,
Kläger,
gegen
die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Pierre Lamoureux, als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Cyr Cambier, zugelassen am Appellationshof Brüssel,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
Zahlung von Umzugskosten und Reisekosten
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung
des Kammerpräsidenten A. Trabucchi,
der Richter L. Delvaux und W. Strauß (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I. Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Der Kläger steht seit 1953 im Dienste der Beklagten. Während des Zeitraums, der für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist (1959 bis 1962), war er in der Inspektionsabteilung tätig (später Direktion Inspektion genannt) und hatte in dieser Eigenschaft Prüfungen bei den der Zuständigkeit der EGKS unterliegenden Unternehmen durchzuführen. Hierzu waren zahlreiche Dienstreisen erforderlich, die er stets mit seinem eigenen Kraftwagen ausführte. Einige dieser Dienstreisen oder Teile davon führten zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien vor allem darüber, ob die Reisekosten auf der Grundlage des Bahntarifs (wie die Beklagte annimmt) oder auf der Grundlage von 3 bfrs je Kilometer nach Maßgabe der mit dem Kraftwagen tatsächlich zurückgelegten Kilometerzahl (wie der Kläger behauptet) zu berechnen war; die Vergütung nach dem letztgenannten Verfahren wird nachstehend Kilometergeld genannt.
2. Spätestens im Dezember 1960 erfuhr der Kläger von der Absicht der Beklagten, ihn von Luxemburg nach Brüssel zu versetzen.
Eine entsprechende Entscheidung des Präsidenten der Beklagten erging am 27. Februar 1961 mit Wirkung vom 1. März 1961. Der Kläger erhielt von dieser Entscheidung jedoch erst am 17. April 1961 Kenntnis.
3. Der Kläger erklärt, er sei am 22. April 1961 von Luxemburg nach Brüssel umgezogen.
Am 17. April 1961 fragte er bei der Verwaltung der Beklagten schriftlich an: In wieviel Ausführungen muß die Umzugsrechnung für mein Mobiliar vorgelegt werden? In ihrer schriftlichen Antwort vom 18. Mai 1961 machte die Verwaltung den Kläger auf die Bestimmungen des Artikels 15a der früheren Personalordnung der EGKS aufmerksam, wonach [die Umzugskosten] im Rahmen eines Kostenvoranschlags erstattet werden, der der vorherigen Genehmigung bedarf; hierfür sind der Personaldirektion mindestens zwei Kostenvoranschläge vorzulegen. Am 15. Juni 1961 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe die schriftliche Bestätigung der Angebote angefordert, die ihm im Dezember 1960 von Spediteuren in Luxemburg und Brüssel gemacht worden seien, und würde diese Unterlagen sobald wie möglich einreichen. Späterhin übersandte er der Beklagten die quittierte Rechnung der Firma Lemort aus Jemappe (Belgien) über 13800 bfrs und ein auf den 30. Mai 1961 datiertes Angebot der Firma Welter in Luxemburg. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erstattung der Umzugskosten ab.
II. Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in der Klageschrift,
seine gegen die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhobene Klage für zulässig zu erklären und demzufolge die Hohe Behörde zu verurteilen, an den Kläger die Beträge von 13800+4615+2918+2943+16009 bfrs mit Zinsen vom Tage der Klageerhebung an zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Betrag von 13800 bezieht sich auf die Umzugskosten, der Betrag von 16009 auf Kosten für Dienstreisen, die zwischen dem 1. März und dem 17. April 1961 ausgeführt wurden.
Die übrigen Beträge beziehen sich auf Dienstreisen, die vor und nach diesem Zeitraum ausgeführt wurden.
Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung, der Gerichtshof möge
…
feststellen, daß die Hohe Behörde zur Abgeltung aller Ansprüche die Zahlung eines Betrages von 12364 bfrs anbietet, der sich aus der Berichtigung der Kostenabrechnung für Dienstreisen ergibt, welche der Kläger vom 1. März bis 17. April 1961 ausgeführt hat;
feststellen, daß mit dieser Zahlung alle Ansprüche des Klägers, die er mit der Klage geltend macht, befriedigt werden;
die Klage im übrigen als unbegründet abweisen;
den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilen.
Der Kläger ändert in der Erwiderung die in seinen Klageanträgen enthaltenen Zahlen wie folgt:
den Betrag von 4615 auf 4246
den Betrag von 16009 auf 3645
den Betrag von 2918 auf 2968.
Der Betrag von 3645 bildet die Differenz zwischen der Summe von 16009 und dem Angebot in der Klagebeantwortung, dem Kläger 12364 bfrs zu zahlen.
Zum dritten Klageantrag bezüglich der Zinsen und Prozeßkosten beantragt der Kläger,
zur Kenntnis zu nehmen, daß dieser Betrag, vorbehaltlich einer Erhöhung oder Herabsetzung oder besseren Begründung im Verlauf des Verfahrens, auf 100000 bfrs geschätzt wird.
Die Beklagte beantragt in der Gegenerwiderung, der Gerichtshof möge
der Hohen Behörde bestätigen, daß sie. als endgültige Abfindung die Zahlung des in ihrer Klagebeantwortung bereits ausdrücklich genannten Betrages von 12364 bfrs sowie der Zinsen für diesen Betrag vom Zeitpunkt der Klageerhebung an bis zu dem Tage, an dem die Klagebeantwortung dem Kläger zugestellt wurde, angeboten hat, und feststellen, daß diese Zahlung alle Ansprüche abgilt, die der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend macht;
die Klage im übrigen als unbegründet abweisen;
den Kläger zur Zahlung des größten Teils der Kosten, die er vor Zustellung der Klagebeantwortung der Hohen Behörde verauslagt hat, sowie aller von ihm nach diesem Zeitpunkt verauslagten Kosten verurteilen.
In seiner Antwort auf die vom Gerichtshof am 24. Oktober 1963 gestellten Fragen hat der Kläger seinen Antrag von 2943 auf 2942 bfrs herabgesetzt.
In seinen Antworten auf die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichtshofes hat der Kläger erklärt, er verzichte auf einen Teil der ursprünglich beantragten Reisekosten, so daß der Streit nur noch um die Frage gehe, ob für die betreffenden Dienstreisen der Eisenbahntarif oder Kilometergeld zu erstatten ist.
III. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
J. UMZUGSKOSTEN (Forderung von 13800bfrs)
Der Kläger ist der Auffassung, Artikel 15 der früheren Personalordnung räume dem Bediensteten einen unbedingten Anspruch auf Erstattung seiner Umzugskosten ein. Das dort vorgesehene Prüfungsverfahren (vorherige Einreichung von Kostenvoranschlägen mehrerer Spediteure) sei lediglich ein Mittel zur Vermeidung überhöhter Forderungen. Wenn es mit Rücksicht auf die dienstlich gebotene Eile des Umzugs nicht eingehalten werden könne, so ergebe sich lediglich die Folge, daß die Nachprüfung auf andere Weise zu erfolgen habe.
Der Kläger verweist darauf, daß er — wie die Beklagte einräume — erst am 17. April 1961 Kenntnis von der Versetzungsverfügung erhalten habe und daher in aller Eile habe umziehen müssen. Außer der Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Spediteurs habe er den Voranschlag eines weiteren Spediteurs eingereicht. Im übrigen liege die geforderte Summe unter dem Betrag, der üblicherweise für derartige Umzugsstrekken und Möbelmengen berechnet werde.
Die Beklagte legt den genannten Artikel 15 so aus, daß die Behörde nicht verpflichtet sei, die Umzugskosten zu erstatten, wenn der Bedienstete das in dieser Bestimmung vorgeschriebene Verfahren nicht einhalte. Selbst wenn man entgegen dieser Auffassung annehme, daß Abweichungen zugunsten des Bediensteten in besonderen Fällen zulässig seien, so läge ein solcher Fall hier nicht vor; der Kläger habe bereits seit Dezember 1960 mit seiner Versetzung gerechnet und sei daher nicht genötigt gewesen, den Umzug überstürzt vorzunehmen.
Das nachträglich vorgelegte Angebot der Firma Welter sei gegenstandslos, da der Umzug zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen gewesen sei. Der Kläger habe entgegen den Ankündigungen in seiner Note vom 15. Juni 1961 keinerlei Nachweise dafür vorgelegt, daß er schon vor seinem Umzug Kostenvoranschläge angefordert habe.
2. DIENSTREISEKOSTEN
A — Allgemeines
Der Kläger führt aus, die einschlägigen Bestimmungen sagten nicht deutlich, welche Stelle darüber zu entscheiden habe, ob die Voraussetzungen für die Vergütung von Kilometergeld vorliegen, und in welcher Weise diese Entscheidung zu erfolgen habe. Er ist jedoch offenbar der Meinung, daß die Entscheidung beim Leiter der Inspektionsabteilung — in diesem Fall bei Herrn Burgert — liege.
Wenn dieser (wie in allen streitigen Fällen geschehen) auf dem Dienstreiseauftrag Privatkraftwagen vermerke, so sei hierin die verbindliche Anweisung zu erblicken, sich dieses Beförderungsmittels zu bedienen; dementsprechend sei die Behörde verpflichtet, Kilometergelder zu vergüten. Anderenfalls hätte jene Angabe keinen Sinn.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe die einschlägigen Vorschriften zutreffend ausgelegt. Sie bemerkt, unter der Herrschaft der alten Fassung der Personalordnung sei zwingend vorgeschrieben gewesen, daß für Fahrten zwischen dem Dienstort und dem Mittelpunkt des Dienstreisegebiets nur der Bahntarif zu vergüten sei. Nach Abänderung der Personalordnung durch Beschluß des Ausschusses der Präsidenten der EGKS vom 21. November 1960 sei diese Vorschrift weggefallen, die Genehmigung von Kilometergeldern jedoch von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht worden. Die erforderlichen Genehmigungen hätten in keinem Falle vorgelegen.
Der Vermerk Privatkraftwagen im Dienstreiseauftrag begründe für sich allein keinen Anspruch auf Kilometergeld. Es handle sich um eine bloße Erlaubnis, deren Zweck in der Feststellung liege, daß die Dienstreise sich durch die Benutzung des Wagens nicht verzögere.
Die Beklagte verweist darauf, daß — wie aus dem Vortrag des Klägers selbst hervorgehe — Herr Burgert sich keinesfalls in allen streitigen Fällen für die Vergütung von Kilometergeld ausgesprochen habe; mehrfach habe er überhaupt keinen Vermerk angebracht oder angegeben, daß der Bahntarif zugrunde zu legen sei.
B — Angaben zu den einzelnen Dienstreisen
Die Unterlagen zu den betreffenden Dienstreisen (Dienstreiseaufträge, Abrechnungen, Schriftwechsel der Parteien usw.) liegen vor.
Außerdem hat die Beklagte eine Übersicht vorgelegt, aus der alle Einzelheiten dieser Dienstreisen hervorgehen, insbesondere die Beträge, die die Beklagte ausgezahlt oder angeboten hat, beziehungsweise diejenigen, die der Kläger beansprucht hat. Diese Zahlenangaben bestreitet der Kläger nicht.
a) Dienstreisen zwischen dem 1. Juli 1959 und dem 31. Dezember 1960
(Forderung von 4615 bfrs, in der Erwiderung ermäßigt auf 4246 bfrs)
Der Kläger beziffert in der Klage die Differenz zwischen dem von ihm zu beanspruchenden und dem tatsächlich gezahlten Betrag auf 4615 bfrs.
Die Beklagte entgegnet zunächst, wenn man die Berechnungsweise des Klägers zugrunde lege, ergebe sich ein Betrag von 4625 bfrs. Jedoch stünden dem Kläger, wenn seine Rechtsauffassung richtig wäre, lediglich (4625 — 359 =) 4266 zu, da er eine Erstattung von 359 bfrs auf Grund der Abrechnung Nr. 1696 D unberücksichtigt gelassen habe.
Der Kläger bestreitet in der Erwiderung die Angaben hinsichtlich der 359 bfrs, erklärt jedoch, er ermäßige seine Forderung auf 4246 bfrs, weil er nunmehr Dienstreisen, bei denen sich der Streit auf eine Strecke von weniger als 50 km beziehe, unberücksichtigt lassen wolle.
b) Dienstreisen zwischen Ende Dezember 1960 und Ende Januar 1961
(Forderung von 2918 bfrs, in der Erwiderung erhöht auf 2968 bfrs)
Die Dienstreisen — viermal Luxemburg-Brüssel-Luxemburg — wurden zu einer Zeit ausgeführt, als die Benutzung der Bahn wegen Streiks unmöglich war.
Die Parteien sind darüber einig, daß die in der Klage angegebene Zahl von 2918 bfrs auf einem Rechenfehler beruht und daß es richtig 2968 bfrs heißen muß.
Der Kläger hält im vorliegenden Fall die Gewährung von Kilometergeld schon deshalb für gerechtfertigt, weil die Benutzung des Kraftwagens notwendig war.
Die Beklagte entgegnet, zwischen Streik und verwendetem Beförderungsmittel bestehe kein ursächlicher Zusammenhang, denn der Kläger habe sich für die meisten seiner Dienstreisen seines Wagens bedient. Im übrigen komme es nach den einschlägigen Vorschriften nicht darauf an, ob der Kraftwagen aus freien Stücken oder aus Gründen benützt werde, die vom eigenen Willen unabhängig seien.
Im übrigen würde die Vergütung des Kilometergeldes nur einen Betrag von 2920 bfrs ergeben, da die in den amtlichen Straßenkarten angegebenen Entfernungen zugrunde gelegt werden müßten.
c) Dienstreisen zwischen dem 1. März und dem 17. April 1961
(Forderung von 16009 bfrs, in der Erwiderung herabgesetzt auf 3645 bfrs)
Die Forderung von 16009 bfrs beruhte insbesondere auf dem Umstand, daß die Beklagte vor Klageerhebung geglaubt hatte, nicht Luxemburg, sondern Brüssel sei als Ausgangspunkt für die betreffenden Dienstreisen anzusehen, da die Versetzung des Klägers nach Brüssel am 1. März 1961 wirksam geworden sei. Demgegenüber hatte der Kläger geltend gemacht, er habe von der Versetzungsverfügung erst am 17. April 1961 Kenntnis erhalten.
Mit ihrem in der Klagebeantwortung unterbreiteten Angebot, 12364 bfrs an den Kläger zu zahlen, hatte sich die Beklagte in diesem Punkt der Auffassung des Klägers angeschlossen. Sie weist jedoch darauf hin, daß im Fall der nach dem 17. April ausgeführten Dienstreise Nr. 7276 L nur die einfache Fahrt Luxemburg-Brüssel, nicht aber die Rückfahrt Brüssel-Luxemburg erstattungsfähig sei, denn der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt bereits von seiner Versetzung nach Brüssel Kenntnis gehabt.
d) Dienstreisen nach dem 17. April 1961
(Forderung von 2943 bfrs, herabgesetzt auf 2942 bfrs)
Die Parteien sind darüber einig, daß sich der geforderte Betrag wie folgt aufschlüsselt:
1425 bfrs beziehen sich auf die Abrechnung 1848 L und 1421 L;
1517 bfrs beziehen sich auf eine Dienstreise vom 2. bis 6. April 1962.
Die Berichtigung von 2943 auf 2942 bfrs ergab sich aus einem Rechenfehler.
IV. Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Auf Grund des Berichts des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.
Am 24. Oktober 1963 hat der Gerichtshof den Parteien jedoch einige Fragen vorgelegt, auf die sie schriftlich geantwortet haben.
Die öffentliche mündliche Verhandlung hat am 7. November 1963 stattgefunden; am 5. Dezember 1963 hat der Generalanwalt seine Schlußanträge vorgetragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
I. Umzugskosten
1. Artikel 15 Buchstabe a Sätze 1 bis 3 der früheren Personalordnung der EGKS vom 1.Juli 1956 in der Fassung des Beschlusses des Ausschusses der Präsidenten vom 21. November 1960 bestimmt: Den Bediensteten… werden die Kosten für den Umzug ihres persönlichen Mobiliars … erstattet. Die Erstattung wird im Rahmen eines Kostenvoranschlags vorgenommen, der der vorherigen Genehmigung bedarf. Den zuständigen Stellen sind mindestens zwei Kostenvoranschläge vorzulegen.
Unstreitig hat der Kläger keine Voranschläge vorgelegt, so daß die vorerwähnte Genehmigung nicht erteilt werden konnte. Der Rechtsstreit wirft somit die Frage auf, ob der betroffene Beamte in einem solchen Falle seinen Anspruch ohne weiteres verliert.
2. Die wörtliche Auslegung der vorgenannten Bestimmung führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Der erste Satz scheint dem Beamten einen unbedingten Anspruch zuzuerkennen, der zweite Satz dagegen diesen Anspruch für den Fall auszuschließen, daß der Beamte die Voranschläge vor seinem Umzug nicht vorlegt. Die Auslegung hat daher an Sinn und Zweck der Vorschrift anzuknüpfen.
Artikel 15 beruht auf dem allgemeinen Gedanken, daß der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet ist, dem Beamten alle im dienstlichen Interesse notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, jedoch von dem Beamten den Nachweis dafür fordern kann, daß die Aufwendungen tatsächlich gemacht worden sind und notwendig waren. Hiernach hat der Kläger nur dann einen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten, wenn die Unterlagen, die er nachträglich eingereicht hat, der Beklagten nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Rechnungsführung die Feststellung ermöglichen, daß der behauptete Umzug stattgefunden hat, welche Leistung der Spediteur nach Art und Umfang (Menge des Umzugsguts usw.) erbracht hat und ob der geforderte Preis im Hinblick auf diese Leistung angemessen erscheint.
3. Der Kläger hatte der Verwaltung der Beklagten mit Schreiben vom 16. Juni 1961 erklärt: Ich habe eine schriftliche Bestätigung der mir von Luxemburger und Brüsseler Spediteuren im Dezember 1960 gemachten Angebote angefordert. Wie Sie feststellen werden, habe ich schließlich den niedrigsten Voranschlag angenommen. Diese Unterlagen gehen Ihnen zu, sobald sie mir vorliegen.
Er hat jedoch später lediglich vorgelegt:
eine von einer belgischen Speditionsfirma ausgestellte und quittierte Rechnung vom 22. April 1961, die auf einen — vom Kläger nicht vorgelegten — Voranschlag verweist; der Rechnungsbetrag ist nicht aufgeschlüsselt und läßt alle wesentlichen Einzelheiten, wie z. B. Möbelmenge, Umzugsstrecke usw. vermissen;
ein Schreiben einer Speditionsfirma in Luxemburg-Stadt, das einen auf 2595+1460+13240 bfrs lautenden Voranschlag enthält und vom 30. Mai 1961 datiert ist, obwohl der Umzug nach den Angaben des Klägers bereits am 22. April 1961 stattgefunden hatte.
Diese Unterlagen gestatteten es der Beklagten offensichtlich nicht, die Feststellungen zu treffen, die nach den oben dargelegten Grundsätzen die Voraussetzung für eine Erstattung der Umzugskosten bildeten.
Der Antrag des Klägers ist daher zurückzuweisen.
II. Reisekosten
1. ALLGEMEINES
a) Der Kläger hat in seiner schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes sowie in der mündlichen Verhandlung erklärt, er wolle den Rechtsstreit nunmehr auf die Frage beschränken, ob die Kosten der betreffenden Dienstreisen oder Teilen von Dienstreisen auf der Grundlage des Bahntarifs oder nach dem Satz von 3 bfrs für jeden mit dem Privatkraftwagen zurückgelegten Kilometer (Kilometergeld) zu erstatten sind. Die Beklagte hat hiergegen keine Einwendungen erhoben.
Hiernach ist davon auszugehen, daß der Kläger auf die Verfolgung anderer mit der Klage geltend gemachter Ansprüche, deren Berechtigung die Beklagte bestritten hatte, verzichtet hat.
b) Der Kläger ist der Auffassung, der Anspruch auf Kilometergeld sei bereits dann begründet, wenn der Dienstreiseauftrag den Vermerk Privatkraftwagen enthält.
Die Erstattung von Dienstreisekosten bestimmte sich während des hier in Betracht kommenden Zeitraums auf Statutsebene nach mehreren einander zeitlich ablösenden Vorschriften, insbesondere nach Artikel 17 Buchstabe d und Artikel 13 Buchstabe d der Personalordnung der EGKS vom 1. Juli 1956 in ihrer ursprünglichen Fassung, Artikel 17 Buchstabe d der genannten Personalordnung in der Fassung des Beschlusses des Ausschusses der Präsidenten vom 21. November 1960 sowie Artikel 12 Nrn. 1 bis 4 des Anhangs VII zum gegenwärtig geltenden Beamtenstatut der EGKS.
Alle genannten Vorschriften ordnen wörtlich oder sinngemäß an, daß den Bediensteten bei bestimmten Dienstreisen die Benutzung ihres Kraftwagens gestattet werden [kann], sofern sich hierdurch die für die Erfüllung des dienstlichen Auftrags vorgesehene Frist nicht verlängert, und daß in diesem Fall die Reisekosten grundsätzlich nach Bahntarif und nur ausnahmsweise auf anderer Grundlage zu erstatten sind.
Hieraus folgt, daß zwischen der Erlaubnis zur Benutzung des Kraftwagens und der Gewährung von Kilometergeld scharf zu unterscheiden ist. Während jene Erlaubnis nur besagt, daß gegen die Benutzung des Kraftwagens keine dienstlichen Bedenken bestehen, setzt die Gewährung von Kilometergeld voraus, daß die Verwendung des genannten Beförderungsmittels als im dienstlichen Interesse liegend anerkannt worden ist.
Im übrigen werden Dienstreiseaufträge in der Praxis — wie dies auch vorliegend geschehen ist — häufig vom unmittelbaren Vorgesetzten des mit einer Dienstreise beauftragten Beamten erteilt, während die letzte Entscheidung über die Erstattungsgrundlage den allgemeinen Verwaltungsdienststellen übertragen ist, weil nur so unterschiedliche Behandlungen zugunsten oder zum Nachteil einzelner Beamten oder Beamtengruppen vermieden werden können. Nach alledem ist in der Regel anzunehmen, daß Vermerke auf Dienstreiseaufträgen, die als Beförderungsmittel Privatwagen angeben, ohne zugleich zu begründen, daß die Verwendung dieses Mittels im dienstlichen Interesse liegt, nur die Bedeutung einer Erlaubnis haben.
Die Auffassung des Klägers ist daher unzutreffend. Vielmehr ist für jede streitige Dienstreise einzeln zu prüfen, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kilometergeld vorliegen.
2. PRÜFUNG DER EINZELNEN DIENSTREISEN
Bei dieser Prüfung soll von der die Einzelheiten der umstrittenen Dienstreisen aufführenden Übersicht ausgegangen werden, welche die Beklagte unter Punkt a) ihrer Antwort vom 31. Oktober 1963 auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes zu den Akten gegeben und deren tatsächliche Angaben der Kläger nicht bestritten hat (nachstehend Übersicht genannt).
Hiernach sind die unter den Nrn. 1, 5 bis 16, 18 und 19 der Übersicht aufgeführten Dienstreisen sowie eine weitere, vom 2. bis 6. oder 7. April 1962 durchgeführte Reise zu untersuchen. Außer Betracht bleiben dagegen die unter den Nrn. 2, 3 und 4 bezeichneten Reisen, da über diese aus den oben (1 a) genannten Gründen kein Streit mehr besteht, sowie die unter Nr. 17 aufgeführte Reise, für welche der vom, Kläger geforderte und der von der Beklagten gezahlte oder angebotene Betrag übereinstimmen.
A — Dienstreisen Nrn. 1 und 5 bis 9 der Übersicht
(Forderung von 4615 bfrs, in der Erwiderung ermäßigt auf 4246 bfrs)
a) Diese Dienstreisen beurteilen sich nach Artikel 17 Buchstabe d alter Fassung in Verbindung mit Artikel 13 Buchstabe d alter Fassung der früheren Personalordnung der EGKS. In der letztgenannten Bestimmung hieß es: Kann die Berechnung nicht auf dieser Grundlage vorgenommen werden, so ist die Erstattung durch besondere Verfügung des Einstellungsberechtigten zu regeln.
Eine solche besondere Verfügung ist in der Stellungnahme der Verwaltungskommission der Beklagten vom 3. Mai 1957 zu erblicken, die vom Präsidenten der Beklagten gebilligt wurde. Diese Stellungnahme regelte die Erstattung der Reisekosten der Beamten der Inspektionsabteilung (der späteren Direktion Inspektion); es heißt dort insbesondere:
Die Verwaltung ist der Ansicht, daß diese Dienstreisen ihrer Art nach tatsächlich in der Regel zahlreiche Fahrten notwendig machen, die sich um einen innerhalb eines und desselben Industriegebietes gelegenen Mittelpunkt bewegen; hierfür wäre die Benutzung eines Kraftwagens sehr nützlich. Nach Auffassung der Verwaltung liegt jedoch die Verwendung des Privatkraftwagens für die Anreise zum und die Rückfahrt vom Mittelpunkt des Dienstreisegebiets in den meisten Fällen nicht im unmittelbaren dienstlichen Interesse.
In der Stellungnahme heißt es weiter, daß die Fahrten zwischen Dienstort und Mittelpunkt des Dienstreisegebiets nach Bahntarif zu vergüten seien, während für die übrigen Strecken die Benutzung von Mietwagen oder (mit vorheriger Genehmigung) von Privatkraftwagen vorgesehen ist; für den letzteren Fall bestimmt sie, daß dem Beamten für jeden tatsächlich zurückgelegten Kilometer 3 bfrs zu erstatten seien. Die Stellungnahme schließt mit den Worten: Es wird besonders hervorgehoben, daß … die Benutzung des Privatkraftwagens, die zur Zahlung des Satzes von 3 bfrs führt, einer ausdrücklichen Genehmigung bedarf.
b) Diese Bestimmungen lassen zwar nicht eindeutig erkennen, ob die Gewährung von Kilometergeld ipso jure ausgeschlossen sein sollte, wenn der Dienstreiseauftrag keinerlei Hin- und Rückfahrten im Umkreis eines Mittelpunktes, sondern lediglich Fahrten zwischen dem Dienstort und einer oder mehreren größeren Städten notwendig machte, zu denen gute Bahnverbindungen bestanden. Sie sind jedoch jedenfalls dahin zu verstehen, daß die Erstattung von Kilometergeld in derartigen Fällen nur unter besonderen Umständen und auf Grund eingehender Nachweise zulässig war. Diese Auslegung ergibt sich auch daraus, daß die erwähnte Stellungnahme im Rang unter der Personalordnung stand, welche die Erstattung auf einer anderen Grundlage als derjenigen des Bahntarifs nur ausnahmsweise vorsah.
Die unter Nrn. 1, 7, 8 und 9 der Übersicht aufgeführten Reisen umfaßten ausschließlich Fahrten zwischen dem Dienstort (Luxemburg) und Brüssel. Der Gerichtshof hat den ihm vorgelegten Unterlagen keinen ausreichenden Nachweis dafür entnehmen können, daß die Benutzung des Kraftwagens in diesen Fällen im unmittelbaren dienstlichen Interesse gelegen hätte. Vielmehr hat auch der Dienstvorgesetzte des Klägers, Herr Burgert, in einzelnen der genannten Fälle die Erstattung auf der Grundlage des Bahntarifs als angemessen bezeichnet. Daß er in anderen Fällen auf den Dienstreiseaufträgen Vermerke wie Privatwagen zu 3 frs/km angebracht öder gebilligt hat, kann nicht als ausreichender Nachweis angesehen werden.
Nach alledem sind die Ansprüche des Klägers für die genannten Reisen nicht begründet.
c) Die unter den Nrn. 5 und 6 der Übersicht aufgeführten Reisen führten vom Dienstort (Luxemburg) nach Brüssel und zurück und umfaßten außerdem jeweils Fahrten zwischen Brüssel und Den Haag sowie Fahrten innerhalb der Industriereviere, deren Mittelpunkt Brüssel ist. Der Streit geht hier nur um die Fahrten von Brüssel nach Den Haag und zurück, da die Beklagte für die restlichen Strecken Kilometergeld vergütet hat.
Es ist jedoch zu prüfen, ob die Ansprüche des Klägers nicht deswegen begründet sind, weil es widersinnig wäre, einzelne Strecken einer einheitlichen Dienstreise nach Bahntarif und andere nach Kilometergeld zu vergüten.
Das ist nicht der Fall. Die Frage, ob die erstatteten Beträge die normalerweise durch Benutzung des Privatkraftwagens entstehenden Kosten in dem von den einschlägigen Vorschriften objektiv festgelegten Rahmen decken, kann sich nur stellen, soweit dieses Beförderungsmittel innerhalb der als im dienstlichen Interesse liegend anerkannten Grenzen benutzt wird. Für die Strecke Brüssel - Den Haag brauchte zu Recht kein Kilometergeld erstattet zu werden, weil das dienstliche Interesse auch dann gewahrt gewesen wäre, wenn der Kläger für diese Strecke ein weniger kostspieliges Beförderungsmittel wie zum Beispiel die Eisenbahn benutzt hätte. Wenn der Kläger aus Gründen seiner eigenen Bequemlichkeit stets lieber seinen Kraftwagen benutzt hat, so stand ihm das frei. Er hätte jedoch bei der Veranschlagung seiner Kosten berücksichtigen müssen, daß sich die Gesamthöhe der zu erstattenden Reisekosten nach der ihm erteilten Dienstreisegenehmigung aus zwei verschiedenen Berechnungsarten ergeben würde.
Der Antrag des Klägers ist somit auch hinsichtlich dieser Dienstreisen nicht begründet.
Nach alledem ist der auf Zahlung eines Betrages von 4246 bfrs gerichtete Antrag abzuweisen, ohne daß es notwendig wäre, den Betrag zu berechnen, um den sich die Klagesumme auf Grund der oben (1 a) erwähnten Erklärung des Klägers ermäßigt hätte.
B — Dienstreisen Nrn. 10 bis 13 der Übersicht
(Forderung von 2918 bfrs, in der Erwiderung erhöht auf 2968 bfrs)
a) Zur Höhe der Klagesumme weist die Beklagte darauf hin, daß der Kläger von seinem Standpunkt aus nur 2920 bfrs fordern könne, da die zurückgelegten Entfernungen anhand der amtlichen Straßenkarten zu berechnen seien.
Nach der oben (1a) wiedergegebenen Erklärung des Klägers sind derartige Fragen nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. Daher ist davon auszugehen, daß der Kläger seine Forderung auf 2920 bfrs ermäßigt hat.
b) Hier handelt es sich um vier Fahrten. Luxemburg-Brüssel-Luxemburg, für die der Kläger wegen des Streiks des belgischen Eisenbahnpersonals den Kraftwagen benutzen mußte.
Die Beklagte macht insbesondere geltend, die Verwendung des Kraftwagens stehe mit dem Streik nicht in ursächlichem Zusammenhang, da der Kläger ohnehin den überwiegenden Teil seiner Dienstreisen im Kraftwagen auszuführen pflege.
Diese Einwendung verkennt jedoch, daß vorliegend ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Streik und der Notwendigkeit, den Kraftwagen zu verwenden, gegeben war.
Die Auffassung der Beklagten ist auch aus anderen Gründen abzulehnen.
Die Erstattungspflicht beurteilt sich vorliegend auf der Grundlage des Statuts nach Artikel 17 Buchstabe d letzter Satz der früheren Personalordnung der EGKS in der Fassung des Beschlusses des Ausschusses der Präsidenten vom 21. November 1960. Diese Bestimmung lautet: Die Dienstbehörde kann jedoch verfügen, daß Bediensteten, die regelmäßig Dienstreisen unter besonderen Umständen ausführen, an Stelle des Eisenbahnfahrpreises eine Entschädigung je Fahrkilometer zu gewähren ist, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die Erstattung der üblicherweise zu berechnenden Reisekosten nachweislich zu Unzuträglichkeiten führt.
Die Mitglieder der Inspektionsabteilung hatten, wie die Beklagte in der vorerwähnten Stellungnahme vom 3. Mai 1957 mittelbar anerkannt hat, regelmäßig Dienstreisen unter besonderen Umständen auszuführen. Die Benutzung der Eisenbahn war vorliegend unmöglich; die Beklagte hat auch nicht behauptet, daß das dienstliche Interesse die Benutzung des Flugzeugs an Stelle des Kraftwagens erfordert hätte. Die Erstattung des bloßen Bahntarifs — jeweils 578 bfrs für eine Strecke von 440 km, also 1,31 bfrs pro Fahrkilometer — führte vorliegend ferner nachweislich zu Unzuträglichkeiten, weil sie die dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten offensichtlich nicht decken konnte; als Fahrkosten sind sämtliche mit der Haltung und dem Betrieb des Kraftwagens verbundenen unmittelbaren und mittelbaren Kosten einschließlich der Wertminderung anzusehen.
Der vorerwähnte Artikel 17 Buchstabe d bestimmt allerdings lediglich, daß die Dienstbehörde für derartige Fälle die Erstattung von Kilometergeld verfügen kann. Ob die Stellungnahme vom 3. Mai 1957 ohne weiteres als eine solche Verfügung anzusehen war, erscheint auf den ersten Blick zweifelhaft, da sie nur auf solche Dienstreisen abstellte, bei denen auch Fahrten im Umkreis des Mittelpunktes des Dienstreisegebiets erforderlich waren. Wie jedoch aus der Einleitung der Stellungnahme zu entnehmen ist, beruhte diese auf dem Grundgedanken, daß der vergütete Betrag nicht hinter den tatsächlich entstandenen Fahrkosten zurückbleiben solle. Sie ist daher im Lichte dieses Grundgedankens auszulegen.
Die anwendbaren Vorschriften sahen für den Fall der Benutzung des eigenen Kraftwagens als Erstattungsgrundlage außer dem Bahntarif nur den Satz von 3 bfrs für jeden mit dem Kraftwagen zurückgelegten Kilometer vor.
Nach alledem ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 2920 bfrs begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger hierfür überdies 41/2 % Zinsen vom Tage der Klageerhebung bis zum Zahlungstage.
C — Dienstreisen Nrn. 14, 15 und 16 der Übersicht
(Forderung von 16009 bfrs, in der Erwiderung ermäßigt auf 3645)
a) Die Beklagte hat in der Klagebeantwortung die ursprüngliche Forderung des Klägers in Höhe von 12364 bfrs anerkannt; demgemäß hat der Kläger die Klagesumme auf die Differenz zwischen 16009 und 12364 bfrs, also auf 3645 bfrs ermäßigt.
Wegen der Verzinsung des Betrages von 12364 bfrs hat die Beklagte sich lediglich bereit erklärt, die Zinsen bis zum Tage der Zustellung der Klagebeantwortung an den Kläger zu bezahlen. Es entspricht jedoch allgemeinen Rechtsgrundsätzen, diesen Zeitraum bis zum Tage der Zahlung der geschuldeten Summe zu bemessen.
b) Bei der unter Nr. 16 der Übersicht aufgeführten Reise war zwischen den Parteien auch die Frage streitig, ob die Rückfahrt von Brüssel nach Luxemburg ungeachtet der Tatsache zu vergüten sei, daß der Kläger inzwischen Mitteilung von seiner Versetzung nach Brüssel erhalten hatte.
Nach der oben (1 a) wiedergegebenen Erklärung des Klägers ist jedoch davon auszugehen, daß dieser Punkt nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist.
c) Die hier zu prüfenden Reisen umfassen jeweils Fahrten von Luxemburg nach Brüssel sowie zwischen Brüssel und verschiedenen Industrierevieren. Die Beklagte hat lediglich für die letztgenannten Fahrten Kilometergeld erstattet.
Diese Reisen beurteilen sich nach Artikel 17 Buchstabe d der früheren Personalordnung der EGKS, insbesondere dessen letztem oben (B) wiedergegebenen Satz, in Verbindung mit der vom Präsidenten der Beklagten gebilligten Stellungnahme der Verwaltungskommission der Beklagten vom 20. Februar 1961. Diese Stellungnahme
setzt das Kilometergeld auf 3 bfrs fest und
bestimmt, daß dieser Vergütungssatz nur auf solche Fahrten anzuwenden ist, für die unter der Verantwortung des Leiters der Direktion Inspektion festgestellt wurde, daß sie bei Inanspruchnahme der allgemeinen Beförderungsmittel nicht in zufriedenstellender Weise durchgeführt werden könnten (der Dienstreiseauftrag muß einen entsprechenden, begründeten Vermerk enthalten) und hinsichtlich deren festgestellt wird, daß die Kostenerstattung auf der gewöhnlichen Grundlage eindeutig unzureichend wäre (nachträgliche Kontrolle anhand einer genauen und begründeten Aufstellung der zurückgelegten Strecke).
d) Eine der Voraussetzungen für die Erstattung von Kilometergeld war somit die Feststellung — die zur Vermeidung von ungleichen Behandlungen zwischen den Beamten der Beklagten von den allgemeinen Verwaltungsdienststellen zu treffen war —, daß die Vergütung nach Bahntarif die tatsächlichen Fahrkosten offensichtlich nur unzulänglich decken würde. Aus den oben (A c) festgestellten Gründen war dies nicht schon deswegen der Fall, weil die Vergütung pro zurückgelegten Kilometer unter 3 bfrs lag.
Was die unter Nrn. 14 und 16 der Übersicht aufgeführten Dienstreisen betrifft, so ergibt der Vergleich zwischen der Gesamtzahl der zurückgelegten Kilometer und dem Gesamtbetrag der tatsächlich erstatteten Fahrkosten nach Auffassung des Gerichtshofes in Ermangelung näherer Angaben nicht, daß die Erstattung eindeutig unzureichend gewesen wäre.
Die Forderung des Klägers ist daher insoweit unbegründet.
e) Eine weitere Voraussetzung für die Erstattung von Kilometergeld war nach den oben genannten Bestimmungen, daß der Vorgesetzte des betroffenen Beamten auf dem Reiseauftrag die dienstliche Notwendigkeit der Verwendung des Kraftwagens bescheinigte und begründete.
Was den unter Nr. 15 der Übersicht erwähnten Vermerk anbelangt, so lautet dieser auf dem fraglichen Dienstreiseauftrag wie folgt: Herr Lepape muß seinen Wagen auf der Grundlage von 3 bfrs/km benutzen, um bei der Inspektion der auszuwählenden Bergwerke völlig freie Hand zu haben. Dieser Vermerk wird jedoch nur durch die Unterschrift des Klägers gedeckt, während die Unterschrift des Dienstvorgesetzten, des Herrn Burgert, über dem Text des Dienstreiseauftrags angebracht ist.
Eine solche Art der Ausfüllung des Auftragsformulars genügt nach Auffassung des Gerichtshofes nicht den Anforderungen der vorerwähnten Stellungnahme. Form und Inhalt von Erklärungen, welche den Anspruch auf die im Statut ausdrücklich als Ausnahme bezeichnete Erstattung von Kilometergeld zu begründen bestimmt sind, müssen zur Vermeidung von Mißbräuchen die strengsten Voraussetzungen erfüllen.
Die Forderung des Klägers ist daher auch insoweit nicht begründet.
Nach alledem ist der auf Zahlung eines Betrages von 3645 bfrs gerichtete Antrag abzuweisen.
D — Dienstreisen Nrn. 18 und 19 der Übersicht; Dienstreise vom 2. bis 6. (oder 7.) April 1962
(Forderung von 2943 bfrs, später ermäßigt auf 2942)
Diese Fahrten beurteilen sich nach den gleichen Vorschriften wie die oben (C) behandelten Dienstreisen; die für die Reise vom 2. bis 6. (oder 7.) April 1962 maßgebliche Statutsbestimmung ist jedoch Artikel 12 Nr. 4 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Nr. 1 des Anhangs VII zum gegenwärtig geltenden Beamtenstatut der EGKS vom 1. Januar 1962.
Ausgangspunkt sämtlicher Reisen war Brüssel, der neue Dienstort des Klägers; die Ziele waren Antwerpen, Rotterdam, Luxemburg und Lüttich sowie das Industrierevier um Lüttich.
Der Dienstvorgesetzte des Klägers hatte auf den Auftragsformularen für die beiden ersten Reisen jeweils vermerkt: Herr Lepape ist berechtigt, seinen eigenen Kraftwagen zu benutzen, und hat Anspruch auf eine Vergütung von 3 bfrs/km. Das für die dritte Dienstreise ausgestellte Formular enthält lediglich den — vom Dienstvorgesetzten abgezeichneten — Vermerk Privatkraftwagen; 3 bfrs/km.
Entgegen der Stellungnahme vom 20. Februar 1961 enthalten diese Vermerke keinerlei Begründung dafür, daß die Verwendung des Kraftwagens notwendig war. Dieser Mangel fällt vorliegend um so stärker ins Gewicht, als zwischen den einzelnen Stationen der fraglichen Reisen durchweg gute Bahnverbindungen bestehen; eine Ausnahme könnte allenfalls für die Fahrten innerhalb des Lütticher Industriereviers gelten, die jedoch, wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht, nur einen sehr geringen Teil der insgesamt zurückgelegten Strecke ausmachten.
Die Forderung des Klägers ist daher zurückzuweisen, ohne daß es notwendig wäre, den Betrag zu berechnen, um den sich die Klagesumme auf Grund der oben (1 a) erwähnten Erklärung des Klägers ermäßigt hat.
III. Kosten
Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung hat in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten das betroffene Gemeinschaftsorgan seine eigenen Kosten zu tragen.
Der Kläger ist nur mit einem geringen Teil seiner Anträge durchgedrungen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß er gezwungen war, eine Klage anhängig zu machen, um die Anerkennung seiner Ansprüche zu erreichen. Auch wenn sie nur in einem sehr viel engeren Rahmen anerkannt wurden, als er beantragt hatte, so ist der Beklagten daher doch nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung die Hälfte der dem Kläger entstandenen Kosten aufzuerlegen, während die andere Hälfte vom Kläger selbst zu tragen ist.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund des Vertrages über die Gründung der EGKS,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS, insbesondere seines Artikels 32,
auf Grund der Personalordnung der EGKS vom 1. Juli 1956, insbesondere
ihrer Artikel 13 Buchstabe d und 17 Buchstabe d in der ursprünglichen Fassung,
ihrer Artikel 15 Buchstabe a, 17 Buchstabe d in der Fassung der Beschlüsse des Ausschusses der Präsidenten vom 21. November 1960, in Kraft getreten am 1. Dezember 1960,
auf Grund des Statuts der Beamten der EGKS vom 1. Januar 1962, insbesondere seines Anhangs VII, Artikel 12 Nrn. 1 und 4;
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,
auf Grund der vom Präsidenten der Beklagten genehmigten Stellungnahme der Verwaltungskommission der Beklagten vom 3. Mai 1957 und 20. Februar 1961, betreffend die Erstattung von Dienstreisekosten an die Beamten der Inspektionsabteilung beziehungsweise der Direktion Inspektion,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. a)Der Beklagten wird bestätigt, daß sie dem Kläger zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche die Zahlung des Betrages von 12364 belgischen Franken angeboten hat, welcher sich nach Angaben der Beklagten aus der Berichtigung der Abrechnungen für die vom Kläger zwischen dem 1. März und dem 17. April 1961 durchgeführten Dienstreisen ergibt.b)Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den unter a) genannten Betrag 4½ % Zinsen vom Tage der Klageerhebung bis zum Zahlungstage zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 2920 belgischen Franken nebst 4½ % Zinsen vom Tage der Klageerhebung bis zum Zahlungstage zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Klägers. Der Kläger trägt die Hälfte seiner Kosten.